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Nr. 29Außerordentliche MinisterratssitzungMittwoch, 23. Mai 1951 Beginn: 9 Uhr 15 Ende: 12 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Dr. Zorn, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirigent Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei).

Entschuldigt:

Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Dr. Oechsle.

Tagesordnung:

I. Gemeindeordnung. II. [Beflaggung am 23. Mai 1951]. [III. Aufsichtsrat der Rhein-Main-Donau AG]. [IV. Sowjetische Suchtruppen]. [V. Jahresversammlung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie]. [VI. Anorgana, Gendorf]. [VII. Bundesverband der Heimkehrer]. [VIII. Verwaltungsrat der Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen Landesrentenbank].

I. Gemeindeordnung1

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt einleitend mit, er habe gestern Herrn Staatsminister Dr. Hoegner besucht, der es auch für richtig halte, zunächst einmal den Gesetzentwurf durchzuberaten. Soweit es sich um die grundlegende Präambel handle, könne man vor der Wiederherstellung des Herrn Dr. Hoegner noch keine endgültigen Beschlüsse fassen, immerhin könne man sich schlüssig werden und die Meinung des Kabinetts dem Herrn Innenminister mitteilen.

Auf Anfrage des Herrn Staatsministers Dr. Müller erwidert Ministerpräsident Dr. Ehard, die Frage des Wahltermins müsse wohl in der nächsten Koalitionsbesprechung am Montag erörtert werden.2

Staatssekretär Dr. Nerreter weist darauf hin, daß er gestern noch eine Unterredung mit den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände gehabt habe; wahrscheinlich werde es auch bei der Landkreisordnung3 zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Alle Beteiligten seien sich aber darüber einig gewesen, daß durch Regierung und Landtag geklärt werden müsse, ob die Wahlen im nächsten Herbst stattfinden sollten oder nicht. Die gegenwärtige Unsicherheit könne jedenfalls nicht mehr andauern, vor allem, da vielfach schon jetzt Wahlkämpfe stattfänden und im Hinblick auf die Wahlen an sich notwendige Beschlüsse hinausgeschoben oder nicht gefaßt würden.

Staatsminister Dr. Müller meint, daß grundsätzlich die Gemeindewahlen im Frühjahr stattfinden sollten, nachdem für Landtag und Bundestag im Herbst gewählt werde.

Ministerpräsident Dr. Ehard bezweifelt, daß bis zum Herbst die Gemeinde- und Kreisordnung unter Dach und Fach gebracht werden könnten; vorher aber die Wahlen abzuhalten, sei wohl nicht zweckmäßig.

Staatssekretär Dr. Nerreter fügt hinzu, vor den Wahlen müßten auch noch eine Reihe von Umgemeindungsanträgen erledigt werden.

Es wird vereinbart, in der Koalitionsbesprechung am Montag, den 28.Mai, vormittags 9 Uhr, folgende Fragen zu behandeln:

1. Wahltermin

2. Neugliederung des Gemeindegebietes

3. Umgliederung von Gemeinden

Ministerpräsident Dr. Ehard hält es auch noch für notwendig, bei dieser Besprechung eine Übereinstimmung über die im Änderungsgesetz zum Landeswahlgesetz vorgesehene Herabsetzung der Zahl der Landtagsabgeordneten von 204 auf 150 zu finden.4

Zunächst werden die in der Ministerratssitzung vom 23. April 1951 behandelten Art. 1 bis 9 des Entwurfs nochmals erörtert, dabei wird folgendes beschlossen:

Art. 2

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Es bestimmt die Namen neugebildeter Gemeinden nach Anhörung einer Vertretung der beteiligten Bevölkerung.“

Art. 4:

In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wappen“ die Worte „und Fahnen“ eingefügt.

Der im letzten Ministerrat neu beschlossene Abs. 3 enthält folgende Fassung:

„Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinden nur mit deren Genehmigung verwendet werden.“

Anschließend wird der dritte Abschnitt „Gemeindegebiet“ behandelt.

Art. 10:

Staatssekretär Dr. Nerreter berichtet, der Sonderausschuß des Senats empfehle, in Abs. 2 die Worte „unbewohnte Flächen“ durch das Wort „Grundstücke“ zu ersetzen.

Staatssekretär Dr. Ringelmann führt aus, die ganze Gesetzgebung kenne keine unbebauten Flächen und auch keine gemeindefreien Gebiete. Es gebe nur Grundstücke und sogenannte Gutsbezirke.

Staatssekretär Dr. Nerreter fährt fort, der Senat habe zu Abs. 3 vorgeschlagen, die Rechtsverhältnisse der gemeindefreien Gebiete in der GO selbst zu regeln. Ursprünglich habe er geglaubt, diese Rechtsverhältnisse seien verhältnismäßig einfach, er habe sich aber jetzt anders überzeugt und glaube, man komme nicht darum herum, hier ein besonderes Gesetz zu machen. Außerdem habe der Senat noch das Problem der Ortschaften aufgegriffen und ersucht, eine Regelung zu treffen, welche die Interessen der früheren Ortschaften in angemessener Weise berücksichtige.5 Es habe ja bekanntlich Ortschaften mit eigenem Vermögen bis zum Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 gegeben.6 Wenn das wieder zur Sprache komme, seien große Schwierigkeiten zu erwarten, er rate deshalb ab, Ortschaftsvermögen wieder aufnehmen zu lassen und schlage vor, die Einwendungen des Senats lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

Staatssekretär Dr. Ringelmann hält es für notwendig, in Abs. 2 auch die Mitwirkung des Landwirtschaftsministeriums vorzunehmen, da es sich ja bei den gemeindefreien Grundstücken im wesentlichen um Staatswald handle. Jedenfalls müßte man wohl nach den Worten „Staatsministerium des Innern“ einfügen „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“. Man könne den Staatsforsten nicht zumuten, sich steuerlich von den Gemeinden ausbeuten zu lassen.

Staatssekretär Dr. Nerreter ersucht, den Abs. 2 nicht abzuändern, da das Innenministerium versuchen müsse, den Gemeinden entgegenzukommen. Sicherlich werde das Innenministerium aber in solchen Fällen das Landwirtschaftministerium zuziehen.

Staatssekretär Dr. Ringelmann erklärt sich damit einverstanden, wenn in die Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 2 aufgenommen werde, daß das Innenministerium hier im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium vorgehen soll.

Staatssekretär Dr. Nerreter erwidert, er sehe eigentlich nicht ein, warum der Staat hinsichtlich der Grundsteuer anders behandelt werden soll wie jeder andere Grundbesitzer.

Staatssekretär Maag gibt zu bedenken, daß 2/3 des bayer. Staatswaldes ausmärkisch sei, eine Verpflichtung zur Zahlung von Grundsteuer an die Gemeinden würde eine zusätzliche Belastung von rund 4 Millionen DM bedeuten. Praktisch werde es nämlich so sein, daß der Staatswald Grundsteuer zahle, trotzdem aber die an sich den Gemeinden obliegende Wegebaulast nach wie vor zu tragen habe.

Staatsminister Dr. Zorn stimmt diesen Ausführungen zu.

Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt noch hinzu, die Gemeinden bestünden immer bei neuen Lasten auf die Bereitstellung entsprechender Mittel, während der Staat allein ständig neue Lasten übernehmen müsse, ohne zusätzliche Mittel zu haben. Notfalls müsse sich eben der Staat im Wege des Finanzausgleichs schadlos halten.

Der Ministerrat beschließt, an der Regelung des Abs. 2 festzuhalten, diesen Absatz aber folgendermaßen zu formulieren:

„Grundstücke, die keiner Gemeinde zugewiesen sind (gemeindefreie Grundstücke) werden den angrenzenden Gemeinden auf deren Antrag durch das Staatsministerium des Innern zugeteilt.“

Im übrigen wird Art. 10 unverändert gelassen.

Art. 11:

Staatssekretär Dr. Nerreter berichtet, der Sonderausschuß des Senats habe sich dafür ausgesprochen, den § 15 des Bayreuther Entwurfs in die GO einzubauen.7 Es handle sich hier darum, den Städten eine Möglichkeit zu geben, sich auf Kosten der Landgemeinden auszudehnen. Unter anderem sei darin vorgesehen, bestimmte Zuständigkeiten auf den Stadtkreis zu übertragen, z.B. Aufgaben der Planung, der Siedlung, des Verkehrs und der Versorgung. Er selbst sei der Meinung, daß man von sich aus diesem Wunsch des Senats nicht Rechnung tragen solle.

Der Ministerrat beschließt, Art. 11 unverändert zu übernehmen mit der Maßgabe, daß in Abs. 1 das Wort „alle“ durch das Wort „die“ ersetzt wird.

Art. 12:

Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, in Art. 12 in der ersten Zeile das Wort „von“ durch das Wort „der“ zu ersetzen, im übrigen diesen Art. aber unverändert zu übernehmen.

Art. 13 und 14:

Auch diesen Bestimmungen wird in der Fassung des Entwurfs zugestimmt.


4. Abschnitt

Gemeindeangehörige

Art. 15:

Staatssekretär Dr. Nerreter führt aus, in dieser Bestimmung sei auch an die sogenannten Rechtler gedacht, infolgedessen bestimme Abs. 1 Satz 3, daß Ausnahmen eines besonderen Rechtstitels bedürfen. In Abs. 2 sei lediglich das Wort „alle“ durch das Wort „die“ zu ersetzen.

Es wird beschlossen, Art. 15 in dieser Form zu übernehmen.

Staatssekretär Dr. Nerreter fährt fort, der Sonderausschuß des Senats habe noch vorgeschlagen, als neuen Art. den § 28 des Bayreuther Entwurfs zu übernehmen, der das Ehrenbürgerrecht regeln solle.8

Nach eingehender Aussprache wird beschlossen, einen neuen Art. 15a folgenden Wortlauts einzufügen:

„Abs. 1: Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Ernennung von Ausländern zu Ehrenbürgern bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

Abs. 2: Die Gemeinden können die Ernennung zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abstimmungsberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.“

Art. 16:

Staatssekretär Dr. Nerreter führt aus, hier handle es sich um eine der umstrittensten Bestimmungen des Entwurfs. Nach der GO von 1869 habe in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung die Wahl des 1. Bürgermeisters durch das Volk, in Gemeinden mit Magistratsverfassung die Wahl durch das Gemeindekollegium stattgefunden.9 Diese Regelung sei durch das Selbstverwaltungsgesetz von 1919 beseitigt worden, das in allen Gemeinden die Wahl durch das Volk bestimmt habe.10 Die GO von 1927 habe mit diesem Prinzip wieder gebrochen und die Grenze von 10000 Einwohnern eingeführt, so daß in Gemeinden über 10000 Einwohnern der Gemeinderat den 1. Bürgermeister zu wählen habe.11 Der Sonderausschuß des Senats habe sich einstimmig dafür ausgesprochen, an der Regelung vom Jahre 1927 festzuhalten. Die Argumente12 für und wider diese Lösung seien sehr zahlreich und wohl allgemein bekannt; er halte es für notwendig, daß der Ministerrat zu einem grundsätzlichen Ergebnis komme.

Staatsminister Dr. Zorn spricht sich entschieden dafür aus, an der Wahl des 1. Bürgermeisters durch den Gemeinderat in Städten über 10000 Einwohner festzuhalten.

Staatssekretär Dr. Nerreter berichtet, vor allem werde von den Verfechtern der bisherigen Regelung erklärt, ein von auswärts berufener Kandidat für den Posten des 1. Bürgermeisters könne sich einer Gemeinde wohl nicht wirkungsvoll vorstellen, dazu komme noch, daß die Wahl durch das Volk die Gefahr des Erfolges eines Demagogen mit sich bringe, während bei der Wahl durch den Gemeinderat die Möglichkeit eines echten Kompromisses bestehe. Andererseits werde das Argument ins Feld geführt, bei der Wahl durch den Gemeinderat bestehe die Gefahr eines dauernden Kuhhandels.

Staatsminister Dr. Zorn weist darauf hin, daß vor 1933 die besten Leute aus der Staatsverwaltung sich um Bürgermeisterposten beworben hätten, die dann in der Lage gewesen seien, ihre Gemeinden auch wirklich ausgezeichnet zu verwalten und zu vertreten. Er befürchte, die Wahl durch das Volk bringe eine negative Auslese hervor.

Auch Staatsminister Dr. Schwalber spricht sich entschieden dafür aus, die bisherige Regelung beizubehalten.

Staatssekretär Dr. Nerreter fügt noch hinzu, die Frage, ob ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Bürgermeister spiele auch noch eine Rolle. In den Entwurf sei der in jedem Fall ehrenamtliche Bürgermeister hineingekommen.13 Die Frage sei nun, ob nun auch das Volk zu bestimmen habe, ob der 1. Bürgermeister ehrenamtlich oder hauptberuflich sein solle. Wenn Herr Staatsminister Dr. Hoegner der Meinung sei, dies habe der Stadtrat zu bestimmen, so sei das nicht ganz konsequent. Unter Umständen müßten die Gemeindebürger zu einem doppelten Wahlgang antreten, nämlich

1. über die Entscheidung ehrenamtlich oder hauptberuflich und

2. Wahl des Bürgermeisters selbst.

Staatssekretär Dr. Brenner sieht in der Wahl des 1. Bürgermeisters durch das Volk doch große Vorteile, vor allem in der Richtung, daß hier die Möglichkeit gegeben sei, das Volk zu einer wirklichen Demokratie zu erziehen. Auch die Wahl durch den Gemeinderat könne unter Umständen später nicht restlos anerkannt werden.

Staatssekretär Dr. Koch meint, die hier zur Debatte stehende Frage sei eine Frage über die beste Wirksamkeit der Demokratie. Wenn Herr Staatssekretär Dr. Brenner meine, die totale Verwirklichung des demokratischen Gedankens zwinge zur Wahl durch das Volk, so sei das doch etwas anfechtbar. In erster Linie komme es darauf an, die Demokratie kräftig zu machen und in den Stand zu setzen, große Leistungen zu vollbringen. Eine richtige Wahl zu treffen, könne seines Erachtens einem kleinen Gremium gelingen, das in der Lage sei, sorgfältig und sachlich abzuwägen. Deshalb trete er dafür ein, im Interesse der Leistung der Demokratie das Verfahren beizubehalten, das bisher bei Gemeinden über 10000 Einwohner üblich gewesen sei.

Staatssekretär Dr. Nerreter weist darauf hin, daß die Argumente des Herrn Staatssekretärs Dr. Brenner auch im Senat geltend gemacht worden seien; hier habe Oberbürgermeister Dr. Stadelmayer14 richtig betont, als Endziel könne man sich wohl die Wahl durch das Volk Vorbehalten, zunächst käme es aber darauf an, die repräsentative Demokratie populär zu machen.

Der Ministerrat beschließt sodann mit 9 gegen 2 Stimmen, Art. 16 Abs. 1 folgende Fassung zu geben:

„Die Gemeindebürger wählen den Gemeinderat, in Gemeinden bis zu 10000 Einwohner auch den 1. Bürgermeister.“

Auf Anfrage erwidert Staatssekretär Dr. Nerreter, der Entwurf mache bewußt keinen Unterschied zwischen kreisfreien und kreisunmittelbaren Gemeinden, da alles versucht werden müsse, um weitere Anträge auf Kreisfreiheit zu vermeiden.

Auch Staatssekretär Dr. Koch hält es für richtig, zu diesem Problem nicht auch noch die Frage der Kreisfreiheit aufzuwerfen. Man könne aber sehr wohl überlegen, ob nicht die Grenzen nach oben erhöht werden sollen, z.B. auf 30000 Einwohner.

Staatsminister Dr. Zorn spricht sich dafür aus, an 10000 festzuhalten und verweist auf seine Erfahrungen als Bürgermeister.15

Staatssekretär Maag kommt nochmals auf die frühere Debatte zurück und begründet seine Meinung, daß in allen Städten die Wahl des 1. Bürgermeisters durch das Volk stattfinden müsse.

Die Abstimmung über die Frage, ob die Grenze von 10000 Einwohnern erhöht werden solle, ergibt folgendes Ergebnis:

Für Erhöhung vier Stimmen, gegen Erhöhung fünf Stimmen.

Ministerpräsident Dr. Ehard ersucht aber, die endgültige Entscheidung in dieser Frage noch zurückzustellen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärt.

Art. 16 Abs. 2:

Staatssekretär Dr. Nerreter führt aus, auch die Bestimmung des Abs. 2 sei sehr umstritten; wenn auch Art. 14 der GO von 1927 etwas ähnliches vorgesehen habe,16 so sei doch nie von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht worden, ganz abgesehen davon, daß es hier nur möglich gewesen sei, die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder abzuberufen.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung könne wohl nicht ganz vermieden werden.

Staatsminister Dr. Zorn wendet sich gegen die vorgesehene Fassung des Art. 16 Abs. 2 und glaubt, es werde sich kein einziger geeigneter Verwaltungsbeamter mehr für den Kommunaldienst zur Verfügung stellen. Wenn ein Bürgermeister eine Maßnahme durchführe, die nicht die Zustimmung der ganzen Gemeinde finde, könne durch eine Abstimmung versucht werden, ihn abzuberufen. Dann müsse sich aber die Frage nach seinem Dienstvertrag erheben, dessen Bestimmungen ja auch berücksichtigt werden müssen.

Auch Staatssekretär Dr. Nerreter äußert erhebliche Bedenken gegen die Regelung des Abs. 2.

Staatsminister Dr. Schwalber erklärt, wenn man die hauptamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einem Volksentscheid unterstelle, so bedeute das, daß eine Beeinträchtigung unserer Rechtsauffassung Platz greife. Er wende sich dagegen, daß ein abgeschlossener Dienstvertrag durch eine plötzlich zustande gekommene Mehrheit annulliert werden könne. Dem Dienstvertrag selbst müsse es Vorbehalten bleiben, wie eine vorzeitige Lösung vorgenommen werden könne.

Staatssekretär Dr. Koch spricht sich dafür aus, doch eine Möglichkeit für eine vorzeitige Abberufung vorzusehen.

Der Ministerrat spricht sich mit Mehrheit dafür aus, der Abberufung des ehrenamtlichen 1. Bürgermeisters zuzustimmen.

Staatssekretär Dr. Nerreter weist noch darauf hin, daß bezüglich des 2. und 3. Bürgermeisters keine besondere Bestimmung eingefügt werden müsse, nachdem diese aus der Mitte des Gemeinderates gewählt würden. Zu der Frage der Abberufung der Gemeinderatsmitglieder schlägt Staatsminister Dr. Müller vor, folgende Formulierung zu wählen:

„Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder in ihrer Gesamtheit“.

Anschließend wird die Frage besprochen, welche Mehrheit für die Abberufung gegeben sein müsse.

Der Ministerrat beschließt, die Mehrheit der Wahlberechtigten zugrunde zu legen.

Abschließend wird folgende Fassung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 beschlossen, wobei der Vorschlag des Sonderausschusses des Senats zugrunde gelegt, aber abgeändert wird:

„Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Gemeindebürger können der ehrenamtliche erste Bürgermeister oder die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder in ihrer Gesamtheit oder beide vor Ablauf der Wahlzeit durch die Gemeindebürger abberufen werden, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten dem zustimmt.“

Ferner wird beschlossen, die Sätze 2 und 3 des Art. 16 Abs. 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs unverändert zu übernehmen.17

II. Beflaggung am 23. Mai 1951

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, das Bundesinnenministerium habe empfohlen, am 23. Mai 1951, dem Jahrestag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, die öffentlichen Gebäude zu beflaggen.

Der Ministerrat beschließt, in Bayern an diesem Tag nicht zu beflaggen.

[III.] Aufsichtsrat der Rhein-Main-Donau AG

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, Herr Staatsminister Dr. Seidel, der heute leider nicht anwesend sei, habe eine Note mit Vorschlägen für die Neuwahl des Aufsichtsrates der Rhein-Main-Donau AG übersandt, die mit Herrn Staatsminister Dr. Zorn abgesprochen sei. Nachdem die Hauptversammlung am 26. Mai 1951 stattfinde, sei die Angelegenheit sehr eilig.

Als Vertreter Bayerns würden vorgeschlagen:

Staatsminister Dr. Seidel, Ministerialdirigent Dr. Traßl18 (Finanzministerium), Ministerialdirigent Brunner19 (Verkehrsministerium), ein Vertreter des Bayer. Staatsministeriums des Innern, der noch von Herrn Staatsminister Dr. Hoegner zu benennen wäre, und Herr Staatsminister Dr. Oechsle.

Nachdem die Vorschläge zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium abgestimmt seien, könne man wohl heute entsprechend beschließen.

Der Ministerrat beschließt, dem Vorschlag des Staatsministeriums für Wirtschaft zuzustimmen.

[IV.] Sowjetische Suchtruppen

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, einem Schreiben des Landeskommissars für Bayern zufolge seien zur Zeit unter amerikanischer Begleitung sowjetische Suchtruppen in Bayern, um Gräber von Kriegsgefangenen russischer Nationalität festzustellen.20 Er frage nun an, ob das Innenministerium die entsprechenden Maßnahmen über Regierungspräsidenten bzw. Landräte getroffen habe.

Staatssekretär Dr. Nerreter erwidert, das Innenministerium habe bezüglich dieser Suchgruppen alles Erforderliche getan.

[V.] Jahresversammlung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie

Es wird vereinbart, daß die Vertretung der bayerischen Staatsregierung bei dieser Veranstaltung durch das Staatsministerium für Wirtschaft wahrgenommen wird.

[VI.] Anorgana, Gendorf

Staatsminister Dr. Zorn teilt mit, die Anorgana, Gendorf, habe zum IG-Konzern gehört;21 mit der Entflechtungsverfügung der Alliierten Hohen Kommission sei aber über die Anorgana nicht verfügt worden.22 Da Bestrebungen im Gange seien, diese Werke stillzulegen, wäre es notwendig, den amerikanischen Hohen Kommissar, Mr. McCloy, und die Bundesregierung schriftlich zu ersuchen, die bayerische Regierung anzuhören, bevor eine Entscheidung getroffen werde. Er habe an den Herrn Ministerpräsidenten ein Schreiben gerichtet, in dem die wesentlichsten Punkte für dieses Ersuchen enthalten seien.23

Der Ministerrat beschließt, an den Hohen Kommissar und die Bundesregierung in diesem Sinne heranzutreten.24

[VII.] Bundesverband der Heimkehrer25

Ministerpräsident Dr. Ehard erinnert daran, daß vor kurzem der Ministerrat auf Ersuchen des Herrn Staatsministers Dr. Hoegner beschlossen habe, dem Bundesverband der Heimkehrer zur Durchführung des Tages der Kriegsgefangenen am 4. Mai 1951 einen Zuschuß von 1000 DM zu gewähren; dabei sei aber nicht festgelegt worden, aus welchen Mitteln dieser Betrag zu entnehmen sei. Das Arbeitsministerium erkläre nun, keinen Etattitel zu haben, aus dem der Betrag gezahlt werden könne und schlage vor, die Staatskanzlei möge einspringen. Dazu müsse er feststellen, daß die Mittel der Staatskanzlei so viel in Anspruch genommen würden, daß er nicht in der Lage sei, auf diesen Vorschlag einzugehen.

Es wird vereinbart, daß Herr Staatssekretär Dr. Ringelmann prüfen möge, wo der Betrag von 1000 DM untergebracht werden könne.26

[VIII.] Verwaltungsrat der Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen Landesrentenbank27

Der Ministerrat beschließt, als Vertreter Bayerns Herrn Staatsminister Dr. Schlögl zu bestimmen.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Karl Schwend
Ministerialdirigent