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Nr. 39MinisterratssitzungMittwoch 7. August 1946 Beginn: 15 Uhr 15 Ende: 20 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Hoegner, Arbeitsminister Roßhaupter, Innenminister Seifried, Kultusminister Dr. Fendt, Finanzminister Dr. Terhalle, Wirtschaftsminister Dr. Erhard, Landwirtschaftsminister Dr. Baumgartner, Verkehrsminister Helmerich, Staatsminister für Sonderaufgaben Dr. Pfeiffer, Staatssekretär Dr. Kraus, Staatssekretär Ficker (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Ehard (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Meinzolt (Kultusministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Staatssekretär Waldhäuser (Verkehrsministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium).

Tagesordnung:

[I. Breitbandkabel]. [II.] Bericht über den Länderrat vom 6. August 1946. [III.] Richtlinien für die Wiedereinstellung der durch die Spruchkammern gegangenen Beamten. [IV.] Festlegung der Stimmberechtigung für den Volksentscheid am 3. 11. 1946. [V. Abordnung von Richtern zur Durchführung der Entnazifizierung]. [VI. Widersprüche zwischen Befreiungsgesetz und der Regelung des Entzugs bzw. der Zuweisung von Wohnungen]. [VII. Urlaub aus dem Jahre 1945]. [VIII. Besichtigung des IG-Werks in Gersthofen]. [IX. Übernahme von Aufsichtsratsposten durch Beamte]. [X. Breitbandkabel]. [XI. Personalangelegenheit]. [XII. Haushaltsgesetz 1945]. [XIII. Gesetz über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung]. [XIV. Anträge des Wirtschaftsausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung bezüglich der Unwetterkatastrophe].

[I. Breitbandkabel]1

Ministerpräsident Dr. Hoegner eröffnet die Sitzung und weist zunächst auf die Wichtigkeit der Arbeiten am Breitbandkabel hin.

[II. Bericht über den Länderrat vom 6. August 1946]2

Hierauf nimmt er Punkt III der Tagesordnung vorweg und berichtet über die Länderratssitzung vom 6. 8. 1946. Man habe da die wichtige Mitteilung erhalten, daß die wirtschaftliche Einheit zwischen der amerikanischen und der britischen Zone hergestellt werde.3 Zunächst werde sich diese Einheit auf dem Ernährungsgebiet für uns ungünstig auswirken, auf weite Sicht werde sie aber nach Ansicht von General Clay ein Vorteil sein. Die Herstellung der politischen Einheit bleibe den Deutschen überlassen, an eine Änderung der politischen Struktur der amerikanischen Zone sei vorerst nicht gedacht. General Clay habe weiter gewünscht, daß die Grundrechte in den einzelnen Landesverfassungen einheitlich niedergelegt werden sollen. Bezüglich der Bodenreform habe General Clay mitgeteilt, daß nunmehr das Gesetz zur Beschränkung des Großgrundbesitzes und das Siedlungsgesetz in einem einheitlichen Gesetz zusammengefaßt werden sollten.4 Clay habe 3 Grundsätze über die Bodenreform herausgestellt:

1) Der Siedlungszweck solle in den Vordergrund gestellt werden.

2) Es sei zu erwägen, ob die Beschränkungen hinsichtlich des Umfanges des Grundbesitzes auch für die Zukunft aufrecht erhalten werden sollten. Dies sei aber eine Angelegenheit des künftigen Landtags.

3) Es erscheine unbillig und unverständlich, wenn bei einer Einschränkung des Grundbesitzes nicht auch eine Beschränkung des Waldbesitzes festgelegt werde.

Das Pressegesetz5 sei dem Rechtsausschuß wieder überwiesen worden, eine Reihe anderer Gesetze und Anträge seien angenommen worden.

Staatsminister Dr. Baumgartner erklärt zur Frage der Wirtschaftseinheit der Zonen, er sei heute von Berlin von einem deutschen Sachverständigen des OMGUS angerufen worden, daß morgen in Berlin eine Besprechung über die einheitliche Verwaltung der Landwirtschaft stattfinde. Es solle ein Direktorium eingesetzt werden aus den Landwirtschaftsministern und Sachverständigen. Er habe sich seine Stellungnahme vorbehalten, bis er dem Ministerpräsidenten berichtet habe. Im übrigen habe er erklärt, unser Standpunkt sei festgelegt in einem früheren Gutachten über die deutsche Zentralverwaltung.6 Er bitte nun um Bescheid, welche Stellung er einnehmen solle, ob Einstimmigkeit bei den Beschlüssen erforderlich sein solle oder ob Mehrheitsbeschlüsse genügen sollen, wogegen er sich aussprechen müsse.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, die Grenze zwischen wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Vereinheitlichung sei natürlich flüssig. Man müsse sich die Sache genau ansehen.

Staatsminister Dr. Baumgartner fragt, ob grundsätzlich Einverständnis damit bestehe, wenn von seiner Seite zwar ein Direktorium vorgeschlagen werde, die Exekutive aber bei den Ländern verbleiben solle. Er habe vergessen noch zu sagen, daß an der Spitze dieser Landwirtschaftsverwaltung ein Staatssekretär stehen solle. Dies sei der Beginn eines Reichslandwirtschaftsministeriums.

Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, die Sache sei doch so, daß wir einen Ernährungsdiktator für die Zone hätten,7 wahrscheinlich werde jetzt einer für das vereinigte Gebiet kommen. Es sei aber vorzuziehen, wenn für jede Zone ein Generalbevollmächtigter aufgestellt werde, die sich dann miteinander einigen müßten. Mehrheitsentscheidungen solle es nicht geben, auch bezüglich der politischen und wirtschaftlichen Vereinheitlichung müsse das Muster des Länderrats vorbildlich sein.

Staatsminister Dr. Baumgartner möchte ein Direktorium vorziehen, weil wir dann selbst dabei seien.

Ministerpräsident Dr. Hoegner empfiehlt als Muster den Wirtschaftsrat in der Zone.8 Hier seien alle Minister beteiligt und es sei Einstimmigkeit erforderlich.

Staatssekretär Dr. Kraus schließt sich diesem Vorschlag an. Anstelle des Ernährungsdiktators sollten wir künftig einen Landwirtschaftsrat haben, in dem die drei Landwirtschaftsminister koordiniert seien. Diesen könne man auf die britische Zone erweitern.9

Staatsminister Dr. Erhard teilt mit, am vorigen Freitag habe General Draper10 seine Meinung über die Form der Verbindung mit der englischen Zone hören wollen, ob man hier schon Staatssekretariate einrichten oder eine andere Lösung finden solle. Er habe gesagt, ihm sei eine andere Lösung sympathischer, er halte sie auch politisch für richtiger. Sonst bringe man zum Ausdruck, daß man bereits die Hoffnung aufgegeben habe, daß die anderen Zonen hinzuwüchsen, und daß man sich mit einer Teillösung begnüge. Zwischen der englischen und amerikanischen Zone solle eine kollegiale Verwaltung eingerichtet werden.

Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt abschließend fest, daß der Landwirtschaftsminister seine Vorschläge in Anlehnung an das Statut über den Wirtschaftsrat machen solle.

Staatsminister Dr. Erhard erkundigt sich, ob dieses Statut genehmigt worden sei.

Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, es sei in der Form beschlossen worden, wie es vom Direktorium vorgelegt worden sei.11

Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt noch mit, daß Pollock nach Amerika zurückkehre,12 sein Nachfolger sei Oberst Dawson, der bisher Chef der Militärregierung Württemberg-Baden gewesen sei.

[III. Richtlinien für die Wiedereinstellung der durch die Spruchkammern gegangenen Beamten]13

Ministerpräsident Dr. Hoegner gibt zunächst die Grundsätze bekannt, von denen die Richtlinien ausgehen. Er wirft die Frage auf, ob man ein Gesetz machen solle, das der Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen sei, oder lediglich eine Dienstanweisung erlassen solle, welche der Militärregierung zur Kenntnis gegeben werden müsse.14 Wenn man sich für ein Gesetz entschließe, dann könne es bis zur Genehmigung unter Umständen sehr lange dauern. Außerdem wisse man nicht, welche Entscheidung getroffen werde. Er halte es deshalb für zweckmäßiger, lediglich eine Dienstanweisung herauszugeben, es entstehe aber dann die Rechtsfrage, ob diese Weisung für die Gemeinden verbindlich sei. Man könne sie aber den Gemeinden mitteilen und ihnen empfehlen, für ihre Beamten die gleichen Richtlinien zu erlassen.

Staatsminister Seifried erkundigt sich, ob so weitgehende Bestimmungen wie z.B. die Regelung der Hinterbliebenenbezüge durch eine Dienstanweisung getroffen werden könnten.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, der Vollzug des Gesetzes vom 5. 3. 1946 obliege grundsätzlich uns, in seinem Vollzug könne man diese Weisungen herausgeben.

