PDF
Nr. 98MinisterratssitzungMittwoch, 15. Februar 1950 Beginn: 15 Uhr Ende: 17 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Justizminister Dr. Müller, Innenminister Dr. Ankermüller, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Krehle, Verkehrsminister Frommknecht, Staatssekretär Dr. Konrad (Justizministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium), Ministerialrat Leusser (Bayer. Staatskanzlei).

Entschuldigt:

Kultusminister Dr. Hundhammer, Staatsminister Dr. Pfeiffer (Bayer. Staatskanzlei), Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium).

Tagesordnung:

I. Bundesangelegenheiten.

I. Bundesangelegenheiten

1. Entwurf eines Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für die unständigen Hafenarbeiter1

Ministerialrat Leusser berichtet, der Verkehrsausschuß habe diesen Entwurf abgelehnt, weil gemäß Art. 72 Abs. 2  GG der Bund hiefür nicht zuständig sei.2 Daraufhin habe man den Entwurf nochmals dem Sozialpolitischen und dem Rechtsausschuß des Bundesrates überwiesen. Ein unmittelbares Interesse Bayerns an dieser Angelegenheit besteht nicht, wohl aber ein grundsätzliches.

Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird vereinbart, daß sich der bayerische Vertreter im Bundesrat auf den Standpunkt des Verkehrsausschusses stellen solle, wonach kein Bedürfnis für eine Bundesregelung bestehe.

2. Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte3

Ministerialrat Leusser führt aus, der Entwurf stehe auf der Tagesordnung des am 16. Februar tagenden Ausschusses für Innere Angelegenheiten. Zunächst sei angenommen worden, daß die Länder- und Gemeindebeamten und Angestellten nicht in den von Art. 132 GG4 betroffenen Personenkreis einzubeziehen seien; der vorliegende Verordnungsentwurf sehe dies aber ausdrücklich vor.5 Was die Gemeindebeamten betreffe, so ergebe sich die Frage, ob entweder die Zustimmung der Gemeindebehörden erforderlich sei unter Zuziehung der Staatsaufsichtsbehörden oder lediglich eine Zustellung an den Betroffenen mit der Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Der Koordinierungsausschuß6 halte jedenfalls die in § 3–6 enthaltenen Legaldefinitionen für unklar.7 Mit Rücksicht auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden8 müsse auch für Bayern die Einschaltung der Staatsaufsichtsbehörde abgelehnt werden.9

Staatsminister Dr. Ankermüller macht darauf aufmerksam, daß zunächst die Beschwerde gegen eine Entlassung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden müsse, erst, wenn der Beschwerde dort nicht stattgegeben werde, käme der normale Rechtweg in Frage. Die Entlassung dürfe nicht die Aufsichtsbehörde vornehmen, sondern die Gemeinde oder Gemeindeverbände, die Beschwerde dagegen müßte in den § 12 eingebaut werden.10 Auch sei es notwendig, eine neuerliche Entnazifizierung zu verhindern, deshalb müsse man den Antrag des nordrhein-westfälischen Innenministers Menzel11 zu § 3 Abs. 2 ablehnen.12

Es wird vereinbart, daß die Vertretung in diesem Punkt beim Staatsministerium des Innern liegen solle.

3. Entwurf eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gern. Art. 29 Abs. 2–6 GG13

Ministerialrat Leusser teilt mit, der Entwurf sei ihm erst heute Vormittag zugegangen, so daß man ihn noch nicht eingehend habe prüfen können, schon bei erster Durchsicht ergäben sich aber bereits eine Reihe von Bedenken. Grundsätzlich werde die Meinung vertreten, daß die Durchführung von Volksbegehren nach Art. 29 Abs. 214 GG im gegenwärtigen Zeitpunkt weder notwendig noch zweckmäßig sei. Darüber hinaus sei es fraglich, ob sie mit Rücksicht auf Ziff. 5 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 überhaupt als zulässig zu erachten sei.15 Bis zum Abschluß eines Friedens Vertrages müsse man wohl die Angelegenheit der Ländergrenzen, Württemberg-Hohenzollern ausgenommen, suspendieren. Man könne hienach jedenfalls die Meinung vertreten, daß die nach § 5 Abs. 216 des vorliegenden Entwurfs am 23. Mai 1950 endende Frist nicht ablaufe.

