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Nr. 95MinisterratssitzungDienstag, 29. April 1952 Beginn: 9 Uhr 15 Ende: 12 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Baumgärtner (Bayer. Staatskanzlei).

Entschuldigt:

Justizminister Dr. Müller, Wirtschaftsminister Dr. Seidel.

Tagesordnung:

I. Entwurf eines Gesetzes über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der Landräte und Bürgermeister. II. Bundesratsangelegenheiten. III. [Schreiben von MPr. Reinhold Maier]. [IV. Kehlsteinhaus]. [V. Jagdausübung].

I. Entwurf eines Gesetzes über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der Landräte und Bürgermeister1

Artikel 7:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, zu Art. 7 seien Vorschläge des Finanz- und Justizministeriums eingelaufen, die auf eine Streichung des letzten Satzes des Absatzes 2 hinausliefen.2

Nach eingehender Aussprache wird beschlossen, den letzten Satz des Art. 7 Abs. 2 zu belassen, mit der Maßgabe, daß die Worte: „in Höhe eines Monatsbetrages“ gestrichen werden.3

Artikel 8:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, auf Grund verschiedener Besprechungen mit dem Landkreisverband seien nun Grundsätze für die Besoldung der Landräte aufgestellt worden, in denen vier Gruppen je nach der Einwohnerzahl des Landkreises vorgesehen seien, In Landkreisen bis zu 30000 Einwohnern betrage die Höchststufe des Grundgehalts 12600 DM, sie steige dann bei Landkreisen bis zu 50000 Einwohnern auf 14000 DM, bis zu 80000 Einwohnern auf 15000 DM und über 80000 Einwohnern auf 17000 DM.4

Staatsminister Dr. Schwalber hält diese Bezüge für zu hoch.

Staatssekretär Dr. Nerreter weist darauf hin, daß eine Reihe von Landräten, mit denen er gesprochen habe, an der Fassung des Regierungsentwurfs5 festhalten wollten. Dadurch würde ihre Stellung gegenüber dem Kreistag erheblich erleichtert, zumal die Landkreise vielfach nicht in der Lage seien, derartig hohe Bezüge zu bezahlen. Der Landkreisverband selbst verlange mehr oder weniger aus Prestigegründen eine Angleichung an die Sätze der 1. Bürgermeister.6

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, es sei nun einmal ein Unterschied zwischen einem beamteten und einem gewählten Landrat. Für die letzteren sei das Risiko erheblich größer, sie müßten ja damit rechnen, daß sie eines Tages nicht wieder gewählt würden. Wenn man schon an der Wahl der Landräte festhalte, müsse man sie auch entsprechend bezahlen. Was die Fassung des Regierungsentwurfs zu Art. 8 betreffe, so sei er allerdings der Meinung, daß hier eine bedenkliche Vermischung zwischen dem Beamtenrecht und der Gehaltsregelung der gewählten Landräte vorgesehen sei. Hier beamtenrechtliche Grundsätze anzuwenden, gehe wohl nicht an.

Staatssekretär Dr. Nerreter betont nochmals, daß die Landräte selbst keinesfalls die Absicht hätten, den Bogen zu überspannen.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner faßt die bisherige Aussprache dahin zusammen, daß

1. entschieden werden müsse, ob man tatsächlich die Grundgehälter als aufsteigende Gehälter nach Art. 8 Abs. 2 festsetzen wolle,

2. zu entscheiden sei, in welcher Form der Rahmen für die Gehälter zu bestimmen sei.

Er habe auch das Gefühl, daß der letzte Vorschlag, der Grundgehälter bis zu DM 17 000 vorsehe, wozu noch der Teuerungszuschlag komme, zu hoch sei. Er schlage deshalb vor, in Landkreisen bis zu 30000 Einwohnern ein Grundgehalt von 7000 DM bis 10000 DM, in Landkreisen von 30 – 50000 Einwohnern ein solches von 8000 DM bis 12000 DM und schließlich in Landkreisen über 50000 Einwohnern 10000 DM bis 14000 DM vorzusehen.

Staatssekretär Dr. Nerreter fügt noch hinzu, bei Abs. 3 werde eine Dienstaufwandsentschädigung von 200 DM im Monat gewünscht im Gegensatz zum Regierungsentwurf, in dem es heiße: „bis zu DM 200,-“.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, daß Abs. 4 wohl gestrichen werden könne.

Der Ministerrat beschließt, Art. 8 folgende Fassung zu geben:

„(1) Die Landräte erhalten Grundgehalt nebst Teuerungszuschlag, ferner Wohnungsgeldzuschuß, Kinderzuschlag, Trennungsentschädigung, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Urlaub nach den dem Grundgehalt entsprechenden Bestimmungen für bayerische Staatsbeamte.

(2) Die Grundgehälter der Landräte müssen angemessen sein.

Sie gelten als angemessen, wenn sie sich innerhalb nachstehender Rahmen halten:

In Landkreisen bis zu 30000 Einwohnern DM 7000,- bis 10000,- in Landkreisen über 30 – 50000 Einwohnern DM 8000,- bis 12000,- in Landkreisen über 50000 Einwohnern DM 10000,- bis 14000,-.

(3) Außerdem wird eine Dienstaufwandsentschädigung von DM 200,– im Monat gewährt.“

Es wird ferner beschlossen, Abs. 4 zu streichen.

Artikel 10:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, der ursprüngliche Entwurf des Innenministeriums enthalte zu diesem Artikel Richtlinien für die Bemessung der Bezüge, die eine Aufteilung nach der Größe der Städte und kreisangehörigen Gemeinden vorsehe. Er glaube aber doch, daß man diese Richtlinien revidieren müsse.7

Staatsminister Dr. Oechsle schlägt vor, zumindest den Gemeinden einen gewissen Spielraum zu lassen, die Bezüge also „von ... bis ...“ festzusetzen. Auch über die Aufwandsentschädigungen müsse wohl gesprochen werden, da diese für die berufsmäßigen Bürgermeister geringer seien als die der Landräte.

Staatsminister Dr. Schwalber unterstützt Dr. Oechsle und betont, daß bei den Städten doch im Gegensatz zu den Landkreisen eine gewisse Tradition vorhanden sei.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, eine ähnliche Regelung wie in Art. 8 bei den Landräten auch für die Bürgermeister zu treffen.

Der Ministerrat beschließt daraufhin, Art. 10 wie folgt zu formulieren:

„(1) Die berufsmäßigen Bürgermeister und berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder erhalten Grundgehalt nebst Teuerungszuschlag, ferner Wohnungsgeldzuschuß, Kinderzuschlag, Trennungsentschädigung, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Urlaub nach den dem Grundgehalt entsprechenden Bestimmungen für bayerische Staatsbeamte.

(2) Die Grundgehälter müssen angemessen sein. Sie gelten als angemessen, wenn sie sich innerhalb nachstehender Rahmen halten:

a) in kreisangehörigen Gemeinden bis zu 5000 Einwohner:

DM 3000,- bis 5000,-

b) in kreisangehörigen Gemeinden bis zu 20 000 Einwohner, sowie kreisfreien Städten unter 10000 Einwohnern:

DM 5000,- bis 10000,-

c) in kreisangehörigen Gemeinden von 20000 bis 50000 Einwohnern sowie kreisfreien Städten von 10000 bis 50000 Einwohnern:

mindestens DM 8000,-8

d) in Städten von 50000 bis 100000 Einwohnern: mindestens DM 12000,-

e) in Städten über 100000 Einwohner: mindestens 18000,-DM.

(3) Die weiteren Bürgermeister erhalten mindestens 80% der Bezüge des 1. Bürgermeisters.

(4) Die berufsmäßigen Mitglieder des Gemeinderats erhalten mindestens 60% der Bezüge des 1. Bürgermeisters.

(5) Den berufsmäßigen Bürgermeistern und den berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe der für die ehrenamtlichen Gemeinderäte vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden.“

Artikel 11:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, für die Bemessung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister seien gleichfalls Richtlinien (vgl. Anlage 2) aufgestellt worden.9 Es frage sich aber, ob man tatsächlich daran festhalten solle. Er schlage deshalb folgende Fassung des Art. 11 Abs. 1 vor:

„Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen 1. Bürgermeister beträgt: in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern DM 1,50 je Einwohner und Jahr, jedoch höchstens DM 5000,-;

in Gemeinden über 5000 Einwohnern bis zur Höhe des Grundgehalts des berufsmäßigen 1. Bürgermeisters nebst Teuerungszuschlag.“

Der Ministerrat beschließt, dieser Formulierung zuzustimmen. Weiter wird beschlossen, folgende Absätze 2 und 3 hinzuzufügen:

„(2) Die weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nur, wenn sie bei Verhinderung des 1. Bürgermeisters dessen Aufgaben nicht nur vorübergehend wahrnehmen.

Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters kann die Dienstaufwandsentschädigung von der Gemeinde ganz oder teilweise einbehalten werden.“

Artikel 13:10

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner weist darauf hin, daß der Landkreisverband vorgeschlagen habe, in Abs. 1 Ziff. 1 nach dem Wort „Amtszeit“ einzufügen: „zu den bisherigen Bedingungen“.

Staatssekretär Dr. Ringelmann äußert Bedenken gegen diese Einschaltung.

Der Ministerrat beschließt, die Worte „zu den bisherigen Bedingungen“ nicht einzufügen und Art. 13 unverändert zu belassen.

Artikel 14:

Der Ministerrat beschließt, dem Vorschlag des Landkreisverbandes entsprechend Art. 14 Abs. 3 wie folgt zu fassen:11

„Stirbt ein Landrat während seiner Amtszeit, so gelten die Art. 108 bis 121 des Bayerischen Beamtengesetzes für die Versorgung der Hinterbliebenen auch dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 nicht gegeben sind, aber die Dienstzeit mindestens 3 Jahre beträgt.“

Artikel 15:

Diese Bestimmung bleibt unverändert mit der Maßgabe, daß in Abs. 2 am Schluß die Worte „Satz 2“ gestrichen werden.12

Artikel 17:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, der zu Art. 17 vorgeschlagene Zusatz sei billig; er empfehle, ihn aufzunehmen.

Der Ministerrat beschließt daraufhin, Art. 17 folgenden Zusatz zu geben:

„Dabei sind die in der Zwischenzeit versäumten Aufrückungen oder Beförderungen in der früheren Dienststellung zu berücksichtigen.“13

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner verliest dann einen vom Staatsministerium der Finanzen vorgeschlagenen Art. 17 a.14

Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag zu entsprechen und folgenden Art. 17 a einzufügen:

„Erwirbt ein früherer Landrat, der gem. Art. 13 Abs. 1 oder 2 Anspruch auf Ruhegehalt hat, aus einem späteren Beamtenverhältnis eine Versorgung gegen einen anderen Dienstherrn, so erstattet sein Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Erreichung der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Tod dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bei ihm zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der in dem späteren Beamtenverhältnis zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten werden hierbei nach vollen Kalenderjahren berechnet.

Der Erstattung dürfen keine höheren als die beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Landrat erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden.“

Artikel 18:

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften in Art. 13 bis 17 a gelten für die berufsmäßigen Bürgermeister und berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder entsprechend.“15

Artikel 20:

Der Ministerrat beschließt, hier ebenfalls einem Vorschlag des Landkreisverbandes entsprechend, Satz 2 dieser Bestimmung wie folgt zu fassen:

„Bestehende Rechtsansprüche, auch auf Verlängerung von Verträgen unter den bisherigen Bedingungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“16

Artikel 21:

Der Ministerrat beschließt, in Abs. 2 Satz 3 die Worte „seine Besoldung überplanmäßig“ durch das Wort „Wartegeld“ zu ersetzen.17

Schließlich wird noch beschlossen, folgenden Art. 22 a einzufügen:

„Die im Jahre 1952 nicht wiedergewählten Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister haben, unbeschadet bestehender Rechtsansprüche nach Art.20, Anspruch auf ein Übergangsgeld nach Art. 14 dieses Gesetzes.“

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner ersucht noch um die Zustimmung des Ministerrats, die Artikel des Gesetzentwurfs auf Grund der getroffenen Änderungen durchlaufend zu numerieren. Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.

Ministerpräsident Dr. Ehard verweist noch auf einen in der Süddeutschen Zeitung vom 29.4.1952 erschienenen Artikel des Herrn Dr. Müller-Meiningen jr.,18 in dem behauptet werde, daß der Ministerrat beschlossen habe, juristische Nebenbeamte, die als Landrat kandidiert, aber nicht gewählt worden seien, zu versetzen.19

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, vom Innenministerium sei tatsächlich eine derartige Entschließung ohne sein Wissen hinausgegangen; er habe aber selbstverständlich angeordnet, daß hier die Verhältnisse im einzelnen Fall geprüft werden müßten. Es könne wohl denkbar sein, daß zwischen dem neugewählten Landrat und dem juristischen Nebenbeamten, der als Gegenkandidat aufgetreten sei, eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.20

II. Bundesratsangelegenheiten

1. Richterwahlausschuß21

Staatsminister Zietsch berichtet über die am vergangenen Donnerstag stattgefundene Sitzung des Richterwahlausschusses, in der der Vertreter von Rheinland-Pfalz den Anspruch erhoben habe, daß sein Land einen Nachfolger für den ausgeschiedenen Ministerialdirektor Leusser stelle. Für den von Bayern vorgeschlagenen Ministerialdirigenten Brandl22 sei vorläufig noch keine Zustimmung zu erreichen gewesen; zu einem endgültigen Ergebnis sei es aber nicht gekommen. Auch den Termin für die nächste Sitzung habe man noch nicht bestimmt.23

Staatssekretär Dr. Koch stellt fest, daß durch die Verbindung des Bundestages mit dem Bundesrat im Richterwahlausschuß eine unerfreuliche Situation entstanden sei; diese Zusammenfassung sei in keiner Weise notwendig, sie verfälsche eigentlich die Idee des Gesetzes,24 er schlage deshalb vor, daß er seinen bisherigen Standpunkt als Auffassung des Bayerischen Ministerrats wiederholen dürfe. Wenn diese Koppelung nicht aufhöre, könne sich Bayern an den weiteren Sitzungen nicht mehr beteiligen.

Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.25

2. Lastenausgleich26

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt die Frage, wie das Lastenausgleichsgesetz im Bundesrat weiter behandelt werden solle und erkundigt sich, ob eine Aussicht bestehe, daß der Entwurf im Bundesrat angenommen werde. Was könne geschehen, um die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu vermeiden?

Staatsminister Zietsch antwortet, der Bundesrat habe eine Reihe von Abänderungsvorschlägen gebracht, ob diese vom Bundestag berücksichtigt würden, sei noch völlig unklar. Es müsse deshalb wohl die Beratung im Bundestag, die Ende Mai stattfinde, abgewartet werden,

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich weiter, ob noch irgendeine Möglichkeit bestehe, vorher die Wünsche des Bundesrates durchzusetzen.

Staatssekretär Dr. Oberländer erwidert, endgültig könne das wohl noch nicht gesagt werden, es werde aber in den nächsten Tagen eine Besprechung der Flüchtlingsverwaltungen in Oberstdorf stattfinden, um festzustellen, was eigentlich gewollt sei. Jedenfalls müßte versucht werden, die Auffassung der Verbände der Heimatvertriebenen festzustellen.

Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt hinzu, es werde dauernd versucht, in verschiedenen Fragen, vor allem hinsichtlich der Vermögenssteuer, zu einem Kompromiß zu kommen und es sei immerhin möglich, daß in der dritten Lesung des Bundestages eine Einigung gefunden werde, der die Länder zustimmen könnten.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß dazu noch die Änderung des Grundgesetzes wegen der Verwaltung des Lastenausgleichs komme, die natürlich den Bundesrat ebenso angehe wie die Frage des Wegfalls der Vermögensteuer.

Staatssekretär Dr. Ringelmann erwidert, es werde daran gedacht, den Anteil der Länder zu erhöhen, damit der Lastenausgleich auf die Vermögensteuer verzichten könne; hier spiele sich der Kampf darüber ab, wie das auf die Länder verteilt werden könne.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, ihm käme es nur darauf an, Vorbereitungen für den Bundesrat zu treffen. Am besten wäre es, wenn gewisse Forderungen jetzt noch erfüllt werden könnten, so daß man den Vermittlungsausschuß gar nicht mehr anrufen müsse.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths wirft ein, die Bundesregierung habe den Koalitionsparteien empfohlen, keine Abänderungsanträge mehr zu stellen. Im übrigen werde der Sonderstab Lastenausgleich auch noch im Mai unter dem Vorsitz des hessischen Finanzministers Troeger27 zusammentreten.28

Staatssekretär Dr. Koch befürchtet, daß sich die Anrufung des Vermittlungsausschusses kaum vermeiden lasse.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt abschließend fest, es sei eigentlich vernünftiger, sich nochmals etwas länger Zeit zu lassen und wenigstens zu versuchen, eine Einigung zu finden, anstatt jetzt den ganzen Komplex in vier Wochen durchzuziehen. Offensichtlich wolle man aber den Lastenausgleich vor der Entscheidung über den Generalvertrag29 abschließen.30

3. Vertretung der Länder im Aufsichtsrat und Beirat der Vertriebenenbank AG31

Staatssekretär Dr. Ringelmann erläutert eine Note des Finanzministeriums vom 28.4.1952, in der u.a. mitgeteilt werde, daß der Aufsichtsrat und der Beirat der Vertriebenenbank AG durch Zuwahl von Landesvertreten ergänzt werden solle. Beteiligt seien die drei Flüchtlingsländer Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sowie in Vertretung der Flüchtlingsaufnahmeländer Nordrhein-Westfalen.

Das Finanzministerium schlage vor, Bayern nur von einem Angehörigen einer staatlichen Verwaltung vertreten zu lassen, und zwar vom Staatsministerium der Finanzen. Gedacht sei dabei an einen Vertreter der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths erklärt, das Staatsministerium für Wirtschaft stimme diesem Vorschlag zu und schlage als Vertreter Bayerns den Präsidenten der Landesanstalt, Herrn Dr. Gebhardt, vor.32

Der Ministerrat beschließt, den Anträgen des Finanzministeriums und des Herrn Staatssekretärs Dr. Guthsmuths zuzustimmen.33

4. Zusatzvorsorgungsanstalt34

Staatssekretär Dr. Ringelmann teilt mit, als neuer Sitz der Zusatzversorgungsanstalt kämen München, Karlsruhe oder Celle in Frage. Die meisten Aussichten habe wohl Karlsruhe; Bayern könne damit einverstanden sein, wenn sich München nicht durchsetzen lasse.

Der Ministerrat nimmt diese Mitteilung zur Kenntnis.

III. [Schreiben von MPr. Reinhold Maier]

Ministerpräsident Dr. Ehard verliest ein Schreiben des neu gewählten Ministerpräsidenten des Südweststaates, Dr. Reinhold Maier,35 in dem dieser seine Wahl und die Zusammensetzung der Ministerliste mitteilt.36

[IV.] Kehlsteinhaus37

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich, ob der Vertrag zwischen dem Finanzministerium und dem Alpenverein hinsichtlich des Kehlsteinhauses bereits abgeschlossen sei.

Staatsminister Zietsch erwidert, die Angelegenheit sei noch nicht endgültig geregelt, er habe in dieser Sache soeben ein Schreiben an die Bayer. Staatskanzlei gerichtet. Er könne aber wohl sagen, daß in absehbarer Zeit mit dem Abschluß zu rechnen sei.38

[V.] Jagdausübung39

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, der Bundeskanzler habe ihm geschrieben,40 daß im Anhang zum Generalvertrag eine Bestimmung über die Jagd enthalten sei, die auf Forderungen der Amerikaner zurückgehe;41 diese Bestimmung enthalte im wesentlichen das, was er schon neulich im Ministerrat bekanntgegeben habe. Die deutschen Vorschläge seien wesentlich unter den Forderungen der Amerikaner geblieben, der Bundeskanzler sage, er habe noch nicht zugestimmt, da er die Meinung der Ministerpräsidenten vorher hören wolle. Er selbst habe dem Bundeskanzler geantwortet, daß das Kabinett der Meinung sei, die amerikanischen Vorschläge könnten nicht angenommen werden; wenn die Angelegenheit vor den Landtag komme, sei eine große Erregung zu erwarten. Er könne deshalb nur vorschlagen, daß man den Amerikanern die Pacht von Staatsjagden anbieten könne. In diesem Fall müßten sich aber die Angehörigen der Besatzungsmacht an die bestehenden Bestimmungen halten.

Der Ministerrat nimmt diese Mitteilung zur Kenntnis.42

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Karl Schwend
Ministerialdirektor