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EinleitungD

I. Quellencharakteristik

Für das Kabinett Ehard II (20. September 1947 bis 18. Dezember 1950) sind insgesamt 137 Ministerratssitzungen belegt, von denen im vorliegenden dritten Teilband der Edition die 45 Protokolle aus dem Regierungsjahr 1950 abgedruckt werden.1 Bei einer dieser Sitzungen handelte es sich um einen Außerordentlichen Ministerrat vom 13. Juni, der wohl wegen der Dringlichkeit einer Behandlung eines Gesetzentwurfs über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes einberufen wurde.2 Ferner war auch für den 6. Februar zu einem Außerordentlichen Ministerrat eingeladen worden,3 das entsprechende Protokoll allerdings verzeichnet nur eine reguläre Ministerratssitzung.4 Eine endgültige Klärung darüber, welches Dokument hier eine wahrscheinlich irrtümliche Formulierung enthält, erscheint nicht möglich. Für einen regulären Ministerrat spricht, daß die in der Sitzung vom 6. Februar behandelten Tagesordnungspunkte nicht von außergewöhnlicher Brisanz oder offensichtlicher Eilbedürftigkeit gewesen zu sein scheinen, für einen außerordentlichen Ministerrat dagegen der Tagungsort: ausnahmsweise wurde die Sitzung vom 6. Februar in den Räumen der CSU-Landtagsfraktion abgehalten. Ansonsten fanden die Ministerratssitzungen immer in der Staatskanzlei in der Münchner Prinzregentenstraße 7, dem Gebäude der ehemaligen preußischen Gesandtschaft, statt.

Die Einberufung zum Ministerrat erfolgte durch den Ministerpräsidenten, die Ausfertigung und Unterzeichnung der Einladungen im Auftrag des Ministerpräsidenten durch den Generalsekretär des Ministerrats oder einen seiner Stellvertreter. Im Jahre 1950 zeichnete Regierungsdirektor Levin Freiherr von Gumppenberg5 die überwiegende Mehrzahl der Einladungen, einige Male taten dies auch Oberregierungsrat Wilhelm Henle6 und Regierungsrat Hans Kellner;7 von Ministerialrat Claus Leusser,8 formal immer noch Generalsekretär des Ministerrats, sind nur zwei Einladungen gezeichnet.9 Die Einladungen enthielten bereits eine vorläufige Tagesordnung und wurden den Kabinettsmitgliedern in der Regel zwei bis drei Tage vor dem anberaumten Termin zugestellt,10 manchmal allerdings auch sehr kurzfristig mit nur einem Tag Vorlaufszeit. Für die Einberufung der Ministerratssitzungen kristallisierte sich 1950 ein grober 8-Tages-Rhythmus heraus, wenn auch in den Monaten Januar, März, April, Mai, Juni und November jeweils eine zehn- bis vierzehntägige Pause zwischen zwei Sitzungen eintrat. Der fast dreiwöchige Abstand zwischen den Sitzungen vom 22. Mai und 13. Juni hat ebenso als Ausnahme zu gelten wie die Woche vom 11. bis 18. September, in der drei Ministerratssitzungen abgehalten wurden.

Der häufigste Sitzungstag war der Mittwoch (16 mal), gefolgt vom Montag (11 mal), Dienstag (10 mal) und Donnerstag (7 mal); unmittelbar vor dem Wochenende – am Freitag – kam der Ministerrat nur einmal zusammen. Zwar hatte Staatsminister Anton Pfeiffer bereits zu Beginn des Jahres 1950 beantragt, mit Rücksicht auf den Sitzungsplan des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der hieraus resultierenden zwingenden Anwesenheit Pfeiffers in Bonn von Mittwoch bis Freitag, die Ministerratssitzungen auf den Wochenbeginn zu legen,11 allerdings kam es erst in der konstituierenden Sitzung des Kabinetts Ehard III am 20. 12. 1950 zu einem Beschluß, die Kabinettssitzungen regelmäßig für den Dienstag Vormittag einzuberufen.12

Diese spät erfolgte Festlegung auf einen festen Sitzungstag sowie der Umstand, daß der Ministerrat im Jahre 1950 am häufigsten für den Mittwoch einberufen wurde, waren daher auch ursächlich für die auffällig seltene Teilnahme Anton Pfeiffers am Ministerrat: Der Leiter der Staatskanzlei fehlte in insgesamt 24 Sitzungen.

Wie bereits im Regierungsjahr 1949 war die Teilnahme an den Ministerratssitzungen z.T. sehr unregelmäßig.13 Von den 19 Kabinettsmitgliedern – der zum Jahreswechsel 1949/50 zurückgetretene, aber erst Anfang Februar offiziell entlassene Finanzminister Hans Kraus bleibt hier unberücksichtigt – fehlten 14 in zehn oder mehr Sitzungen. Die Spitzenposition nahm der Landwirtschaftsstaatssekretär Adam Sühler mit 25-maliger Abwesenheit ein, es folgten der Innenstaatssekretär für das Flüchtlings wesen Wolfgang Jaenicke (24 Absenzen), Verkehrsstaatssekretär Lorenz Sedlmayr und Arbeitsstaatssekretär Andreas Grieser (jeweils 18 Absenzen) sowie Wirtschaftsstaatssekretär Hugo Geiger und Innenstaatssekretär Josef Schwalber (beide 16 Absenzen), wobei letzterer aufgrund einer Erkrankung länger verhindert war. Auffällig ist andererseits die – wohl auch durch die Übernahme des Finanzministeriums durch Ministerpräsident Ehard im Februar bedingte – stetige Anwesenheit von Finanzstaatssekretär Hans Müller in 41 von 45 Sitzungen.

Die Präsenz der Staatsminister – abgesehen vom oben geschilderten Sonderfall Anton Pfeiffer – war insgesamt deutlich konstanter. Die Staatsminister Willi Ankermüller, Alois Hundhammer, Hans Seidel, Alois Schlögl und Otto Frommknecht fehlten im Durchschnitt zehnmal. Hingegen fällt wiederum, wie im Jahre 1949, der in den Protokollen nur wenig exponierte Arbeitsminister Heinrich Krehle durch regelmäßige Anwesenheit auf. Er fehlte nur in fünf Sitzungen, während der Stellvertretende Ministerpräsident und Justizminister Josef Müller sechsmal abwesend war. Ministerpräsident Ehard fehlte insgesamt dreimal, unter anderem, weil er sich im August für zwei Wochen auf Kururlaub befand. In einem Fall verließ Hans Ehard wegen einer Verhandlung des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag eine Sitzung frühzeitig.14 Im Ministerrat vom 17. Oktober wurde wegen der gleichzeitigen Abwesenheit von Ministerpräsident Ehard und dem Stellvertretenden Ministerpräsidenten Josef Müller der Vorsitz von Staatsminister Alois Hundhammer übernommen. Im gesamten Regierungsjahr 1950 war das Kabinett Ehard II nur zweimal vollständig im Ministerrat versammelt – und zwar in den Sitzungen vom 5. und 11. Dezember; in letzterer wurde als einziger Tagesordnungspunkt die Frage der Fortführung der Regierungsarbeit bzw. der Regierungsbildung nach der Landtagswahl vom 26. November 1950 behandelt.

Nicht nur mit Blick auf die mangelhafte Präsenzdisziplin der Kabinettsmitglieder im Ministerrat läßt sich für das Jahr 1950 eine deutliche Kontinuität gegenüber 1949 festhalten, sondern es setzte sich auch die bereits seit den Anfängen des Kabinetts Ehard II zu beobachtende Tendenz fort, bei der Behandlung wichtiger Sachfragen und komplexer Gesetzgebungsprojekte Ministerialbeamte der jeweils zuständigen Ressorts, Fachleute oder vereinzelt auch betroffene Personen und Parteien zu den Beratungen hinzuzuziehen. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Ministerialdirektor Richard Ringelmann15 und Ministerialrat Otto Barbarino16 vom Finanzministerium, die zwölf- bzw. achtmal am Ministerrat teilnahmen. Beide, Ringelmann noch mehr als Barbarino, erwiesen sich nach der Übernahme des Finanzministerpostens durch Ministerpräsident Ehard im Februar als fachlieh unabkömmlich und agierten vor allem in den Beratungen des Staatshaushalts 1950 gleichsam als ‚Schattenfinanzminister‘.17

Weiterhin wurde zur Beratung des Regierungsentwurfs einer neuen bayerischen Gemeindeordnung der Würzburger Oberbürgermeister und Vorsitzende des Bayerischen Städteverbandes, Franz Stadelmayer,18 als Referent eingeladen.19 Zweimal nahmen Personen nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten des Ministerrats teil, so im Zusammenhang mit der Besprechung einer von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) angekündigten Demonstration20 Landtagspräsident Georg Stang21 und anläßlich der Behandlung der Frage des sozialen Wohnungsbaus einmal vier CSU-Landtagsabgeordnete.22 Wiederholt wurden ferner zur Erörterung finanztechnischer Fragen der Präsident der Bayerischen Zentralbank, Max Grasmann,23 der Präsident der Bayerischen Staatsbank, Karl Max Freiherr von Hellingrath24 sowie der Vizepräsident der Bayerischen Landeszentralbank, Heinrich Hartlieb,25 zu den Beratungen des Ministerrats eingeladen.

Die Mitschrift und Abfassung der Ministerratsprotokolle oblag im Jahre 1950 zumeist dem Stellvertreter des Generalsekretärs des Ministerrats, Levin Freiherr von Gumppenberg, in jeweils drei Fällen wurde die Protokollführung von Oberregierungsrat Wilhelm Henle26 bzw. von Regierungsrat Hans Kellner27 übernommen. In einem Ministerrat wurde von Gumppenberg als regulärer Teilnehmer geführt, er berichtete am 9. Oktober über geplante Dreharbeiten der amerikanischen Fox-Filmgesellschaft in bayerischen Schlössern und über damit zusammenhängende Genehmigungsfragen.28 Ministerialrat Claus Leusser, 1947/48 noch verantwortlich für die Protokollabfassung, blieb nach seiner vorübergehenden Entsendung nach Bonn als offizieller Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung beim Parlamentarischen Rat 1948/49 zwar weiterhin – bis Ende 1951 – formal Generalsekretär des Ministerrats. Als Leiter der Rechts- und Verfassungsabteilung der Staatskanzlei und Leiter der Koordinierungsbesprechungen für Bundesangelegenheiten in der Staatskanzlei29 aber nahm er im Jahre 1950 insgesamt 22mal ausschließlich als Berichterstatter über Bundesratsangelegenheiten teil.30

Sowohl von der Hand der drei genannten Protokollanten wie von Ministerpräsident Ehard liegen in den Protokollentwürfen des Registraturexemplars im bayerischen Hauptstaatsarchiv,31 die die Vorlagen der an die Teilnehmer des Ministerrats versandten Schlußfassungen bildeten, handschriftliche Korrekturen und Änderungen vor. In aller Regel handelt es sich hierbei um die Berichtigung von Schreib- und Übertragungsfehlern oder kleinere stilistisch-sprachliche Verbesserungen. Die handschriftlichen Bemerkungen Hans Ehards dienten fast ausschließlich der sprachlichen Präzisierung juristischer Sachverhalte. Im Gegensatz zu den Protokollen der Jahre 1947/48 und 194932 entschärfte Ehard kaum noch die Diktion der Protokolltexte33–im Laufe der Zeit und vielleicht auch bedingt durch den persönlichen Stil von Gumppenbergs, der deutlich knapper protokollierte als Claus Leusser,34 etablierte sich offensichtlich der ohnehin dezidiert sachliche und nüchterne Charakter der Protokolle derart, daß glättende und mäßigende sprachliche Eingriffe zunehmend überflüssig wurden.

Die im Registraturexemplar enthaltenen Protokolle sind immer von Ministerpräsident Ehard – bzw. in zwei Fällen vom Stellvertretenden Ministerpräsidenten Josef Müller und einmal von Staatsminister Alois Hundhammer – sowie dem jeweiligen Protokollführer abgezeichnet. Obwohl die Unterschrift des Leiters der Staatskanzlei am Ende jedes Protokolls vorgesehen war, hat Staatsminister Anton Pfeiffer die Protokollentwürfe des Registraturexemplars nur ein einziges Mal, nämlich für die in Abwesenheit des Ministerpräsidenten wie seines Stellvertreters unter dem Vorsitz von Kultusminister Alois Hundhammer abgehaltene Ministerratssitzung vom 17. Oktober, unterzeichnet. Im Falle des Protokolls vom 8. August unterschrieben sowohl Regierungsrat Kellner wie auch Regierungsdirektor von Gumppenberg, und für die Niederschrift der Sitzung vom 24. August zeichneten Regierungsrat Kellner und Oberregierungsrat Henle verantwortlich.

Ebenfalls mit handschriftlichem Vermerk ist in den Entwürfen des Registraturexemplars stets das Datum genannt, an dem die Protokolle den Teilnehmern des Ministerrats zugesandt wurden. Der durchschnittliche zeitliche Abstand zwischen dem protokollierten Sitzungstermin und dem Versand der Niederschriften betrug zwischen zwei und drei Wochen. Gängige Praxis war es auch, mehrere Protokolle gesammelt zu verschicken. Neben den Kabinettsmitgliedern erhielt–vermutlich seit September, nachweislich ab November 194935–auch Ministerialrat Leusser ein Exemplar des hektographierten Protokolls zur Leitung der Koordinierungsbesprechungen sowie zum Vortrag über Bundesangelegenheiten in den jeweils folgenden Kabinettssitzungen.36 Analog zum früheren Procedere, dem bayerischen Bevollmächtigten beim Stuttgarter Länderrat ein Protokoll zuzuleiten,37 darf angenommen werden, daß auch der Bevollmächtigte Bayerns in Bonn, Staatsrat Ernst Rattenhuber,38 ein Exemplar erhielt.39 Auszuschließen ist dagegen, daß das US-Landeskommissariat einen Abdruck der Protokolle zugesandt bekam, da dessen Angehörige in den Ministerratssitzungen teilweise offen kritisiert bzw. im Rahmen einzelner Gesetzgebungsverfahren das Verhalten gegenüber den Amerikanern eingehend besprochen wurde.

Es ist von der Praxis auszugehen, daß von Gumppenberg und die anderen Protokollführer die Reinschrift nach eigener Durchsicht dem Ministerpräsidenten als Vorsitzenden des Ministerrats nochmals zur Genehmigung vorlegten. Nachdem er das Protokoll durchgesehen, korrigiert und freigegeben hatte, konnte es vervielfältigt und verteilt werden. Da weiterhin keine Geschäftsordnung des Ministerrats existierte, die verbindliche Aussagen über das Verfahren der Niederschrift der Ministerratssitzungen traf, kann als sicher gelten, daß den übrigen Teilnehmern an den Sitzungen kein Entwurf des Protokolls vorlag und sie auch kein Einspruchsrecht besaßen.40

Vereinzelt wurde in den Sitzungen der Beschluß gefaßt, Entscheidungen oder Stellungnahmen des Ministerrats in einem Communiqué niederzulegen und über das Presse- und Informationsamt der Bayerischen Staatsregierung zu veröffentlichen. Zumeist handelte es sich dann um dringliche Themen oder um Fragen von besonderem öffentlichen Interesse wie beispielsweise die Ausgestaltung der Gräberfelder auf dem Leitenberg bei Dachau,41 die Behandlung des Entwurfs eines neuen Lehrerbildungsgesetzes42 oder eine Stellungnahme des Ministerrats zu Schändungen jüdischer Friedhöfe.43 Im Gegensatz zu früheren Jahren fanden diese Communiqués allerdings keinen Abdruck mehr im „Bayerischen Staatsanzeiger“; Hinweise auf die Communiqués finden sich wiederholt in der „Süddeutschen Zeitung“ vor allem in der Rubrik „Nachrichten aus Bayern“.

Es oblag ansonsten den Ministern und Staatssekretären, die Beschlüsse auf der Basis der Ministerratsprotokolle an die ihnen nachgeordneten Behörden und Referenten zur Bekanntgabe und zum Vollzug weiterzuleiten. In vielen Fällen wurden zu diesem Zweck maschinenschriftliche Auszüge angefertigt, die dem Referenten den zur Erledigung eines Beschlusses nötigen Abschnitt des Protokolls zur Kenntnis brachten.

Bei den Protokollen des bayerischen Ministerrats handelt es sich auch für 1950 um in indirekter Rede gehaltene ausführliche Verlaufsprotokolle. Im Gegensatz zu reinen Ergebnisprotokollen werden hier der Diskussionsverlauf, der Prozeß der Meinungsbildung oder auch sachliche wie persönliche Konfliktlinien im Ministerrat deutlich nachvollziehbar, wenn natürlich auch ein Verlaufsprotokoll nur eine geraffte Form der Wiedergabe darstellt und auch durch oft wiederkehrende Formulierungen wie „nach längerer Debatte“, „nach kurzer Aussprache“ u.ä. offensichtlich die schriftliche Dokumentation längerer und insbesondere kontroverser Debatten im Ministerrat abgemildert oder vermieden werden sollte. Eine Veränderung des Protokollcharakters tritt im Jahre 1950 gegenüber den vorangegangenen Jahren allerdings insofern ein, als durch die Bundesgesetzgebung die Tagesordnung der Kabinettssitzungen nun erheblich erweitert ist: Da sich unter dem Tagesordnungspunkt „Bundesangelegenheiten“ oder „Bundesratsangelegenheiten“ z.T. bis zu 30 Einzelthemen subsummiert finden, ähneln die betreffenden Protokollabschnitte – wohl aus Gründen der Zeit- und Platzersparnis – jetzt streckenweise der Form eines reinen Ergebnisprotokolls. Vor allem zu offensichtlich wenig umstrittenen Sachfragen finden sich regelmäßig nur knappe allgemein-zusammenfassende Formulierungen wie „Bedenken werden nicht erhoben“, „Der Ministerrat beschließt Zustimmung“, oder „Der Ministerrat beschließt, Stimmenthaltung zu üben“. Ferner ist im Zusammenhang mit der Behandlung des Tagesordnungspunktes „Bundesangelegenheiten“ festzuhalten, daß die in den Ministerratsprotokollen festgehaltenen Beiträge Claus Leussers zur Bundesgesetzgebung und zur Tagesordnung des Bundesrates oft wörtlich mit dem Protokoll der vorangegangenen Koordinierungsbesprechung übereinstimmen.

II. Personelle Veränderungen und Konstellationen innerhalb des Kabinetts Ehard II 1950

Wie bereits angedeutet, veränderte sich die personelle Zusammensetzung des Kabinetts Ehard II im Regierungsjahr 1950 nur geringfügig.44 Zum Jahreswechsel 1949/50 verließ Finanzminister Kraus die Regierung, und am Ende des Jahres, im Dezember, wechselte Staatsminister Anton Pfeiffer als Generalkonsul nach Brüssel45 Pfeiffer nahm zum letzten Mal am 5. Dezember 1950 an einer Ministerratssitzung teil. Sein Wechsel in den diplomatischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland hatte sich seit Mitte des Jahres angebahnt: Nachdem der Bundesregierung durch das Petersberger Abkommen vom 22. November 1949 die Aufnahme konsularischer Beziehungen gestattet worden war und im Januar 1950 zunächst die Genehmigung zur Entsendung konsularischer Vertreter nach Washington, Paris und London erteilt wurde, intensivierte die Bundesregierung ab dem Sommer den Ausbau ihrer auswärtigen Beziehungen durch die Errichtung von zehn weiteren Generalkonsulaten, davon eines auch in Belgien.46 Nach mündlicher wie schriftlicher Anfrage von Bundeskanzler Konrad Adenauer vom 12. und 14. Juli 1950 sagte Pfeiffer die Übernahme des Brüsseler Konsularpostens nach anfänglichem Zögern am 18. August zu. In seiner Rede anläßlich seiner Verabschiedung aus der Staatskanzlei am 6. Dezember 1950 führte Pfeiffer als Hauptgrund seiner anfänglichen Bedenken gegen seinen Weggang die persönliche wie politische Heimatverbundenheit mit Bayern an, letztendlich habe aber sein Pflichtgefühl gegenüber der Bundesregierung und der jungen Bundesrepublik obsiegt.47

Tatsächlich allerdings konnte Pfeiffer im bayerischen Kabinett bereits 1949 als „Absteiger des Jahres“ gelten, der nach Inkrafttreten des Grundgesetzes von den Ministerratskollegen wegen ungenügender Koordinationsarbeit zwischen München und Bonn offen kritisiert wurde und dessen politisches Gewicht gleichzeitig durch die Errichtung der bayerischen Vertretung in Bonn sowie durch die Einführung der Koordinierungsbesprechungen in der Staatskanzlei nunmehr deutlich reduziert war.48 Auch hatte Pfeiffer erfolglos für den Bundestag kandidiert und sich wohl ernsthaft – aber vergebens – Hoffnungen auf einen Posten im ersten Bundeskabinett gemacht. Sein Wechsel nach Brüssel, der Übergang von der politischen Arbeitsebene in den diplomatischen Dienst, folgte daher letztendlich einer nachvollziehbaren persönlichen Logik, denn entscheidungsfördernd wirkte bei Pfeiffer sicherlich auch die mittelfristige Aussicht auf einen Gewinn an Renommee, da die Konsulartätigkeit in Brüssel in absehbarer Zeit zu einem Botschafterposten mit vollem diplomatischen Status führen würde:49 Bereits im Juni 1951 wurde das Brüsseler Konsulat zur Botschaft umgewandelt, und Pfeiffer amtierte bis zu seiner Ruhestandsversetzung im September 1954 als Bonner Botschafter in Belgien.

Ebenfalls durch eine längere, von politischen Spannungen durchaus nicht freie Vorgeschichte hatte sich auch der Anfang 1950 vollzogene Rücktritt von Finanzminister Hans Kraus angekündigt. Kraus stand 1949 wegen einer eigenmächtigen Kreditvergabe durch einen Beamten des Finanzministeriums (der sogenannten Stuttgarter Hofbräuhaus-Affaire) ebenso im Fokus des öffentlichen Interesses wie wegen des Vorwurfs der Ämterpatronage, der gegen seinen beim Staatlichen Hofbräuhaus in München beschäftigten Sohn erhoben wurde.50 Auch im Kabinett fand sich der Finanzminister zunehmend isoliert, und die Entscheidungen des Ministerrats fielen in den meisten Fällen gegen sein Votum.51 Zuletzt sehr umstritten war der im Ministerrat stets kämpferisch auftretende Kraus52 auch wegen seiner mit dem Habitus eines „Obersteuerinspektors“ vertretenen streng fiskalischen Finanzpolitik und seiner „kameralistischen Haushaltsführung“, die in bayerischen Wirtschaftskreisen wie auch in der CSU und im Ministerrat als überholt, wirtschaftsfeindlich und der konjunkturellen Entwicklung in Bayern als abträglich empfunden wurde.53

Man wird Kraus eine gewisse Amtsmüdigkeit als Motiv für seine Rücktrittsabsichten unterstellen dürfen – denn bereits am 27. August 1949 hatte er von einem Kuraufenthalt in Bad Brückenau aus in einem Schreiben an Ehard nachdrücklich den Anspruch und das Anrecht angemeldet, im Falle einer personellen Umstrukturierung des Kabinetts kraft seines Status als ‚Seniormitglied‘ als erstes ausscheiden zu dürfen.54 Endgültiger Auslöser für den Rücktritt von Kraus war möglicherweise der Ministerrat vom 16. Dezember 1949, als sich das Finanzministerium in der Frage einer Neuregelung der Mineralölpreise auf Bundesebene erneut nicht durchsetzen konnte und das Kabinett der Argumentation des Wirtschaftsministers folgte.55 Am 29. Dezember 1949 schließlich richtete der Finanzminister die mündliche Bitte an Ministerpräsident Ehard, mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand und sein fortgeschrittenes Alter die Entlassung zu bewilligen, ein Anliegen, das er am 3. Februar 1950 gegenüber Ministerpräsident Ehard schriftlich wiederholte. Die offizielle Entlassung von Kraus durch den Landtag erfolgte am 8. Februar.56 Als Nachfolger von Kraus war zunächst Ministerialdirektor Ringelmann vorgesehen,57 der allerdings – nach Angriffen wegen seiner früheren NSDAP-Mitgliedschaft – die Übernahme des Amtes ablehnte, so daß Ministerpräsident Ehard die Leitung des Finanzministeriums selbst übernahm.58 Daß der Rücktritt von Finanzminister Kraus zum Jahreswechsel 1949/50 letztendlich doch recht abrupt erfolgte bzw. in seinem Procedere wohl sehr ungeregelt verlief, zeigt die Behandlung der Personalie Kraus durch das Sekretariat des Ministerrats: So fehlte auf der Verteilerliste für den Ministerrat vom 5. Januar 1950 zunächst der Name Kraus, um dann auf den Verteilerlisten für die Einladungen für die Sitzungen vom 25. Januar, 1. Februar und6. Februar wieder aufzutauchen;59 gleichzeitig aber und unüblicherweise wird Kraus, der noch offiziell zum Ministerrat geladen war, nur in den Protokollen vom 25. Januar und 1. Februar als entschuldigt angeführt.

Eine weitere kritische Personalangelegenheit des Kabinetts kommt in den Ministerratsprotokollen des Jahres 1950 überhaupt nicht zur Sprache: Bereits am 22. Dezember 1949, dann nochmals am 7. Januar 1950 hatte der Staatssekretär für das Flüchtlingswesen, Wolfgang Jaenicke, bei Ministerpräsident Ehard sein Rücktrittsgesuch eingereicht mit der Begründung, daß seine Kompetenzen durch das Innenministerium immer weiter beschnitten würden und er „die Verantwortung gegenüber dem Parlament infolge der Beschränkung seiner Befugnisse nicht mehr tragen könne.“60 Im Zuge der Eingliederung der Flüchtlingssonderverwaltung in das Staatsministerium des Innern war es bereits seit 1948 zu wachsenden Kompetenzkonflikten zwischen Jaenicke und dem Innenministerium gekommen, bis dann im November 1949 eine Entscheidung des Innenministeriums, der Abteilung Flüchtlingswesen auch die bis dahin noch gewährte Entscheidungshoheit in Personalangelegenheiten abzuerkennen, das Faß für Jaenicke wohl zum Überlaufen brachte.61 Sein Rücktrittsgesuch vom Januar 1950 allerdings blieb über einen Monat unbeantwortet, bis der ehemalige CSU-Politiker und nunmehrige DG-Abgeordnete August Haußleiter62 am 9. Februar 1950 – wohl nach Indiskretionen aus dem Umfeld Jaenickes – die Angelegenheit auf einer Pressekonferenz publik machte und am gleichen Tage ein wahrscheinlich ebenfalls von Haußleiter lancierter Artikel im „Münchner Merkur“ erschien.63 Haußleiter beklagte die vom Innenministerium betriebene faktische Degradierung des Staatssekretärs zu einem bloßen Abteilungsleiter, und der „Münchner Merkur“ mahnte, daß der bayerische Staatssekretär für das Flüchtlingswesen als „der mit der höchsten Verantwortung belastete Verwaltungsfachmann in Bayern [...] von bürokratischen Hemmungen und Kompetenzstreitigkeiten wirklich befreit sein [sollte], um schöpferische Lösungen zu finden, statt bloße Verwaltungsarbeit zu leisten.“64

Noch am gleichen Tage reagierte Innenminister Ankermüller seinerseits durch die Einberufung einer Pressekonferenz, in der er Jaenickes Stellung als Staatssekretär zwar bekräftigte, gleichzeitig aber auch nachdrücklich auf die bestehenden Autoritätshierarchien innerhalb seines Ministeriums verwies. Intern kritisierte Ankermüller während der Sitzung der CSU-Fraktion am 14. Februar 1950 das Verhalten Jaenickes, der nach Auffassung des Innenministers entschieden zu selbstbewußt und zu autonom agierte, scharf.65 Allerdings vermied Ankermüller – vielleicht auch auf Druck von Ministerpräsident Ehard, der im Wahljahr 1950 jegliche weitere Personalfluktuation vermeiden wollte – den offenen Bruch mit Jaenicke und kündigte in der Fraktion an, die Meinungsverschiedenheiten bereinigen und die Zusammenarbeit aufrecht erhalten zu wollen. Jaenicke seinerseits zog nach einem Gespräch mit Ehard und Ankermüller am 15. Februar sein Rücktrittsgesuch zurück und verblieb bis zu Bildung des Kabinetts Ehard III im Dezember 1950 als Staatssekretär für das Flüchtlingswesen im Amt.

Die Ministerratssitzungen wurden von Ministerpräsident Ehard in der Regel klar strukturiert und souverän geleitet, wenn auch die Kabinettsdisziplin oder Eigenmächtigkeiten der Ressorts und der Ministerialbürokratie wiederholt Anlaß zu Ermahnungen und Rügen gaben. Die z.T. schwache Präsenz der Regierungsmitglieder im Ministerrat wurde bereits oben erwähnt, und auch ließ scheinbar, wie es wiederholte Aufforderungen in den Einladungsschreiben indizieren, die Pünktlichkeit der Teilnehmer am Ministerrat regelmäßig zu wünschen übrig. Deutlichen Unmut artikulierte Hans Ehard wiederholt über den schleppenden Fortgang der Arbeiten am Entwurf einer neuen bayerischen Gemeindeordnung, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Staatsregierung hier durch die Vorlage eines Gemeindeordnungsentwurfs aus der Feder Wilhelm Hoegners peinlicherweise von der SPD überholt und desavouiert wurde.66 Auch wandte der Ministerpräsident sich gegen die Praxis, daß einzelne Staatsministerien sich zunehmend mit Bundesministerien in Verbindung setzten, ohne Absprache mit den anderen Ressorts zu halten,67 oder er kritisierte vehement die ohne Wissen des Kabinetts durchgeführte Weiterleitung einer Denkschrift des Finanzministeriums zum Haushaltsplan 1950 an den Haushaltsauschuß des Landtags und verbat sich für die Zukunft jegliche derartige unautorisierten Schritte.68 Inwiefern sich hier in der Gesamtschau nun tatsächlich ein substantieller Autoritätsverlust des Ministerpräsidenten festmachen läßt, oder ob sich in solchen Dissonanzen letztendlich nur ein Stück Normalität eines Regierungshandlens manifestiert, das nun – im letzten Jahr der Legislaturperiode in Bayern und im ersten Jahr des Bestehens der Bundesrepublik – durch ein vor allem durch die einsetzende Bundesgesetzgebung deutlich angewachsenes Arbeitspensum geprägt war, muß dahingestellt bleiben. Generell festzuhalten jedenfalls bleibt, daß Konflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Ressorts entweder spürbar Zunahmen oder aber im Ministerrat nunmehr zunehmend offen angesprochen wurden, und daß die Ministerratsentscheidungen nicht mit der früher üblichen Einstimmigkeit, sondern vermehrt durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurden.69

In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Stellung und des Verhaltens der einzelnen Kabinettsmitglieder im Ministerrat eine Kontinuität zu den beiden vorhergehenden Jahren festzustellen. Auffällig ist wieder die exponierte Rolle von Staatsminister Seidel – den Bundeskanzler Konrad Adenauer im April 1950 übrigens ohne Erfolg als Staatssekretär ins Bundeskanzleramt zu holen versuchte70 –, die das Selbstbewußtsein und das wachsende politische Gewicht des Wirtschaftsministers widerspiegelt und die Entwicklung zum späteren Ministerpräsidenten (1957–1960) bereits vorzeichnet. So bezog Seidel grundsätzliche Stellung auch in Fragen, die nicht unmittelbar sein Ressort betrafen – etwa im Zusammenhang mit dem Lehrerbildungsgesetz,71 dem Bundesbahngesetz72 oder in Personalfragen.73 In den Beratungen der neuen bayerischen Gemeindeordnung forderte Seidel mit Nachdruck den beschleunigten Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens – diese indirekt gegen das Innenministerium gerichtete Mahnung wäre wohl eigentlich eher von Seiten des Ministerpräsidenten zu erwarten gewesen.74 Wiederholt konfrontierte er seine Ministerkollegen in Angelegenheiten, bei denen die Mitsprache des Wirtschaftsministeriums sachlich zwar nahe lag, die jedoch dennoch grundsätzlich in die Zuständigkeit anderer Ressorts fielen, mit deutlicher Kritik und setzte sich, beispielsweise in einer Auseinandersetzung um das Urlaubsgesetz mit Arbeitsminister Krehle, oft auch mit seinen Argumenten durch.75 Insbesondere in Finanzfragen, die naturgemäß sowohl für das Finanz- wie das Wirtschaftsministerium von vorrangigem Interesse waren, vertrat Seidel stets pointiert den eigenen Standpunkt und scheute fallweise auch nie den Konflikt mit den Ministerialbeamten des Finanzministeriums.76 Auffällig ist ferner auch, wie Wirtschaftsminister Seidel im Kabinett wiederholt einen politischen Pragmatismus vertrat, der im Interesse einer als in der Sache vernünftig erachteten Entscheidung verfassungspolitische Detailfragen, parteipolitische Trennungslinien oder föderalistische Prinzipien durchaus einmal hintanstellte. Zwar blieb Hanns Seidel unverändert seinem dezidierten Föderalismusverständnis treu,77 er konnte aber etwa in der Frage einer Regelung der Milch- und Butterpreise trotzdem dafür plädieren, die Angelegenheit trotz der verfassungsrechtlich eigentlich notwendigen Beteiligung des Bundesrates ganz der Bundesregierung zu überlassen.78 In der Debatte über ein geplantes Landesgesetz gegen die Verbreitung jugendgefährdenden Schrifttums verwies er auf die Vorteile einer entsprechenden Bundesgesetzgebung,79 und bei der Beratung des Bundesbahngesetzes führte Seidels Initiative dazu, daß Teile der Bundesratsfassung vom Ministerrat verworfen und statt dessen dem Entwurf der Bundesregierung der Vorzug gegeben wurde.80 Ähnlich agierte Seidel bei den Beratungen der neuen bayerischen Gemeindeordnung, indem er mehrmals auf Defizite des Entwurfs des Innenministeriums hinwies und gleichzeitig die punktuelle Übernahme entsprechender besserer Vorgaben aus dem Entwurf Wilhelm Hoegners anregte.81

Allgemein lieferten Ministerpräsident Ehard und Wirtschaftsminister Seidel im Ministerrat von den Kabinettsmitgliedern die meisten Wortbeiträge, während bei der Erörterung von Fachfragen sich die Tendenz des Jahres 1949 fortsetzte, hier vermehrt Ministerialbeamte zu hören.82 Auf das nach dem Rücktritt von Finanzminister Kraus deutlich gewachsene Gewicht der Finanzministerialbeamten Richard Ringelmann und Otto Barbarino wurde bereits hingewiesen, und auch die Position des Generalsekretärs des Ministerrats und Leiters der Koordinierungsbesprechungen für Bundesangelegenheiten, Claus Leusser, war durch seine nunmehrige Berichterstatterfunktion über Bundes- und Bundesratsangelegenheiten stark aufgewertet.83 Demgegenüber blieb der Kultusminister und gleichzeitige CSU-Fraktionsvorsitzene und Vorsitzende des CSU-Bezirksverbandes Oberbayern, Alois Hundhammer, wie bereits auch in den Jahren zuvor, in den Ministerratsberatungen relativ blaß; ähnliches gilt nach wie vor für den früheren CSU-Vorsitzenden und Stellvertretenden Ministerpräsidenten Josef Müller.

III. Der Wechsel im Landeskommissariat: George N. Shuster, Land Commissioner for Bavaria

Am 18. Juli 1950 fand in Bayern ein Wechsel an der Spitze des US-Landeskommissariats statt. Nach dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts am 21. September 1949, durch das an die Stelle der amerikanischen, französischen und britischen Militärgouverneure drei zivile Hohe Kommissare traten, die gemeinsam die Alliierte Hohe Kommission bildeten, war auch in Bayern die Militärregierung durch ein Landeskommissariat ersetzt worden.84 Der vormalige, seit November 1947 amtierende Land Director des Office of Military Government for Bavaria, Murray D. van Wagoner,85 blieb noch bis zum 27. Oktober 1949 Land Commissioner; ihm folgte der Ingenieur sund Experte für Arbeiterfragen Clarence M. Bolds, der bereits seit Mai 1945 für die amerikanische Militärregierung in Bayern arbeitete. Dieser führte das Amt zunächst bis zum 15. April 1950 kommissarisch und bis zum 15. Juli 1950 dann regulär als Land Commissioner. Mit diesem Übergang von einer Militärregierung zu einer Zivilverwaltung war von Seiten der Amerikaner gleichzeitig auch eine deutlich veränderte Rolle und ein Funktionswandel der Besatzungsmacht angekündigt worden. Befehle und direkte Interventionen sollten die Ausnahme bleiben und statt dessen die Regierungsarbeit mit konstruktiver Beratung und Unterstützung für die Deutschen begleitet werden.

Trotz dieses neuen Selbstverständnisses der Besatzungsmacht jedoch blieb das Verhältnis zwischen Land Commissioner Bolds und der Bayerischen Staatsregierung angespannt und unterkühlt. Zu selbstbewußt, zu resolut und zum Teil auch zu undiplomatisch war die Amtsführung von Bolds während seiner Zeit als Stellvertretender Land Director bei OMGB gewesen. Vor allem dessen beständige und für die bayerische Regierung unbequemen Forderungen nach umfassender Demokratisierung des öffentlichen Lebens in Bayern sowie seine Kritik am Aufbau und an den undemokratischen Strukturen der bayerischen Bürokratie und Beamtenschaft hatten Ministerpräsident Ehard und die Staatsregierung auf deutlichen Abstand zu Bolds gehen lassen. Mit der Berufung des Literaturwissenschaftlers und Hochschullehrers, Publizisten und Pädagogen George N. Shuster zum neuen Landeskommissar – ein Katholik, der fließend deutsch sprach, der ein ausgewiesener Kenner der Verhältnisse in Deutschland war und der zudem bereits persönliche Bekanntschaft mit Wilhelm Hoegner und Alois Hundhammer gemacht hatte86 – sollten die politischen Weichen, so die Erwartungen sowohl auf amerikanischer wie auf deutscher Seite, von Konfrontation wieder auf Kooperation gestellt werden

George Nauman Shuster wurde am 27. August 1894 in Lancaster im Südwesten des US-Bundesstaates Wisconsin geboren.87 Er war das älteste Kind der Eheleute Anton und Elisabeth Schuster,88 geborene Naumann; ihm folgten zwei Schwestern. Der Vater war Steinmetz und Maurer, auch betrieben die Eltern etwas Landwirtschaft. Beide Elternteile hatten deutschstämmige Wurzeln, sämtliche Vorfahren mütter- wie väterlicherseits waren in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus Deutschland in die Vereinigten Staaten emigriert. Die Kindheitheits- und Jugendjahre Shusters waren stark vom Einfluß der deutschen Kultur und dem Katholizismus geprägt. So wurde in der Familie Schuster bis zur Einschulung der Kinder Deutsch gesprochen, und in der Diaspora des vornehmlich protestantisch geprägten Umfeldes seiner Geburts- und Heimatstadt Lancaster in Wisconsin war für die Schusters die katholische Religionsausübung und die feste Einbindung in die örtliche katholische Gemeinde zentrales Element des Alltags- und Familienlebens. Den stärksten religiösen Einfluß übte hier zunächst der Vater aus; Shusters protestantische Mutter konvertierte erst 1904.

Auch die schulische Erziehung Shusters verlief geradlinig, ausschließlich in kirchlichen Institutionen: Nach dem achtjährigen Besuch der St. Clemens Grade School in Lancaster, die von den Schulschwestern von Notre Dame geleitet wurde, wechselte Shuster 1907 an das St. Lawrence College in Mount Calgary/WI, ein im Jahre 1850 von deutschen Kapuzinermönchen gegründetes Kloster, dem bald nach seiner Errichtung eine Internatsschule angegliedert worden war. Nach Abschluß seiner Schulausbildung arbeitete Shuster zunächst für ein Jahr auf der Farm seines verstorbenen Großvaters, eher er sich 1912 an der katholischen privaten University of Notre Dame bei South Bend/IN immatrikulierte. Dort absolvierte Shuster einen klassischen Studienkanon mit den Schwerpunkten Englisch, Latein, Griechisch und Philosophie. Im Anschluß an die Universitätsausbildung war Shuster zunächst für ein Jahr als Lehrer an einer Highschool in Hibbing/MN beschäftigt und zog 1916 nach Chicago, wo er unter anderem als Zeitungsreporter arbeitete.

1917 trat Shuster in die US-Armee ein. Die Möglichkeit einer Offiziersausbildung, die er als College-Absolvent besaß, schlug er aus und wurde bald zum militärischen Nachrichtendienst versetzt. Im März 1918 erfolgte seine Abordnung zum Kriegsschauplatz nach Frankreich, und im gleichen Jahr kam Shuster als Dolmetscher eines hochrangigen amerikanischen Offiziers für einige Monate nach Deutschland, in die Moselgegend um Cochem und Koblenz.89 Nach der Rückkehr in die Vereinigten Staaten und der Entlassung aus dem Militärdienst wurde er im Herbst 1919 umgehend von der University of Notre Dame als Dozent an die Englisch-Fakultät berufen, wo sich Shuster auf die Lehre Amerikanischer und Vergleichender Literaturwissenschaft spezialisierte. 1925, nach seiner Hochzeit mit Doris Parks Cunningham, ließ Shuster sich für ein Jahr von seinen Lehrverpflichtungen in Notre Dame beurlauben und zog nach New York City. Dort wollte er sich seinen Wunsch erfüllen, schriftstellerisch zu arbeiten, gleichzeitig schrieb er sich an der Columbia University als Doktorand an der Englisch-Fakultät ein. Der Abschluß seiner Dissertation aber, eine Arbeit aus dem Gebiet der Vergleichenden Literaturwissenschaft mit dem Titel The English Ode from Milton to Keats, sollte sich bis 1940 hinziehen, da er von 1925 bis 1937 als Herausgeber der katholischen Zeitschrift The Commonweal tätig war. Nach Aufenthalten in Europa in den Jahren 1937/38 wurde Shuster 1939 zum Dekan und geschäftsführenden Präsidenten des Hunter College in New York City berufen, der zum damaligen Zeitpunkt weltweit größten katholischen höheren Bildungseinrichtung für Mädchen und junge Frauen. Von 1940 bis 1960 amtierte Shuster als Präsident des Hunter College. Nach seiner Ruhestandsversetzung 1960 kehrte Shuster wieder an seine alte Universität zurück und arbeitete noch bis 1971 als Assistent des Universitätspräsidenten von Notre Dame in der Universitätsverwaltung. Bis zu seinem Tod am 25. Januar 1977 im Alter von 82 Jahren unterhielt Shuster weiter sein Büro und Sekretariat an der Universität.

Neben seinen Tätigkeiten in der akademischen Lehre und Administration entfaltete Shuster eine umfangreiche, von einem dezidiert katholischen Standpunkt aus betriebene publizistische Tätigkeit. Dabei widmete er sich einer Vielzahl von Themen und Sachgebieten. Zu nennen sind hier an erster Stelle natürlich die klassische Literaturkritik, dann Fragen der Kirche, des Katholizismus und des katholischen Lebens insbesondere in den Vereinigten Staaten, erziehungswissenschaftliche und pädagogische Abhandlungen, historische Betrachtungen zur deutschen und europäischen Geschichte, autobiographische Schriften und nicht zuletzt auch ein Roman und zwei Kurzprosawerke.90 Weiterhin war Shuster in zahlreichen bildungspolitischen Gremien, Regierungskommissionen und Stiftungen engagiert, die hier nicht alle aufgelistet werden können. Nur exemplarisch sollen aufgeführt werden seine Mitgliedschaft im General Advisory Committee of the State Department’s Division of Cultural Relations zwischen 1941 und 1944, sein Vorsitz über die War Department’s Historical Commission 1945, für die Shuster nach Kriegsende in Deutschland ranghohe NS-Gefangene und deutsche Militärs – darunter auch Hermann Göring – befragte, seine Tätigkeit für die UNESCO als Mitglied der United States National Commission von 1946 bis 1958 und als US-Repräsentant im UNESCO-Exekutivrat von 1958 bis 1962 sowie ferner seine Gutachter- und Beratertätigkeit für die Ford Foundation, die u. a. aufgrund der Empfehlungen Shusters im Jahre 1958 eine Million US-Dollar Fördergelder für die Freie Universität Berlin freigab.

Aufgrund seiner Vita, seinen Qualifikationen und nicht zuletzt seiner Konfession mußte George N. Shuster den Amerikanern 1950 als Idealbesetzung für den Posten des Landeskommissars für Bayern erscheinen. Denn das – wie oben angedeutet – ohnehin spannungsreiche Verhältnis zwischen der Staatsregierung und dem kommissarischen Land Commissioner for Bavaria, dem protestantischen, politisch dezidiert progressiven und persönlich resolut auftretenden Clarence M. Bolds wurde zuletzt – seit Februar 1950 – noch durch einen Konflikt zwischen dem Landeskommissariat und den Kirchen in Bayern zusätzlich belastet. Auslöser war ein Eklat, für den Charles D. Winning91 vom Landeskommissariat mit seinen Ausführungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Volksschulen gesorgt hatte.92 Mit diesem Gesetz, das am 5. Juli 1950 vom Landtag verabschiedet wurde,93 sollten unter anderem die Bestimmungen des Artikels 135 der Bayerischen Verfassung, der das Bekenntnisschulprinzip im Volksschulsektor zum Regelfall bestimmte, umgesetzt werden.94 Die sogenannte Rekonfessionalisierung der Grundschulen, also die Auflösung der im Dritten Reich großflächig und zwangsweise eingeführten Gemeinschaftsschulen und die gleichzeitige Wiederherstellung von Volksschulen, in denen sämtliche Schüler und Lehrer der gleichen Konfession angehören, besaß auf der bildungspolitischen Agenda von Kultusminister Alois Hundhammer höchste Priorität und war auch zentrales Anliegen beider Kirchen. Als Bevollmächtigter des Landeskommissars hatte Winning am 4. Februar 1950 vor den vereinigten Landtagsausschüssen für kulturpolitische Fragen und für Rechts- und Verfassungsfragen den Entwurf des sogenannten Schulorganisationsgesetzes der Regierung scharf kritisiert, indem er insbesondere den schwerwiegenden Vorwurf der religiösen und weltanschaulichen Diskriminierung der nichtchristlichen oder nicht christlich-abendländisch orientierten Eltern, Schüler und Lehrer erhob und ferner dem Gesetzentwurf in zentralen Passagen einen Widerspruch zur Bayerischen Verfassung attestierte.95 Diese Äußerungen Winnings vor den beiden Landtagsausschüssen entfachten einen Sturm der Entrüstung bei den Kirchen. Kardinal Michael von Faulhaber richtete am 11. Februar im Namen aller bayerischen Bischöfe einen scharf formulierten „feierlichen Protest“ an McCloy, in dem der Hohe Kommissar über den Charakter und die fortbestehende Rechtsverbindlichkeit des bayerischen Konkordats von 1924 belehrt wurde. Mit dem Schulorganisationsgesetz würden nur die verpflichtenden Vorgaben eines unverändert gültigen Staatsvertrages umgesetzt, und sollte von Seiten der Beatzungsmacht hier der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit und diskriminierender Tendenzen erhoben werden, so stelle dies nicht nur „den schärfsten Angriff dar, der jemals auf das bayerische Konkordat und die konkordatäre Rechtslage der Bekenntnisschule erfolgt“ sei, sondern darüber hinaus erblickten die Bischöfe „in der Ignorierung des Konkordates eine Beleidigung des Konkordatpartners, des Papstes, des Oberhauptes der Katholischen Kirche, des Souveräns des Kirchenstaates.“96 Parallel zu diesem Schritt informierte der Münchner Kardinal Faulhaber Papst Pius XII. detailliert über die Lage in Bayern.97

In Reaktion auf diesen kirchlichen Protest äußerte sich John J. McCloy zwar verwundert über dessen Schärfe – „I am somewhat surprised at the strong tone of the letter and the Suggestion that the United States are attempting to impose American school Systems upon Bavaria98 –, war gleichzeitig aber sichtlich um eine Entspannung der Lage bemüht. Er versicherte, daß amerikanischerseits weder die Bekenntnisschule noch das Konkordat in Frage gestellt würden und regte eine Zusammenkunft mit dem bayerischen Episkopat an, um zur Vermeidung zukünftiger Mißverständnisse gemeinschaftlich über Erziehungsfragen in Bayern zu diskutieren. Ein solches Treffen wurde allerdings nicht mehr anberaumt, da am 14. April eine Aussprache zwischen Bolds und Winning und Kardinal Faulhaber stattfand, bei der der Landeskommissar und sein Stellvertreter, nun auf einer Linie mit den Aussagen McCloys, ihre kritische Haltung revidieren mußten und bekräftigten, es sei nie die Abschaffung der Bekenntnisschule beabsichtigt gewesen99 Trotz dieses Einlenkens aber wurde im Anschluß an dieses Treffen die baldige Ablösung von Bolds durch George N. Shuster publik. Bolds selbst begründete auf einer Pressekonferenz am 20. April den Entschluß zu seinem Ausscheiden aus dem Amt mit seiner langjährigen und kräftezehrenden Tätigkeit in Bayern. Spekuliert wurde allerdings, daß die Abberufung von Bolds ihre eigentliche Ursache in einer persönlichen Verstimmung McCloys über das bayerische Landeskommissariat oder in einer Intervention katholischer bayerischer Kreise im US-Außenministerium hatte,100 oder daß die Ernennung Shusters durch McCloy auf ausdrücklichen Wunsch Pius’ XII. erfolgt sei.101 Wohl um dem Eindruck vorzubeugen, der Hohe Kommissar habe sich in seiner Personalentscheidung dem Diktat der Kirchen gebeugt, erfolgte die Ablösung von Bolds erst Mitte Juli, und er verblieb im Anschluß noch zwei Monate als Sonderberater für McCloy in Deutschland.102

Mit dem Amtsantritt George N. Shusters verbanden sich allgemeine Hoffnungen auf einen Wandel des deutsch-amerikanischen Beziehungsklimas, und zwar – diese vielleicht auch nur gut erfundene Anekdote soll hier nicht unerwähnt bleiben – nicht nur bei manchen Vertretern des bayerischen Jagdwesens: Diese hatten sich von der Besetzung des Amtes des Landeskommissars mit einem Präsidenten des Hunter College, also vermeintlich einer Jäger-Akademie‘, vorschnell eine Lockerung der restriktiven Waffenvorschriften und eine Erleichterung der Ausübung des Waidwerks in Bayern versprochen.103 High Commissioner McCloy empfahl Kardinal Faulhaber gegenüber in einem Schreiben vom 2. Mai den neuen Landeskommissar als einen äußerst prominenten katholischen Laien104, und in einem Brief an Ministerpräsident Ehard betonte der Hohe Kommissar die profunden Kenntnisse des neuen Land Commissioners über Deutschland und dessen Kultur und Sprache, sein visionäres und modernes Politikverständnis, und er äußerte nicht zuletzt mit Blick auf Shusters persönlichen Charakter die Überzeugung, daß sich die Zusammenarbeit zwischen Staatsregierung und Landeskommissariat in konstruktivem und fruchtbaren Sinne entwickeln würde.105 Die positiven Erwartungen der Staatsregierung an den neuen Landeskommissar fanden ihrerseits symbolischen Ausdruck unter anderem in dem Umstand, daß Shuster bereits zu seiner feierlichen Amtseinführung „als guten Schutzgeist“ eine Porzellanfigur der Madonna von Lorch aus der Nymphenburger Manufaktur überreicht bekam106 – üblicherweise hatte die Staatsregierung anderen Angehörigen der Militärregierung erst anläßlich ihrer offiziellen Verabschiedung ein Präsent aus Nymphenburger Porzellan zukommen lassen.

George N. Shuster erfüllte die allerseits in ihn gesetzten Hoffnungen auf einen neuen Politikstil. Bereits in der ersten Pressekonferenz nach seinem Amtsantritt am 18. Juli 1950 unterstrich Shuster, mit Blick auf den Korea-Krieg, nicht nur allgemein die außenpolitisch-strategische Bedeutung der Bundesrepublik für die USA, sondern er betonte auch den aus amerikanischer Sicht erwünschten, ja dringend notwendigen deutsch-amerikanischen Austausch nicht nur auf wirtschaftlichem, sondern auch auf kulturellem und geistigen Gebiet, und kündigte sodann speziell auf den bayerischen Konfliktherd der Schulpolitik bezogen einen grundsätzlichen Richtungswechsel an: „Ich bin der Auffassung, daß das Erziehungsproblem in Deutschland und in Bayern eine rein deutsche bzw. rein bayerische Angelegenheit ist, und unsere Sache ist es, mit dem vom bayerischen Volke gewünschten Schulsystem und dem von ihm gewählten Kultusminister so gut wie möglich zusammenzuarbeiten. Es wäre ja toll, wenn wir uns als Amerikaner da einmischen würden.“107 Aus diesem neuen, auf Kooperation und Verständigung gründenden Amtsverständnis heraus, das sich somit deutlich von dem seiner Vorgänger unterschied, regte Shuster im Oktober 1950 beispielsweise auch monatliche Treffen von Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kirchen und Presse an, um in zwanglosem und vertraulichen Rahmen in der Privatwohnung des Landeskommissars politische Fragen zu diskutieren.108 Ob diese Diskussionsrunden auf Dauer regelmäßig abgehalten wurden, ist nicht feststellbar; jedenfalls aber stieß der Vorschlag bei Ministerpräsident Ehard auf starkes Interesse, und das erste Treffen am 20. November wurde von Shuster als „äußerst wertvoll“ eingeschätzt.109

George N. Shuster sah seine „eigene Mission in Bayern [...] darin, als eine Art Regent ‚ex partibus infidelium‘ in diesem sehr partikularistischen Land zu dienen.“110 Weniger selbstironisch verglich er auf seiner ersten Pressekonferenz seine eigene Person mit einem „Spaziergänger“, einem teilnehmenden Beobachter, der im Land umherreisen, Kontakte knüpfen und seine Arbeit stets an den unmittelbar vor Ort gewonnenen Eindrücken und Erkenntnissen ausrichten wolle.111 Toleranz, Differenzierung im Urteil und die Überwindung von trennenden Gräben zwischen Amerikanern und Deutschen waren für Shuster die Kernanliegen seiner Amtsführung. Zum Teil durchaus kritisch beurteilte Shuster die Rolle, das Verhalten und auch Fehlentscheidungen der amerikanischen Militärbesatzer in den Nachkriegsjahren, er besaß eine realistische Einschätzung der politischen und wirtschaftlichen Probleme Bayerns vor allem mit Blick auf die Integration der Flüchtlinge, er zeigte Verständnis für die bayerische Tradition der Eigenstaatlichkeit und die bayerische Interpretation des Föderalismus ebenso wie für offensichtliche oder subtile Eigenarten, Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten des bayerischen Volkscharakters.112 So betonte Shuster beispielsweise, daß gerade in Bayern – obwohl mit München als „Hauptstadt der Bewegung“ auch Ursprungsland des Nationalsozialismus – mehrheitlich eine vor allem im Katholizismus wurzelnde anti-nationalsozialistische politische Grundhaltung vorherrsche, er attestierte den Bayern gleichzeitig aber auch einen fatalen Hang zu einer „Art bayerischen Antisemitismus, der nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun hatte.“113 Das Verhältnis zu Kultusminister Hundhammer war von einer Hochachtung vor dessen Verhalten während der NS-Zeit bestimmt, wenn dem amerikanischen Katholiken Shuster die strikte Religiosität Hundhammers letztendlich ebenso fremd blieb wie dessen von konfessionellen Prinzipien und einer autoritären Pädagogik geleitete Schulpolitik – aber, so Shuster, „schien es mir doch, je länger ich darüber nachdachte, ungereimt, daß solche Dinge für die amerikanische Auslandspolitik überlebenswichtig sein sollten.“114

Die neue Zurückhaltung der US-Besatzungsmacht, aber wohl auch der Erfolg von Shusters diplomatischer Amtsführung als Landeskommissar, schlägt sich in den Ministerratsprotokollen gleichsam ex negativo nieder: Im Gegensatz zu früheren Jahren spielen besatzungspolitische Aspekte in den Beratungen des Ministerrats im Jahre 1950 eine nur noch untergeordnete Rolle. Zwar stehen die politischen Vorgaben und Erwartungen der Amerikaner etwa bei der Diskussion der neuen Gemeindeordnung, 115 der Gesetze über Schulgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit 116 oder dem Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen 117 noch weiterhin im Hintergrund. Im Kabinett aber wurden die bayerischen Standpunkte nun mit deutlich mehr Selbstbewußtsein vertreten und man baute zunehmend auf die Kooperationsbereitschaft des Landeskommissariats. Zwar kamen einige bayerische Gesetzvorhaben aufgrund alliierten Einspruchs erst verspätet oder gar nicht zur Verabschiedung – beispielsweise das bayerische Betriebsrätegesetz 118 oder ein Änderungsgesetz des Bayerischen Beamtengesetztes 119 sowie ein bayerischer Gesetzentwurf über beamtenrechtliche Maßnahmen 120 –, dies allerdings lag nicht in einer Ablehnung durch das Landeskommissariat begründet, sondern die diesbezüglichen Entscheidungen wurden ausschließlich von der Alliierten Hohen Kommission gefällt. Ganz ähnlich verhielt es sich mit zwei militärisch begründeten amerikanischen Anordnungen, denen sich die Bayerische Staatsregierung zu beugen hatte und bei denen das Landeskommissariat nur als Bote der schlechten Nachrichten vom Petersberg agierte: Zum einen war, nach Ausbruch des Korea-Krieges am 25. Juni 1950, im darauffolgenden September von den Alliierten eine Verstärkung der Truppen in Europa beschlossen worden, so daß die Staatsregierung ab Herbst 1950 gezwungen war, in einer ebenso großangelegten wie kurzfristigen Aktion eine Reihe von Kasernenanlagen zu räumen, die bis dahin zur Unterbringung von Flüchtlingen gedient hatten.121 Das zweite Beispiel ist die Errichtung eines US-Pionierübungsplatzes am bayerischen Staffelsee, den die US-Armee ungeachtet der Proteste aus Bevölkerung und Politik mit Verweis auf dessen militärische Notwendigkeit durchsetzte.122

Am 2. November 1951 gab George N. Shuster seine Ablösung als Landeskommissar und seine Rückkehr an das Hunter College für Anfang Dezember bekannt.123 Sein Nachfolger wurde bis zum 30. Juni 1952, als das Landeskommissariat aufgelöst und in seinen Funktionen z.T. durch das amerikanische Generalkonsulat in München abgelöst wurde,124 sein bisheriger Stellvertreter Oron J. Hale.125 Shuster verließ den Freistaat, wie er in einem Abschiedsinterview verriet, mit einem weinenden Auge. Positiv bewertete der scheidende Landeskommissar seine gewonnenen Erfahrungen und persönlichen Kontakte, er lobte die Erfolge bei der wirtschaftlichen Aufbauarbeit und der Integration der Flüchtlinge, sparte allerdings auch nicht mit einer abschließenden Kritik: die politische Kultur, der Stand der politischen Bildung und das staatsbürgerliche Bewußtsein in Bayern sei, vom demokratischen Standpunkt aus betrachtet, immer noch defizitär – und das „Schimpfen sei an bayerischen Stammtischen und in Deutschland überhaupt zu sehr der Grundton der politischen Unterhaltung.“126 Dies habe in der Vergangenheit zum Teil auch das Verhältnis und die Zusammenarbeit mit der Besatzungsmacht unnötig belastet. „Wahrscheinlich haben viele Bayern noch gar nicht gemerkt, daß der Landeskommissar in der Ludwigstraße nur noch eine Art diplomatische Aufgabe erfüllt. Drüben will ich nun versuchen, in umgekehrter Weise diplomatisch zu wirken und zu werben: für Verständnis, Hilfe und wachsende Zusammenarbeit.“

IV. Rahmenbedingungen und Schwerpunkte der Regierungstätigkeit

Das Jahr 1950 war für die Regierung Ehard II das erste vollständige Regierungsjahr, in dem das Kabinett unter den neuen staatsrechtlichen Rahmenbedingungen agierte, wie sie mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai und des Besatzungsstatuts am 21. September 1949 geschaffen worden waren. Bezüglich deren Bedeutung und Konsequenzen für die legislativen und exekutiven Aktivitäten der Staatsregierung sei an dieser Stelle auf die umfassenden und grundlegenden Ausführungen in Band 2 der Protokolle Ehard II verwiesen.127 Für die Protokolle des vorliegenden Bandes sind daher an dieser Stelle vorausschickend nur zwei allgemeine und grundsätzliche Befunde festzuhalten.

Zum einen verzichtete die amerikanische Besatzungsmacht, dies wurde oben in den Ausführungen zum Landeskommissariat bereits angedeutet, in zunehmendem Maße auf direkte Einflußnahme in die Landespolitik. Insbesondere griff das Landeskommissariat nicht mehr in laufende Gesetzgebungsverfahren ein, sondern erst nach Abschluß des parlamentarischen Ratifizierungsprozesses mußte ein Gesetz zur Begutachtung vorgelegt werden. Das Landeskommissariat nahm dann auch nur eine Vorprüfung vor und leitete die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung an den Rat der AHK weiter.128 Sehr bald übrigens schlug sich diese neue – bescheidenere – Rolle und Funktion des Landeskommissariats umgekehrt auch in einem spürbar gesteigerten politischen Selbst- und Autonomiebewußtsein der Staatsregierung nieder – beispielsweise bei der Beratung des Lehrerbildungsgesetzes. In dem Wissen, daß der noch auf Befehl der Amerikaner vom Kultusministerium vorgelegte Gesetzentwurf den Erwartungen, insbesondere der amerikanischen Forderung nach einer akademischen Ausbildung der Volksschullehrer, nicht entsprechen würde, erörterte der Ministerrat als Handlungsoptionen, das Landeskommissariat zur Rücknahme seiner Vorgaben zu bewegen oder aber gegebenenfalls eine Konfrontation mit der Besatzungsmacht zu wagen, bevor letztendlich die Entscheidung für eine dilatorische Behandlung und Verzögerung des Gesetzvorhabens gefällt wurde.129 In einem anderen Falle – ein Angehöriger des Landeskommissariats hatte im Rundfunk eine von bayerischer Seite als indirekte Kandidatenempfehlung interpretierte Stellungnahme zur anstehenden Landtagswahl abgegeben – diskutierte der Ministerrat dieses Verhalten als inakzeptable Einmischung in die inneren Verhältnisse Bayerns und Ministerpräsident Ehard stellte eine entsprechende Intervention bei Landeskommissar Shuster in Aussicht, von der allerdings nicht bekannt ist, ob sie auch tatsächlich erfolgte.130

Zum zweiten war die Agenda der Regierung Ehard, auch dies wurde einführend bereits angemerkt, nunmehr stark von der Bundespolitik diktiert, und die Regierungstätigkeit in Bayern wurde zunehmend von den durch das Grundgesetz fixierten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt. Die Bundesgesetzgebung trat jetzt neben die Landesgesetzgebung bzw. in Konkurrenz zu dieser, und mit der zügig einsetzenden und quantitativ schnell an wachsenden legislativen Tätigkeit des Bundes war die junge bundesrepublikanische Gesetzgebungspraxis anfänglich noch geprägt von einer gegenseitigen Auslotung der Kompetenzabgrenzungen und des Zusammenspiels zwischen Bundesregierung und Bundesrat. Die Bayerische Staatsregierung war dabei konsequent darum bemüht, jeglichen Versuch der Bundesregierung abzuwehren, durch die Bundesgesetzgebung – ob intentional oder unbeabsichtigt – bestehende Länderkompetenzen zu schmälern. Vor allem bei der Neuerrichtung von Bundesbehörden und bei der Festsetzung und Abgrenzung von deren Befugnissen – dies wird unten weiter ausgeführt – suchte man die Länderhoheit so weit wie möglich zu wahren. Aber auch in anderen Sachfragen oder bei Gesetzvorhaben von vermeintlich untergeordneter Relevanz waren die Länder, war insbesondere die bayerische Staatsregierung darum bemüht, Präzedenzfälle zu vermeiden, die für den Bund ein Einfallstor in Länderangelegenheiten darstellen könnten. So unterliefen die Länder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine Finanzhilfe für das unter enormen Haushaltsproblemen leidende Land Schleswig-Holstein vorsah – aufzubringen von allen Ländern, deren durchschnittliches Steueraufkommen über dem Schleswig-Holsteins lag.131 Bayern wäre durch diese Regelung zu einem Geberland geworden und sah diesen Umstand als unbillig an. Bemessungsgrundlage für den Status als Geber- oder Nehmerland müsse vielmehr der Vergleich mit dem Bundesdurchschnitt beim Steueraufkommen sein. Im Bundesrat einigte man sich schließlich darauf, die unbestritten notwendige Finanzhilfe für Schleswig-Holstein durch ein eigenständiges Länderabkommen aufzubringen und so eine bundesgesetzliche Regelung überflüssig zu machen.132 Die Fälle des nie der sächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche 133 und der hessischen Verordnung für Arbeitslosenfürsorge 134 sind Beispiele dafür, wie eigentlich genuin länderspezifische und sachlich sehr eng begrenzte Regelungen zu föderalistischen Prinzipienfragen erhoben werden konnten, da hier vefassungsrechtliche Probleme beim Übergang von ehemaligem Reichs- zu neuem Bundesrecht akut wurden. Bayern stellte sich hier, übrigens gegen die mehrheitliche Rechtsauffassung im Bundesrat, auf die Seite der bestehenden Länderrechte.

Insgesamt jedoch ist festzuhalten, daß die Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten des Bundesrates auf die Bundespolitik weit hinter den Erwartungen der Föderalisten zurückblieben. Ein Beispiel für die Ohnmacht, mit der der Bundesrat manchen Entscheidungen der Bundesregierung oder des Bundestages gegenüberstand, war die Frage der Wahl der Europaratsmitglieder, in der die Forderung nach einem Mitspracherecht des Bundesrates übergangen wurde.135 Als der bayerische Ministerpräsident Hans Ehard am 8. September 1950 in Nachfolge des nordrhein-westfälischen Regierungschefs Karl Arnold die Präsidentschaft des „Deutschen Bundesrates“ – so lautete bis Sommer 1952 in den Bundesrats-Drucksachen und den Bundesrats-Sitzungsberichten die nicht der Terminologie des Grundgesetzes entsprechende Bezeichnung136 – übernahm, wies er auf die Schwierigkeiten und Hemmnisse für eine effektive Arbeit des Bundesrates hin, deren Ursachen in grundsätzlichen föderalistischen Defiziten des Grundgesetzes begründet seien. Nichtsdestotrotz aber habe sich die Arbeit des Bundesrates seit Gründung der Bundesrepublik gut eingespielt, und für seine kommende Amtszeit kündigte Ehard an, die Möglichkeiten des Bundesrates für eine föderalistische Politik so weit wie möglich auszunutzen und das Ansehen des Bundesrates in der deutschen Öffentlichkeit zu steigern – vor allem gelte es zu verhindern, daß der Bundesrat nicht als politischer Hemmschuh, sondern als ein konstruktives Organ der Bundespolitik wahrgenommen werde.137

In der Praxis der bundesrepublikanischen Gesetzgebung verharrte der Bundesrat trotzdem in nur nachgeordneter Position. Die überwiegende Mehrzahl der Entwürfe für Bundesgesetze wurde von der Bundesregierung eingebracht, Initiativentwürfe aus Bundestag und Bundesrat oder von einzelnen Ländern blieben die Ausnahme. Die schiere Menge an Gesetzvorhaben des Bundes wie auch die Schnelligkeit, mit der diese nach der Konstituierung der Bundesorgane auf den Weg gebracht wurden, führten dabei zu einer sprunghaften Steigerung der Arbeitsbelastung der bayerischen Staatsministerien in einem solchen Ausmaß, daß Innenminister Ankermüller bereits Anfang Februar 1950 in einem Schreiben an Ministerpräsident Ehard mahnte, daß „das Maß des Menschenmöglichen nicht überschritten werden“ solle – dies gelte „gleichermaßen von der Inanspruchnahme der Bundesregierung wie der Landesregierungen, des Bundesrats und auch des Bundestags selbst.“138

Diese bereits zeitgenössisch beklagte Vielzahl der im Jahre 1950 initiierten Bundesgesetze und Verordnungen läßt daher an vorliegender Stelle auch jeglichen Versuch einer detaillierten Abhandlung der Gesetzgebungsmaterie auf Bundesebene obsolet erscheinen. Deshalb sollen nur jene Themen exemplarisch Umrissen werden, die aufgrund ihrer grundsätzlichen inhaltlichen und politischen Bedeutung, ihrer Relevanz für das föderale System der Bundesrepublik, ihrer Konkurrenz zu bestehenden oder geplanten Landesgesetzen oder wegen ihrer Strittigkeit vom Ministerrat ausführlich und wiederholt behandelt wurden.139 Parallele sowie sachlich und thematisch auf Bundes- und Landesebene eng verschränkte Entwicklungen werden dabei gemeinsam behandelt.

Die politische Tagesordnung sowohl auf Bundesebene wie in Bayern war auch im Jahre 1950 in weiten Teilen nach wie vor von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und deren Bewältigung bestimmt. Zu nennen sind die vielfältigen Aufgaben des Wiederaufbaus, die Wohnraumbeschaffung, der Arbeitsmarkt, die Versorgung der Vertriebenen und Flüchtlinge, der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen, die Energie- und Rohstoffversorgung oder die Sicherung der Ernährungslage. Eine Lösung all dieser Probleme stand dabei unter den erschwerenden Vorzeichen eines verlangsamten Wirtschaftswachstums, steigender Arbeitslosigkeit, einer deflationistischen Preisentwicklung und einer prekären Finanzlage der öffentlichen Kassen.

Im Februar reagierte die Bundesregierung auf Forderungen von seiten der SPD und der Gewerkschaften, angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit ein Beschäftigungsprogramm vorzulegen. Die ursprünglich vorhandenen Widerstände innerhalb der Bundesregierung gegen eine solche Maßnahme wurden letztlich wohl durch eine Intervention der AHK gebrochen, die die Wirtschaftspolitik des Bundes kritisiert hatte und auf eine Bekämpfung der Arbeitslosigkeit drängte – und zwar weniger wegen der durch die Arbeitslosigkeit bedingten ökonomischen Probleme als vielmehr wegen der Befürchtung, die Arbeitslosigkeit könne den Demokratisierungsprozeß in der Bundesrepublik gefährden.140 Die Bundesregierung beschloß daraufhin ein Konjunkturprogramm in Höhe von 900 Millionen DM zur Minderung der Arbeitslosigkeit sowie zur Förderung des Wohnungsbaus und der Infrastruktur. 300 Millionen DM sollten davon als sogenanntes Schwerpunkte-Programm auf die drei Bundesländer mit der größten Flüchtlingszahl und höchsten Arbeitslosigkeit – Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern – entfallen.141 Der Ministerrat hatte über die Verwendung von 105 Millionen DM zu entscheiden, die Bayern – ausschließlich zweckgebunden zur Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit – aus dem Fördertopf zustanden und die, nach der erforderlichen Genehmigung der einzelnen Förderprojekte durch das Bundesarbeitsministerium, unter der Federführung des bayerischen Wirtschaftsministeriums verteilt werden sollten. Der Ministerrat beschloß, den Großteil der Gelder, knapp 50 Millionen DM, der bayerischen Industrie zuzuteilen und weitere kleinere Teilbeträge zwischen 5,5 und 12 Millionen DM für den Ausbau von Straßen, Wasserstraßen, der Gas- und Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für Flüchtlingsbetriebe sowie für Kleinkredite für Handwerk und Gewerbe zu veranschlagen.142

Dieses Schwerpunkte-Programm der Bundesregierung flankierte zahlreiche bereits bestehende bayerische Maßnahmen bzw. beeinflußte einige der bereits auf Landesebene initiierten Förderprojekte. Auch die bayerische Staatsregierung hatte sich, zum Teil in Absprache mit den Gewerkschaften,143 bereits um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bemüht. In Anbetracht des Umstandes aber, daß die Arbeitslosigkeit in Bayern in Bundesvergleich besonders hoch war,144 erfuhr die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Kabinett eine auffallend geringe Aufmerksamkeit – bezeichnend war hier etwa der rein appellativ zu nennende Beschluß des Ministerrats, der Arbeitslosigkeit durch die Vergabe öffentlicher Aufträge von Staat und Kommunen vorzugsweise an bayerische Betriebe beizukommen.145 Vor allem aber wurde in Bayern bezüglich des Abbaus der Arbeitslosigkeit primär der Weg verfolgt, dieser durch die Beschäftigung von Bauarbeitern im Bereich des sozialen Wohnungsbaus 146 und durch sogenannte Notstandsarbeiten entgegenzuwirken. Beides oblag in Planung und Durchführung der Obersten Baubehörde im Innenministerium. Die Notstandsarbeiten umfaßten Wiederaufbau- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden und der Infrastruktur oder auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Wasserversorgung und Wasserentsorgung, insbesondere in strukturschwachen Gegenden wie dem Bayerischen Wald. 147Durch diese Programme aber sah sich die Staatsregierung – in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in Bayern erscheint dies als bemerkenswertes Problem – vor die schwierige Aufgabe gestellt, die Bundesmittel aus dem Schwerpunkte-Programm wie gefordert adäquat und ausschließlich für die Beseitigung der strukturellen Arbeitslosigkeit einzusetzen. So herrschte beispielsweise im Bereich der Landwirtschaft ein Arbeitskräftemangel,148 und der Wohnungsbau in Bayern machte so rasche Fortschritte, daß man diese, wie die Oberste Baubehörde im Ministerrat verlauten ließ, „gar nicht bekanntgeben dürfe, weil sonst unter Umständen die Mittel des Bundes gekürzt würden.“149 Den Flüchtlingen in Bayern kam als wirtschaftliche Fördermaßnahme die sogenannten Flüchtlingsproduktivkredite zugute, für die der Freistaat im Rahmen der im Verlauf des Jahres 1950 erlassenen Vierten, Fünften und Sechsten Gesetze über Kreditgewährung und Sicherheitsleistungen des Bayerischen Staates unter anderem die Bürgschaft übernahm.150 Das Volumen dieser Flüchtlingsproduktivkredite wurde dabei vor allem auf Betreiben von Staatssekretär Jaenicke sukzessive erhöht151 – dies ging so weit, daß Wirtschaftsminister Seidel im Ministerrat bereits die Möglichkeit einer weiteren sinnvollen Verwendung der Flüchtlingsproduktivkredite anzweifelte, da das Reservoir an förderungswürdigen Flüchtlingsbetrieben bereits weitgehend ausgeschöpft sei.152 Dieses Nebeneinander von Maßnahmen auf Landesebene und den Vorgaben des neuen Schwerpunkte-Programms der Bundesregierung, aber auch die Konkurrenz zwischen verschiedenen Bundesministerien sowie Eigenmächtigkeiten im bayerischen Regierungsapparat führten schließlich dazu, wie Staatsminister Seidel beklagte, daß das Schwerpunkte-Programm der Bundesregierung insgesamt mangelhaft koordiniert und auch das eigentlich federführende bayerische Wirtschaftsministerium nicht immer ausreichend informiert sei.153

Als unmittelbare Folge des Schwerpunkte-Programms wurde in Bayern 1950 die sogenannte Baunotabgabe abgeschafft. Die Baunotabgabe war am Immobilienverkehrswert orientierte Sonderabgabe auf Gebäude, die in vollem Umfang zweckgebunden dem sozialen Wohnungsbau und dem Siedlungsbau zukam.154 Die Baunotabgabe wurde vor allem von seiten der Landwirtschaft heftig kritisiert – da auch für reine Wirtschafts- und Nutzgebäude wie Scheunen und Schuppen eine Abgabe fällig war. Während der Ministerrat zunächst und hauptsächlich auf Betreiben der Obersten Baubehörde und des Finanzministeriums eine Verlängerung der Baunotabgabe noch für unabdingbar erachtet hatte,155 beschloß das Kabinett letztlich allerdings doch, die Baunotabgabe auslaufen zu lassen, da für eine Verlängerung der Gesetzlaufzeit im Landtag nicht die nötige Mehrheit zu finden war.156

Mit dem Bundesversorgungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen brachte die Bundesregierung die drei sogenannten Kriegsfolgegesetze auf den Weg, die die Versorgung und Entschädigung Kriegsgeschädigten, Flüchtlingen und Vertriebenen endgültig und einheitlich regelten. Mit dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes sollte das Verfassungsgebot der einheitlichen bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse jener Personen erfüllt werden, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden hatten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden waren und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet wurden.157 Primär betroffen waren hier vertriebene Beamte, deren ehemalige Dienststellen in nun abgetrennten Gebieten des Reiches gelegen hatten oder deren Dienststellen aufgelöst worden waren, ferner auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im Zuge der Entnazifizierungsverfahren von den Militärregierungen aus dem Dienst entfernt wurden. Zwar äußerte die Staatsregierung punktuell Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, wie beispielsweise bezüglich der vorgesehenen 3%igen Gehaltskürzung für Beamte,158 die noch auf einer 1930 unter der Regierung Brüning erlassenen Gehaltskürzungsverordnung basierte und die als verfassungswidrig erachtet wurde. Auch wurde eine Einbeziehung West-Berlins in das Gesetz kritisch betrachtet, da hierdurch Bayern zu einer weiteren Aufnahme zusätzlicher Beamter gezwungen würde, ebenso die Bestimmung, die eine fixe Quote bei der Besetzung von Planstellen mit unter Art. 131 GG fallenden Beamten vorsah. Das Gesetz zu Art. 131 aber wurde als so wichtig erachtet, daß der Ministerrat sich in seinen Beratungen dafür aussprach, einzelne Einwände nicht zu Grundsatzfragen zu erheben und ein pragmatisches und flexibles Vorgehen im Bundesrat zu verfolgen. Stärkerer Widerstand allerdings regte sich im Ministerrat dann gegen den Entwurf eines Gesetzes über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Art. 131 fallenden Personen, der vom Bundestagsausschuß für Beamtenrecht vorgelegt worden war in der Absicht, für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des endgültigen Gesetzes zu Art. 131 eine Übergangsregelung zu schaffen.159 Hier sah die Staatsregierung durch die Vorschläge des Beamtenausschusses die Personalhoheit der Länder in nicht hinnehmbarer Weise berührt.

Verhältnismäßig wenig umstritten war im Ministerrat der von der Bundesregierung im Sommer vorgelegte erste Entwurf eines Lastenausgleichsgesetzes, das das noch vom Wirtschaftsrat erlassene Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 ablösen sollte.160 Das erst 1952 in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz sollte der finanziellen Abgeltung von kriegsbedingten Sachschäden und finanziellen Verlusten sowie der Abmilderung von Härten dienen, die durch die Währungsreform erlitten worden sind. Der Bundesrat richtete angesichts der Bedeutung des Gesetzvorhabens einen Sonderausschuß Lastenausgleich ein, in den Wirtschaftsminister Seidel als Vertreter Bayerns gewählt wurde.161 Eine Grundsatzentscheidung, die 1950 in diesem Sonderausschuß behandelt werden mußte, war dabei die Frage, ob ein quotaler oder ein sozialer Lastenausgleich durchgeführt werden soll – also ob Entschädigungszahlungen in ihrer Höhe von den tatsächlich erlittenen Vermögensschäden abhängig gemacht werden sollten, oder ob der Lastenausgleich nur der Linderung sozialer Notstände zu dienen habe.162 Die Bundesregierung übrigens leitete ihren Entwurf des Lastenausgleichsgesetzes unmittelbar vor Weihnachten 1950 an den Bundesrat weiter und brüskierte damit den Bundesratspräsidenten Hans Ehard. Dieser hatte angesichts der Komplexität und Bedeutung der Lastenausgleichsmaterie dringend darum gebeten, den Entwurf nicht vor dem 30. Dezember weiterzuleiten, so daß die dreiwöchige Frist, die dem Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes für eine Stellungnahme zustand, nicht mit den Weihnachtsfeiertagen beginnen würde.163

Das dritte große Kriegsfolgengesetz, das Bundesversorgungsgesetz,164 dagegen wurde noch im Dezember 1950 veröffentlicht. Nachdem zunächst im März 1950 als Überbrückungsgesetz das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer erlassen worden war,165 wurde durch das Bundesversorgungsgesetz eine bundeseinheitliche Regelung für die Kriegsopfer- und Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Diese war zuvor auf der Ebene der einzelnen Länder und auf Grundlage einer Vielzahl von Landesgesetzen durchgeführt worden, wurde aber durch Art. 74 Satz 10 des Grundgesetzes der Materie der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen, so daß der Bund hier die Gesetzgebungskompetenz an sich ziehen konnte. Auch das Bundesversorgungsgesetz war im Grundsatz im Ministerrat wenig umstritten, und das Kabinett beschloß die Zustimmung im Bundesrat, wenn auch einige bayerische Wünsche unberücksichtigt geblieben seien.166 Strikt ablehnend allerdings verhielt sich der Ministerrat gegenüber den Plänen von Bundesfinanzminister Schäffer und der Bundesregierung, die Finanzlücke im Bundeshaushalt, die durch die Aufwendungen für die Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes entstand, durch die Einführung von Autobahngebühren und einer Treibstoffsteuer auszugleichen.167 Zwar bestanden auch in Bayern Bedenken wegen der durch das Bundesversorgungsgesetz zu erwartenden Mehrbelastungen der Haushalte, allerdings plädierte der Ministerrat dafür, zunächst die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen des Versorgungsgesetzes und die Ausarbeitung eines Gesamtfinanzierungsprogramms durch die Bundesregierung abzuwarten sowie der durchaus anerkannten Notwendigkeit der Erschließung neuer Einnahmequellen für den Bund durch die Erhebung einer allgemeinen Mineralölsteuer zu begegnen.168

Ebenfalls noch eine Folge des Krieges bzw. eine teilweise Fortführung der unmittelbaren Nachkriegspolitik stellten die Lenkungsmaßnahmen des Bundes im wirtschaftlichen Bereich dar. Zwar waren seit 1948 Bewirtschaftungs- und Preisvorschriften sukzessive aufgehoben und ein Öffnungsprozeß hin zu ökonomischer Liberalisierung in Gang gesetzt worden, für bestimmte Güter und Dienstleistungen – vor allem für Nahrungsmittel, Rohstoffe und Energie – aber erwiesen sich auch 1950 noch staatliche Regulierungsbestimmungen als nötig. So brachte die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Preisgesetzes ein,169 das das ältere Übergangsgesetz zur Preisbildung und Preisüberwachung vom 10. April 1948 ablösen und die darin enthaltenen Bestimmungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen und Preisüberwachung weiter abbauen sollte. Da den Ländern aber unter anderem die im Gesetzentwurf enthaltenen Befugnisse der Bundesregierung bzw. des Bundeswirtschaftsministers zu weit gingen, kam das neue Preisgesetz nicht zur Verabschiedung, statt dessen wurde das Gesetz vom April 1948 im Verlauf der Jahre 1950 und 1951 noch dreimal verlängert.170 Ähnlich verhielt es sich mit dem Energienotgesetz vom 10. Juni 1949,171 das ursprünglich dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des VWG und nunmehr dem Bundeswirtschaftsminister die Befugnis verlieh, in Bezug auf die Lieferung und Verteilung von Energie den Obersten Landesbehörden Anweisungen zu geben. Dieses Gesetz wurde bis zum Jahre 1956 insgesamt viermal verlängert. Gleichzeitig war auch noch das Energiewirtschaftsgesetz vom Dezember 1935 in der Fassung vom 1. Dezember 1949 in Kraft, das dem Bundeswirtschaftsminister ebenfalls bundesweit Exekutivbefugnisse auf dem Gebiet der Energieversorgung verlieh.172 Hier wurde die Auslegung des Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes akut, der im Falle einer Fortgeltung von alten Rechtsvorschriften als Bundesrecht die allgemeine Aussage enthielt, daß die Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder zur Durchführung von Verwaltungsakten auf die sachlich zuständigen Stellen übergehe. Von divergierenden Rechtsstandpunkten aus konnte diese sachliche Zuständigkeit entweder beim Bund oder bei den Ländern angesiedelt werden. Vorbehaltlich einer endgültigen Regelung der Zuständigkeit auf dem Feld der Energiewirtschaft durch ein Bundesgesetz vereinbarten Bayern, Nordrhein-Westfalen und das Bundeswirtschaftsministerium daher, daß länderübergreifende Entscheidungen zur Energieversorgung im Einvernehmen von Bundeswirtschaftsministerium und den zuständigen Obersten Landesbehörden getroffen werden sollen. Auch die Regelung der Tarife für den Güterverkehr auf Straße und Schiene,173 der Preise für Kohle, Koks und Briketts, 174 für Roheisen, 175 für Strom und Gas 176 sowie für Wohnungsmieten 177waren Beispiele staatlicher Steuerungspolitik.

Wiederholt hatte der Ministerrat über diverse Maßnahmen des Bundes im Bereich der Lebensmittelversorgung zu beraten.178 Mit dem sogenannten Milch- und Fettgesetz sollte einerseits die Produktion und Qualität des Grundnahrungsmittels Milch gesichert, und zum anderen auch eine Fettsteuer eingeführt werden, die ausschließlich der Finanzierung sozialer Zwecke dienen sollte.179 Wohl aufgrund dieses Gesetzvorhabens verzichtete die Staatsregierung ihrerseits auf die Verabschiedung eines Landesgesetzes zur Regelung der Trinkmilchmärkte. 180 Weiterhin zu nennen sind hier das Zuckergesetz,181 das Vieh- und Fleischgesetz182 und das Gesetz zur Festsetzung von Brotpreisend 183 Das letztgenannte Gesetz war dabei von besonderer Bedeutung, besaß die Versorgungssicherheit mit Brot und die gleichzeitige Garantie niedriger Brotpreise sowohl für die Bundes- wie für die bayerische Staatsregierung äußerste politische Priorität;184 zugleich war die Brotpreisgestaltung untrennbar mit den umstrittenen Landwirtschafts- und Lebensmittelsubsubventionen verbunden.185 Diese sollten eigentlich gesenkt bzw. ganz abgeschafft werden, dieses Ziel aber konnte 1950 durch die weltwirtschaftlichen Auswirkungen des Korea-Krieges und wegen der Garantie eines niedrigen Brotpreisniveaus nicht eingehalten werden. Ferner spielte hier noch mit hinein der Entwurf eines Getreidegesetzes, der dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter anderem das Recht einräumte, den Anbau und die Bewirtschaftung von Brotgetreide von Versorgungsplänen abhängig zu machen und Art und Umfang der Weiterverwendung von Brotgetreide festzulegen.186 Der Ministerrat stimmte dem Entwurf nur unter Bedenken und aufgrund der zeitlichen Befristung des Gesetzes auf zwei Jahre zu.

Zum Abschluß nicht fehlen dürfen in vorliegender Auflistung der wirtschaftlichen Steuerungsgesetze die Fragen der Biersteuer und der Bierpreisregelung, die in Bayern ein Politikum ersten Grades darstellten.187

Einen bedeutenden Raum nahmen in den Beratungen des Ministerrats im Jahre 1950 auch die per Verordnung geregelte Auflösung von Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets bzw. deren Überführung in die Zuständigkeit des Bundes – Bayern war hier beispielsweise mit dem Amt für Landeskunde in Landshut oder dem Amt für Erdmessung in Bamberg betroffen188 – sowie die Neuerrichtung und Ansiedlung von Bundesbehörden ein.

Die Gründung eines zentralen Organs des Bundes wurde 1950 mit dem Gesetz über ein Bundesverfassungsgericht in Angriff genommen. Dieses Gesetz, mit dessen Inkrafttreten am 12. März 1951 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe errichtet wurde, war im Jahre 1950 allerdings nur einmal Gegenstand ausführlicher Beratungen im Ministerrat, als Ministerialrat Claus Leusser über den Fortgang der Behandlung des Gesetzentwurfs insbesondere im Bundesrats-Rechtsausschuß referierte.189 Ohne jegliche Aussprache stimmte der Ministerrat dagegen dem Gesetz über den Bundesfinanzhof zu – dieses oberste Bundesgericht für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit bekam seinen Sitz in München.190 Bei der Standortwahl für das Bundesverwaltungsgericht sprach sich der Ministerrat gegen das im Gesetzentwurf vorgesehene Berlin aus. Bayern schloß sich im Bundesrat dann einem Antrag des Landes Baden an, das als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts die Stadt Hamburg vorgeschlagen hatte, unterlag hier allerdings der Mehrheit der anderen Länder und stimmte schließlich auch für den Gesetzentwurf.191 Auch mit der geplanten Errichtung der Bundesdienststrafgerichte – als Instanz für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter – beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin war Bayern nicht einverstanden, ergriff diesbezüglich im Bundesrat aber keine Initiative und enthielt sich bei der Bundesratsentscheidung der Stimme.192 Kämpferisch und erfolgreich agierte die Staatsregierung aber gegen eine von der Bundesregierung geplante Verlagerung einer wichtigen Abteilung des Deutschen Patentamtes von München nach Berlin.193 In der Frage des Gesetzes über den Bundesgerichtshof dessen Einrichtung als oberste Revisionsinstanz für Zivil- und Strafsachen gemäß der Vorgabe des Art. 95 des Grundgesetzes erfolgte – und in dem die Wahrung der Einheit des Bundesrechts postuliert wurde -, versuchte die Staatsregierung Bamberg als Gerichtssitz in die Diskussion zu bringen.194 Um den Bundesgerichtshof, der schließlich nach Karlsruhe kam, bemühten sich allerdings auch andere Städte – unter anderem Berlin, Kassel, Wiesbaden oder Koblenz -, und die Bewerbung der Stadt Köln hatte mit Bundeskanzler Konrad Adenauer einen prominenten Fürsprecher im Bundeskabinett. Die Staatsregierung erhoffte sich von einer Ansiedlung des Bundesgerichtshofs in Bayern wohl einen Prestigegewinn und wollte sich in dieser Frage auch nicht von der Agitation der Bayernpartei, die ebenfalls vehement für den Standort Bamberg warb, in die Defensive drängen lassen, war sich freilich auch der hiermit verbundenen potentiellen organisatorischen Probleme und finanziellen Belastungen bewußt. Daher richteten sich die Bemühungen der Staatsregierung dann verstärkt und mit Erfolg darauf, die wegen ihrer institutionellen Größe und wirtschaftlichen Bedeutung begehrte Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg unterzubringen.195

Nicht solche Erwägungen eher organisatorischen Charakters, sondern grundsätzliche verfassungspolitische Bedenken und föderalistische Prinzipien bestimmten dagegen die Diskussionen um andere Bundesbehörden. Der Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes wurde von Bayern abgelehnt, weil hier eine Überprüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofes gegenüber Landesbehörden vorgesehen war für den Fall, daß diese Teile des Bundeshaushalts ausführten oder Bundesvermögen verwalteten.196 Im Falle des im Kabinett insgesamt achtmal thematisierten Gesetzes über die Finanzverwaltung,197 mit dem die Errichtung und Aufgabenverteilung der Bundesfinanzbehörden geregelt wurde, wehrte sich die Staatsregierung gegen die geplante Einrichtung von Bauabteilungen bei den mittleren Bundesfinanzbehörden, den Oberfinanzpräsidien. Damit würde eine Bundesbehörde als Bauverwaltung in Konkurrenz zur bayerischen Obersten Baubehörde treten.198 Ebenfalls auf finanzpolitischem Terrain bewegte sich der Konflikt um die nach Art. 134 und 135 des Grundgesetzes durch ein Ausführungsgesetz des Bundes zu regelnde Rechtsnachfolge in das Vermögen des Reiches und des ehemaligen Preußen. 199 Umstritten war hier vor allem das Vorhaben des Bundes, die ehemaligen preußischen Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen, die nach der Auflösung Preußens 1947 zunächst an die Länder gegangen waren, sämtlich für sich zu beanspruchen. Dies stelle für die Länder eine nicht hinnehmbare finanzielle Benachteiligung dar.

Auf erheblichen Widerstand stießen im Ministerrat die von der Bundesregierung vorgelegten Gesetze über die Errichtung eines Bundesbesatzungsamtes 200 und eines Bundeskriminalamtes. 201Beide Gesetzentwürfe entbehrten nach Auffassung der Staatsregierung der verfassungsrechtlichen Grundlage. Das Gesetz über das Bundeskriminalamt war auf Art. 73 des Grundgesetzes gegründet, der die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes regelte und in dessen Satz 10 diesbezüglich auch die kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Verbrechensbekämpfung sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes angeführt war. Zwar verkannte der Ministerrat nicht die Notwendigkeit einer koordinierten Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene – in diesem Sinne äußerte vor allem Justizminister Josef Müller Kompromißbereitschaft und Verständnis für den Regierungsentwurf allerdings konnte man sich nicht damit abfinden, daß mit dem Bundeskriminalamt eine Bundesbehörde mit Exekutivbefugnissen auch in den Ländern entstehen würde. Zwischen Bayern und der Bundesregierung bestand ein Dissens in der Auslegung des Art. 87 des Grundgesetzes, der in Abs. 1 Satz 2 bestimmte, daß unter anderem für den Bereich der Kriminalpolizei durch Bundesgesetz Zentralstellen errichtet werden können, als deren primäre Aufgabe das Grundgesetz allerdings ausschließlich die Informationsbeschaffung anführte. Hier setzte die bayerische Kritik an, da das geplante Bundeskriminalamt sich nicht auf diese Nachrichtensammlung beschränke, sondern im Gegenteil umfassende Exekutivbefugnisse erhalten sollte. Heikel war für die Staatsregierung, daß sie mit ihrer kategorischen Ablehnung des Gesetzentwurfs im Bundesrat alleine stand und die Errichtung des Bundeskriminalamtes ausgerechnet vom CSU-Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Hans Ritter von Lex, entschieden vorangetrieben wurde. Der Gesetzentwurf durchlief schließlich den Vermittlungsausschuß 202und wurde nach einigen kleineren, für Bayern aber unzureichenden Detailänderungen am 15. Dezember 1950 im Bundesrat gegen das bayerische Votum angenommen.203

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundeskriminalamtes allerdings war im Jahre 1950 nur ein Beispiel für das politische Konfliktpotential, das das Gebiet der inneren Sicherheit und der Polizeiarbeit für die Bundesregierung und die Länder generell barg. So wertete die Staatsregierung auch den Gesetzentwurf über die Errichtung von Grenzschutzbehörden als Versuch der Bundesregierung, in den Ländern Bundespolizeibehörden zu installieren, womit die Polizeihoheit der Länder aufgeweicht und speziell in Bayern die Aufgabe der Landesgrenzpolizei von Polizeikräften des Bundes übernommen würde.204 Diese Befürchtungen Bayerns waren durchaus angebracht – denn in der Tat sollte es der Bundesregierung mit der Errichtung des Bundesgrenzschutzes gelingen, gestützt auf das Grundgesetz und ohne Verfassungsänderung, eine eigene Bundespolizeitruppe aufzubauen. Zuvor nämlich war Bundeskanzler Adenauer – teilweise – mit seinem Vorhaben gescheitert, eine Bundesbereitschaftspolizei zu gründen.205

Vor allem unter den Vorzeichen des sich verschärfenden Kalten Krieges, der Aufstellung der Kasernierten Volkspolizei in der DDR sowie des Ausbruchs des Korea-Krieges im Juni hatte Konrad Adenauer seit dem Frühjahr 1950 mit Nachdruck den Aufbau einer zentralen und modern bewaffneten Bundespolizei angestrebt. Der Bundeskanzler sah hier die günstige Gelegenheit, mit einer Bundesbereitschaftspolizei eine Organisation zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu schaffen und gleichzeitig den Grundstein für einen zukünftigen militärischen Verteidigungsbeitrag der Bundesrepublik legen zu können. Dem standen allerdings sowohl die nach dem Krieg ausschließlich bei den Ländern angesiedelte Polizeihoheit wie auch alliierte Beschränkungen entgegen. Die Besatzungsmächte hatten bereits während der Beratungen des Parlamentarischen Rates in ihrem sogenannten „Polizeibrief“ die mögliche zukünftige Schaffung einer Bundespolizeibehörde mit strengen Auflagen verbunden und später den Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes, der bei einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik die Befehlshoheit des Bundes über die Länderpolizeien vorsah, zunächst suspendiert. Zwar gelang es Bundeskanzler Adenauer, die Aufhebung der Suspendierung des Art. 91 Abs. 2 zu erreichen, und in Anbetracht der verschärften weltpolitischen Sicherheitslage genehmigten die Alliierten schließlich auf der New Yorker Außenministerkonferenz vom September 1950 die Aufstellung kasernierter Bereitschaftspolizeikräfte. Allerdings waren diese nicht, wie von Adenauer gewünscht, Polizeikräfte des Bundes: der Bundeskanzler erhielt die Genehmigung zur Aufstellung von Bereitschaftspolizeien in einer Gesamtstärke von 30000 Mann, deren Aufbau und Unterhalt allerdings grundsätzlich den Ländern oblag, während der Bund zentrale Kompetenzen bei Organisations- und Personalfragen sowie bei den Befehlswegen erhielt. Umgesetzt wurde die Errichtung der Bereitschaftspolizeien schließlich durch ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern. 206 In Bayern trat das entsprechende Landesgesetz über die Bereitschaftspolizei im Mai 1951 in Kraft.207 Es war das Verdienst Hans Ehards und seiner föderalistischen Politik, im Jahre 1950 eine Bundesbereitschaftspolizei, wie sie von Adenauer angestrebt wurde, verhindert zu haben: Der Kompromiß zwischen einer auch von den Ländern anerkannten notwendigen Verstärkung der Polizeikräfte auf der einen und der Wahrung der Länderhoheit in Polizeifragen auf der anderen Seite, wie er mit den Länderbereitschaftspolizeien gefunden wurde, beruhte vor allem auf wiederholten persönlichen Interventionen des bayerischen Ministerpräsidenten beim Hohen Kommissar McCloy.208

Die Frage der Errichtung einer Bundesbereitschaftspolizei war also zu keinem Zeitpunkt weder eine ausschließliche Angelegenheit der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, noch lag die letzte Entscheidungsbefugnis bei der Bundesregierung oder anderen deutschen Stellen – Adenauers Polizeipläne, die stets mit dem Gedanken an einen deutschen Verteidigungsbeitrag verbunden waren, besaßen somit eine ausgeprägte internationale politische Komponente.

Im Gegensatz zur Frage der Bereitschaftspolizei waren andere außenpolitische Weichenstellungen des Jahres 1950, die im Zusammenhang mit der beginnenden Westintegration der Bundesrepublik zu sehen sind, im Ministerrat nicht umstritten. Dies galt für kleinere Angelegenheiten wie den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum internationalen Weizenabkommen 209 ebenso wie für zentrale außenpolitische Themen wie den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat, gegen den das Kabinett keine Bedenken erhob,210 oder auch für die mit dem Beitritt zum Europarat ja eng verknüpfte Saarfrage211 sowie für den Schuman-Plan, der die Gründung einer europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorsah.212 Ministerpräsident Ehard stand vorbehaltlos hinter der Westbindungspolitik Adenauers, und zwar sowohl aus innerer Überzeugung wie auch aus föderalistischen Motiven – nämlich der taktischen Überlegung, gerade durch die Unterstützung des Bundeskanzlers im Bundesrat die Mitwirkung der Länder an den wichtigen außenpolitischen Entscheidungen dauerhaft sichern zu können.213

Die bis hierher angeführten Schwerpunkte der Bundespolitik – die materielle Bewältigung und legislative Abwicklung der Kriegsfolgen und der Neuaufbau bzw. die Reorganisation staatlicher Institutionen – waren in weiten Teilen auch für die bayerische Landespolitik des Jahres 1950 bestimmend. Im Falle der Beratung eines bayerischen Betriebrätegesetzes 214 allerdings griff die Staatsregierung bewußt dem Gesetzgebungsprozeß auf Bundesebene voraus. Es handelte sich hierbei um eines der wenigen vom Landtag initierten Gesetzvorhaben, das im Jahre 1950 verabschiedet wurde. Das Kabinett wollte im Falle der gesetzlichen Regelung der betrieblichen Mitbestimmung, die in Art. 175 der Bayerischen Verfassung niedergelegt war, nicht die Entwicklung im Bund abwarten, die, erst beginnend mit dem Gesetz über die Mitbestimmung in der Montanindustrie von 1951, sodann mit dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 und schließlich dem Personalvertretungsgesetz für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von 1955 in drei Schritten über einen Zeitraum von fünf Jahren ablief.215

Generell erschwerend für die Staatsregierung und ihr Regierungshandeln war im Jahr 1950, daß sie ihre Aufgaben unter den Vorzeichen einer äußerst angespannten Haushaltslage zu bewältigen hatte. Der Staatshaushalt für das Rechnungsjahr 1950 war im Sommer wiederholt Gegenstand ausführlicher und kontroverser Debatten im Ministerrat.216 Trotz einer Entlastung des bayerischen Staatshaushalts durch Kostenübernahmen durch den Bund bzw. durch Bundeszuschüsse sei der Haushalt, wie das Finanzministerium in einer Denkschrift vom Juli 1950 darlegte, vor allem aufgrund einer Halbierung der Staatseinnahmen im Vergleich zum Rechnungsjahr 1949 mit einem deutlichen Defizit belastet. Das Finanzministerium verlangte für die Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts eine strikte Sparpolitik der Einzelressorts, stieß mit dieser Forderung allerdings verständlicherweise auf den geschlossenen Widerspruch aller Fachministerien. Am stärksten wehrte sich gegen Einsparungspläne neben Staatssekretär Jaenicke, der auf die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Flüchtlingsversorgung pochte, und der Obersten Baubehörde, die ihr Bauprogramm und die Notstandsarbeiten nicht gefährdet sehen wollte, das Kultusministerium. Dessen Etat sollte nach den Plänen des Finanzministeriums erheblich beschnitten werden, was Kultusminister Hundhammer, der eigenen Einschätzung nach „ohnehin schon als sparsamster Minister verschrieen“,217 nicht hinnehmen wollte. Besondere Probleme bereiteten im Kultusetat die sogenannte Seelsorgereinkommenergänzung 218 und die Finanzierung der Schulen. Bei ersterer handelte es sich um einen staatlichen Zuschuß zum Einkommen der Inhaber geistlicher Seelsorgestellen beider Konfessionen, der auf der Regelung des Konkordats und des Vertrages mit der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern aus dem Jahre 1924 basierte. Das Kultusministerium versuchte, eine Erhöhung des Seelsorgereinkommens von 50 Pfennig auf 1,50 DM pro Gläubigen durchzusetzen, während das Finanzministerium allenfalls eine Erhöhung auf 1 DM mittragen wollte. Auch wandte sich Staatsminister Hundhammer gegen die vom Finanzministerium vorgesehene Kürzung der Mittel für nichtstaatliche Schulen, da er hierdurch die Existenz insbesondere vieler kirchlicher Institutionen bedroht sah. Im Zusammenhang mit den Aufwendungen für das Schulwesen beschloß der Ministerrat zudem, die auf Anweisung der US-Besatzungsbehörden bereits per Gesetz beschlossene Einführung der völligen Schulgeldfreiheit unter Verweis auf die angespannte Haushaltslage durch ein Änderungsgesetz um ein Jahr aufzuschieben.219 Der endgültige Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 1950 wurde im Ministerrat gegen die Stimme von Staatsminister Hundhammer und des Vertreters des Landwirtschaftsministeriums verabschiedet.

War das Ziel eines ausgeglichenen ordentlichen Staatshaushalts trotz aller Einsparungsmaßnahmen nur mit Hilfe einer äußerst optimistischen Steuerschätzungsarithmetik zu erreichen gewesen,220 so entschied sich die Staatsregierung in der Frage der Finanzierung des außerordentlichen Haushalts, 221der Investitionen des Freistaates betraf, für die Ausgabe von Steuergutscheinen als staatliches Zahlungsmittel222 – und zwar gegen den Rat der Landeszentralbank. Da eine mittel- oder langfristige Kreditaufnahme zur Finanzierung des außerordentlichen Haushalts keine Option darstellte, wurde mit dem Gesetz über Steuergutscheine vom Oktober 1950 ein Mittel zur kreditmäßigen Vorfinanzierung staatlicher Investitionsausgaben geschaffen.

Das Haushaltskonsolidierungs- und Sparprogramm der Staatsregierung allerdings wurde 1950 wiederholt von unvorhergesehenen Ausgabenposten konterkarikiert. So entschloß sich der Ministerrat aus grundsätzlichen Überlegungen heraus für eine Fortführung der Schulspeisung, 223nachdem die USA angekündigt hatten, ihre kostenlosen Lebensmittellieferungen für die Schulspeisung zum 1. Juli 1950 einzustellen. Das Kabinett entschied hier unabhängig von der noch ungeklärten und in der Schwebe befindlichen Frage, ob der Bund die Kosten der Schulspeisung als Kriegsfolgelasten zu übernehmen habe.224 Auch stellte Ministerpräsident Ehard sich in dieser Abgelegenheit offen gegen die Beamten seines Finanzministeriums, die zunächst die Schulspeisung aus Finanzierungsgründen auslaufen lassen wollten. Ein weiteres Beispiel unvorhersehbarer Staatsausgaben waren die Mittel, die Bayern kurzfristig für die Räumung von Kasernen aufbringen mußte. Nachdem im September 1950 auf der Konferenz der Außen- und Verteidigungsminister der Westalliierten und des Nordatlantikrates in New York die Verstärkung der alliierten Militärpräsenz in der Bundesrepublik beschlossen worden war, mußte die Staatsregierung im Verlauf nur weniger Wochen Kasernenanlagen, die als Flüchtlingsunterkünfte genutzt wurden, für insgesamt 18000 alliierte Soldaten freimachen.225 Die Aufwendungen für diese Umsiedlung hatte zwar der Bund als Besatzungskosten zu übernehmen, der Freistaat aber mußte die nötigen Mittel zunächst vorstrecken.

Neben den Haushaltsberatungen nahm im Jahre 1950 als Einzelthema die Diskussion um die neue bayerische Gemeindeordnung den breitesten Raum ein.226 Nachdem zunächst im Jahre 1946 auf Veranlassung der Militärregierung nur eine provisorische bayerische Gemeindeordnung erlassen worden war und diese 1948 durch das Gemeindewahlgesetz über die Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister ergänzt wurde, begann man im Innenministerium ebenfalls 1948 mit der Ausarbeitung einer Denkschrift über die Demokratisierung der Verwaltung. Diese Denkschrift stellte die Grundlage für den ersten, im August 1949 fertiggestellten Referentenentwurf der neuen Gemeindeordnung dar. Die Ausarbeitung sowohl der Denkschrift wie der neuen Gemeindeordnung erfolgte vor allem auf Druck der Amerikaner. Die Besatzungsmacht legte größten Wert auf eine umfassende Dezentralisierung und Demokratisierung der Kommunalverwaltung, galt ihr das Prinzip der Selbstverwaltung doch als Grundpfeiler der Demokratie und zentrales Element ihrer Demokratisierungs- und re-orientation-Politik.227 Trotz dieses Drucks und der Erwartungshaltung von seiten der Amerikaner aber kamen die Arbeiten an der neuen Gemeindeordnung im Jahre 1949228 und im ersten Halbjahr 1950 kaum voran. Erst als die SPD einen eigenen Initiativentwurf einer Gemeindeordnung aus der Feder Wilhelm Hoegners ankündigte,229 geriet die Staatsregierung unter Zugzwang und mußte nun unter erheblichem Zeitdruck die Vorbereitung ihres eigenen Entwurfs zum Abschluß bringen. Der drohende Initiativentwurf der SPD riß die Staatsregierung – und mit ihr auch die kommunalen Spitzenverbände – aus ihrer gesetzgeberischen Lethargie, die nicht zuletzt wohl auch in einem deutlichen Unwillen über die amerikanischen Erwartungen und Vorgaben begründet war: Auf amerikanischer Seite würde man, wie es der Würzburger Oberbürgermeister Stadelmayer im Ministerrat vom 28. Juni stellvertretend für viele Kabinettsmitglieder formulierte, die lange und äußerst positiv zu beurteilende historische Entwicklung der Gemeindeverfassung in Bayern völlig ignorieren – und ohnehin hätte man am besten in Bayern die in jeglicher Hinsicht als vorbildlich empfundene Gemeindeordnung von 1927 wieder in Kraft setzen sollen. Zum Teil starke Kritik wurde im Ministerrat vor allem an denjenigen Bestimmungen des Gemeindeordnungsentwurfs geübt, die sämtlich Elemente unmittelbarer Demokratie betrafen: die Direktwahl des Bürgermeisters unabhängig von der Gemeindegröße, die Möglichkeit einer Abberufung der Bürgermeister und Gemeinderäte, die Einrichtung von Bürgerversammlungen sowie die Möglichkeit basisdemokratischer Sachentscheide in den Gemeinden. Sehr umstritten war auch die im Gesetzentwurf geplante Aufteilung der bayerischen kreisfreien Großstädte über 100000 Einwohner in verwaltungsrechtlich eigenständige Stadtbezirke sowie die Gesetzpassagen betreffend die sogenannte Staatsaufsicht, die die Aufsichtsbefugnisse des Staates über die Gemeinden zu sehr eingrenze und den Gemeinden zu viel Autonomie zugestehe. Generell litt der Gesetzentwurf nach Ansicht der Kabinettsmehrheit an einer Überbetonung des Demokratiegedankens und des Selbstverwaltungsprinzips.230 Ein weiteres kontroverses Thema war die Frage der Gemeindenutzungsrechte, d.h. der Nutzungsrechte Einzelner an Gemeindeeigentum – in aller Regel für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Vor allem das Landwirtschaftsministerium setzte sich im Interesse der ländlichen Bevölkerungskreise für den Erhalt bzw. eine Garantie dieser Nutzungsrechte ein, auch solle die Gemeindeordnung diesbezüglich sachlich nicht den geplanten Entwürfen eines Forstrechtsgesetzes 231 und eines Almgesetzes 232 vorgreifen.

Die Staatsregierung beendete die Arbeiten am Gemeindeordnungsentwurf mit Hochdruck, obwohl eine Verabschiedung des Gesetzes in der laufenden Legislaturperiode zeitlich unmöglich geworden war. Jedoch setzte Ministerpräsident Ehard alles daran, den Regierungsentwurf gemeinsam mit der Vorlage der SPD an den Landtag weiterzuleiten233 Das endgültige Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung allerdings sollte sich noch bis Januar 1952 hinziehen.

Ebenfalls breiten Raum nahm in den Ministerratssitzungen des Jahres 1950 die Behandlung beamtenrechtlicher Fragen ein, die vorrangig versorgungsrechtliche Aspekte und die Behandlung belasteter oder aus dem Dienst entfernter Beamter betrafen. So war die Staatsregierung aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gezwungen, die Verordnung Nr 113 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der vom Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Beamten vom 29. Januar 1947 zurückzuziehen. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Verordnung, die die Versorgungsbezüge derjenigen Beamten regelte, die der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört hatten, aufgrund einer Verfassungsklage einiger Betroffener als verfassungswidrig eingestuft.234 Die Staatsregierung erließ daraufhin als Übergangslösung ein Gesetz über die vorläufige Gewährleistung von Leistungen durch den Staat und die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, 235 bevor mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten im Warte- oder Ruhestand sowie der Versorgung der entfernten Beamten und ihrer Hinterbliebenen eine endgültige Regelung geschaffen werden sollte.236 Dieser Gesetzentwurf aber kam nicht zur Verabschiedung, und erst 1951 wurde mit dem Gesetz über die Zahlung von aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Pensionen, Renten oder sonstigen Versorgungsbezügen in Fällen einer politischen Belastung Rechtsklarheit geschaffen.237 Zeitgleich zu dieser Diskussion um die beamtenrechtliche Behandlung der vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten – und mit dieser in engem sachlichen Zusammenhang stehend – arbeitete der Ministerrat an einer Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946.238 Da dieses noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung stammte und in seiner Entstehung stark von besatzungsrechtlichen Aspekten und Einflüssen geprägt gewesen war, hatten der Besoldungsausschuß und das Plenum des Bayerischen Landtags den Beschluß zu einer baldigen aktualisierten Neufassung des Beamtengesetzes gefaßt. Da im Jahre 1950 gleichzeitig allerdings auch auf Bundesebene ein Bundesbeamtengesetz 239auf den Weg gebracht wurde, das auch Rahmenvorschriften über die rechtlichen Verhältnisse der Beamten und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auf Länder- und Gemeindeebene enthalten würde, nahm die Staatsregierung bezüglich der Ausarbeitung eines neuen Beamtengesetzes noch eine abwartende Haltung ein und begnügte sich daher mit einem Änderungsgesetz. Dieses bestand aus drei Teilen: der erste betraf Änderungen des bestehenden Beamtengesetzes, der zweite behandelte die Senkung der Ausgaben für den Öffentlichen Dienst und der dritte die Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung. Ministerpräsident Ehard leitete nur den ersten und zweiten Entwurfsteil an den Landtag weiter, da es dem Ministerrat nicht angemessen und opportun erschien, aus eigener Initiative heraus einen Gesetzentwurf betreffend die Ministerversorgung einzubringen. Das Änderungsgesetz zum Bayerischen Beamtengesetz scheiterte dann am Einspruch der AHK, da es in Teilen den von den Alliierten an die Bundesregierung übermittelten Grundsätzen für das Bundesbeamtengesetz widersprach.

An weiteren beamtenrechtlichen Themen, die im Kabinett behandelt wurden, sind ferner zu nennen das Gesetz über die Dienstbezüge der noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bayerischen Staates 240 sowie der Entwurf einer Laufbahnverordnung. 241Umstritten war hier vor allem, inwiefern Zuständigkeiten und Kompetenzen in beamtenrechtlichen Besoldungs- und Beförderungsangelegenheiten vom Finanzministerium auf das Landespersonalamt übertragen werden sollten, so daß die neue Laufbahnverordnung erst 1952 in Kraft treten konnte.

Mit der Behandlung von Beamten, die in Vergangenheit oder Gegenwart dem politischen Extremismus zuneigten, beschäftigte sich der Ministerrat zweimal. Mit einem geplanten Gesetz über beamtenrechtliche Maßnahmen aus Anlaß von Begünstigungen wegen der Verbindung mit dem Nationalsozialismus und aus Anlaß eines Übermaßes an Beförderungen sollten Erhöhungen von Besoldungsbezügen rückgängig gemacht werden, wenn diese auf beamtenrechtlich nicht stichhaltig begründbaren Beförderungen aus der Zeit des Dritten Reiches beruhten.242 Auch dieses Gesetz scheiterte am Widerspruch der AHK. Ferner faßte der Ministerrat mehrere Beschlüsse, denen zufolge Beamte, Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, die Mitglied einer links- oder rechtsradikalen Organisation waren oder sich an deren politischen Bestrebungen beteiligten, wegen der Verletzung der Treuepflichten gegenüber dem Dienstherren disziplinarrechtlich belangt werden konnten.243 Insbesondere richtete sich der Ministerrat mit zwei Beschlüssen gegen Angehörige des Öffentlichen Dienstes, die sich in der Kommunistischen Partei engagierten. Hier folgte die Staatsregierung einer Vorgabe der Bundesregierung, die am 19. September 1950 einen eigenen Beschluß bezüglich der politischen Betätigung von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes gegen die demokratische Grundordnung veröffentlicht hatte. Während der Beschluß der Bundesregierung sich gleichermaßen gegen links- wie rechtsradikale Betätigungen richtete, konzentrierte sich die entsprechende Diskussion im Ministerrat fast ausschließlich auf kommunistische Organisationen.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung kam im Jahre 1950 auch die Entnazifizierung zu einem Ende.244 Das Gesetz hob für Minderbelastete und Mitläufer aus bestimmten Berufsgruppen eventuell noch bestehende Tätigkeitsverbote auf und gewährte den Mitläufern nun das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht sowie vollen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Außerdem enthielt das Gesetz als Ergänzungsbestimmung zum Landeswahlgesetz von 1949 eine Liste von NS-Organisationen, deren ehemalige Angehörige – sofern diese vom Befreiungsgesetz betroffen und nicht entlastet waren – das passive Wahlrecht auch weiterhin nicht besaßen.245

Neben diesen zentralen und umfangreichen legislativen Projekten fallen in den Ministerratsprotokollen des Jahres 1950 noch einige wiederkehrende wichtige Sachthemenkomplexe ins Auge. Wiederum, wie auch im Jahre 1949, hatte das Kabinett dringliche Fragen der Energieversorgung zu behandeln. So drohte erneut eine Kohleknappheit, 246 und vor allem die Versorgung mit Elektrizität war 1950 immer noch starken Schwankungen unterworfen. Im Spätherbst drohten dem Freistaat, der einen Großteil seines Stroms aus der Wasserkraft bezog, Stromengpässe in einem solchen Ausmaße, daß Lieferbeschränkungen ausgesprochen werden mußten247 Zur Sicherung der Stromversorgung aus Wasserkraft gründete der Freistaat im Oktober 1950, in Fortführung einer bereits bestehenden Zusammenarbeit bei der energiewirtschaftlichen Nutzung der Wasserkraft im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet, gemeinsam mit Österreich durch ein Verwaltungsabkommen die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG.248 Zweck dieses Gemeinschaftsunternehmens war die gemeinsame Nutzung der Wasserkräfte von Inn und Salzach an denjenigen Flußstrecken, die die Grenze zwischen Bayern und Österreich bilden. Auch an der Unteren Isar, also dem Isar-Abschnitt zwischen Landshut und Deggendorf, führte die Staatsregierung den Bau von Staustufen und Wasserkraftwerken durch.249 Hier bestand ein erheblicher politischer Druck aus den betroffenen Anrainergebieten Niederbayerns, die Untere Isar gleichzeitig auch für den Schiffsverkehr auszubauen, um die Wirtschaft Niederbayerns zu beleben.250 Obgleich das Kabinett gegenüber der Wirtschaftlichkeit der Schiffbarmachung der Unteren Isar erhebliche Zweifel anmeldete, wurden trotzdem begrenzte Mittel bewilligt, um zumindest die Möglichkeit eines späteren Isar-Ausbaus auch für größere Schiffe offenzuhalten.

Über die Gründung der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG übrigens geriet die Staatsregierung in einen wirtschaftspolitischen Konflikt mit der zur VIAG gehörenden Innwerk AG251: Die Anteile an der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG sollte je zur Hälfte von Österreich und Bayern gehalten werden, wobei die bayerische Beteiligung zu gleichen Teilen dem Freistaat und der Innwerk AG gehören sollte unter der Voraussetzung, daß der bayerische Staat wiederum mit 50% am Innwerk beteiligt werde. Dies lehnte die VIAG ab und wollte dem Freistaat nur eine 26%ige Beteiligung zugestehen. Nicht zuletzt unter Berufung auf Art. 152 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung, der die Sicherung der Elektrizitätsversorgung als Staatsaufgabe deklarierte, setzte sich die Staatsregierung allerdings durch. Diese Auseinandersetzung zwischen dem Staat und einem privatwirtschaftlichen Energieunternehmen ist dabei nur als exemplarischer Teilkonflikt innerhalb des bayerischen Energieversorgungsmarktes insgesamt zu sehen. Vor allem die Politik und die monopolartige wirtschaftliche Rolle des Bayernwerks – ebenfalls ein Tochterunternehmen der VIAG – war im Ministerrat Gegenstand der Kritik. Staatsminister Seidel beklagte in ungewöhnlicher Schärfe die ungeregelten Kompetenzen auf dem Gebiet der Energieversorgung, auf dem das Wirtschaftsministerium, die Oberste Baubehörde, der Landeslastverteiler und die bayerischen Energieversorger miteinander konkurrierten252 Eine Klärung dieser Fragen, insbesondere der Rolle und Zuständigkeiten des Bayernwerks, wurde vom Ministerrat als besonders dringlich erachtet.253

Ein weiteres zentrales Thema, das den Ministerrat in Fortführung einer Debatte aus dem vorangegangenen Regierungsjahr wiederholt beschäftigte, war der Leitenberg bei Dachau.254 Im August 1949 waren dort, in der Nähe des ehemaligen Konzentrationslagers Dachau, neue Massengräber gefunden worden, und aus diesem Anlaß geriet die Staatsregierung in Folge wegen ihrer zu zögerlichen Aktivität bei der würdigen Ausgestaltung des Gräberareals in die internationale Kritik255 – denn bereits 1946 hatte das Kultusministerium auf Anordnung der Amerikaner zwar einen Architekturwettbewerb für die Errichtung eines Mahnmals auf dem Leitenberg gestartet, allerdings das Projekt dann nicht weiter verfolgt. Auf Grund des neuen öffentlichen Drucks und auf erneutes Betreiben der Amerikaner sah sich die Staatsregierung nun gezwungen, einen Untersuchungsbericht über die Vorkommnisse um die Pflege des Friedhofsgeländes anzufordern. Der vom Justizministerium abgelieferte Bericht warf vor allem dem früheren Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte Versäumnisse in der Behandlung der Leitenberg-Frage vor, kam insgesamt jedoch zu dem Schluß, daß weder einer Einzelperson noch einer einzelnen Behörde eine absichtliche Verschleppung der Leitenberg-Ausgestaltung unterstellt werden könne, sondern hier vielmehr ein Zusammentreffen widriger Umstände und unklarer Kompetenzabgrenzungen zwischen den zuständigen Behörden als Ursachen zu gelten hätten.256 In Folge dieses Berichts allerdings wurde die Errichtung einer Gedächtnisstätte auf dem Leitenberg beschleunigt in Angriff genommen. Bereits am 30. April 1950 erfolgte die Grundsteinlegung für eine Gedenkhalle, obwohl der Gewinner eines zweiten Ausschreibungswettbewerbs und damit das architektonische Konzept noch nicht feststand. Endgültig wurde diese Gedächtnishalle im Jahre 1952 eingeweiht.257 Wohl nicht zuletzt aus Anlaß der Vorkommnisse um die Ausgestaltung des Leitenbergs traf der Ministerrat im Sommer 1950 die Entscheidung, die Betreuung sämtlicher Grabstätten ehemaliger Konzentrationslagerhäftlinge dem Staatsministerium des Innern zu übertragen.258 Zwei Jahre später ging die Verwaltung der Konzentrationslager-Friedhöfe an die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung über.259

Mit unmittelbaren Entschädigungs- und Wiedergutmachungsleistungen für jüdische Verfolgte des Naziregimes hatte der Ministerrat sich in zwei Fällen zu beschäftigen. Im August 1950 hatte die Jewish Restitution Successor Organisation (JRSO), eine gemeinnützige Organisation, deren Aufgabe die vermögensrechtliche Geltendmachung jüdischer Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsansprüche war, den Vorschlag gemacht, sämtliche gegenüber dem Deutschen Reich und anderen Rückerstattungspflichtigen noch bestehenden offenen Ansprüche mit einem durch eine Globalvereinbarung zu taxierenden und durch die Länder zu entrichtenden Pauschalbetrag abzugelten.260 Der Ministerrat war diesem Ansinnen gegenüber eher skeptisch, stand hier allerdings unter dem Druck des Hohen Kommissars McCloy. Nachdem Bayern in der Frage der Globalabfindung zunächst erfolgreich eine Verschleppungstaktik verfolgte, mußte es letztendlich im Jahre 1952 dem Vorbild Hessens folgen, das 1951 mit der JRSO eine pauschale Entschädingungszahlung vereinbart hatte.261 Weiterhin befaßte sich das Kabinett mit der Frage der durch die sogenannte Haftentschädigungsverordnung vom November 1949 geregelten Haftentschädigungen für Displaced Persons. Die Staatsregierung sah sich hier wegen eines sich schwunghaft entwickelnden Handels mit Haftentschädigungsanspüchen – der vermehrt zu spekulationsartigen Geschäften und betrügerischen Transaktionen führte – zum Eingreifen gezwungen262 Der Ministerrat beschloß daraufhin, für den Ankauf von Haftentschädigungsansprüchen ein Bankenkonsortium zu gründen, um diese dann später vom Freistaat einlösen zu lassen263 Neben einer kontrollierten und geregelten Abwicklung der Haftentschädigungsansprüche versprach sich der Ministerrat von diesem Vorgehen vor allem spürbare finanzielle Einsparungen, da dieser staatliche Rückkauf zu einem Kurs von nur rund 60% des ursprünglichen Haftentschädigungsanspruchs erfolgen sollte.

Der Ministerrat entschied im Jahre 1950 über die Auflösung bzw. über die Gründung und den Aufbau einer Reihe von staatlichen Organisationen und Behörden. So wurde die für die Versorgung der Flüchtlingslager zuständige Organisation Steffen aufgelöst und statt dessen die Bayerische Lagerversorgung eingerichtet, die dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingegliedert war.264 Ebenso wurde mit Wirkung vom 31. März 1950 das seit dem Tode von Staatsminister Ludwig Hagenauer265 am 20. Juli 1949 vakante Staatsministerium für Sonderaufgaben aufgelöst,266 ferner auch die noch aus der Zeit des Dritten Reiches stammenden sogenannten Ernährungsämter B, die für die Verteilung landwirtschaftlicher Produkte zuständig waren.267 Nicht entscheidend voran kam man dagegen, wie bereits im Jahre 1949, bei der bereits beschlossenen Auflösung des Verkehrsministeriums, die schließlich erst 1952 erfolgte.268

Neuerrichtet wurden die Verwaltungsbehörden für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 269 die die Aufgaben der Kriegsopferversorgung von den Landesversicherungsanstalten übernahmen. Weiterhin wurde per Gesetz vom November 1950 das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gegründet,270 und ferner mit Gesetz vom Dezember noch die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung.271 Diese Landesanstalt sollte unter der Aufsicht des Finanzministeriums vor allem für die finanzielle Förderung von Flüchtlingsunternehmen, denen staatliche Kredite oder Bürgschaften gewährt wurden, zuständig sein. Die Hauptaufgabe lag dabei nicht in der Kreditgewährung, sondern in Refinanzierungsmaßnahmen und Umschuldungen. Das Finanzministerium sah die Errichtung der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung als äußerst wichtig an und drängte in der Sache so sehr, daß das Gesetz trotz einiger Zweifel und Widerstände im Kabinett272 noch kurz vor Ende der Legislaturperiode verabschiedet wurde.273 Auf strikte Ablehnung dagegen stieß im Ministerrat die Empfehlung eines Sonderausschusses des Bayerischen Landtags, ein Landesgesundheitsamt zu gründen274 Ein solches sei – wie etwa auch der Vorschlag zur Errichtung eines eigenständigen Gesundheitsministeriums – überflüssig, da die Aufgaben der obersten Gesundheitsbehörde sämtlich und in altbewährter Weise vom Innenministerium wahrgenommen würden. An diesem Beispiel wird übrigens wiederum deutlich, daß die Bedeutung des Landtags bzw. dessen Arbeit und Gesetzesinitiativen nach wie vor von der Staatsregierung als eher gering eingeschätzt wurden.275 Denn ähnlich wie im Falle der vorgeschlagenen Errichtung eines Landesgesundheitsamtes verhielt es sich mit zwei weiteren Beschlüssen des Landtags: Sowohl der Antrag, zur Förderung von Initiativgesetzen aus dem Landtag ein Parlamentarisches Gesetzgebungsbüro276 einzurichten wie der Beschluß, für die Durchsetzung deutlicher Einsparungen in der Staatsverwaltung einen Sparkommissar zu berufen,277 wurden von der Staatsregierung abgelehnt bzw. verschleppt.

Im Zusammenhang der vorliegenden Auflistung von Neugründungen von staatlichen Institutionen können hier noch in weiterem Sinne genannt werden das Gesetz über die Bayerische Staatsbank, 278 das eine partielle Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Bank enthielt, sowie die Entscheidung, das Institut zur Erforschung des Nationalsozialismus – ab 1952: das Institut für Zeitgeschichte – endgültig und dauerhaft mit Sitz in München zu errichten.279

In annähernd der Hälfte der Ministerratssitzungen, insgesamt 21 mal, standen Personalangelegenheiten als eigenständiger Punkt auf der Tagesordnung. In der Regel wurden dabei Beförderungen und Versetzungen von Beamten des höheren Dienstes der Ministerialbürokratie behandelt. Ebenfalls zu entscheiden hatte der Ministerrat über die Ernennungen des Präsidenten des Bayerischen Landesversicherungsamtes,280 des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof5,281 des neuen Regierungspräsidenten in Unterfranken 282 sowie des Generalstaatsanwalts beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 283 In zwei Fällen wollte das Kabinett aus sachlicher Erfordernis heraus zwei Beamten, die als besonders qualifiziert angesehen wurden, eine nichtplanmäßige Beförderung aussprechen, geriet hier aber in Konflikt mit dem Landespersonalamt, das auf der Einhaltung der regulären Laufbahnen bestand.284 Wiederholt hatte sich der Ministerrat mit den Pensionsbezügen und strittigen Versorgungsansprüchen ehemaliger Staatsbeamter und Kabinettsmitglieder zu befassen – die Notwendigkeit, hier mit einem neuen Ministerversorgungsgesetz Abhilfe zu schaffen, war im Kabinett unumstritten.285 Neue personalrechtliche Grundsatzfragen schließlich tauchten im Ministerrat im Zusammenhang mit dem Übertritt bayerischer Beamter in den Bundesdienst auf. So legte sich der Ministerrat Zurückhaltung bei der Beförderung derjenigen Beamten auf, denen ein Wechsel zum Bund in Aussicht gestellt worden war. Es wurde hier die Gefahr gesehen, daß diese Beamten, einmal befördert, doch nicht übernommen und dann die bayerische Staatskasse belasten würden286 Ferner sprach der Ministerrat in drei Fällen die Zusicherung aus, daß Beamte aus dem Bundesdienst wieder in den bayerischen Staatsdienst zurückkehren könnten bzw. daß durch den Wechsel in den Bundesdienst keine Verminderung der aus dem bayerischen Beamtenverhältnis erwachsenen Dienst- und Versorgungsbezüge entstehen würde.287 Zweimal hatte der Ministerrat die Aufhebung der Abgeordnetenimmunität zu behandeln, einmal den Fall eines CSU-Landtagsabgeordneten wegen der Verdachts des Vergehens gegen das Bayerische Gesetz gegen Rassenwahn und Völkerhaß,288 und weiterhin – zum wiederholten Male – die Personalie des WAV-Vorsitzenden Alfred Loritz, der der üblen Nachrede angeklagt war.289

Bei aller Vielfalt an Gesetzvorhaben, Sachfragen und Problemfeldern, die im Ministerrat zur Behandlung kamen und die in der vorliegenden Einleitung nur in einem selektiven und gebündelten Überblick präsentiert werden können, darf nicht übersehen werden, daß die Protokolltexte viele zum Teil zentrale politische Entwicklungen und einschneidende Ereignisse des Jahres 1950 völlig ausblenden, andere und manchmal nur untergeordnete Vorkommnisse dagegen Eingang in die Protokolle fanden. Der Ausbruch und der Verlauf des Korea-Krieges im Juni beispielsweise, in der zweiten Hälfte des Jahres 1950 das beherrschende Thema der Schlagzeilen, wird zu keinem Zeitpunkt thematisiert. In den Beratungen von Bundesgesetzen bezieht der Ministerrat die Rolle von Bundesregierung, Ministerien und einzelnen Bundesministern, des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Bayerischen Vertretung in Bonn ein, aber viel seltener die des Bundestages und seiner Ausschüsse. Die aus 24 Abgeordneten bestehende CSU-Landesgruppe in der CSU/CSU-Bundestagsfraktion290 findet mit Blick auf ausstehende Gesetzgebungsprozesse im Bund nicht ein einziges mal Erwähnung. Auch hier, wie in ihrem oben beschriebenen Verhältnis zum Bayerischen Landtag, offenbart sich die geringe Aufmerksamkeit, die die Staatsregierung der Aufgabe und Bedeutung der Legislative zukommen ließ. Die Rolle der CSU-Bundestagsabgeordneten wird im Ministerrat nur einmal explizit thematisiert – und zwar als Gegenstand strenger Kritik: so würden CSU-Abgeordnete in Bonn bei den Bundesstellen eigenmächtig die Interessen ihrer Wahlkreise vertreten, ohne vorher die Bayerische Vertretung zu konsultieren.291

Weiterhin wurde beispielsweise das protokollarische Procedere anläßlich des Besuchs von Bundeskanzler Konrad Adenauer bei den Oberammergauer Festspielen am 18. Mai im Ministerrat zum Gegenstand der Berichterstattung,292 der erste Besuch Adenauers als Regierungschef in München dagegen, knapp sieben Wochen vorher, am 3./4. April, kam im Kabinett überhaupt nicht zur Sprache – vielleicht, weil der Bundeskanzler hier als Redner für eine Veranstaltung des Wirtschaftsrates der CSU geladen war.293 Auch diese Episode mag als Beispiel der scharfen Trennung von Parteipolitik und Regierungsarbeit gelten, wie sie der Kabinettschef und gleichzeitige CSU-Vorsitzende Hans Ehrad strikt gewahrt wissen wollte.294 So erstaunt es nicht, daß weder die Lage der CSU nach ihrem desolaten Wahlergebnis bei der ersten Bundestagswahl295 und mit ihren zwar nicht mehr offen ausgetragenen, aber untergründig weiterschwelenden inneren Flügelkämpfen, noch etwa die mit 97,79% erfolgte Wiederwahl Hans Ehards zum Parteivorsitzenden auf der CSU-Landesversammlung in Kempten am 17./18. Juni 1950296 in den Ministerratsprotokollen ihren Niederschlag finden. Ebenso wurde im Kabinett die anstehende Landtagswahl vom 26. November 1950 nicht behandelt – nur einmal ging es um Treibstoffkontingente für die Parteien zu Durchführung des Wahlkampfes.297 Vereinzelt allerdings offenbart sich auch in den Ministerratsprotokollen der erhebliche politische Druck, dem die etablierte CSU nun durch die neue Konkurrenz der aufstrebenden Bayernpartei ausgesetzt war.298 Und auch das Ergebnis der Landtagswahl, in der die CSU mit 27,4% Wählerstimmen knapp hinter die SPD zurückfiel und nur dank zweier Überhangsmandate stärkste Fraktion blieb, wird in den Ministerratsprotokollen nicht einmal andeutungsweise thematisiert, ebensowenig wie die Bildung der neuen großen Koalition des Kabinetts Ehard III aus CSU, SPD und dem Juniorpartner BHE und die damit verbundenen Spannungen und Konflikte zwischen Ministerpräsident Ehard und denjenigen Kräften in der CSU – allen voran der im Amt abgelöste Kultusminister Alois Hundhammer -, die eine kleine Koalition mit der Bayernpartei favorisierten.299