Staatsminister Dr. Ankermüller weist darauf hin, daß nach einer Mitteilung, die er erhalten habe, noch Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Hohen Kommissaren über diese Frage im Gang seien. Baden halte daran fest, daß eine Volksabstimmung vor dem Friedensschluß nicht möglich sei, die Frist habe deshalb noch nicht zu laufen begonnen. Übrigens sei es auch technisch nicht möglich, das Volksbegehren durchzuführen. Er werde sich mit Herrn von Lex noch in Verbindung setzen, für heute aber anregen, daß sich Bayern dem Vorbringen von Baden nicht widersetzen solle.17

Ministerialrat Leusser fährt fort, was die technischen Einzelheiten betreffe, so erscheine unter anderem die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Zahl von Antragstellern als zu hoch;18 früher seien 5000 Unterschriften für das gesamte Reichsgebiet vorgeschrieben gewesen.19 Auch müsse man zu erreichen versuchen, daß bei einer evt. Wahl in der bayerischen Rheinpfalz die zahlreichen außerhalb der Pfalz lebenden Pfälzer Stimmberechtigung erhielten.20 Zu § 5 Abs. I21 erhebe sich die Frage, was geschehen solle, wenn der Bundesinnenminister dem Antrag nicht stattgebe. Die Eintragungsfrist des § 5 Abs. 2 von insgesamt 9 Tagen müsse auf 3 Wochen ausgedehnt werden.22 Er halte es jedenfalls für notwendig, daß alle beteiligten Ministerien in einer eigenen Sitzung die grundsätzlichen Probleme dieser Verordnung nochmals beraten sollten. Übrigens müsse er noch darauf aufmerksam machen, daß § 24 Abs. 2 als unzulässiger Eingriff in Landesbefugnisse unbedingt abgelehnt werden müsse.23

Nach kurzer Aussprache beschließt der Ministerrat auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten zu versuchen, die Angelegenheit hinauszuschieben.24 Wenn Baden tatsächlich einen Antrag stelle, solle sich Bayern anschließen.

4. Energienotgesetz

Ministerialrat Leusser berichtet, das Energienotgesetz,25 das bekanntlich ein Weisungsrecht vorsehe,26 solle verlängert werden.27 Bei einem neuen Gesetz sei nach Art. 84 Abs. 1  GG28 die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, das gelte wohl auch bei der Verlängerung des Gesetzes. Übrigens berechtige das Energienotgesetz auch zu Verfügungen,29 was nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei.30 Im wesentlichen werde es sich hierbei aber darum handeln, daß das Bundeswirtschaftsministerium Weisungen erteile, nach Bayern Strom zu liefern.

Staatsminister Dr. Seidel erklärt, wenn man verfassungsrechtliche Bedenken durchsetzen wolle, laufe man Gefahr, in Bayern in eine ungünstige Lage zu kommen. Das Bundeswirtschaftsministerium habe tatsächlich die Möglichkeit, Weisungen dahingehend zu erteilen, daß Strom nach Bayern geliefert werde. Dabei sei es notwendig, daß das Bundeswirtschaftsministerium im Notfall unter Umgehung von Landesregierungen Weisungen an Landeslastverteiler geben könne. Diese Möglichkeit falle weg, wenn von bayerischer Seite aus Bedenken aufrecht erhalten würden. Er schlage vor, daß Ministerialrat Leusser im Rechtsausschuß die grundsätzlichen Bedenken wohl geltend mache, dann aber erkläre, Bayern habe nichts gegen eine Verlängerung des Gesetzes, sondern wünsche lediglich, daß die Bedenken bei einer Neufassung berücksichtigt würden.31 An der Zustimmung des Bundesrates müsse aber festgehalten werden.

Es wird vereinbart, daß diese Angelegenheit durch Herrn Staatsminister der Justiz oder Herrn Staatssekretär Dr. Müller vertreten werde.32

5. Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)33

Ministerialrat Leusser macht darauf aufmerksam, daß der vorliegende Entwurf für die bayerischen Heimkehrer gegenüber der bisherigen Betreuung eine Verschlechterung bedeute.

Staatssekretär Dr. Müller gibt zu bedenken, daß die Belastung Bayerns außerordentlich hoch sei, weshalb er vorschlage, keinen Widerspruch zu erheben.

Staatsminister Krehle erklärt demgegenüber, es sei nicht zu verantworten, wenn man die Heimkehrer, die jetzt erst kämen, schlechter stelle wie die schon früher zurückgekommenen.

Im übrigen sei Staatssekretär Dr. Grieser bereits in Bonn und werde über diese Frage verhandeln.

Stv. Ministerpräsident Dr. Müller setzt sich dafür ein, möglichst den Versuch zu machen, die Leistungen für Heimkehrer entsprechend der bayerischen Regelung zu erhöhen.

Der Ministerrat erklärt sein Einverständnis zu dem Vorschlag des Herrn Staatsministers Krehle, wonach Staatssekretär Dr. Grieser versuchen solle, eine Angleichung an die bayerische Regelung zu erreichen.34

6. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer35

Ministerialrat Leusser berichtet, nach Art. 77 Grundgesetz habe sich der Bundesrat mit diesem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz nochmals zu befassen.36 Die nach § 5 des Entwurfs vorgesehene Nichtanrechnung der Renten auf die Fürsorgeleistungen37 werde von den Vertretern des Finanz- und Arbeitsministeriums grundsätzlich abgelehnt. Der Vertreter des Finanzministeriums38 im Koordinierungsausschuß habe angeregt, daß wegen dieser Frage der Vermittlungsausschuß angerufen werden solle.39

Staatsminister Dr. Seidel wendet sich dagegen, daß ausgerechnet bei den Kriegsopfern mit Einsparungen angefangen werden solle.

Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, den Vermittlungsausschuß nicht anzurufen, sondern dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen.

7. Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung40

Staatssekretär Dr. Müller erklärt, der Finanzausschuß werde sich morgen endgültig mit diesem Gesetzentwurf befassen. Er werde voraussichtlich Änderungen zu den §§ 1 und 2 vorschlagen, daß Satz 1 ungefähr folgendermaßen gefaßt werde:41

„Die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.“42

Entsprechend sollte dann auch § 2 abgeändert werden.

Zu § 17 wolle man vorschlagen, daß eingefügt werde:

„Mit Zustimmung der Landesregierung“; eine Forderung, die unbestritten sei.

Bei § 37 sei beabsichtigt, einen Satz 3 einzufügen, der ungefähr folgendermaßen zu lauten habe:

„Der Bund nimmt auch in Ansehung der Beamten, Angestellten usw. die Aufgaben wahr, die dem Dienstherrn mit Rücksicht auf das frühere Beamtenverhältnis obliegen“,

das bedeute also, daß der Bund insoweit die Haftung übernehmen müsse. Außerdem wolle man einen Abs. 3 einfügen, lautend:

„Der Bund übernimmt bis zu einer anderweitigen Regelung die Bediensteten in der Rechtsstellung, die sie am 31. 3. 1950 nach den Landesbestimmungen inne hatten.“

Staatsminister Dr. Ankermüller wendet sich dagegen, daß in § 3 Abs. 1 bei den Oberfinanzpräsidenten Bauabteilungen errichtet werden sollten.43 Es sei richtig, wenn statt dessen Aufträge an die Landesverwaltungen zu erfolgen hätten.

Staatssekretär Fischer schließt sich an und teilt mit, man habe vorläufig die Bauabteilungen bei den Oberfinanzpräsidenten bis auf weiteres belassen. Wenn der vorliegende Entwurf Gesetz würde, hätte man aber endgültig zwei Bauverwaltungen.

Staatsminister Dr. Ankermüller erklärt abschließend dazu, die gesamten Bauaufträge des Bundes müßten den Ländern als übertragener Wirkungskreis überlassen werden.

Es wird vereinbart, daß über diese Frage noch eine Besprechung zwischen den Staatsministerien der Finanzen und des Innern stattfinden solle.

Staatssekretär Dr. Müller teilt noch mit, Abs. 2 des § 344 werde vom Finanzausschuß abgelehnt.45

8. Tagesordnung des Rechtsausschusses am 16. Februar 195046

a) Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft47

Ministerialrat Leusser ersucht um die Ermächtigung, wenn möglich die Vertagung dieses Punktes zu erreichen, unter Umständen auf unbestimmte Zeit; die Entscheidung liege beim Staatsministerium für Wirtschaft.

Staatsminister Dr. Seidel erklärt sich mit der Vertagung einverstanden.48

b) Stellungnahme zu der Frage, ob ein Gesetz zur Bekämpfung von Schmutz und Schund durch den Bund oder durch die Länder zu erlassen sei

Der Ministerrat erklärt sich mit dem Vorschlag des Herrn Ministerialrats Leusser einverstanden, eine Vertagung der Angelegenheit anzustreben. Sollte dies nicht möglich sein, so soll der bayerische Vertreter sich dem Standpunkt von Württemberg-Baden anschließen, der zum Erlaß des Gesetzes die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für gegeben erachtet.49

c) Stellungnahme zu dem Problem, ob für die Neuregelung der Milch- und Butterpreise die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sei50

Ministerialrat Leusser teilt mit, der Koordinierungsausschuß habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Zustimmung des Bundesrates, nicht aber auch die des Bundestages notwendig sei.51

Staatsminister Dr. Schlögl erklärt sich damit einverstanden.

Staatsminister Dr. Seidel spricht sich dafür aus, diese Sache der Bundesregierung zu überlassen, wenn auch verfassungsrechtlich die Zustimmung des Bundesrates sicher erforderlich sei.52

Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, wenn die Bundesregierung die Angelegenheit schon geregelt habe ohne die Zustimmung des Bundesrates eingeholt zu haben, sei es das beste, dies einfach zur Kenntnis zu nehmen, dabei aber festzustellen, daß ihr die alleinige Verantwortung obliege.53

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister