2Vgl. Nr. 57 TOP III.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, der 1. Vorsitzende des sogenannten Notparlaments der Flüchtlinge sei kurz vor Weihnachten bei ihm gewesen, um ihm mitzuteilen, das Notparlament sei nunmehr gewählt und werde in der nächsten Zeit zusammentreten. Um eine Geschäftsstelle einrichten zu können und für sonstige Zwecke benötige es 10 oder 20000,- DM.3 Er habe daraufhin Herrn Goetzendorff4 geantwortet, in dieser Weise ginge es nicht und zum mindesten müsse er Angaben darüber machen, wie sich das Notparlament die Finanzierung vorstelle. Außerdem habe er erklärt, zunächst müsse die Verbindung mit dem Finanzministerium aufgenommen werden, das aber ebenfalls nicht über die notwendigen Mittel im Haushalt verfüge. Der normale Weg sei Bewilligung von Geldern durch den Landtag.3Vgl. Nr. 54 TOP IV.4In der Vorlage hier und im folgenden fälschlich „Götzendorf“. Zu seiner Person s. Nr. 57 TOP III.
2Im übrigen sei die Frage, welche Stellung das Notparlament habe, noch offen, zumal der Hauptausschuß der Flüchtlinge als beratende Körperschaft bestehe, der aus staatlichen Mitteln subventioniert wäre. Er habe sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, es scheine ihm notwendig, eine Klärung des Verhältnisses zwischen Hauptausschuß und Notparlament zu suchen.5
5Präsidium und Ältestenrat der Landesvertretung der Ausgewiesenen in Bayern und der Vorstand des Hauptausschusses der Flüchtlinge und Ausgewiesenen hatten am 6. 2. 1949 folgende Vereinbarung geschlossen: „1.) Es besteht Übereinkunft darüber, daß beide Institutionen in gemeinsamer Arbeit zur Lösung des Flüchtlingsproblems in Bayern beitragen müssen. 2.) Der Hauptausschuß der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern soll neben seinen eigentlichen Aufgaben die technischen Obliegenheiten der Landesvertretung der Ausgewiesenen in Bayern erledigen. Darüber hinaus soll die nach demokratischen Grundsätzen gewählte Landesvertretung die Stimme der Heimatvertriebenen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringen. Die Landesvertretung und der Hauptausschuß erwarten, daß zu diesem Zweck die Bayer. Staatsregierung die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. 3.) Die in der Landesvertretung, aber bisher im Hauptausschuß nicht vertretenen Gruppen werden dort eine entsprechende Vertretung finden. Die Zahl der Sitze im Hauptausschuß wird auf 16 erweitert, wobei 5 Sitze diesen Gruppen zur Verfügung stehen. Der Vorstand des Hauptausschusses wird auf 6 Mitglieder erweitert, wobei 2 Mitglieder den gleichen Gruppen angehören müssen“ (MArb-Landesflüchtlingsverwaltung 340). Vgl. Schütz und Goetzendorff an Ehard, 28. 2. 1949, betr. Vereinbarung zwischen Landesvertretung der Ausgewiesenen in Bayern und Hauptausschuß der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern; mit der Vereinbarung vom 6. 2. 1949 als Anlage (StK 14848). Die Vereinbarung stellte einen Erfolg der Landesvertretung dar. Der Hauptausschuß hatte damit erhebliche Konzessionen gemacht; vgl. mit anderer Bewertung Bauer, Flüchtlinge S. 298f.
3Staatsminister Dr. Kraus wirft ein, er habe Herrn Goetzendorff damals geschrieben, Haushaltsmittel seien nicht vorhanden und etwaige Gelder für das Notparlament müßten vom Landtag bewilligt werden.6
6Kraus an Goetzendorff, 21. 1. 1949 (StK 14848).
4Ministerpräsident Dr. Ehard fährt fort, er habe den Vorsitzenden des Hauptausschusses, Herrn Schütz,7 nach seiner Meinung gefragt und dieser habe geantwortet, er werde versuchen, eine Querverbindung aufzunehmen und es bestehe die Möglichkeit, entweder Mittel des Hauptausschusses abzuzweigen oder auch den Hauptausschuß8 durch Hereinnahme von Mitgliedern des Notparlaments zu ergänzen. Herr Schütz habe auch den Gedanken erwogen, ob es nicht möglich sei, die Mittel für den Hauptaussschuß zu erhöhen. Das Notparlament für sich allein zu subventionieren halte er für unmöglich, da in diesem Fall natürlich auch andere Organisationen die gleichen Forderungen erheben könnten. In der Zwischenzeit habe er keine weitere Nachricht von Herrn Schütz bekommen, bis jetzt vor einigen Tagen ein umfangreiches Schreiben des Hauptausschusses und des Notparlaments, unterschrieben Schütz-Goetzendorff, eingelaufen sei, das zum Schluß die Forderung nach der Schaffung eines Flüchtlingsministeriums enthalte.9 Dagegen sei in diesem Schreiben kein Wort über das Notparlament und seine Finanzierung zu finden. Trotzdem habe dieses heute früh einen Beschluß gefaßt, noch vier Wochen auf die Erfüllung seiner finanziellen Forderungen zu warten und dann einen Sitz- und Hungerstreik auszurufen.10
7Zu seiner Person s. Nr. 57 TOP III.8MPr. Ehard ersetzte „ihn“ im Registraturexemplar hs. durch „den Hauptausschuß“ (StK-MinRProt 12).9Gemeint ist wohl das Schreiben des Hauptausschusses der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern, gez. Schütz, 7. 3. 1949, an Ehard betr. Gestaltung der Flüchtlingsverwaltung (5 S.) (StK 14848). Es war allein von Schütz gezeichnet und enthielt im letzten Absatz die Forderung, ein „Sonderministerium für das Flüchtlingswesen“ zu schaffen.10„‚Notparlament‘ droht mit Hungerstreik“ SZ 19. 3. 1949.
5In diesem Zusammenhang müsse er noch mitteilen, daß ihm in der letzten Zeit verschiedene noch nicht nachgeprüfte Gerüchte zugegangen seien, wonach Herr Goetzendorff die Mitteilung verbreite, der Ministerpräsident habe zwar kein Geld für die Flüchtlinge übrig, wohl aber dafür, 20000,- DM für einen Festabend aufzuwenden. Er brauche wohl nicht zu betonen, daß an diesen Gerüchten kein wahres Wort sei.11
11Zum Fortgang s. Nr. 62 TOP IX.
1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet einleitend über die bisherige Entwicklung, die zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Pressegesetzes geführt habe.12 Dabei weise er darauf hin, daß auch in den übrigen Ländern der US-Zone bisher kein Pressegesetz veröffentlicht worden sei.13
12Vgl. zur Entstehung des Pressegesetzes die ausführliche Vormerkung von Henle für Ehard, zu diesem TOP des Ministerrats, 16. 3. 1949 (Bayerische Staatskanzlei G 111/48); ungezeichnet und undatiert auch in MInn 79671. Darin hieß es unter 1.: „Den Anstoß zur Ausarbeitung eines Pressegesetzes auf Landesebene gab das Schreiben der Militärregierung vom 15. Oktober 1948 [Bolds an Ehard, 15. 10. 1948 (StK 12929); Abdruck in: BBd.
III Nr. 2355 ]. Es kündigt die Bereitschaft der Militärregierung an, das Lizenzierungssystem aufzugeben, sobald ein ‚akzeptables‘ deutsches Gesetz vorliegt, das die Freiheit der Presse schützt. Die Schaffung eines freiheitlichen Pressegesetzes und die Aufhebung der Lizenzierung sind danach gekoppelt. Nach einer Dena-Meldung hat Oberst Textor kürzlich betont, daß die Militärregierung das Presselizenzrecht auf unbegrenzte Zeit ausüben werde, wenn die deutschen gesetzgebenden Körperschaften keine entsprechenden Pressegesetze verabschieden. Die neuen Gesetze müßten die Pressefreiheit garantieren, jede Form von Zensur verbieten und die Presse vor einer Beherrschung durch staatliche Stellen oder ‚besondere Interessen-Gruppen‘ schützen. Die Äußerung ist der Form nach ein Monitorium. Der Sache nach läßt sie erkennen, daß jedenfalls größte Anforderungen an das Gesetz gestellt werden. Vielleicht ist sie gar als Anzeichen dafür zu werten, daß die Verfechter des Lizenzierungssystems bei der Militärregierung Boden gewonnen haben.“ Vgl. ferner zum Gang der Beratungen die Begründung des Entwurfs in BBd.
III Nr. 2355 . Darin hieß es u.a.: „Die Bayerische Staatskanzlei, bei der die Federführung in der Sache lag, solange die Angelegenheit beim Stuttgarter Länderrat beraten wurde, hat am 1. Dezember 1948 erstmals den Referentenentwurf eines Pressegesetzes vorgelegt [Exemplar in NL Hoegner 150], der in mehrtägigen Besprechungen der beteiligten Ministerien durchgearbeitet und sodann auch mit den Vertretern der Presse am 21. Dezember 1948 ausführlich erörtert wurde. Unter dem 27. Dezember 1948 wurde der auf Grund dieser Besprechungen umgearbeitete Referentenentwurf dem Bayerischen Senat [Verhandlungen des Bayerischen Senats. II. Tagung 1948/1949 Anlage Nr. 163] und den Fraktionen des Landtags zur Stellungnahme zugeleitet [hekt. Exemplar in MF 69374]. Der Senat erstellte nach eingehender Beratung in einer gemeinsamen Sitzung seines Rechts- und Verfassungsausschusses und seines Ausschusses für Kulturpolitische Fragen am 19. Januar 1949 und in der Vollsitzung des Senats vom 28. Januar 1949 ein ausführliches Gutachten zu dem Referentenentwurf [Verhandlungen des Bayerischen Senats. II. Tagung 1948/1949 Anlage Nr. 177]. Inzwischen hatte aber eine heftige Pressefehde gegen diesen eingesetzt. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes der Berufsjournalisten in Bayern faßte am 29. Januar 1949 eine Entschließung, durch die der Referentenentwurf als ein Gesetz gegen die Presse abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde ein Gegenvorschlag vorgelegt. In neuerlichen Besprechungen mit Vertretern des Verbandes der Berufsjournalisten wurde eine Annäherung der Auffassungen versucht. Als ihr Ergebnis ist der nunmehr vorliegende Entwurf zu betrachten, der im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern aufgestellt wurde, das nunmehr federführend zeichnet. Der Inhalt dieses Entwurfs ist weitgehend durch das beiliegende Schreiben der Militärregierung vom 15. Oktober 1948 vorbestimmt, das gewisse Erfordernisse aufzählt, denen das Gesetz entsprechen muß, um ‚annehmbar‘ zu erscheinen. Weitere Richtlinien ergaben sich aus den einschlägigen Artikeln der Bayerischen Verfassung, […]“ S. ferner StK 12928. Der Entwurf des Pressegesetzes in der hier verabsch. Fassung in: MF 69374; StK 13720; MArb-Landesflüchtlingsverwaltung 340.13Vgl. den hessischen und württemberg-badischen Entwurf eines Pressegesetzes in NL Hoegner 150.
2Ministerialrat Brandl
14 vom Innenministerium referiert sodann über den Entwurf15 und weist einleitend darauf hin, daß sich der Entwurf jeder Beschränkung des Inhalts der Presseerzeugnisse enthalte und auch keine besonderen strafrechtlichen Bestimmungen vorsehe. Dagegen seien 4 besondere Privilegien der Presse aufgeführt, nämlich14Zu seiner Person s. Nr. 59 TOP IV.15Auch im einschlägigen Akt Bayerische Staatskanzlei G 111/48 ist der Entwurf nicht vorhanden, der die Beratungsgrundlage dieses Ministerrats bildete.
3a) die Straflosigkeit bei Berichten über öffentliche Sitzungen einer gesetzgebenden Körperschaft des Staates usw. oder bei öffentlichen Gerichtssitzungen (§ 316 mit der auf S. 8 des Entwurfs beigefügten Ergänzung);16§ 3 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Die Presse hat in Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe zu wahrheitsgetreuer Berichterstattung das Recht, alle Informationsquellen zu benutzen, unbehindert zu berichten und Kritik zu üben. Sie nimmt insoweit berechtigte Interessen im Sinne des § 193 des Reichsstrafgesetzbuches wahr. (2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen einer gesetzgebenden Körperschaft des Staates oder der Beschlußkörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände oder in öffentlichen Gerichtssitzungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, daß es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt.“
4b) die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Abs. 2, daß die Presse insofern berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahrnehme;
5c) das in § 417 geregelte Auskunftsrecht und17§ 4 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Auskunftsrecht. (2) Der Behördenleiter oder der von ihm beauftragte Beamte darf der Presse Auskunft nicht verweigern, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die auf Grund eines Gesetzes, einer dienstlichen Anordnung oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses, geheimgehalten werden müssen. (3) Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann nur von verantwortlichen Redakteuren und ihren hiefür geeigneten Beauftragten geltend gemacht werden.“
6d) die in § 1518 vorgesehene weitgehende Einschränkung der Beschlagnahme von Druckwerken durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne vorherige richterliche Anordnung.18§ 15 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozeßordnung nur dem Richter zu. (2) Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei kann ein Druckwerk nur beschlagnahmen, wenn die richterliche Anordnung nicht rechtzeitig zu erreichen ist und a) der Inhalt des Druckwerkes den Tatbestand einer der in §§ 49a, 111 und 130 des Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben wird; oder b) der Inhalt des Druckwerkes im Sinne des § 184 des Reichsstrafgesetzbuches sittenverderbend ist; oder c) die Vorschriften über das Impressum (§ 7) verletzt sind, es sei denn, daß es sich um Zeitungen oder Zeitschriften handelt.“
7Ferner mache er darauf aufmerksam, daß irgendwelche Vorschriften über das Verbreiten von Presseerzeugnissen nicht enthalten seien.
8Über die beiden Fassungen von Art. 4 Abs. 2 erhebt sich eine längere Debatte, mit dem Ergebnis, daß mit Mehrheit folgender Fassung zugestimmt werde:
9„Der Behördenleiter oder der von ihm beauftragte Beamte darf, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die auf Grund eines Gesetzes, einer dienstlichen Anordnung oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen oder bei denen ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse vorliegt, der Presse Auskunft nicht verweigern.“
10Außerdem wird beschlossen, dem Abs. 3 dieser Bestimmung folgende Fassung zu geben:
11„Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann nur von verantwortlichen Redakteuren und ihren hiefür Beauftragten geltend gemacht werden.“ Zu § 519 berichtet Ministerialrat Brandl, daß Abs. 2 Buchstabe A noch strittig sei. Die in Abs. 3 vorgesehene Regelung schließe sowohl Landtagsabgeordnete wie DP’s, die den deutschen Gesetzen nicht unterliegen, aus.19§ 5 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Bei jeder Zeitung oder Zeitschrift sind ein oder mehrere verantwortliche Redakteure zu bestellen. (2) Verantwortlicher Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift kann jeder sein, der a) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat, b) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, c) unbeschränkt geschäftsfähig ist. (3) Wer nach gesetzlichen Vorschriften nicht oder nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur sein.“
12Zu § 820 sei noch gewünscht worden, daß auch die Eigentumsverhältnisse klargelegt werden sollten. Man habe jedoch vorläufig davon abgesehen.20§ 8 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Zeitungen und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer außerdem den Namen und die Anschrift des oder der verantwortlichen Redakteure enthalten. (2) Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so muß ersichtlich sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich ist.“
13§ 10,21 der die Verpflichtung zur Aufnahme von Gegendarstellungen festlege, sei von besonderer Wichtigkeit.21§ 10 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. Diese muß die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. Sie darf keinen strafbaren Inhalt haben. Die Beglaubigung der Unterschrift kann verlangt werden. (2) Der Abdruck muß unverzüglich und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Der Abdruck darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß die Gegendarstellung unwahr sei. Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreiten. Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei; bei wesentlicher Überschreitung sind vor Abdruck die üblichen Gebühren zu entrichten. (3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann – unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung des Redakteurs und Verlegers nach § 13 Buchst. e – auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Erlaß einstweiliger Verfügungen finden Anwendung.“
14Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, Abs. 4 dieser Bestimmung zu streichen.22
22Henle hatte seiner Vormerkung für Ehard zu diesem TOP des Ministerrats, 16. 3. 1949, einen Entwurf beigelegt, der zwar insgesamt nicht die Grundlage der Beratungen in diesem Ministerrat darstellen kann, allerdings zu § 10 einen Abs. 4 und 5 enthielt. Der Abs. 4 dieses Entwurfs lautete: „Wer vorsätzlich den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Gegendarstellung erwirkt hat, wird auf Antrag des Verlegers wegen Übertretung bestraft“ (Bayerische Staatskanzlei G 111/48).
15Ministerialrat Brandl fährt fort, der § 1123 gehe auf die fortschrittliche Fassung des Schweizer Strafrechts von 1937 zurück.24
23§ 11 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Wird der Tatbestand einer strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Druckwerkes begründet, so ist der Verfasser dafür verantwortlich. (2) Kann der Verfasser des Druckwerkes nicht ermittelt werden oder ist die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen erfolgt, so ist der Verleger oder Herausgeber, und wenn ein solcher fehlt oder nicht ermittelt werden kann, der Drucker als Täter strafbar. (3) Kann der Verfasser eines in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Artikels nicht ermittelt oder in Deutschland nicht vor Gericht gestellt werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der verantwortliche Redakteur als Täter strafbar.“24Gemeint ist das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937. Es trat zum 1. 1. 1942 in Kraft; vgl. Staatslexikon. Hg. von der Görres-Gesellschaft, 7. Auflage. Freiburg i. Br. 1986, Bd. 4, Sp. 1123 und 1137f.
16Dem § 13,25 der die Strafbestimmungen enthält, wird ebenfalls in unveränderter Form zugestimmt.25§ 13 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, a) wer den in den §§ 7,8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt; b) wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig Druckwerke vertreibt, in denen die in § 7 vorgeschriebenen Angaben fehlen; c) wer als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 entspricht; d) wer als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er nicht den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 entspricht; e) wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (§ 10) verweigert. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der betreffenden Personen oder Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Bei der Verurteilung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem Antragsberechtigten verlangt wird; f) wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Gegendarstellung (§ 10) erwirkt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Auf Verlangen des Verlegers kann neben oder an Stelle der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus; g) wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet.“
17Ministerialrat Brandl weist sodann auf den § 1526 hin, der einer der Konfliktpunkte des Entwurfs sei, weil die Presse Beschlagnahmen grundsätzlich nicht anerkennen wolle. Bei den in dieser Bestimmung aufgeführten Straftaten könne man aber nicht darauf verzichten; die Begrenzung sei an sich außerordentlich eng.26§ 15 lautete dann in dem am 1. 4. 1949 dem Landtag zugeleiteten Entwurf (BBd.
III Nr. 2355 ): „(1) Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von §98 der Strafprozeßordnung nur dem Richter zu. (2) Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei kann ein Druckwerk nur beschlagnahmen, wenn die richterliche Anordnung nicht rechtzeitig zu erreichen ist und a) der Inhalt des Druckwerkes den Tatbestand einer der in §§ 49a, 111 und 130 des Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben wird; oder b) der Inhalt des Druckwerkes im Sinne des § 184 des Reichsstrafgesetzbuches sittenverderbend ist; oder c) die Vorschriften über das Impressum (§ 7) verletzt sind, es sei denn, daß es sich um Zeitungen oder Zeitschriften handelt.“
18Staatssekretär Dr. Schwalber schlägt vor, die Bestimmung so zu fassen, daß zunächst festgelegt werde, grundsätzlich dürfe keine Beschlagnahme durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne vorherige richterliche Anordnung erlassen werden. Dann solle man die wenigen vorgesehenen Ausnahmen bringen.
19Der Ministerrat schließt sich dieser Auffassung an.
20Es wird sodann beschlossen, den Entwurf mit den beschlossenen Änderungen alsbald dem Bayer. Landtag zuzuleiten.27
27Ehard leitete den Entwurf eines Pressegesetzes dem Landtagspräsidenten am 1. 4. 1949 mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2355 . Am 23. 6. 1949 wurde das Pressegesetz einmütig vom Landtag angenommen; StB.
IV S. 378 (23. 6. 1949); vgl. „Das Bayerische Pressegesetz“ von ORR Henle, Bayer. Staatsanzeiger 1. 7. 1949. Vgl. ferner Befehl Nr. 22 der Militärregierung, 22. 8. 1949, Aufhebung von Teilen des Pressegesetzes vom 5. Juli 1949: „Da die folgenden Teile von Abs. 2 bzw. 3 des § 5 des Pressegesetzes vom 5. Juli 1949: ‚wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat‘, und ‚wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat‘ zu Art. 5 des Grundgesetzes und Art. 110 der Bayerischen Verfassung, die das Recht der freien Meinungsäußerung garantieren, in Widerspruch stehen; und da die Bedingung, daß der verantwörtliche Redakteur seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben muß, in unzulässiger Weise das Recht der Einwohner anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, Zeitungen oder Zeitschriften in Bayern herauszugeben, beschränkt; und da die Bedingung, daß ein verantwortlicher Redakteur das 25. Lebensjahr vollendet haben muß, in unzulässiger Weise die Freiheit der Meinungsäußerung beschränkt und mit dem Geist von Art. 38 des Grundgesetzes und Art. 7 der Bayerischen Verfassung unvereinbar ist, die allen Personen nach Vollendung des 21. Lebensjahres das Wahlrecht zuerkennen; so wird hiermit angeordnet, die oben zitierten Teile von Abs. 2 bzw. 3 des § 5 des genannten Gesetzes aufzuheben, was hiermit geschieht. Dieser Befehl tritt am 22. August 1949 in Kraft“; vgl. Van Wagoner an Ehard, eingegangen StK 23. 8. 1949, in der Anlage Befehl Nr. 22; Abdruck BBd. III 2784; engl. Fassung in: StK 30836. S. ferner die unberücksichtigten Einwände des StMSo vom August und Oktober 1949 zum Pressegesetz in MSo 58. Am 15. 9. 1949 beschloß der Landtag die Abänderung der Abs. 2 und 3 des § 5 des Pressegesetzes; vgl. BBd.
III Nr. 2841 . – Gesetz über die Presse vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243
).
1Staatsminister Dr. Kraus berichtet über den Entwurf28 und betont, es hätten eingehende Beratungen über die Notwendigkeit, in irgendeiner Form den sozialen Wohnungsbau zu finanzieren,29 stattgefunden und auch der Bayer. Senat habe sich grundsätzlich auf den Boden des Entwurfs gestellt.30 Seine Einwendungen seien entweder berücksichtigt oder wenigstens besprochen worden.28Vgl. Ehard an den Präsidenten des Senats, 26. 1. 1949, in der Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Baunotabgabe mit Begründung, Fasz. Anl. 246/1948/49.29S. Sozialer Wohnungsbau im Lande Bayern.
30Vgl. Anm. 32.
2Außer dem Aufkommen aus dem Baunotabgabegesetz, das auf 52 Millionen DM geschätzt werde, seien im Haushalt für den Wohnungsbau keinerlei Mittel vorhanden. Eine baldige Verabschiedung des Gesetzes sei schon deshalb notwendig, weil demnächst die günstige Jahreszeit für das Bauen beginne. Auch das Finanzministerium habe gewisse Bedenken gehabt, sie müßten aber zurückgestellt werden.
3Staatssekretär Geiger begründet sodann die ablehnende Haltung des Wirtschaftsministeriums und weist vor allem darauf hin, daß bisher Lohn- und Gehaltserhöhungen mit dem Hinweis auf die Tatsache vermieden worden seien, daß die Miete als wesentlicher Bestandteil der Lebenshaltungskosten unverändert bleibe. Die Baunotabgabe bewirke aber eine Mieterhöhung. Es sei auch wenig sozial, daß gerade die kinderreichen Familien besonders betroffen würden. Ferner sei zu bedenken, daß, auch von der Produktionsseite her gesehen, die Auswirkungen der Baunotabgabe ungünstig werden könnten, da jeder Gewerbetreibende und Landwirt versuchen werde, die Mehrbelastung aus der Baunotabgabe abzuwälzen. Auch gegen die technische Seite des Entwurfs, insbesondere die Heranziehung des Brandversicherungswertes, müsse er auf die Bedenken hinweisen, die in der Note des Wirtschaftsministeriums vom 17. 3. enthalten seien.
4Staatssekretär Dr. Müller erwidert, die Auswirkungen auf die Miete seien nicht bedeutend, die Abgabe sei überhaupt so gering, daß auch die Landwirtschaft sie ohne weiteres aufbringen könne. Selbstverständlich wisse das Finanzministerium genau, daß das Gesetz nicht ideal sei, es bestehe aber einfach keine andere Möglichkeit, Mittel zu erhalten.
5Der Ministerrat beschließt sodann mit Mehrheit,31 dem Gesetzentwurf seine Zustimmung zu geben und ihn dem Landtag unverändert zuzuleiten.32
31Die Worte „mit Mehrheit“ wurden von Gumppenberg hs. im Registraturexemplar hinzugefügt (StK-MinRProt 12).32Ehard leitete den Entwurf eines Baunotabgabegesetzes am 22. 3. 1949 mit Begründung sowie einem Gutachten des Senats dem Landtagspräsidenten zu; vgl. BBd.
III Nr. 2338 . Zum Fortgang s. Nr. 62 TOP VIII.
33Der Entwurf sah eine Erhöhung aller Gerichts- und Verwaltungsgebühren um 25% vor, auch der in der Reichskostenverordnung niedergelegten Notargebühren. Die Gebührenerhöhung bei den Notargebühren sollte als Staatszuschlag der Staatskasse zugute kommen.
1Senatspräsident Cammerer
34 als Vertreter des Justizministeriums begründet einleitend die vom B. Staatsministerium der Justiz erhobenen Bedenken gegen die Gesetzentwürfe.35 Zunächst sei grundsätzlich zu sagen, daß durch eine Erhöhung der Gebühren der allgemeinen Tendenz zur Erhöhung der Preise Vorschub geleistet werde. Da das Finanzministerium aber erwidert habe, die Erhöhung sei eine Staatsnotwendigkeit, da keine anderen Quellen zur Erhöhung der Staatseinkünfte erschlossen werden könnten,36 habe sich das Justizministerium schließlich einverstanden erklärt. Die Einwendungen aber, die die Erhöhung bei den Notariatsgebühren beträfen, müßten nach wie vor geltend gemacht werden. Es gehe nicht an, daß der erhöhte Ertrag in die Staatskasse fließe und nichts an die Notare37 und38 über die Notare an die soziale Einrichtung der Notariatskasse.39 Die Notare übten hoheitliche Rechte aus und ein Heruntersinken dieses Standes würde für das Ansehen des Staates höchst schädlich sein. Insbesondere in Bayern sei man hier immer besondere Wege gegangen und der Staat habe sich stets bemüht, den Notaren eine ausreichende Altersversorgung zu ermöglichen, die aber von den Notaren selbst finanziert worden sei. Durch die Währungsreform sei naturgemäß auch die Notarkasse, die sehr gut fundiert gewesen sei, in Schwierigkeiten geraten und müsse jetzt versuchen, mit ihren Wechselschulden fertig zu werden. Wenn die Notariatsgebühren erhöht würden, aber den Notaren verblieben, so würden diese Gebühren im wesentlichen der Notarkasse zufließen. Sollte man dagegen die Bestimmung des Art. 3 Abs. 240 lassen, dergestalt, daß die erhöhten Gebühren der Staatskasse zugeführt werden, so bedeute dies eine Sondersteuer, die mit Sicherheit eine Anfechtungsklage beim Verfassungsgerichtshof zur Folge haben werde.34Zu seiner Person s. Nr. 78 TOP IX.35Vgl. im Detail zu den Bedenken gegenüber dem Entwurf über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens StMJu an StMF, 18. 1. 1949 (8 S.), ferner StMJu an StMF, 14. 2. 1949 und 14. 3. 1949 (StK-GuV 100).36Vgl. StMF an StMJu, 16. 2. 1949, betr. Gesetzentwurf über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens (StK-GuV 100).37Vgl. in diesem Sinne auch Dr. Feyock, Notarausschuß, an Ehard, März 1949 (StK-GuV 100).38Die Worte „an die Notare und“ hatte MPr. Ehard hs. im Registraturexemplar hinzugefügt (StK-MinRProt 12).39Vgl. Festschrift 125 Jahre Bayerisches Notariat. Hg. vom Bayerischen Notarverein e.V. München 1987.40StMF Kraus hatte den Ressorts die Entwürfe am 15. 3. 1949 mit Begründung zugeleitet. § 3 (2) des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens lautete: „Die Notare führen den Zuschlag zu den ihnen zufließenden Gebühren an die Staatskasse ab.“
2Nach kurzer Aussprache, bei der vor allem auch Ministerpräsident Dr. Ehard für die Streichung des Abs. 2 des Art. 3 eintritt, beschließt der Ministerrat mit Mehrheit, dem Entwurf unter der Voraussetzung der Streichung zuzustimmen.
3Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten wird noch vereinbart, kleinere Differenzen, die zwischen Finanz- und Justizministerium noch etwa bestehen, auszugleichen41 und den Entwurf sodann dem Landtag zuzuleiten.42
41Dazu s. im Detail die Korrespondenz in StK-GuV 100.42Ehard leitete dem Landtagspräsidenten am 6. 4. 1949 die Entwürfe eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens und eines Gesetzes zur Änderung der Hinterlegungsordnung mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2401 und Nr. 2402. Der Landtag beschloß das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens am 18. 5. 1949. Der Senat erhob mit Beschluß vom 25. 5. 1949 Einwendungen, denen der Landtag am 22. 6. 1949 entsprach. – Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenwesens vom 9. Juli 1949 (GVBl. S. 181
). – Gesetz zur Änderung der Hinterlegungsordnung vom 30. Mai 1949 (GVBl. S. 119
). Vgl. Dr. Feyock, Präsident der Notarkasse, an Ehard, 19. 5. 1949: „Nachdem nunmehr das Plenum des Bayerischen Landtags die Änderung der Kostenordnung mit der Maßgabe beschlossen hat, daß von einer Erhöhung der Notargebühr in der Form eines Staatszuschlages abgesehen wird, ist es mir ein Bedürfnis, Ihnen für die verständnisvolle und warmherzige Unterstützung in dieser Sache im Namen des Notarstandes herzlichst zu danken“ (StK-GuV 100). Vgl. auch Feyock an Ehard, 2. 4. 1949 (NL Ehard 189).
43Vgl. Nr. 58 TOP VI.
1Der Geschäftsführer der Landesstelle für Schulspeisung,44 Herr Stangl,45 berichtet über die gegenwärtige Situation, die sich sehr zugespitzt habe, nachdem der Städteverband es am 18. 3. 1949 abgelehnt habe, einen Teil der anfallenden Transport- und Zubereitungskosten zu übernehmen. Der Städteverband habe einen Beschluß gefaßt, der folgendes besage: Es besteht keine rechtliche Möglichkeit, die Gemeinden zur Teilnahme zu zwingen. Der Staat sei verpflichtet, die gesamten Kosten zu übernehmen, nachdem es sich um eine Auftragsangelegenheit handle. Die Gemeinden seien nicht in der Lage, sich in irgendeiner Form an der Kostentragung zu beteiligen46 und verlangten schließlich eine hinreichende Finanzierung der bisher entstandenen Defizite.47
44Landesgeschäftsstelle für Schulspeisung beim StMELF.45Eugen Stangl (1924–1992), Maxgymnasium München, ab 1941 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, schwerkriegsbeschädigt, 1. 12. 1945 bis Juli 1984 Angestellter im StMELF, zunächst Sachbearbeiter in der Abt. Ernährung, Referat Zulagewesen und Schulspeisung, ab 1955 Sachbearbeiter im Vollzug des Saatgut- und Pflanzenschutzgesetzes, ab 1973 Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft sowie der Vieh- und Fleischwirtschaft, Bearbeiter von Anträgen im Rahmen der Schlachthofstrukturverbesserung, 1. 12. 1975 Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a.46Die Einstellung der Schulspeisung in Gemeinden des LKr. Pegnitz teilte die Militärregierung der Staatsregierung „zur Kenntnisnahme und entsprechenden Veranlassung“ mit; vgl. Sims, in Vertretung Schweizers, 17. 8. 1949 (StK 30836).47Beschluß des Sozialausschusses des Bayer. Städteverbandes, 18. 3. 1949 (MF 71573).
2Die Lage sei deshalb ernst, weil der staatliche Lagerhalter sofort mit der Ausgabe der Lebensmittel für die Schulspeisung im Monat April beginnen müsse. Das bisherige Defizit belaufe sich auf ca. 8 Millionen DM, dessen Übernahme durch den Staat, wie oben ausgeführt, die Gemeinden verlangten. Es müsse nun die Frage geprüft werden, ob die Städte überhaupt noch mit den Lebensmitteln beliefert werden sollten, eine Frage, die weitgehend auch eine politische Seite habe.
3Oberregierungsrat Dr. Friedrich
48 vom Finanzministerium führt aus, man habe versucht, Staat und Gemeinden in gleicher Weise zu beteiligen. Die Städte hätten aber schließlich alle Vorschläge abgelehnt und auch den zuletzt vorgetragenen Plan, einen Ausweg über den Finanzausgleich zu suchen, nicht angenommen. Die Behauptung, der Staat habe sich verpflichtet, sämtliche Kosten zu übernehmen, ist unrichtig. Der Herr Ministerpräsident habe in einem Telegramm an die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich erklärt, der bayer. Staat werde dafür sorgen, daß die Schulspeisung kostenlos durchgeführt werde.49 Im übrigen sei auch in der amerikanischen Anweisung klar und deutlich erklärt, die Mittel für die Schulspeisung sollten aus Haushaltsmitteln der Länder, der Kreise und Gemeinden entnommen werden.48Dr. jur. Paul Friedrich (1906–1997), Jurist, Studium Universität Prag, 1930 Promotion, Rechtsanwalt in Eger, seit 1. 8. 1935 Mitglied der Christlich-Sozialen Volkspartei, 1941–1945 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, 16. 12. 1946 Angestellter im Haushaltsreferat des StMF, gemäß Spruch der Spruchkammer Tirschenreuth, 6. 2. 1947, vom BefrG nicht betroffen, 6. 6. 1947 RR und Beamter auf Lebenszeit, 1948 ORR, 1951 RegDir, mit Beschluß des Ministerrats 24. 2. 1953 MinRat, in der Haushaltsabt. für den Haushalt des StMJu und Fragen des kommunalen Finanzausgleichs zuständig, 1959–1971 Präsident der Bayer. Staatsschuldenverwaltung.49Ehard an Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des VWG, 10. 1. 1949: „Unter Bezugnahme auf Ihr Fernschreiben vom 1. 1. 49 gebe ich folgende Erklärung ab: ‘Bei kostenloser Bereitstellung der Lebensmittel für die Schulspeisung ist der Bayer. Staat bereit, dafür zu sorgen, daß die internen Kosten für die Durchführung der Schulspeisung von der öffentlichen Hand aufgebracht werden, daß alle bedürftigen Kinder kostenlos an der Schulspeisung teilnehmen können und daß nach der bisherigen Abrechnungsform die zweckgebundene Verwendung der Lebensmittel nachgewiesen wird.“ Die Abweichung von dem von Ihnen vorgeschlagenen Wortlaut bedeutet keine grundsätzliche Abänderung, sondern läßt nur weiteren innerbayerischen Verhandlungen zwischen Staat und Gemeinden Raum“ (ML 10708).
4Staatsminister Dr. Kraus erklärt im Verlauf der Aussprache, die Finanzlage der Städte sei keineswegs so schlecht, besonders nicht in München, wie sie geschildert werde. Der Staat allein sei unmöglich in der Lage, alle Kosten zu übernehmen.
5Ministerialrat Ritter
50 vom Innenministerium meint, eine endgültige Entscheidung auf Seiten der Städte liege noch nicht vor und man könne seiner Ansicht nach durch Verhandlungen vielleicht doch noch etwas erreichen. Von gewisser Seite sei wohl in die Verhandlungen eine scharfe Note hineingekommen, er glaube aber persönlich immer noch an eine Verständigung.50Hans Ritter (1891–1978), Jurist, Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 1919 große juristische Staatsprüfung, 1919–1923 Oberpostdirektion Potsdam, 1923 Übertritt in die Reichsfinanzverwaltung, 1924 RR, 1927 Finanzamtsvorsteher, 1928 Übertritt in die innere Verwaltung, 1929–1931 Landrat des LKr. Ilfeld (Regierungsbezirk Hildesheim), 1931 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, 1933 wegen pol. Unzuverlässigkeit mit 3/4 des Ruhegehalts aus dem Staatsdienst entlassen, da er seit 1920 SPD-Mitglied war, 1934–1945 Steuerberater in Garmisch-Partenkirchen, 1939/40 Leiter des Ernährungsamtes B und des Wirtschaftsamtes im LKr. Garmisch-Partenkirchen, 1944 zweiwöchige Gestapohaft in München, 26. 5. 1945 Einsetzung als Landrat von Garmisch-Partenkirchen durch die Militärregierung, 1. 6. 1946 MinRat, 1952 MinDirig, Leiter der Abt. Fürsorge und Wohlfahrtspflege im StMI, 1959 Ruhestandsversetzung, 1963–1976 Vors. des Landesverbands Bayern d. Dt. Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, 1970–1975 Mitglied des Bayer. Senats (Gruppe Wohltätigkeitsorganisationen).
6Herr Stangl stimmt diesen Ausführungen zu und weist darauf hin, daß ja mit den Landgemeinden keine Schwierigkeiten bestünden. Allerdings sei im Augenblick keinerlei Geld vorhanden.
7Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, er würde es sehr begrüßen, wenn doch noch eine Verständigung zustande komme, es müßten aber die Fragen geprüft werden, ob einmal die Schulspeisung überhaupt finanziert werden könne und dann ob eine Vorfinanzierung möglich sei.
8Herr Stangl erkundigt sich, ob im April also auch die großen Städte, die eine Beteiligung abgelehnt hätten, mit Lebensmitteln beliefert werden dürften.
9Ministerpräsident Dr. Ehard bejaht diese Frage mit Zustimmung des Kabinetts und erklärt, man könne keinesfalls die großen Städte ausschließen, man müsse aber deutlich zum Ausdruck bringen, daß in dieser Belieferung kein Zugeständnis an die Forderungen der Städte erblickt werden dürfe.
10Der Ministerrat erklärt sich hiemit einverstanden.51
51Vgl. StMI, gez. Ritter, an StK, 19. 4. 1949, betr. Schulspeisung: „Am 13. April 1949 hat eine abschließende Besprechung über die Kostentragung bei der Schulspeisung stattgefunden. An dieser Besprechung haben außer dem Unterzeichneten teilgenommen: 1. Herr Oberbürgermeister Herterich als Vertreter des Bayer. Städteverbandes; 2. Herr Senator Thoma als Vertreter des Verbandes der Bayer. Landgemeinden; 3. Herr Prof. Müller als Vertreter der Stadt München; 4. Herr ORR Friedrich als Vertreter des Bayer. Staatsm. der Finanzen; 5. Die Herren Stangl und Niedermeier der Landesgeschäftsstelle für die Schulspeisung. Nach eingehender Durchsprache der gesamten äußerst schwierigen Angelegenheit wurde folgende Vereinbarung getroffen: Die Gemeinden zahlen die Zubereitungskosten der Schulspeisung, die je nach Größe des Ortes zwischen 4 und 6 Pfg. je Portion schwanken. Der Staat trägt die Kosten des Transportes ab Hafen, die Lagerungs- und etwaige Verarbeitungskosten. Diese Kosten betragen 3 Pfg. je Portion. Die Vertreter der Selbstverwaltungskörper erklärten ihr Einverständnis, daß die im Haushalt enthaltenen Beträge für Bedarfszuweisungen im laufenden Rechnungsjahr um 21/2 Mio. gekürzt werden. Der Vertreter des Landkreisverbandes, der an der Besprechung nicht teilnehmen konnte, hat sein Einverständnis mit dieser Regelung am 14. 4. dem Unterzeichneten mitgeteilt. Das Staatsministerium der Finanzen hat ebenfalls zugestimmt. Mit dieser Regelung, die einfach und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt ist, dürfte die Angelegenheit ihre zufriedenstellende Erledigung gefunden haben“ (MF 71573). Zum Fortgang s. Nr. 104 TOP I und Nr. 113 TOP VIII.
1Stv. Ministerpräsident Dr. Müller berichtet über einen Brief der Militärregierung, wonach bis zum 22. 3. 1949 die volle Versorgung der52 Strafanstalt Landsberg/Lech, in der sich die verurteilten Kriegsverbrecher befänden,53 vom bayer. Staat übernommen werden solle.54 Das Justizministerium könne diese Kosten nicht auf seinen Etat übernehmen,55 ebensowenig wie eine Verantwortung über dieses Gefängnis.56 Es beabsichtige, die bisherige Trennung aufrecht zu erhalten. Seiner Ansicht nach sollte eine eigene Stelle geschaffen werden, die die Verwaltung übernehme, bis die Strafanstalt selbst in die Hand genommen werden könne. Die Mittel müßten wohl aus den Haushaltsmitteln für Besatzungskosten genommen werden.52MPr. Ehard hatte die Worte „volle Versorgung der“ hs. im Registraturexemplar hinzugefügt (StK-MinRProt 12).53
Schwartz, Thomas Alan: Die Begnadigung deutscher Kriegsverbrecher. John J. McCloy und die Häftlinge von Landsberg. In: VfZ 38 (1990), S. 375–414.54Vgl. Van Wagoner an Ehard, 15. 3. 1949: „Am 4. 11. 1947 richtete das Amt der Militärregierung für Bayern ein Schreiben an Sie [vgl. Muller an Ehard, 4. 11. 1947, ebd.], in welchem die Verantwortung für die Belieferung des Kriegsverbrecher-Gefängnisses Nr. 1 in Landsberg a. Lech Ihrer Regierung klar übertragen wurde. Am 11. 2. 1948 brachte ich erneut in Erinnerung, daß Versorgung, Ausrüstung und Gestellung bestimmten Personals aus der bayerischen Wirtschaft zu erfolgen haben. Daraufhin wurde die Versorgung dieser Anstalt mit Verpflegung vom bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beschleunigt veranlaßt. In der Erkenntnis der äußersten Knappheit von Bekleidung, Reinigungsmaterial, Benzin und dergl., hat sich das Amt der Militärregierung für Bayern, ohne von Ihnen darum gebeten worden zu sein bemüht, Anforderungen dieser Art von Lieferungen an andere Stellen zu richten. Wohl über ein Jahr hatten wir damit Erfolg. Im Januar dieses Jahres hat der Militärgouverneur entschieden, daß man für diese Kategorie von Lieferungen für verurteilte deutsche Verbrecher nicht mehr auf US-Armee-Bestände zurückgreifen könne. Am 7. 3. 1949 ging daher die erste Gruppe von Anforderungen an das bayerische Staatsministerium der Justiz zur weiteren Veranlassung ab. Nunmehr erfahre ich, daß die Anforderungen von einem Ministerium zum anderen weitergereicht werden mit der Ausrede, die Beschaffung dieser Lieferungen sei im Haushalt nicht vorgesehen; die Folge davon ist, daß sich das Amt der Militärregierung für Bayern außer Stande sieht, dem Militärgouverneur einen Zeitpunkt für die Erfüllung dieser Anforderungen zu benennen. Ich bitte Sie umgehend zu veranlassen, die bestehenden Schwierigkeiten, wo immer sie liegen, aus dem Wege zu räumen und mich bis zum 22. 3. 1949 davon zu unterrichten, wann die Lieferung erfolgen wird“ (StK 13884 und 30829). Vgl. daraufhin Ehard an StMJu Müller und StMF Kraus, 17. 3. 1949. Darin hieß es u.a.: „Ich bitte, zu veranlassen, daß die Angelegenheit durch zur Verfügungstellung der erforderlichen Mittel schnellstens bereinigt wird und ersuche, mir über das Veranlaßte so rechtzeitig zu berichten, daß ich den mir gesetzten Termin vom 22. März 1949 einhalten kann“ (StK 13884 und 30829).55Die Formulierung geht auf eine hs. Änderung von MPr. Ehard zurück. An dieser Stelle hatte es im Registraturexemplar zunächst geheißen: „Das Justizministerium könne die Strafanstalt nicht auf seinen Etat übernehmen,“ (StK-MinRProt 12).56Im Mai 1958 wurden die letzten Kriegsverbrecher entlassen, die US-Verwaltung aufgelöst und die Anstalt dem StMJu übergeben.
2Staatsminister Dr. Kraus erwidert, das ginge nicht, es seien aber Positionen im Haushaltsplan für die Kosten politisch Internierter.
3Der Referent des Finanzministeriums, Regierungsdirektor Dr. Barbarino,57 führt aus, es sei nicht erforderlich, daß die Mittel für die Strafanstalt Landsberg/Lech vom Justizministerium bereitgestellt würden. Sie könnten aus Einzelplan 1458 genommen werden, d.s. andere von der Besatzungsmacht vorgeschriebene Kosten. Er schlage vor, diesen Titel auf 300000 DM zu erhöhen.57Dr. oec. publ. Otto Barbarino (1904–1999), 1924–1929 Studium der Staatswissenschaften an den Univ. Wien und München, 1929–1940 im wissenschaftl. Dienst des Statistischen Reichsamts, Berlin, nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wiss. Arbeit (s. Barbarino, Staatsform und politische Willensbildung), seit März 1946 StMF, November 1946 Abordnung zum Gemeinsamen Deutschen Finanzrat, Frühjahr 1947 Generalreferent für den Bayer. Staatshaushalt im StMF, führend an der Finanzpolitik Bayerns beteiligt, u.a. auch 1950 an der Gründung der Bayer. Landesanstalt für Aufbaufinanzierung und den Sanierungen der Messerschmitt und der BMW AG, 1949 MinRat (Nr. 82 TOP II), 1954 MinDirig, 1958–1970 MD und Amtschef im StMF, seit 1966 Honorarprofessor für Haushaltswesen und Finanzausgleich an der Univ. München, 1971–1976 auf Vorschlag der Staatsregierung als Bundesratsvertreter in der Länderarbeitsgruppe der Enquete-Kommission Verfassungsreform. S. Barbarino, Ein Lebenslauf.58Haushaltsplan des Freistaates Bayern 1949, Einzelplan XIV: Besatzungskosten und artverwandte Ausgaben.
4Der Ministerrat beschließt sodann, diesen Vorschlag durchzuführen.
5Ministerpräsident Dr. Ehard ersucht noch, ihm bis Montag Mittag den Entwurf eines Briefes an den Direktor der Militärregierung zuzuleiten.59
59StMF Kraus legte Ehard am 21. 3. 1949 einen mit dem StMJu abgestimmten Entwurf für ein Antwortschreiben vor. Ehard an Van Wagoner, 22. 3. 1949: „Im Ihrem Schreiben vom 15. März 1949 haben Sie auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die in der Versorgung des Kriegsverbrechergefängnisses Landsberg am Lech aufgetreten sind. Um diese für die Zukunft auszuschalten, habe ich ab sofort folgende Regelung getroffen: 1. Als Verwaltungsstelle für die Versorgung des Kriegsverbrechergefängnisses Landsberg wurde die Verwaltungsstelle des Gefängnisses Landsberg-Spötting bestimmt, die dem Bayer. Staatsministerium der Justiz untersteht. Die Lebensmittelversorgung geschieht wie bisher durch den Lagerbeauftragten beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Kriegsverbrecheranstalt wäre daher anzuweisen, ihre Anforderungen jeweils an diese beiden Stellen zu richten. 2. Sämtliche anfallenden Kosten werden vom Besatzungskostenamt Augsburg beglichen, dem die Rechnungen mit entsprechender Bestätigung entweder von der Verwaltungsstelle Landsberg-Spötting oder für Verpflegungskosten vom Lagerbeauftragten im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugeleitet werden. Wie das Amt der Militärregierung für Bayern, Office of the Finance Adviser, mit Schreiben vom 18. 3. 1949 für die Personalkosten des Kriegsverbrechergefängnisses Landsberg entschieden hat, sind diese Ausgaben als Nicht-Besatzungskosten auf den Haushaltstitel ‚Betreuung und Instandhaltung von Zivilinterniertenlagern‘ zu buchen. In sinngemäßer Anwendung werden in Zukunft auch die sächlichen Kosten durch das Besatzungskostenamt Augsburg auf diesen Haushaltstitel verrechnet. Ich hoffe, daß damit die Leistungen für das Kriegsverbrechergefängnis in Landsberg und deren Bezahlung und Verrechnung reibungslos durchgeführt werden können und ein Anlaß für Beanstandungen nicht mehr gegeben sein wird“ (StK 13884). Vgl. Van Wagoner an Ehard, 13. 4. 1949, betr. Supplies for Landsberg War Crimes Prison: „Reference is made to my letter of 15 March 1949 and to your reply thereto, dated 22 March 1949, above subject. One item which may be expected to give rise to difficulties in the future and to which you may want to give attention at this time, is the amount allocated in the Bavarian budget for the supply of the War Crimes Prison. I am informed that 250,000 DM were appropriated for the year 1 April 1949 to 31 March 1950. Based on the cost per day (1.8 DM) for prisoners in other Bavarian penal institutions, this does not appear to be sufficient allocation, even if the food costs appear elsewhere in the budget. A daily cost per prisoner of 1.8 DM for 750 prisoners (Landsberg’s population) for 365 days would amount to 492,750 DM. Since I am also aware that all Bavarian prisons are in serious need of major repairs to stationary equipment and that some are in need of reconstruction, I assume that each of these prisons is also allocated an additional sum to cover such items for the year. The difference between the amount presently budgeted for the supply of Landsberg War Crimes Prison and that sum which it appears will be needed to cover the costs of procurement for the year, appears to be a problem to which you may want to give attention before the situation becomes critical“ (StK 13884 und 30830). Ehard an Van Wagoner, 5. 5. 1949. Der letzte Absatz lautete: „Nehmen Sie die Versicherung hin, daß das Finanzministerium in jedem Falle die erforderlichen Mittel bereitstellen und im Benehmen mit dem Justizministerium für eine zufriedenstellende Abwicklung sorgen wird“ (StK 13884).
In der Folgezeit gab es weitere Klagen der Militärregierung z.B. über die unzureichende Versorgung des Kriegsverbrechergefängnisses in Landsberg mit Medikamenten; vgl. Leonard J. Ganse, Director Legal Division (OMGB), an Ehard, 18. 4. 1949 (StK 30830).
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des Ministerrats
In Vertretung
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister