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EinleitungD

I. Quellencharakteristik

Für das Kabinett Ehard III, das als große Koalition vom 18. Dezember 1950 bis zum 14. Dezember 1954 amtierte, sind insgesamt 241 Ministerratsprotokolle überliefert. Im vorliegenden Editionsband kommen davon 57 Protokolle aus dem Zeitraum vom 8. Januar 1952 bis zum 30. Dezember 1952 zum Abdruck.1

Nach dem in politischer Hinsicht für Bayern ereignisreichen Regierungsjahr 1951, in dem der Ministerrat insgesamt zu 77 Sitzungen zusammengekommen war - 13 hiervon waren Außerordentliche Ministerratssitzungen -,2 trat im Jahr 1952 bezüglich der Zahl der Kabinettssitzungen wieder eine Normalisierung ein, wenngleich das Kabinett im Vergleich zum Regierungsjahr 1950 mit seinen 45 Sitzungen zwölfmal öfters tagte.

Der Ministerrat traf sich im Jahre 1952 zu nur sechs außerordentlichen Sitzungen: Aus Anlaß der Beratung über den Staatshaushaltsplan 1952 und die Verhältnisse bei der Bayerischen Staatsbank,3 der Geschäftsordnung der Staatsregierung,4 der Diskussion der überraschenden und von der Staatsregierung nicht autorisierten Ausgabe von 8%igen Schatzanweisungen des Freistaates Bayern durch die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank und das Staatsministerium der Finanzen,5 der Behandlung des Lastenausgleichsgesetzes6 und des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer7 sowie der Erörterung des neuen bayerischen Forstrechtsgesetzes.8

Im Jahre 1952 kehrte man im Gegensatz zum vorausgegangenen Regierungsjahr mit seinen zahlreichen außerordentlichen Kabinettssitzungen wieder weitgehend zum bewährten Turnus der Ministerratssitzungen am Dienstagvormittag - zeitlich zwischen den am Montag stattfindenden Koordinierungsbesprechungen für Bundesangelegenheiten in der Staatskanzlei9 und den normalerweise zur Wochenmitte beginnenden Bundesratsberatungen in Bonn gelegen - zurück. Ein am 2. Oktober 1951 auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen gefaßter Beschluß, die Kabinettssitzungen für den Mittwochvormittag einzuberufen, da der zeitliche Abstand zwischen den Koordinierungsbesprechungen für die Bundesangelegenheiten am Montagnachmittag und dem Ministerrat am Dienstagvormittag für eine gründliche Vorbereitung der Tagesordnungsmaterie zu kurz sei, wurde also nicht umgesetzt.10 Nur in einem Falle wurde eine außerordentliche Ministerratssitzung an einem Montag abgehalten, einmal an einem Freitag, zweimal an einem Mittwoch, in zwei Fällen wurde an einem Dienstag zusätzlich zum regulären Ministerrat am Vormittag noch eine Sondersitzung am Abend einberufen.11

Tagungsort des Ministerrates war stets die Staatskanzlei in der Münchner Prinzregentenstraße 7, dem früheren preußischen Gesandtschaftsgebäude. Einmal beschloß der Ministerrat, anläßlich der Eröffnung des Julius-Spitals in Würzburg12 am 20. Mai am Vortag, dem 19. Mai um 17 Uhr eine Sitzung in Veitshöchheim abzuhalten,13 ein Plan, von dem dann allerdings wieder Abstand genommen wurde.14

Die Einberufung zum Ministerrat erfolgte durch den Ministerpräsidenten oder den Stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Ausfertigung und Unterzeichnung der Einladungen durch den Generalsekretär des Ministerrates oder einen seiner Stellvertreter. Wie bereits in den Jahren zuvor zeichnete Regierungsdirektor Levin Freiherr von Gumppenberg 15 die überwiegende Mehrzahl der Einladungen. Von Gumppenberg hatte erst Ende 1951 offiziell den Posten des Generalsekretärs des Ministerrats von Claus Leusser,16 bis September 1951 Leiter der Rechts- und Verfassungsabteilung in der Staatskanzlei und dort auch zuständig für die Behandlung der Bundesratsangelegenheiten, übernommen. Leusser war im September 1951 zunächst als Bundesverfassungsrichter nach Karlsruhe und dann ab Januar 1952 in Nachfolge des verstorbenen Staatsrates Ernst Rattenhuber17 als Bevollmächtigter Bayerns nach Bonn gewechselt. In nur sieben Fällen zeichneten andere Mitarbeiter der Staatskanzlei die Einladungen: sechsmal Oberregierungsrat Hans Kellner,18 einmal Regierungsrat Peter Bußler.19 Die Einladungen zu den Kabinettssitzungen gingen den Regierungsmitgliedern in der Regel vier bis fünf Tage vor dem angesetzten Termin zu. Zu drei Kabinettsprotokollen existieren keine Einladungen, es handelte sich hierbei um die zwei Außerordentlichen Ministerratssitzungen vom 22. April und 7. Mai sowie um den regulären Ministerrat vom 3. Juni. Den Einladungen waren stets vorläufige Tagesordnungen beigefügt, die sich zumeist aber nur partiell mit der tatsächlich im Kabinett verhandelten Agenda deckten. Den Kabinettsmitgliedern wurden auch im Regierungsjahr 1952 weiterhin keine Vorlagen zur Sitzungsvorbereitung übersandt, obwohl der Ministerpräsident dies in der konstituierenden Sitzung des Kabinetts Ehard III vom 20. Dezember 1950 angekündigt hatte.20

Bezüglich der Teilnahme der Regierungsmitglieder an den Ministerratssitzungen setzte sich die leichte Verbesserung der Kabinettsdisziplin aus dem Jahre 1951 fort. Im Durchschnitt waren drei Regierungsmitglieder pro Sitzung entschuldigt. Nur im Außerordentlichen Ministerrat vom 30. Mai und in den Sitzungen vom 28. Oktober sowie vom 18. November war das Kabinett vollzählig versammelt. Umgekehrt war der Ministerrat im Sommermonat August sehr schwach besetzt: Im Außerordentlichen Ministerrat vom 4. August beispielsweise waren zehn Kabinettsmitglieder entschuldigt, und die verbliebenen fünf Regierungsmitglieder unter dem Vorsitz des Innenministers und Stellvertretenden Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner wurden in ihren Beratungen durch drei Vertreter der Ministerialbürokratie unterstützt. In der Ferienzeit des Sommers 1952 übrigens war die Landeshauptstadt München kurzzeitig ohne Regierungschef: neben dem im Urlaub weilenden Hans Ehard verlegte auch der Stellvertretende Ministerpräsident Hoegner seinen Amtssitz vorübergehend in das idyllische Bayerisch Gmain - in das dortige Feuerwehrhaus.21 Trotz der statistisch recht geringen Abwesenheitsquote der Kabinettsmitglieder ergeben sich bei näherem Hinsehen signifikante Auffälligkeiten: Arbeitsminister Oechsle und Wirtschaftsminister Seidel fehlten jeweils in 18 von 57 Sitzungen, Landwirtschaftsminister Schlögl ließ sich in 15 Sitzungen entschuldigen. Kultusminister Schwalber, Finanzminister Zietsch und Staatssekretär Brenner waren in 14 Sitzungen abwesend, Staatssekretär Ringelmann in 13 und Staatssekretär Nerreter in zehn Sitzungen. Durch sehr regelmäßige Präsenzen fallen auf Wirtschaftsstaatssekretär Guthsmuths (drei Absenzen) und - wie in den Vorjahren auch - der in den Protokollen wenig exponierte frühere Arbeitsminister und nunmehrige Staatssekretär Krehle, der in sechs Sitzungen fehlte. Ebenfalls sehr regelmäßig anwesend waren die Staatssekretäre Oberländer (sieben Absenzen) und Koch (acht Absenzen). Allein Wilhelm Hoegner, der im Ministerrat während der neunmaligen Abwesenheit von Ministerpräsident Ehard den Vorsitz führte, war in tatsächlich jeder Kabinettssitzung des Jahres 1952 anwesend.

Regelmäßige Teilnehmer am Ministerrat waren weiterhin der Leiter der Staatskanzlei, Karl Schwend,22 der an 44 Sitzungen teilnahm, sowie der für die Bundesangelegenheiten zuständige höhere Beamte Erich Gerner.23 Letzterer war im Oktober 1950 zum Bayerischen Bevollmächtigten beim Bund nach Bonn abgeordnet und zum 1. Oktober 1951 in Nachfolge für Claus Leusser in die Staatskanzlei versetzt worden. In der Sitzung vom 12. Februar 1952 wurde Gerner in den Beratungen der Bundesratsangelegenheiten von Oberregierungsrat Bußler vertreten. Außerdem nahm der Chef des Presse- und Informationsamtes der Staatskanzlei, Franz Baumgärtner,24 an 49 Ministerratssitzungen teil. Das Kabinett hatte in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1950 den Vorschlag von Ministerpräsident Ehard gebilligt, daß der Pressechef der Staatskanzlei entsprechend den Regelungen der Bundesregierung und der meisten anderen Länderregierungen künftig stets an allen Kabinettsberatungen teilnehmen dürfe.25 Einmal nahm der Referent für Besatzungsangelegenheiten in der Staatskanzlei, Helmuth Penzel, am Ministerrat teil26 und berichtete über den Fortgang der deutsch-amerikanischen Verhandlungen bezüglich der Errichtung eines Sanatoriums auf dem Obersalzberg.27

In sichtlich abgeschwächtem Maße setzte sich im Regierungsjahr 1952 die seit dem Amtsantritt des Kabinetts Ehard II zu beobachtende Entwicklung fort, externe, nicht der Staatsregierung angehörige Personen als Sachverständige oder Berichterstatter zu den Ministerratssitzungen hinzuzuziehen.28 Im Ministerrat vom 5. Februar 1952 referierte Landeszentralbankpräsident Max Grasmann29 als Sachverständiger über die Entwicklung des Notenbanksystems in der Bundesrepublik im Zuge der Errichtung der Bundesbank.30 Im Ministerrat vom 19. Februar 1952 waren beteiligt Ministerialrat Hermann von Miller31 von der Obersten Baubehörde an der Beratung des sozialen Wohnungsbaus,32 ferner der Präsident des Obersten Landesgerichts, Anton Konrad,33 Ministerialdirigent Wilhelm Rössner34 vom Staatsministerium der Justiz sowie Ministerialrat Fritz Baer35 von der Staatskanzlei an der Besprechung der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst.36 Am 6. Mai 1952 war Ministerialdirektor Brunner,37 vor der endgültigen Überführung des Verkehrsministeriums in das Wirtschaftsministerium im Oktober 1952 vorübergehend Leiter des Verkehrsministeriums, bei der Besprechung der Auswirkungen der Kohlepreisgestaltung auf die Betriebskosten der Deutschen Bundesbahn anwesend;38 im außerordentlichen Ministerrat vom 7. Mai, als es um den regierungsinternen Konflikt um die Ausgabe von 8%-igen Schatzanweisungen des Freistaates ging, wurde Ministerialdirigent Josef Traßl39 vom Finanzministerium auf ausdrückliche Bitte von Finanzminister Zietsch zur Berichterstattung hinzugezogen, im Ministerrat vom 27. Mai waren bei der Behandlung der Stromversorgung der bayerischen Grenzgebiete der Landeslastverteiler und ein Vertreter des Bayernwerks zugegen.40 Bei der Besprechung der neuen Laufbahn-Verordnung für bayerische Beamte am 10. Juni war der Generalsekretär des Landespersonalamtes, Peter Erber,41 anwesend,42 am 2. Juli bei der Beratung der Verkehrstarife ein Vertreter des Verkehrsministeriums,43 am 4. August und am 4. November im Zuge der Diskussion des neuen Forstrechtsgesetzes zwei Beamte des Landwirtschaftsministeriums.44

Die Mitschrift und die endgültige Abfassung der Ministerratsprotokolle lag wie in den Vorjahren auch zumeist in der Verantwortung des Generalsekretärs des Ministerrates, Levin Freiherr von Gumppenberg. Sieben Protokolle wurden von Regierungsrat Hans Kellner ausgefertigt. Bemerkenswerterweise lassen sich dabei hinsichtlich des Stils, des Umfanges und der Gestaltung der Niederschriften der zwei Protokollanten keine signifikanten Charakteristika oder Unterschiede festmachen.

Sowohl von den genannten Protokollführern wie von Ministerpräsident Ehard - in den Fällen, in denen der Stellvertretende Ministerpräsident den Vorsitz im Ministerrat führte, auch von Wilhelm Hoegner - wurden in den Protokollentwürfen des Registraturexemplars im Bayerischen Hauptstaatsarchiv,45 die die Vorlagen für die endgültigen, an die Teilnehmer des Ministerrates versandten Schlußfassungen bildeten, zum Teil handschriftliche Änderungen und Korrekturen vorgenommen. In aller Regel handelt es sich hierbei um die Berichtigung von Schreib- oder Übertragungsfehlern oder geringfügige sprachlich-stilistische Verbesserungen. Die handschriftlichen Bemerkungen Hans Ehards dienten fast ausschließlich der sachlichen Ergänzung oder der sprachlichen Präzisierung juristischer Sachverhalte. Glättende oder mäßigende sprachliche Eingriffe, die die Diktion der Protokolltexte entschärfen sollten - wie es insbesondere bei den Ministerratsprotokollen der Jahre 1947/48, in weniger ausgeprägter Form auch 1949 noch gängige Praxis gewesen ist -,46 kamen nur mehr sehr vereinzelt vor.47

Die im Registraturexemplar enthaltenen Protokolle sind immer von Ministerpräsident Ehard bzw. dem Stellvertretenden Ministerpräsidenten Hoegner, dem jeweiligen Protokollführer und dem Leiter der Staatskanzlei Karl Schwend abgezeichnet. In fünf Sitzungen Unterzeichnete Ministerialrat Baer in Vertretung für den abwesenden Schwend die Protokolle, in drei Fällen - in den Protokollen vom 29. Juli, 4. August und 5. August - tragen die Protokolle nur die Unterschrift des Protokollführers und des Stellvertretenden Ministerpräsidenten Hoegner.

Ebenfalls mit handschriftlichem Vermerk ist in den Entwürfen des Registraturexemplars stets das Datum genannt, an dem die Protokolle in ihrer endgültigen Fassung den Teilnehmern des Ministerrats zugesandt wurden. Der durchschnittliche zeitliche Abstand zwischen dem protokollierten Sitzungstermin und dem Versand der Niederschriften betrug zwischen zwei und drei Wochen. Gängige Praxis war es auch, mehrere Protokolle gesammelt zu verschicken. Neben den Kabinettsmitgliedern erhielt auch Erich Gerner ein Exemplar des hektographierten Protokolls zur Leitung der Koordinierungsbesprechungen sowie zum Vortrag über Bundesangelegenheiten in den jeweils folgenden Kabinettssitzungen.48 Analog zum früheren Procedere, dem bayerischen Bevollmächtigten beim Stuttgarter Länderrat ein Protokoll zuzuleiten,49 darf angenommen werden, daß auch der Bevollmächtigte Bayerns in Bonn, Claus Leusser, ein Exemplar erhielt. Auszuschließen ist dagegen, daß das US-Landeskommissariat - das zum 30. Juni 1952 aufgelöst wurde und dessen Aufgaben dann zum Teil vom amerikanischen Generalkonsulat in München übernommen wurden - einen Abdruck der Protokolle zugesandt bekam, da im Ministerrat verschiedentlich das Verhalten gegenüber den Amerikanern eingehend besprochen wurde.

Es ist von der Praxis auszugehen, daß der Protokollführer die Reinschrift nach eigener Durchsicht dem Ministerpräsidenten bzw. dem Stellvertretenden Ministerpräsidenten als Vorsitzenden des Ministerrats nochmals zur Genehmigung vorlegte. Nachdem er das Protokoll durchgesehen, korrigiert und freigegeben hatte, konnte es vervielfältigt und verteilt werden.

Mit langjähriger Verspätung erst erfüllte der Ministerrat eine entsprechende Bestimmung des Art. 53 der Bayerischen Verfassung vom 8. Dezember 1946 und erließ am 1. August 1952 eine Geschäftsordnung für die Bayerische Staatsregierung.50 § 7 der neuen Geschäftsordnung enthielt genaue Vorgaben betreffend die Niederschrift der Ministerratssitzungen; dessen Wortlaut legt allerdings die Vermutung nahe, daß an dem oben beschriebenen hergebrachten Procedere der Niederschrift, der Ausfertigung und Weiterleitung der Ministerratsprotokolle keinerlei Änderungen vorgenommen wurden.51

Es oblag ansonsten den Ministern und Staatssekretären, die Regierungsbeschlüsse auf der Basis der Ministerratsprotokolle an die ihnen nachgeordneten Behörden und Referenten zur Bekanntgabe und zum Vollzug weiterzuleiten. In vielen Fällen wurden zu diesem Zweck maschinenschriftliche Auszüge angefertigt, die dem Referenten nur den zur Erledigung eines Beschlusses nötigen Abschnitt des Protokolls zur Kenntnis brachten.

Bei den Protokollen des bayerischen Ministerrats handelt es sich auch 1952 weiterhin und zumeist um in indirekter Rede gehaltene ausführliche Verlaufsprotokolle. Im Gegensatz zu reinen Ergebnisprotokollen werden hier der Diskussionsverlauf, der Prozeß der Meinungsbildung oder auch sachliche wie persönliche Konfliktlinien im Ministerrat deutlich nachvollziehbar, wenn natürlich auch ein Verlaufsprotokoll nur eine geraffte Form der Wiedergabe darstellt und auch durch oft wiederkehrende Formulierungen wie „nach längerer Debatte“, „nach kurzer Aussprache“ u.ä. offensichtlich die schriftliche Dokumentation kontroverser Debatten im Ministerrat abgemildert oder vermieden werden sollte.

Auch im Jahre 1952 fand mit Blick auf den Protokollcharakter eine markante Veränderung ihre Fortsetzung, die sich ansatzweise bereits im Regierungsjahr 1950 abgezeichnet und im Jahr 1951 deutlich verstärkt hatte - es handelt sich um die teilweise Abkehr vom Verlaufsprotokoll insbesondere mit Blick auf die Dokumentation der Diskussionen der Bundesangelegenheiten. Da sich unter dem im Ministerrat nun regelmäßig abgehandelten Tagesordnungspunkt „Bundesratsangelegenheiten“ eine stetig wachsende Vielzahl von Einzelthemen subsummiert fand,52 ähneln die betreffenden Protokollabschnitte - wohl aus nachvollziehbaren Gründen der Zeit- und Platzersparnis - jetzt streckenweise der Form eines reinen Ergebnisprotokolls. Vor allem zu offensichtlich wenig umstrittenen Sachfragen finden sich regelmäßig nur sehr kurze allgemein-zusammenfassende Formulierungen wie „Bedenken werden nicht erhoben“, „Der Ministerrat beschließt Zustimmung“, oder „Der Ministerrat beschließt, Stimmenthaltung zu üben“. Auch ist im Zusammenhang mit der Behandlung des Tagesordnungspunktes „Bundesangelegenheiten“ festzuhalten, daß die in den Ministerratsprotokollen dokumentierten Beiträge von Erich Gerner zur Bundesgesetzgebung und zur Tagesordnung des Bundesrates oft wörtlich mit dem in aller Regel sehr knapp formulierten Protokoll der vorangegangenen Koordinierungsbesprechung übereinstimmen. Aber auch bei der Behandlung bayerischer Gesetzesvorhaben findet sich vereinzelt - wie beispielsweise einmal im Falle der Besprechung der Geschäftsordnung der Staatsregierung - die Form des Ergebnisprotokolls.53

Die politische Agenda in Bayern und die Regierungspolitik wurden während der Amtszeit der Regierung Ehard III nicht nur am Kabinettstisch behandelt, sondern auch, wie aus manchen Ministerratsprotokollen deutlich wird, im unregelmäßigen Turnus am Montag vor der Kabinettssitzung stattfindenden Koalitionsbesprechungen zwischen Vertretern der Regierungsparteien.54 Zu diesen Koalitionsbesprechungen allerdings wurden in den einschlägigen Archivbeständen keinerlei weiterführende Hinweise, Unterlagen oder Niederschriften ausfindig gemacht.55

II. Schwerpunkte der Regierungstätigkeit

1. Bundespolitik

Wie in den Ausführungen zur Quellencharakteristik bereits angemerkt, ist für das Regierungsjahr 1952 ein deutlicher, streckenweise explosionsartig anmutender Anstieg der Bundesratsangelegenheiten zu verzeichnen.56 Paradoxerweise war das Jahr 1952 gleichzeitig aber arm an bedeutenden legislativen Vorhaben auf Bundesebene. Große Gesetzesprojekte wie das Ratifikationsgesetz zum Schuman-Plan vom 29. April 1952 57 oder das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 58 hatten ihren Beratungsprozeß bereits im Jahre 1951 weitgehend durchlaufen und wurden 1952 nur noch abschließend behandelt. Im Zusammenhang mit dem Schuman-Plan bzw. dem Gesetz betreffend den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 ist allerdings auf die zentrale Rolle des Bayerischen Ministerpräsidenten in der Endphase des Gesetzgebungsprozesses zu verweisen, der erst durch das persönliche Engagement und die Vermittlung Ehards in dem Konflikt zwischen Bundestag und Bundesrat betreffend die Mitwirkungsrechte der Länder in Angelegenheiten der EGKS die Annahme des Ratifikationsgesetzes sicherzustellen vermochte.59

In den überwiegenden Fällen der im Jahre 1952 behandelten umfassenden legislativen Materie des Bundes handelte es sich in der Tat nur um kleinere Gesetzesvorhaben oder Verordnungen, die oftmals auch nur Änderungen oder Ergänzungen zu bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen beinhalteten und auf deren Benennung und Beschreibung im Rahmen der vorliegenden Einleitung aufgrund der schieren Quantität verzichtet werden muß.

Ein zentrales Gesetzesvorhaben des Bundes war das zwischen Wirtschaft und Politik, aber auch innerhalb der Bundesregierung hart umkämpfte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das erst am 27. Juli 1957 in Kraft treten sollte.60 Mit diesem Gesetz schuf die Bundesregierung erstmalig in Deutschland und in Fortsetzung der Dekartellisierungsbestrebungen der Alliierten nach 1945 eine Anti-Kartell-Regelung. Der Hauptstreitpunkt bei den Bonner Gesetzesberatungen war dabei die Grundsatzfrage des Verbots- oder des Mißbrauchsprinzips, also die Frage eines grundsätzlichen und generellen Verbots von Kartellen oder kartellähnlichen wirtschaftlichen Zusammenschlüssen oder nur des ausschließlichen Verbots wirtschaftlichen Machtmißbrauchs. Ein ebenfalls ökonomisch bedeutendes - und zwischen Bund und Ländern völlig unumstrittenes - Gesetz war das Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) vom 28. Juli 1952.61 Von deutlichen Konflikten begleitet war dagegen die Debatte um die Errichtung eines Notenbanksystems in der Bundesrepublik und um das Gesetz über die Währungs- und Notenbank des Bundes (Bundesbankgesetz).62 Deren Errichtung war in Art. 88 Grundgesetz festgeschrieben. Die Auseinandersetzung um die Errichtung, die Aufgaben und die Struktur der künftigen Bundesbank fand nicht nur zwischen Bund und Ländern statt, sondern spaltete auch die Bundesregierung: Es lagen hier zwei konkurrierende Gesetzentwürfe aus dem Bundesjustiz- und aus dem Bundesfinanzministerium vor. Der erstere interpretierte den Art. 88 Grundgesetz in dem Sinne, daß der Bund zur Errichtung einer Zentralbank verpflichtet sei, die als Bundesnotenbank in der Steuerung der Kredit- und Geldpolitik völlig unabhängig agieren müsse. Der alternative Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium hingegen sah weiterhin die Beibehaltung des föderalen Systems der Landesbanken vor, wie es ab 1945/46 in den einzelnen Besatzungszonen nach den Vorgaben der Alliierten entstanden war. Über den Landesbanken stand als überdachendes Institut die Bank Deutscher Länder, über deren Aufsichtsorgan, den Zentralbankrat, der Einfluß der Länder gewährleitet war. Diese Konstruktion zur Sicherung der Ländermitsprache wollte Bundesfinanzminister Fritz Schäffer63 nach der erfolgten Abwicklung der Bank Deutscher Länder auch in der neuen Bundesbank beibehalten, während Bundesjustizminister Thomas Dehler64 und insbesondere der liberale Bundesverfassungsrichter Hermann Höpker-Aschoff,65 der im Ministerrat wie im Vorjahr auch erneut als einer der anti-föderalistischen, zentralistischen politischen Hauptgegner auf Bundesebene identifiziert wurde,66 das Landeszentralbankensystem nicht nur als entbehrlich, sondern auch als im Widerspruch zum Grundgesetz stehend bewerteten. In dem Bundesbankgesetz, das erst im Jahre 1957 in Kraft trat, setzte sich schließlich nicht nur die föderalistische Lösung unter Beibehaltung des Landeszentralbanksystems durch, sondern es wurde letztendlich auch die Forderung der Länder nach paritätischer Besetzung des Zentralbankrates der Bundesbank aus Mitgliedern des Bundesbankdirektoriums und der Landeszentralbanken verwirklicht.

Weitere wichtige Bundesgesetze von ebenfalls großer wirtschaftspolitischer Relevanz waren das Personalvertretungsgesetz,67 das erst am 5. August 1955 in Kraft treten sollte, sowie das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952.68 Der Bund beanspruchte hier die Rahmengesetzgebungskompetenz für die Materie der betrieblichen Mitbestimmung, die in Bayern auf Landesebene bereits mit dem Betriebsrätegesetz vom 25. Oktober 1950 69 geregelt worden war. Während die Bundesregierung mit ihren zwei Entwürfen eine getrennte Regelung der Arbeitnehmervertretung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Mitarbeiter der freien Wirtschaft verfolgte, machte das bayerische Gesetz keinen Unterschied zwischen staatlichen Betrieben und privaten Unternehmen. Der Ministerrat beschloß in diesem Fall, über eine Empfehlung im Bundesrat die Übernahme der bayerischen Regelung auch auf Bundesebene zu erreichen, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen.

Wie in den vorangegangenen Jahren standen auch 1952 weiterhin zahlreiche Preislenkungs- und Produktionssteuerungsmaßnahmen auf der wirtschaftspolitischen Agenda des Bundes. Nur beispielhaft genannt seien hier die Verordnung zur Änderung der Anordnung über Preise für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr, Aachen, Niedersachsen sowie für oberbayerische Pechkohle und Gaskoks,70 die im Ministerrat insbesondere wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebskosten der deutschen Bundesbahn und damit mittelbar auf die Rohstoffversorgung der bayerischen Industrie ausführlich diskutiert wurde, oder die Anordnungen über den Eisenbahngütertarif oder den Reichskraftwagentarif,71 die Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr,72 mit der die Zahl der Lastkraftwagen auf bundesdeutschen Straßen begrenzt wurde, ferner die Regelung der Getreidepreise auf dem Verordnungswege bzw. durch das Getreidepreisgesetz vom 9. Juli 1952 73 oder das Kaffeesteuergesetz und das Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953, 74 mit denen gezielt der Kaffee- und Teekonsum in der Bundesrepublik angekurbelt werden sollte. Ein wiederkehrendes Thema auf der Agenda des Ministerrates war erneut die Bierpreisfrage.75 Der Ministerrat stand den Bestrebungen der Mehrzahl der anderen Länder, die Bierpreis zu erhöhen bzw. diesen freizugeben, höchst skeptisch gegenüber - der Bierpreis sei in Bayern ein Politikum von grundsätzlicher Bedeutung; darüber hinaus verwies Arbeitsminister Oechsle auf die Auswirkungen des Bierpreises auf die Tarifverhandlungen, und Justizminister Müller lenkte die Aufmerksamkeit auf mögliche negative Konsequenzen einer Bierpreissteigerung für die Kommunalwahlen in Bayern Ende März 1952.

Ein - trotz aller späteren Kritik an inhaltlichen Unzulänglichkeiten - legislativer Meilenstein war im Jahre 1952 die erst- und zunächst auch nur einmalige Behandlung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Familienrechtsgesetz).76 Mit diesem Gesetzentwurf, der vom Bundesjustizministerium bereits seit dem Jahre 1949 vorbereitet worden war, sollte das Gleichheitspostulat des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau formulierte, auf das geltende bürgerliche Recht übertragen werden; ferner sollten mit dem ambitionierten Gesetzentwurf das nach 1945 in Westdeutschland zersplitterte Familienrecht wieder vereinheitlicht sowie sämtliche familienrechtlichen Vorschriften aus der NS-Zeit abgeschafft werden. Das bayerische Kabinett behandelte 1952 nur einige Passagen des Gesetzentwurfs, die die Stellung der Partner in der Ehe, Bestimmungen zur Ehescheidung und das eheliche Güterrecht betrafen. Auch das neue Familienrechtsgesetz trat erst Jahre später, am 18. Juni 1957, in Kraft.

Ebenfalls ein höchst bedeutsames Gesetzesprojekt von außenpolitisch höchster Tragweite war der Entwurf eines Gesetzes betreffend den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26.5.1952, einschließlich Anlagen und Zusatzverträgen, also das Ratifikationsgesetz zum sogenannten Deutschland- oder Generalvertrag,77 das der Ministerrat in seiner Sitzung vom 17. Juni behandelte. Mit dem Generalvertrag sollte die Bundesrepublik weitgehend wieder ihre innen- wie außenpolitische Souveränität zurückerhalten, während die Alliierten weiterhin ihre Vorbehaltsrechte bezüglich Berlin, Deutschland als Ganzes und die Truppenstationierung behielten. Gleichzeitig mit dem Ratifizierungsgesetz besprochen wurden im Kabinett auch noch die unmittelbar zum Deutschlandvertrag gehörigen Entwürfe des Gesetzes betreffend das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 26.5.1952, 78 des Gesetzes betreffend den Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vom 27.5.1952, 79 des Gesetzes betreffend den Vertrag zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vom 27.5.1952 80 sowie des Gesetzes betreffend das Abkommen über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungs-Streitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vom 27.5.1952 81 Die außenpolitische Linie Bundeskanzler Adenauers war im Ministerrat ebensowenig Gegenstand kritischer Erörterung wie die einzelnen Bestimmungen des Generalvertrages im Speziellen. Hier folgte man vorbehaltlos dem Prinzip der Westbindung als „Staatsräson der Bundesrepublik“ (Hans-Peter Schwarz).82 Der Ministerrat diskutierte die Gesetzentwürfe jedoch eingehend mit Blick auf deren Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat. Nach Auffassung des Rechtsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses des Bundesrates waren alle Entwürfe zustimmungspflichtig, während nach Ansicht der Bundesregierung dies nur für das Gesetz betreffend das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder sowie für das Gesetz betreffend das Abkommen über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungs-Streitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zutraf. Auch die grundsätzliche Frage, ob für die Ratifizierung des Generalvertrages und insbesondere mit Blick auf die Pläne zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik nicht eine Grundgesetzänderung vonnöten sei - die Bundes-SPD etwa hatte wegen des Wehrbeitrages Feststellungsklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und das Bundespräsidialamt hatte in der gleichen Angelegenheit um ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts ersucht -, wurde im Kabinett erörtert. Auch die für die Bundesrepublik entstehenden Kosten für den Wehrbeitrag, die in dem sogenannten Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik als einem Zusatzvertrag zum Generalvertrag geregelt waren, wurden vom Kabinett besprochen, ebenso wie der in dem weiteren Zusatzvertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen enthaltene Verzicht auf deutsche Vermögenswerte im Ausland.

Der weitere Prozeß der Ratifizierung und des schließlichen Inkrafttretens des Deutschlandvertrages und seiner Zusatzverträge war bekanntermaßen auf bundespolitischer wie auf internationaler Ebene von Turbulenzen geprägt: Nach der Annahme der Verträge durch den Deutschen Bundestag am 19. März 1953 standen die Verträge auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 24. April. Aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Ländern - insbesondere Baden-Württemberg lehnte eine Ratifizierung ohne vorausgegangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts rundweg ab - kam es zu einer Vertagung der Entscheidung. Um eine weitergehende Krise und eine drohende Diskreditierung des Bundesrates als vermeintlich reines Obstruktionsorgan abzuwenden, aber auch aus Sorge um die außenpolitische Reputation der Bundesrepublik, war es der bayerische Ministerpräsident Ehard, der durch seine Vermittlung zwischen Bundesrat und Bundeskanzleramt einen für alle Beteiligten gesichtswahrenden Kompromiß fand, der dem Plenum des Bundesrates am 15. Mai 1953 die Zustimmung zum Ratifizierungsgesetz zum Generalvertrag und den Zusatzverträgen ermöglichte - freilich um den Preis des Abrückens vom ursprünglichen und grundsätzlichen Standpunkt bezüglich der prinzipiellen Zustimmungsbedürftigkeit.83 Im folgenden Jahr aber lehnte die Nationalversammlung in Paris am 20. August 1954 den EVG-Vertrag ab - und kippte damit auch den Deutschlandvertrag, dessen Gültigkeit durch ein Junktim an den EVG-Vertrag gebunden war. Erst am 5. Mai 1955 trat der Deutschlandvertrag in seiner dann endgültigen Fassung als Teil der Pariser Verträge in Kraft, anstatt in der 1952 gescheiterten Europäischen Verteidigungsgemeinschaft wurde die Bundesrepublik am 9. Mai 1955 Mitglied der NATO.

Ein weiteres wichtiges Bundesgesetz, das 1952 auf Initiative des Bundesrates auf den Weg gebracht wurde, war das Bundesentschädigungsgesetz für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung.84 Die Alliierten hatten seit der Gründung der Bundesrepublik 1949 auf eine Vereinheitlichung der auf Länderebene höchst unterschiedlichen Wiedergutmachungsregelungen gedrängt, auch aus dem Bundestag oder dem Bundesjustizministerium waren ähnliche Forderungen gestellt worden. Bundesfinanzminister Schäffer lehnte ein solches Gesetz mit Verweis auf die angespannte Finanzlage des Bundes und auf die unkalkulierbaren Kosten eines künftigen Wehrbeitrages stets ab. Schäffer wollte die Entscheidung über ein Bundesentschädigungsgesetz auf jeden Fall bis in die folgende Legislaturperiode hinauszögern, geriet jedoch durch den Initiativentwurf des Bundesrates von Mitte Oktober 1952 unter Handlungsdruck: Denn die Länder verfolgten natürlich nicht nur die politisch gebotene bundeseinheitliche Lösung der Entschädigungsfrage, sondern versuchten auch, die Kosten der Wiedergutmachung fast vollständig dem Bund aufzuerlegen. Die in der Folge vom Bundesfinanzministerium eilig aufgenommenen Arbeiten an einem eigenen Gesetz führten allerdings erst im Mai 1953 zur Vorlage eines Regierungsentwurfs. Die Bundesregierung beabsichtigte, durch diese späte Vorlage die Verabschiedung des Gesetzes bis nach der Bundestagswahl vom 6. September 1953 hinauszögern zu können, allerdings verabschiedete der Deutsche Bundestag bereits Anfang Juli auf Antrag der Bundestags-SPD überraschend und im Eilverfahren den Regierungsentwurf des Gesetzes, das dann zum 18. September 1953 in Kraft trat.

Ebenfalls auf Initiative des Bundesrates kam die Verordnung über die Zulassung und Verteilung von Ausländern, die wegen politischer Verfolgung als Flüchtlinge im Bundesgebiet Zuflucht suchen (Asylverordnung) vom 6. Januar 1953 zustande,85 die gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ("Politisch Verfolgte genießen Asylrecht") und Art. 119 des Grundgesetzes (betreffend die Verteilung von Flüchtlingen und Vertriebenen auf die Länder)86 die Meldepflicht, die Unterbringung und die Verteilung von rassisch, religiös oder politisch verfolgten Ausländern auf die Länder regeln sollte.

Einige - vermeintlich weniger bedeutsame - Bundesgesetze des Jahres 1952 waren hingegen für den Freistaat von besonderem Interesse. Der vom Bundestag initiierte und angenommene Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Steuer auf Schaumwein (Schaumweinsteuergesetz),87 der durch eine spürbare Senkung der Besteuerung den westdeutschen Sektkonsum fördern sollte, wurde vom finanzpolitischen Standpunkt wegen drohender Steuerausfälle zwar kritisch gesehen, aus Solidarität und Verbundenheit mit den Winzern in der ehemals bayerischen linksrheinischen Pfalz votierte das Kabinett aber für das Gesetz. Die Staatsregierung hielt weiterhin an ihrem Ziel der Rückgliederung der linksrheinischen Pfalz, die 1946 dem neu gegründeten Land Rheinland-Pfalz zugeschlagen worden war und den einzigen territorialen Verlust Bayerns nach 1945 darstellte, fest.88 Ebenfalls ein ,lex baiuvariorum‘ war die Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1953, 89 mit der die Gesamtanbaufläche für Hopfen in der Bundesrepublik festgelegt wurde; von nunmehr insgesamt 9000 ha Anbaufläche bundesweit entfielen 7 661 ha allein auf die Hallertau. Einen besonderen Fall stellte der Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen dar, mit dem bundesweit die Besatzungskennzeichen abgeschafft und eine neue, einheitliche Systematik der KfZ-Kennzeichen geschaffen werden sollte. Innenminister Hoegner lehnte den Entwurf als zu kompliziert, überflüssig und zentralistisch ab, und Ministerpräsident Ehard betonte in einem Schreiben an Bundesverkehrsminister Seebohm, daß der „bundesstaatliche Charakter der Bundesrepublik Deutschland auch in der Kraftfahrzeugkennzeichnung zum Ausdruck“90 kommen müsse. Ironischerweise war es aber gerade eine bayerische Initiative gewesen, die die Bundesverordnung mit auf den Weg gebracht hatte: Der Bayerische Landtag hatte im November 1951 einen Antragangenommen, nach dem die Staatsregierung ersucht wurde, beim Bund dahingehend hinzuwirken, daß in Bayern eine vom bayerischen Verkehrsministerium ausgearbeitete KfZ-Kennzeichensystematik eingeführt werde. Der Grundsatzstreit um die Autokennzeichen erwies sich als langwierig; erst im Jahre 1956 gab es in Westdeutschland neue KfZ-Kennzeichen. Auch der Entwurf eines Bundesjagdgesetzes 91 berührte bayerische Interessen, galt hier doch bereits das Bayerische Jagdgesetz vom 15. Dezember 1949, das man in Bayern als vorbildlich betrachtete. Das Bundesjagdgesetz, mit dem das seit 1945 stark zersplitterte Jagdrecht wieder vereinheitlicht werden sollte, würde, so die bayerische Befürchtung, das bayerische Gesetz außer Kraft setzen. Diese Bedenken in Bayern gingen so weit daß der Bayerische Landtag am 5. Juni einmütig einem gemeinsamen Dringlichkeitsantrag sämtlicher Fraktionen zustimmte, dem Entwurf zu widersprechen. Bei der Abstimmung im Bundesrat am 7. November war Bayern das einige Land, das das Bundesjagdgesetz ablehnte.

Die zentralen im Ministerrat behandelten bundespolitischen Themen und Konflikte lagen im Jahre 1952 nicht auf gesetzgeberischem Gebiet, sondern auf anderen politischen Feldern. Eine der beherrschenden und in den Kabinettsberatungen immer wiederkehrenden Frage war die Inanspruchnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch den Bund.92 In Anbetracht des steigenden Finanzbedarfs des Bundes, hier insbesondere in Erwartung der Ausgaben für einen künftigen westdeutschen Wehrbeitrag, forderte Bundesfinanzminister Schäffer die Steigerung des Bundesanteils an dieser wichtigen Steuereinnahmequelle von 27% auf 40%. Artikel 107 des Grundgesetzes forderte zwar den Erlaß eines Gesetzes betreffend die Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern; eine solche Regelung kam aber erst mit dem Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 zustande. Die Verteilung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mußte bis dahin daher in jedem Haushaltsjahr durch ein neues Gesetz geregelt werden. Nach harten Verhandlungen zwischen den Ländern und dem Bundesfinanzministerium einigte man sich schließlich auf einen Kompromiß von 37% Bundesanteil, eine Lösung, die Bayern nicht zuletzt aufgrund der erfolgreichen Vermittlungstaktik von Ministerpräsident Ehard im Bundesrat auch mittrug. Die Lage aber war nur kurzfristig beruhigt: Der Ende 1952 vorgelegte Entwurf des Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1953 sah eine deutlich erhöhte Quote des Bundes von 44% vor.93

Wie im Vorjahr auch beschäftigte der Ministerrat sich wiederholt mit der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. War die Bayerische Staatsregierung im Jahre 1951 darum bemüht, bei der Erstbesetzung des höchsten Bundesgerichts, das im September 1951 seine Arbeit aufnahm, möglichst viele Kandidaten von ausgewiesen föderalistischer Gesinnung als Bundesverfassungsrichter durchzusetzen,94 so galt es im Jahre 1952, einen würdigen Ersatz für den nach nur drei Monaten Amtszeit wieder ausgeschiedenen bayerischen Bundesverfassungsrichter und nunmehrigen Bayerischen Bevollmächtigten beim Bund, Claus Leusser, zu nominieren. Nach längerer Suche fand der Ministerrat in dem Ministerialdirigenten aus dem Staatsministerium des Innern, Felix Brandl,95 einen geeigneten Kandidaten; dieser konnte jedoch im Bundesrat nicht durchgesetzt werden: Denn die Länder hatten 1951 im Zuge der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts eine Vereinbarung getroffen, bei der nächsten anstehenden Wahl eines Bundesverfassungsrichters einen Kandidaten aus Rheinland-Pfalz, das bei der Erstbesetzung unberücksichtigt geblieben war, zu entsenden. Trotz diverser taktischer Winkelzüge und dem bayerischen Bemühen, dem rheinland-pfälzischen Kandidaten Egon Schunck96 die fachliche Eignung abzusprechen, wurde dieser im Bundesrat von allen Ländervertretern bei alleiniger Stimmenthaltung Bayerns zum Nachfolger Leussers gewählt. Die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts war im Ministerrat auch in einem anderen Zusammenhang Gegenstand der Diskussion, als es um die Aufdeckung der NS-Vergangenheit eines Bundesverfassungsrichters ging.97

An weiteren kontroversen Bund-Länder-Angelegenheiten des Jahres 1952 ist zunächst zu nennen das Verhältnis zwischen bayerischer Landesgrenzpolizei und der Bundesgrenzpolizei,98 Der Freistaat unterhielt als einziges Land der Bundesrepublik Polizeieinheiten zur Grenzsicherung, die erst im Jahre 1998 aufgelöst wurden. Es ging bei den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bayerischen Innenministerium und dem Bundesinnenministerium um die Kompetenzen bei der Einreisekontrolle nach Deutschland; in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über die Ausübung der Paßnachschau in Bayern vom Februar 1953 wurde schließlich eine Einigung dahingehend erzielt, daß die bayerische Grenzpolizei die Paßkontrollen an den Grenzübergängen mit Ausnahme der Flughäfen durchführte. Kontroverser war die Frage der Errichtung des Technischen Hilfswerks durch das Bundesinnenministerium.99 Das Technische Hilfswerk sollte als technischer Dienst zur Sicherung bundeseigener Anlagen aufgebaut werden, diese Absicht stieß allerdings auf den Widerstand der überwiegenden Mehrheit der Länder, der Kommunen und auch der Gewerkschaften. Es bestanden allgemeine Bedenken, daß das Technische Hilfswerk Aufgaben übernehmen könnte, die über den unmittelbaren Katastrophenschutz hinausgingen, wie etwa eigentlich polizeiliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Die Staatsregierung vertrat den Standpunkt, daß in Bayern keinesfalls eine Organisation errichtet werden dürfe, die unmittelbar der Weisungsbefugnis des Bundes unterstehe. Trotz dieser Widerstände trieb das Bundesinnenministerium den Ausbau des Technischen Hilfswerks zielstrebig voran; das Hilfswerk wurde 1953 als nicht rechtsfähige, dem Bundesinnenminister unterstehende Bundesanstalt errichtet.

Ein deutschlandpolitisches Ereignis des Jahres 1952 betraf Bayern in besonderem Maße und beschäftigte den Ministerrat wiederholt: Mit der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 schloß die DDR - nicht zuletzt in Reaktion auf die erfolgreichen westdeutschen Verhandlungen über die EVG und den Generalvertrag und aufgrund der Erfolglosigkeit der Stalin-Noten im März und April 1952 - die innerdeutsche Grenze.100 Bayern war von diesen Maßnahmen besonders in den beiden oberfränkischen Landkreisen Hof und Kronach betroffen. Vor allem in Kronach wurde die Situation kritisch, da der Landkreis aufgrund seiner Lage nun von drei Seiten großflächig von der innerdeutschen Grenze umgeben war. Neben dem kurzfristigen markanten Anstieg der Zahl der DDR-Flüchtlinge, die ihr Land noch rechtzeitig hatten verlassen können, waren die unmittelbaren Folgen der Grenzabriegelung die Einstellung des kleinen Grenzverkehrs, die vollständige Kappung von Straßen- und Eisenbahnverbindungen sowie der Strom- und Wasserversorgung. Der Ministerrat hatte in Anbetracht der Lage eine Reihe von Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der oberfränkischen Bevölkerung und Industrie zu treffen - diese reichten von der raschen Errichtung neuer Sozialwohnungen über den Bau neuer, alternativer Straßen und Eisenbahnstrecken, Stromleitungen und Wasserleitungen bis zu finanziellen Zuwendungen und Frachtzuschüssen für die Industrie101 Diese kurzfristig erwachsenen Aufgaben stellten für den Freistaat, der sich beim Bund ohnehin um dessen verstärkte finanzielle Beteiligung bei der Frage der Ostgrenzgehiete bemühte,102 eine zusätzliche Belastung dar.

Ein Novum der Ministerratsprotokolle 1952 ist mit Blick auf die Bundespolitik, daß punktuell das Verhalten von Bundespolitikern und höheren Bundesbeamten jeweils als eigenständiger Tagesordnungspunkt höchst kritisch behandelt wurde. Besonders augenfällig wird dies im Protokoll vom 14. Oktober 1952: Hier wurde zunächst eine Beschwerde von Bundesfinanzminister Schäffer über Ministerialrat Hermann von Miller von der Obersten Baubehörde besprochen und die Zurückweisung der Beschwerde beschlossen,103 dann ging es um die Äußerung eines Vertreters des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen anläßlich einer Besichtigung der von der DDR-Grenzschließung besonders betroffenen Gebiete, die die Staatsregierung als Fundamentalkritik an ihrem eigenen Krisenmanagement auffaßte,104 und schließlich herrschte im Kabinett aufrichtige Empörung über das Verhalten des Bundesverkehrsministers Seebohm, der nach bayerischer Ansicht seine offiziellen politischen Auftritte in Bayern zu Wahlkampfzwecken für die Deutsche Partei mißbrauchte, und zwar in einem solchen Maße, daß die Person Seebohms im Registraturexemplar des Ministerratsprotokolls zur Persona non grata erklärt wurde - eine Aussage, die in der Ausfertigung des Protokolls wieder gestrichen wurde.

2. Landespolitik

Die innerbayerische Politik des Jahres 1952 und die Beratungen des Ministerrats waren zunächst und wiederholt geprägt von den justiziellen und parlamentarischen Spätfolgen der Affäre um das Bayerische Landesentschädigungsamt und dessen früheren Leiter Philipp Auerbach,105 die sich für das Kabinett in mehrfacher Hinsicht als krisenhaft erweisen sollte. Nach der Schließung des Landesentschädigungsamtes wegen Betrugsvorwürfen durch amerikanische und deutsche Staatsanwälte Ende Januar 1951 und der anschließenden Verhaftung Philipp Auerbachs im März 1951106 wurde im April 1952 das Gerichtsverfahren gegen Auerbach vor dem Landgericht München I eröffnet; bereits ein Jahr vorher, am 25. April 1951, hatte der Landtag den parlamentarischen Untersuchungsausschuß „Vorgänge im Landesentschädigungsamt“ eingesetzt. Während es in dem Verfahren gegen Auerbach um die Vorwürfe der Untreue, Bestechung und sogar Erpressung ging, befaßte sich der Untersuchungsausschuß mit der Frage nach dem Versagen der Dienstaufsicht über das Landesentschädigungsamt. Mehrmals mußte sich der Ministerrat mit der Arbeit des Untersuchungsausschusses auseinandersetzen, weil dieser in einen Grundsatzkonflikt mit der bayerischen Justiz geraten war: Der Untersuchungsausschuß hatte den Beschluß gefaßt, Philipp Auerbach als Zeugen zu vernehmen und ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an das Landgericht München I gestellt.107 Dieser Antrag des Ausschusses wurde vom Landgericht jedoch zurückgewiesen, woraufhin der Untersuchungsausschuß eine Intervention des Ministerpräsidenten verlangte. Da die Staatsregierung aber - erwartungsgemäß - jegliche Einflußnahme auf die Justiz ablehnte, beschloß der Bayerische Landtag die bereits vorab vom Untersuchungsausschuß angekündigte Anrufung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts.108 Die Klagen waren gegen die Staatsregierung in ihrer Eigenschaft als weisungsbefugte Aufsichtsinstanz gegenüber dem Staatsministerium der Justiz gerichtet. Der Ministerrat befaßte sich nicht nur mit dieser allgemein als unangenehm empfundenen juristischen Zuspitzung, sondern in einem Falle erstattete Staatssekretär Ringelmann auch Bericht über seine Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß,109 und Justizminister Josef Müller - selbst persönlich und politisch stark in die Auerbach-Affäre involviert - forderte bei einer anderen Gelegenheit gar, die Landtagsfraktionen dahingehend zu bewegen, die lästige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses einzustellen.110 Wenn die Staatsregierung auch auf das parallel zur Arbeit des Untersuchungsausschusses laufende Gerichtsverfahren gegen Auerbach keinen Einfluß nehmen konnte und wollte und auf der Trennung von Judikative und Exekutive bestand, so wurde dieses Verfahren, das in Teilen der Öffentlichkeit als politischer Prozeß angesehen wurde, jedoch trotzdem zwangsläufig in den Ministerrat hineingetragen: Staatssekretär Ringelmann wurde vor Gericht als Zeuge vernommen und berichtete dem Kabinett hierüber wiederholt,111 und auch die Personalie des Vorsitzenden Richters im Auerbach-Prozeß war Gegenstand der Kabinettsberatungen.112

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses „Vorgänge im Bayerischen Landesentschädigungsamt“ und der Prozeß gegen Philipp Auerbach hatten für die Staatsregierung letztendlich eine unmittelbare und einschneidende personalpolitische Konsequenz: Justizminister Josef Müller, seit der Schließung des Landesentschädigungsamtes Ende Januar 1951 stark bei der juristischen Verfolgung seines politischen Intimfeindes Philipp Auerbach engagiert, wurde selbst zum Opfer des Verfahrens. Durch sein ungeschicktes wie undurchsichtiges Taktieren in der Causa Auerbach hatte sich der Justizminister selber angreifbar gemacht, was der langjährige innerparteiliche Gegenspieler Müllers, der ehemalige Kultusminister und nunmehrige Landtagspräsident Alois Hundhammer 113 umgehend zu einem Angriff nutzte und ein „Kesseltreiben“ gegen seinen politischen Gegner initiierte.114 Der offen ausgetragene Konflikt zwischen Müller und Hundhammer führte zu einer am 7. und 8. Mai im Landtag lebhaft diskutierten Interpellation von BP und FDP, die im Sinne der politischen Hygiene im Freistaat die Entfernung Josef Müllers aus dem Amt gefordert hatten.115 Am 23. Mai schließlich forderte Ministerpräsident Ehard seinen Justizminister zum Rücktritt auf, nachdem Müller zugegeben hatte, vom bayerischen Landesrabbiner Aaron Ohrenstein116 eine Summe in Höhe von 20000 DM entgegengenommen zu haben, für die er vor dem Landtagsuntersuchungsausschuß keine Verwendungsnachweise vorlegen konnte.117 Ehard sah durch das Verhalten Müllers keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Regierung und Landtag mehr gewährleistet. Josef Müller folgte am 26. Mai 1952 der Aufforderung des Ministerpräsidenten und stellte sein Amt zur Verfügung, die Entlassung als Justizminister erfolgte am 27. Mai.118 Mit diesem Schritt war die politische Karriere des CSU-Gründers Josef Müller de facto beendet, in der Landespolitik wie innerhalb der CSU spielte er in der Folge keine nennenswerte Rolle mehr. Allerdings hatte sich der glücklose Justizminister bereits vor seiner Demission auf einer politischen Talfahrt befunden; im Ministerrat setzte Müller - wie bereits im Jahre 1951 auch119 - keinerlei inhaltlichen Akzente. Dramatisch endete der Skandal um das Bayerische Landesentschädigungsamt auch für Philipp Auerbach. Dieser nahm sich am 15. August 1952, am Tag nach seiner Verurteilung durch das Landgericht München I, das Leben. Dieser tragische Vorfall übrigens wurde im Ministerrat völlig übergangen und kam nur einmal indirekt zur Sprache - als im Kabinett die Hinterbliebenenversorgung der Witwe Auerbachs behandelt wurde.120

Nachfolger Müllers im Amt des Justizministers wurde der Augsburger CSU-Politiker Otto Weinkamm,121 der in der Landtagssitzung vom 5. Juni 1952 als Staatsminister vereidigt wurde122 und im Ministerrat vom 10. Juni zum ersten Male an einer Kabinettssitzung teilnahm.123 Die Berufung Weinkamms war auf Initiative der CSU-Bezirksverbände Augsburg und Schwaben und mit Unterstützung des CSU-Generalsekretärs und Bundestagsabgeordneten Franz Josef Strauß124 erfolgt.125

Zu Beginn des Regierungsjahres 1952 standen zunächst einige Gesetzesvorhaben erneut auf der Tagesordnung, die z.T. bereits lange zuvor im Jahre 1951 diskutiert worden waren. Zunächst zu nennen ist hier der Entwurf eines Landesplanungsgesetzes,126 der dem Bayerischen Senat bereits zur gutachtlichen Stellungnahme vorgelegt und vom federführenden Wirtschaftsministerium nochmals überarbeitet worden war und nun an den Landtag weitergeleitet werden sollte. Aufgabe der Landesplanung sollte es laut § 1 des Entwurfs sein, „unter Berücksichtigung der gesamtdeutschen Interessen die Raumnutzung im Gebiet des Freistaates Bayern nach wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen zusammenfassend zu planen und zu ordnen; sie erstellt Entwicklungs- und Raumordnungspläne“. Die Verantwortung für die Landesplanung - mit einem Vetorecht bei umstrittenen Vorhaben - sollte beim Wirtschaftsministerium als Planungsbehörde liegen, das Mitspracherecht der Gemeinden und Kreise durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gründende „Landesplanungsgemeinschaft Bayern“ gewährleistet werden. Es kam jetzt, in der vermeintlichen Abschlußphase der Gesetzesberatung, zu einem Konflikt zwischen dem Wirtschafts- und dem Innenministerium. Letzteres sah in dem Entwurf zum einen die Gefahr eines künftigen überflüssigen Bürokratieaufbaues begründet, zum anderen wurde im Grundsatz die Notwendigkeit staatlicher Planung auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung angezweifelt - denn die Ansiedlung von Unternehmen habe in der Vergangenheit zumeist reibungslos auch auf der Ebene der Kommunen und Landkreise funktioniert. Staatsminister Seidel und Staatssekretär Guthsmuths wiesen demgegenüber darauf hin, daß die Landesplanung sich gerade nicht nur auf die Industrieplanung im engeren Sinne, sondern auf die infrastrukturelle Landesentwicklung insgesamt beziehe; außerdem habe die Erfahrung gezeigt, daß in zahlreichen Fällen die selbständige Standortwahl von Unternehmen diese in wirtschaftliche Turbulenzen geführt habe; umfassende staatliche Unterstützungsmaßnahmen seien dann die Konsequenz gewesen. Das Landesplanungsgesetz war in der Folge noch lange Gegenstand politischer Kontroversen und sollte erst am 21. Dezember 1957 unter Ministerpräsident Seidel in Kraft treten.

Ebenfalls aus dem Vorjahr stammte das Vorhaben der Bereinigung der bayerischen Gesetze,127 Bis zum Abschluß dieses Projektes, das von Staatsminister Hoegner initiiert worden war, in den Jahren 1956/57 wurde die Gesamtzahl aller in Bayern seit dem Jahre 1802 erlassenen und nach wie vor gültigen Gesetze von knapp über 22 000 auf rund 1000 reduziert und in einer fünfbändigen Sammlung veröffentlicht. Nochmals aufgegriffen wurde auch das Vorhaben einer Zwangshagelversicherung für Landwirte,128 die allerdings am geschlossenen Widerstand des Landtags und des Bayerischen Bauernverbandes scheiterte; die Staatsregierung mußte ihren Entwurf zurückziehen. Bereits im Dezember 1951 an den Landtag geleitet worden war auch der Entwurf eines Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung,129 der allerdings ebenfalls wieder zurückgezogen werden mußte und nach einer grundlegenden Überarbeitung und Neuvorlage erst am 11. August 1954 als Zweites Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Kraft trat. Im Zusammenhang mit der Entnazifizierung kam es im Ministerrat auch nochmals zu Diskussionen um die Ressortzuständigkeit. Zwar waren bereits im November 1951 die verbliebenen Aufgaben und Zuständigkeiten des zum 31. März 1950 aufgelösten Sonderministeriums auf das Staatsministerium der Justiz übertragen worden, das sich jedoch bemühte, die ungeliebte Aufgabe des Abschlusses der Entnazifizierung so weit wie möglich von sich zu weisen - sei es durch den Versuch der Zurückweisung der persönlichen Zuständigkeit, den Staatssekretär Koch etwa nach dem Rücktritt von Justizminister Josef Müller unternahm,130 oder die versuchte Weigerung, den früheren Haushaltstitel des Sonderministeriums in den Haushalt des Justizministeriums zu übernehmen.131

Ein weiteres legislatives Vorhaben, das noch aus dem vorausgegangenen Regierungsjahr stammte, war die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Bayerische Staatsregierung,132 Entgegen der Vorgabe des Artikel 53 der Bayerischen Verfassung vom 8. Dezember 1946 war seit der Verabschiedung einer“ Geschäftsordnung für die vorläufige Regierung des Landes Bayern“ im Ministerrat vom 26.7.1945 unter Ministerpräsident Schäffer bis 1952 noch keine Geschäftsordnung für die Staatsregierung erlassen worden. Möglicherweise steckte dahinter auch politisches Kalkül der Staatsregierung oder von Ministerpräsident Ehard, der sich so ein höheres Maß an Handlungsfreiheit bewahrte.133 Die Hauptdiskussionspunkte bezüglich der Geschäftsordnung waren die Fragen der Zustimmungspflichtigkeit des Ministerrats bei der Ernennung höherer Beamter 134 und Regelungen betreffend den Verkehr mit Landtag und Senat und Landesbehörden. Eine neue Herausforderung stellte zudem die Regelung des Verkehrs zwischen Staatsregierung und Bundesbehörden dar; diese Notwendigkeit sei, so Staatsminister Hoegner im Ministerrat vom 22. April, bei der Verabschiedung der Bayerischen Verfassung von 1946 natürlich nicht absehbar gewesen, sie sei nun allerdings deshalb umso dringlicher, um künftig direkte Kontakte zwischen bayerischen Landesbehörden und Institutionen des Bundes - ohne Einbeziehung der Regierung oder der Ministerien - zu unterbinden.135

Neu geregelt wurden 1952 ferner die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst in Bayern 136 sowie das Personalstatut und die Rechtsverhältnisse der Bayerischen Staatsbank 137 Im ersteren Falle ging es im Grundsatz um die Wiedereinführung des alten bayerischen Staatskonkurses bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedürfnisseder Kriegsheimkehrer und Vertriebenen. Ministerpräsident Ehard verknüpfte die Frage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch mit der aus seiner Sicht problematischen Besetzung der Lehrstühle für bayerisches Verwaltungsrecht; diese seien entweder vakant oder würden von nicht aus Bayern stammenden Hochschullehrern vertreten.138 Im zweiten Falle wurden mit erheblicher Verzögerung die Vorgaben des Gesetzes über die Bayerische Staatsbank vom 25. Oktober 1950 erfüllt, das die Regelung der Rechtsverhältnisse aller im Dienste der Staatsbank stehenden Personen dem späteren Verordnungswege Vorbehalten hatte. Hier kam es zu einem Konflikt zwischen dem Finanzministerium auf der einen, der Staatskanzlei, dem Innen- und dem Justizministerium auf der anderen Seite. Staatssekretär Ringelmann vertrat - getreu dem Buchstaben des Gesetzes von 1950 - die Auffassung, daß personalrechtlichen Regelungen für die Staatsbank nicht zwingend der Gesetzesform bedürften, was von Ministerpräsident Ehard, Innenminister Hoegner und Justitzstaatssekretär Koch dagegen als eine bedenkliche rechtliche Dehnung der Vorgaben der Bayerischen Verfassung angesehen wurde. Es kam daher vor der Verabschiedung des Personalstatuts und des späteren Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Präsidenten und der Mitglieder des Direktoriums der Bayerischen Staatsbank vom 11. Februar 1954 zunächst zum Erlaß des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Staatsbank vom 27. Oktober 1953 mit den entsprechenden neuen Bestimmungen.139

Die landespolitische Agenda des Ministerrates war im Jahre 1952 in äußerst starkem Maße vom Staatsministerium des Innern geprägt. Entscheidend dafür waren drei Faktoren: erstens eine generell intensivierte gesetzgeberische Aktivität des Innenministeriums, dann das starke Engagement von Innenminister Hoegner auf dem Gebiet der inneren Sicherheit und der Extremismusbekämpfung und schließlich das Eintreten des Innenstaatssekretärs Oberländer bezüglich von Flüchtlings- und Heimatvertriebenenangelegenheiten, hier insbesondere in der Frage des Wohnungsbaus und der Flüchtlingsumsiedlung.140

Zu Beginn des Jahres 1952 traten im Freistaat zunächst wichtige Kommunalgesetze in Kraft bzw. wurden abschließend behandelt, die das Innenministerium bereits im Vorjahr auf den Weg gebracht hatte: Nach dem Erlaß der Bayerischen Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 141 traten wenig später die Landkreisordnung vom 16. Februar 1952142 und zeitglich das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister (Gemeindewahlgesetz) vom 16. Februar 1952 143 sowie das Gesetz über die Wahl der Kreistage und Landräte (Landkreiswahlgesetz) vom 16. Februar 1952 in Kraft.144 Vom 10. Juli 1952 datiert dann das Gesetz über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten (Gesetz über kommunale Wahlbeamte), mit dem entsprechend der Vorgaben der neuen Gemeinde- und Landkreisordnung vom Januar und Februar 1952 die Besoldung bayerischer Kommunalbeamter geregelt wurde und - auf vorangegangenen Beschluß des Bayerischen Landtags - die Dienststrafbestimmungen für kommunale Wahlbeamte verschärft und dem Bayerischen Beamtengesetz angepaßt wurden. Mit der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern vom 27. Juli 1953 145 schließlich kam die Kommunalgesetzgebung bzw. die Gesetzgebung betreffend die Selbstverwaltung von Gebietskörperschaften in Bayern zu einem vorläufigen Abschluß. Ein ebenfalls wichtiges kommunalpolitisches Thema war die wiederholt im Ministerrat behandelte Frage von Gemeindeumgliederungen und Gemeindeneugründungen.146 Während die meisten dieser Umgliederungen reibungslos und ohne nennenswerte politische oder administrative Widerstände über die Bühne gingen, gab es um den Wunsch von acht südlich von Landsberg im Lechtal gelegenen Ortschaften, den sogenannten Fuchstalgemeinden, die ihre Zugehörigkeit zum Landkreis Kaufbeuren aufgeben und sich dem Landkreis Landsberg anschließen wollten, einen langandauernden Konflikt - insbesondere zwischen den beiden beteiligten Landkreisen -, der erst im Jahre 1972 im Rahmen der Gebietsreform mit einer nur teilweisen Umsetzung der Umgliederungspläne beendet wurde.147

Weitere wichtige legislative Projekte, die das Staatsministerium des Innern im Jahre 1952 vorlegte, waren u.a. das spätere Gesetz über verunstaltende Außenwerbung vom 2. März 1954,148 das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Architekt (Architektengesetz) vom 23. Januar 1954 149 oder das Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr vom 22. Dezember 1952. 150 Erwähnenswert ist auch die von Innenminister Hoegner angestoßene Initiative zum Schutz des Englischen Gartens in München:151 Mit Sorge beobachteten die Regierung von Oberbayern und das Staatsministerium des Innern die rege Bautätigkeit an den Grenzen des Parkgeländes; auf Vorschlag von Wilhelm Hoegner beschloß der Ministerrat am 25. März 1952 ohne längere Aussprache oder kontroverse Debatte, den Englischen Garten umgehend unter Landschaftsschutz zu stellen.

Besondere Aktivität entfaltete das Innenministerium, wie bereits erwähnt, auf dem Gebiet des Polizeiwesens und der inneren Sicherheit. Zunächst anzuführen ist hier das Gesetz über die Organisation der Polizei in Bayern (Polizeiorganisationsgesetz) vom 28. Oktober 1952, 152 mit dem das in Bayernnach 1945 zersplitterte Polizeirecht wieder einheitlich geregelt, gleichzeitig aber etwa auch die kommunale Aufsicht über die Gemeindepolizeien erhalten und das Wahlrecht für Polizeibeamte wiederhergestellt wurde.

Auf ordnungspolitischem Gebiet brachte Staatsminister Hoegner den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von Zeltlagern ein,153 mit dem der Innenminister die vermeintlichen Auswüchse des wilden Zeltens unterbinden, insbesondere aber auch einer allgemeinen sittlichen und gesundheitlichen Gefährdung von Jugendlichen - Hoegner warnte im Ministerrat vorder akuten Gefahr von „Seuchen“ - Vorbeugen wollte. Der Gesetzentwurf scheiterte allerdings, wie Hoegner in seinem Tätigkeitsbericht für das Regierungsjahr 1952 launig anmerkte, „am Widerspruch alter Wandervögel im Ministerrat“.154 In die Kategorie der Sicherheitsgesetze fällt auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 155

Als innenpolitischer Hardliner profilierte sich Wilhelm Hoegner mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Landfahrer- und Arbeitsscheuenunwesens. 156 Die Anregung zu diesem Gesetzentwurf kam ursprünglich aus der Mitte des Bayerischen Landtages und wurde vom Innenministerium bereitwillig aufgegriffen. Vom Landtag war verlangt worden, daß die Staatsregierung Maßnahmen zur Bekämpfung des „Landfahrerunwesens“ ergreifen solle und insbesondere die im Jahre 1947 auf Weisung der US-Besatzungsmacht abgeschafften Arbeitshäuser, in die Landfahrer, Kleinkriminelle und sogenannte „Arbeitsscheue“ auch ohne ordentliches Gerichtsverfahren hatten eingewiesen werden können, wieder errichtet werden sollten. Die Begründung zu dem vom Innenministerium umgehend vorgelegten Gesetzentwurf sprach in zeitgenössisch unverblümter Wortwahl von „Horden“ von Landfahrern, die in Bayern zur „Landplage“ geworden seien,157 der Gesetzentwurf selber fiel auf den Stand des früheren Gesetzes zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926 zurück, indem wieder eine einfache und sofortige Unterbringung nichtseßhafter, verdächtiger oder vermeintlich arbeitsunwilliger Personen in ein Arbeitshaus ohne juristisches Verfahren ermöglicht werden sollte. Es kam in der Folge zu einem Grundsatzkonflikt zwischen dem Innenminister und Justizstaatssekretär Koch, der insofern bemerkenswert war, als der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Wilhelm Hoegner, der sonst stets als versierter und besonnener Jurist und Verteidiger des Rechtsstaates auftrat, von seinem Parteifreund scharf kritisiert wurde: Staatssekretär Koch attestierte dem Gesetzentwurf, mit den elementarsten Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit zu brechen, ein Vorwurf, den das Ministerratsprotokoll vom 21. Mai 1952 diskret hinter wohl bewußt knappen Formulierungen verbarg.158 Der zwischen den beiden Staatsministerien schließlich ausgehandelte Kompromißentwurf wurde jedoch vom Landtag auf Empfehlung des Ausschusses für Sozialpolitische Angelegenheiten abgelehnt. Es kam nur zum Erlaß der Landfahrerordnung vom 22. Dezember 1953, in der insbesondere die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen rigiden Strafbestimmungen gestrichen bzw. deutlich entschärft waren.

Staatsminister Hoegner verknüpfte die Initiative des Landtags zur Bekämpfung des „Abeitsscheuenunwesens“ ferner mit dem aus seiner Sicht dringend gebotenen Kampf gegen die Prostitution,159 die in Bayern vornehmlich in der näheren Umgebung größerer US-Armeestützpunkte vermehrt auftrat. Im Innenministerium bedauerte man die ebenfalls auf amerikanische Weisung erfolgte Abschaffung von Razzien im Kampf gegen das „Dirnenunwesen“. Da die gesetzliche Wiedereinführung von polizeilichen Durchsuchungen ohne konkreten Tatverdacht sich allerdings als rechtlich unmöglich erwies, gleichzeitig die gesetzliche Regelungskompetenz zur Eindämmung der Prostitution ausschließlich beim Bund lag - die Bundesregierung hatte bereits das spätere Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 auf den Weg gebracht160 - und ein Sonderstrafrecht auf Landesebene somit nicht eingeführt werden konnte,161 versuchte man im Innenministerium zunächst, den im Entwurf des Landfahrer- und Arbeitsscheuengesetzes erfaßten Personenkreis auch auf Prostituierte auszudehnen. Nachdem dieses Gesetz sich aber als nicht durchführbar erwies, wurde die Möglichkeit zur Kontrolle und räumlichen Einschränkung des Prostitutionsgewerbes schließlich durch die Bekanntmachung über die Bekämpfung des Dirnenunwesens vom 5. April 1952 geschaffen.

Eine besondere Aktualität besaß auf der Agenda des bayerischen Innenministeriums im Regierungsjahr 1952 auch der Kampf gegen den politischen Extremismus. Dies war teils durch unmittelbare äußere Ereignisse und Einflüsse, teilweise aber sicher auch durch die persönliche Grundhaltung von Wilhelm Hoegner bedingt. Den Auftakt stellte im Frühjahr 1952 das bereits im Vorjahr auf Initiative des Landtages hin auf den Weg gebrachte Gesetz gegen die Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen vom 27. März 1952 dar, mit dem insbesondere die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und das Singen nationalsozialistischer Lieder unter Strafe gestellt wurde.162 Ebenfalls auf Verlangen des Landtages wurde vom Innenministerium der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des politischen Friedens in Bayern vorgelegt.163 Unter ausdrücklichem Verweis auf eine spürbar gewachsene Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch rechts- wie linksradikale Kreise sollte das Gesetz die Möglichkeit zum Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen und jeglicher verfassungsfeindlicher Handlungsweisen eröffnen, auch enthielt der Entwurf Bestimmungen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit oder zum Verbot und zur Beschlagnahme verfassungsfeindlichen Propagandamaterials. Wie beim weiter oben behandelten Landfahrergesetz ging der Entwurf des Innenministeriums den anderen Ressorts inhaltlich in Teilen jedoch zu weit: In diesem Falle war es die Staatskanzlei, die in dem Gesetzentwurf streckenweise bedenkliche juristische Unscharfen ausmachte und insbesondere in dem im Entwurf formulierten Auftrag an die Gemeinden, Landkreise und Bezirke, verfassungsfeindlichen Umtrieben vorzubeugen und diese abzuwehren, die Gefahr der Rechtswillkür und der Gefährdung des Verfassungsgrundsatzes der Rechtsstaatlichkeit erkannte.164 Der Gesetzentwurf wurde nach der Zuleitung an den Landtag im Januar 1953 nicht weiter behandelt, nicht zuletzt weil er durch das Bundesgesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 165 weitgehend obsolet geworden war.

Die Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch einen wieder erstarkenden politischen Extremismus nahm Staatsminister Hoegner im Ministerrat wiederholt zum Anlaß, zusätzliche Haushaltsmittel zur staatsbürgerlichen und demokratischen Erziehung und zur aktiven Unterstützung überparteilicher Organisationen, die den Demokratiegedanken verteidigen, zu beantragen.166 Denn tatsächlich setzte sich die Tendenz des ansteigenden politischen Extremismus, die im Jahre 1951 eingesetzt hatte,167 auch 1952 fort: Beispielhaft zu nennen sind Vorkommnisse wie etwa die geplante Rückkehr des früheren NSDAP-Politikers Otto Straßer 168 aus Kanada in die Bundesrepublik,169 die öffentliche Auseinandersetzung um die Aufführung von Filmen des NS-Regisseurs Veit Harlan,170 oder rechtsradikale Vorfälle bei der bayerischen Bereitschaftspolizei.171 Und wie auch im Vorjahr wurde Staatsminister Hoegner Opfer rechtsradikaler Beleidigungen. 172

Wichtiger allerdings als diese Einzelfälle war das tatsächliche Anwachsen radikaler Bewegungen, die das Innenministerium zu einem Verbot einer Reihe rechtsextremer Parteien und Organisationen veranlaßte.173 Aber auch linksradikale Organisationen wie der Gesamtdeutsche Arbeitskreis der Land- und Forstwirtschaft 174 oder die Tätigkeit der KPD 175 insgesamt standen unter der Beobachtung des Innenministeriums.

Das wichtigste Ereignis auf dem Feld des politischen Extremismus, das bundesweit für ein politisches Beben sorgte und den Ministerrat im Jahre 1952 wiederholt beschäftigte, war jedoch die Aufdeckung einer geheimen Partisanenbewegung im hessischen Wald-Michelbach und in Neu-Isenburg durch hessische Polizeikräfte im September.176 Hier hatte der sogenannte „Technische Dienst“, eine geheime Unterorganisation des antikommunistischen Bundes Deutscher Jugend eine Ausbildungsstätte für den Partisanenkampf unterhalten. Der „Technische Dienst“ arbeitete mit finanzieller und logistischer Unterstützung US-amerikanischer Stellen, seine Mitgliederstammten ausschließlich aus den Reihen früherer Wehrmachts- und SS-Angehöriger. Bei der Polizeiaktion gegen den „Technischen Dienst“ waren nicht nur Sabotage- und militärische Aktionspläne für den Fall einer sowjetischen Invasion, sondern auch eine Proskriptionsliste mit Namen prominenter kommunistischer und sozialdemokratischer Politiker in Westdeutschland gefunden worden. Wenn auch der „Technische Dienst“ und der Bund Deutscher Jugend nach den Erkenntnissen des bayerischen Innenministeriums im Freistaat zumindest keine nennenswerten Aktivitäten entfaltet hatten, so war die Empörung in Bayern über den Skandal und insbesondere über das Verhalten der Amerikaner dennoch groß.177 Im Bayerischen Landtag fand am 29. Oktober 1952 eine lebhafte Debatte über eine Interpellation der SPD statt, in deren Verlauf Staatsminister Hoegner für seine Stellungnahme - „Wir bedanken uns für Vaterlandsverteidiger mit dem Dolch eines Fememörders im Gewände! [...] Deutschlands Verteidigung gegen einen Angriff von außen kann niemals Sache einer geheimen Verschwörergesellschaft, sondern sie kann nur Sache des ganzen deutschen Volkes sein.“ - fraktionsübergreifend lebhafte Zustimmung erhielt.178 Während die Bundesregierung die Angelegenheit im Sinne der Aufrechterhaltung der guten deutsch-amerikanischen Beziehungen herunterzuspielen oder zu übergehen versuchte, strebten die fünf Länder, in denen der „Technische Dienst“ und der Bund Deutscher Jugend agiert hatten, unter der Federführung Hessens eine gemeinsame Aufklärung an - nicht zuletzt auch, um die Bundesregierung zu einer Stellungnahme zu zwingen.179 Im Freistaat selbst führte die Affäre um den „Technischen Dienst“ und den Bund Deutscher Jugend in der Folge zum Verbot des „Technischen Dienstes“ im Januar 1953, ebenfalls verboten wurden der dem „Technischen Dienst“ und dem Bund Deutscher Jugend weltanschaulich nahestehende und z.T. auch personell mit diesen eng verbundene „Stoßtrupp gegen kommunistische Zersetzung“ und der „Deutsche Heimatschutz„, aber auch der kommunistische „Demokratische Kulturbund Deutschlands“ und die „Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft“.180

Zwar nicht dem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums des Innern zugeordnet, aber trotzdem im Zusammenhang mit dem Thema des Rechtsradikalismus stehend, war auch die Frage der künftigen Verwendung des sogenannten „Führergeländes“ auf dem Obersalzberg bei Berchtesgaden sowie des Teehauses von Adolf Hitler auf dem Kehlstein.181 Nach der Freigabe des Obersalzberges und des Kehlsteinhauses durch die US-Besatzungsmacht im Jahre 1951 setzte die Staatsregierung im Einvernehmen mit dem amerikanischen Landeskommissariat alles daran, die Entstehung einer NS-Pilgerstätte auf dem Obersalzberggelände zu unterbinden.182 Während die NS-Bauten bzw. deren Überreste auf dem Obersalzberg mit wenigen Ausnahmen abgetragen und das Gelände durch die Staatsforstverwaltung wieder großflächig aufgeforstet wurde,183 wurde das Kehlsteinhaus mit Wirkung vom 1. April 1952 schließlich an den Deutschen Alpenverein - Sektion Berchtesgaden verpachtet mit der expliziten vertraglichen Auflage, jeglichem Aufkommen von neofaschistischen Umtrieben im Kehlsteingebiet präventiv und aktiv entgegenzutreten.184 Eine ganz ähnlich gelagerte Frage wie beim Obersalzberg und dem Kehlsteinhaus ergab sich übrigens auch hinsichtlich der Verwendung der Gebäude auf dem Hesselberg in der Nähe des mittelfränkischen Wassertrüdingen.185 Hier, am früheren Veranstaltungsort der nationalsozialistischen „Frankentage“, galt es ebenfalls, eine künftig mögliche Entstehung einer NS-Kultstätte zu verhindern. Auf Beschluß des Ministerrates vom 14. Oktober 1952 wurden daher die Liegenschaften auf dem Hesselberg auf die evangelische Landeskirche in Bayern übertragen.

Neben den bisher genannten Punkten setzte das Staatsministerium des Innern - bzw. genauer: die Flüchtlingsabteilung unter Staatssekretär Theodor Oberländer - in den Ministerratsberatungen weiterhin mit der wiederholten Behandlung von Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten starke inhaltliche Akzente. Ein Schwerpunkt der Flüchtlingspolitik des Jahres 1952 waren dabei der soziale Wohnungsbau und das Wohnungsbauprogramm zur innerbayerischen Flüchtlingsumsiedlung.186 Bei letzterem handelte es sich primär nicht um ein reines Wohnraumbeschaffungsprogramm, sondern um ein Projekt, mit dem die Flüchtlinge gezielt und in Abhängigkeit von der lokalen Arbeitsmarktlage im Freistaat verteilt werden sollten. Die Ursprünge dieser Idee lagen zwar in der Flüchtlingsabteilung des Innenministeriums, die endgültige Vorlage des Gesamtplanes zu innerbayerischen Umsiedlung - der sich dann übrigens letztendlich nicht nur auf Flüchtlinge, sondern auch auf Einheimische bezog - erfolgte im Oktober 1952 jedoch durch die Landesplanungsstelle im Staatsministerium für Wirtschaft, die den Plan in Abstimmung mit den anderen Ressorts ausgearbeitet hatte.187 Die Flüchtlingsabteilung des Innenministeriums unter Staatssekretär Oberländer arbeitete intensiv an der Flüchtlingsumsiedlung, wollte man doch baldmöglichst eine homogene räumliche Verteilung der Vertriebenen erreichen. Dabei stand man auf der einen Seite unter dem politischen Druck der Vertriebenen: Nach dem Vorbild einer Bewegung in Schleswig-Holstein war auch im oberfränkischen Kulmbach eine sogenannte Treckbewegung entstanden.188 Aus Unzufriedenheit mit der aus ihrer Sicht schleppend verlaufenden Umsiedlung planten die dortigen Heimatvertriebenen, sich auf eigene Faust in einem öffentlichkeitswirksam inszenierten Fußmarsch in andere Bundesländer aufzumachen. Auf der anderen Seite hatte Staatssekretär Oberländer um die Finanzierung der Umsiedlungspläne zu kämpfen. Die Kosten für die innerbayerische Umsiedlung waren keineswegs ausreichend gedeckt, und auch bei der Verteilung der notwendigen Finanzmittel für die ebenfalls geplante Flüchtlingsumsiedlung innerhalb der Bundesrepublik gab es stetige Auseinandersetzungen mit dem Bund und den Aufnahmeländern.189 Parallel zur Umsiedlung der Heimatvertriebenen verfolgte die Flüchtlingsverwaltung die zügige Auflösung der verbliebenen DP-Lager in Bayern, hier insbesondere des jüdischen DP-Lagers Föhrenwald bei Wolfratshausen,190 dessen innere Zustände in der öffentlichen Kritik standen, das aber erst im Februar 1957 endgültig geschlossen werden konnte. Auch das seit jeher von großen Sicherheitsproblemen geprägte Regierungslager Valka bei Nürnberg,191 in dem Flüchtlinge aus Ost- und Südosteuropa untergebracht waren, suchte die Flüchtlingsabteilung nach Möglichkeit aufzulösen bzw. in ein reines Auffanglager umzuwandeln.192 Es wurde schließlich - nach Inkrafttreten der Bundesverordnung über die Anerkennung und Verteilung von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Januar 1953 193 - in ein Bundessammellager für Ausländer umgewandelt und erst im Jahre 1960 endgültig aufgelöst. Ferner ist diesem Zusammenhang zu verweisen auf die Probleme, mit denen sich die Flüchtlingsverwaltung bei der Umsiedlung derjenigen Displaced Persons konfrontiert sah, für deren Auswanderung oder Rückführung in ihre Heimatländer mittelfristig keine Aussicht bestand. So wehrte sich die Stadt Regensburg gegen die Aufnahme von 650 Displaced Persons aus dem Regierungsbezirk Schwaben;194 Widerstand gegen den geplanten Bau von 144 DP-Wohnungen kam ebenfalls aus Landshut.195 Einen Sonderfall stellte die Errichtung von 600 DP-Wohnungen in München-Allach dar: In unmittelbarer Nachbarschaft zum dortigen BMW- Werk gelegen, verursachte der Bau und der Bezug dieser Wohnungen unter der Arbeiterschaft der Bayerischen Motorenwerke eine soziale Unzufriedenheit und Unruhe in solchem Ausmaß, daß der Ministerrat beschloß, die Einweisung von DPs in diese Wohnungen zu stoppen und 200 der neuen Wohneinheiten für BMW-Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.196 Und auch die Stadt Würzburg trat mit der Forderung an die Flüchtlingsverwaltung heran, die sogenannten Würzburger Außenbürger, also die aus der zerbombten Stadt ins Umland Evakuierten, rechtlich mit den Heimatvertriebenen gleichzustellen und ihnen die gleichen Hilfsleistungen zukommen zu lassen.197

Die vielfältigen Probleme und Herausforderungen auf dem Gebiet der Flüchtlingspolitik, hier insbesondere die Umsiedlung und die wirtschaftliche Integration der Vertriebenen, ließ Staatssekretär Oberländer schließlich die Initiative zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft der Länder ergreifen; diese Arbeitsgemeinschaft wurde auf einer Tagung der Länderflüchtlingsverwaltungen in Bad Harzburg am 26./29. Juni 1952 gegründet.198 Der äußere Anlaß war für Oberländer dabei die Vorlage des sogenannten Sonne-Plans von 1951 gewesen, in dem eine deutsch-amerikanische Expertenkommission umfassende Vorschläge für eine Lösung der Flüchtlingsproblematik in Westdeutschland gemacht hatte: Die Länder sollten die Bundesregierung bei dessen Umsetzung kollektiv unterstützen; de facto dürfte die regierungsnah in Bonn beim Bundesratsausschuß für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen angesiedelte Arbeitsgemeinschaft allerdings primär als Instrument zur koordinierten Vertretung handfester finanzieller Länderinteressen gegenüber dem Bund gedacht gewesen sein.

An weiteren politisch bedeutenden Vertriebenenangelegenheiten, die Staatssekretär Oberländer auf die Agenda des Ministerrats setzte, sind zu nennen der Fall Kroupa, eines tschecholoswakischen Staatsangehörigen, der sich nun in Bayern aufhielt. Wegen seiner Rolle während der Phase der sogenannten wilden Vertreibungen forderten die Vertriebenen seine polizeiliche Festsetzung und die strafrechtliche Verfolgung wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen,199 was wegen der in diesem Falle ungeklärten Zuständigkeiten zwischen der bayerischen und amerikanischen Staatsanwaltschaft nicht erfolgte. Ferner gab es eine Streitfrage bezüglich tschechoslowakischen Grundbesitzes auf bundesrepublikanischem Boden, die in Bayern bis in die jüngste Vergangenheit virulent blieb:200 Die Stadt Cheb - das frühere Eger - war grundbuchmäßige Eigentümerin eines knapp über 600 Hektar großen Waldgrundstücks im oberpfälzischen Landkreis Tirschenreuth. Sudetendeutsche Verbände in der Bundesrepublik forderten, den Grundbucheintrag beim Amtsgericht Waldsassen zugunsten der Vertriebenen in Westdeutschland abzuändern, denn nur diese, nicht aber die Stadt Cheb könnten als Rechtsnachfolger des früheren Eger gelten. Nach langandauernden Bemühungen sudetendeutscher Interessenverbände und langwierigen Gerichtsverfahren wurde der Egerer Stadtwald schließlich im Jahre 1965 in die treuhänderische Verwaltung des Bundes gestellt. Nachdem eine zunächst erzielte Einigung über den Ankauf des Egerer Stadtwaldes durch den Freistaat im Jahre 2000 an der ablehnenden Haltung der Stadt Cheb scheiterte, gab das Verwaltungsgericht Regensburg im Jahre 2010 schließlich einer Klage der Stadt Cheb statt und erklärte die treuhänderische Verwaltung des Stadtwaldes durch den Bund seit 1965 aufgrund der zwischenzeitlich grundlegend geänderten Rechtslage für beendet. Eine Einigung über den Egerer Stadtwald wurde auf außergerichtlichem Wege durch die Gründung der gemeinsamen deutsch-tschechischen Stiftung Egerwald im Dezember 2012 erzielt.

Neben den bisher geschilderten Themen und Sachfragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums des Innern bestimmten im Jahre 1952 - und zwar im Vergleich zu den Vorjahren in merklich gesteigertem Maße - wirtschaftspolitische Fragen die Tagesordnung des Ministerrates. Wiederholt beschäftigte sich der Ministerrat mit der Entflechtung der IG-Farben und der Verwaltung der Vermögenswerte der Unternehmen der IG-Farben-Gruppe sowie des ehemaligen Reichsvermögens. In Bayern handelte es sich dabei um den Fortbestand bzw. um die Frage der Eigenständigkeit von Unternehmen wie der Lech-Chemie in Gersthofen,201 der Anorgana in Gendorf,202 der Alexander Wackerwerke in Burghausen 203 sowie des Agfa Camerawerks in München.204 Auch die Frage des ehemaligen Reichsfilmvermögens 205 sowie die Lage und die Förderung der Filmindustrie in Bayern 206 waren Gegenstand der Ministerratssitzungen. Aufgegriffen wurde in den Kabinettsberatungen auch erneut der im Jahre 1951 abgeschlossene Ankauf einer 26%igen Beteiligung an der zum Flick-Konzern gehörenden Maxhütte im oberpfälzischen Sulzbach-Rosenberg durch den Freistaat.207 Friedrich Flick208 verzögerte die Anlage des vom Freistaat gezahlten Kaufpreises in Höhe von 20 Millionen DM, die der Flick-Konzern gemäß den Bedingungen der Beteiligungsübernahme in Bayern reinvestieren sollte; später hatte sich der Ministerrat mit Behauptungen aus dem Umfeld des Flick-Konzerns zu beschäftigen, die Anteilsübernahme an der Maxhütte durch den Freistaat sei durch Zwang der Staatsregierung zustande gekommen; diese Gerüchte wollte Ministerpräsident Ehard um jeden Preis aus der Welt geschafft wissen.209

Wiederholt hatte sich der Ministerrat mit der Besetzung der Aufsichtsräte bayerischer Unternehmen aus dem Bereich der Schwer- und Montanindustrie zu beschäftigen. Der Ausgangspunkt und die Grundlage dieser Beratungen war das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951, dem sogenannten Montan-Mitbestimmungsgesetz, gemäß dessen Vorgaben bis zum 1. März 1952 Aufsichtsräte bestehend aus jeweils vier Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zuzüglich jeweils eines weiteren, keiner Interessenvereinigung oder dem Betrieb angehörigen Mitgliedes sowie eines zusätzlichen neutralen ,elften Mannes‘ zu bilden waren. Das Kabinett behandelte die Zusammensetzung der Aufsichtsräte der Maxhütte, der Bayerischen Braunkohlenindustrie Schwandorf 210 der Luitpoldhütte in Amberg 211 und der VIAG.212 Die Staatsregierung suchte stets, in den Aufsichtsräten ihren Einfluß gegenüber den Vertretern der Unternehmen und fallweise auch gegenüber denjenigen des Bundes auf personalpolitischem Wege zu maximieren. Einen Sonderfall stellte die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerk AG (BHS) dar, gab es doch hier einen Grundsatzstreit darüber, ob das Unternehmen in Anbetracht seiner Geschäftsausrichtung - die Frage war, ob die BHS im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes überwiegend auf dem Gebiet des Bergbaues aktiv sei oder nicht - überhaupt unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz falle.213 Nach Auffassung der Staatsregierung, die sich durch zwei entsprechende Rechtsgutachten bestärkt sah, war dies nicht der Fall und somit eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates der BHS nicht vonnöten. Die Angelegenheit beschäftigte den Ministerrat das ganze Regierungsjahr 1952 immer wieder, bis Ende November 1952 die Entscheidung zur gerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage fiel, die im Sinne der Regierung ausfallen sollte. Im Mai 1956 sollte die Viererkoalition unter Ministerpräsident Wühlern Hoegner dann allerdings die freiwillige Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes auf die BHS beschließen.214

Im Regierungsjahr 1952 beschäftigte sich das Kabinett auch mehrmals mit der Förderung der bayerischen Automobilindustrie. In Ingolstadt meldete die dort ansässige Auto-Union, der spätere Autohersteller Audi, zur Ausweitung des Produktionsgeländes Ansprüche auf ehemalige Kasernenanlagen an, ein Ansinnen, das der Ministerrat insbesondere nach Fürsprache des Finanz- und des Wirtschaftsministeriums befürwortete. Das Kabinett fürchtete, daß die Auto-Union andernfalls ihre Produktion teilweise in das nordrhein-westfälische Düsseldorf verlegen würde.215 Auch das Münchner Unternehmen BMW erfuhr wirtschaftliche Unterstützung durch den Ministerrat. Die Bayerischen Motorenwerke hatten Investitionshilfen zur Wiederaufnahme der Automobilproduktion - es ging um den Bau des ab 1952 ausgelieferten BMW 501 ("Barockengel") - beantragt.216 Auch half die Staatsregierung den Bayerischen Motorenwerken in ihrem Bemühen, von der US-Besatzungsmacht angemessene Nutzungsentschädigungszahlungen für das teilweise von der US-Army requirierte BMW-Werk München-Allach zu erhalten.217 Erörtert wurden im Ministerrat ferner die Unterstützung der Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg (M.A.N.) bei der Akquise eines Großauftrags der Deutschen Bundesbahn sowie Maßnahmen zum Erhalt der bayerischen Flugzeugindustrie bzw. zur Verhinderung der Abwanderung von Unternehmen wie Messerschmitt und Dornier.218 Dagegen beteiligte sich der Freistaat wie fast alle anderen Länder auch zunächst nicht an der vom Bund initiierten Gründung einer neuen deutschen Luftverkehrsgesellschaft, aus der im Jahre 1954 die Deutsche Lufthansa hervorgehen sollte;219 nur der Bund, die Deutsche Bundesbahn und das Land Nordrhein-Westfalen waren Teilhaber an der Gründungsgesellschaft.

Auf dem Sektor Energie und Verkehr behandelte der Ministerrat den Ausbau von Kraftwerken an der Loisach 220 und entschied in dem hier schwelenden Streit zwischen den Isarwerken und der Bayernwerk AG über die Durchführung des Ausbaues aufgrund bestehender älterer Rechte zugunsten des Bayernwerkes. Am 13. Februar 1952 wurde von Vertretern des Bundes, des Freistaates Bayern und Österreichs in Wien das Abkommen über die Donaukraftwerk Jochenstein AG unterzeichnet.221 Der Baubeginn der Staustufe erfolgte Ende 1952, die Inbetriebnahme des Kraftwerks im Jahre 1955. Der Ministerrat beschäftigte sich 1952 mit Blick auf dieses Verwaltungsabkommen nicht mehr mit inhaltlichen, sondern ausschließlich mit protokollarischen Details, die jedoch Grundsatzfragen berührten, die für das staatliche Selbstverständnis Bayerns von Bedeutung waren - es ging darum, welches bayerische Regierungsmitglied in Wien anwesend sein sollte, auf welchem Wege die Einladungen zu erfolgen hätten, inwiefern die Delegation der Bundesregierung zahlenmäßig begrenzt werden könne oder in wessen Namen - des Bundes oder Bayerns - der Austausch der Urkunden stattfinden solle.222

Auch der seit langem auf der energiepolitischen Agenda stehende Bau des Sylvensteinspeichers wurde im Ministerrat erneut aufgegriffen: Die Gemeinde Bad Tölz hatte die Staatsregierung an einen entsprechenden Landtagsbeschluß zum Bau des Wasserspeichers aus dem Jahre 1947 erinnert; das Bauprojekt sei aber, wie Finanzminister Zietsch darlegte, unmöglich zu finanzieren. Der Ministerrat beschloß daher, die Angelegenheit künftig ausschließlich dem Landtag zu überlassen, der schließlich im Jahre 1954 endgültig positiv über den Bau des Sylvensteinspeichers entschied. Ebenfalls ein bereits in den Vorjahren wiederholt behandeltes energiepolitisches Thema war der Ausbau der Unteren Isar bei Landshut, bei dem der Ministerrat eine Entscheidung über einen Kompromiß zwischen der Frage der Schiffbarmachung und der energetischen Nutzung der Wasserkraft der Isar zu treffen hatte.223 Weitere energiepolitische Themen, die der Ministerrat zu behandeln hatte, waren die Frage der Stromversorgung in den bayerischen Grenzgebieten sowie die Abgrenzung der Elektrizitätsbezirke zu benachbarten Ländern,224 ferner der Verkauf eines im Besitz der AEG befindlichen Aktienpakets der Amperwerke - hier war die Staatsregierung daran interessiert, daß die Aktien nicht in außerbayerische Flände gelangten -225 oder auch die Kritik an der Preispolitik des Bayernwerkes.226 Auf dem Feld der Verkehrspolitik erörterte das Kabinett einmal die vom Landtag beantragte Wiederinstandsetzung und Wiederinbetriebnahme des bereits 1950 still- und trockengelegten Ludwig-Donau-Mainkanals zwischen Nürnberg und Erlangen,227 ferner den Kauf eines neuen Schiffes für die Personenschiffahrt auf dem Starnberger See 228 sowie den Bau der Autobahn zwischen Nürnberg und Frankfurt. Hier ging es um die Trassenführung zwischen Weibersbrunn und Aschaffenburg, bei der die Staatsforstverwaltung eine Schonung der staatlichen Waldbestände im Spessart anmahnte.229

Aus den Bereichen Wirtschaft und Verkehr ist noch auf die bereits seit längerem vorbereitete,230 durch den Landtag allerdings dann verzögerte und erst im Jahre 1952 durch das Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Verkehrswesens vom 17. Oktober 1952 endgültig vollzogene Aufhebung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten als oberster Landesbehörde zu verweisen.231 Dessen Aufgaben wurden größtenteils - mit Ausnahme der dem Innenministerium zugewiesenen Zuständigkeiten für die Straßenverkehrsordnung, das Führerscheinwesen und die Verkehrserziehung - auf das Wirtschaftsministerium übertragen, das ab Oktober 1952 die neue Bezeichnung „Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr“ erhielt.

Wie in den Vorjahren auch war die bayerische Politik in ihrem Bewegungsspielraum durch die weiterhin angespannte Lage des Staatshaushalts eingeschränkt. Die schwebende Staatsverschuldung lag, wie Staatsminister Zietsch in der Besprechung des Staatshaushaltsplans 1952 232 im Ministerrat bekanntgab, bei 240 Millionen DM. Der Finanzminister gab sich aber verhalten optimistisch, die Staatsschulden durch diszipliniertes Ausgabeverhalten abtragen zu können. Dem standen in den Haushaltsverhandlungen allerdings Differenzen insbesondere mit dem Kultusministerium entgegen, das eine Reihe von erhöhten Ausgabenposten angemeldet hatte. Kultusminister Schwalber sah sich seinerseits mit einer Vielzahl von finanziellen Forderungen, vor allem aus dem Landtag und von Seiten der Kirchen, konfrontiert. Die Finanzierungs-wünsche reichten von erhöhten staatlichen Zuschüssen für nichtstaatliche Schulen über eine verstärkte Förderung von Vereinen, eine Erhöhung der Zuwendungen an die Kirchen in Bayern sowie Mittel für den 1960 fertiggestellten Wiederaufbau der Münchner Frauenkirche, für den im Jahre 1967 abgeschlossenen Neuaufbau des Würzburger Domes oder der Errichtung der evangelischen Matthäuskirche in München. Generell waren es die Vorhaben auf dem Gebiet des staatlichen Hochbaues, die den Staatshaushalt erheblich belasteten.233 Auch hier war es wieder das Kultusministerium, das mit dem Wiederaufbau des Chemischen Instituts der Universität München, der Münchner Universitätskliniken sowie der Technischen Hochschule München die größten Projekte zu stemmen hatte.234

Generell stand das Finanzministerium vor der Herausforderung, den Staatshaushalt ohne genaue Kenntnis über die Höhe kurzfristig anstehender Ausgabenposten aufstellen zu müssen. Neben der Unsicherheit über die endgültige Regelung der Verteilung der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Jahre 1952 zwischen Bund und Ländern 235 mußte das Finanzministerium auch Wiedergutmachungsleistungen einplanen. So einigte sich die Staatsregierung 1952 endgültig mit der Jewish Restitution Successor Organization über die Zahlung einer Globalabfindung, die am Ende der Verhandlungen 20 Millionen DM betrug;236 es handelte sich hierbei um das „vorzeitige Abkaufen noch offener Rückerstattungsansprüche durch den bayerischen Staat.“237 Auch hatte das Finanzministerium etwa Ausgaben in Höhe von 40 Millionen DM für Kreditverpflichtungen der 1954 aufgelösten Stiftung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts bei der Bayerischen Staatsbank einzuplanen.238

Die allgemeine Haushaltslage verleitete das Staatsministerium der Finanzen dann zu einem Schritt, der regierungsintern für erhebliche Aufregung sorgte: Gemeinsam mit der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank brachte das Finanzministerium am 5. Mai eine 8%ige Schatzanweisung des Freistaates Bayern heraus, von der sich das Finanzministerium Einnahmen in Höhe von 200 Millionen DM erwartete.239 Dieser Schritt sorgte bundesweit für Aufsehen. Bundesfinanzminister Schäffer, Finanzpolitiker anderer Länder und auch Vertreter der Bank Deutscher Länder intervenierten und kritisierten die Auflage der bayerischen Anleihe mit ihrer außergewöhnlich hohen Verzinsung als kontraproduktiven Rückschlag für das Bemühen, den westdeutschen Kapitalmarkt zu ordnen. Pikant war, daß das Finanzministerium und die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank das Anleihegeschäft ohne Absprache mit der Staatskanzlei oder den anderen Ressorts auf den Weg gebracht hatten. Ministerpräsident Ehard zeigte sich im Ministerrat sichtlich verstimmt, und Wirtschaftsminister Seidel empörte sich darüber, daß das Finanzministerium zum wiederholten Male finanz- und wirtschaftspolitische Alleingänge unternommen habe. Auch die Bayerische Landeszentralbank und die Bayerische Staatsbank waren über den Schritt des Finanzministeriums nicht informiert worden und führten laute Beschwerde nicht nur über das ihrer Ansicht nach grundfalsche finanzpolitische Signal, das von der Schatzanweisung ausgehe, sondern auch darüber, daß beide Institutionen bei der Emission völlig übergangen worden seien und forderten deren sofortige Beendigung. Finanzminister Zietsch verteidigte seinen Schritt einerseits mit dem Kapitalbedarf des Freistaates, der insbesondere auf dem Gebiet des Außerordentlichen Haushalts bestand,240 andererseits mit der Haltung von Bayerischer Staatsbank und Landeszentralbank, die sich trotz der bestehenden Haushaltsschwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung wenig kooperativ gezeigt und hinhaltend agiert hätten. Der Ministerrat diskutierte lebhaft das Für und Wider eines sofortigen Abbruchs der Emission. Staatsminister Seidel war für eine sofortige Beendigung der Aktion, während die SPD-Minister Hoegner, Zietsch und Oechsle für einen vorübergehenden Fortgang der Zeichnungsfrist, bis zum Erreichen eines Emissionsvolumens in Höhe von 150 Millionen DM, plädierten. Der Ministerrat fällte schließlich die Entscheidung, die Zeichnungsfrist am 12. Mai 1952 zu beenden.241 Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Schatzanweisungsemission aber tatsächlich als Erfolg erwiesen. Allerdings hatte der bayerische Alleingang doch noch die von Staatsminister Seidel im Voraus befürchteten bundespolitischen Konsequenzen: In dem Entwurf eines Bundesgesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere,242 der im Juni auf die Tagesordnung des Bundesrates kam und der die einkommensteuerrechtliche Begünstigung von Anleihen von Bund und Ländern festlegte, sollte die bayerische Schatzanweisung in einer Sonderregelung mit einer 50%igen Couponsteuer belegt werden. Nur durch Intervention des Bevollmächtigten Bayerns beim Bund, Claus Leusser, konnte diese Bestimmung gekippt und durch eine sogenannte Bayernklausel im Gesetz eine Befreiung der bayerischen Schatzanweisung von einer Sonderbesteuerung erreicht werden.243

Zentral waren in den Ministerratsberatungen des Jahres 1952 - in den Ausführungen zum Staatshaushalt 1952 klang dies bereits an - auch Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Zunächst zu nennen ist hier das bereits im Jahre 1951 auf den Weg gebrachte Berufsschulgesetz vom 25. März 1953,244 Diskussionsgegenstand waren im Jahre 1952 allerdings nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern vor allem eine vom Landtag beschlossene Änderung des Gesetzestextes dahingehend, daß von staatlicher Seite aus ein pauschaler 50%iger Zuschuß zu den Personal- und Sachkosten der Berufsschulen zu leisten sei. Das Kabinett hegte die Befürchtung, daß solche Zuschüsse von den Kommunen nicht zweckgebunden für den Ausbau der Berufsschulen, sondern für anderweitige Haushaltsausgaben verwendet werden könnten. Weiterhin legte das Kultusministerium einen neuen Entwurf für ein Kirchensteuergesetz vor.245 Mit dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften, das erst am 26. November 1954 in Kraft trat, sollte bezüglich des Kirchensteuerrechts, das während der NS-Zeit stark vereinfacht worden und in der Nachkriegszeit nur provisorisch geregelt gewesen war, der Rechtszustand aus der Zeit vor 1935 wiederhergestellt werden. Im Kabinett kam es zu Diskussionen vor allem wegen der vom Kultusministerium geplanten Wiedereinführung der Kirchengrundsteuer, d.h. der Abhängigkeit der Kirchensteuerzahlungen vom Grundsteuermeßbetrag. Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten erblickte darin eine unrechtmäßige Sonderbesteuerung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Weitere Sachfragen aus dem Kultusbereich betrafen etwa den Erhalt der Alten Pinakothek 246 oder den Ausbau der bayerischen Hochschullandschaft. Auf den Wiederaufbau universitärer Forschungsinstitute, vornehmlich im medizinischen Bereich, wurde oben bereits im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen verwiesen. Generell ein Thema war die Wiedererrichtung der Gebäude der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität 247 am heutigen Geschwister-Scholl-Platz, ferner kam durch eine Initiative des Landtags die Gründung einer vierten Landesuniversität auf die politische Agenda.248 Während die Überlegungen zunächst dahin gingen, die Philosophisch-Theologische Hochschule Bamberg zu einer Volluniversität auszubauen, gleichzeitig aber auch aus Regensburg von der dortigen theologischen Hochschule ähnliche Ansprüche angemeldet wurden, brachten die Sudetendeutschen mit tatkräftiger Unterstützung des Bundesministeriums für Vertriebene die Idee der Gründung einer „Ostuniversität“ ins Spiel,249 die nicht zuletzt auch als Ersatzinstitution für die altehrwürdige Karls-Universität in Prag gedacht war. Um Finanzmittel aus dem Kultusetat ging es erneut in der Diskussion um die Instandhaltung der Olympiaanlagen in Garmisch-Partenkirchen.250 Die für die Olympischen Winterspiele 1936 errichteten Anlagen wurden von der Gemeinde Garmisch-Partenkirchen unterhalten, und die Kommune hatte für notwendige Renovierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung eingefordert. Bund und Freistaat leisteten hier Zuschüsse unter der Maßgabe, daß sich Garmisch-Partenkirchen in Anbetracht der guten Finanzlage der Gemeinde - so der Hinweis von Staatsminister Zietsch - angemessen an den Gesamtkosten beteilige.

Wiederholt Gegenstand eingehender Erörterung war im Ministerrat schließlich ein Ersuchen aus den USA, Gemälde aus der Alten Pinakothek auf eine Wanderausstellung durch die Vereinigten Staaten zu schicken.251 Im Kabinett wurde zum einen auf die Risiken verwiesen, denen alte Kunstwerke im Falle einer Verschickung nach Übersee ausgesetzt seien, zum anderen bestanden rechtliche Bedenken dahingehend, daß Ansprüche von Privatpersonen in den USA gegen den deutschen Staat unter Umständen zu einer Beschlagnahme von Kunstgegenständen führen könnten. Nachdem diesen Bedenken von amerikanischer Seite aus Rechnung getragen wurde und entsprechende Rechtsgutachten aus bayerischer Sicht für Klarheit gesorgt hatten, begann das Kultusministerium mit der Vorbereitung der Wanderausstellung. Das Vorhaben wurde allerdings im Landtag durch einen fraktionsübergreifenden, fast einstimmig beschlossenen Dringlichkeitsantrag vom 18. März 1953 gestoppt, mit dem die Staatsregierung beauftragt wurde, von der beabsichtigten Ausleihung Abstand zu nehmen.252 Abgelehnt wurde vom Ministerrat dann auch eine Anfrage aus Frankreich zur Ausstellung von Werken antiker Kunst in Paris.253

Aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten sind für das Regierungsjahr 1952 drei große, nicht unumstrittene und auch äußerst langwierige Gesetzesvorhaben anzuführen. Wieder aufgenommen wurden Anfang 1952 zunächst die Beratungen über das neue Gesetz über die Forstrechte.254 Mit diesem Gesetz, an dem im Landwirtschaftsministerium bereits seit dem Jahre 1947 gearbeitet wurde und das schon in den Jahren 1950 und 1951 auf der Tagesordnung des Ministerrats gestanden hatte, sollten die sogenannten Forstrechte, d.h. Nutzungsrechte zur Gewinnung von Nutz- und Brennholz durch andere Parteien als den Waldbesitzer, neu geregelt werden. In Bayern galten diesbezüglich noch die Vorgaben des Bayerischen Forstgesetzes von 1852. Das neue Forstrechtsgesetz blieb aber noch lange Gegenstand parlamentarischer Auseinandersetzungen und trat erst am 3. April 1958 in Kraft. Ähnlich problematisch und umstritten war auch der Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft,255 Auf Grundlage dieses Gesetzes sollte durch die bayerischen Finanzämter von allen landwirtschaftlichen Betrieben eine Sonderabgabe erhoben werden, die dann dem Bayerischen Bauernverband zufließen sollte. Denn die freiwillig von den Mitgliedern entrichteten Beiträge, so die Begründung zum Entwurf, könnten die Aufwendungen des Bauernverbandes nicht decken. Widerstand gegen den Gesetzentwurf kam zunächst aus dem Finanzministerium: Staatsminister Zietsch wandte sich vor allem dagegen, daß die Abgabe vollständig an den Bauernverband weitergereicht werden sollte. Dem Staat solle zumindest eine Entschädigung für entstandene Verwaltungskosten, insbesondere aber auch ein gewisser Betrag für die Betreuung der Privatwälder durch die staatliche Forstverwaltung zukommen. Ministerpräsident Ehard verwies auf den offensichtlichen und verfassungsrechtlich problematischen Charakter des Gesetzes als Ausnahmegesetz.256 Gerade wegen der verfassungsrechtlichen Grundproblematik wurde der Gesetzentwurf des Landwirtschaftsministeriums - trotz mehrerer erfolgter Änderungen und Umarbeitungen - nicht verabschiedet. Anders war die Situation im Falle des Gesetzes über die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft, das am 7. Mai 1954 in Kraft trat.257 Der erste Entwurf dieses Gesetzes, mit dem die Lehrlingsausbildung in der bayerischen Landwirtschaft neu geregelt werden sollte, war im November 1951 wegen grundlegender handwerklicher und juristischer Mängel noch an das federführende Landwirtschaftsministerium zurückverwiesen worden.258

Eine wichtige Aufgabe für das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten - hierin stark unterstützt von der Staatskanzlei - lag im Jahre 1952 ferner auf jagdrechtlichem Gebiet: sieben Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges sollte die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Angehörige der Besatzungsmacht endgültig geregelt werden.259 Ausschlaggebend war in diesem Falle nicht zuletzt die große Außenpolitik der Bundesrepublik. In einem der Zusatzverträge zum Generalvertrag, dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26.5.1952 war ein Passus enthalten, der den Bund und die Länder dazu verpflichtete, den Besatzungsangehörigen die Möglichkeit zur Jagd- und Fischereiausübung zu gewähren. Umgekehrt würden sich die Angehörigen der Besatzungsmacht den deutschen gesetzlichen Jagd- und Fischereibestimmungen unterwerfen. Nachdem die Ausübung der Jagd und Fischerei durch die Besatzungsmächte nach 1945 de facto an keinerlei Rechtsvorschriften gebunden gewesen war - die Jagd und Fischerei war den Besatzungsangehörigen etwa grundsätzlich überall und unabhängig von Eigentumsverhältnissen gestattet - bot sich hier erstmalig die Möglichkeit einer verbindlichen Rechtsübereinkunft. Die Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und der Besatzungsmacht in Bayern scheiterten letztendlich daran, daß der US-High Commissioner im August 1952 erneut und unangekündigt jagdrechtliche Verordnungen erließ. In der Folge handelten die drei Länder der US-Besatzungszone dann gemeinsam mit EUCOM die Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte aus,260 die am 11. November 1952 von Ministerpräsident Ehard unterzeichnet wurde.261

Der Ministerrat hatte im Jahre 1952 neben der regelmäßigen Behandlung regulärer Beförderungen von höheren Beamten der Ministerialbürokratie eine Reihe wichtiger Personalentscheidungen zu treffen. So mußte ein neuer Präsident der Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen ernannt werden,262 ebenfalls neu ernannt wurden der Präsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofes 263 sowie der Leiter der Staatlichen Lotterieverwaltung.264 Verlängert wurde die Amtszeit des Generaldirektors der Staatsgemäldesammlungen.265 In den Regierungsbezirken Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern und Unterfranken wurden jeweils neue Regierungspräsidenten bestellt,266 und nach der vorübergehenden Schließung des Bayerischen Landesentschädigungsamtes im Jahre 1951 und der Vakanz von dessen Leiterposten nach der Absetzung Philipp Auerbachs267 wurde erst im September 1952 ein neuer Amtsleiter bestimmt.268 Zu einem Abschluß kam im Jahre 1952 auch die Angelegenheit der Personalie Friedrich Glum,269 Glum, von 1946 an hochrangiger und wichtiger Mitarbeiter der Staatskanzlei, war seit dem Jahre 1948 beurlaubt, bezog aber weiterhin seine Besoldung als Ministerialdirigent auf einer Planstelle der Staatskanzlei. Der Ministerrat beschloß nicht zuletzt auf Drängen des Ministerpräsidenten, dessen Geduld mit Glum sichtlich erschöpft war, nun dessen endgültige Versetzung in den Ruhestand, die gegebenenfalls auch zwangsweise über die Einleitung eines Verfahrens durchgesetzt werden sollte.270 Erneut auf der Tagesordnung des Ministerrats stand ferner der Fall Arno Fischer.271 Fischer, im Dritten Reich Ministerialdirektor und Leiter der Obersten Baubehörde, war im Spruchkammerverfahren als Hauptschuldiger eingestuft und sein Vermögen eingezogen worden. Er hatte zunächst ohne Erfolg eine Berufung angestrengt, und schließlich war 1952 ein Begnadigungsverfahren in die Wege geleitet worden. Der Ministerrat diskutierte diesen Fall nicht nur mit Blick auf die politischen Implikationen, sondern vor allem auch hinsichtlich der finanziellen Aspekte: Fischer besaß auf dem Gebiet der Wasserkraft zahlreiche Patente und Lizenzen, für die der Freistaat im Falle einer Begnadigung unter Umständen wieder hohe Gebühren bzw. Entschädigungszahlungen zu leisten gehabt hätte.

An bundespolitischen Personalangelegenheiten, die der Ministerrat in gesonderten Tagesordnungspunkten behandelte, sind neben der Frage der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts272 zu nennen die Berufung eines neuen Präsidenten für das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg 273 sowie die Berufung eines neuen Bundesanwalts.274 Während im ersten Fall die föderalistische Orientierung des Kandidaten - ein Beamter aus dem Bundesfinanzministerium - und dessen politische Nähe zu den Heimatvertriebenen diskutiert wurde, lehnte der Ministerrat einen von der Bundesregierung als Bundesanwalt vorgeschlagenen Ministerialrat aus dem Bundesjustizministerium aufgrund von dessen NSDAP-Mitgliedschaft und Tätigkeit als Richter in der Wehrmacht rundweg ab.

Abschließend soll noch eine Reihe kleinerer, zum Teil nur bedingt politischer Angelegenheiten benannt werden, die das Kabinett im Regierungsjahr 1952 beschäftigten: Eskaliert war etwa ein Streit zwischen den Rektoren der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Philosophisch-Theologischen Hochschule Bamberg über die Sanktionierung des trotz herrschenden Verbots weithin praktizierten studentischen Mensurenschlagens.275 Während die Bamberger Hochschule hier für ein hartes Durchgreifen plädierte, wurden von Münchner Seite die Freiheiten und die Tradition der schlagenden Verbindungen vehement verteidigt. Das Innen- und das Kultusministerium sahen sich in der Folge daher veranlaßt, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof die bayerischen Hochschulen nochmals auf die möglichen strafrechtlichen Aspekte des Mensurenschlagens hinzuweisen; die disziplinarrechtliche Behandlung liege aber weiterhin im individuellen Ermessen der einzelnen Hochschule. Nach wiederholten und langwierigen juristischen und politischen Auseinandersetzungen wurde die Zweikampfgesetzgebung in der Bundesrepublik erst mit der Strafrechtsreform von 1969 reformiert.

Weiterhin behandelte der Ministerrat die Beflaggung der Schiffe auf dem Starnberger See - Staatsminister Hoegner hatte hier persönlich interveniert, weil die Schiffe ohne gehisste weiß-blaue bayerische Fahne verkehrten.276 Einmal erörterte das Kabinett die finanzielle Unterstützung einer vom Deutschen Alpenverein und der Technischen Hochschule München geplanten Nanga-Parbat-Expedition ins Himalaya,277 ein Projekt, das von Ministerpräsident Ehard wegen seiner Prestigeträchtigkeit zunächst sehr wohlwollend betrachtet wurde, dann aber wegen Zweifeln an der wissenschaftlichen Zweckmäßigkeit und wegen fehlender Haushaltsmittel keine staatliche Förderung erfuhr. Einen Beitrag leistete der Freistaat hingegen zur Finanzierung der Olympischen Sommerspiele in Helsinki im Juli und August 1952,278 bei denen zum ersten Male seit Kriegsende wieder deutsche Sportler - allerdings nicht aus der DDR - teilnahmen. Sehr zahlreich waren im Jahr 1952 die Anfragen an die Staatsregierung nach organisatorischer oder finanzieller Unterstützung für Ausstellungen - beispielsweise für die Franconia Sacra in Würzburg anläßlich der 1200-Jahr-Feier des Bistums Würzburg,279 für die 100-Jahr-Feier des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg,280 die 1953 geplante Verkehrsausstellung in München 281 oder die Deutsche Sicherheitsausstellung in Nürnberg.282 Die offensichtlich stark ansteigende Zahl an Anfragen an die Staatsregierung nach Schirmherrschaften oder die Bitten um offizielle Teilnahme an Ausstellungen bewog den Ministerrat auf Initiative von Wirtschaftsminister Seidel zu dem Beschluß, Repräsentationsaufgaben nur noch bei großen Messen, nicht mehr aber bei nur örtlichen oder regionalen Veranstaltungen zu übernehmen.283

Auch Kurioses gibt es aus den Ministerratsberatungen des Jahres 1952 abschließend zu berichten: Einmal ging es um die Genehmigung der Finanzierung des Einbaus neuer Waschbecken im Neubau des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Der haushaltstechnische Konflikt zwischen Innen- und Finanzministerium wurde im Kabinett auf höchster Ebene aber rasch und unbürokratisch beigelegt.284 Außergewöhnlich und gleichzeitig ein beredtes Beispiel für die kreative Bewältigung der Mangelwirtschaft der Nachkriegsjahre - von der auch staatliche Institutionen nicht verschont blieben - war der „Fall Beham“,285 Der Leiter des 1946 gegründeten, dem Innenministerium unterstellten Bayerischen Waffenamtes, dessen Aufgabe die Versorgung der bayerischen Polizeikräfte mit Waffen und Munition war, hatte aus berechtigter und persönlicher Sorge um die ausreichende Munitionierung der bayerischen Polizei von Angehörigen der US-Army knapp über 100000 Schuß Munition erworben und umgehend an bayerische Polizeidienststellen verteilt. Entgegen der Annahme hatte es sich bei den Patronen allerdings nicht um ursprünglich zur Verschrottung vorgesehene Altbestände, sondern um Diebesgut vom US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr gehandelt. Damit nicht genug, hatte der Leiter des Waffenamtes, ein kleiner Regierungsinspektor, diesen Handel auch noch als Bargeschäft über eine auf eigene Initiative hin angelegte Schwarze Kasse abgewickelt. Die Staatsautorität reagierte in dem Fall mit Nachsicht: Das US-Distriktgericht Regensburg hielt dem Waffenamtsleiter seine gute Absicht und seine grundsätzlich lobenswerte Dienstauffassung zugute und verhängte eine milde Strafe, und auch das Innenministerium verzichtete in der Folge auf ein Dienststrafverfahren.