1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet über die Besprechung, die am 2. 3. 1949 in Frankfurt mit den Generälen stattgefunden habe2 und teilt mit, dem Fünferausschuß des Parlamentarischen Rates sei von den Generälen eine Denkschrift übergeben worden, die 10 Punkte enthalte, in denen die Meinung der Alliierten von dem bisherigen Ergebnis der Beratungen in Bonn abweiche.3 Diese Denkschrift solle heute veröffentlicht werden. U.a. werde in dieser Denkschrift die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten und der Finanzverwaltung behandelt.4
2Am 1. 3. 1949 hatte eine Konferenz der Militärgouverneure mit den Ministerpräsidenten der Bizone in Frankfurt stattgefunden, an der auch Ehard teilgenommen hatte; vgl. AVBRD 5 S. 251–263. Gemeint ist jedoch vermutlich die Besprechung von Vertretern des Parlamentarischen Rates (Adenauer, von Brentano, Kaufmann (CDU/CSU), Menzel, Schmid (SPD)) mit den Militärgouverneuren in Frankfurt/Main, 2. 3. 1949; engl. in: Der Parlamentarische Rat Bd. 8 S. 120–130.3Vgl. das Memorandum der Militärgouverneure zum Grundgesetzentwurf, 2. 3. 1949, dt. u. engl. in: Der Parlamentarische Rat Bd. 8 S. 131–144.4Vgl. Gelberg, Ehard S. 248–254. Zum Fortgang s. Nr. 61 TOP I.
1Staatsminister Dr. Seidel teilt mit, im Senat habe ein Vertreter der Militärregierung erklärt, das bayerische Gesetz über Sicherheitsleistungen des bayerischen Staates in Höhe von 100 Millionen DM zur Förderung der Energiewirtschaft5 werde von OMGUS Berlin nicht genehmigt.6 Bei dieser Senatssitzung sei der zuständige Referent des Finanzministeriums, Ministerialrat Freudling,7 zugegen gewesen und habe den bayerischen Gesetzentwurf eingehend begründet und verteidigt.8 Er halte es aber nicht für zweckmäßig, nachdem diese Frage noch ungeklärt sei, das vorliegende Gesetz über die Erweiterung der Sicherheitsleistungen des bayerischen Staates, das sich mit Flüchtlingskrediten sowie Krediten für die bayer. Bauernsiedlung und für demontierte Betriebe befasse, weiter zu behandeln. Es sei wohl kaum möglich, endgültig Stellung zu nehmen, bevor nicht eine Entscheidung der Militärregierung vorliege.5Vgl. Kraus an Ehard, 20. 1. 1949, betr. Entwurf eines Gesetzes über Sicherheitsleistungen des Bayerischen Staates zur Förderung der Energieversorgung mit Begründung (StK-GuV 101 und MSo 61). In der Begründung hieß es im ersten Absatz: „Der beschleunigte Ausbau der Wasserkraftwerke in Bayern und ergänzender Dampfkraftwerke für Zwecke der Energieversorgung ist, wie die vergangenen Jahre und besonders deutlich der Winter 1948/49 zeigen, ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis. Erfreulich ist, daß die großen Energieversorgungsunternehmen Bayerns trotz aller Schwierigkeiten an den Ausbau herangehen. Besonders hemmend wirken die Schwierigkeiten der Finanzierung; die Anlagen erfordern einen großen langfristigen Kapitalbedarf.“ MPr. Ehard hatte den Gesetzentwurf über Sicherheitsleistungen des bayer. Staates zur Förderung der Energieversorgung am 26. 1. 1949 mit Begründung dem Landtagspräsidenten zugeleitet; vgl. BBd.
III Nr. 2178 .6Vgl. die Vormerkung von Ringelmann für Ehard und Seidel, 14. 4. 1949 (StK 14656). S. im Detail OMGB 17/175–1/5.7Dr. jur. Fritz Freudling (1902–1982), Jurastudium München, 1927 Promotion, 1929 große juristische Staatsprüfung, 1932–1945 StMF, 1. 5. 1937 NSDAP-Mitglied, 1939 ORR, 1943 MinRat, Aufsichtsratsmitglied beim Bayernwerk, der BAWAG, der Bayer. Braunkohlen-Industrie AG und der Unteren Iller AG, seit 5. 9. 1944 vertretungsweise Mitglied des Vorstands der Bayernwerk AG, 30. 11. 1945–15. 4. 1948 auf Befehl der Militärregierung entlassen, 1947/1948 Herunterstufung im Spruchkammerverfahren vom Minderbelasteten zum Mitläufer, Juni 1948 Beschäftigung im Angestelltenverhältnis im StMF, zum 1. 7. 1948 Wiedereinstellung als MinRat im StMF als Beamter auf Probe, 14. 7. 1949 Beamter auf Lebenszeit, 1952 MinDirig (Leiter der Abt. V. Staatsvermögen, wirtschaftliche Betätigung des Staates, Wiedergutmachung und Rückerstattung), u.a. Beteiligung an den Verhandlungen zur Erneuerung der bayer.-österreichischen Salinenkonvention (1957) sowie der Verträge über die Errichtung der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG sowie der Grenzkraftwerke, 1964 MD, 28. 2. 1967 Ruhestandsversetzung.8Vgl. die Niederschrift der 31. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Bayer. Senats, 2. 3. 1949, u.a. mit den Ausführungen von Bertram Oberry, dem Vertreter der Militärregierung und von MinRat Freudling, in: Faz. Anl. Nr. 186/1948/49.
2Staatsminister Dr. Kraus macht darauf aufmerksam, daß es technisch wohl möglich sei, bei den Krediten, bzw. Bürgschaftsleistungen bezüglich des Bayernwerks, der Rhein-Main-Donau AG und der demontierten Betriebe die einzelnen Kredite genau zu präzisieren, nicht aber bei den Flüchtlingskrediten.
3Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, den Gesetzentwurf vorläufig noch zurückzustellen und mit der Militärregierung Besprechungen herbeizuführen.9
9Vgl. die Vormerkung von Henle für MPr. Ehard und Gumppenberg, 11. 3. 1949: „Die Militärregierung (Mr. Oberry) hat im Haushaltsausschuß des Senats Bedenken gegen das Gesetz, das bereits durch den Landtag verabschiedet war, erhoben. Zur Klärung der Rechts- und Sachlage haben Ministerialrat Freudling und ich gestern mit den Herren Oberry, Fredericks und Bartos verhandelt. Dabei wurde Übereinstimmung dahin erzielt, daß die formellen Bedenken der Militärregierung wenigstens im wesentlichen durch die Neuformulierung des Gesetzes in Anlage 186 [Verh. des Bayer. Senats] als überwunden gelten können. Im übrigen wiesen die Herren der Militärregierung unter Bezugnahme auf Titel 16, 270 der Militärregierungsvorschriften daraufhin, daß die Angelegenheit der Genehmigung von OMGUS bedürfe. OMGUS sei allein dafür zuständig, die Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe durch halböffentliche Körperschaften zu erteilen. OMGUS müsse außerdem noch die Übernahme der Bürgschaft für diese Anleihe durch das Land genehmigen. Es wurde vereinbart, daß das B. Staatsministerium der Finanzen die notwendigen Anträge auf Genehmigung einreicht und daß es das Präsidium des Landtags um Zurückstellung des Gesetzes ersucht, das bereits auf der Tagesordnung des Plenums für den 16. März 1949 steht (Ziff. 5). Es erscheint ratsam, in Zukunft die Bestimmungen der Militärregierung zu beachten und rechtzeitig die Genehmigung der Militärregierung einzuholen, wenn es sich um die Aufnahme von Anleihen durch öffentliche oder halböffentliche Körperschaften oder um Sicherheitsleistungen des Staats handelt. Das gilt auch für das Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften für Flüchtlingskredite, das kürzlich im Ministerrat behandelt, aber zurückgestellt wurde. Besondere Schwierigkeiten schienen den Herren der Militärregierung die Bestimmungen des § 28 des Gesetzes Nr. 63 zu machen, die Haushaltsdefizite der Öffentlichen Hand verbieten. Nach einer Interpretation, die OMGUS gegeben haben soll, wird der Begriff ‚Öffentliche Hand‘ auf sämtliche Körperschaften ausgedehnt, die öffentlich sind oder an denen öffentliche Körperschaften maßgeblich beteiligt sind“ (StK-GuV 101). Die Militärregierung für Bayern lehnte mit Schreiben vom 11. 4. 1949 die Genehmigung der Anleiheaufnahme und der Übernahme der Bürgschaft ab; vgl. Fredericks an Ehard, 11. 4. 1949 (StK-GuV 101). Sie erklärte, sie sei nicht überzeugt, daß die Staatsregierung über ausreichende Mittel verfüge, um die Aufwendungen für die geplanten Energieanlagen zu decken; vgl. BBd.
III Nr. 2621 . Vgl. als Reaktion auf diese Ablehnung: Ehard an Van Wagoner, 26. 4. 1949, mit der Bitte, die Ablehnung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ferner wies Ehard auf die Anleihe der Bayerwerk AG in Höhe von 61,5 Mio. DM über die Kreditanstalt für Wiederaufbau hin. Da die Kreditanstalt Staatsbürgschaft verlange, werde ein Gesetzentwurf über die Ermächtigung des StMF zur Verbürgung der Anleihe eingebracht werden müssen (StK-GuV 101). – Zum Fortgang s. Nr. 70 TOP VI. Vgl. Nr. 61 TOP II.
10S. StK-GuV 110.
1Staatssekretär Dr. Grieser begründet den Gesetzentwurf11 und führt u. a. aus, in Bayern seien ca. 90000 Kriegsgefangene noch nicht zurückgekehrt, eine Zahl, die sich aber täglich vermindere.12 Ein Teil der Angehörigen dieser Kriegsgefangenen werde von der Fürsorge betreut.13 Der Landtag habe nun am 14. Oktober 1948 beschlossen, die Staatsregierung um die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, wonach die unterhaltsberechtigten Angehörigen von Kriegsgefangenen den Hinterbliebenen und Verschollenen nach dem KB-Leistungsgesetz14 gleichgestellt werden sollten.15 Der württembergische Landtag habe ein gleiches Gesetz beschlossen,16 das von der Militärregierung genehmigt worden sei.11Vgl. Krehle an Ehard, 21. 2. 1949, in der Anlage die Entwürfe eines Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und eines Gesetzes über die fürsorgerechtliche Gleichstellung von Friedensblinden mit den Kriegsblinden (NL Müller B 84/1 sowie StK-GuV 753).12Vgl. „Bayerns Kriegsgefangene und Vermißte“ Bayern in Zahlen 1950 S. 147ff.13Vgl. im Detail ferner Krehle an Ehard, 12. 2. 1949 (StK-GuV 753).14Gesetz Nr. 64 über Leistungen an Körperbeschädigte (K.B.-Leistungsgesetz) vom 26. März 1947 (GVBl. S. 107
). S. im Detail StK 30382.15
BBd.
III Nr. 1928 .16Gesetz Nr. 1034 über Unterhaltsbeihilfen für Angehörige von Kriegsgefangenen (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 6).
2Sodann bespricht Staatssekretär Dr. Grieser die Einzelheiten des Entwurfs und weist darauf hin, daß das Länderrats-Gesetz vom 15. 2. 1949 über die Verbesserung der Renten der Kriegsbeschädigten17 von OMGUS noch nicht genehmigt worden sei und es bezweifelt werde, ob diese Zustimmung erteilt werde. Der vorliegende Entwurf stehe aber mit dem Länderratsgesetz in engem Zusammenhang. Außerdem sei noch die Frage zu besprechen, ob auch die Angehörigen von kriegsgefangenen Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes den übrigen gleichgestellt werden sollten. Schließlich komme es noch darauf an, festzustellen, wer der Träger dieser Renten sein solle, entweder die Landesversicherungsanstalten, die an sich schon mit Arbeit überhäuft seien, oder die Fürsorgeverbände, die sich ja schon bisher der Angehörigen von Kriegsgefangenen annahmen.17Gemeint ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 26. März 1947 vom 14. Juni 1949 (GVBl. S. 140
). S. im Detail StK 30382.
3Nach eingehender Aussprache, in der auch auf die schwierige Finanzlage des Staates und die hohen Soziallasten hingewiesen wird, wird beschlossen, zuerst die Entwicklung des KB-Leistungsgesetzes18 abzuwarten und das Gesetz zunächst zurückzustellen. Ferner wurde grundsätzlich vereinbart, daß die Angehörigen von kriegsgefangenen Beamten usw. gleich behandelt werden sollten. Ferner müsse die Frage geklärt werden, wer das Gesetz durchzuführen habe; hierüber müßten sich Arbeits- und Innenministerium noch einigen.18Vgl. die Übersicht über die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 27. 1. 1949, in: BBd.
III Nr. 2169 .
4Schließlich wird beschlossen, den Gesetzentwurf nach nochmaliger Behandlung dem Ministerrat wieder vorzulegen.19
19Zum Fortgang s. Nr. 62 TOP II.
5Es wurde festgestellt, daß der Gesetzentwurf über die fürsorgerechtliche Gleichstellung von Kriegsblinden ebenfalls auf einen Beschluß des Bayerischen Landtags vom 15. 6. 48 zurückgeht.20
20
BBd.
II Nr. 1567 .
6Nach kurzer Aussprache wurde beschlossen, den Gesetzentwurf zunächst zurückzustellen21 und erst das Gesetz über die Angehörigen von Kriegsgefangenen abzuschließen.21Zum Fortgang s. Nr. 74 TOP III.
22Vgl. Nr. 58 TOP V.
1Ministerialrat Brandl
23 vom B. Staatsministerium des Innern berichtet eingehend über den vorliegenden Gesetzentwurf,24 der 9 gesetzliche Feiertage im ganzen Staatsgebiet, 4 in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung und 1 bzw. 2 in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung festsetze. Auf Anregung des Staatsministeriums der Finanzen würden noch einige kleine Änderungen vorgenommen werden. Eine Besprechung am Vormittag beim Herrn Ministerpräsidenten habe als wesentliche Änderung gebracht, daß im § 20 die Bestimmung aufgenommen werde, „das Gesetz tritt am 31. 12. 49 außer Kraft“. Dies habe sich deshalb als notwendig erwiesen, weil am gleichen Tag das Urlaubsgesetz25 außer Kraft trete, das mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage in engem Zusammenhang stehe. Man werde dann die Möglichkeit haben, eine endgültige Neuregelung zu schaffen.26
23Felix Brandl, (1896–1963), Jurist, 1927 Bezirksamtmann Bezirksamt Dingolfing, 1929 RR bei der Polizeidirektion Regensburg, März 1933 in Schutzhaft, 1933 RR Bezirksamt Markt Oberdorf, 1936 RR Bezirksamt Neuburg a.d. Donau, 1939–1943 Heeresdienst als Major, 1943 erneut RR beim Landkreis Neuburg a.d. Donau, seit 1944 bei der Regierung von Schwaben, 16. 5.-1. 7. 1945 kommiss., seit 1. 7. 1945 Landrat Neuburg a.d. Donau, 1. 10. 1945 Polizeidirektor Polizeipräsidium München, 24. 11. 1945 Polizeivizepräsident, 20. 9. 1946 Oberrechtsrat beim Stadtrat München, seit 7. 3. 1947 aushilfsweise im StMI, 1. 4. 1947 MinRat StMI (vgl. Protokolle Ehard I Nr. 16 TOP XVI
), 1. 6. 1950 MinDirig, u.a. Leiter der Polizeiabteilung, 1. 3. 1952 Senatspräsident Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, 31. 5. 1961 Ruhestandsversetzung.24StK-GuV 723.25Gesetz zur Regelung des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer gemäß Art. 174 der Bayerischen Verfassung vom 27. August 1948 (GVBl. S. 159
).26In der Begründung zu dem Gesetzentwurf (vgl. Anm. 29) hieß es dazu: „Es ist nicht zu verkennen, daß sich aus der in der Verfassung festgelegten Verpflichtung zur Vergütung des Lohnausfalls an gesetzlichen Feiertagen eine erhebliche Belastung der Wirtschaft ergibt, insbesondere im Zusammenhang mit der in dem Gesetz zur Regelung des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer gem. Art. 174 der Bayer. Verf. vom 27. August 1948 (GVBl. S. 159
) erfolgten großzügigen Regelung der Urlaubsfrage. Dieses Gesetz tritt aber nach seinem Art. 14 am 31. Dezember 1949 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wird versucht werden müssen, eine Synthese zwischen der in dem vorliegenden Entwurf getroffenen Feiertagsregelung und der Urlaubsregelung zu erreichen. Dies wird auf dem Wege möglich sein, der bereits in dem Abkommen über die Beilegung des letzten Metallarbeiterstreiks beschritten wurde. Dort wurde vorgesehen, daß bei einer Festlegung von mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen in dem zu erwartenden Feiertagsgesetz die Hälfte dieser weiteren Feiertage auf den Urlaubsanspruch anzurechnen sind. Um für diese Abstimmung der beiden Gesetze alle Wege offen zu halten, wurde auch die Geltung des vorliegenden Gesetzes zunächst bis zum 31. Dezember 1949 befristet.“
2Im Verlaufe der Aussprache27 wurde beschlossen, in § 12 Satz 1 die Worte „ganz oder“ zu streichen und nach dem Wort „Arbeitnehmer“ einzuschalten: „der öffentlichen Verwaltungen und sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe“. In Abs. 2 sei nach den Worten „des Betriebes“ einzuschalten: „oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden“.27In der Vorlage fälschlich „Ansprache“.
3Ministerialrat Brandl macht noch darauf aufmerksam, daß das Gesetz vor dem Josefstag am 19. März nicht mehr in Kraft treten könne, es sei deshalb notwendig, eine Bekanntmachung über diesen Tag zu erlassen.
4Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden, den St. Josefstag dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechend schon in diesem Jahr zum gesetzlichen Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung zu bestimmen.28
28Vgl. die entsprechende Bekanntmachung des StMI und des StMUK, 4. 3. 1949, betr. Feier des St. Josefstages, Bayer. Staatsanzeiger 11. 3. 1949.
5Sodann wird beschlossen, dem Gesetzentwurf mit den noch vorzunehmenden Änderungen zuzustimmen und ihn sodann dem bayer. Landtag zuzuleiten.29
29Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage am 22. 3. 1949 dem Landtagspräsidenten mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2337 . Zum Fortgang s. Nr. 72 TOP VII.
30Vgl. Nr. 44 TOP I und Nr. 46 TOP V.
1Staatsminister Dr. Seidel gibt bekannt, folgende Hypothekenbanken und die Bayerische Gemeindebank hätten den Antrag gestellt, ihnen die Ausgabe 5%iger Hypothekenpfandbriefe bzw. 5%iger Kommunal-Schuldverschreibungen zu gestatten:
1. B. Hypotheken- u. Wechselbank, München |
13 Mill. DM |
Pfandbriefe |
2. B. Vereinsbank, München |
10 Mill. DM |
Pfandbriefe |
3. B. Handelsbank, München |
5 Mill. DM |
Pfandbriefe |
4. Südd. Bodenkreditbank, München |
5 Mill. DM |
Pfandbriefe |
5. B. Landwirtschaftsbank, München |
4 Mill. DM |
Pfandbriefe |
6. Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg |
3 Mill. DM |
Pfandbriefe |
7. B. Gemeindebank, München |
10 Mill. DM |
Komm. Oblig. |
2Diese Summen schlössen auch diejenigen Teilbeträge der Anträge vom Herbst 1948 ein, in deren Höhe der Ministerrat mit Beschluß vom 6. 10. 4831 den Anträgen nicht entsprochen habe.31Vgl. Nr. 44 TOP I.
3Der Ministerrat beschließt sodann, die Genehmigung zu der Ausgabe der Hypotheken-Pfandbriefe bzw. Kommunal-Obligationen zu erteilen und zwar dem Wortlaut des Beschlusses entsprechend, der in dem Schreiben des B. Staatsministeriums für Wirtschaft vom 3. 3. 194932 enthalten ist.33
32Seidel an Ehard, 3. 3. 1949 (StK 14520).33Vgl. die Bekanntmachung des StMWi, 18. 3. 1949, betr.: Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen, Bayer. Staatsanzeiger 1. 4. 1949.
34Vgl. Nr. 58 TOP XI.
1Der Ministerrat beschließt, die in folgenden Fällen ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslange Zuchthausstrafen umzuwandeln:
21. Landwirtschaftlicher Arbeiter Otto Kämmerer35 aus Stadelschwarzach und kaufmännischer Angestellter Willibald Pech36 aus Donnersdorf,35Otto Kämmerer, geb. 1914, durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt, 26. 6. 1948, wegen Mordes zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 5. 3. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Otto Kämmerer in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Kämmerer).36Willibald Pech, geb. 1926, durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt, 26. 6. 1948, wegen Mordes zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 5. 3. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Willibald Pech in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Pech).
32. Bergarbeiter Robert Luthe37 aus Gladbeck/Westfalen,37Robert Luthe, geb. 1921, durch Urteil des Landgerichts Ansbach, 22. 1. 1948, wegen Mordes in Tateinheit mit einem unter den erschwerenden Umständen des schweren und besonders schweren Raubes begangenen Verbrechens des räuberischen Diebstahls zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 5. 3. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Robert Luthe in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Luthe).
43. Rosa Stöckl.38
38In der Vorlage fälschlich „Stöckel“. – Rosa Stöckl, geb. 1921, Landwirtswitwe; durch Urteil des Landgerichts Augsburg, 7. 10. 1948, wegen eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen des Mordes zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 10. 3. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Rosa Stöckl in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Stöckl). – Zum Fortgang s. Nr. 62 TOP XII.
1Es wird beschlossen, den Vorschlag des Finanzministeriums, den ehemaligen Ministerialrat Ernst Fischer zum Ministerialrat und Mitglied des B. Obersten Rechnungshofs zu ernennen, vorläufig zurückzustellen.39
39Zum Fortgang s. Nr. 79 TOP IV und Nr. 80 TOP III.
1Staatsminister Dr. Kraus gibt bekannt, der ehem. Staatsminister Loritz habe verschiedentlich erklärt, er habe niemals sein Ministergehalt bezogen. Es sei zwar richtig, daß Herr Loritz in der Zeit, in der er Minister war, sein Gehalt nicht abgehoben habe, dagegen sei während der Untersuchungshaft des Herrn Loritz in Stadelheim im Juli/August 1947 dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Gaab,40 eines Tages mit einer von Loritz unterschriebenen Vollmacht erschienen und habe den gesamten laufenden Betrag in Höhe von ca. 8500 RM abgehoben.40Karl Gaab, Rechtsanwalt in München; vgl. zu seinen juristischen Auseinandersetzungen mit dem CSU-Landesvorsitzenden Josef Müller 1948 – Hintergrund war die Tätigkeit Müllers als Wirtschaftsanwalt in den dreißiger Jahren –, die Gaab eine Verurteilung zu vier Monaten Gefängnis wegen leichtfertiger falscher Anschuldigungen und übler Nachrede einbrachte, Hettler, Müller S. 386–390.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, er habe durch den Vorsitzenden der Deutschen Wirtschaftskommission41 für die sowjetische Besatzungszone eine Einladung des Leipziger Messeamtes zur Leipziger Frühjahrsmesse erhalten.42 Er beabsichtige, kurz für die Einladung zu danken und abzusagen.43
41Vorsitzender der Deutschen Wirtschaftskommission war Heinrich Rau (1899–1961), seit 1919 KPD-Mitglied, 1928–1933 MdL Preußen, Emigration, 1942–1945 KZ Mauthausen, 1946–1948 Minister für Wirtschaftsplanung Brandenburg (SED), 1948/1949 Vorsitzender der Deutschen Wirtschaftskommission, 1949 Minister für Wirtschaftsplanung der DDR. – Zur Deutschen Wirtschaftskommission s. Zank S. 264–276.42Rau an Ehard, 9. 2. 1949 (StK 14307). Vgl. auch MPr. Ehard am Beginn von Nr. 20 (11. 2. 1948).43RegDir von Gumppenberg an die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone, 9. 3. 1949: „Im Auftrag des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Ehard beehre ich mich mit verbindlichem Dank die liebenswürdige Einladung zur Leipziger Messe im Frühjahr 1949 zu bestätigen. Der Herr Ministerpräsident ist jedoch durch dringende Amtsgeschäfte verhindert, der Einladung Folge zu leisten“ (StK 14307).
2Staatsminister Dr. Seidel teilt mit, der Wirtschaftsausschuß des Frankfurter Länderrats habe sich auch bereits mit der Einladung beschäftigt. Die Meinungen seien geteilt gewesen. Er selbst stehe aber auch auf dem Standpunkt, man solle mit einigen höflichen Worten absagen.
44In der Vorlage hier und im folgenden fälschlich „Nöll“.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, er habe vor einigen Wochen mit dem Inhaber der Würzburger Firma Noell gesprochen, der sich darüber beklagt habe, daß alteingesessene bayerische Firmen bei der Vergebung von staatlichen und städtischen Aufträgen nicht berücksichtigt würden. In ähnlichem Sinn sei nun ein Schreiben des Herrn Noell45 vom 19. 2. 1949 gehalten. Er halte es für notwendig, diesen Brief an die zuständigen Ministerien, vor allem an die Oberste Baubehörde zu geben, damit bei der Vergebung von Aufträgen in Zukunft möglichst auf bayerische Firmen zurückgegriffen werde.45Dr.-Ing. Friedrich Noell (1881–1967); s. NDB Bd. 19.
46Vgl. im Detail Nr. 58 TOP X.
1Ministerpräsident Dr. Ehard macht nochmals auf die Bürgerversammlung vom 5. 3. 1949 aufmerksam, auf der Mr. Schweizer sprechen werde. Er ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß die einzelnen Ministerien vertreten seien.
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
In Vertretung
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister