Ministerpräsident Dr. Hoegner, Stv. Ministerpräsident und Landwirtschaftsminister Dr. Baumgartner, Innenminister Dr. Geislhöringer, Justizminister Dr. Koch, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Bezold, Arbeitsminister Stain, Staatssekretär Vetter (Innenministerium), Staatssekretär Eilles ( Justizministerium), Staatssekretär Dr. Meinzolt (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Panholzer (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr), Staatssekretär Simmel (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Weishäupl (Arbeitsministerium), Ministerialdirigent Dr. Baer (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Baumgärtner (Bayer. Staatskanzlei), Regierungsrat Pöschl (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Reischl, Bundesminister Blank, Ministerialdirigent Wirmer, Generalmajor a.D. Weidemann, Oberregierungsrat Wenzel, Oberregierungsrat Bernklau, Generalmajor Laegeler, Oberst a.D. Wirsing, Major a.D. Dr. Bucksch, Dr. Flor.
Ministerpräsident Dr. Hoegner begrüßt Bundesminister Blank und die Herren seiner Begleitung und stellt fest daß vier Referate vorgesehen seien, die von den Herren Ministerialdirigent Wirmer, Generalmajor Laegeler,1 Oberregierungsrat Wenzel und Generalmajor a.D. Weidemann gehalten würden.
Im Anschluß daran werde es wohl notwendig sein, noch allgemeine Fragen zu besprechen.
Bundesminister Blank dankt für den freundlichen Empfang und stellt fest, daß er eine Pressekonferenz in München abgelehnt habe, aber vor dem Wirtschaftsbeirat der CSU heute Abend sprechen werde.
Generalmajor Laegeler2 gibt einen Überblick über die militärischen Planungen und weist darauf hin, daß im NATO-Rahmen ein deutsches Feldheer von 12 Divisionen (moderne Panzer- und Grenadier-Divisionen) und eine verhältnismäßig große Zahl von Verstärkungstruppen vorgesehen seien. Die Luftwaffe werde – abgesehen von den Transportverbänden – 1326 Flugzeuge umfassen. Die Einfügung der deutschen Geschwader in die bestehende NATO-Luftwaffe mache eine weitgehende Angleichung von Technik und Nachschub und Führungsmethoden erforderlich; es werde sich deshalb die Ausbildung weit mehr als beim Heer auf die Hilfe der anderen Luftaffen, besonders der amerikanischen, stützen müssen.
Führung, Organisation und Ausbildung der Streitkräfte müßten nach gleichartigen Grundsätzen und mit gemeinsamen Einrichtungen ausgerichtet sein, das bedeute, daß der einheitliche Charakter der Streitkräfte stark in den Vordergrund trete. Einsatzbereite Verbände, die gut ausgebildet, voll ausgestattet und beweglich zu sein hätten, seien unerläßlich.
Im Frieden habe das Oberkommando Europa (SHAPE) die Befugnis, die unterstellten westeuropäischen Streitkräfte zusammenzufassen und ihre Ausbildung zu überwachen. SHAPE besitze hierzu das erforderliche Inspektionsrecht, auch erfolge die Festlegung der Unterbringungsräume für die Truppen nach den operativen Plänen dieser obersten Kommandobehörde. Alle militärischen Aufgaben, soweit sie nicht erwähnt worden seien, obliegen der vollen nationalen Verantwortung, hier sei also für die Aufstellung der deutschen Streitkräfte ausschließlich die Bundesregierung verantwortlich. Bei der Standardisierung der Waffen, der Einführung einer einheitlichen Führungsvorschrift usw., könne SHAPE nur Empfehlungen geben.
Getrennt von den mobilen und bodenständigen Truppen und Einrichtungen werde eine militärische Territorial-Organisation geschaffen, die im Frieden keine Bindungen an NATO habe, also nur dem Verteidigungsministerium unterstehe. Dieser Organisation oblägen die regionalen militärischen Aufgaben der Streitkräfte, insbesondere auf dem Gebiet der militärischen Sicherheit, des Standortdienstes, des Fernmelde-, Transport- und Gesundheitswesens usw. Sie entlaste damit die NATO-Verbände, d.h. die Truppe, von allen örtlichen Aufgaben. Ihre Dienststellen seien die alleinige militärische Vertretung der Streitkräfte gegenüber allen Organen der Verwaltungsbehörden und sonstigen zivilen Stellen; sie sei eine Einrichtung der gesamten Streitkräfte, so daß die Wehrmachtsteile nicht mehr wie früher als einzelne und getrennte Verhandlungspartner auftreten. Bei ihr erfolgt die Koordinierung der Forderungen der Teilstreitkräfte, die dann in Zusammenarbeit mit den Behörden der Länder in die Praxis umgesetzt würden. Sie vertrete auch die Streitkräfte gegenüber den in ihrem Bereich stationierten Truppen anderer NATO-Staaten.
Die Träger dieser militärischen territorialen Aufgaben seien auf oberster Ebene die Wehrbereichs-Kommandos, an deren Spitze der Befehlshaber im Wehrbereich stehe, der jedoch nicht mehr gleichzeitig kommandierender General eines Armeekorps sei wie früher.
Die Grenzen dieser Wehrbereiche deckten sich jeweils mit den politischen Grenzen eines oder mehrerer Länder der Bundesrepublik.
Unterhalb der Bereichskommandos würden entsprechend den örtlichen Aufgaben militärische Kommandanturen eingerichtet wie Standorte, Fernmelde- und Transportkommandanturen. Zu den alliierten Streitkräften in nur alliiert belegten Standorten würden deutsche Verteidigungskommandos abgeordnet.
Für das gesamte Bundesgebiet seien sechs Wehrbereiche vorgesehen, Bayern solle den Wehrbereich VI mit dem Bereichskommando in München bilden.
Er erwähne noch die Annahmstellen, die vorübergehend eingerichtet würden und die Aufgabe hätten, die Personalunterlagen der einzustellenden Freiwilligen zu prüfen und zu ergänzen. Zur Zeit, d.h. während der Dauer des Freiwilligengesetzes,3 erfolge die Annahme zentral unter unmittelbarer Leitung des Verteidigungsministeriums und zwar durch die Annahmeprüfstelle Köln mit einer Nebenstelle in Bonn. Die eigentliche Annahmeorganisation für die späteren Einstellungen werde aber dezentralisiert, nämlich in den Wehrbereichen eingerichtet. Man denke daran, im Wehrbereich etwa vier Annahmestellen zu bilden, um die Bewerber so heimatortsnah wie möglich zu überprüfen. Gegen Ende 1956 werde diese Annahmeorganisation aufgelöst werden. Es blieben dann lediglich einige Stellen zur Prüfung von Offiziersbewerbern, Unteroffiziers-Anwärtern und technischen Spezialisten.
Was die Frage der Heimatverteidigung oder bodenständigen Verteidigung betreffe, so werde Stärke und Bewaffnung dieser Kräfte noch durch Abkommen innerhalb der WEU festgelegt werden müssen.
Die Heimatverteidigung umschließe einen aktiven und einen passiven Teil, der letztere sei als ziviler Bevölkerungsschutz mit seinen Hilfsorganisationen keine Aufgabe des Verteidigungsministeriums. Den aktiven Teil bildeten dagegen militärische Kräfte, die dazu bestimmt seien, hinter der Front im Bundesgebiet für die Abwehr von Luftangriffen und Luftlandeunternehmen zur Verfügung zu stehen.
Bei der Aufstellung und Unterbringung der Streitkräfte werde landsmannschaftlichen Gesichtspunkten4 Rechnung getragen werden.
Die landsmannschaftliche, regionale Zusammensetzung werde in den Ländern voll gewahrt werden, soweit nicht ein Mangel an Spezialisten einen gewissen Ausgleich erforderlich mache. Auch die Territorial-Organisation werde, vor allem in der Spitzenbesetzung, nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten zusammengesetzt sein.
Bei der Auswahl der Garnisonen werde man die Länder beteiligen und ihre Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigen. Hinsichtlich der sog. Dislozierung seien der Bundesregierung freilich Grenzen gezogen, da die Unterbringungsräume auf Grund der operativen Vorhaben von SHAPE festgesetzt würden. Die Aufteilung der einzelnen Garnisonen, die sog. Stationierung, könne aber dann nach rein deutschen Gesichtspunkten erfolgen.
Zum geplanten zeitlichen Ablauf der militärischen Aufstellungen dürfe er folgendes sagen:
Die Streitkräfte würden sich aus Lehrgängen über Kader zu Verbänden entwickeln. Zur Vorbereitung dieses Aufbaues würden jetzt in einer Anlaufzeit auf Grund des Freiwilligengesetzes Freiwillige bis zu einer Höchstzahl von 6000 Mann eingestellt. Diese seien für die internationalen Stäbe, für deutsche und alliierte Lehrgänge, für die Vorbereitung bodenständiger militärischer Einrichtungen und für personelle Verstärkungen für die militärfachlichen Aufgaben des Ministeriums bestimmt. Auch würden erste Lehrkräfte für eine spätere Verwendung in der Truppe ausgebildet und mit den Vorschriften, Waffen usw. vertraut gemacht. Damit sei die Grundausbildung erster ungedienter Freiwilliger verbunden.
Die Bildung dieser Lehrgruppen für Heer, Luftwaffe und Marine sei im Gange. Dabei werde in Bayern die Abbildung der Luftwaffen-Lehrkräfte in Anlehnung an die amerikanischen Luftwaffen-Dienststellen in Kaufbeuren, Fürstenfeldbruck und Landsberg erfolgen.
Im Anschluß an das Freiwilligengesetz sollen die Gesamtaufstellungen im wesentlichen innerhalb von drei Jahren durchgeführt sein, d.h. etwa bis zum Jahresende 1958.
Am Anfang stünden die Lehrgänge z.B. für Spitzenkräfte in der General-Oberst-Bock-Kaserne in Sonthofen. Diese Lehrgänge würden sich mindestens bis zum Herbst 1956 ausdehnen. In dieser Zeit könnten dann auch Lehrbataillione aus den ersten Lehrtruppen entstehen. Im Herbst 1956 solle die Aufstellung der ersten Kader des Heeres erfolgen, so daß etwa im Frühjahr 1957 die Kader der Verbände voll und damit 30% der Gesamtstärke erreicht seien. Ab Herbst 1957 könne dann die Auffüllung dieser Kaderverbände mit Wehrpflichtigen in Aussicht genommen werden. Vorgesehen sei die Einstellung der Wehrpflichtigen in vierteljährlichen Raten, damit bei 18-monatiger Dienstzeit jeweils nur eine solch geringe Anzahl als Reservisten gleichzeitig ausscheide, daß damit die ständige Einsatzbereitschaft und ein ausreichender Ausbildungsstand der Einheiten für das ganze Jahr hindurch gewährleistet bleibe.
Bei der Luftwaffe sei die Aufstellung der Verbände wesentlich abhängig vom Tempo der materiellen Außenhilfe.
Er dürfe nun zu den Einzelheiten bei den Vorhaben im Wehrbereich VI übergehen. In der Endplanung seien für Bayern vom Feldheer zwei Divisionen (1 Panzerdivision und 1 Grenadierdivision) vorgesehen, dazu starke Verfügungstruppen, deren infanteristische Teile z.B. zu zwei Mittelgebirgsbrigaden zusammengefasst werden sollten. Ob auch eine Hochgebirgsbrigade gebildet werde, unterliege noch der Entscheidung durch SHAPE. Auch eine Luftwaffenbrigade sei als Versuchstruppenteil vorgesehen. Dazu kämen noch bodenständige Einrichtungen des Heeres wie eine Heeresakademie, Lehrtruppen und Offiziersanwärter-Schulen für verschiedene Truppengattungen.
Von der taktischen Luftwaffe würden voraussichtlich drei Geschwader im bayerischen Raum stationiert, dazu ebenfalls bodenständige Einrichtungen.
Von der militärischen Territorial-Organisation werde ein Wehrbereichskommando eine Reihe von Kommandanturen, Militärpolizei-Dienststeilen und ortsfeste Einrichtungen wie die Schule in Sonthofen und Fürstenfeldbruck gebildet werden.
Insgesamt werde die Stärke der Streitkräfte in Bayern etwa 90–100 000 Soldaten umfassen, dazu noch ungefähr 20 000 Zivilpersonen als Hilfspersonal.
Im sog. 6 000er Programm, also im Zeitabschnitt des Freiwilligengesetzes, werde in Bayern mit etwa 1000 Soldaten zu rechnen sein. Dabei handle es sich je nach ihren Aufgaben um kleinere oder größere Vorkommandos, die im Dezember mit ihrer Arbeit beginnen würden.
Die Lehrgruppen der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck und Landsberg würden durch die US-Luftwaffe in deren Unterkünften untergebracht.
Nach dem Inkrafttreten des Soldatengesetzes5 werde vom Beginn des ersten bis zum Ende des sechsten Monats die Belegungsstärke in Bayern auf etwa 10 300 Mann, bis zum Ende des achten Monats auf etwa 13 800 Mann und bis zum Ende des 18. Monats auf 54 900 Mann anwachsen.
Die Generaloberst-Beck-Kaserne werde mit ihrem Bauabschnitt zum l. Dezember 1955 übergabefertig sein.6 Der erste Lehrgang werde im Frühjahr 1956 beginnen, weitere Lehrgänge folgten dann nach. Auch sei daran gedacht, später in Sonthofen die Sportschule, die Sanitätsschule usw. unterzubringen.
Die Arbeitsaufnahme durch das militärische Vorkommando bedinge die Einrichtung einer Verwaltungsstelle der Wehrbereichsverwaltung VI.
Zur Frage der Unterbringungsmöglichkeiten im Wehrbereich VI sei folgendes zu sagen:
Eine Bedarfsdeckung auf Grund der vorliegenden Angebote, die sich aus z.Zt. alliiert- und zivil genutzten Kasernen, sowie aus angebotenen Neubauplätzen zusammensetze, ergebe eine Unterbringungskapazität von ca. 106 700 Plätzen. Diese Berechnung sei allerdings sehr unbestimmt, da noch keine Erkundigungen hinsichtlich der Brauchbarkeit durchgeführt worden seien. Man rechne aber damit, daß etwa 80%, also 80 000 Plätze, gebraucht werden könnten, so daß noch ein Fehl für 42 000 Mann gegenüberstehe.
Der Bedarf für dieses Fehl trete aber erst ab Mitte des zweiten Jahres nach Beginn des ersten Lehrgangs ein.
Der Gesamtbetrag für Ausbau und Instandsetzung von Unterkünften werde im ersten Jahr etwa 700 Mio DM betragen.
Ministerialdirigent Wirmer gibt einen kurzen Überblick über die Organisation des Verteidigungsministeriums, das sich aus folgenden Abteilungen zusammensetze:7
Militärische Abteilung;
Abteilung Verwaltung, deren Leiter z.Zt. er selbst sei.
Diese Abteilung behandle u.a. zivile Fragen mit NATO, ferner Fragen der Fürsorge, der Versorgung usw.
Finanz- und Haushaltsabteilung;
Personalabteilung;
Materialabteilung;
Rechts- und Liegenschaftsabteilung;
Er betone ausdrücklich, daß die Wirtschaftspolitik restlos beim Bundeswirtschaftsministerium verbleibe und in keiner Weise Sache des Verteidigungsministeriums sei.
Oberregierungsrat Wenzel spricht anschließend über die Verteidigungsverwaltung im besonderen und bemerkt, die zuständigen Herren des Bundesverteidigungsministeriums hätten die Auffassung dieses Ministeriums bereits vertreten, die dahin gehe, daß bundeseigene Behörden für die ganze Verteidigungsverwaltung errichtet werden sollten. Über das Wehrersatzwesen werde noch im einzelnen zu sprechen sein.
Nach einem Überblick über die einzelnen Zweige der Verteidigungsverwaltung betont Oberregierungsrat Wenzel, daß dazu nicht die Aufgaben auf dem Gebiet des Bauwesens gehörten. Wie schon Herr Ministerialdirigent Wirmer erwähnt habe, befasse sich das Bundesverteidigungsministerium gleichfalls nicht mit den Aufgaben auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik, insoweit sei eine bindende Absprache zwischen den Herren Bundesministern Dr. Erhard und Blank getroffen worden.
Was die Behandlung wirtschaftlicher Angelegenheiten bei der Truppe betreffe, so kämen zwei Lösungen in Betracht, nämlich entweder Erledigung innerhalb der Truppen durch Offiziere oder völlige Trennung der militärischen von den zivilen Aufgaben und Erledigung der letzteren durch Fachleute, die nicht Offiziere seien.
Das Bundesverteidigungsministerium habe sich für die zweite Lösung entschieden in der Überzeugung, daß der Soldat von allen Aufgaben freigestellt werden müsse, die nicht militärischer Art seien. Auch könnten sich Verwaltungsaufgaben nicht nach militärischen Grundsätzen regeln, insoweit gelte nicht ein Befehl, sondern Gesetze, Verordnungen und das Haushaltsrecht. Selbstverständlich sei einzuräumen, daß die Grenzziehung zwischen den beiden Bereichen gewisse Schwierigkeiten bereite. Der Herr Bundesverteidigungsminister habe aber schon eine vorläufige Arbeitsweisung herausgegeben, welche die Zuständigkeit aller Verwaltungsaufgaben bei zivilen Dienststellen regle, ferner die eigentlichen Aufgaben der Truppen und die dann festsetze, daß zivile Aufgaben von Verwaltungsfachleuten wahrgenommen werden müßten. Bewusst habe man davon abgesehen, wieder die Einrichtung der früheren Wehrmachtsbeamten einzuführen.
Die Aufgaben, welche der Verwaltung zukämen, sollten durch bundeseigene Dienststellen übernommen werden, wobei man an sechs Wehrbereiche für alle drei Wehrmachtsteile denke. Die Bereichsverwaltungen gliederten sich nach den jetzigen Plänen in eine Zentralabteilung, sowie eine Personal-, Material- und Liegenschaftsabteilung. Jeder Verwaltung sollten etwa 35 Beamte des höheren, 130 des gehobenen Dienstes und 100 Angestellte angehören.
Was die Standortsverwaltungen betreffe, so denke man daran, nur drei Typen mit verschiedener Größe zu schaffen. Für Bayern kämen zwei Typen A in Betracht, nämlich München und Lechfeld dann 7 Typen B (Hammelburg, Nürnberg-Ansbach, Bamberg, Regensburg, Erding, Landsberg, Sonthofen) und 17 nach Type C.
Anschließend gibt Ministerialdirigent Wirmer einen eingehenden Überblick über die geplante Organisation der Verteidigungsverwaltung, insbesondere über das Wehrersatzwesen.
Er führt zunächst aus, Zweck des Wehrersatzwesens sei es, die Wehrpflicht durch Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zu verwirklichen und die personelle Ergänzung der Streitkräfte unter Berücksichtigung des Kräftebedarfs anderer Bedarfsträger sicherzustellen. Im einzelnen gehörten dazu folgende drei große Aufgabenbereiche:
A) Erfassung der wehrpflichtigen Geburtsjahrgänge;
B) Musterung der für die erstmalige Heranziehung zum Wehrdienst vorgesehenen Wehrpflichtigen unter gleichzeitiger Feststellung ihrer besonderen Eignung oder Nichteignung für bestimmte Verwendungen;
C) Verteilung der gemusterten und für verfügbar befundenen Wehrpflichtigen auf die Teilstreitkräfte und Waffengattungen und dementsprechend ihre Einberufung zum 18-monatigen oder zum verkürzten sechssmonatigen Grundwehrdienst. Dazu gehören auch die Steuerung des Einsatzes der Reservisten, deren Einberufung zu Wehrübungen und die Wehrüberwachung aller Wehrpflichtigen. In engem Zusammenhang damit stehe die Vorbereitung und Durchführung von Mobilmachungsaufgaben und von Maßnahmen für den Kräfteausgleich zwischen den Streitkräften und anderen Bedarfsträgern.
Der den Ländern übersandte Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes8 sehe für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern vor.
Ministerpräsident Dr. Hoegner wirft ein, es werde erklärt, in das Wehrersatzwesen würde eine Unzahl von Aufgaben hineingenommen, um nachweisen zu können, daß eine bundeseigene Verwaltung unumgänglich sei. Dies sei jedenfalls ein Einwand, der seitens der Länder gebracht werde.
Ministerialdirigent Wirmer antwortet, Erfassung, Musterung und Verteilung seien in der Tat sehr eng mit einander verzahnt und kaum zu trennen.
A) Bei der Erfassung handle es sich um eine rein zivile Aufgabe, die sinnvoll nur von den Ländern als eigene Angelegenheit (Art. 84 GG) durchgeführt werden könne. Die Erfassung als Auftragsangelegenheit zu behandeln (Art. 85 GG),9 verbiete sich aus verfassungsrechtlichen Gründen, nachdem das Grundgesetz die Fälle der zulässigen Auftragsverwaltung erschöpfend aufstelle.
Für die Durchführung der übrigen Aufgaben des Wehrersatzwesens sehe der Gesetzentwurf eine besondere Behördenorganisation, die Wehrersatzverwaltung, vor, die dem Bundesminister für Verteidigung unterstehen solle. Da die Musterung aber überwiegend zivilen Charakter trage, sei eine enge Verbindung mit den Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung vorgesehen. Die eigentliche Musterungsentscheidung werde bei Ausschüssen liegen, denen außer einem Angehörigen der Wehrersatzverwaltung der leitende Verwaltungsbeamte des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt sowie ein vom Kreis oder Stadtparlament zu wählender ehrenamtlicher Beisitzer angehörten. Die im Musterungsverfahren ergehenden Verwaltungsakte könnten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten der Länder angefochten werden.
Verschiedentlich werde gefordert, außer der Erfassung noch weitere Aufgaben des Wehrersatzwesens, besonders die Musterung, an die Länder abzugeben. Dabei seien folgende abweichende Lösungen denkbar:
1. Den Ländern werden vom Bund auf Grund allgemeiner statistischer Unterlagen bestimmte Quoten von Wehrpflichtigen aufgegeben, die sie für eine Einberufung zum Grundwehrdienst bereitzustellen haben.
2. Die Musterung wird den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 84 GG).
3. Die Musterung wird den Ländern als Auftragsangelegenheit übertragen (Art. 85 GG).
Zu 1) bemerke er, das Quotensystem komme aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Aufgabe der Musterung sei es, neben der gerechten Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen ein genaues Bild über die gemusterten Jahrgänge zu gewinnen. Erst wenn auf diese Weise die obersten Instanzen zuverlässige Unterlagen erhalten hätten, sei es möglich, nach Abstimmung mit den Bedarfsanforderungen der Streitkräfte Quoten auszuwerfen. Auf ein einheitliches und straff geführtes Musterungsverfahren, das bei einem Quotensystem nicht möglich wäre, könne daher keinesfalls verzichtet werden;
Im übrigen müsse ein solches System zwangsläufig zu Ungleichheiten und damit zu Ungerechtigkeiten in der Beurteilung der Verfügbarkeit der Wehrpflichtigen führen, denn bei der Berechnung der Quoten könnten die – erst durch die Musterung zu ermittelnden – Verschiedenheiten in der personellen Zusammensetzung der verschiedenen Länder und Kreise nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Zu 2) (eigene Angelegenheit)
Bei Abgabe der Musterung an die Länder als eigene Angelegenheit könnten die der Musterung gestellten Aufgaben nicht in der erforderlichen Einheitlichkeit durchgeführt werden, denn die durch Art. 84 dem Bund im Falle einer solchen Lösung gewährten Einfluß- und Steuerungsmöglichkeiten seien durchaus unzureichend. Der Bund hätte insbesondere nur die Aufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, nicht in Fragen der Zweckmäßigkeit. Zwar könnten durch das Wehrpflichtgesetz die Musterungsorgane stärker als bisher vorgesehen gebunden werden, eine zu sehr ins einzelne gehende gesetzliche Normierung würde aber mit der notwendigen Elastizität des Musterungsverfahrens nicht zu vereinbaren, sein. außerdem könnte ein größer Teil von Fällen, etwa die Handhabung der Zurückstellung aus den verschiedensten Gründen, nicht durch Gesetz kasuistisch geregelt werden. Das Gesetz müsse hier den Musterungsorgannen einen weiten Ermessensspielraum lassen, in der Handhabung dieses Ermessens könnten diese aber nicht durch Gesetz, sondern nur durch laufende zentrale Weisungen gesteuert werden. Art. 84 Abs. 5 biete für derartige laufend zu erteilende Weisungen keine hinreichende Rechtsgrundlage.
Erschwerend komme noch die Vielfalt des kommunalen Verfassungsrechts hinzu, die jeder Vereinheitlichung des Musterungsverfahrens von vorneherein erhebliche Schwierigkeiten bereite und ferner die Tatsache, daß die Länder die Musterung kaum mit eigenen Behörden durchführen könnten, sondern daß sie ihrerseits die Musterung als Auftragsangelegenheit an die kommunalen Behörden weitergeben müßten.
Zu 3) (Auftragsangelegenheit)
Für eine Übertragung von Musterungsaufgaben im Wege der Auftragsverwaltung müßten die rechtlichen Voraussetzungen durch eine Grundgesetzänderung erst geschaffen werden.
a) Gehe man von dieser Grundgesetzänderung aus, dann frage es sich, ob bei einer solchen Übertragung die für die ordnungsgemäße Ergänzung der Streitkräfte notwendige Einheitlichkeit des Musterungsverfahrens gewährt werden könne.
Die Einheitlichkeit des Musterungsverfahrens müsse durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift und Einzelweisung sichergestellt werden, was rechtlich an sich möglich sei. Allerdings könnten nach Art. 85 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden, eine Verzögerung wäre daher unvermeidlich.
Dazu komme aber noch, daß nach Art. 85 GG Weisungen nur von der obersten Bundesbehörde, also vom Bundesverteidigungsministerium, nicht aber vom Bundeswehrersatzamt erteilt werden könnten. Hieraus könnten sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Wolle man das Bundeswehrersatzamt weisungsberechtigt machen, so wäre das nur auf dem Wege über eine weitere Grundsatzänderung, die dem Art. 120 a GG entsprechen müßte, möglich.10
Der notwendigen Einheitlichkeit des Musterungsverfahrens würde endlich auch im Falle der Auftragsverwaltung die Vielfalt des kommunalen Verfassungsrechts entgegenstehen, die es z.B. schwer machen würde, klare Verantwortungsverhältnisse zu schaffen. Es würde notwendig sein, eine dem § 3 Abs. 3 h des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes11 entsprechende Vorschrift zu schaffen, wonach in den Fällen, in denen ein kollegiales Organ zuständig sei, an dessen Stelle der leitende Verwaltungsbeamte trete.
Um den Hemmungen für die einheitliche Durchführung der Musterung entgegen zu wirken, wäre es erforderlich, an dem im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen Ausschuß-Prinzip festzuhalten und der Wehrersatzverwaltung des Bundes, der auf jeden Fall die nach der Musterung anfallenden Aufgaben vorbehalten bleiben müssen, im Ausschuß Sitz und Stimme zu geben. außerdem würde der Wehrersatzverwaltung ein Widerspruchs- und Klagerecht gegen die Bescheide der Musterungsausschüsse einzuräumen sein, deren rechtliche Zulässigkeit noch zu prüfen bleibe. Bedenken könnten sich unter dem Gesichtspunkt der Mischverwaltung ergeben.
Bei einer Abgabe von Musterungsaufgaben an die Länder als Auftragsangelegenheit wäre hiernach die gebotene einheitliche Durchführung der Musterung zwar nicht ausgeschlossen, aber doch erheblich gefährdet.
b) Weiter dürfe er darauf hinweisen, daß im Rahmen der Musterung nicht nur allgemein die Verfügbarkeit der Wehrpflichtigen, sondern daneben auch die Eignung für bestimmte Verwendungen innerhalb der Streitkräfte geprüft werden müsse. Bei einer Abgabe der Musterung wären derartige Prüfungen nur im begrenzten Umfang möglich, vor allem würden in vielen Fällen konkrete Entscheidungen kaum zu treffen sein.
c) Wesentlicher als dies erscheine der Hinweis auf den inneren Sachzusammenhang. Die vom Wehrpflichtgesetzentwurf vorgesehene Herauslösung der Erfassung aus der Zuständigkeit der bundeseigenen Wehrersatzverwaltung erscheine sinnvoll, weil die Erfassung mit den eigentlichen militärischen Fragen noch so gut wie nichts zu tun habe und in enger Zusammenarbeit mit den Meldebehörden der allgemeinen inneren Verwaltung vor sich gehen müsse. Eine Abgabe auch der Musterung verbiete sich aber von der Sache her, weil dadurch innerlich Zusammengehöriges auseinandergerissen werde. Der innere Zusammenhang zwischen der Musterung und den nach der Musterung anfallenden Aufgaben, vor allem Einberufung, Wehrüberwachung und Mobilmachungsvorbereitung sei sehr viel enger als derjenige zwischen Musterung und Erfassung.
d) Die Abgabe der Musterung an die Länder würde endlich auch unter den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis nicht zu vertreten sein. Nach den Planungen für die Organisation sollten die Wehrersatzbehörden der Kreisebene in der Regel für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte zuständig sein. Diese Kreiswehrersatzämter könnten die Musterung viel leichter als die Kreise und Städte selbst organisieren und verfügten dazu über den für die Erledigung der übrigen Aufgaben ohnehin erforderlichen Apparat. Gedacht sei an etwa 275 Kreiswehrersatzämter im Gebiet der Bundesrepublik.
Die Übertragung der Musterung auf die Länder würde keine Einsparung von Kräften bei der Bundeswehrersatzverwaltung bedeten, sondern eher das Gegenteil. Der Arbeitsaufwand der Wehrersatzbehörde würde auch deswegen erhöht werden, weil diese bei Abgabe der Musterung die Unterlagen über die Wehrpflichtigen der zu musternden Jahrgänge nicht schon bald nach der Erfassung, sondern erst nach der Musterung erhalten würde und zwar auch nur über diejenigen Wehrpflichtigen, die verfügbar seien. Das würde die Vorausplanung der Ersatzverwaltung erheblich erschweren.
Die Aufgabe der Musterung an die Länder würde mithin einerseits einen erheblichen Mehraufwand bei den Kreisen und kreisfreien Städten unumgänglich machen und andererseits bei der bundeseigenen Ersatzverwaltung Einsparungen kaum zulassen.
Zusammenfassend stelle er fest, daß eine Abgabe der Musterung, wenn überhaupt, nur im Wege der Auftragsverwaltung in Betracht gezogen werden könne. Dazu fehlten aber gegenwärtig nicht nur die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, sondern eine solche Lösung würde auch die erforderliche Einheitlichkeit der Musterung gefährden. Der von der Sache her gegebene. Zusammenhang zwischen Musterung und den nachher anfallenden Aufgaben des Wehrtersatzwesens würde zerstört mit der Folge, daß die Verwaltungsaufgabenkosten vermehrt würden.
C) Verteilung der gemusterten und verfügbar befundenen Wehrpflichtigen
Ministerialdirigent Wirmer fährt fort, die Verteilung und Einberufung der Wehrpflichtigen, die Steuerung des Einsatzes der Reservisten, Wehrüberwachung, Mobilmachungsvorarbeiten und Kräfteausgleich seien unlösbar miteinander verknüpft und stünden unter dem großen Ziel, die schnelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte jederzeit zu sichern. In gleicher Weise seien sie aber auch mit dem eigentlichen militärischen Bereich, der nach den Plänen des Verteidigungsministeriums erst am Kasernentor beginnen solle, verbunden.
Dieser untrennbare Zusammenhang der Aufgabenbereiche untereinander und mit dem militärischen Bereich verbiete eine Herauslösung aus dem Zuständigkeitsbereich der bundeseigenen Wehrersatzverwaltung. Die Aufgaben gehörten so eng zur Verteidigungsaufgabe des Bundes, daß auch nur der Bund die Verantwortung für die Durchführung tragen könne. Das gelte insbesondere auch für den Kräfteausgleich, der, der früheren UK-Stellung vergleichbar, im wesentlichen auf den Ernstfall ausgerichtet sei. Im Hinblick darauf könne es nicht zugelassen werden, daß das Verteidigungsministerium auf die Entscheidung, wer vom Wehrdienst freizustellen sei, verzichte. Selbstverständlich sei bei dieser Entscheidung eine Mitwirkung der beteiligten Ressorts sowie der wichtigsten Bedarfsträger in Bund und Ländern unerläßlich, die Federführung müsse aber bei der Stelle bleiben, die im Ernstfall die Verantwortung trage.
Im einzelnen dürfe er noch auf folgende Punkte hinweisen:
1. Die Aufgaben könnten nur von einer Behördenorganisation erfüllt werden, die sich in die Gesamtordnung des Verteidigungsressorts einfüge und mit den militärischen Kommandostellen durch eine gemeinsame Spitze im Verteidigungsministerium verbunden sei. Nur so könne ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Streitkräften und Ersatzorganisation gesichert werden, nur so seien auch die notwendigen zentralen Weisungsmöglichkeiten gegeben. Eine Auftragsverwaltung wäre dem schon deshalb nicht gewachsen, weil bei allen Aufgaben bis zur Kreisebene herunter eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen notwendig sei, die nicht von der Zentrale getroffen werden könnten. Er erinnere nur an die Einzelentscheidungen.über die Einberufungen. Die Zentrale könne hier nur die allgemeinen Richtlinien und Weisungen geben.
Die Einzelentscheidungen, z.B. welcher Wehrpflichtige zu welchem Truppenteil einzuberufen sei, wann und zu welchen Sammelpunkten einberufen werde usw., könnten nur in der Unterinstanz fallen und zwar nur im engen Zusammenwirken mit den militärischen Stellen. Es gehe aber nicht an, daß die Einberufungsorgane von sich aus alle diese Entscheidungen treffen. Das gleiche gelte vor allem auch hinsichtlich der Mobilmachungsvorbereitungen.
Es sei klar, daß zwischen der Ersatzorganisation und den Streitkräften Querverbindungen und Weisungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der notwendigen militärischen Forderungen auf allen Ebenen, vor allem aber auf der unteren Ebene, jederzeit möglich sein müßten. Hierfür lasse aber die Auftragsverwaltung keinen Raum.
2. Die Wehrersatzverwaltung habe in erheblichem Umfange mit geheimhaltungsbedürftigen Dingen zu tun. Sicher sei die Geheimhaltung bei den Ländern nicht weniger gesichert als beim Bund, der Verteidigungsminister müsse aber, gerade der NATO gegenüber, die Verantwortung tragen und könne dies nicht tun, wenn die mit den Dingen befaßten Stellen zersplittert seien, die beteiligten Personen ihm nicht disziplinär unterstünden und er keinen Einfluß auf ihre Auswahl habe.
3. Die Aufgaben verlangten auch eine besondere Fachkunde und ein besonderes Vertrautsein mit den militärischen Gegebenheiten. Behörden, die nicht eigens für diesen Zweck eingerichtet seien, wären ihnen nicht gewachsen.
4. Bei einer Übertragung der nach der Musterung anfallenden Aufgaben des Wehrersatzwesens auf die Länder wäre ein Bruch der bisherigen Konzeption, wonach der eigentliche militärische Bereich am Kasernentor enden solle, unvermeidlich. Einer solchen Lösung würde zwangsläufig die Einrichtung militärischer Kommandostellen folgen müssen, deren Anliegen und Zweck es sei, die wichtigsten militärischen Belange des Wehrersatzwesens wahrzunehmen.
Auf Frage von Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert Ministerialdirigent Wirmer, die bundeseigene Verwaltung erfordere ein Personal von etwa 30 000 Mann.
Ministerialdirigent Wirmer faßt seinen Vortrag dann wie folgt zusammen:
Der Kern des Wehrersatzwesens – von der Verteilung der Wehrpflichtigen auf die verschiedenen Truppenteile über die Einberufung, den Einsatz der Reservisten, die Wehrüberwachung bis hin zur Mobilmachung und zum Kräfteausgleich – kann nur von einer bundeseigenen Verwaltung wahrgenommen werden.
Diese Verwaltung muß eine selbständige Ersatzverwaltung sein, denn weder die militärische Territorialorganisation, noch die Verteidigungsverwaltung sind in der Lage, die Aufgaben des Wehrersatzwesens zu bewältigen. Der Grund hierfür liegt vor allem in der verschiedenartigen Struktur. Die militärische Territorial Organisation und die Verteidigungsverwaltung sind nach den Standorten der Truppe orientiert, also nach ganz anderen Gesichtspunkten als die Wehrersatzverwaltung. Diese muß sich in ihrer Struktur vordringlich danach richten, wo die Wehrpflichtigen wohnen, die sie zu betreuen hat, und sich daher dem Verwaltungsaufbau der Länder anpassen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner dankt Ministerialdirigent Wirmer für seinen Vortrag und stellt fest, daß hinsichtlich des Wehrersatzwesens eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit vorliege. Deshalb habe der Sicherheitsausschuß auch gewünscht, daß der Vortrag, den Herr Wirmer bereits vor diesem Ausschuß gehalten habe, allen Mitgliedern zugänglich gemacht werde.
Generalmajor a.D. Weidemann führt über das Wehrersatzwesen an Hand von Schaubildern folgendes aus:
Die Wehrpflicht beginne mit dem 18 und ende mit dem 45. Lebensjahr. Einberufen werde, wer das 20. Lebensjahr vollendet habe und zwar auf die Dauer von 18 Monaten. Später könnten dann noch Lehrgänge folgen. Über das 45. Lebensjahr hinaus würden nur Offiziere und Unteroffiziere wehrpflichtig sein. Während es natürlich möglich sei, daß sich ein junger Mann schon vor der Vollendung des 20. Lebensjahres freiwillig melde, sei auch die Zurückstellung in besonderen Fällen vorgesehen.
Aus der Übersichtskarte über die Geburtsjahrgänge seit 1907 bitte er zu entnehmen, daß die einzelnen Jahrgänge sehr schwankte, so daß es nicht einfach sei, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Ergänzung der Streitkräfte reibungslos verlaufe.
Neben der Zurückstellung, die aus persönlichen Gründen, z.B. für die Beendigung einer Ausbildung, möglich sein solle, habe man auch den Begriff „Freistellung“ geschaffen, d.h. die Einberufung könne beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses verschoben werden.
Aufgabe des Wehrersatzwesens sei es, die Maßnahmen zu planen und durchzuführen, die notwendig seien, um die Wehrpflicht durch Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zu verwirklichen und die personelle Ergänzung der Streitkräfte unter Berücksichtigung des Kräftebedarfs anderer Bedarfsträger zu sichern.
Im einzelnen könne man von folgenden Aufgaben sprechen:
1. Kräftebilanz:
Darunter verstehe man die Auswertung und Zusammenstellung von Statistiken über die Bevölkerung nach Zahl, Geburtsjahrgängen und Berufen usw., damit man den sinnvollen Einsatz der Wehrpflichtigen im militärischen und zivilen Bereich planen könne.
2. Erfassung:
Unter den Begriff „Erfassung“ falle die öffentliche Bekanntgabe, die Aufstellung eines Erfassungsplanes, die Erstellung der Wehrstammrollen, das Ausscheiden von Untauglichen, die Einholung von Polizeiberichten und Strafregisterauszügen, die Vorprüfung von Zurückstellungsanträgen und eine Reihe von anderen Aufgaben. Der Erfassung folge dann die Musterung.
Hier unterscheide man wieder zwischen der Vorbereitung (Erstellung von Musterungsplänen und eine Reihe von technischen Maßnahmen), der öffentlichen Bekanntmachung und persönlichen Ladung, der Vorbereitung und Auswertung der Röntgenreihenuntersuchung und schließlich den Musterungsablauf.
Generalmajor a.D. Weidemann schildert dann eingehend den Musterungsablauf, in dem die Überprüfung der Personalunterlagen, die ärztliche Vor- und Hauptuntersuchung und vor allem die Verhandlung vor dem Musterungsausschuß stattfinde.
Nach der Musterung folge dann die Vorbereitung und Entscheidung der Widersprüche, die Stellungnahme zu Anfechtungsklagen, die Zustellung der Bescheide und schließlich dann die Auswertung der Musterung.
Der Musterungsausschuß, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetze, habe vor allem zu prüfen, ob der Wehrpflichtige verfügbar sei oder nicht. Ein eigener Ausschuß sei für die Beurteilung von Kriegsdienstverweigerungen vorgesehen.
4. Verteilung der verfügbaren Wehrpflichtigen auf die Teilstreitkräfte und Truppengattungen:
Wenn das Ergebnis der Musterung vorliege, werde die Verteilung der Wehrpflichtigen vorgenommen, wobei u.a. auf die Mischung von Stadt und Land, bestimmter Berufe, Spezialkenntnisse, landsmannschaftliche Gesichtspunkte und Wünsche der Wehrpflichtigen Rücksicht genommen werde.
5. Einberufung:
Die Einberufung beginne mit dem Ausschreiben der Einberufungsbescheide und deren Absendung im Zustellungsverfahren. Einberufen werden könne zu 1½ jährigem Wehrdienst, zu verkürztem Grundwehrdienst, zu Wehr- und Mob-Übungen, zu zivilem Ersatzdienst, zu waffenlosem Dienst und zu Vorhaben der Heimatverteidigung.
6. Unter Wehrüberwachung verstehe man die Kontrolle der Wehrpflichtigen und die Zuführung jedes Wehrpflichtigen zu den Streitkräften für zeitgerechte und sachgemäße Verwendung. Hier komme es vor allem darauf an, eine, umfassende und genaue Kartei aufzustellen und diese Kartei laufend zu bearbeiten und zu überprüfen. außerdem gehöre zur Wehrüberwachung auch die Vorbereitung und Durchführung von Wehrversammlungen.
7. Kräfteausgleich:
Der Kräfteausglcich zwischen den Interessen und Forderungen der Streitkräfte und den Bedürfnissen des zivilen Bereiches werde eine sehr bedeutsame Rolle spielen, Voraussetzung sei, daß Wehrpflichtige im öffentlichen Interesse als unentbehrlich und unersetzbar bezeichnet werden. Man wolle aber keine Gruppen- und keine Dauer-UK-Stellungen, sondern lediglich individuelle Verfahren. „Freistellung“ bedeute ein zeitliches Verschieben des Einberufungstermins auf einen geeigneteren Zeitpunkt, wobei aber die Verpflichtung zum Wehrdienst bestehen bleibe.
Man könne davon sprechen, daß der Kräfteausgleich vertikal gesteuert werde, sich aber horizontal auswirke. Das Verfahren selbst sei so vorgesehen, daß die Anträge nach Anhören sachverständiger Stellen geprüft und dann sowohl das zivile wie das militärische Interesse abgewogen werde. Besondere Bedeutung komme dabei den Spezialisten im militärischen und zivilen Bereich zu. Je nach Lage des Falles kämen als sachverständige Stellen in Betracht: Vorgesetzte Behörden, Untere Behörden, innere Verwaltung, Arbeitsämter, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, Fachverbände usw.
Die Entscheidung im Einzelfalle obliege der Wehrersatzbehörde.
8. Vorbereitung und Durchführung der Mobilmachungsaufgaben:
Das Wehrersatzwesen habe insoweit die Aufgabe, den personellen, und teilweise materiellen Bedarf für die Streitkräfte zu sichern, einschließlich der Aufgabe der Heimatverteidigung.
Ministerialdirigent Wirmer unterstreicht den Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben, die dem Wehrersatzwesen zufielen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner dankt den Referenten und stellt die Frage, was im einzelnen hinsichtlich der bodenständigen Truppen geplant sei.
Generalmajor Laegeler12 erwidert, vordringlich sei z.B. die Errichtung von Flugmeldestellen, Versuchstruppenteilen usw. Da jetzt der Übergang zur Raketen-Luftwaffe stattfinde, könne Endgültiges über die Flugzeugabwehr noch nicht gesagt werden.
Ministerpräsident Dr. Hoegner richtet dann an Bundesverteidigungsminister Blank die Frage, ob eine geheime Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bestehe.
Bundesminister Blank erklärt, es gebe keine Abmachung außerhalb der allgemein bekannten Verträge. Auf Grund dieser Verträge sei die Bundesrepublik verpflichtet, im Laufe der nächsten drei Jahre Streitkräfte in Höhe von 500 000 Mann aufzustellen, das sei auf freiwilliger Basis nicht möglich.
Staatsminister Dr. Baumgartner verweist in diesem Zusammenhang auf die Neigung eines Teiles der Bayernpartei, dem Freiwilligen-System den Vorzug vor der allgemeinen Wehrpflicht zu geben.
Bundesminister Blank stellt fest, daß die Zahl der Freiwilligen oder Berufssoldaten rund 150 000 Mann, also mehr als der Gesamtbestand der früheren Reichswehr betragen werde. Die Aufstellung von weiteren 350 000 Mann gehe aber nur über die Wehrpflicht mehrerer Jahrgänge.
Ministerpräsident Dr. Hoegner erkundigt sich, welche Gründe gegen die Einführung des Schweizer-Miliz-Systems sprächen.
Bundesminister Blank antwortet, in der Bundesrepublik sprächen sowohl eine Reihe militärischer als auch politischer Gründe dagegen.
Generalmajor Laegeler13 fügt hinzu, in der Schweiz sei das Miliz-System seit vielen Jahrzehnten verankert, er glaube nicht, daß die Schweiz es heute noch einführen würde, zumal es eigentlich eine stärkere Belastung als die allgemeine Wehrpflicht darstelle.
Das Miliz-System setze auch ein kleines Land voraus. Ein moderner Krieg müsse aus der Bewegung heraus geführt werden, was mit Miliz-Soldaten nicht möglich sei. Die besonderen Verhältnisse in der Schweiz könnten s.E. auf andere Länder nicht übertragen werden.
Staatsminister Dr. Baumgartner erinnert daran, daß er Herrn Bundesverteidigungsminister bei dessen letzten Besuch in München gefragt habe, ob eine Freistellung bei den Berufen, in denen besonderer Mangel herrsche, möglich sei, z.B. in der Landwirtschaft und im Bergbau. Herr Blank habe damals geantwortet, es werde sehr schwer sein, Ausnahmen zu machen.
Er habe nun in der Zwischenzeit festgestellt, daß in England Ausnahmebestimmungen für die Landwirtschaft getroffen worden seien, nämlich in der Art, daß Zurückstellungen möglich seien.
Er bitte den Herrn Bundesverteidigungsminister, das englische Beispiel zu prüfen.
Bundesminister Blank erwidert, NATO habe bei den Freistellungen keine Vorschriften zu machen, die Bundesregierung könne also die Frage der Freistellungen selbst entscheiden. Er habe sich aber mit Absicht gehütet, in dem ersten Gesetzentwurf einem bestimmten Berufszweig Vorrechte einzuräumen. Wie Herr General Weidemann aber erwähnt habe, sei durchaus beabsichtigt, auf besondere Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Dr. Flor führt aus, im Entwurf des Wehrpflichtgesetzes14 seien in den §§ 12 und 13 die rechtlichen Grundlagen für Freistellungen geschaffen worden, § 12 sehe vor, daß von Einberufungen abgesehen werden könne, wenn sie eine besondere Härte bedeuten würden. Beabsichtigt sei, eine Musterungsverordnung zu erlassen und darin einen Katalog von Ausnahmen aufzunehmen, die zugelassen werden sollen. Es handle sich dabei um folgende Fälle:
a) Versorgung der Familie,
b) Erhaltung von landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
c) Vermeidung von Unterbrechungen der Ausbildung,
d) sonstige Gründe, z.B. besondere Härtefälle.
Ergänzt werde diese Musterungsverordnung dadurch, daß vier Einberufungstermine geplant seien. Dazu komme dann noch die Freistellung im öffentlichen Interesse.
Staatsminister Stain erklärt, die Arbeitsminister der Länder hätten Bedenken gegen die Einführung einer Wehrmachts- und Versorgungsverwaltung. Welche Pläne seien auf dem Gebiet der Versorgung beabsichtigt?
Bundesminister Blank erwidert, über diese Frage habe er schon mit Bundesarbeitsminister Storch gesprochen, ein entsprechender Gesetzentwurf werde vorbereitet. Dabei gehe man von folgenden beiden Grundsätzen aus:
1. Das Versorgungsrecht kann im materiellen Inhalt nicht günstiger sein als bei den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen der letzten Kriege.
2. Eine einheitliche Versorgungsverwaltung soll auf alle Fälle bestehen bleiben.
Wie der Gesetzentwurf im einzelnen aussehen werde, könne er aber jetzt noch nicht sagen.
Staatssekretär Weishäupl stellt folgende Fragen:
a) Ist durch die Wehrpflicht die Berufsfortbildung und die Verbindung mit dem früheren Arbeitnehmer vollständig unterbrochen oder nicht? In England werde z.B. auf diese Punkte größtes Gewicht gelegt.
b) Der landsmannschaftlichen Eigenart werde zwar Rechnung getragen, er frage aber, ob dieser Grundsatz auch bei der Zusammensetzung des Personals im Bundesverteidigungsministerium berücksichtigt werde. Herr Bundesminister Strauß beklage sich nämlich darüber, daß das süddeutsche Element nur mit 3,4% beteiligt sei.
c) Bei der Musterung würden Spezialuntersuchungen durchgeführt; wer führe diese Untersuchungen durch, Militärärzte oder zivilangestellte Vertragsärzte?
Bundesminister Blank erwidert auf die letzte Frage, die Freiwilligen sein gebeten worden, sich Zeugnisse von den Amtsärzten geben zu lassen. Bisher habe keine Landesbehörde eingegriffen, um den Amtsärzten diese Tätigkeit zu untersagen.
Ministerialdirigent Wirmer bemerkt, der Wehrdienst von 1½ Jahren lasse an sich neben der militärischen Ausbildung wenig Zeit, trotzdem sei fortbildender Unterricht vorgesehen. Das Bundesverteidigungsministerium werde sich bemühen, möglichst vielen Wünschen in dieser Hinsicht entgegenzukommen.
Was die landsmannschaftliehe Zusammensetzung des Ministeriums betreffe, so weise er darauf hin, daß bei den Beamten nur 83 Planstellen vorhanden seien, so daß also ein echter Aufbau, der auch den landsmannschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung trage, noch nicht habe durchgeführt werden können,
Bundesminister Blank fügt hinzu, er habe den früheren bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Ehard bei einem Besuch gebeten, ihm beim Aufbau des Amtes behilflich zu sein. Der Vorwurf des Herrn Bundesministers Strauß könne ihn daher nicht treffen. Auch bei der Auswahl der 6000 Freiwilligen bemühe er sich, eine möglichst gerechte landsmannschaftliche Gliederung durchzuführen. Der Aufbau der 150 000 Mann werde auf alle Fälle so sein, daß er nicht von Bonn aus zentral gemacht, sondern von den Wehrbereichsverwaltungen in den Ländern ausgehe. Unbeschadet einer gesetzlichen Regelung, die er ja noch nicht kennen könne, würde er für seine Person weder einen Wehrbereichsbefehlshaber noch den Chef einer Wehrbereichsverwaltung ohne engste Zusammenarbeit mit der Bayerischen Staatsregierung ernennen. Diese Erklärung gebe er bindend ab. Auch das Truppenkontingent müsse natürlich im wesentlichen aus Bayern kommen, da er den Aufbau der Streitkräfte nur unter dem Gesichtspunkt der Landsmannschaft für sinnvoll halte.
Ministerialdirigent Wirmer setzt hinzu, das Bundesverteidigungsministerium rechne damit, daß etwa 300 Ärzte im Wehrersatzwesen hauptberuflich tätig sein würden.
Staatsminister Stain verweist auf das Problem der ehemaligen Wehrmachtsbeamten und erkundigt sich, ob daran gedacht sei, jüngere Kräfte heranzubilden oder auch den Kreis der sog. 131er zu berücksichtigen.
Ministerialdirigent Wirmer erwidert, der Versuch, ausschließlich jüngere Kräfte heranzuziehen, wurde scheitern, zumal ja das Wehrersatzwesen etwa 13–14 000 Mann, die Verteidigungsverwaltung 18 000 Mann benötigen werde.
Ministerpräsident Dr. Hoegner frägt, ob es möglich sei, bei der Auswahl der Garnisonen Notstandsgebiete in Bayern zu berücksichtigen; er denke z.B. an den Bayer. Wald oder auch an das Gebiet um Laufen.
Bundesminister Blank antwortet, Besprechungen über die Auswahl der Garnisonen müßten dringend aufgenommen werden. Bekanntlich sei die Bundesregierung nur hinsichtlich der Dislozierung, nicht aber bei der Garnisonierung gebunden. Er mache den Vorschlag, im Organisationsgesetz festzulegen, daß die Errichtung von Garnisonen nur im Einvernehmen mit den Ländern erfolgen solle. Er bitte darum, daß nunmehr die sachlichen Besprechungen über all diese Fragen begonnen würden. Natürlich erhalte sein Ministerium zahlreiche Wünsche von Gemeinden, diese könnten aber nur zur Kenntnis genommen und die Gemeinden wiederum an die Landesregierungen verwiesen werden. Er wiederhole aber, daß das Gespräch zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und der Bayerischen Staatsregierung hinsichtlich der Garnisonen möglichst bald anlaufen solle.
Ministerialdirigent Wirmer meint ergänzend, das werde Hauptaufgabe der Vorkommandos sein.
Bundesminister Blank erwidert, diese Fragen müßten schon vor dem Eintreffen der Vorkommandos geklärt werden. Nachdem er sicher sei, mit der geplanten Wehrbereichseinteilung zurecht zu kommen, glaube er, daß die weiteren Abmachungen sehr bald getroffen werden könnten.
Was die Dislozierung betreffe, so seien ja die Verhältnisse in Bayern klar. Einzelheiten könne er noch nicht angeben, immerhin verfüge sein Ministerium ja schon über gewisse Objekte in Bayern, z.B. die Kaserne in Sonthofen.
Sich darüber klar zu werden, wer Chef der Wehrbereichsverwaltung und das zivile Personal dieser Stelle werden solle, werde kaum Schwierigkeiten bereiten. Er betone nochmals, daß ihm an einem sehr engen Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsregierung alles gelegen sei. Von Bonn aus allein könnten Entscheidungen gar nicht getroffen werden. Er erwähne in diesem Zusammenhang nur den Standort der Garnisonen, den Neubau der Kasernen und was sonst damit alles zusammenhänge.
Er rechne damit, daß das Soldatengesetz im Januar in Kraft trete, dann müsse sofort mit der Bildung von Kadern begonnen werden. Es wäre sinnvoll, schon jetzt mit der Bayerischen Regierung zu einer mehr oder weniger endgültigen Verständigung zu kommen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, er stehe auf dem Standpunkt, daß ein Gesetz auch durchgeführt werde müsse, wenn es angenommen sei. Wie er gehört habe, hätten andere Länder eine schriftliche Zusicherung bekommen, daß keine Präjudiz geschaffen werden solle. Er würde einer schriftlichen Zusicherung für Bayern sehr gerne entgegensehen. Darüber hinaus glaube er auch, daß in den einzelnen Fällen eine Verständigung zu erreichen sei. Bayern werde dieses Gesetz loyal durchführen und bestimmte Abmachungen auch schon jetzt treffen, soweit dies möglich sei.
Bundesminister Blank antwortet, die vom Herrn Ministerpräsidenten erwähnte Zusicherung sei mündlich gemacht worden, er sei aber gerne bereit, dies gegenüber der Bayerischen Staatsregierung auch schriftlich nachzuholen.
Anschließend werden noch verschiedene Einzelheiten besprochen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner gibt dabei eine Beschwerde der Vereinigung der Arbeitgeberverbände bekannt, in der es heiße, die Vier-Wochen-Frist für die Einberufung von Freiwilligen werde nicht eingehalten.
Ministerialdirigent Wirmer bemerkt, vielleicht, habe der Betreffende seinem Arbeitgeber nicht rechtzeitig von seiner Meldung Kenntnis gegeben. Das Bundesverteidigungsministerium habe sicherlich keine Auflage gemacht, daß der Freiwillige bis da und dahin sich zu melden habe.
Staatssekretär Vetter erkundigt sich, ob Vorsorge getroffen worden sei, daß die notwendigen Kräfte für den zivilen Liftschutz sichergestellt würden.
Generalmajor Weidemann erwidert, solange das Gesetz nicht vorliege, könnten keine verbindlichen Abmachungen getroffen werden.
Das Bundesverteidigungsministerium habe aber mit dem Bundesinnenministerium eine Vereinbarung abgeschlossen dahingehend, daß die Wehrpflichtigen mindestens bis 35 Jahre den Streitkräften zur Verfügung stehen müßten, jedenfalls aber ab 45 Jahren für den Luftschutz frei würden.
Staatssekretär Vetter meint, es sei doch möglich, daß schon bei der Musterung festgestellt werde, daß ein Wehrpflichtiger für den Wehrdienst nicht geeignet sei, wohl aber für den Luftschutz. Nun seien aber für Wehrersatzwesen und Luftschutz verschiedene Behörden zuständig.
Generalmajor Weidemann erklärt, die Wehrersatzorganisation sei als neutraler Verwalter des sog. menschlichen Potentials zivil und nicht militärisch gedacht, hier könnten also alle Forderungen koordiniert werden. Die Abstimmung auf höchster Ebene habe dann im Bundeskabinett zu erfolgen, die Bundesministerien des Innern und für Arbeit müßten sich dort zur Geltung bringen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, daß vor dem Jahre 1918 das Wehrersatzwesen Sache der Länder gewesen sei und allen Anforderungen entsprochen habe. Er könne nicht einsehen, warum es jetzt anders gemacht werden müsse.
Ministerialdirigent Wirmer wiederholt, die Verhältnisse hätten sich sehr wesentlich geändert, vor allem wenn man daran denke, daß die Mobilmachung Bundesangelegenheit sei.
Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, entscheidend sei die Frage, ob Landesbehörden genügen oder ob wirklich eine Bundesverwaltung auf der untersten Ebene errichtet werden müsse.
Bundesminisier Blank betont, er habe sich für verpflichtet gehalten, den Standpunkt des Bundesverteidigungsministeriums darlegen zu lassen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner entgegnet, es seien eine Reihe von rechtlichen Gesichtspunkten dargelegt worden, aber nicht solche, die den Standpunkt der Länder unterstützen. Um eine Auseinandersetzung werde man nicht herumkommen.
Ministerialdirigent Wirmer bittet anzuerkennen, daß sich das Bundesverteidigungsmmnisterium ernste Sorgen gemacht und die Dinge sorgfältig überlegt habe. Es sei keineswegs nur von dem Wunsche, die Zuständigkeiten für sich in Anspruch zu nehmen, ausgegangen.
Ministerpräsident Dr. Hoegner räumt ein, daß diese Absicht durchaus aus dem Vertrag ersichtlich gewesen sei.
Staatsminister Dr. Baumgartner stellt die Frage, ob infolge der Saarabstimmung15 und der Genfer Konferenz16 irgendwelche Befürchtungen berechtigt seien, daß die organisatorischen Maßnahmen hinausgezögert würden:
Bundesminister Blank verneint mit Nachdruck und betont, daß nach wie vor die deutschen Streitkräfte in drei Jahren in voller Stärke stehen müßten. Auch eine gewisse Ausbildung müsse bis dahin erreicht sein.
Ministerpräsident Dr. Hoegner fragt an, ob geplant sei, strategische Straßen fertigzustellen.
Bundesminister Blank antwortet, man werde sofort Fachleute zusammentreten lassen, wenn die grundsätzlichen Fragen klar geworden seien. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, daß sämtliche Verbände voll motorisiert seien. Infolgedessen werde es auch notwendig werden, mit diesen Einheiten aus den Städten herauszukommen. Auch sei genau zu überlegen, welche Truppen in Grenznähe kommen sollten. Ein Zweck der angeregten Gespräche sei ja auch der, möglichst bald festzustellen, wo die Garnisonen hingelegt werden müßten, damit sie alle Zwecke erfüllten; dazu komme dann auch das Problem der erforderlichen Straßen. Alles hänge – wie gesagt – mit der großen Entscheidung der Dislozierung und Garnisonierung der Truppen zusammen, die Besprechungen zwischen seinem Ministerium und den Länderregierungen so dringend notwendig machen. Was die militärischen Bauten betreffe, so könne man annehmen, daß auf Bayern ein Betrag von etwa 700 Mio DM fallen werde. Eine sinnvolle Planung hänge aber davon ab, daß man rasch zu einem Überblick und zu einer Verständigung komme.
Bundesminister Blank gibt dann auf Frage des Herrn Ministerpräsidenten eine eingehende Übersicht über die Frage der Übernahme des Bundesgrenzschutzes durch das Bundesverteidigungsministerium.
Er bittet, seine Ausführungen zu diesem Punkt nicht in das Protokoll aufzunehmen.
Auf eine weitere Frage des Herrn Ministerpräsidenten hinsichtlich des Uniform-Tragens entgegnet Bundesminister Blank, er halte es für das beste, den Offizieren zu empfehlen, ihre Uniform nur im Dienst zu tragen und den Mannschaften nach einer gewissen Zeit zu erlauben, außerhalb des Dienstes die Uniform abzulegen.
Zum Abschluß dankt Ministerpräsident Dr. Hoegner Herrn Bundesminister Blank nochmals für seinen Besuch und die erteilten Auskünfte und bittet, daß die heute gehaltenen Vorträge zusammengefaßt und ihm zugestellt würden.
Die von Herrn Bundesminister Blank aufgeworfenen Fragen würden in nächster Zeit erörtert werden.