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Nr. 55Außerordentliche MinisterratssitzungDienstag, 28. August 1951 Beginn: 19 Uhr 30 Ende: 22 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Dr. Mayer1 (Kultusministerium).

Entschuldigt:

Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium).

Tagesordnung:

I. Entwurf eines Berufsschulgesetzes.

I. Entwurf eines Berufsschulgesetzes2

Staatsminister Dr. Schwalber erklärt einleitend, der Entwurf sei eingehend mit allen in Frage kommenden Stellen beraten worden. Unter den Ministerien sei ein Einvernehmen erzielt worden, wobei zunächst bekanntlich eine Meinungsverschiedenheit wegen der Verteilung der finanziellen Lasten bestanden habe. Diese Frage sei ja inzwischen dahin geklärt worden, daß 50% vom Staat und 50% von den Gemeinden übernommen würden. Insoweit könne er wohl auf die Begründung S. 16/17 Bezug nehmen.3

Anschließend wird in die Beratung der einzelnen Bestimmungen eingetreten, wobei Herr Staatsminister Dr. Hoegner jeweils die Anregungen des Bayer. Städteverbands bekannt gibt.4

§1:

In Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Worte „Erfüllung der“ durch das Wort „erfüllter“ ersetzt. In Abs. 2 wird das Wort „obersten“ in der dritten Zeile gestrichen.5

§2:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner macht darauf aufmerksam, daß der Städteverband in Satz 2 nach dem Wort „angehören“ folgende Ergänzung vorgeschlagen habe:6

„oder wegen der Seltenheit ihres Berufes in keine der bestehenden Berufsschulen eingeschult werden können“.

Der Ministerrat beschließt, dieser Anregung nicht Rechnung zu tragen und § 2 unverändert zu lassen.

§§ 3, 4 und 5:

§ 3, § 4 und § 5 bleiben unverändert.

§6:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner verliest folgende Abänderungswünsche des Städteverbandes:

„Gemeinden sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und gegen Erschließung der Mittel verpflichtet“.7

Nachdem Staatsminister Dr. Schwalber erklärt, mit dieser Einschränkung würde das ganze Gesetz fallen, wird beschlossen, diese Abänderungswünsche nicht zu berücksichtigen.

Dagegen wird beschlossen, Abs. lb folgende Fassung zu geben:

„sonstige Berufsschulen entsprechend den §§ 2–3 zu errichten und zu betreiben, wenn im Gebiet der Gemeinde mindestens 1000 berufsschulpflichtige Jugendliche in gewerblichen oder kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben beruflich beschäftigt sind oder ohne berufliche Beschäftigung dort ihren Aufenthalt haben.“

§§ 7 und 8:

§ 7 und § 8 bleiben unverändert.

Staatsminister Zietsch äußert allerdings Bedenken, ob die Verpflichtung des § 8 erzwungen werden könne.8

§9:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner hält es zwar für bedenklich, daß durch diese Bestimmung eine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werde, will aber keine Bedenken dagegen erheben.9

§ 9 bleibt infolgedessen auch unverändert.

§10:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, das Innenministerium schlage vor, hier das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu binden;10 der Städteverband wende sich übrigens gegen den ganzen Wortlaut dieses Paragraphen.

Ministerialdirektor Dr. Mayer betont, daß die Schulaufsicht bei den Regierungen liege, die sich mit einem entsprechenden Antrag an das Kultusministerium wenden müßten.

Der Ministerrat beschießt, § 10 folgende Fassung zu geben:

„Aus erheblichen Gründen des Verkehrs oder der Wirtschaft kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Errichtung und den Betrieb einer Berufsschule auch für einzelne Berufsgruppen durch eine Gemeinde oder einen Berufsschulverband anordnen.“

Staatsminister Zietsch kommt nochmals auf seine Bedenken zu § 8 zurück.

Ministerpräsident Dr. Ehard erwidert, daß hier die Aufsichtsbehörde nach den allgemeinen Grundsätzen der staatlichen Aufsichtenverwaltung eingreifen könne.

§11:

Nachdem Staatsminister Dr. Hoegner die Vorschläge des Städteverbands bekanntgegeben hat, wird beschlossen, § 11 folgende Fassung zu geben:11

„Vor der Errichtung der Berufsschulen ist nachzuweisen, daß die räumlichen, sächlichen (§ 26) und personellen (§ 14) Voraussetzungen gegeben sind und eine Gliederung nach Berufsgruppen (§ 4) möglich ist.“

Staatssekretär Dr. Guthsmuths teilt mit, die Berufsvertretungen hätten den Vorschlag gemacht, daß ihnen hier Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde.12

Ministerpräsident Dr. Ehard antwortet, das könne man vielleicht in den Ausführungsvorschriften vorsehen, in die Gesetzesbestimmung passe das aber nicht hinein.

§12:

Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, diese Bestimmung unverändert zu lassen und nicht wie im § 10 die Zustimmung dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu übertragen.

§13:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner weist darauf hin, daß hier der Städteverband zu Abs. 1 einen Zusatz mache:13

„In Städten über 100000 Einwohner wird der Schulsprengel vom Schulträger gebildet.“

Auch zu Abs. 2 habe der Städteverband Änderungswünsche.14

Staatsminister Dr. Schwalber wendet sich dagegen, daß hier wieder versucht werde, Ausnahmen zu Gunsten der Städte über 100000 Einwohner zuzulassen.

Ministerialdirektor Dr. Mayer fügt hinzu, das Kultusministerium habe an sich schon außerordentliche Schwierigkeiten bei der Bildung der Schulsprengel, er bitte deshalb dringend, den Abs. 1 des § 13 nicht abzuändern.

Es wird beschlossen, § 13 Abs. 1, 2 und 3 unverändert zu lassen.

§14:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner hält die Einwendung des Städteverbands gegen § 14 Abs. 1, wonach die Lehrkräfte vom Schulträger anzustellen seien, für begründet.15

Ministerialdirektor Dr. Mayer verweist demgegenüber auf Art. 133 Abs. 2 der Bayer. Verfassung.16

Der Ministerrat beschließt, § 14 wie folgt abzuändern:

„Die hauptamtlich an den Berufsschulen tätigen Lehrkräfte sind, soweit sie nicht vom Staat zur Verfügung gestellt werden (§ 17), vom Schulträger in der Regel in Beamteneigenschaft anzustellen.“

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, der Städteverband habe noch Vorschläge hinsichtlich des Regelstundenmaßes gemacht.17

Auf Vorschlag des Staatsministers Dr. Müller wird beschlossen, diese Vorschläge unter Umständen in den Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen.

§15:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, der Städteverband bezeichne den § 15 als einen Eingriff in die Selbstverwaltung und wolle höchstens ein Einspruchsrecht der Staatsaufsicht anerkennen, während der Landkreisverband sich auf den gegenteiligen Standpunkt stelle.18 Das Innenministerium schlage auch hier vor, zu sagen:

„... durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.“

Staatsminister Dr. Schwalber stellt fest, daß mit diesen Änderungen das ganze System des Berufsschulwesens gefährdet werde und ersucht, es bei der Regelung des Entwurfs zu belassen.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths meint, § 15 lasse nicht mehr die Möglichkeit offen, daß auch bewährte Fachkräfte eingestellt würden; er schlage deshalb vor, in Satz 3 das Wort „grundsätzlich“ einzufügen.

Der Ministerrat beschließt, § 15 unverändert zu lassen mit der Maßgabe, daß Satz 3 folgendermaßen lautet:

„Die entsprechende Ausbildung ist grundsätzlich durch Prüfungen nachzuweisen, soweit vom Staate Prüfungen eingerichtet oder anerkannt sind.“

§16:

§ 16 bleibt unverändert.

§ 17:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, hier werde eine Ausnahme zu Gunsten der Landwirtschaft gemacht, was im Widerspruch zu Art. 83 der Bayer. Verfassung stehe.19 Das Ministerium des Innern sei der Auffassung, daß höchstens eine Übergangslösung auf gewisse Zeit in Frage komme, da sonst die anderen Berufsschulen benachteiligt würden.

Staatsminister Dr. Schwalber erwidert, eine gleiche Ausnahme sei schon bei den landwirtschaftlichen Fachschulen20 gemacht worden und es sei unmöglich, das landwirtschaftliche Berufsschulwesen aufzubauen, wenn man hier nicht, jedenfalls auf längere Zeit, die Lehrkräfte vom Staat aus zur Verfügung stelle und besolde.

Staatsminister Zietsch äußert auch Bedenken gegen eine nur übergangsweise Regelung und stellt fest, daß mit der Übernahme von 50% der Kosten durch den Staat an sich schon viel geschehen sei und jede Gemeinde usw. in die Lage versetzt werde, eine landwirtschaftliche Berufsschule zu errichten. Er könne sich nicht damit einverstanden erklären, wenn Ausnahmen zu Gunsten einer bestimmten Schulart gemacht würden.

Ministerialdirektor Dr. Mayer weist darauf hin, daß landwirtschaftliche Berufsschulen eingerichtet würden, wenn mindestens 60 berufsschulpflichtige Jugendliche im Gebiet der Gemeinde beschäftigt seien (§ 6 Abs. 1a).21 Man habe bekanntlich in Bayern das System der Wanderlehrer, das vorläufig noch aufrecht erhalten werden müsse. Infolgedessen können die einzelnen Gemeinden gar nicht Lehrer anstellen, man müsse vielmehr dabei bleiben, daß die Wanderlehrer in einer Reihe von Gemeinden, oft fünf bis sechs, tätig seien. Die Gemeinden müßten wohl die Schulen errichten, sie seien aber nicht in der Lage, die Lehrer zu besolden.

Auch Staatssekretär Dr. Nerreter meint, es sei wohl für den Staat nicht allzu drückend, wenn er hier die Besoldung der Lehrer übernehme.

Staatsminister Dr. Schlögl fügt hinzu, es sei nun zum erstenmal tatsächlich möglich, ein richtiges landwirtschaftliches Berufsschulwesen aufzubauen. Er spreche sich dringend dafür aus, es bei der jetzt vorgesehenen Regelung zu belassen.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, man könne jedenfalls den § 17 für eine nicht zu kurz bemessene Übergangszeit beibehalten.

Staatsminister Zietsch erklärt sich damit einverstanden, während Staatsminister Dr. Müller vorschlägt, die Übergangszeit auf höchstens zehn Jahre festzusetzen.

Ministerpräsident Dr. Ehard hält es für richtig, den § 17 aber hier herauszunehmen und in die Schlußbestimmungen aufzunehmen.

Der Ministerrat beschließt nach weiterer Aussprache, § 17 zu streichen und einen neuen § 38a mit folgendem Wortlaut einzusetzen:

„Für landwirtschaftliche Berufsschulen gelten bis 31. Dezember 1960 folgende Sondervorschriften:

Für landwirtschaftliche Berufsschulen werden vom Staat nach Bedarf Lehrkräfte zur Verfügung gestellt, die fachlich vorgebildet und grundsätzlich hauptamtlich tätig sein sollen; sie werden vom Staat besoldet.“22

§18:

Diese Bestimmung bleibt unverändert mit der Maßgabe, daß das Wort „übrigen“ gestrichen wird.23

§§19, 20, 21 und 22:

Die §§ 19, 20, 21 und 22 bleiben unverändert.

§23:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, der Städteverband habe hier noch eine Reihe von Ergänzungen, vor allem zu Satz 3, vorgeschlagen, da die Aufzählung nicht erschöpfend sei. Er halte es für richtig, etwa notwendige Ergänzungen aber nur in den Ausführungsvorschriften vorzunehmen.24

Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden und beläßt den § 23 unverändert.

§§ 24, 25, 26 und 27:

Der Ministerrat beschließt, diese Bestimmungen unverändert zu lassen und den Anregungen des Städteverbandes nicht Rechnung zu tragen.25

§28:

Staatsminister Dr. Oechsle äußert Bedenken gegen die Zusammensetzung der Beiräte26 und weist darauf hin, daß z. B. Ziff. 3c mit dem letzten Satz dieses Absatzes, wo von Vertretern der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Gewerkschaften die Rede sei, nicht übereinstimme. Außerdem verstehe er nicht, daß sowohl in Ziff. 2 wie in Ziff. 3 die Zusammensetzung des Beirats bei den nichtlandwirtschaftlichen Berufsschulen bestimmt werde.

Ministerialdirektor Dr. Mayer bestätigt, daß hier eigentlich zweimal das gleiche geregelt werde und sichert zu, diese Frage klären zu wollen.

Es wird beschlossen, zunächst Ziff. 2 zu streichen und Ziff. 3 noch durch Besprechung zwischen Kultus-, Arbeits- und Wirtschaftsministerium zu klären. Im übrigen wird § 28 unverändert gelassen.

§§ 29 und 30:

§§ 29 und 30 bleiben unverändert.

§31:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner macht darauf aufmerksam, der Städteverband beantrage noch einen Zusatz, wonach zu den Aufgaben des Beirates auch die Ahndung der Schulversäumnisse nach dem Gesetz vom 3. September 194927 gehören solle.28

Ministerialdirektor Dr. Mayer erwidert, das Kultusministerium könne sich damit einverstanden erklären, es müsse aber noch nachgeprüft werden, inwieweit das Gesetz vom 3. September 1949 hier mit hereingezogen werden könne. Es sei vielleicht möglich, daß der Beirat an die Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausschüsse trete.

§32:

§ 32 bleibt unverändert.29

§33:

Es wird beschlossen, die Ergänzungswünsche des Städteverbandes gegebenenfalls in den Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen.30

§§ 34, 35, und 36:

Die §§ 34, 35 und 36 bleiben unverändert.

§37:

Staatsminister Zietsch erklärt, ihm sei der Zweck dieser Bestimmung nicht klar geworden.31

Ministerialdirektor Dr. Mayer führt aus, es handle sich hier um Schulen bei Erziehungsanstalten, bei denen die Kostenfrage so geregelt werden solle wie bei den Volksschulen. Man habe zahlreiche Erziehungsanstalten, die gleichzeitig Volksschulen haben und bei denen der Träger nur 20% der Kosten zu ersetzen habe. Das gleiche solle nun auch für Berufsschulen bei Erziehungsanstalten gelten, denen man erklären könne, sie müßten nur 20% der Kosten ersetzen, wenn sie eine Berufschule errichten wollten.

Staatsminister Zietsch meint, es sei wohl richtiger, dann § 37 folgendermaßen zu fassen:

„Den privaten Berufsschulen und Anstalts-Berufsschulen mit öffentlichem Charakter können ...“

Der Ministerrat beschließt, § 37 diesem Vorschlag entsprechend abzuändern.

§38:

§ 38 bleibt unverändert.

§39:

Es wird beschlossen, diese Bestimmung umzustellen und deshalb die Worte „zum Vollzug dieses Gesetzes“ nach dem Wort „erläßt“ einzusetzen.32

§§ 40 und 41:

§ 40 und § 41 bleiben unverändert.

Nachdem Ministerpräsident Dr. Ehard das Ergebnis der Beratungen zusammengefaßt hat, erklärt Staatsminister Dr. Schwalber, es sei nun notwendig, einen Antrag auf vorgriffsweise Genehmigung der Mittel zu stellen.

Staatsminister Zietsch erwidert, es sei noch nicht bekannt, wann das Gesetz in Kraft trete, außerdem fehlten ihm die erforderlichen Mittel. Er bitte deshalb, diesen Antrag bis zum Nachtragshaushalt zurückzustellen, wobei er glaube, daß dann ein besserer Überblick gegeben sei.

Ministerialdirektor Dr. Mayer bittet, wenigstens die Stellenmehrungen um 60 Lehrer für landwirtschaftliche Berufsschullehrer zu beantragen, da der Ausbau des landwirtschaftlichen Berufsschulwesens nur dann einen Sinn habe, wenn auch die entsprechenden Lehrer zur Verfügung stünden.

Auch Staatsminister Dr. Schlögl schließt sich diesen Vorstellungen an. Es handle sich hier lediglich um einen Betrag von ca. 230000 DM.

Staatsminister Zietsch schlägt vor, das Kultusministerium möge nochmals die Angelegenheit überprüfen; wenn es auf anderen Gebieten noch eine Einsparung vornehmen könne, sei eine Einigung wohl möglich. Grundsätzlich könne er heute schon zustimmen. Er bitte aber um einen neuen Vorschlag auf die Dauer eines halben Jahres.

Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.33

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Karl Schwend
Ministerialdirigent