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Nr. 137MinisterratssitzungMittwoch, 13. Dezember 1950 Beginn: 14 Uhr 30 Ende: 18 Uhr 30
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Justizminister Dr. Müller, Innenminister Dr. Ankermüller, Kultusminister Dr. Hundhammer, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Krehle, Verkehrsminister Frommknecht, Staatssekretär Dr. Konrad (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium), Ministerialrat Leusser (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialdirigent Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei).

Entschuldigt:

Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium).

Tagesordnung:

I. Bundesratsangelegenheiten. II. Grundsatzfragen zum Lastenausgleich. III. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgabe von Tuberkulinen in Apotheken. IV. [Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung]. [V. Pensionsansprüche von Staatssekretär Grieser].

I. Bundesratsangelegenheiten

1. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 19501

Ministerialrat Leusserberichtet, es handle sich hier um ein im Bundestag verabschiedetes Gesetz, durch das lediglich die in dem Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung vom 23. Juni 1950 enthaltene Ermächtigungen um weitere zwei Monate verlängert werden sollten.2.

Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf zuzustimmen.3

2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des DM-Bilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz)4

Bedenken werden nicht erhoben.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin"5

Ministerialrat Leusser stellt fest, daß eine entsprechende Drucksache derzeit noch nicht vorliege und der Finanzausschuß des Bundesrates sich am 14. Dezember nochmals mit der Angelegenheit befassen werde. Der Koordinierungsausschuß empfehle, trotz gewisser Bedenken, einen Antrag gern. Art. 77 Abs. 2  GG nicht zu stellen.6

Der Ministerrat stellt sich auf den Standpunkt, daß dem Gesetzentwurf zuzustimmen sei.7

4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes8

Ministerialrat Leusser weist darauf hin, daß es sich hier um die steuerliche Behandlung der Weihnachtszulagen handle und der bayerische Standpunkt, der ja durch einen entsprechenden Landtagsbeschluß festgelegt sei,9 aufrecht erhalten werden müsse.

Bedenken werden nicht erhoben.10

5. Entwurf einer Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-Gesetzes11

Ministerialrat Leusser fährt fort, der Bundestag habe, entgegen dem Beschluß des Bundesrates, die von diesem auf 10 Jahre bemessene Frist für die Einlösung der anläßlich der Bodenreform in Zahlung gegebenen Wertpapiere auf 5 Jahre herabgesetzt, nachdem ursprünglich die Bundesregierung eine Frist von 3 Jahren vorgeschlagen habe. Der Koordinierungsausschuß empfehle, unbedingt daran festzuhalten, daß die Frist sich auf 10 Jahre zu erstrecken habe.12 Er sei deshalb auch der Auffassung, man sollte versuchen, in analoger Anwendung des Art. 77 Abs. 2  GG den Vermittlungsausschuß anzurufen.

Es wird beschlossen, bei den Beratungen im Bundesrat auf die 10-Jahresfrist abzuzielen und gegebenenfalls den Vermittlungsausschuß anzurufen.13

6. Entwurf einer Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes14

Ministerialrat Leussererklärt, der Bundestag habe die Abänderungsvorschläge des Bundesrates berücksichtigt,15 weshalb eigentlich eine nochmalige Behandlung im Bundesrat überflüssig sei.16

7. Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost17

Hier handle es sich um ein im Bundestag verabschiedetes Gesetz,18 mit dem der Ausschuß für Post und der Finanzausschuß des Bundesrates sich nochmals befassen würden. Der Koordinierungsausschuß empfehle Stimmenthaltung,19 da er der Auffassung sei, daß der Vermögensübergang nicht schon auf Grund des Art. 134 GG20 erfolgt sei, sondern erst durch dieses Gesetz hätte erfolgen müssen.

Der Ministerrat beschließt, Stimmenthaltung zu üben.21

8. Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Preises für elektrischen Strom, Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Preise für Gas22

Der Ministerrat beschließt, der Empfehlung des Koordinierungsausschusses folgend,23 den beiden Verordnungen nach Maßgabe des Votums des Wirtschaftsausschusses vom 8. Dezember 1930 zuzustimmen.24

9.

a) Entwurf eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft25

b) Entwurf einer Verordnung über die Bewirtschaftung von Mineralöl

c) Entwurf einer Verordnung über die Bewirtschaftung von Edelmetallen, technischen Gebrauchsgegenständen aus Edelmetallen und Edelmetallsalzen

d) Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Anforderungen der Besatzungsmächte für Sach- und Werkleistungen auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft26

Ministerialrat Leusserführt aus, zu a) könne noch keine Stellungnahme abgegeben werden, da nicht abzusehen sei, wie die endgültige Fassung aussehen werde. Bedenken würden aber wohl gegen zu erwartende neue Ermächtigungen zu erheben sein. Was den Initiativantrag des Abg. Etzel27 betreffe, so sei materiell wohl nichts einzuwenden, wenn auch die Verlängerung von Anordnungen eines Bundesministeriums durch ein Gesetz zumindest ungewöhnlich sei.

Die unter b, c und d) aufgeführten Verordnungen würden im Wirtschaftsausschuß des Bundesrates vom 15. Dezember beraten werden, zu diesen könne noch nicht Stellung genommen werden. Jedenfalls sei die Situation noch reichlich unklar, da sich die Dinge überschneiden.28 Wenn der Initiativantrag des Abg. Etzel durchgehe, seien die Verordnungen unter b) bis d) nicht mehr eilig.

10. Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs29

Bedenken werden nicht erhoben.

11. Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn30

Der Ministerrat stellt fest, daß es zweckmäßig sei, auch hier wie bei Punkt 7 sich der Stimme zu enthalten, da man sich der Auslegung des Art. 13431 nicht anschließen könne.

12. Entwurf eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes32

Ministerialrat Leusser teilt mit, die vom Bundestag beschlossene Fassung sei noch nicht bekannt. Der Koordinierungsausschuß empfehle jedenfalls, dem Gesetz nur dann zuzustimmen, wenn in § 1 Abs. 2 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium“ gestrichen oder äußerlich durch die Worte „im Benehmen“ ersetzt würden.33 Wenn die bisherige Fassung bleibt, sei es wohl notwendig, von Art. 77 Abs. 2  GG Gebrauch zu machen.34

Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.35

13. Entwurf einer Anordnung zur Änderung der Zweiten Anordnung über den Eisenbahn-Gütertarif,36 Entwurf einer Zweiten Anordnung über den Deutschen Eisenbahn-Personen, Gepäck- und Expressguttarif, Entwurf einer Dritten Anordnung über den Eisenbahn-Gütertarif,37

und

14. Entwurf einer Verordnung38 zur Änderung der Vierten Anordnung über den Reichskraftwagentarif vom 20. 12. 1949,39 Entwurf einer Zehnten Verordnung40 über den Reichskraftwagentarif41

Ministerialrat Leussermeint, trotz gewisser Bedenken bleibt wohl nicht anderes übrig, als den Entwürfen zuzustimmen.

Staatssekretär Geigerführt aus, er sei im Wirtschaftsausschuß in einer schwierigen Lage gewesen, weil die bayerischen Vertreter im Verkehrsausschuß der Erhöhung der Ausnahmetarife bereits zugestimmt hätten. Er habe aber vom Bundesverkehrsminister42 selbst wenigstens die Zusage erhalten, daß in Ausnahmefällen besondere Ermäßigungen für Bayern zugestanden würden. Diese Zusage sei im Wirtschaftsausschuß protokolliert worden, was wohl genügend sei.

Staatsminister Frommknechtstellt fest, daß man mehr, als was hier schon erreicht worden sei, wohl nie erhalten könne.

Staatsminister Dr. Seidelfügt hinzu, Herr Staatssekretär Geiger habe nur deshalb zugestimmt, weil der Bundesverkehrsminister Bayern jedes nur mögliche Entgegenkommen und zwar ohne einen späteren Aufschub, also mit Rückwirkung auf die neuen Tarife, zugesagt habe; da diese Zusage im Protokoll festgehalten sei, sei man wohl gesichert.43

15. Entwurf einer Verordnung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande44

Ministerialrat Leusserführt aus, mit dem Entwurf werde sich noch der Rechtsausschuß am 14. Dezember befassen. Der Koordinierungsausschuß empfehle, keine Schwierigkeiten zu machen, wenn es auch nicht recht angenehm sei, daß in dem Entwurf auf eine Ermächtigung aus dem Jahre 1934 zurückgegangen werde45 Im Rechtsausschuß habe übrigens der Vertreter von Nordrhein-Westfalen die Angelegenheit zur Sprache gebracht, Bedenken erhoben und sich dafür ausgesprochen, ein eigenes Gesetz zu machen. Wenn im Bundesrat der bayerische Vertreter ausdrücklich gefragt werde, könne er sich wohl dem Votum von Nordrhein-Westfalen anschließen.46

16. Entwurf einer Ersten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse)47

17. Entwurf eines Gesetzes über die Vereinbarung über den Warenverkehr und das Protokoll vom 17. 8. 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Brasilien48

18. Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes49

19. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente50

Der Ministerrat stellt fest, daß gegen diese Entwürfe keine Bedenken bestehen.

20. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Fristen auf dem Gebiet des Anwaltsrechts

Ministerialrat Leusser weist darauf hin, daß es sich hier um einen Rückläufer handle. Der Rechtsausschuß habe sich am 7. Dezember 1950 gegen die Beibehaltung des numerus clausus ausgesprochen und beschlossen, dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer völligen Beseitigung des Gesetzes vorzuschlagen.51 Dabei habe sich Bayern der Stimme enthalten. Der Koordinierungsausschuß vertrete die Meinung, der Sinn des Art. 72 GG52 könne nicht sein, durch ein Bundesgesetz Ländersonderregelungen weiter aufrecht zu erhalten und empfehle daher, sich dem Votum des Rechtsausschusses anzuschließen. Nordrhein-Westfalen wolle das Gesetz auch nicht, dafür seien lediglich die Anwälte. Er persönlich sei auch der Auffassung, daß man dem Gesetz nicht zustimmen könne und den Vermittlungsausschuß anrufen müsse.

Der Ministerrat beschließt, daß von Bayern aus in dieser Angelegenheit nicht selbständig vorgegangen werden sollte, dagegen könne man sich anschließen, wenn der Bundesrat in seiner Mehrheit sich für die Anrufung des Vermittlungsausschusses entscheide.53

21. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts54

Bedenken werden nicht erhoben.

22. Entwurf eines Gesetzes über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen55

Ministerialrat Leusser berichtet, die ablehnende Stellungnahme des Koordinierungsausschusses zu dem Entwurf sei bereits in der vorletzten56 Ministerratssitzung behandelt worden. Der Rechtsausschuß habe sich am 7. Dezember überwiegend gegen den Entwurf ausgesprochen, zu einer Beschlußfassung sei es jedoch noch nicht gekommen, da entsprechende Weisungen der Länderkabinette noch nicht vorgelegen hätten.57 Der Entwurf werde in dieser Woche auch vom Finanzausschuß und vom Ausschuß für Inneres des Bundesrates beraten werden.58 Der Koordinierungsausschuß empfehle weiterhin, den Entwurf abzulehnen,59 gegebenenfalls aber die in der Vormerkung des Herrn Ministerialdirigenten Dr. Metz60 vom 4. Dezember niedergelegten Eventualvorschläge zu machen.61 Die größte Schwierigkeit bei diesem Entwurf bestehe bekanntlich hinsichtlich der Gemeinden.

Auf Vorschlag von Herrn Staatsminister Dr. Seidel wird beschlossen, von Bayern aus sich der Stimme zu enthalten.62

23. Entwurf einer Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten63

Ministerialrat Leussererklärt, der Entwurf werde in dieser Woche noch vom Finanzausschuß und vom Ausschuß für Inneres beraten werden. Man könne ihm wohl unbedenklich zustimmen, allerdings sollte nach Meinung des Koordinierungsausschusses im § 464 auch zum Ausdruck gebracht werden, daß das gleiche für Heimkehrer gelte65

Der Ministerrat beschließt, diesen Vorschlag zu übernehmen.66

24. Entwurf eines Heimarbeitergesetzes67

Hier handle es sich um einen Rückläufer, bei dem der Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik empfehle, dem Gesetz in der jetzigen Fassung zuzustimmen. Der Koordinierungsausschuß habe aber trotz der erzielten Verbesserungen noch Bedenken und halte eine Entscheidung des Kabinetts für erforderlich.68 Vor allem sei nicht einzusehen, warum noch das Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium notwendig sei, wenn sich die Länder selbst geeinigt hätten.69 Er befürchte aber, daß eine Streichung des Bundesarbeitsministeriums in dem Entwurf nicht zu erreichen sein werde.

Staatsminister Krehleteilt mit, daß Staatssekretär Dr. Grieser bereits zugestimmt habe und damit die Angelegenheit erledigt sei.70

25. Entwurf eines Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung71

Staatsminister Krehlestellt fest, daß der Vermittlungsausschuß den bayerischen Bedenken Rechnung getragen habe.

Ministerialrat Leusserbetont, die Frage sei noch offen, ob der Bundesrat dem ganzen Gesetz oder nur noch den Änderungsvorschriften des Vermittlungsausschusses zustimmen müsse.

Ministerpräsident Dr. Eharderklärt, man müsse versuchen, dahin zu kommen, daß nur den Änderungen zugestimmt werde, während man sich mit dem anderen Inhalt des Entwurfs nicht mehr befassen solle.

Der Ministerrat stimmt dieser Auffassung zu.72

26. Entwurf einer Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt73

Bedenken werden nicht erhoben.

27. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes74

und

28. Entwurf einer Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnungen über die Bewirtschaftung und Marktregelung von Erzeugnissen der Landwirtschaft75

Ministerpräsident Dr. Ehard weist darauf hin, daß bei den gegenwärtigen Umständen gegen die beiden Entwürfe nicht Stellung genommen werden könne. Im Grunde sei es aber doch sehr merkwürdig, daß man immer noch mit Verlängerungen des Bewirtschaftungsnotgesetzes und der entsprechenden Anordnungen arbeite und noch keine Vorlage ausgearbeitet habe.76

29. Entwurf einer Ersten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz77

Der Ministerrat beschließt Zustimmung.

Ministerialrat Leusser erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß auch noch mit der Verabschiedung des Milch- und Fettgesetzes78 in dieser Woche zu rechnen sei und daher möglicherweise noch in der Bundesratssitzung vom 15. Dezember darüber beraten werden müsse. Wahrscheinlich werde aber nichts anderes übrig bleiben, als den Gesetzen zuzustimmen, obwohl man ihren Inhalt noch nicht kenne.79

30. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesgrenzschutzbehörden80

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, es handle sich hier um eine außerordentlich wichtige Angelegenheit, bei deren Entscheidung sich das jetzige Kabinett, das ja nur geschäftsführend sei, in einer schwierigen Lage befinde. Bei dem Entwurf handle es sich vor allem darum, ob im Rahmen des Art. 87 GG81 Bundesgrenzschutzbehörden in der in diesem Entwurf vorgesehenen Form errichtet werden können. Sowohl Bundesfinanz- wie Bundesinnenministerium versuchen auf dem Weg über Art. 87 diese Behörden zu errichten, die hinter der Grenze eine Art von Reserve bilden und die Aufgaben der bayerischen Landesgrenzpolizei82 übernehmen sollten. Was die verfassungsrechtliche Seite betreffe, so verweise er auf Art. 30 des Grundgesetzes;83 die Zuständigkeit der Länder sei zweifellos gegeben und nie sei an irgendeine Bundesgrenzpolizei gedacht worden.84 Wenn man den Art. 30 mit Art. 91 des GG85 zusammennehme, könne man eigentlich nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Demgegenüber sehe der Gesetzentwurf im § 1 Bundesgrenzschutzbehörden in bundeseigener Verwaltung vor,86 während § 2 die Errichtung von Bundesober-, Mittel- und Unterbehörden bestimme, die dem Bundesministerium des Innern unterstünden.87 Schließlich handle § 3 davon, daß die Bundesgrenzschutzbehörden das Bundesgebiet zu sichern, daneben aber auch die Paßkontrolle auszuüben hätten.88 Es sei kein Zweifel, daß diese Behörden praktisch die Aufgaben der Landesgrenzpolizei übernehmen würden mit der Wirkung, daß zwei Stellen nebeneinander polizeiliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Man berufe sich dabei von Seiten des Bundesinnenministeriums auf Art. 87 des GG, hier könne aber nie an eine Polizei gedacht gewesen sein, was sich schon aus Art. 73 ergebe.89 Es stehe fest, daß der Grenzschutz ein feststehender Begriff sei, der untrennbar mit dem Zollschutz zusammenhänge. Selbst wenn man weitgehend entgegenkomme, könne man nichts anderes sagen, als daß von Grenzschutzbehörden, aber nicht von Polizeiorganen die Rede sei.90

Wenn man die verfassungsrechtlichen Bedenken zurückstelle, so sei aber auch die geplante Bundesregelung unzweckmäßig, weil damit die Polizeihoheit und die polizeilichen Befugnisse zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt würden. Jedes Innenministerium eines Landes müsse die polizeilichen Befugnisse und die Verantwortung für die Sicherheit bis zur Grenze haben. Außerdem sei es kaum möglich, die Zusammenarbeit zwischen dem Zollgrenzdienst, der Landesgrenzpolizei, der Landpolizei und der Bundesgrenzpolizei reibungslos zu gestalten. Wenn Bundesfinanzminister Schäffer und Staatssekretär von Lex91 erklärten, sie beabsichtigen mit Bayern ein besonderes Abkommen zu treffen, dahingehend, daß die bayerische Landesgrenzpolizei belassen werde, so bezweifle er, ob sich ein solches Abkommen überhaupt erreichen lasse, da natürlich die anderen Länder mit ähnlichen Forderungen kommen würden. Zusammenfassend müsse er daran festhalten, daß eine Zustimmung unmöglich gegeben werden könne, neben allen anderen Gründen auch deshalb, weil das derzeitige Kabinett nur geschäftsführend sei und sicher von allen Seiten im Falle der Zustimmung schweren Angriffen ausgesetzt werde.

Wenn sich tatsächlich der bayerische Standpunkt nicht durchsetzen lasse, müsse man wenigstens versuchen, noch Sicherungen einzubauen, z.B. müßte in dem § 2 ein neuer Abs. 2 aufgenommen werden, wonach die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sei. Ferner sollte aufgenommen werden, daß die zum Vollzug erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden könnten. Schließlich sei noch daran zu denken, dem § 3 einen Abs. 2 anzufügen, der ungefähr folgenden Wortlaut zu haben hätte: „In Bayern beschränkt sich die Tätigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden auf die Regelung der Zusammenarbeit der Zollgrenzschutzbehörden mit der Landesgrenzpolizei usw.“

Ministerpräsident Dr. Ehard verliest einen Brief der Hohen Kommission vom 14. April, der sich mit der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs beim Überschreiten der Bundesgrenze befaßt.92

An der Grenze sei doch wohl zu unterscheiden zwischen den eigentlichen Zollbehörden, der Grenzschutzbehörde und der Kriminalpolizei. Was die Bundesgrenzschutzbehörden betreffe, so müsse man zunächst feststellen, daß ja von keiner festen Grenze gesprochen werden könne; es handle sich ja sowohl um Grenzüberwachung wie um die Zollkontrollen, die Paßkontrollen, ferner der Kriminalpolizei usw. Es sei ja fast unmöglich, diese verschiedenen Aufgaben auseinander zu halten. Der bayerische Standpunkt könne nur so lauten, daß sich der Bund auf Zollangelegenheiten beschränken müsse, während Bayern den eigentlichen Grenzschutz verlange. Auf dem Gebiet der Kriminalpolizei könne der Bund wohl gewisse Zuständigkeiten für sich in Anspruch nehmen.

Staatsminister Dr. Ankermüller weist darauf hin, daß die Einrichtung des Bundeskriminalamts93 nicht die Möglichkeit gebe, Kriminalpolizeistellen in den Ländern einzurichten, also die Exekutive zu übernehmen, da dieses Amt lediglich als Zentralstelle gedacht sei.

Leider halte er die Aussichten, den bayerischen Standpunkt im Bundesrat durchzusetzen, nicht für günstig.

Staatssekretär Dr. Schwalber macht darauf aufmerksam, daß Nordrhein-Westfalen sich mit dem Vorschlag des Bundeskabinetts gleichfalls nicht einverstanden erklären würde.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt unter Zustimmung des Kabinetts fest, daß die bayerische Zustimmung nicht erteilt werden dürfe. Der Schwerpunkt bei der Vertretung des bayerischen Standpunkts müsse auf das Grundgesetz gelegt werden.

In diesem Zusammenhang berichtet Ministerialdirigent Dr. Schwend, der Antrag der CDU-Fraktion wegen der Bereitschaftspolizei sei abgesetzt und auf die Zeit nach Weihnachten vertagt worden.94

Staatsminister Dr. Ankermüller meint, es wäre gut, wenn auch die Frage der Bundesgrenzschutzbehörden verschoben werden könnte.

Staatssekretär Dr. Schwalber stellt nachdrücklich fest, daß ein Innenminister über die gesamte Polizei im Gebiet des Landes verfügen müsse. Bekanntlich lägen die Schwerpunkte des Verbrechertums sowohl in den Großstädten wie an der Grenze. Wenn hier die Zusammenarbeit zwischen der Polizei im ganzen Land und den Polizeikräften an der Grenze beeinträchtigt werde, seien erhebliche Nachteile durch95 mangelnde Schlagkraft zu erwarten.

Ministerpräsident Dr. Ehard gibt zu überlegen, ob nicht ein Vertagungsantrag gestellt werden könne. Vielleicht könnte man erklären, Bayern müsse auf den und den Bedingungen bestehen bleiben und sich für eine Vertagung aussprechen. Wenn dieser Antrag abgelehnt werde, sei der ganze Entwurf abzulehnen.

Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.96

31. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamt)97

Staatssekretär Dr. Schwalber führt aus, es werde wieder eine Bundesbehörde geschaffen, die sich auf polizeilichem Gebiet Exekutivbefugnisse beilege.98 Durch Art. 73 GG werde noch kein Recht begründet, auch die Ausführungen der Gesetze zu regeln99 Das Bundeskriminalamt könne z.B. nach dem Entwurf in eigener Zuständigkeit strafbare Handlungen verfolgen usw. Vollzugsbeamte des Bundeskriminalamts könnten mit schriftlicher Ermächtigung im ganzen Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen. Bisher habe man von Bayern aus das Gesetz abgelehnt, im Vermittlungsausschuß habe sich lediglich eine kleine Abänderung ergeben und von wesentlichen Zugeständnissen könne keine Rede sein. Wenn der Vermittlungsausschuß beschlossen habe, § 4 Abs. 2 Buchstabe b zu streichen, so reiche dies keineswegs aus.100

Es sei sehr bedauerlich, daß Bayern einer geschlossenen Mehrheit gegenüberstehe und über wenig Bundesgenossen verfüge. Allerdings habe in den letzen Tagen auch Minister Spiecker101 von Nordrhein-Westfalen wesentliche Bedenken angemeldet.

Staatsminister Dr. Ankermüller wirft ein, der Bundestag habe die Vorschläge des Vermittlungsausschusses noch nicht beraten, vielleicht könnte es doch möglich werden, eine Mehrheit im Bundesrat zu erreichen.

Ministerialrat Leusser schlägt vor, den Standpunkt zu vertreten, daß es sich um ein Zustimmungsgesetz aus dem Gesichtspunkt des Art. 84 Abs. I102 im Zusammenhang mit § 3103 des Entwurfs handle.

Der Ministerrat beschließt, sich auf diesen Standpunkt zu stellen und jedenfalls den Gesetzentwurf abzulehnen.104

[32.] Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates am 14. Dezember 1950

[33.] Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Verwaltung des früheren Reichs- und Preußeneigentums105

Ministerialrat Leusserteilt mit, über den Stand der Angelegenheit werde wahrscheinlich in der nächsten Kabinettssitzung Ministerialrat Freudling vom Staatsministerium der Finanzen berichten können.

Staatsminister Dr. Seidelstellt fest, daß diese außerordentlich wichtige Angelegenheit nicht allein dem Finanzministerium überlassen bleiben könne, das bisher die anderen Ministerien nicht beteiligt habe.

Ministerpräsident Dr. Eharderklärt, heute könnte über diesen Punkt noch nicht gesprochen werden. Es sei aber unbedingt notwendig, die übrigen Ministerien beizuziehen.106

II. Grundsatzfragen zum Lastenausgleich107

Ministerpräsident Dr. Ehardteilt mit, er habe Herrn Bundesfinanzminister Schäffer bitten lassen, den Entwurf des Lastenausgleichsgesetzes dem Bundesrat erst am 30. Dezember 1950 zuzustellen, damit von diesem Tag an erst die Drei-Wochen-Frist zu laufen beginne,108 leider habe Herr Schäffer diesen Vorschlag abgelehnt, so daß sich die Länderkabinette noch während der Weihnachtstage mit dem Entwurf befassen müssen.109

Staatssekretär Dr. Müllerweist darauf hin, daß eigentlich auch die Stellungnahme zu den sogenannten Grundsatzfragen zum Lastenausgleich abgegeben werden müsse.

Staatsminister Dr. Seidelerwidert, bei der gegenwärtigen Situation in Bayern käme nur eine Lösung in Frage: nämlich die, daß er als Mitglied des Sonderausschusses Lastenausgleich zu diesen Grundsatzfragen für seine Person unter Verwertung des Standpunkts des Finanzministeriums110 und den übrigen Ministerien Stellung nehme;111 er allein müsse deshalb auch für seine Person die Verantwortung tragen.112

Ministerpräsident Dr. Ehardstimmt zu und stellt fest, daß zunächst nicht anders vorgegangen werden könne und es darum auch nicht zweckmäßig sei, die verschiedenen Probleme noch im Ministerrat zu behandeln.

Das Kabinett erklärt sich damit einverstanden.113

III. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgabe von Tuberkulinen in Apotheken114

Staatsminister Dr. Ankermüllerführt aus, nach der Verordnung über die Abgabe von Tuberkulinen in Apotheken vom 6. Februar 1923115 unterlägen Tuberkulinen nur insoweit der Rezeptpflicht, als sie zum Gebrauch für Menschen bestimmt seien. Das Staatsministerium des Innern bezwecke in dem vorliegenden Entwurf die Ausdehnung der Rezeptpflicht auch auf die Verwendung bei Tieren, da sonst die sachgemäße Bekämpfung der Rindertuberkulose gefährdet sei.

Der Ministerrat beschließt, dem Verordnungsentwurf die Zustimmung zu erteilen.116

Zum Abschluß der Sitzung werden noch folgende Beschlüsse gefaßt:

IV. [Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung]117

Der Art. 7 des Gesetzes Nr. 52 über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung (Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 Nr. 25 S. 369) ist wie folgt auszulegen:

Die vierjährige Frist (Art. 7, Abs. 1) ist dann erfüllt, wenn das Kabinett die ganze Legislaturperiode im Amt geblieben ist. Für die einzelnen Mitglieder des Kabinetts ist diese Frist auch dann erfüllt, wenn sie bei der ersten Kabinettsbildung für diese Legislaturperiode in das Kabinett eingetreten sind, auch wenn der Zeitpunkt ihres Eintritts nicht mit der Wahl des Ministerpräsidenten zusammenfällt, im Falle des derzeitigen Kabinetts spätestens am 31. Januar 1947.

[V. Pensionsansprüche von Staatssekretär Grieser]

Der Ministerrat beschließt, daß Staatssekretär Dr. Andreas Grieser mit dem Tag seines Ausscheidens als Kabinettsmitglied seine frühere Pension als Ministerialdirektor im Reichsarbeitsministerium erhält.

Die Bezüge aus einer künftigen Regelung aus Art. 131 des Grundgesetzes werden auf die bezahlte Pension angerechnet.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär
des Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. Von Gumpenberg
Regierungsdirektor