Staatsminister Dr. Terhalle erklärt, die Frage, ob Richtlinien oder Gesetz, hänge wesentlich davon ab, ob neues Recht geschaffen werden solle. Wenn dies der Fall sei – und das werde zum Teil bejaht – dann müsse man ein formelles Gesetz machen. Es sei aber selbstverständlich, daß man nicht mehr lange warten könne, sondern sofort etwas haben müsse. Er schlage folgenden Kompromiß vor: Man solle eine gesetzliche Regelung anstreben, vorher aber schon Richtlinien nach den angestrebten Grundsätzen erlassen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner kann dieser Auffassung nicht beitreten. Maßgebend sei das Gesetz vom 5. 3. 1946, welches erkläre, daß kein Beamter Anspruch auf Wiedereinstellung habe. Wir hätten also vollständig freie Hand, in früheres Beamtenrecht werde nicht eingegriffen. Eingriffe seien ausschließlich durch das Gesetz vom 5. 3. 1946 erfolgt.

Staatssekretär Waldhäuser meint, es drehe sich auch um eine einheitliche Behandlung der Beamten. Über die Zonenbeamten der Post und Bahn könne man keine Bestimmung treffen, es wäre aber unrecht, wenn bayerische Beamte schlechter behandelt würden als Zonenbeamte.

Staatsminister Roßhaupter ist der Meinung, daß es sich lediglich um erweiterte Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 5. 3. 1946 handle, infolgedessen habe er keine Bedenken gegen Richtlinien.

Staatssekretär Dr. Meinzolt würde es aus praktischen Gründen sehr begrüßen, wenn man mit Richtlinien durchkommen könnte, er habe aber bei der Art der geplanten Regelung dagegen schwere Bedenken. Es werde hier neues Recht geschaffen, zum Teil auch in Abweichung von dem bisher geltenden Beamtenrecht.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezeichnet demgegenüber Artikel 64 des Gesetzes vom 5. 3. 1946 als maßgebende Bestimmung.15 Wenn man hier beschließe, unter welchen Voraussetzungen man die entlassenen Beamten wieder aufnehme, so könne dies im Weg einer Weisung an die innere Verwaltung geschehen. In Rechte des Beamten werde nicht eingegriffen, da dieser durch Artikel 64 außerhalb des Beamtenverhältnisses gestellt sei.

Staatsminister Dr. Terhalle erklärt, er sei auf folgende Frage aufmerksam gemacht worden. In Artikel 64 laute die Formulierung, daß der Beamte deswegen keine Ansprüche herleiten könne. Die Frage sei nun, ob daneben nicht noch Ansprüche aus einem anderen Rechtssatz z.B. dem Beamtengesetz vorhanden seien. Manchmal seien Beamte infolge einer automatischen Verhaftung oder reiner Willkür entlassen worden, die dann sicher mindestens gewisse Ansprüche aus dem früheren Beamtenverhältnis hätten. Die politische Frage der Wiedereinstellung oder Nichtwiedereinstellung wolle er ganz klar unterscheiden von der Frage, welche Ansprüche der Beamte aus seinem früheren Beamtenverhältnisse habe. Es würden aber sehr eingehende Regelungen getroffen, deshalb halte er ein Gesetz für notwendig.

Ministerpräsident Dr. Hoegner kann sich mit dieser Unterscheidung nicht einverstanden erklären.

Staatssekretär Dr. Meinzolt führt aus, wenn es sich nur um Wiedereinstellung handle, könne man sich auf Richtlinien beschränken; nun gehe der Entwurf aber weit über den Rahmen des Artikel 64 hinaus und regle die Rechtsansprüche von Hinterbliebenen usw. Der ganze Inhalt des Gesetzes sei durch Artikel 64 nicht gedeckt; alles aber, was darüber hinausgehe, bedürfe einer gesetzlichen Regelung.

Ministerpräsident Dr. Hoegner stimmt zu, daß alle Regelungen, die über Artikel 64 hinausgehen, eines Gesetzes bedürften. Für uns genüge es aber jetzt, Ausführungsbestimmungen zu Artikel 64 zu machen, man müsse praktisch handeln, alles andere zunächst herauslassen und in einem Gesetz regeln, das auf normalem Weg der Militärregierung vorgelegt werde.

Staatssekretär Dr. Ehard führt zur Entstehungsgeschichte des Artikel 64 aus, daß dieser aus einer viel engeren Vorschrift hervorgegangen sei. Zeitweise seien alle möglichen Prüfungsausschüsse tätig gewesen, wenn diese einen Beamten entfernt hätten, der dann auf Grund eines Spruchkammerurteils wieder eingesetzt worden wäre, so sollte dieser auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses keine Schadensersatzansprüche haben. Bei den Beratungen in Stuttgart habe man dann gesagt, daß dieser Rahmen zu eng sei. Er müsse wesentlich erweitert werden und zwar so, daß niemand aus einem Spruche einen Anspruch herleiten könne. Diese Erweiterung habe dann zur jetzigen Form des Artikels 64 geführt.

Staatsminister Dr. Terhalle erkundigt sich, ob auch Pensionsansprüche ausgeschlossen sein sollen.

Staatssekretär Dr. Ehard bejaht diese Frage. Die Wiedereinstellung eines Beamten könne nur im Wege der völligen Neubegründung des Beamtenverhältnisses erfolgen, das solle Artikel 64 in dieser Allgemeinheit aussprechen.

Staatsminister Roßhaupter erklärt, auch unter dem alten Beamtenrecht seien durch eine Entlassung alle Ansprüche einschließlich der Hinterbliebenenversorgung erledigt gewesen.16 Wiedereinstellungen seien nur auf dem Gnadenweg erfolgt, auch Pensionen seien nur im Gnadenweg verliehen worden. Genau so sei es im neuen Recht. Der Beamte sei entlassen, ob mit Grund oder nicht, könnten wir nicht entscheiden, da es sich um einen Akt der Militärregierung handle.

Staatsminister Dr. Baumgartner möchte sich aus rein praktischen Erwägungen der Ansicht des Ministerpräsidenten anschließen. Wenn man ein eigenes Gesetz für die Beamten hier mache, werde es draußen nicht verstanden werden, es genüge, wenn Richtlinien erlassen würden.

Staatssekretär Dr. Ehard meint, man könne alle Bedenken dadurch beseitigen, daß man festlege, daß die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses unter Zugrundelegung dieser Dienstanweisung erfolge. Wenn ein Beamter sich ihr nicht unterwerfe, dann werde er eben nicht wieder eingestellt.

Staatsminister Dr. Terhalle schließt sich dieser Meinung an.

Staatsminister Roßhaupter meint, es handle sich aber auch noch um die Hinterbliebenen der Beamten, die inzwischen gestorben seien.

Staatssekretär Dr. Ehard meint, man könne die Regelung an die Möglichkeit angleichen, daß nachträglich gegen einen Verstorbenen ein Verfahren durchgeführt werden könne.

Staatssekretär Dr. Meinzolt meint, man sei sich allgemein einig in dem Wunsch, das was mit Richtlinien gemacht werden könne, mit Richtlinien zu regeln. Man solle deshalb unter Zugrundelegung dieses Standpunktes in die Beratung der Einzelpunkte eintreten.

Staatssekretär Dr. Kraus meint, Schwierigkeiten können sich nur im 2. Abschnitt ergeben.

Der Ministerrat tritt hierauf in die Beratung der einzelnen Artikel ein:17

Artikel 1, Absatz 118

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, in Absatz 1 anstelle von „aus politischen Gründen“ zu sagen „wegen ihrer Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“, da es möglich sei, daß nach dem 31. 3. 1945 ein Beamter auch noch von den Nazis aus politischen Gründen entfernt wurde. Auch jene Beamte, die von den Amerikanern entfernt worden seien, weil sie z. B. einen Befehl nicht ausgeführt hätten, könne man nicht gleichstellen.

Staatssekretär Dr. Ehard beanstandet den Ausdruck „verwendet gewesen“.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt hierfür vor „vormals Verwendete“.

Staatsminister Helmerich hält auch das Wort „vormals“ für überflüssig.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, daß es für die Klarstellung doch erforderlich sei.

Absatz 1 wird mit den vorgeschlagenen zwei Änderungen angenommen.

Absatz 219

Staatsminister Dr. Terhalle beantragt folgende Abänderung der Eingangsworte: „Als entfernt im Sinne des Absatzes 1“ ….

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, die Worte „am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Artikel 27)“ umzuändern in „spätestens am 7. 8. 1946“.

Staatsminister Seifried vermißt eine Bestimmung über die noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten.

Staatssekretär Dr. Meinzolt erwidert, daß sich Absatz 2) nur auf diejenigen Beamten beziehe, die seit mehr als 3 Monaten zur Wiederaufnahme des Dienstes in der Lage gewesen wären.

Absatz 2 wird mit den vorgeschlagenen Änderungen angenommen.

Absatz 3 wird unverändert angenommen.

Absatz 420

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, anstelle von „mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes“ zu sagen „am 7. August 1946“.

Staatsminister Roßhaupter wendet ein, anfangs sei es vorgekommen, daß entlassene Beamte einen Teil des bereits erhaltenen Gehaltes hätten zurückbezahlen müssen. Nach der jetzigen Fassung bräuchten sie nicht zurückbezahlen, die Beamten könnten jetzt also mit Ansprüchen kommen.

Staatsminister Dr. Terhalle erwidert, im Anfang habe eine verschiedene Praxis geherrscht, er habe jedoch dann eine einheitliche Regelung mit Zustimmung der Militärregierung durchgesetzt, die dieser Vorschrift entspräche. Allerdings könnten nachträglich jetzt Schwierigkeiten entstehen.

Staatssekretär Dr. Ehard schlägt vor, dann Satz 1 in eine Kannvorschrift umzuwandeln und hinter „verbleiben“ einzusetzen „können“.

Mit diesen Abänderungen wird Absatz 4 angenommen.

Artikel 221

Ministerpräsident Dr. Hoegner beantragt, das Wort „hieraus“ zu streichen, da der Beamte aus der Wiedereinstellung keine Ansprüche herleiten könne, sondern höchstens aus der Tatsache der Entlassung.

Mit dieser Streichung wird Artikel 2 angenommen.

Artikel 3 wird unverändert angenommen.

Artikel 422

Staatssekretär Dr. Meinzolt spricht sich dafür aus, anstelle der Worte „dürfen nur dann“ zu sagen „können“. Auch das Wort „erfordert“ solle man durch „fordert“ ersetzen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, der größte Teil der Beamten werde doch zu Mitläufern oder Entlasteten erklärt werden. Bei den Minderbelasteten müsse man schon einen schärferen Standpunkt einnehmen. Er schlage vor, es bei dem jetzigen Wortlaut zu belassen.

Staatsminister Roßhaupter fügt hinzu, daß die Militärregierung bisher den Standpunkt vertreten habe, die Rücksicht auf die Belange des Amts allein könne eine Wiedereinstellung nicht rechtfertigen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, daß im Gesetz vom 5. 3. 46 selbst eine Menge Beschränkungen für Minderbelastete enthalten seien; wenn man sie wieder einstellen könne, so müsse man gewisse strengere Voraussetzungen daran knüpfen.

Absatz 1 wird unverändert angenommen.

Staatssekretär Dr. Meinzolt erklärt zu Absatz 2, daß in Artikel 17 des Gesetzes vom 5. 3. 46 schon besondere Bestimmungen z. B. für Lehrer enthalten seien.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, dann in Absatz 1 hinter „dürfen“ in Zeile 2 die Worte einzusetzen „vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 17, I c des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“. Absatz 2 könne dann unverändert bleiben. Dieser Vorschlag wird angenommen.

Staatssekretär Dr. Meinzolt weist zu Absatz 3 wieder auf die Lehrer hin.23

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, durch den in Absatz 1 eingefügten Vorbehalt fielen die Lehrer automatisch heraus, man könne Absatz 3 so lassen, wie er sei.

Absatz 3 wird unverändert angenommen.

Artikel 524

Staatssekretär Dr. Meinzolt schlägt vor, in Absatz 1 anstelle von „dürfen“ zu sagen „können“.

Staatsminister Roßhaupter meint, man solle überall das Wort „können“ statt „dürfen“ einsetzen.

Staatssekretär Dr. Meinzolt erkundigt sich, ob die Worte „innerhalb dreier Monate“ heißen sollten „frühestens nach 3 Monaten“.

Staatsminister Dr. Erhard meint, daß dies auch eine Ausschlußfrist bedeuten könnte.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, es könne auch heißen, daß Beamte sich innerhalb dreier Monate melden müßten. Man wisse genau, was gemeint sei, man solle deshalb die Worte streichen, damit die Verwaltung nicht gebunden sei.

Mit diesen beiden Änderungen wird Absatz 1 angenommen.

Staatssekretär Dr. Müller erkundigt sich zu Absatz 2,25 ob hier nicht eine Änderung des Beamtengesetzes vorliege.

Ministerpräsident Dr. Hoegner verneint dies, weil wir vollkommen freie Hand hätten. Fraglich sei, ob man so weit gehen dürfe.

Staatssekretär Dr. Kraus hat Bedenken, daß in Satz 2 der Beamte die Wahl haben solle.

Ministerpräsident Dr. Hoegner spricht sich ebenfalls dagegen aus. Diese Worte seien zu streichen, dann brauche man aber den letzten Satz auch nicht mehr.

Staatsminister Dr. Terhalle hält die im letzten Satz eingefügte Begrenzung für notwendig.

Ministerpräsident Dr. Hoegner versteht nicht, daß, nachdem es dem Staat überhaupt freistehe, ob er einen Beamten wieder einstelle, hier auf einmal ein Anspruch auf Besoldung gegeben werde.

Staatssekretär Dr. Ehard meint, es seien hier nur die Fälle gemeint, in denen man einen Beamten an sich wieder nehme, aber nicht gleich verwenden könne. Dieser werde zunächst auf Wartegeld gesetzt werden.

Staatssekretär Dr. Müller meint, man könne in Absatz 3 einfach sagen, das Wartegeld dürfe in keinem Falle mehr als 60 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen; alles andere solle man weglassen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erkundigt sich, ob ein Mitläufer nach dieser Bestimmung unter allen Umständen Anspruch auf Versorgung oder Wartegeld haben soll.

Staatssekretär Dr. Ehard faßt die Sache so auf, daß die Frage, ob ein Beamter wieder eingestellt werden soll, von der Frage getrennt werden soll, an welcher Stelle er hinkomme. Erst wenn die 1. Frage mit ja beantwortet sei, käme Wartegeld oder Versorgung in Frage.

Ministerpräsident Dr. Hoegner faßt die Sache so auf, daß der Staat auch bezüglich des Mitläufers und Entlasteten völlig freie Hand habe. Es bestehe also auch keine Verpflichtung, Ruhegehalt oder Wartegeld zu geben.

Staatssekretär Dr. Ehard erwidert, man wolle auch keinen Anspruch auf Wartegeld geben. Das sei eine vollkommene Ermessensfrage; das Wartegeld dürfe aber keineswegs mehr als 60% betragen.

Staatsminister Dr. Erhard meint, daß bei der Entscheidung zunächst das politische Bild maßgebend [sei] und dann die Frage, ob eine Stelle vorhanden sei.

Staatssekretär Dr. Ehard fügt hinzu, es dürfe bei Nichtverwendung kein Anspruch auf Wartegeld begründet werden, sondern nur die Grenze von 60% festgelegt werden.

Staatsminister Dr. Erhard meint, es gäbe dann wieder zweierlei Mitläufer, solche, die für würdig befunden werden, wieder eingestellt zu werden und andere, die draußen bleiben müßten. Das sei praktisch unmöglich.

Staatssekretär Dr. Meinzolt schlägt vor, in Absatz 1 zu sagen „sollen wieder eingestellt werden“.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezeichnet dies als unmöglich, da es im Widerspruch zum Gesetz vom 5. 3. 46 stehe. Er schlage folgende Fassung des Absatzes 2, Satz 2 vor: „Ist eine für die Wiedereinstellung des hierfür in Aussicht genommenen Beamten geeignete Stelle nicht vorhanden, so kann der Beamte entweder unter Wahrung seines im Zeitpunkt der Entfernung verdienten Anspruchs auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung in einer der ihm zuletzt übertragenen Stelle nicht gleichwertigen Beamtenstelle oder als Angestellter wieder eingestellt oder in den Wartestand versetzt werden“. Satz 3 müsse dann lauten: „Das Wartegeld darf in keinem Fall mehr als 60 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen“.

Staatsminister Dr. Terhalle meint, nach dieser Formulierung sei es so, daß der Mitläufer auf keinen Fall einen Anspruch auf irgend eine Versorgung habe.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, dies entspreche dem Gesetz.

Staatssekretär Dr. Müller fragt, ob auch ein Anspruch unter dem versicherungstechnischen Gesichtspunkt, daß der Beamte die Pension deswegen bekomme, weil er ein geringeres Gehalt erhalte, entfallen würde.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bejaht auch diese Frage. Der Beamte sei kraft ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes schlechter gestellt.

Staatssekretär Dr. Kraus meint, Zweck des Gesetzes vom 5. 3. 46 sei aber auch, die Beamten wieder in ihre früheren Berufe einzugliedern.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezeichnet dies als einen großen Irrtum.

Staatssekretär Dr. Kraus meint, es solle aber doch wieder eine Befriedung eintreten. Dem Geschäftsmann geschehe nichts, aber für den Beamten werde es außerordentlich schwer sein, wieder unterzukommen. Im großen und ganzen müßte man die Beamten wieder in ihren früheren Beruf hineinbringen, sonst ziehe man Leute heran, die zu allem fähig seien, man müsse namentlich vermeiden, daß gegen Beamte Ausnahmebestimmungen geschaffen würden, daß sie schlechter behandelt würden wie Arbeiter, Angestellte und namentlich die Geschäftsleute.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezeichnet dies als einen grundsätzlichen Irrtum, dem man mit aller Schärfe entgegentreten müsse. Durch eine solche Auffassung könnten die schwersten Folgen entstehen. Der Zweck des Gesetzes sei, das deutsche Volk zu reinigen, auch das Berufsbeamtentum. Berufsbeamter zu sein sei eine Ehre. Diese Ehre sei von den Parteimitgliedern nicht gebührend gewürdigt worden; infolgedessen sei in dem Gesetz gegen die Beamten mit besonderer Schärfe vorgegangen. Auch die Amerikaner seien in der gleichen Weise verfahren. Mit einer anderen Auffassung komme man nicht durch. Die Amerikaner wachten mit äußerster Schärfe über der Durchführung des Gesetzes. Wir könnten keine Zugeständnisse machen, die nicht im Sinne des Gesetzes seien.

Staatssekretär Dr. Kraus möchte nicht mißverstanden werden. Er habe hier nur eine Auffassung vertreten, sich aber keineswegs für den Nationalsozialismus ausgesprochen. Er habe bloß Sorge, daß die vielen Mitläufer, die dann berufslos würden, nicht mehr im Wirtschaftsprozeß eingegliedert werden könnten.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, er habe sich nicht gegen Staatssekretär Dr. Kraus wenden wollen, sondern gegen die allgemeine Tendenz, das Gesetz zu bagatellisieren und zu glauben, daß es sich hier um ein Gesetz zur Befreiung des Beamtentums vom Bekenntnis zum Nationalsozialismus handle. In der Praxis sei man sich einig, ein großer Teil der Beamten solle wieder beschäftigt werden, aber man könne das nicht in Form einer Verpflichtung festlegen, man dürfe nichts in die Richtlinien bringen, was dem Artikel 64 widerspräche und uns dem Verdacht aussetze, daß wir das Gesetz zugunsten der Beamten auslegen wollten. Diese Tendenz sei vor einem Jahr vorhanden gewesen.26 Man könne aber keinem Beamten einen Rechtsanspruch zubilligen. Auch die Praxis müsse man so handhaben, daß sie sich sehen lassen könne.

Staatssekretär Dr. Meinzolt erklärt, er habe sich schon überlegt, wie das Gesetz vom 5. März 1946 die Mitläufer behandelt wissen wolle. In Betracht komme hier Artikel 18. Durch diesen werde das Beamtenverhältnis an sich aber nicht berührt. Dadurch komme es dann zu dem Mißverständnis, als ob der Beamte wieder zurückkommen könne. Artikel 64 schließe aus, daß der Beamte von sich aus irgendeinen Anspruch haben solle, schließe aber nicht aus, daß der Staat den Beamten von sich aus wieder einstellen könne.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, man könne aber, wenn der Beamte keinen Anspruch habe, ihm nicht indirekt wieder einen solchen einräumen. Wenn man der Meinung sei, daß der Beamte würdig sei wieder eingestellt zu werden, dann müsse man durch einen Zusatz die Möglichkeiten schaffen, den Beamten entweder in den Ruhestand zu versetzen oder ihm Wartegeld zu geben. Dies setze aber den Entschluß voraus, den Beamten wieder einzustellen. Allen Beamten könne man aber keinen Anspruch auf Wiedereinstellung geben.

Staatsminister Roßhaupter meint, man müsse auch die Spruchkammer-Urteile berücksichtigen. Wenn die Urteile anerkannt werden könnten, täte man sich viel leichter. Es seien aber Urteile ohne jede Rücksicht auf das Gesetz erlassen worden. Die Urteile sollten zwar überprüft werden. Aber man müsse auch auf jeden Fall eine Handhabe besitzen, um Urteile, die offenkundig falsch seien, zu korrigieren, daß sie dem Gesetz entsprächen. Es sei auch nicht richtig, daß jeder Geschäftsmann und jeder andere wieder in seinen Beruf komme. Es werde auch manchem Geschäftsmann die Geschäftsfähigkeit abgesprochen.

Staatssekretär Dr. Kraus wendet ein, daß es sich hier nur um Mitläufer handle.

Staatsminister Roßhaupter fährt fort, gegenüber Beamten sei von der Militärregierung ein viel schärferer Standpunkt eingenommen worden. Wenn wir zu weit gingen, müsse man neuerdings ein Einschreiten der Militärregierung gewärtigen. Man solle die Richtlinien lieber etwas schärfer halten und dann in der Praxis milder verfahren.

Staatssekretär Dr. Ehard unterstreicht diese Ausführungen und ergänzt sie noch in folgender Richtung: Es handle sich nicht nur darum, daß verschiedene Urteile der Spruchkammern unrichtig seien, es gäbe auch eine so große Zahl von Spruchkammern, daß deren Urteile durchaus im Rahmen des Gesetzes verschieden sein könnten, da die Kammern einen Ermessensspielraum hätten. Nun wäre es das Ideale, wenn die Rechtsprechung auch bezüglich des Ermessens einigermaßen in Übereinstimmung gebracht werden könnte. Das wäre zu erzielen gewesen, wenn man Beamtenkammern eingeführt hätte; das sei jedoch verboten worden. Infolgedessen sei es nicht zu vermeiden, daß durchaus gesetzmäßige Urteile in ihrem Ermessen weit auseinander gingen. Dadurch entstünden für die Verwaltungen überaus große Schwierigkeiten. Diese könne man nur dadurch vermeiden, daß man starr den Standpunkt des Artikels 64 einnehme, daß das Beamtenverhältnis beendet sei und ein neues begründet werden müsse. Es sei keineswegs gesagt, daß die Beamten bewußt schlechter gestellt worden seien. Man müsse aber berücksichtigen, daß der Beamte besondere Treueverpflichtungen gehabt habe und tatsächlich strenger beurteilt werde. Wenn man das nicht mache, entstünden große Schwierigkeiten nicht nur für den Beamten selbst, sondern auch für die Verwaltungen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, daß dann Beamte oder Gruppen von Beamten Rechtsansprüche gegen den Staat geltend machten, vielleicht sogar Prozesse anstrengten. Das könnten wir uns aber nicht leisten. Man müsse auch die Möglichkeit haben, Leute, bei denen die Spruchkammer eine solche Entscheidung nicht treffe, zunächst in die zweite Linie zurückzuziehen. Man könne z. B. einen Landgerichtspräsidenten, der zum Mitläufer oder Entlasteten erklärt worden sei, unmöglich wieder als Landgerichtspräsidenten verwenden. Dann müsse man auch noch die Reaktion der anderen Beamten, sowohl der gleichgestellten wie der unterstellten berücksichtigen. Auch von dieser Seite könnten überaus große Schwierigkeiten kommen. Man müsse zuerst die Atmosphäre des Mißtrauens überwinden.

Staatsminister Dr. Terhalle schließt sich diesen Ausführungen an, weist aber auf den Fall hin, daß in zwei Fällen sowohl Rechts- und auch Ermessensgleichheit gegeben sein könne. Nun könne es vorkommen, daß der eine angestellt werde, der andere aber nicht. Durch ein solches Verhalten der Verwaltung habe man einen zweiten Rechtsanspruch neben dem der Kammer. Darin sehe er eine Schwierigkeit.

Staatssekretär Dr. Ehard verneint diese Schwierigkeit, wenn man die Wiedereinstellung der Beamten in der Spitze vereinige. Dann könne er sich nicht vorstellen, daß so etwas vorkomme. Außerdem sei die Entscheidung der Verwaltung ja kein Richterspruch sondern eine Ermessensfrage, die, wenn sie falsch getroffen worden sei, sofort ohne jede Schwierigkeit wieder revidiert werden könne.

Staatssekretär Dr. Meinzolt möchte noch die Frage geklärt wissen, ob, wenn eine Spruchkammer nach Artikel 18 Nr. 227 einem Beamten eine zusätzliche Sühnemaßnahme auferlege, die Verwaltung verpflichtet sei, diesen Beamten unter Zugrundelegung dieser Maßnahme wieder in Dienst zu stellen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner verneint diese Verpflichtung unter Bezugnahme auf Artikel 64.

Staatssekretär Dr. Meinzolt erwidert, das Verhältnis zwischen Artikel 64 und Artikel 18 scheine ihm in anderer Richtung zu liegen. Man könne über die Entscheidung der Spruchkammer nicht einfach hinweggehen.

Staatsminister Dr. Pfeiffer bemerkt, daß man sich für die heutige Entscheidung an die Ausführungen von Staatsminister Roßhaupter und Staatssekretär Dr. Ehard halten müsse. Bei den Besprechungen über das Gesetz, bei denen auch Herren von Berlin anwesend seien, komme mit fortschreitender Entwicklung immer deutlicher eine Nachprüfung zum Vorschein gerade über das Problem des Beamtentums. Auch von amerikanischer Seite würden Punkte herausgestellt, welche die im Gesetz getroffene Regelung für das Beamtentum als einseitig und scharf ansehe. Insbesondere von Hessen sei bezüglich des Artikels 18 Nr. 2 darauf hingewiesen worden, daß zwischen Wirtschaft und Beamtentum ein bedeutender Unterschied sei, weil praktisch die Anwendung dieser Bestimmung auf die Wirtschaft nicht durchzuführen sei. Dabei ergäbe sich, wenn der Beamte zurückversetzt werde, ein Vorteil für den Staat, bei der Wirtschaft ein Vorteil des Privatunternehmers, in keinem Fall erfolge die Zurückversetzung aber zu Gunsten des Wiedergutmachungsfonds. Dann sei von allen Seiten auch noch auf den großen Unterschied hingewiesen worden zwischen einem gewöhnlichen Beamten und einem solchen, der bestimmte technische Spezialkenntnisse besitze. Der Letztere habe immer weiter Arbeitsgenehmigungen bekommen und werde auch bevorzugt durchgeschleust, während der andere entlassen worden sei und jetzt auch nur langsam vor die Spruchkammer komme. Dieser habe 12 oder 14 Monate Gehaltsverlust, dazu seine soziale Deklassierung, er werde dann Mitläufer, bekomme eine Geldstrafe und müsse wieder neu anstehen. Diese Dinge würden erwogen und geprüft. Auch die Amerikaner sagten, man müsse einmal sehen, wie sich die Dinge auswirken. Auch bezüglich der Höchstgrenze von RM 2.000.- für die Sühne der Mitläufer werde Material gesammelt. Er stelle fest, daß im Laufe der letzten Monate scharfe Untersuchungen über Ungleichheiten im Gesetz stattgefunden hätten, die nicht auf einseitige parteipolitische Einstellung zurückgingen. Es finde eine ständige Weiterentwicklung der Auffassungen über die Probleme statt. Wenn erst einmal die Spruchkammern einheitlich arbeiteten und wir dann Material hätten, werde wahrscheinlich eines Tages eine grundsätzliche Überprüfung dieses Teiles des Gesetzes kommen. Für heute möchte er aber sagen, daß man nicht anders handeln könne, als wie der Ministerpräsident, Staatsminister Roßhaupter und Staatssekretär Dr. Ehard dargelegt hätten. Die Richtlinien müsse man schärfer fassen, in der Praxis könne man sie milder anwenden. Man dürfe aber nicht den Anschein erwecken, als ob die Regierung nicht Willens sei, das Gesetz anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels 64 sei aufgenommen worden, weil man einen Rattenschwanz von Komplikationen gefürchtet habe.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, durch diese Ausführungen des zuständigen Ministeriums sei die Sache nunmehr geklärt.

Artikel 5 Absatz 2 wird in der vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Artikel 5 Absatz 3 wird unverändert angenommen.

Artikel 6:28

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, hier entsprechend dem Artikel 64 eine Änderung vorzunehmen. Auch hier könne man keine Soll-Vorschrift brauchen, sondern nur eine Kann-Vorschrift. Das Wort „sollen“ in Absatz 1 Satz 1 müsse durch „können“ ersetzt werden. Die Worte „innerhalb dreier Monate“ seien zu streichen.

Staatsminister Roßhaupter beantragt, daß auch in Absatz 2 das Wort „sollen“ durch „können“ ersetzt werde.

Mit diesen Änderungen wird Absatz 1 angenommen. Absatz 2 wird ohne Änderung angenommen.

Staatsminister Roßhaupter hat Bedenken gegen Absatz 3.29 Der Beamte, der weniger als 5 Jahre Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, könne weniger belastet sein als derjenige, der schon mehr als 5 Jahre Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Diese Unterscheidung halte er nicht für glücklich.

Staatsminister Dr. Terhalle meint, es handele sich hier ja nur um Entlastete.

Staatsminister Roßhaupter erwidert, auch bei Entlasteten gäbe es Unterschiede.

Staatssekretär Dr. Müller schlägt vor, diesen Absatz als überflüssig zu streichen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner kommt noch einmal auf Absatz 1 zurück und schlägt vor, in Satz 2 hinter Wiedereinstellung die Worte zu setzen „des hiefür in Aussicht genommenen Beamten“. Absatz 2 beziehe sich auf Beamte, die vom Gesetz vom 5. März 1946 überhaupt nicht betroffen seien. Dies sei ein anderer Fall, den man hier garnicht brauche, da er jetzt unter Artikel 64 falle.

Staatsminister Roßhaupter erwidert, die Jugendlichen z. B. würden so angesehen, als ob sie vom Gesetz überhaupt nicht betroffen seien. Man könne verschiedener Meinung sein.

Staatssekretär Krehle fragt, wie es mit solchen Beamten stehe, die zwar von der Militärregierung entfernt worden seien, aber nicht unter das Gesetz vom 5. März 1946 fielen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, daß für diese der Absatz 2 gelte.

Artikel 7 wird unverändert angenommen.

Artikel 8 Absatz 1 wird unverändert angenommen.

Staatsminister Seifried meint zu Absatz 2,30 Mitläufer, die weiter beschäftigt worden seien, hätten keine Einbuße am Gehalt erlitten, diese seien besser gestellt wie ein Entlasteter, der entlassen worden sei. Man solle eine Bestimmung erwägen, ob bei besonders gelagerten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eine Nachzahlung von Gehaltsbezügen möglich sei.

Staatsminister Roßhaupter erwidert, darauf komme man bei Artikel 13, diese Frage solle man zurückstellen.

Absatz 2 wird unverändert angenommen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bemerkt zu Absatz 3, daß man in der Regel frühere Titel nicht zuerkennen könne. Er habe Bedenken gegen Satz 2.31

Staatsminister Dr. Terhalle erwidert, man lasse sich ja jede Möglichkeit offen.

Staatsminister Roßhaupter bezeichnet auch diese Vorschrift als eine Kann-Vorschrift.

Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, er würde es auf jeden Fall nicht begrüßen, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht würde.

Absatz 3 wird unverändert angenommen.

Artikel 9 wird unverändert angenommen.

Artikel 10:32

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezeichnet diesen Artikel als eine Ausnahmebestimmung.

Staatsminister Dr. Fendt spricht sich ebenfalls dagegen aus, da er der Verfassung widerspreche.33

Ministerpräsident Dr. Hoegner beantragt, diesen Artikel zu streichen, da er aus dem Rahmen der übrigen Bestimmungen herausfalle.

Artikel 10 wird gestrichen.

Artikel 11:34

Ministerpräsident Dr. Hoegner erkundigt sich, was Dienstenthebung im Sinne des Absatzes 1 bedeute.

Staatssekretär Waldhäuser meint, man müsse auf jeden Fall unterscheiden, ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nachgeprüft werden solle.

Staatssekretär Dr. Meinzolt erklärt, es handle sich hier um eine Dienstenthebung im Sinne der Disziplinargesetze.

Staatsminister Roßhaupter hat Bedenken, daß ein Beamter, der schließlich ausscheide, noch monatelang die Hälfte seiner Dienstbezüge bekomme.

Staatssekretär Krehle wendet sich auch gegen die Besserstellung. Wenn der Betreffende entlastet werde, bekomme er seine Bezüge ja nachbezahlt.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, die Worte „ … der Hälfte … “ in Absatz 1 zu streichen. Diesem Vorschlag wird zugestimmt.

Staatssekretär Dr. Meinzolt weist daraufhin, daß in Absatz 235, Satz 1 die Mitläufer vergessen seien. Auf seinen Vorschlag hin wird das Wort „Mitläufer“ eingefügt. Staatssekretär Dr. Meinzolt hat Bedenken gegen Absatz 3.36 Nach diesem müsse ein Minderbelasteter ausscheiden. Für diesen müsse es doch die Möglichkeit zur Wiedereinstellung nach Artikel 4 geben. Es müsse deshalb in Absatz 3 auch der Artikel 4 zitiert werden.

Diese Einschaltung wird angenommen. Im übrigen wird Artikel 11 unverändert angenommen.

Artikel 12:37

In Nr. 1 Satz 3 werden auf Antrag von Staatsminister Roßhaupter die Worte „ … werden erhöht … “ durch „ … können erhöht werden“ ersetzt. Staatsminister Roßhaupter hält in Nr. 2 Satz 2 für überflüssig, da die Erhöhung der Dienstbezüge nach Nr. 1 Satz 3 ja nur noch durch eine Kann-Vorschrift geregelt werde.38

Ministerpräsident Dr. Hoegner spricht sich ebenfalls für die Streichung aus. Es müsse dann aber in Nr. 2 Satz 1 nicht mehr Ziffer 1 Satz 1 und 2, sondern Satz 1, 2 und 3 lauten. Mit dieser Änderung wird Nr. 2 angenommen. Nr. 3 und 4 werden unverändert angenommen.

Artikel 13:39

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, in Absatz 1 anstelle von „ … Inkrafttreten dieses Gesetzes“ (Artikel 27) zu sagen „ … 7. August 1946 … “. Im übrigen stünden die unter Nr. 1 fallenden Beamten wesentlich besser als diejenigen, die entlassen worden seien.

Staatsminister Seifried fragt, ob ein Ausgleich nicht insoweit möglich sei, daß auch die einbehaltenen Gehälter an die Entlassenen nachbezahlt würden.

Staatsminister Roßhaupter spricht sich an sich auch für einen Ausgleich aus, meint aber, daß dieser zuviel koste.

Staatsminister Dr. Terhalle erklärt, ohne eine kleine Ungerechtigkeit gehe es nie.

Staatsminister Seifried: Es liege aber ein zweifaches Unrecht vor. Der Mitläufer, der weiter beschäftigt worden sei, habe gar keinen Schaden. Der Entlastete, der entlassen worden sei, habe aber einen Schaden. Dies werde nicht verstanden werden. Zumindest den Entlasteten solle man die einbehaltenen Bezüge nachbezahlen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezeichnet dies als im Widerspruch zum Gesetz stehend.

Staatsminister Dr. Terhalle fügt hinzu, daß dies auch im Widerspruch zur Politik der Amerikaner stehe, deren Standpunkt sei, wer nichts arbeitet, bekomme nichts.

Staatsminister Helmerich meint, es gebe aber auch Beamte, die im Arbeitsverhältnis weiter gearbeitet hätten.

Staatsminister Roßhaupter erklärt, diese müßten dann eine Nachzahlung erhalten.

Staatssekretär Dr. Ehard erwidert, das gehe nicht, hier seien die Amerikaner sehr empfindlich. Dies sei ein Punkt, den man vielleicht später ausgleichen könne. Ohne Zweifel liege hier ein Unrecht vor.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, wenn nicht einmal ein Anspruch auf Wiedereinstellung und Schadensersatz vorläge, so sei auch kein Anspruch auf Nachzahlung gegeben, der unter den Begriff Schadensersatz falle.

Staatssekretär Dr. Ehard fügt hinzu, es gebe auch sehr viel Wiedergutmachungsfälle, die man nicht wieder gutmachen könne. Vielleicht könne im Laufe der Zeit ein Ausgleich erfolgen.

Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt zusammen abschließend fest, daß der Zuerkennung eines Anspruchs Artikel 64 entgegenstehe.

Staatssekretär Dr. Meinzolt hat noch Zweifel, da es in Artikel 64 nicht der „Entlassene“, sondern der „Betroffene“ heiße. Man schaffe hier zwei Klassen von Entlasteten: Die einen hätten zufällig das Glück gehabt, nicht entlassen zu werden, die anderen seien aber entlassen worden und hätten jetzt noch weiter den Schaden.

Ministerpräsident Dr. Hoegner frägt, ob man diese beiden Klassen denn gleichstellen müsse.

Staatssekretär Dr. Ehard erwidert, wenn die Amerikaner dahinter kämen, dann würden beide gleich schlecht gestellt.

Staatssekretär Krehle meint, unter Umständen könne man im Wege der Beihilfe eine gewisse Korrektur machen.

Staatsminister Helmerich frägt an, ob nicht gegen die Betroffenen, die belassen worden seien, durch Spruchkammerurteil Maßnahmen ausgesprochen werden könnten.

Staatsminister Roßhaupter erwidert, hiefür brauche man eine gesetzliche Bestimmung.

Staatssekretär Krehle meint, gegen Entlastete könne man niemals Sühnemaßnahmen aussprechen.

Artikel 13 wird im übrigen unverändert angenommen.

Artikel 14 und 15 werden unverändert angenommen.

In Artikel 16, Absatz 340 werden die Worte „ … aus politischen Gründen … “ ersetzt durch „ … wegen ihrer Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft … In Absatz 441 werden die Worte „ … in Ausgabe … “ ersetzt „ … durch den Beamten … “. Im übrigen wird Artikel 16 unverändert angenommen.

Artikel 17:42

In Absatz 1 werden die Worte „ … werden weiter gewährt … “ ersetzt durch „ … können weiter gewährt werden … “, im übrigen Absatz 1 angenommen. Absatz 2 und 3 werden unverändert angenommen. In Absatz 443 wird Satz 2 folgendermaßen neu gefaßt: „Die entsprechende Zusammensetzung der für die Prüfung der Versorgungsbezüge der Warte- und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zuständigen Ausschüsse wird durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt“.

Staatsminister Roßhaupter schlägt vor, bei der Entscheidung über eine Beschwerde das Finanzministerium zu beteiligen.

Staatsminister Dr. Terhalle hält dies nicht für notwendig.

Staatssekretär Dr. Meinzolt weist daraufhin, daß bei Religionsgesellschaften keine Aufsichtsbehörde vorhanden sei.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt daraufhin vor, im letzten Satz an Stelle von „ … die zuständige Aufsichtsbehörde … “ zu sagen „ … das zuständige Ministerium …“. Mit diesen Änderungen wird Absatz 4 angenommen.

Artikel 18 wird unverändert angenommen.

In Artikel 1944 werden die Worte „ … werden weiter gewährt … “ ersetzt durch „ … können weiter gewährt werden … “.

Staatssekretär Dr. Kraus hat Bedenken bezüglich Satz 2 von Absatz 1. Die Ruhegehaltsempfänger seien dadurch besser gestellt als die aktiven Beamten.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, diesen Satz ebenso wie bei den Beamten zu streichen. Mit diesen Änderungen wird Artikel 19 angenommen.

In Artikel 20 Absatz l45 werden die Worte „ … die Hälfte der Versorgungsbezüge … “ ersetzt durch „ … die Versorgungsbezüge …“. Im übrigen wird der Artikel unverändert angenommen.

In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte „ … Inkrafttreten dieses Gesetzes … “ ersetzt durch „ … 7. August 1946 … “. Absatz 2 wird unverändert angenommen. In Absatz 346 treten an die Stelle der Worte „ … zu gewähren … “ die Worte „ … gewährt werden kann … “.

In Artikel 22 Absatz 147 werden die Worte „ … dem Inkrafttreten dieses Gesetzes … “ ersetzt durch „ … 7. August 1946 … “. Anstelle des Wortes „ … erhalten … “ treten die Worte „ … können erhalten … “. Im übrigen wird der Artikel unverändert angenommen.

Mit den gleichen Änderungen in Absatz 1 wird Artikel 23 angenommen.48

Artikel 24 wird mit folgenden Änderungen angenommen: In Absatz 3,49 Satz 1 treten an die Stelle der Worte „ … werden weiter gezahlt … “ die Worte „ … können weiter gezahlt werden … “. Der letzte Satz wird gestrichen.

In Artikel 25, Absatz 1,50 Satz 1 wird das Wort „ … ist“ durch „sind“ ersetzt und die Worte „ … Hälfte der … “ gestrichen. Absatz 2 und 3 bleiben unverändert.

Ministerpräsident Dr. Hoegner hat Bedenken, ob die Bestimmung des Artikels 26 überhaupt erforderlich sei.51

Staatsminister Dr. Terhalle hält sie für notwendig, damit nicht irgendjemand anders komme und vom bayerischen Staat Pension verlange. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ … im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes … “ ersetzt durch „ … am 7. August 1946 … “.

Staatssekretär Dr. Kraus beantragt Absatz 2 herauszulassen, da es sich bei Post und Bahn um eine Länderratssache handle. Man solle den Verkehrsminister bitten, daß er beim Länderrat für Post und Bahn eine Regelung nach diesen Grundsätzen anstreben solle. Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2752 erhält folgende Fassung: „Diese Richtlinien treten am 7. August 1946 in Kraft. Sie finden auch auf Beamte Anwendung, die vor diesem Termin wieder eingestellt oder im Dienst belassen wurden“.

Staatssekretär Dr. Ehard weist darauf hin, daß die Überschrift auch nicht mehr „Gesetz“, sondern „Richtlinien“ heißen müsse.

Staatssekretär Dr. Müller erkundigt sich, ob von diesen Richtlinien auch die Richter erfaßt, d.h. also auf Widerruf eingestellt werden.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bejaht diese Frage. Alle Beamten, auch die Richter, seien zeitweilig ernannt.

Staatsminister Dr. Pfeiffer hält es für notwendig noch zu prüfen, ob diese Richtlinien nicht unter die Gruppe von Vorschriften fielen, die sich zu einer einheitlichen Regelung für die Zone eigneten. Für diesen Fall bitte er um die Ermächtigung, sie in Stuttgart zu unterbreiten.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, dann bestehe aber die Gefahr, daß sie sofort vom Länderrat okkupiert und zerpflückt würden. Man solle sie besser zunächst einmal der Militärregierung vorlegen.

Staatsminister Dr. Pfeiffer erwidert, er werde sich auf den Standpunkt stellen, daß Vorarbeiten für die Festlegung von Richtlinien im Gange seien.

Ministerpräsident Dr. Hoegner fügt noch hinzu, er wolle nicht, daß etwas nach Stuttgart komme, von dem die hiesige Militärregierung noch keine Kenntnis habe.

[IV. Festlegung der Stimmberechtigung für den Volksentscheid am 3. 11. 1946]

Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, im Auftrag von Major Vacca sei eine Weisung an das Innenministerium gekommen, daß das Wahlgesetz in Einklang mit dem Gesetz vom 5. März 1946 zu bringen sei.

Staatsminister Seifried erwidert, diese Weisung betreffe nur Personen, die schon durch die Spruchkammer gegangen seien.

Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, fest stehe, daß Personen der Gruppe 1 und 2 auf keinen Fall stimmberechtigt seien.53 Die Frage sei nur, ob man an dem bisherigen Stichtag des 1. Mai 1937 festhalten solle. Der Logik entspreche es, daß kein Nationalsozialist das Wahlrecht habe, bevor er nicht zum Mitläufer oder Entlasteten erklärt sei.

Staatsminister Seifried schließt sich dieser Auffassung an. Die ersten Wahlgesetze seien vor dem Gesetz vom 5. März 1946 gemacht worden. Eine weitere Klärung käme noch durch die Jugendamnestie.54

Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, im Gesetz vom 5. März 1946 seien selbst Bestimmungen über den Entzug des Wahlrechts enthalten.55 Er schlage vor, daß Hauptschuldige, Belastete und Minderbelastete überhaupt kein Wahlrecht haben sollen, Mitläufer nur dann, wenn sie die ihnen auferlegte Buße bezahlt hätten. Entlastete sollen wahlberechtigt sein.

Staatsminister Dr. Pfeiffer weist darauf hin, daß bis zum Wahltag nur ein kleiner Bruchteil durch die Spruchkammer behandelt worden sei. Man müsse sich darüber klar werden, ob diese grundsätzlich nicht wahlberechtigt sein sollten, weil ihr Verfahren noch nicht durchgeführt sei oder ob man es für sie bei den bisherigen Bestimmungen bewenden lassen solle.

Staatssekretär Dr. Kraus meint, man solle es darauf abstellen, ob jemand ein Amt bekleidet habe. Wenn jemand kein Amt bekleidet hat, werde er wahrscheinlich doch nur Mitläufer werden.

Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, daß bei dieser Sachlage das Wahlrecht sich nach den bisherigen Bestimmungen regeln müsse. Es soll nur folgender Zusatz hinzugefügt werden: „Stimmberechtigt sind auch diejenigen, die bis zum Wahltag zu Mitläufern erklärt und ihre Buße bezahlt haben, sowie die Entlasteten“.56 Den Entwurf dieses Gesetzes werde er der Verfassunggebenden Landesversammlung vorlegen.57

Staatssekretär Ficker führt aus, in den bisherigen Wahlgesetzen sei das Wahlrecht an eine einjährige Aufenthaltsdauer geknüpft gewesen. Dagegen seien Beschwerden der Flüchtlinge gekommen. Man solle doch erwägen, ob man die Jahresgrenze nicht auf 6 Monate herabsetzen könne.58

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, die Verfassung sei auch für die Flüchtlinge wichtig, da auch deren Zukunft dadurch bestimmt werde. Auch er sei der Meinung, daß eine Herabsetzung der Aufenthaltsdauer am Platze sei. Die endgültige Entscheidung bleibe allerdings der Verfassunggebenden Landesversammlung vorbehalten. Aber schon im Gesetzesvorschlag könne man die Aufenthaltsdauer auf 6 Monate herabsetzen, wenn nicht ganz beseitigen. Am liebsten würde er alle Flüchtlinge, die jetzt im Sommer noch hereinkommen, über die Verfassung mit abstimmen lassen; das gelte für die, die dauernd bei uns blieben. Diese müßten wir als Vollbürger behandeln.59

Staatsminister Dr. Baumgartner erklärt, hier müsse man aber genau unterscheiden.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, den Entwurf möglichst rasch fertig zu machen, im nächsten Ministerrat zu beraten, ihn dann der Verfassunggebenden Landesversammlung vorzulegen und dann noch nach Stuttgart zu bringen, da eine einheitliche Regelung für die Zone erfolgen müsse. Er sei unbedingt dafür, daß die Flüchtlinge, die dauernd da blieben, das Stimmrecht haben sollen.

Staatsminister Seifried erkundigt sich, wer die Feststellung treffe, daß jemand dauernd da bleibe.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, daß es sich hier um die Ausgewiesenen handle.

Staatsminister Seifried befürchtet, daß die technische Durchführung auf große Schwierigkeiten stößt. Auch deshalb sei er für eine möglichst weite Fassung.

Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, bei dieser Volksabstimmung könne man alle Beschränkungen fallen lassen.

Staatsminister Dr. Baumgartner erkundigt sich, wie es mit der Rückführung der Evakuierten stehe.

Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, daß alles abgestoppt sei. Es seien allerdings Bestrebungen im Gange, daß uns diese Vorbelastung bei den Flüchtlingen angerechnet werde, damit seien aber die anderen Länder wahrscheinlich nicht einverstanden.

Staatsminister Dr. Baumgartner entgegnet, im Zuge der wirtschaftlichen Vereinheitlichung könne man doch die Rückführung verlangen.

[V. Abordnung von Richtern zur Durchführung der Entnazifizierung]

Staatsminister Dr. Pfeiffer teilt mit, daß durch das Entgegenkommen des Justizministeriums zur Durchführung des Gesetzes vom 5. März 1946 eine größere Anzahl von Richtern zur Verfügung stehe.60 Am nächsten Freitag kämen diese zu einer Tagung zusammen und würden im Rahmen eines Staatsaktes vereidigt. Er lade die gesamte Regierung zu diesem Staatsakt ein.61

[VI. Widersprüche zwischen Befreiungsgesetz und der Regelung des Entzugs bzw. der Zuweisung von Wohnungen]

Staatsminister Dr. Pfeiffer teilt weiter mit, daß die Amerikaner eine Zusammenstellung aller amerikanischen Verordnungen und Gesetze usw. gemacht hätten, die nicht im Einklang mit dem Gesetz vom 5. März 1946 stünden. Darunter falle auch das Gesetz zur Errichtung des Arbeitsministeriums.62 Auch eine Anordnung des Arbeitsministeriums über Wohnungswesen werde dadurch betroffen,63 ebenso das Gesetz Nr. 52. Auch alle deutschen Anordnungen und Verordnungen, die im Widerspruch zum Gesetz vom 5. März 1946 stünden, müßten aufgehoben werden. Er bitte den Ministerpräsidenten, eine Anweisung an sämtliche Ministerien zu erlassen, daß in keiner Angelegenheit, die mit dem Gesetz vom 5. März 1946 Zusammenhänge, eine Regelung getroffen werde, ohne daß diese Regelung im Wortlaut mit dem Sonderministerium abgeglichen werde.

Staatsminister Roßhaupter möchte wissen, was nunmehr an die Stelle des Wohnungsgesetzes treten solle. Seiner Ansicht nach komme das Kontrollratsgesetz Nr. 18 in Betracht.64 Es könnten nunmehr nur Wohnungsbeschränkungen gegenüber Hauptschuldigen und Aktivisten ausgesprochen werden. Wenn also in Zukunft weiterer Wohnraum von den Besatzungsbehörden in Anspruch genommen werde, könne man nur auf die wenigen noch nicht erfaßten Hauptschuldigen und Aktivisten zurückgreifen. Da dies aber keinesfalls ausreichen werde, müßten in Zukunft die Nichtbelasteten rücksichtslos genau so herangezogen werden wie alle anderen Belasteten. Bisher habe man auf alle Nationalsozialisten zurückgreifen können.

Staatsminister Dr. Pfeiffer erwidert hierauf, er habe auch nur diese Mitteilung erhalten, daß auf Seiten der Militärregierung diese Dinge im Gange seien.

Staatsminister Seifried erklärt, in der Praxis sei es bisher schon so gewesen, daß bei der Wohnraumbeschaffung für die Militärregierung auf die Nichtbelasteten und die Antifaschisten nur in sehr geringem Maße Rücksicht genommen worden sei.

Staatssekretär Krehle erwidert, daß diese aber bei der Ersatzraumbeschaffung besser behandelt worden seien.

Staatsminister Roßhaupter fügt hinzu, wenn man für die Ersatzraumbeschaffung jetzt keine Naziwohnungen mehr nehmen dürfe, wisse er nicht, was er machen solle. Eine solche Anordnung sei wenig zweckmäßig. Vor 14 Tagen hätten die Vertreter des Kontrollrates die schärfsten Anweisungen gegeben, nun werde alles über den Haufen geworfen.

[VII. Urlaub aus dem Jahre 1945]

Staatsminister Roßhaupter bringt nochmals die Urlaubsfrage zur Sprache. Die Vertreter der Gewerkschaften hätten bei einer Besprechung am letzten Montag energisch gegen die Urlaubsregelung 1945 protestiert mit der Begründung, die Regierung habe nicht das Recht, den Urlaub für 1945 einfach zu streichen,65 da dieser in den Tarifverträgen festgelegt sei, die laut Anordnung der Militärregierung aufrecht erhalten seien. Die Sache solle noch einmal im Ministerrat unter Hinweis auf diese Tatsache zur Besprechung gelangen. Die Gewerkschaften sähen zwar ein, daß eine Nachholung des Urlaubs nicht mehr am Platze sei, verlangten aber unter allen Umständen eine Bezahlung dafür. Er schlage vor, diesen Wünschen in so weit entgegenzukommen, daß der Urlaub nachträglich bezahlt werde. Im übrigen sei der Wunsch ausgesprochen worden, daß in Zukunft Urlaubsfragen nicht mehr vom Arbeitsministerium, sondern vom Finanzministerium behandelt werden sollten.

Staatsminister Dr. Baumgartner kann sich mit dieser Forderung angesichts der augenblicklichen Notlage nicht befreunden.

Staatssekretär Dr. Kraus erklärt, die Beamten hätten auch keinen Urlaub gehabt.

Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, die Angelegenheit der Militärregierung zur Entscheidung vorzulegen. Die neu aufgeworfene Rechtsfrage solle die Militärregierung entscheiden.

Staatsminister Seifried führt aus, auf Grund der Auswirkungen der neuen Steuergesetze seien die Einkommen so beschnitten, daß das Bestreben, noch eine kleine Zubuße zu bekommen, verständlich sei.

Staatsminister Dr. Terhalle erklärt, der von den Gewerkschaften in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt sei nicht ganz neu. Er habe schon früher ins Auge gefaßt, eine Entscheidung der Militärregierung zu erholen. Im übrigen habe er Bedenken, daß diese Dinge vom Finanzministerium behandelt würden. Es sei schwierig, wenn für die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes eine getrennte Regelung erfolge. Die Regelung müsse einheitlich mit der für die Angestellten und Arbeiter der Privatwirtschaft erfolgen. Man solle die Sache daher im Arbeitsministerium zusammenfassen.

Staatsminister Roßhaupter weist daraufhin, daß nur eine Beschwerde der Angestellten des öffentlichen Dienstes vorliege. Die Privatangestellten hätten ihren Urlaub bekommen. Es handle sich um eine finanzielle Entscheidung, für die das Finanzministerium zuständig sei. Im übrigen sei das Finanzministerium als Arbeitgeber zu betrachten.

Staatssekretär Krehle hält es für möglich, daß im Rahmen des gekürzten Urlaubs eine Bezahlung erfolge. Der Behauptung der Gewerkschaften, daß unabdingbares Tarifrecht vorliege, müsse man entgegenhalten, daß eine Urlaubssperre bestanden habe, die auch von den Amerikanern nach ihrem Einmarsch anerkannt worden sei.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, daß also kein Rechtsanspruch vorläge. Auf diesen Gesichtspunkt müsse man hinweisen.

Es wird beschlossen, daß das Finanzministerium im Benehmen mit dem Arbeitsministerium die Angelegenheit der Militärregierung vorlegen soll.66

[VIII. Besichtigung des IG-Werks in Gersthofen]

Staatsminister Seifried weist daraufhin, daß am 16. August die Regierung zur Besichtigung des Werkes Gersthofen eingeladen sei.67

[IX. Übernahme von Aufsichtsratsposten durch Beamte]

Staatsminister Seifried bringt die Frage der Übernahme von Aufsichtsratsposten durch Beamte zur Sprache. Ministerialrat Fischer der Bauabteilung seines Ministeriums solle in den Aufsichtsrat des Bayernwerkes gewählt werden.68 Er halte eine generelle Regelung für nötig.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, in die künftige Verfassung solle eine Bestimmung aufgenommen werden, daß Minister und Staatssekretäre keinen Aufsichtsratsposten in Erwerbsgesellschaften bekleiden können.69

Staatssekretär Krehle erklärt, es handele sich hier um Staatsgesellschaften, nicht um Erwerbsgesellschaften.

Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, man müsse festlegen, wer in den Aufsichtsrat eintrete, der Minister oder der Untergebene des Ministers.

Staatsminister Roßhaupter ist der Ansicht, daß Minister Weisungen geben können.

Ministerpräsident Dr. Hoegner bezweifelt dies. Er schlägt vor, die Regelung dem Parlament zu überlassen.

[X. Breitbandkabel]70

Staatsminister Helmerich teilt mit, daß die Trommeln für das Breitbandkabel auf den Bahnhöfen bereit lägen, aber nicht abtransportiert werden könnten, da keine Tiefladewagen gestellt werden könnten, weil die Russen diese nicht wieder zurückgäben. In der amerikanischen Zone seien keine, in der britischen Zone habe die Militärregierung die Abgabe von Tiefladewagen verboten; dadurch sei der Kabelversand in Schwierigkeiten geraten. Er habe hiervon die Militärregierung verständigt, die sich bereits nach Berlin gewendet habe. Eine Antwort stehe noch aus. Er bitte den Herrn Ministerpräsidenten, deswegen mit General Muller Rücksprache zu nehmen und auf diese Schwierigkeiten hinzuweisen, deren Beseitigung nicht in unserer Macht stehe.

Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, nachdem die zuständigen Offiziere der Militärregierung schon verständigt seien, halte er eine nochmalige Rücksprache mit General Muller nicht für notwendig, der sich um diese Einzelheiten nicht kümmern könne. Es habe sich aber eine weitere Schwierigkeit ergeben, weil die Post ihre Leute zurückgezogen habe, da eine Beteiligung der Post nicht im englischen Text vorgeschrieben sei. Das habe man von diesen Zoneneinrichtungen. Im übrigen handle es sich um eine Verantwortungslosigkeit, weil der Oberpostpräsident71 genau wisse, was von der rechtzeitigen Ausgrabung des Kabels für Bayern abhänge.

Staatsminister Helmerich erbietet sich, die Vorstände der Oberpostdirektionen München, Regensburg und Nürnberg unmittelbar anzuweisen, daß weiter gearbeitet werden müsse. Dieser Vorschlag wird angenommen.72

[XI. Personalangelegenheit]

Staatssekretär Dr. Müller stellt den Antrag, die Minister[ial]ratsstelle im Wirtschaftsministerium in eine Ministerialdirektorsstelle umzuwandeln und Ministerialrat Feldbausch unter Übertragung dieser Stelle zum Ministerialdirektor zu ernennen.73 Der Antrag wird einstimmig angenommen.

[XII. Haushaltsgesetz 1945]

Ministerpräsident Dr. Hoegner bringt das Haushaltsgesetz 1945 in Vorlage.

Staatsminister Dr. Terhalle führt hiezu aus, es handelt sich um eine rein formale Sache. Der ursprüngliche Rahmenhaushaltsplan habe korrigiert werden müssen. Die Rechnung werde anders sein wie der Plan, da dieser nicht effektuiert werden konnte. Eine Änderung des Planes sei nicht möglich. Im Anschluß daran werde der Haushaltsplan für 1946 aufgestellt werden müssen und zwar zunächst auch als Rahmenhaushalt. Dieser Haushaltsplan werde ein Defizit von etwa einer Milliarde aufweisen gegenüber 700 Millionen im Vorjahr.74

Staatssekretär Dr. Ehard beantragt, am Anfang die Worte zu streichen „mit Zustimmung der Militärregierung … “. Diesem Antrag wird entsprochen.

Staatssekretär Dr. Kraus beanstandet die Worte „ … Reichsverwaltung … “, da es keine solche mehr gäbe.

Staatsminister Dr. Terhalle erwidert, man solle diese Worte vielleicht in Klammem hinzufügen, damit ein Vergleich mit dem Rahmenhaushalt möglich sei. Hiegegen erhebt sich kein Widerspruch. Das Haushaltsgesetz 1945 wird mit diesen beiden Änderungen einstimmig angenommen.75

[XIII. Gesetz über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung]

Das Gesetz über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung für die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung wird zurückgestellt.76

[XIV. Anträge des Wirtschaftsausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung bezüglich der Unwetterkatastrophe]

Ministerpräsident Dr. Hoegner legt die Anträge des Wirtschaftsausschusses der Verfassunggebenden Landesversammlung anläßlich der Unwetterkatastrophe vor.77

Staatsminister Dr. Baumgartner erklärt hiezu, die zuständigen Ministerien seien im Ausschuß anwesend gewesen und hätten bereits alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet.

Staatsminister Seifried fügt hinzu, die Anträge seien durch die früheren Beschlüsse des Ministerrats schon teilweise überholt.

Die Anträge auf Wiederherstellung der durch die Hochwasserkatastrophe78 zerstörten Schutzdämme und auf Inangriffnahme einer durchgreifenden Korrektur des Oberlaufs der Altmühl werden angenommen. Die anderen Anträge anläßlich der Unwetterkatastrophe vom 28. Juni 1946 werden den dafür zuständigen Ministerien (Landwirtschaftsministerium, Finanzministerium und Innenministerium) überwiesen.79

Staatsminister Dr. Baumgartner teilt nochmals mit, es sei nicht nötig, daß sich der Ministerrat mit diesen Anträgen im einzelnen befasse, in der Hauptsache beträfen sie das Landwirtschaftsministerium. Er sei selbst an Ort und Stelle gewesen und habe die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

Der Bayer. Ministerpräsident:
gez. Dr. Wilhelm Hoegner
Der Sekretär d. Ministerrats:
gez. Claus Leusser
Ministerialrat
Der Leiter d. Bayer. Staatskanzlei:
gez. Dr. Hans Kraus
Staatssekretär