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Nr. 62MinisterratssitzungMittwoch, 10. Oktober 1951 Beginn: 8 Uhr 301 Ende: 12 Uhr 15
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirigent Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei), Regierungsdirektor Dr. Ahnelt2 (Innenministerium).

Entschuldigt:

Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium).

Tagesordnung:

I. Bundesratsangelegenheiten. II. Beteiligung Bayerns an der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH. III. Anträge auf vorgriffsweise Genehmigung von Haushaltsmitteln. IV. Personalangelegenheiten.

I. Bundesratsangelegenheiten

1. Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)3

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner berichtet, der Koordinierungsausschuß habe für seine Empfehlungen die Regierungsvorlage und die Anregungen der verschiedenen Bundesratsausschüsse, insbesondere des Flüchtlingsausschusses, zugrunde gelegt; der Koordinierungsausschuß habe auch die in der Bundesratsdrucksache Nr. 630/1/51 zusammengestellten Empfehlungen eingehend überprüft und sich die meisten zu eigen gemacht.4

Was die Präambel betreffe, so bestünden zwar grundsätzliche gesetzestechnische Bedenken, die vor allem seitens des Justizministeriums geltend gemacht worden seien. Immerhin habe man sich aber dahin geeinigt, der Fassung zuzustimmen, die aus den Vorschlägen des Flüchtlings- und Innenausschusses hervorgegangen sei.5

Staatssekretär Dr. Oberländer ersucht, trotz der zweifellos zu Recht bestehenden Bedenken gegen eine Präambel, es bei der vorliegenden Fassung zu belassen.

Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner fährt fort, zu § 1 habe Nordrhein-Westfalen einen Antrag gestellt, zu dem nach Auffassung des Koordinierungsausschusses die Stellungnahme des Ministerrats selbst notwendig sei. Es handle sich hier um die Definition des Begriffs „Vertriebener“, also eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.6

Der Ministerrat beschließt, sich dem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen nicht anzuschließen.

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner berichtet dann, zu § 6, der die Frage der zeitlichen Begrenzung der Vertriebeneneigenschaft regle, liege ein Antrag des Landes Hamburg vor.7 Die zeitliche Begrenzung sei eine Frage politischer Natur, so daß auch hier der Koordinierungsausschuß die Entscheidung des Kabinetts für notwendig halte.

Staatssekretär Dr. Oberländer spricht sich gegen den Antrag Hamburgs aus, worauf der Ministerrat beschließt, diesen nicht zu unterstützen und den Empfehlungen des Flüchtlings- und Innenausschusses zu folgen.

Zu § 27:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner führt aus, der Koordinierungsausschuß sei der Meinung, daß hier die vom Flüchtlingsausschuß vorgeschlagene Fassung zu stark in die Verwaltung der Länder eingreife.8 Nordrhein-Westfalen beabsichtige sogar, sich für die Streichung des § 27 einzusetzen, weil es den Ländern überlassen bleiben solle, wie sie die Organisation hinsichtlich der Flüchtlingsverwaltung gestalten wollten.

Staatssekretär Dr. Oberländer weist darauf hin, daß Bayern, das im Gegensatz zu den Ländern der französischen und der britischen Zone eine funktionierende Flüchtlingsverwaltung habe, von dieser Bestimmung nicht betroffen werde. Er halte es für notwendig, § 27 zu belassen, da er die Möglichkeit biete, die sogenannten Aufnahmeländer zu zwingen, sich am Flüchtlingsausgleich zu beteiligen.

Staatsminister Zietsch meint, ihm scheine die vom Innenausschuß empfohlene Fassung zu genügen,9 während Staatssekretär Dr. Oberländer nochmals feststellt, daß er die vom Flüchtlingsausschuß vorgeschlagene Abänderung für notwendig halte.

Staatsminister Zietsch hält seine Bedenken aufrecht und erklärt, man könne nicht im Gesetz festlegen, daß ein Land von der unteren Verwaltung gezwungen werde, eigene Dienststellen für die Flüchtlingsverwaltung zu unterhalten.

Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt hinzu, auch der Finanzausschuß habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Abänderung zu stark in den Bereich der Länder eingreife.10

Staatssekretär Dr. Oberländer macht daraufhin den Vermittlungsvorschlag, den Satz 3 der vom Flüchtlingsausschuß vorgeschlagenen Fassung zu streichen,11 im übrigen aber dieser zuzustimmen.

Der Ministerrat beschließt daraufhin, so zu verfahren.

Zu § 32a:12

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner weist darauf hin, daß über diese Bestimmung eine Einigung zustande gekommen sei; die Kultusministerkonferenz vom 2. Oktober 1951 habe eine Fassung beschlossen, der man sich unbedenklich anschließen könne.13

Staatssekretär Dr. Oberländer fügt ergänzend hinzu, in der Zwischenzeit seien alle Empfehlungen zurückgezogen worden, so daß es beim Antrag von Niedersachsen verbleibe.14 Von bayerischer Seite habe man sich entschlossen, diesen Antrag mit aufzunehmen.

Zu § 38:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner berichtet weiter, der Koordinierungsausschuß schlage vor, zu § 38 Abs. 1 und Abs. 4 von Bayern aus formulierte Anträge zu stellen, und zwar folgenden Abs. 1:

„Aufgabe des Bundes ist es, die mit Vertriebenen und Flüchtlingen überbelegten Länder, insbesondere die Länder Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, durch Umsiedlung zu entlasten.“15

Zu den Abs. 2 und 3 äußert der Ausschuß die Meinung, daß den Empfehlungen des Flüchtlings- und Innenausschusses gefolgt werden könne,16 dagegen solle Bayern einen Abs. 4 beantragen, der wie folgt lauten könne:

„Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Fall der Nichterfüllung des Umsiedlungsplanes die Zahlung von Ausgleichsbeträgen anordnen.“

Es erscheine nämlich unerläßlich, der Bundesregierung die Möglichkeiten einzuräumen, die für die wirksame Durchführung der Umsiedlung erforderlich sind, insbesondere einen finanziellen Ausgleich herbeizuführen.

Staatsminister Zietsch und Staatssekretär Dr. Oberländer sprechen sich für die Anträge aus, wobei der letztere allerdings der Auffassung ist, daß sich eine Mehrheit kaum finden lasse.

Staatssekretär Dr. Ringelmann erklärt, er habe diese Änderungen des § 38 zwar schon im Finanzausschuß ohne Erfolg vorgeschlagen, er sei aber bereit, im Plenum des Bundesrates die Anträge nochmals eingehend zu begründen.

Der Ministerrat beschließt sodann:

1. Die vom Koordinationsausschuß empfohlenen Anträge zu §38 Abs. 1 und Abs. 4 zu stellen,

2. hinsichtlich Abs. 3 für die Wiederherstellung der Regierungsvorlage einzutreten.

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner teilt abschließend mit, von der Staatskanzlei aus werde zu § 38 insgesamt ein einheitlicher Antrag schriftlich eingereicht werden.17

Zu § 44:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner fährt fort, Abs. 1 der vorgeschlagenen Fassung sei in der Koordinierungssitzung vom Vertreter der Flüchtlingsabteilung des Innenministeriums18 abgelehnt, seitens des Landwirtschaftsministeriums gebilligt worden. Die Mehrzahl der Mitglieder des Koordinierungsausschusses habe sich jedoch für die Empfehlung des Flüchtlingsausschusses ausgesprochen.19 Es sei nun die Frage zu entscheiden, ob der diesbezügliche Antrag von Nordrhein-Westfalen unterstützt werden solle.

Staatsminister Zietsch hält die Fassung der Regierungsvorlage für richtig.20

Der Ministerrat beschließt, zu Abs. 1 und Abs. 2 des § 44 den Antrag von Nordrhein-Westfalen zu unterstützen.21

Zu § 54:

Abs. 1: Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner teilt mit, der Koordinierungsausschuß empfehle, § 54 Abs. 1 entsprechend der Empfehlung des Flüchtlingsausschusses zuzustimmen, hinter dem Wort „Niederlassung“ aber einzufügen „aus überwiegend berufsständischem Interesse“, der letzte Halbsatz des Abs. 1 „soferne nicht...“ wäre dann zu streichen.22

Der Ministerrat beschließt, zu § 54 Abs. 1 einen bayerischen Antrag gemäß dem Vorschlag des Koordinierungsausschusses zu stellen.

Zu § 55:

Der Ministerrat beschließt, keine Ergänzung vorzuschlagen, wonach eine Einrichtung geschaffen werde, die eine Freizügigkeit für die Ärzte gewährleiste. Im übrigen wird beschlossen, zu § 55 Abs. 1 und 2 sich den Empfehlungen des Flüchtlingsausschusses anzuschließen.23

Zu § 59:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner fährt fort, zu dieser Bestimmung liege ein Antrag Nordrhein-Westfalens vor, dessen Unterstützung der Koordinierungsausschuß nunmehr empfehle.24 Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, sich dem Antrag Nordrhein-Westfalens nicht anzuschließen und nach wie vor den Empfehlungen des Flüchtlingsausschusses zu folgen.

Zu § 60:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner macht darauf aufmerksam, daß nach Meinung des Innenministeriums diese Bestimmung zu allgemein gefaßt sei und zu Schwierigkeiten führen könne, z.B. bei der Ausübung des Wahlrechts.25 Der Koordinierungsausschuß empfehle trotzdem, sich dem Flüchtlingsausschuß anzuschließen, da es kaum möglich sein werde, eine befriedigende Formulierung zu finden26

Regierungsdirektor Dr. Ahnelt erklärt, es handle sich hier wohl in erster Linie um wirtschaftliche, nicht um politische Rechte.

Staatssekretär Dr. Ringelmann regt an, die Formulierung „staatsbürgerliche Rechte“ zu wählen, während sich Staatssekretär Dr. Oberländer und Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner dafür aussprechen, zu sagen:

„Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung.“

Im Laufe der Aussprache spricht sich Staatssekretär Dr. Ringelmann für die Streichung des § 60 aus, der gleichen Meinung ist auch Ministerpräsident Dr. Ehard mit Rücksicht darauf, daß sich die Auswirkungen der Bestimmung nicht überblicken ließen.

Staatssekretär Dr. Oberländer hält die Streichung nicht für zweckmäßig, da es verschiedene Länder gebe, die überhaupt kein Vertriebenengesetz, wie es in Bayern bestehe, hätten.

Der Ministerrat beschließt, zunächst einen Antrag auf Streichung des § 60 zu stellen, bei Ablehnung aber einen Initiativantrag zu stellen, der zwar die Fassung des Flüchtlingsausschusses übernehme, jedoch noch den Zusatz enthalte:

„Landesrechtliche Bestimmungen über die Wahlbeteiligung bleiben unberührt.“

Zu § 61:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner fährt fort, der Koordinierungsausschuß spreche sich hinsichtlich Abs. 1 für die Beibehaltung der Regierungsvorlage aus, im übrigen schließe er sich den Empfehlungen des Flüchtlings- und Wirtschaftsausschusses an.27

Regierungsdirektor Dr. Ahnelt fügt hinzu, die Erfahrung habe gezeigt, daß Sollvorschriften oft keine Wirkung gehabt hätten, deshalb habe der Flüchtlingsausschuß vorgeschlagen, eine Mußvorschrift zu schaffen.

Der Ministerrat beschließt, der Empfehlung des Koordinierungsausschusses entsprechend bei Abs. 1 für die Beibehaltung der Regierungsvorlage einzutreten und im übrigen den Empfehlungen des Flüchtlings- und Wirtschaftsausschusses zu folgen.28

Zu § 63:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner berichtet weiter, die Vertreter des Landwirtschafts- und Wirtschaftsministeriums hätten sich im Gegensatz zu der Meinung der übrigen Mitglieder des Koordinierungsausschusses für die Streichung des Abs. 1 ausgesprochen.29

Staatssekretär Dr. Ringelmann meint, Abs. 1 in der vorliegenden Fassung bedeute eine Bevorzugung der Heimatvertriebenen gegenüber den Einheimischen.

Staatssekretär Dr. Oberländer begründet eingehend die Notwendigkeit dieser Bestimmung und betont, auch hier müsse man darauf Rücksicht nehmen, daß es Länder gebe, in denen kein entsprechender Schutz für die Heimatvertriebenen gegeben sei.

Der Ministerrat beschließt, § 63 Abs. 1, 2 und 3 unverändert nach der Regierungsvorlage zu belassen.

Zu § 67:

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner weist darauf hin, daß die in der Kultusministerkonferenz erarbeitete Fassung des Abs. 2 Satz 2 bereits in den Vorschlägen des Flüchtlingsausschusses übernommen worden sei.30

Der Ministerrat beschließt, § 67 in der Fassung des Flüchtlingsausschusses zuzustimmen.

Anschließend kommt Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner auf den Antrag des Landes Niedersachsen zu den §§ 33 und 48 zu sprechen, die in keinem Punkt die Zustimmung des Koordinierungsausschusses gefunden hätten.31

Staatssekretär Dr. Oberländer bezweifelt, ob man den Antrag ohne weiters ablehnen könne und verliest die Begründung der niedersächsischen Regierung, in der vor allem die Notwendigkeit der Einführung der Zwangspacht betont wird.

Auch Staatssekretär Maag findet die Anträge nicht allzu scharf und hält sie einer Überlegung wert.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß der Vorschlag viel weiter gehe als die Regelung im Erbhofrecht, so daß er der Meinung sei, man könne den Antrag nicht unterstützen. Es handle sich hier doch um weitgehende materielle Eingriffe in die Rechte der Länder, ohne daß eine Rechtsgarantie gegeben würde.

Staatssekretär Dr. Oberländer erwidert, der niedersächsische Minister von Kessel32 halte den Antrag für unbedingt notwendig, vielleicht könne man so vorgehen, daß man den grundsätzlichen Gedanken nicht verwerfe, aber auf die Rechtsmängel hinweise.

Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird folgender Beschluß gefaßt:

Bayern unterstützt den Antrag Niedersachsens, erklärt aber gleichzeitig, es habe Verständnis dafür, daß es unter Umständen notwendig sei, die Frage der Zwangspacht zu regeln. In diesem Fall muß die Regelung aber unbedingt mit Rechtsgarantien ausgestattet sein. Im übrigen ist die bayerische Regierung der Auffassung, daß ein besonderes Bundesgesetz notwendig ist.

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner berichtet abschließend, daß in einigen weiteren Fällen der Koordinierungsausschuß einstimmig dafür eingetreten sei, noch bekanntgewordene Anträge von einzelnen Ländern nicht zu unterstützen.33

Staatssekretär Dr. Ringelmann verweist noch auf § 16a, der im Finanzausschuß vorgeschlagen, aber abgelehnt worden sei; es müsse wohl noch festgestellt werden, ob der Antrag nochmals im Plenum aufgegriffen werden soll.34

Der Ministerrat beschließt, den Antrag nicht wieder aufzunehmen.

Außerdem wird Übereinstimmung darüber festgestellt, daß §23 gestrichen wird.35

Zu § 74:

Der Ministerrat beschließt, für die vom Flüchtlings- und Innenausschuß vorgeschlagene Fassung einzutreten, hinsichtlich des Abs. 3 auch den Vorschlägen des Finanzausschusses zu entsprechen.36

2. Entwurf einer Verordnung über Herstellung, Lieferung und Bezug von Eisen- und Stahlerzeugnissen (Verordnung Eisen II/51 )37

Staatssekretär Dr. Guthsmuths teilt mit, im Wirtschaftsausschuß sei eine Einigung zustande gekommen. Er empfehle, ebenso wie der Koordinierungsausschuß, nach Maßgabe der Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses zuzustimmen.

Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.

3. Entwurf einer Verordnung zur Sicherung der Durchführung dringlicher Ausfuhrgeschäfte (Verordnung Ausfuhr I/51)38

4. Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 195139

5. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau40

6. Entwurf einer Verordnung über Konsumbrot41

Zu diesen Punkten werden keine Erinnerungen erhoben.

7. Dringlichkeitsantrag des Landes Schleswig-Holstein betreffend Beihilfen für Winterbevorratung für Empfänger von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung und für Notstandsarbeiter42

Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner berichtet, der Koordinierungsausschuß sei der Auffassung, man solle weiterhin die Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 28. September 1951 unterstützen und den Abänderungsantrag des Landes Hessen ablehnen.43

Der Ministerrat beschließt, diese Empfehlung zu übernehmen.44 Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner macht noch darauf aufmerksam, daß vielleicht die Frage der Bestellung eines Sekretärs für den Rechtsausschuß auf die Tagesordnung gesetzt werden könne.

Staatssekretär Dr. Koch fügt hinzu, er habe im Rechtsausschuß für einen Vorschlag von Rheinland-Pfalz gestimmt. Er bitte, sich auch im Plenum dafür einzusetzen. Wahrscheinlich werde Nordrhein-Westfalen versuchen, seine Vertreter durchzubringen, er sei aber der Meinung, daß diesesmal Rheinland-Pfalz berücksichtigt werden müsse.

II. Beteiligung Bayerns an der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH45

Staatssekretär Dr. Ringelmann führt aus, die Frage, ob der bayerische Staat Anteile an der Friedrich Flick KG an der Maxhütte erwerben soll, sei bereits im Ministerrat vom 4. September behandelt worden. In der Zwischenzeit seien von verschiedenen Stellen Schätzungen gemacht worden, die den Kaufpreis von 20 Millionen DM, der in drei Raten zu zahlen sei, als außerordentlich günstig erschienen ließen. Auch habe das Finanzministerium erfahren, daß die erforderlichen Anträge der bayerischen Regierung bei der Combined Steel Group und der Combined Coal Group 46 positiv entschieden würden. Wenn sich der Ministerrat entschließen könne, dem Ankauf zuzustimmen, so werde es wohl notwendig sein, zunächst eine Vorbesprechung mit den Fraktionen des Bayer. Landtags abzuhalten.

In der letzten Sitzung habe sich Herr Staatsminister Dr. Seidel vorbehalten, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Zweckmäßigkeit des Erwerbs noch besonders zu überprüfen; vielleicht könne Herr Staatssekretär Dr. Guthsmuths darüber berichten. Der Gedanke, 51% der Anteile zu erwerben, sei nicht durchführbar, Herr Flick sei aber bereit, den Kaufpreis vollständig in Bayern unterzubringen.

Nachdem Herr Staatssekretär Dr. Ringelmann noch einige weitere Gründe, die für den Ankauf sprechen, erläutert hat, weist er darauf hin, daß die Flick KG beabsichtige, zu veranlassen, daß eine bestimmte Kohlenzeche der Maxhütte zugesprochen werde. Sehr wertvoll sei auch, daß im Falle des Erwerbs der Anteile die Versorgung Luitpoldhütte47 mit Erzen sichergestellt sei. Die Finanzlage des bayerischen Staates sei zwar nicht gut, man müsse aber einmal berücksichtigen, daß die erste Rate des Kaufpreises in Steuergutscheinen gegeben werden könne und ferner, daß der Erwerb einen Vermögenszuwachs bedeute. Man müsse sich die Möglichkeit sorgfältig überlegen, durch Veräußerung vorhandener Vermögensbestände die notwendigen Mittel aufzubringen. Das eine stehe jedenfalls fest, daß sich nie mehr eine so günstige Gelegenheit ergeben werde, Anteile eines für Bayern so bedeutsamen Werks, wie die Maxhütte, zu erwerben.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths führt aus, Herr Staatsminister Dr. Seidel habe die Vorteile und Nachteile genau geprüft und gegeneinander abgewogen.48 Die Vorteile bestünden vom Standpunkt des Wirtschaftsministeriums aus gesehen vor allem darin, daß der Erwerb zu sehr günstigen Bedingungen möglich sei und man andererseits nicht wissen könne, was die Erben des alten Geheimrats Flick mit den Anteilen vorhätten. Selbst bei einer nur qualifizierten Minderheit bestehe die Gewähr für einen ausreichenden Einfluß bei der Verteilung der Stahlwerkserzeugnisse auf die bayerische Wirtschaft, dazu komme noch, daß günstige langfristige Verträge mit großen Konzernen bestünden. Ein gewisser Nachteil sei allerdings, daß in der Maxhütte starke soziale Spannungen beständen, in die der Staat mit hineingezogen werde.49 Auch sei zu bedenken, daß bei einem Ausscheiden des Herrn Flick der Einfluß Bayerns zurückgedrängt werden könne. Vor- und Nachteile würden sich ungefähr die Waage halten, allerdings sei zuzugeben, daß sich eine solche Chance wie jetzt niemals mehr bieten werde.

Als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung stelle er noch fest, daß die Anstalt die technische Abwicklung der Beteiligung besorgen werde.

Staatsminister Dr. Müller und Zietsch sprechen sich übereinstimmend dafür aus, die Anteile der Friedrich Flick KG zu erwerben.

Staatssekretär Dr. Koch erkundigt sich, welche Auswirkungen auf die Maxhütte nach dem evtl. Inkrafttreten des Schuman-Plans50 sich ergeben könnten.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths erwidert, im einzelnen sei das nicht zu überblicken, jedenfalls bestehe alle Gewähr dafür, daß der bayerische Markt gesichert werden könne.

Der Ministerrat beschließt, dem Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen entsprechend, für einen Kaufpreis von 20 Millionen DM Anteile der Friedrick Flick KG an der Maxhütte zu erwerben.

Es wird noch vereinbart, daß umgehend entsprechende Anträge an die alliierten Control Groups 51 gestellt und in einer Koalitionsbesprechung mit den Koalitionsparteien verhandelt werden solle.52

III. Anträge auf vorgriffsweise Genehmigung von Haushaltsmitteln

Der Ministerrat beschließt, folgende Anträge auf vorgriffsweise Genehmigung von Haushaltsmitteln an den Bayerischen Landtag zu richten:

1. des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über 371000 DM für den Umbau bzw. die Wiederinstandsetzung des Gebäudes der Lehrerbildungsanstalt Amberg;

2. des gleichen Ministeriums über 280000 DM für den Ausbau des Anwesens in Würzburg, Neunerplatz 2, für das Max-Planck-Institut für Silikatforschung;

3. ebenfalls des gleichen Ministeriums über 42000 DM für den Wiederaufbau des durch Brand beschädigten Bauteils der Lehrerbildungsanstalt Freising;

4. des Staatsministeriums der Finanzen über 370000 DM für die Weiterführung der Wiederinstandsetzung des Dienstgebäudes des Bayer. Landesvermessungsamtes in München, Alexandraplatz 4.

Der Antrag des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten über 22000 DM für den Neubau des Schiffslandestegs St. Alban am Ammersee wird zurückgestellt, da sich das Staatsministerium der Finanzen dazu noch nicht geäußert hat,53 ebenso der Antrag des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über 500000 DM zur Beschaffung und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen usw. für ländliche Hauswirtschaftsschulen,54 da das antragstellende Ministerium im Ministerrat nicht vertreten ist.55

IV. Personalangelegenheiten.

1. Der Ministerrat beschließt, der Ernennung der Regierungsdirektoren Dr. Oskar Grießinger56 und Hermenegild Armbruster57 im Staatsministerium der Justiz zu Ministerialräten zuzustimmen.

2. Beförderung von Beamten in Besoldungsgruppe Ala und höher

Staatsminister Zietsch ersucht den Ministerrat, einen Beschluß zu fassen, wonach Anträge auf Beförderung von Beamten in Besoldungsgruppe Ala und höher erst nach Einholung der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen dem Ministerrat zur Beschlußfassung vorzulegen seien.

Ministerpräsident Dr. Ehard unterstützt diesen Antrag, während Staatssekretär Dr. Koch Bedenken äußert.

Es wird beschlossen, die Beschlußfassung zurückzustellen, da heute das Kabinett nicht vollzählig sei.

In diesem Zusammenhang hält es Staatsminister Dr. Müller für notwendig, sich darüber schlüssig zu werden, wie es mit der Altergrenze der Beamten gehalten werden solle.

Staatssekretär Dr. Ringelmann stellt fest, daß nur rund 265 Beamte über 65 Jahre im Amt seien. Im allgemeinen wird natürlich der Wunsch des Landtags, Beamte über 65 Jahre zu pensionieren, respektiert.

3. Versorgungsbezüge des Staatsministers a.D. Otto Frommknecht58

Auf Vorschlag des Herrn Staatsministers Zietsch und des Herrn Staatssekretärs Dr. Ringelmann wird beschlossen, es bei der bisherigen Regelung der Versorgungsbezüge zu belassen.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Karl Schwend
Ministerialdirigent