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Nr. 121MinisterratssitzungMontag, 11. September 1950 Beginn: 9 Uhr 30 Ende: 13 Uhr 15
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Justizminister Dr. Müller, Innenminister Dr. Ankermüller, Kultusminister Dr. Hundhammer, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Krehle, Verkehrsminister Frommknecht, Staatssekretär Dr. Konrad (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium), Ministerialdirigent Weiß1(Landwirtschaftsministerium), Oberregierungsrat Dr. Engelhardt2 (Landwirtschaftsministerium).

Entschuldigt:

Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatsminister Dr. Pfeiffer (Bayer. Staatskanzlei), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium).

Tagesordnung:

[I. Wahl von Ministerpräsident Ehard zum Präsidenten des Bundesrates]. [II.] Gemeindeordnung. [III.] Gesetz über Schulgeldfreiheit und Gesetz über Lernmittelfreiheit. [IV.] Gesetz zur Änderung des Fürsorgegesetzes. [V.] Änderung des Gesetzes über die Aufhebung der 6%igen Kürzung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach der ersten Gehaltskürzungs-VO vom 28. 9. 1949. [VI.] Wahlen im Kreis Lindau zum Bayer. Landtag. [VII. Finanzlage des Bayerischen Staates]. [VIII. Petitionsausschuß des Bundestages]. [IX. Witwe von Staatsminister Albert Roßhaupter].

[I.Wahl von Ministerpräsident Ehard zum Präsidenten des Bundesrates]

Zu Beginn der Sitzung beglückwünscht Staatsminister Dr. Hundhammer den Herrn Ministerpräsidenten zu seiner Wahl als Präsident des Bundesrates und erklärt, im Hinblick auf die Vorgänge bei der ersten Wahl im vergangenen Jahr sei dies eine Genugtuung sowohl für den Herrn Ministerpräsidenten persönlich wie für Bayern.3

Ministerpräsident Dr. Ehard dankt für diese Glückwünsche.

[II.] Gemeindeordnung4

Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt einleitend, bekanntlich liege jetzt ein Initiativantrag des Herrn Abg. Staatsrat Dr. Hoegner für eine neue Gemeindeordnung vor,5so daß nunmehr mit der Vorlage des Regierungsentwurfs nicht länger gewartet werden könne. Er habe nach Bekanntwerden dieses Initiativantrags im Landtag festgestellt, daß der Regierungsentwurf gleichfalls fertig sei und er deshalb ersuche, die Behandlung beider Entwürfe gleichzeitig vorzunehmen.6Der Regierungsentwurf müsse nun unbedingt noch in dieser Woche abgeschlossen werden. Durch den Zeitmangel, in dem man sich befinde, werde es leider nicht möglich sein, zunächst den Senat um gutachtliche Äußerung zu ersuchen, man könne aber so vorgehen, daß der Senat den Entwurf zuerst mit dem Ersuchen um gutachtliche Äußerung erhalte und dann einen Tag später die Zuleitung an den Landtag erfolge. Man könnte dann dem Landtag empfehlen, eine Querverbindung mit dem Senat herzustellen.

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, es handle sich bei der neuen Gemeindeordnung um die Entscheidung politischer Kernfragen. Wie nach jeder politischen Änderung habe es sich auch nach dem Jahr 1945 als notwendig herausgestellt, ein neues Gemeinderecht zu schaffen. Selbstverständlich würden sich dabei wie immer eine Reihe von schwerwiegenden Problemen und Fragestellungen ergeben. An sich hätte man ja im Jahre 1945 in einem kurzen Gesetz die GO von 1927 wieder in Kraft setzen können, das sei aber nicht möglich gewesen, da die Besatzungsmacht eine Reihe von Änderungen verlangt habe. Sein Gedanke sei der gewesen, zunächst keine neue GO zu bringen sondern nur wie 1919 ein kurzes sogenanntes Selbstverwaltungsgesetz7 zu schaffen; der Rechts- und Verfassungsausschuß habe aber verlangt, daß eine Denkschrift8über die Probleme des neuen Gemeinderechts ausgearbeitet werde. Dies sei auch geschehen, natürlich sei die Denkschrift dabei aber unter den Forderungen der Besatzungsmacht gestanden.

Der jetzt ausgearbeitete Entwurf des Innenministeriums gehe in verschiedenen Punkten auf Landtagsbeschlüsse und Ausschußbeschlüsse zurück. Ein gewisser Gegensatz bestehe übrigens auch zwischen dem Gedanken der Denkschrift und der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände, wobei man allerdings die Argumente der Verbände auch nicht überschätzen dürfe. Erfreulich sei, daß die Eingriffsversuche der Besatzungsmacht sehr viel geringer geworden seien und man dadurch die Möglichkeit habe, ruhiger zu arbeiten.9Das Ministerium des Innern habe sich auch mit den Selbstverwaltungsorganen weitgehend geeinigt, immerhin seien noch eine ganze Reihe von politischen Problemen zu prüfen.10Zu der GO gehöre natürlich auch die Bezirksordnung, deren Fertigstellung noch geraume Zeit in Anspruch nehme.11Es sei notwendig, in der Fraktion beschleunigt eine gründliche Aussprache herbeizuführen, damit einheitlich vorgegangen werden könne.12 Durch Zeitgewinn könnte man sicher Vorteile erreichen, weil man dann eine freiere Entscheidung habe.

Ministerpräsident Dr. Ehard betont, daß man sich in einer Zwangslage befinde, weil bereits ein Initiativgesetzentwurf vorliege. Er habe nur dadurch die Sache aufhalten können, daß er erklärt habe, es liege ein Regierungsentwurf bereits vor.13Man sei nun gezwungen, den heute zu besprechenden Entwurf möglichst bald dem Landtag zuzuleiten. Allerdings halte er es für ausgeschlossen, daß er in der jetzigen Landtagsperiode noch durchgebracht werden könne. Zweifellos sei der Gedanke richtig, noch vor der Arbeit des Rechts- und Verfassungsausschusses die CSU-Fraktion genau zu orientieren. Er bitte deshalb auch den Staatsminister Dr. Hundhammer in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzender entsprechend auf diese einzuwirken. Heute käme es vor allem darauf an, die politischen Probleme zu besprechen, dabei sei es wohl ziemlich gleichgültig, was früher einmal der Rechts- und Verfassungsausschuß besprochen habe.

Staatsminister Dr. Ankermüller zählt sodann die wichtigsten Probleme der neuen GO auf:

1. Aufrechterhaltung der Scheidung eines eigenen und übertragenen Wirkungskreises14

Das Ministerium des Innern sei für die Aufrechterhaltung der Scheidung, während der Städteverband am liebsten nur mehr einen eigenen Wirkungskreis sehen würde.

2. Unmittelbare oder repräsentative Demokratie

Hier handle es sich im wesentlichen um die Frage: Bürgermeisterwahl direkt vom Volk oder nicht,15Abberufungsmöglichkeit des Bürgermeisters und der Gemeinderäte (hier liege ein entsprechender Landtagsbeschluß vor),16die Bürgerversammlung und ihre Zuständigkeit,17Möglichkeit eines Sachentscheids der Gemeindebürger18usw.

3. Verhältnis zwischen berufsmäßigen und ehrenamtlichen Funktionären:

Hierzu gehöre unter anderem auch die Frage, ob der zweite Bürgermeister lediglich als Stellvertreter oder hauptamtlich tätig sein solle,19ferner, ob er nur aus dem Gemeinderat gewählt werden oder auch von außerhalb geholt werden könne,20dann die Frage, ob berufsmäßige Stadträte zugelassen werden sollen oder nicht.21

4. Pflichtaufgaben der Gemeinden (Auslegung des Art. 83 Bayer. Verfassung)22

5. Reform der Großstädte23

6. Gemeindenutzungsrechte24

Die bisherigen Nutzungsberechtigten hielten natürlich daran fest, andererseits stünde damit im Zusammenhang eine Reihe von sozialen Fragen. Die Abfindung der Nutzungsrechte scheide praktisch aus, weil der Staat keine Möglichkeit zu dieser Abfindung habe.

7. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden25

8. Staatsaufsicht26

9. Ortschaften27

Staatsminister Dr. Hundhammer erklärt, die Frage der Schulen berühre ihn natürlich am meisten,28darüber sei aber eine Debatte wohl nicht notwendig. 29 Er sei unbedingt der Auffassung, daß die Trennung des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises beibehalten werden müsse, dafür werde er sich auch besonders in der Fraktion einsetzen.30

Staatsminister Dr. Ankermüller macht darauf aufmerksam, daß in diesem Punkt der Hoegner‘ sche Entwurf keinesfalls akzeptiert werden könne.31

Staatssekretär Dr. Schwalber stellt fest, daß der eigene Wirkungskreis lediglich eine sogenannte Rechtsaufsicht kenne, die Kommunen im übrigen also vollkommen frei und an Weisungen nicht gebunden seien. Jedenfalls könne in Ermessensfragen die Staatsaufsicht keinerlei Weisungen erteilen.32

Beim übertragenen Wirkungskreis handle es sich dagegen darum, daß die Gemeinde an Weisungen gebunden sei, hier käme also nicht nur eine Rechtsund Pflichtenaufsicht in Frage, sondern auch eine Ermessensaufsicht. In diesem Sinne können man sich auch ohne weiteres auf die Bayer. Verfassung stützen.33

Ministerpräsident Dr. Ehard betont, daß diese Staatsaufsicht überhaupt nicht entbehrt werden könne.

Staatsminister Dr. Hundhammer meint, die vorgesehen Aufteilung der Großstädte müsse wohl negativ beurteilt werden.

Staatsminister Dr. Ankermüller berichtet sodann über die Möglichkeit, diese Bestimmungen wenigstens als Kann-Vorschrift beizubehalten und verliest einen Vorschlag des Herrn Staatsrat Kollmann,34der lautet: „Art. 58: Kreisfreie Städte über 100000 Einwohner sind in Stadtbezirke aufzuteilen, Art. 59: Für die Stadtbezirke sind Verwaltungsstellen zu bilden, es können nach Bedarf auch Bezirksausschüsse gebildet werden.“

Staatssekretär Dr. Grieser erinnert an die Verhältnisse in Berlin, das wegen der völlig anderen Entstehung der Stadt kein Vorbild sein könne.35In München sei früher die Verwaltung nach Bezirken aufgeteilt gewesen.36Außerdem habe ein sogenannter Armen- und Pflegschaftsrat37bestanden. Gerade auf dem Gebiet der Fürsorge könne man ohne weiteres Aufgaben übertragen. Er rate aber dringend ab, die Städte in Glieder aufzuteilen, die eine größere Selbstständigkeit hätten. Natürlich seien Verwaltungsstellen, die aber unbedingt an die Weisungen der Stadtverwaltung gebunden sein müßten, in Großstädten notwendig.

Staatsminister Dr. Seidel weist darauf hin, daß der Hoegner‘ sche Entwurf38in dieser Hinsicht weit zweckmäßiger sei als der Regierungsentwurf.

Nach kurzer Aussprache stellt Ministerpräsident Dr. Ehard fest, daß die Art. 58 und 6039lediglich als Kann-Vorschriften aufgenommen werden sollen.

Staatssekretär Jaenicke wendet sich dagegen, überhaupt Bezirksausschüsse zuzulassen. Derartige Ausschüsse würden zweifellos zu kleinen Gemeinderäten entwickelt werden mit der Gefahr, daß in Arbeitervierteln eine völlig andere Verwaltung bestehe wie etwa in Wohn- oder Geschäftsvierteln.

Staatssekretär Dr. Schwalber erkundigt sich, welche Aufgaben diesen Bezirksausschüssen zugeteilt werden sollten?

Seiner Ansicht nach gäbe es überhaupt nichts, was man ihnen übertragen könne.

Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt schließlich vor, folgende Bestimmungen einzuführen:

Kreisfreie Städte über 100000 können in Stadtbezirke aufgeteilt werden, es können Bezirksausschüsse eingerichtet werden, das Nähere regelt die Gemeindesatzung.40

Das Kabinett beschließt, diesem Vorschlag zuzustimmen.

10. Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters (Art. 18 ff.)41

Staatsminister Dr. Ankermüller erinnert daran, daß das Gemeindewahlgesetz von 1948 bestimmt habe, daß in Gemeinden bis 10000 Einwohner die Wahl des ersten Bürgermeisters unmittelbar durch das Volk erfolge, in den übrigen Städten über 10000 Einwohnern jedoch durch den Stadtrat.42Der neue Entwurf sehe vor, daß in allen Gemeinden, ohne Rücksicht auf ihre Größe, das Volk unmittelbar den ersten Bürgermeister wähle.43

Staatssekretär Jaenicke wendet ein, daß sich wahrscheinlich dann keine wertvollen Bewerber mehr melden würden. Es bestehe die Gefahr, daß eine reine Funktionärswirtschaft entstehe.

Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu, während Staatsminister Dr. Ankermüller darauf hinweist, daß man sich schon bei der Abstimmung über das Gemeindewahlgesetz nur mit einer sehr knappen Mehrheit bei der Frage der indirekten Wahl habe durchsetzen können.44

Ministerpräsident Dr. Ehard erwidert, daß Kabinett jedenfalls könne es nicht verantworten, von sich aus eine solche Bestimmung einzuführen.

Der Ministerrat beschließt sodann, daß es bei der bisherigen Regelung: Direkte Wahl in Gemeinden bis 10000 Einwohner, Wahl durch den Stadtrat bei über 10000 Einwohnern verbleiben solle.45

11. Rechtsstellung der Bürgermeister

Staatssekretär Dr. Schwalber berichtet, nach dem Regierungsentwurf sei der erste Bürgermeister in Gemeinden bis zu 10000 Einwohner ehrenamtlich, in größeren Gemeinden berufsmäßig tätig (Art. 35).46Er halte diese Bestimmung für überflüssig und trete dafür ein, diese Frage den Gemeinden selbst zur Entscheidung zu überlassen.

Der Ministerrat beschließt, diesen Ausführungen gemäß keine Festlegung im Regierungsentwurf vorzunehmen.

12. Rechtsstellung des zweiten Bürgermeisters (Art. 37 ff.)47

Staatsminister Dr. Ankermüller macht nochmals darauf aufmerksam, daß es sich hier um die Frage handle, ob der zweite Bürgermeister aus der Mitte des Gemeinderates gewählt werden müsse oder nicht.

Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, im Zusammenhang damit stehe die Frage, wie es mit der Stellvertretung des ersten Bürgermeister sei, ganz gleich, ob dieser ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig sei.

Staatssekretär Dr. Schwalber stellt fest, daß man es einem zweiten Bürgermeister z. B. in einer Stadt wie München nicht zumuten könne, als ehrenamtlicher Bürgermeister bei der längeren Verhinderung des ersten Bürgermeisters die ganze Verantwortung zu übernehmen. Allerdings stehe die Ehrenamtlichkeit meist nur auf dem Papier, da z.T. außerordentlich hohe Aufwandsentschädigungen gezahlt würden.

Praktisch sei es unmöglich, bei der Ausdehnung der städtischen Aufgaben den gesamten Betrieb allein zu übersehen und zu leiten. Wäre es nicht besser, den zweiten Bürgermeister, der zweifellos notwendig sei, auch von außen wählen zu lassen? Natürlich würde sich dadurch das Wahlbild etwas verschieben, da ein solcher Mann Stimmrecht haben müsse usw.

Ministerpräsident Dr. Ehard regt an, auch diese Frage den Städten selbst zu überlassen.

Staatssekretär Dr. Schwalber fährt fort, es käme noch das Problem dazu, ob ein Ersatzmann nachrücken müsse, wenn der zweite Bürgermeister unmittelbar aus der Mitte des Gemeinderats gewählt werde.

Staatsminister Dr. Ankermüller schlägt vor, anstelle des Stellv. ehrenamtlichen Bürgermeisters lediglich einen zweiten Bürgermeister anzunehmen, der entweder aus der Mitte des Gemeinderates gewählt werden könne oder als berufsmäßiger und nicht dem Gemeinderat angehöriger Fachmann zu wählen sei. Außerdem halte er es für richtig, einen48Ersatzmann nachrücken zu lassen, wenn der ehrenamtliche oder ein berufsmäßiger49Bürgermeister aus dem Gemeinderat selbst gewählt werde, im Gegensatz zu dem Fall, daß ein berufsmäßiger Bürgermeister nicht aus der Mitte des Gemeinderats genommen werde. Die Stellung des von außen kommenden zweiten Bürgermeisters würde er ungefähr so festlegen, daß dieser Vertreter des ersten Bürgermeisters sei, Stimmrecht habe und ihm bestimmte Ressorts zu übertragen seien.

Der Ministerrat beschließt, diesen Vorschlägen zuzustimmen.50

13. Abberufung des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters (Art. 18 Abs. 2)51

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, Art. 18 Abs. 2 sehe vor, daß vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeinderat und der erste Bürgermeister durch Gemeindeentscheid abberufen werden können, wenn 1/4 der Gemeindebürger dies schriftlich beantrage. Diese Vorschrift sei bereits in die GO von 1927 aufgenommen worden.52

Ministerpräsident Dr. Ehard wendet sich dagegen und betont, auf diese Art und Weise käme man in den Gemeinden aus der Unruhe überhaupt nicht heraus.

Staatssekretär Dr. Schwalber macht darauf aufmerksam, daß hier der Landtag bereits einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe; es sei deshalb dringend notwendig, gerade auch in diesem Punkt eine einheitliche Linie der CSU-Fraktion herbeizuführen.

Der Ministerrat beschließt, Art. 18 Abs. 2 abzulehnen und im Regierungsentwurf zu streichen.

14. Bürgerversammlung (Art. 19)53

Staatsminister Dr. Hundhammer schlägt vor, die Einrichtung der Bürgerversammlungen auf Gemeinden bis 5000 Einwohner zu beschränken, in denen sie tatsächlich einen Sinn haben.

Ministerpräsident Dr. Ehard gibt zu bedenken, daß man diesen Artikel wohl nicht ganz weglassen könne, da auf die Einrichtung der Bürgerversammlungen die Amerikaner besonderes Gewicht legten.

Es wird beschlossen, Art. 19 mit der Maßgabe zu genehmigen, daß die Bürgerversammlungen nur auf Verlangen des Gemeinderates einberufen werden können.54

15. Sachentscheid der Gemeindebürger (Art. 20)55

Staatsminister Dr. Ankermüller berichtet über die Grundzüge dieser Bestimmung und macht auf die Gefahr aufmerksam, die daraus entstehen könne, daß sich der Gemeinderat der Verantwortung entziehen und sie einem Sachentscheid der Gemeindebürger unterstellen könne.

Staatssekretär Dr. Konrad nimmt Anstoß an der Formulierung „wichtige Gemeindeangelegenheiten“. Es sei unmöglich, dem Gemeinderat allein die Entscheidung darüber zu überlassen, was wichtig sei oder nicht.

Staatssekretär Dr. Schwalber meint, die Gefahr liege hauptsächlich bei den kleinen Gemeinden, in denen man leicht die Mehrheit durch ein Gemeindebegehren finden könne.

Staatssekretär Jaenicke stimmt zu und weist darauf hin, daß schon ein schriftlicher Antrag von 1/4 der Gemeindebürger genüge; es könne also jederzeit die Arbeit im Gemeinderat lahm gelegt werden.

Staatsminister Dr. Seidel erklärt, die Aufbringung der erforderlichen Mittel könne vielleicht eine Erschwerung bringen. Allerdings könnte er sich auch Fälle denken, wo ein Sachentscheid zweckmäßig sei, z.B. wolle eine stark zerstörte Stadt ein neues Rathaus bauen, warum solle man nicht eine solche Frage, über die Meinungsverschiedenheiten bestünden, dem Entscheid der Gemeindebürger überlassen?

Ministerpräsident Dr. Ehard hält es für besonders störend, daß der Gemeinderat die Entscheidung der Bürger herbeiführen könne. Zum mindesten müsse im Gemeinderat eine qualifizierte Mehrheit gegeben sein, sonst wäre eine solche Entscheidung oft vom Zufall abhängig. Die Feststellung, was „wichtig“ sei, sei eine Ermessensfrage. Man müsse jedenfalls in das Gesetz aufnehmen, daß der Gemeinderat beschlußmäßig feststellen müsse, was eine wichtige Angelegenheit sei.

Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Staatsminister Dr. Ankermüller regt an, ungefähr folgendermaßen zu sagen:

„Über die Gesetzmäßigkeit und insbesondere die Wichtigkeit entscheidet der Gemeinderat mit 2/3 Mehrheit“.

Nach Abschluß der Aussprache wird folgender Beschluß gefaßt:

a) Der Gemeinderat kann mit 2/3 Mehrheit einen Gemeindeentscheid beschließen.

b) Wenn ein Gemeindebegehren durch schriftlichen Antrag von 1/4 der Gemeindebürger verlangt worden ist, entscheidet der Gemeinderat über die Gesetzmäßigkeit und darüber, ob die Angelegenheit wichtig ist oder nicht, gleichfalls mit 2/3 Mehrheit.56

16. Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder (Art. 39)57

Staatsminister Dr. Ankermüller teilt mit, daß die kommunalen Spitzenverbände die Forderung auf Stimmrecht der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder aufgegeben hätten und lediglich an der Forderung, daß diese einen Sitz im Gemeinderat haben müßten, festhielten.

Der Ministerrat beschließt, dem Art. 39 in der vorliegenden From zuzustimmen.

17. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 55)58

Staatminister Dr. Schwalbermacht darauf aufmerksam, daß der Ministerrat bereits grundsätzlich beschlossen habe, die Scheidung in einen eigenen oder einen übertragenen Wirkungskreis beizubehalten. Von besonderer Wichtigkeit sei, daß auch das Gebiet der Polizei in einen eigenen Wirkungskreis falle.

Staatssekretär Jaenickeerwidert, wenn die Entwicklung im Bund dahin gehe, die Landpolizei zu verstärken, so halte er diese Regelung für denkbar unglücklich.

Staatssekretär Dr. Schwalbererklärt, jedenfalls müsse Art. 55 dahingehend geändert werden, daß dem Abs. 2 vor den Worten „... öffentliche Sicherheit und Ordnung", das Wort „örtliche“ eingesetzt werde.

Ministerpräsident Dr. Ehardstellt fest, daß damit für die überörtliche Sicherheit und Ordnung der Staat verantwortlich sei.

Der Ministerrat beschließt, Art. 55 in dieser Form zuzustimmen.59

18. Übertragener Wirkungskreis (Art. 56ff.)

Staatssekretär Dr. Schwalberweist darauf hin, daß nach dem vorliegenden Entwurf die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises grundsätzlich nicht mehr in die Zuständigkeit und die Verantwortung des Bürgermeisters, sondern des Gemeinderats fielen; dies sei eine Regelung, die zu ernsten Bedenken Anlaß gebe.60

Ministerpräsident Dr. Ehardstimmt zu und schlägt vor festzusetzen, daß der Vollzug des eigenen Wirkungskreises dem Gemeinderat obliege, der des übertragenen Wirkungskreises dem Bürgermeister.

Staatsminister Dr. Ankermüllerteilt mit, Staatsrat Kollmann habe eine Änderung des Art. 36 Abs. 2 vorgeschlagen,61die lauten soll: „Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung und solche Geschäfte, die sich zur Behandlung im Gemeinderat nicht eignen, erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit; das gilt insbesondere für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises“.

Damit entfalle eine Änderung des Art. 57.

Der Ministerrat beschließt, unter dieser Vorraussetzung die Art. 5662und 57 und Art. 36 zu genehmigen.63

19. Kommunalaufsicht und Fachaufsicht (Art. 104)64

Staatssekretär Dr. Schwalber weist darauf hin, daß es unter Umständen notwendig sei, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 zu ändern. Er halte es für richtig, statt „öffentliche Interesse“ zu sagen: „Das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner“.

Vielfach sei es notwendig geworden, den einzelnen Bürgermeister gegen die Selbstverwaltung zu schützen.

Stv. Ministerpräsident Dr. Müller meint, es sei zweckmäßiger, vielleicht folgendermaßen zu sagen: „Maßnahmen der Fachaufsicht sind auf die Fälle zu beschränken, in denen das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte, im öffentlichen Interesse zu würdigende Ansprüche eine anderweitige Entscheidung erfordern“.

Der Ministerrat beschließt, der Änderung des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich zuzustimmen, die Formulierung aber dem Staatsministerium des Innern zu überlassen.65

20. Mindestgröße kreisfreier Städte (Art. 7)66

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, hier müsse man zuerst die Frage behandeln, ob man in der neuen GO die in den letzten Jahren erfolgte Verleihung der Kreisfreiheit an viele zum Teil recht kleine Städte belassen oder auf geben solle?67An sich sehe Art. 7 nur die zukünftige Regelung vor.

Staatsminister Dr. Seidel betont, man käme um die Verwaltungsvereinfachung nicht mehr herum, es sei auch notwendig, eine uferlose Ausdehnung der Kreisfreiheit zu verhindern.

Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, in der Frage, ob die bisher verliehenen Kreisfreiheiten zurückgezogen werden sollen, nichts zu unternehmen, in Zukunft aber grundsätzlich die Kreisfreiheit nur mehr an Städte über 25 000 Einwohner zu verleihen.

Ministerpräsident Dr. Ehard macht zu Art. 7 Abs. 2 noch darauf aufmerksam, daß diese Bestimmung wohl Anstoß beim Verfassungsgerichtshof erregen werde.

21. Gemeindenutzungsrechte (Art. 66 ff.)68

Staatssekretär Dr. Schwalber gibt einen Überblick über diese Bestimmungen und macht darauf aufmerksam, daß gerade aus ländlichen Kreisen gegen diese Regelung bereits heftiger Widerstand angemeldet worden sei.

Ministerialdirigent Weiß dankt im Namen des Landwirtschaftsministeriums und der Ministerialforstabteilung für die Möglichkeit, den Standpunkt des Ministeriums darlegen zu können, nachdem dieser bisher nicht entsprechend gehört worden sei.

Oberregierungsrat Engelhardt führt aus, die Frage der Gemeindenutzungsrechte sei von erheblicher politischer Bedeutung;69das Landwirtschaftsministerium sei der Auffassung, daß die jetzige Regelung die Interessen der beteiligten Landwirte nicht genügend berücksichtige. Vor allem lege man in Kreisen der Landwirtschaft Wert auf eine gewisse Sicherheit, möglichst im Gesetz verankert, daß eine Nichtausübung bestehender Nutzungsrechte nach Art. 66 Abs. 2 nur dann nachteilig sein könne, wenn die Nichtausübung vom Berechtigten nicht vertreten werden könne. Dabei denke er vor allem an die langen Kriegsjahre, in denen z.B. der Bauer im Felde war und die Bäuerin über die Nutzungsrechte nicht unterrichtet war. Hier sollte nach Auffassung des Landwirtschaftsministeriums der Satz eingefügt werden:

„... es sei denn, daß der Berechtigte in der Ausübung des Nutzungsrechtes behindert war oder die Nichtausübung nicht zu vertreten hat“. Damit sei die Vorraussetzung, daß das Nutzungsrecht mindestens 50 Jahre lang ununterbrochen ausgeübt worden sei, beseitigt.

Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag des Vertreters des Landwirtschaftsministeriums zuzustimmen.

Oberregierungsrat Dr. Engelhardt fährt fort, mit Art. 66 Abs. 1 habe sich das Landwirtschaftsministerium einverstanden erklärt.

Ministerpräsident Dr. Ehard äußert Bedenken zu Art. 66 Abs. 1 und meint, der Begriff „Übertragung“ müsse genauer definiert werden. Wenn das Recht im Grundbuch gesichert sei, wäre ja die Sache glatt, anders aber sei es, wenn die grundbuchrechtliche Sicherung fehle. Außerdem müsse man die Frage prüfen, was geschehe, wenn der Hof, mit dem Nutzungsrechte verbunden seien, verkauft oder geteilt würde.

Staatsminister Dr. Seidel weist darauf hin, daß in Art. 66 bestimmt werde, daß die Übertragung usw. ausnahmsweise aus wichtigen Gründen zulässig sei.

Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt sich schließlich mit Art. 66 Abs. 1 einverstanden, besonders nachdem von Seiten des Landwirtschaftsministeriums dagegen keine Bedenken erhoben würden.

Der Ministerrat beschließt, Art. 66 mit der Änderung des Abs. 2 zuzustimmen.70

Oberregierungsrat Dr. Engelhardt meldet sodann zu Art. 67 Abs. 171erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an und verweist dabei auf die Art. 15972und 9873der Bayer. Verfassung. Das Landwirtschaftsministerium halte die Enteignung in der vorgesehenen Form nicht für zulässig; er schlage deshalb vor, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 ungefähr folgendermaßen zu formulieren:

„Nutzungsrechte können gegen Entschädigung aufgehoben werden, wenn die Berechtigten (oder der Berechtigte) zustimmen“.

Auch der Entwurf des Herrn Abg. Staatsrat Dr. Hoegner habe bezüglich der Aufhebung von Nutzungsrechten in Art. 57 seines Entwurfs eine andere Formulierung.74Mit dem Hoegner‘ schen Entwurf könne sich das Landwirtschaftsministerium einverstanden erklären, besonders mit dessen Formulierung:

„... wenn es das Interesse der Allgemeinheit zwingend erfordert“.

Stv. Ministerpräsident Dr. Müller hält es für notwendig, eine Möglichkeit zu finden, daß sich ein Teil der Berechtigten ablösen lassen kann, auch wenn die anderen nicht zustimmen.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt mit Zustimmung des Kabinetts fest, daß die von Staatsrat Dr. Hoegner vorgeschlagene Regelung richtig und zweckmäßig sei. Auch im zweiten Falle, der zwangsweisen Aufhebung der Nutzungsrechte, gefalle ihm der Hoegner‘ sche Entwurf besser als der Regierungsentwurf.

Staatsminister Dr. Ankermüllererklärt sich damit einverstanden, Art. 67 im Hinblick auf die im Hoegner‘ schen Entwurf vorgesehene Regelung nochmals umzuarbeiten.75

Zu dem in Art. 6876vorgesehenen Verfahren führt Oberregierungsrat Dr. Engelhardtaus, das Landwirtschaftsministerium habe weder gegen das schiedsgerichtliche Verfahren noch gegen ein Zwangsenteignungsverfahren Einwendungen zu erheben. Dagegen halte es die Höhe der Entschädigung nicht für genügend.77

Staatsminister Dr. Ankermüllererwidert, das Innenministerium78habe nun als Entschädigung das 25 fache des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages der Nutzungen vorgeschlagen, außerdem könne die Entschädigung durch Zuweisung von Grundstücken erfolgen.79

Oberregierungsrat Dr. Engelhardtstellt fest, daß gegen diese Lösung keine Einwendungen mehr erhoben würden.

Staatssekretär Dr. Schwalbergreift nochmals Art. 67 Abs. 1 auf und schlägt vor, hier mehr auf die Gemeinden abzustellen.

Oberregierungsrat Dr. Engelhardtwiderspricht, worauf vereinbart wird, an der zunächst gefundenen Lösung festzuhalten.

Anschließend führt Oberregierungsrat Dr. Engelhardtaus, der Entwurf der GO überschneide sich mit den beiden im Landwirtschaftministerium festgestellten Entwürfen des Forstrechtsgesetzes80und des Almgesetzes.81 Hier trete die Frage auf, ob Nutzungsrechte, die auf der Basis der Gemeinde erwachsen sind, überhaupt in der GO geregelt werden sollten oder ob die Rechte, soweit es sich um Forstrechte handle, ausschließlich dem Forstrechtsgesetz Vorbehalten bleiben sollten.82

Ministerialdirigent Weiß schlägt einen Zusatz vor dahingehend, daß bezüglich der Forstrechte das neue Forstrechtsgesetz und Almgesetz gelten sollten. Er brauche nicht zu betonen, daß größere Auswirkungen auf den Wald zu erwarten seien. Es wäre sehr gut, wenn die weitgehende Regelung, wie sie im Forstrechtsgesetz vorgesehen sei, auch für den Gemeindewald gelten würde. Hier handele es sich um so bedeutende und umstrittene Fragen wie die Forstrechte, das Streurecht, Trennung von Wald und Weide usw.83Der Kreis der Berechtigten sei beim Staatswald und beim Gemeindewald der gleiche. Wenn das Forstrechtsgesetz angenommen werde, seien damit nicht nur die Interessen des Waldes, sondern auch die Rechte der Bauern gewahrt; es gäbe die Möglichkeit, weitgehend die noch bestehenden Unklarheiten zu beseitigen.

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, es sei nicht möglich, bei der Behandlung der Gemeindenutzungsrechte die Forstrechte auszuschalten.

Oberregierungsrat Dr. Engelhardt regt an, in die GO eine eigenen Bestimmung einzusetzen, wonach in Ansehung der Forstnutzungs- und der Almrechte die Bestimmungen des Forstrechtsgesetzes und des Almrechtsgesetzes unberührt bleiben sollen.

Staatsminister Dr. Seidel wendet dagegen ein, die GO habe die Priorität, während die anderen Gesetze noch gar nicht in Kraft seien. Er trete dafür ein, es bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung zu belassen.

Der Ministerrat beschließt einstimmig, so zu verfahren.

Oberregierungsrat Dr. Engelhardt weist noch darauf hin, daß der Entwurf der GO insofern eine Lücke enthalte, als er sich nicht mit der VO über Nutzholzgewinnung vom Jahre 1937 RGBl. 1/876 beschäftige.84Es müsse eine Bestimmung aufgenommen werden, die sich ungefähr an Art. 51 des Forstrechtsgesetzes85anschließe.

Staatsminister Dr. Seidel stimmt zu und hält es für richtig, später in die GO eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

Staatsminister Dr. Ankermüller hält es für zweifelhaft, ob jetzt nach dem vorliegenden Entwurf diese Verordnung aus dem Jahre 1937 berücksichtigt werden könne, er werde diese Frage aber prüfen.

22. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden (Art. 72 ff.)

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, die Möglichkeit, erwerbswirtschaftliche Unternehmungen durch die Gemeinde zu errichten oder wesentlich zu erweitern, sei gegenüber dem bisherigen Recht freier gestaltet. Die Vorraussetzung solle wegfallen, daß der Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise, nämlich privatwirtschaftlich, erfüllt werde oder erfüllt werden könne.86Praktisch gehe es darauf hinaus, statt des privaten Kapitalismus einen Kapitalismus der öffentlichen Hand herbeizuführen.

Ministerpräsident Dr. Ehard bezweifelt es, daß städtische Betriebe billiger als Privatbetriebe arbeiten und meint, sie seien doch in den allermeisten Fällen Zuschußbetriebe.

Staatsminister Dr. Seidel macht darauf aufmerksam, daß auch hier der Hoegner‘ sche Entwurf nicht so weit gehe wie der Regierungsentwurf.87Er schlage vor, die Bestimmungen der GO von 1927 wieder herzustellen,88 außerdem Art. 6089des Hoegner‘ schen Entwurfs dazu zu nehmen.

Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag zuzustimmen.

23. Ortschaften90

Staatssekretär Dr. Schwalber berichtet, von der Wiederherstellung der durch die deutsche GO beseitigten bayerischen Rechtseinrichtung von Teilgemeinden, der sogenannten Ortschaften, sei abgesehen worden. Es sei allerdings richtig, daß diesen Ortschaften durch einen Federstrich ihr Vermögen genommen worden sei und sie einen gewissen Anspruch auf Wiedergutmachung hätten. Trotzdem seien aber die Bedenken gegen die Wiederherstellung so groß, daß man wohl davon Abstand nehmen müsse.

Der Ministerrat beschließt, die Ortschaften nicht wieder herzustellen.

24. Gemeindebedienstete (Art. 42 Abs. 2)91

Staatssekretär Dr. Konrad äußert gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken und verweist auf Art. 95 der Bayer. Verfassung.92Er beantrage, diesen Absatz zu streichen, wobei er übrigens betonen müsse, daß es zweckmäßig gewesen wäre, in dieser Frage das Landespersonalamt zu hören.

Der Ministerrat beschließt, den Antrag des Herrn Staatssekretärs Dr. Konrad anzunehmen und Art. 42 Abs. 2, sowie Art. 4393zu streichen.

25. Gemeindeangestellte als Stadträte

Staatssekretär Dr. Schwalberteilt mit, der Entwurf enthalte keine Bestimmung über Wählbarkeit und Nichtwählbarkeit von Gemeindebediensteten in den Gemeinderat. Diese Frage sei bei der Erörterung des Entwurfs umstritten geblieben, wobei teilweise die Meinung vertreten worden sei, sie müsse ihre Klärung bei der Neuregelung des Gemeinderechts finden.

Der Ministerrat beschließt, diesen Punkt nicht in die GO aufzunehmen.

26. Staatsaufsicht94

Staatssekretär Dr. Schwalberweist darauf hin, daß die Staatsaufsicht immer mehr zurückgedrängt werde, er glaube aber, man könne den Entwurf nicht weiter umbauen. Allerdings fordere der Gemeindeverband noch weiteren Abbau der Staatsaufsicht, ebenso wie der Hoegner‘ sche Entwurf.95 Nachdem im Laufe des heutigen Ministerrats der übertragene Wirkungskreis genauer festgelegt worden sei, seien einige Bedenken beseitigt worden und man könne es bei der vorgesehenen Regelung belassen.

Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag zu folgen.96

[III.] Gesetz über Schulgeldfreiheit und Gesetz über Lernmittelfreiheit.97

Ministerpräsident Dr. Eharderläutert den vom Kultusministerium vorgesehenen Gesetzesentwurf, dessen Zweck es sei, die Einführung der völligen Schulgeldfreiheit um ein weiteres Jahr (bis zum Schuljahr 1951/52) hinauszuschieben. 98 Er habe über diese Frage bereits mit Landeskommissar Dr. Shuster gesprochen. Im übrigen sei man, wie sich ja bei den Etatberatungen herausgestellt habe, gezwungen, dieses Gesetz zu machen.99

Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzesentwurf in der vorliegenden Form zuzustimmen und es Landtag und Senat zuzuleiten.100

[IV.]Gesetz zur Änderung des Fürsorgegesetzes101

Ministerpräsident Dr. Ehard gibt bekannt, dieser vom Staatsministerium des Innern vorgelegte Entwurf beruhe auf einem Beschluß des Bayer. Landtags vom 2. Juni 1949.102Sachlich bezwecke er, den im Dritten Reich abgeschafften und nach dem Kriege wieder eingeführten Fürsorge- und Spruchausschüssen wieder eine gesetzliche Grundlage zu geben und Vertreter der Hilfsbedürftigen an den Beschlußfassungen zu beteiligen.103

Der Ministerrat beschließt die Verabschiedung des Gesetzentwurfs und die Zuleitung an den Landtag und Senat.104

[V.] Änderung des Gesetzes über die Außtebung der 6%igen Kürzung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach der ersten Gehaltskürzungs-VO vom 28. 9. 1949105

Staatssekretär Dr. Müllererklärt, es handle sich hier nur um eine Formsache, nämlich den Beamten mit weniger als 270,- DM monatlichem Grundgehalt die Teuerungszulage, die ab 1. Oktober 1950 entfallen würde, bis 1. Oktober 1952 weiter zu gewähren.

Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.106

[VI.] Wahlen im Kreis Lindau zum Bayer. Landtag

Ministerpräsident Dr. Ehardteilt mit, von französischer Seite sei offiziell mitgeteilt worden, daß keine Einwendungen dagegen erhoben würden, wenn auch im Kreis Lindau die Wahlen zum Bayer. Landtag 1950 vorgenommen würden.107Nach Mitteilung französischer Stellen seien auch Einwendungen seitens der amerikanischen Besatzungsmacht nicht zu erwarten. Um die Wahlen durchführen zu können, sei es notwendig, sobald als möglich ein eigenes Gesetz zu schaffen und dieses sofort dem Landtag vorzulegen. Sobald das Gesetz ausgearbeitet sei und vorgelegt werde, müsse ein entsprechendes Schreiben an den Staatspräsidenten von Süd-Württemberg, Herrn Dr. Gebhard Müller,108gerichtet werden.109Schwierigkeiten von württembergischer Seite seien nicht zu erwarten. Amerikaner und Franzosen würden sicher zustimmen.110

Staatssekretär Dr. Schwalbererwidert, der Entwurf sei bereits in Arbeit und könne wahrscheinlich schon in dieser Woche dem Ministerrat vorgelegt werden.111

[VII.] Finanzlage des Bayerischen Staates

Staatssekretär Dr. Müllerweist darauf hin, daß der Kredit des Bayerischen Staates bei der Landeszentralbank bereits mit 44 Millionen DM in Anspruch genommen sei und damit erschöpft sei, außerdem bestünden Verpflichtungen in Höhe von 66 Millionen DM gegenüber der Bayerischen Staatsbank. Die Finanzlage sei außerordentlich ernst, die einzige Hoffnung beruhe jetzt noch auf dem Steuereingang vom 10. September 1950.

[VIII. Petitionsausschuß des Bundestages]

Staatssekretär Jaenickeberichtet, der Petitionsausschuß des Bundestages beginne mit einer Reihe von Fällen, bei denen es sich um reine Verwaltungsangelegenheiten der Länder handle, Petitionen mit dem Ersuchen um Bericht den einzelnen Ministerien zuzuleiten. Er werde in Zukunft derartige Schreiben dem Ministerrat vorlegen.

Stv. Ministerpräsident Dr. Müllerregt an, diese Frage in einer der nächsten Sitzungen des Bundesrates zu besprechen.

[IX. Witwe von Staatsminister Albert Roßhaupter]

Staatsminister Krehleteilt mit, das Witwengeld für die Witwe des früheren Staatsministers Albert Roßhaupter112laufe am 1. Oktober 1950 aus.113Er bitte zu beschließen, daß das Witwengeld noch auf ein weiteres Jahr bezahlt werde.

Der Ministerrat beschließt einstimmig, diesem Antrag stattzugeben.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.:Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister