Nr. 62PMinisterratssitzungMittwoch, 20. April 1949
Beginn: 15 Uhr 30 Ende: 20 Uhr
Anwesend:
Ministerpräsident Dr. Hans Ehard, stv. Ministerpräsident Dr. Müller, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Krehle, Verkehrsminister Frommknecht, Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium), Ministerialdirektor Dr. Ringelmann1 (Finanzministerium), Ministerialrat Roemer2 (Justizministerium), Ministerialrat Münsterer3 (Landwirtschaftsministerium), Ministerialdirektor Dr. Sachs4 (Sonderministerium), Senatspräsident Bodenstein5 (Sonderministerium),Dr. Dürrwaechter6 (Landwirtschaftsministerium), Dr. Förderreuther7 (Landwirtschaftsministerium).1Dr. jur. et rer. pol. Richard Ringelmann (1889–1965), Jurist, seit 1920 Assessor im StMF, 1923 RR, 1929 ORR, 6. 9. 1934 MinRat und Abteilungsleiter im StMF, bis 1933 Mitglied und aktiv tätig für die BVP, nach eigenen Angaben 1939 auf Druck des StMF und MPr. Sieberts Eintritt in die NSDAP, Anfang Mai 1945 verhaftet, dann im StMF an der Reorganisation der Finanzverwaltung beteiligt, am 18. 4. 1946 entlassen, nach Einstellung des Spruchkammerverfahrens Genehmigung seiner Wiederanstellung im StMF durch den Ministerrat am 22. 10. 1946 (Protokolle Hoegner I Nr. 49 TOP XIV
), 1947 MinDirig, 6. 4. 1948 MD (vgl. Nr. 26 TOP XIII), als Finanzsachverständiger Teilnahme am Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, im November 1948 als Beauftragter für Finanzfragen zum Parlamentarischen Rat entsandt, 1950–1954 Staatssekretär im StMF.2Walter Roemer (1902–1985), Jurist, ab Mai 1945 StMJu, Dezember 1945 MinRat StMJu, 1936–1950 Vorstand der Stiftung Maximilianeum, 1949 Bundesministerium der Justiz, 1. 8. 1950 MD.3Josef Münsterer (1886–1951), 1912 große juristische Staatsprüfung, 1916 Amtsanwalt Amtsgericht Würzburg, 1. 6. 1919 – 1. 11. 1919 Staatsrat StMI, 1. 12. 1919–1933 Bezirksamtmann Bezirksamt Würzburg, 1928 RR I. Klasse, bis 1928 für die BVP, u.a. 1919–1924 als MdL, aktiv, anschließend weiterhin als Redner für den Volksverein für das kath. Deutschland tätig, März 1933 Suspendierung als Bezirksamtmann, 1. 6. 1933 Versetzung an die Regierung von Oberbayern, 1. 7.-4. 9. 1940 Abordnung an die Regierung von Danzig zur Verwendung beim Oberversicherungsamt, 1941 nach Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in die NSDAP Anstrengung eines Verfahrens vor dem Obersten Parteigericht der NSDAP, jedoch erneute Ablehnung, 1942 Versetzung an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern, 1. 7. 1945 Berufung in das StMI, 1. 11. 1945 ORR, 1. 4. 1946 RegDir, gegen seine Beförderung zum MinRat erhob das StMI im Dezember 1947 Einwände, 1. 4. 1948 Versetzung zum StMELF, hier Leiter der Obersten Siedlungsbehörde, 1. 7. 1948 MinRat (vgl. Nr. 37 TOP IV).4Camille Sachs (1880–1959) war vom 15. 7. bis 20. 9. 1947 Staatssekretär im StMSo gewesen, Rücktritt als Staatssekretär beim Ausscheiden der SPD aus dem Kabinett, 11. 2. 1948 Ernennung zum MD im StMSo mit Rücktrittsrecht in den Geschäftsbereich des StMJu, nach der Übernahme des StMSo durch MPr. Ehard (20. 7. 1949) in dessen Vertretung mit der Führung der Geschäfte des Ressorts betraut (vgl. Einleitung S. XXVII ff.), nach Auflösung des StMSo zum 31. 3. 1950 Leiter der Abwicklungsstelle des StMSo, 31. 12. 1951 Ruhestandsversetzung; vgl. zu seiner Person Protokolle Ehard I Einleitung S. LXXIII.5Otto Bodenstein, Vors. eines Senats des Kassationshofs, ab 1. 11. 1947 Berufung in das StMSo, 1951 Leiter der Gnadenabteilung im Geschäftsbereich des StMSo.6In der Vorlage fälschlich Dürrwächter. – Prof. Dr. Ludwig Dürrwaechter (1897–1965), 1922–1924 Tierzuchtassessor an der Tierzuchtinspektion Donauwörth, 1924–1934 Vorstand der Tierzuchtaußenstelle Günzburg, 1934–1938 Abteilungsleiter und 1938–1945 Oberlandwirtschaftsrat bei der Landesbauernschaft Bayern, 9. 5. 1945 Oberlandwirtschaftsrat im Bayer. Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft, seit 16. 6. 1947 im StMELF, 1. 12. 1947 RegDir, 1. 10. 1949 MinRat (vgl. Nr. 80 TOP III), 1. 10. 1953 MinDirig, 1. 10. 1954 – 30. 6. 1963 MD und Amtschef des StMELF, seit 1959 Honorarprofessor für Tierzuchtfragen Univ. München, 1961–1964 Vizepräsident der Europ. Vereinigung für Tierzucht.7In der Vorlage fälschlich „Förderreiter“. – Dr. jur. Max Förderreuther, geb. 1890, Theresien-Gymnasium München, Studium der Rechtswissenschaften Univ. München, 1920 große juristische Staatsprüfung, 1921 Promotion, 1920 Eintritt in die bayer. Staatsverwaltung, 1920/1921 Regierungsassessor im StMELF, 1921 Bezirksamtmann Donauwörth, 1933–1936 Rechtsreferent im StMWi (Abt. Landwirtschaft), 1. 5. 1933 NSDAP-Mitglied, 1934 RR I. Kl., 1. 6. 1936 Bezirksoberamtmann Eichstätt, 1. 1. 1938–1945 Landrat Donauwörth, 16. 6. 1945 – 23. 4. 1946 Entlassung und Internierung im Zuge des Automatic Arrest, 25. 10. 1946 Einreihung durch die Spruchkammer Donauwörth in die Gruppe der Mitläufer, 12. 5. 1948 juristischer Referent Flurbereinigungsamt München, wenige Tage später Abordnung an das StMELF, 1. 10. 1948 RR, 1950 ORR und Beamter auf Lebenszeit, 1954 Versetzung an das StMELF, 30. 6. 1956 Ruhestandsversetzung, anschließend zweijähriger Arbeitsauftrag des StMELF bis 31. 5. 1958 zur Mithilfe bei der Rechtsbereinigung und bei der Erstellung des Amtsblatts des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ab 1. 7. 1957).
Entschuldigt:
Innenminister Dr. Ankermüller, Kultusminister Dr. Hundhammer, Finanzminister Dr. Kraus, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Sonderminister Dr. Hagenauer, Staatssekretär Jaenicke, Staatssekretär Dr. Müller,8 Staatssekretär Sühler.9
8Staatssekretär Müller hatte StMF Kraus und MPr. Ehard am 29. 3. 1949 zwecks Studienreise in die Vereinigten Staaten vom 1. 4. 1949 ab um eine Beurlaubung von bis zu drei Monaten gebeten; vgl. Müller an Kraus und Ehard, 29. 3. 1949 (StK 11657). Müller nahm am amerikanischen Kulturaustauschprogramm teil; vgl. dazu Latzin. Er nahm am 20. 6. 1949 (Nr. 69) nach seiner Rückkehr aus den USA erstmals wieder am Ministerrat teil.9Ferner fehlte Staatsminister Dr. Pfeiffer (Bayer. Staatskanzlei).
Tagesordnung:
I. Besprechung der Länderratssitzung in Stuttgart [am 26. 4. 1949].
II. Entwurf eines Gesetzes über Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen.
III. Gesetz zur Förderung der Tierzucht in Bayern (Tierzuchtgesetz).
IV. Gesetz über die Erhebung von Gebühren und über die Verwaltung kontrollierter Vermögen.
V. Gesetze über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten.
VI. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Krankenhaus-Verbandes Coburg.
VII. Gnadenweise Pensionsgewährung an frühere Beamte, die im Spruchkammerverfahren in die Gruppe II der Belasteten eingereiht worden sind und an die Hinterbliebenen solcher Beamter.
VIII. Vorgriffe auf das Baunotabgabegesetz.
IX. Finanzierung der Landesvertretung der Ausgewiesenen.
X. Staatstheater am 1. Mai.
XI. Bayer. Vertreter für den Hauptverkehrsbeirat.
XII. Begnadigungen.
1. Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) U
1Ministerialdirektor Dr. Ringelmann führt aus, auf Grund eines Schreibens des Herrn Generals Clay, der die Einbeziehung der DP’s in das Entschädigungsgesetz gewünscht habe, sei es notwendig geworden, den Entwurf entsprechend zu ändern.10 Die Einbeziehung der DP’s bedeute eine außerordentliche Mehrbelastung der Länder, wobei man für Bayern allein einen Betrag von 180 Mill. DM errechnet habe, der allerdings noch nicht endgültig festgestellt werden könne. Jedenfalls könne der notwendige Betrag nur unter folgenden 4 Bedingungen gedeckt werden, die vom Direktorium des Länderrats ausgearbeitet worden seien. Das Direktorium empfehle dem Länderrat, in seinem Beschluß folgendes auszusprechen:10Vgl. dazu das Rundschreiben Gumppenbergs an die Kabinettsmitglieder, 12. 4. 1949. Darin hieß es u.a.: „Die Einbeziehung der DP’s entspricht dem ausdrücklichen Wunsch von General Clay, welcher das Gesetz in der ursprünglichen Fassung mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Militärregierung einem Entschädigungsgesetz, welches für die DP’s nicht gelte, nicht zustimmen könne. Die übrigen Änderungen des Gesetzes beruhen auf Empfehlungen der Militärregierung, welche inoffiziell den deutschen Stellen übermittelt worden sind.“ (StK-MinRProt 3).
2„Die Deckung der vorgesehenen Leistungen ist nur gesichert, wenn
31. aus dem unter Kontrolle stehenden oder von den Ländern treuhänderisch verwalteten Reichsvermögen ein Teil, insbesondere die ehemaligen KZ-Liegenschaften samt Zubehör und die damit in Zusammenhang stehenden Werte und Gelder für Zwecke der Entschädigung freigegeben werden,
42. die Aufnahme von Länderanleihen zur Gewinnung flüssiger Mittel für die Wiedergutmachung zugestanden wird, wobei allerdings die Bezeichnung „Wiedergutmachungsanleihe“ vermieden werden sollte,
53. die Auswanderung der DP’s in einer entsprechenden Entlastung der Länderhaushalte von Aufwendungen für die DP’s in Erscheinung tritt,
64. die Genehmigung der JEIA11 zum Export von auf Entschädigungsansprüche anrechenbaren Sachgütern erteilt wird.11In der Vorlage fälschlich „JEJA“.
7Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden einzelne oder alle Länder die Leistungen gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes aufschieben, kürzen oder einstellen müssen, weil die Deckungsmittel nicht zur Verfügung stehen.“
8Was Punkt I betreffe, so weise er darauf hin, daß sich in Bayern ziemlich erhebliche Sachwerte befänden, z.B. die Gebäude und Anlagen der ehemaligen Konzentrationslager Dachau12 und Flossenbürg. Die übrigen Länder hätten sich damit einverstanden erklärt, daß Bayern die auf seinem Gebiet befindlichen Werte allein verwenden könne. Außer diesen Bedingungen seien noch verschiedene Änderungen vorgeschlagen worden, z.B. daß jeder DP nachweisen müsse, daß er als politisch Verfolgter ins KZ gekommen sei.12Vgl. Protokolle Ehard II (Band 1 1947/1948) Einleitung S. CII.
9Der Ministerrat beschließt sodann, daß der Bayer. Ministerpräsident dem Gesetz nur dann zustimmen könne, wenn die vier vom Direktorium ausgearbeiteten Bedingungen angenommen würden.
2. Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform13
U13Gesetz Nr. 48 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 (GVBl. S. 326
). Zum Entschädigungsgesetz s. Enders S. 131–139.
1Ministerialrat Münsterer vom B. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berichtet eingehend über den vorliegenden Gesetzentwurf,14 der die Höhe und Art der Entschädigung von Grundeigentum regeln solle.15
14S. im Detail StK 30417.15Vgl. dazu das Rundschreiben von Gumppenberg an die Kabinettsmitglieder, 12. 4. 1949. Darin hieß es u.a.: „Der Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform wurde vom Sonderausschuß für das Bodenreformgesetz beim Stuttgarter Länderrat ausgearbeitet und vom Rechtsausschuß bei dessen Tagung am 5. April 1949 teilweise geändert. Auf die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung darf Bezug genommen werden. Das Direktorium des Länderrats hat bei seiner Tagung vom 11. 4. 49 sich einer Beschlußfassung zu dem Gesetzentwurf enthalten.“ (StK-MinRProt 3).
2Der § 216 setze fest, daß die Übereignung oder Enteignung gegen Entschädigung nach dem Ertragswert erfolge, wobei als Ertragswert der Einheitswert gelte. Bei landwirtschaftlichem Grundeigentum sei der im Einheitswert enthaltene Bodenwertanteil einzusetzen.16§ 2 (Ertragswert-Einheitswert) des Entwurfs in der zur Länderratssitzung am 26. 4. 1949 vorgelegten Fassung lautete: „(1) Die Übereignung oder Enteignung erfolgt gegen Entschädigung nach dem Ertragswert. (2) Bei landwirtschaftlichem Grundeigentum gilt als Ertragswert der auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035 ) nach dem neuesten Stand festgestellte Einheitswert, es sei denn, daß der Entschädigungsberechtigte oder das Siedlungsunternehmen nachweist, daß der Einheitswert unrichtig festgesetzt worden ist. Dabei ist bei landwirtschaftlichem Grundeigentum der im Einheitswert enthaltene Bodenwertanteil, bei Gebäuden der Gebäudewertanteil, bei Zubehör ohne die Überbestände an laufenden Betriebsmitteln i.S. des § 29 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsbewertungsgesetzes der Zubehöranteil anzusetzen. Durch die in Satz 1 ermöglichte Nachprüfung des Entschädigungsbetrages wird die Anordnung des Eigentumsübergangs nicht gehemmt. (3) Bei forstwirtschaftlichem Grundeigentum ist vom Ertragswert vergleichbarer staatlicher und privatwirtschaftlicher Forstbetriebe auszugehen“ (StK 30417).
3§ 517 befasse sich mit der Art der Entschädigung, dabei sollen 10% der Entschädigung in bar, 90% in unkündbaren Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen der Länder gewertet werden. Die Art und Höhe der Tilgung werde nach Erlaß des Gesetzes über den endgültigen Lastenausgleich durch Landesgesetz geregelt. Von Seiten der Grundeigentümer seien Einwendungen sowohl gegen die Zugrundelegung des Bodenwertes, wie auch gegen den Zahlungsmodus des § 5 erhoben worden.17§ 5 (Art der Entschädigung) des Entwurfs in der zur Länderratssitzung am 26. 4. 1949 vorgelegten Fassung lautete: „(1) Die Entschädigung wird zu 10 v.H. des nach den §§ 2–4 festgesetzten Betrages in bar, zu 90 v. H. in seitens des Gläubigers unkündbaren Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen der Länder oder ihrer Grundkreditinstitute gewährt. Die Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen sind zu tilgen. Die Art und Höhe der Tilgung wird nach Erlaß des Gesetzes über den endgültigen Lastenausgleich durch Landesgesetz geregelt. Eine vorzeitige Barablösung ist gestattet. (2) Die Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen werden mit jährlich 3 v.H. verzinst. (3) Wird die Landabgabe unverzüglich freiwillig bewirkt oder ist es zum Ausgleich besonderer durch die Landabgabe entstehender Nachteile geboten, so ist die Barentschädigung angemessen, jedoch höchstens bis auf 20 v. H. zu erhöhen“ (StK 30417).
4Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, um einen richtigen Überblick über Art und Höhe der Entschädigung zu gewinnen, insbesondere darüber, ob diese als angemessen betrachtet werden können, benötige er entsprechende Beispiele. Man habe noch kein klares Bild und müsse genau wissen, was der Abgabepflichtige wirklich für seine Grundstücke bekomme.
5Ministerialrat Roemer macht darauf aufmerksam, die Angemessenheit der Entschädigung sei ein allgemeiner Grundsatz aller Verfassungen der US-Zone, dem nicht widersprochen werden könne. Vor allem sei es notwendig, den Bodenertragswert zu berechnen, der bekanntlich weit geringer sei, als der eigentliche Einheitswert. Was die Anrechnung auf den Lastenausgleich betreffe, so sei dies nach Meinung des Stuttgarter Rechtsausschusses eine bizonale Angelegenheit. Wenn keine Anrechnung stattfinden sollte, würde selbstverständlich der Kurs sehr niedrig sein.
6Staatsminister Dr. Schlögl meint, die Frage des Einheitswertes spiele keine allzugroße Rolle, wenn nur die Entschädigung geregelt werden könnte. Er frage, ob es nicht möglich sei, daß die Schuldverschreibungen als Steuergutscheine verwendet würden.
7Ministerialdirektor Dr. Ringelmann antwortet, das sei nicht ohne weiteres möglich. Wenn die Anrechnung auf den Lastenausgleich Tatsache würde, bestünden wohl keine wesentlichen Schwierigkeiten mehr. Wenn diese aber nicht zu erreichen sei, dann könnte vielleicht das Finanzministerium eine jährliche Anrechnung in gewisser Höhe in Form von Steuergutscheinen zulassen.
8Ministerpräsident Dr. Ehard betont, die Frage der Entschädigung müsse klar und ehrlich gelöst werden und er sei dafür, die Schuldverschreibungen auf die Dauer von ca. 10 Jahren als Steuergutscheine anzurechnen. So wie sie in dem Gesetzentwurf stünden, würden die Schuldverschreibungen in kurzer Zeit kaum einen höheren Kurs als 30–40% oder vielleicht gar keinen Wert mehr haben.18
18MPr. Ehard hatte die Worte „oder vielleicht gar keinen Wert mehr“ hs. im Registraturexemplar hinzugefügt (StK-MinRProt 12).
9Ministerialrat Roemer weist noch darauf hin, daß die Grundbesitzer mit einem gewissen Recht befürchteten, daß sie den Lastenausgleich, für den als Stichtag der 21. 6. 49 in Betracht käme, nach dem Einheitswert zahlen müßten, während ihre Entschädigung sich nach dem Bodenwert richte.
10Ministerpräsident Dr. Ehard hält die Angelegenheit noch nicht für so weit geklärt, daß sie bereits in den Länderrat gebracht werden könne. Er wiederhole nochmals, daß er konkrete Beispiele brauche, aus denen hervorgehe, wie weit die vorgesehene Regelung auf den Staat, wie weit auf den Abgabepflichtigen wirke. Auch die Frage der Hypotheken und der Gläubigerrechte überhaupt scheine ihm nicht genügend geklärt zu sein. Seiner Auffassung nach sei eine angemessene Entschädigung nur dann gegeben, wenn die Schuldverschreibungen innerhalb einer gewissen Frist in gewisser Höhe verwendet werden könnten, z. B. als Steuergutschein.
11Staatsminister Dr. Schlögl spricht sich dafür aus, die Angelegenheit sofort nochmals zu überarbeiten und im nächsten Ministerrat vorzulegen, da die Militärregierung dränge.
12Ministerpräsident Dr. Ehard stellt abschließend fest, er werde im Länderrat eine Zurückverweisung an den Rechtsausschuß beantragen. Wenn dieser zu einem annehmbaren Ergebnis komme, könne dann ja auch schriftlich die Zustimmung erteilt werden.19
19Auf Vortrag am 22. 4. 1949 erklärte sich Ehard dann doch grundsätzlich bereit, dem Gesetz unter bestimmten Bedigungen zuzustimmen; vgl. die Vormerkung von Kellner (4 S.), 23. 4. 1949 (StK 30417).
13Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einstimmig einverstanden.20
20Der Länderrat beschloß auf seiner 36. Tagung am 26. 4. 1949 nach Anhörung des Parlamentarischen Rates des Länderrats den zoneneinheitlichen Erlaß des Gesetzes; vgl. die Vormerkung von Baer, 5. 7. 1949 (StK 30417). – Gesetz über die Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 9. Juli 1949 (GVBl. S. 182
).
1Ministerialdirektor Dr. Ringelmann macht darauf aufmerksam, daß der Gesetzentwurf Beamte, die als Nichtsoldaten gefangengenommen worden seien, nicht berücksichtige, ebensowenig, wie sonstige in Gefangenschaft befindliche Zivilpersonen, z.B. Notdienstverpflichtete. Das Finanzministerium habe deshalb einen entsprechenden Vorschlag gemacht, auch diese Kategorien zu berücksichtigen und im Entwurf die Bezeichnung „Kriegsgefangene“ fallen zu lassen.
2Staatssekretär Dr. Grieser führt aus, der Entwurf sei bereits im Ministerrat vom 3. 3. 1949 besprochen worden,21 wobei man im wesentlichen auch einig geworden sei, abgesehen von der Frage, ob die Durchführung des Gesetzes durch das Innen- oder Arbeitsministerium zu erfolgen habe. Eine Einigung in dieser Hinsicht sei inzwischen auch erfolgt:22 Die Durchführung obliege den Land- und Stadtkreisen, die dabei an Weisungen des Innenministeriums gebunden seien.21Vgl. Nr. 59 TOP III.22Vgl. StMI an den MPr. sowie die Minister und Staatssekretäre, 17. 3. 1949 (MArb 3116).
3Der Entwurf gehe von dem Begriff des Kriegsgefangenen im völkerrechtlichen Sinn aus, das Arbeitsministerium habe aber nichts dagegen, wenn auch zurückbehaltene Beamte berücksichtigt würden. Allerdings erhebe sich dann die Frage, ob nicht auch die verschleppten Zivilpersonen, z.B. aus Schlesien, in Betracht gezogen werden müßten.
4Ministerialdirektor Dr. Ringelmann entgegnet, eine Erweiterung auf die verschleppte Zivilbevölkerung sei unmöglich und würde zu unabsehbaren Folgen führen. Andererseits könne man keine Sonderregelung für Beamte einführen.
5Ministerpräsident Dr. Ehard meint, grundsätzlich bestehe wohl also keine Einwendung gegen die Berücksichtigung der zurückbehaltenen Beamten. Der Kreis, an den das Finanzministerium dabei denke, sei nicht sehr groß. In der Hauptsache kämen wohl Beamte, die im Protektorat23 beschäftigt gewesen seien, in Frage. Das Finanzministerium möge zusammen mit dem Arbeitsministerium die Frage nochmals prüfen, die man dann endgültig im nächsten Ministerrat besprechen könne. Wenn ohne weiteres zwischen den beiden Ministerien eine Einigung zustande käme, könnte der umgeänderte Gesetzentwurf auch ohne nochmalige Besprechung im Ministerrat dem Landtag zugeleitet werden.24
23Nach der militärischen Besetzung der Tschechoslowakei war am 16. 3. 1939 das Protektorat Böhmen und Mähren errichtet und dem Deutschen Reich angegliedert worden.24Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes über Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen am 3. 5. 1949 mit Begründung dem Landtagspräsidenten zu; vgl. BBd.
III Nr. 2436 . – Gesetz über Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 30. Mai 1949 (GVBl. S. 120
). S. im Detail zum Vollzug dieses Gesetzes MArb 3116.
6Der Ministerrat stimmt daraufhin diesem Vorschlag zu.
25S. im Detail StK-GuV 745; ferner StK 30719.
1Staatsminister Dr. Schlögl teilt einleitend mit, die vor allem zwischen dem Landwirtschafts- und Justizministerium26 entstandenen Meinungsverschiedenheiten seien in der Zwischenzeit bereinigt worden. Strittig sei lediglich noch die Frage, wer der Vorsitzende des Kör-Ausschusses sein solle (Art. 2 Ziffer 3).27
26Vgl. die Stellungnahme des StMJu, 2. 4. 1949, zum Entwurf eines Tierzuchtgesetzes (StK-GuV 745).27Schlögl legte der StK, 8. 4. 1949, Entwurf und Begründung des Tierzuchtgesetzes vor (in StK-GuV 745 fehlt der Entwurf). In seinem Begleitschreiben hieß es u.a.: „Die beteiligten Staatsministerien sind grundsätzlich mit dem Entwurf einverstanden; insbesondere hat die Sachgruppe Veterinärwesen und das Gemeindereferat des Staatsministeriums des Innern sowie das Staatsministerium der Justiz an der Gestaltung des Entwurfs mitgewirkt, wobei Einmütigkeit erzielt wurde. Den dortigen, aus Artikel 179 der Bayerischen Verfassung und den Richtlinien der Militärregierung hergeleiteten Bedenken hinsichtlich der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung wurde Rechnung getragen, ebenso wurde die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen durch Verwaltungsbehörden gestrichen. Seitens der Bayerischen Staatskanzlei sowie der Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft wird um Nachprüfung ersucht wegen der Fassung des Artikels 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes, wonach in jedem Fall ein bäuerliches Körausschußmitglied den Vorsitz im Körausschuß zu übernehmen hat, der Vorsitzende also nicht mehr ein Tierzuchtbeamter oder ein beamteter Tierarzt sein kann. Nach nochmaliger genauer Überprüfung der geäußerten Bedenken hat das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten davon abgesehen, den Entwurf von hier aus in diesem Punkte zu ändern und bittet im Hinblick auf Seite 6 der beiliegenden Gesetzesbegründung die bisherige Fassung des Art. 2 Abs. 3 zu belassen, da es sich um einen besonders nachdrücklich geäußerten Wunsch der gesamten Landwirtschaft handelt und in anderen deutschen Ländern, z. B. Oldenburg, diese Regelung seit Jahrzehnten besteht“ (StK-GuV 745).
2
Dr. Dürrwaechter erklärt ergänzend, in dieser Bestimmung sei vorgesehen, daß eines der zwei bäuerlichen Mitglieder des Kör-Ausschusses Vorsitzender werden solle, nicht aber der Tierzuchtbeamte und der Tierarzt. Man habe diese Fassung gewählt, weil sowohl der Bauernverband, wie der Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft des Landtags dies gewünscht hätten.
3Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, der Ziffer 3 des Art. 2 folgende Fassung zu geben:
4„Der Kör-Ausschuß wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
5Außerdem wird beschlossen, Satz 2 der Ziffer 2 dieses Artikels wie folgt zu ändern: „Das Tierzuchtamt kann zu diesem Zweck die landwirtschaftliche Berufsvertretung …“.
6Der Ministerrat beschließt weiterhin, der Ziffer 1 des Art. 6 die Worte „… als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises“ einzufügen, ferner die Ziffer 2 des Art. 20 zu streichen und der Ziffer 1 dieser Bestimmung folgende Fassung zu geben:
7„Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt, soweit erforderlich, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Vollzugsvorschriften.“ Schließlich wird noch beschlossen, in Art. 21 unter den außer Kraft tretenden Vorschriften auch die Reichsverordnung über die Weitergeltung bayerischer Vorschriften über die Haltung von Vatertieren vom 22. 12. 1937 (GVBl. 1938 S. 7
) aufzuführen.
8Es wird noch festgestellt, daß es in Art. 19 2d statt Art. 11 Ziffer 4 Art. 12 Ziffer 3 heißen muß.28
28Vgl. die Vormerkung, 21. 4. 1949, über die in diesem Ministerrat beschlossenen Abänderungen und Berichtigungen (StK-GuV 745).
9Der Ministerrat stimmt dem vorliegenden Entwurf unter den erwähnten Abänderungen zu.29
29Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Tierzucht in Bayern (Tierzuchtgesetz) am 3. 5. 1949 mit Begründung dem Landtagspräsidenten zu; vgl. BBd.
III Nr. 2440 . – Gesetz zur Förderung der Tierzucht in Bayern (Tierzuchtgesetz) vom 14. Juni 1949 (GVBl. S. 178
). Vgl. auch „Staatsminister Dr. Schlögl zum Körgesetz vor dem Landtag am 1. Juni 1949“, Bayer. Staatsanzeiger 10. 6. 1949. Zum Fortgang s. Nr. 106.
30Vgl. StMF an Ehard, 11. 4. 1949, betr. Erhebung von Gebühren durch das BLV für die Verwaltung kontrollierten Vermögens von Hauptschuldigen und Belasteten, sowie von abwesenden Eigentümern; in der Anlage Entwurf mit Begründung (ML 10775).
1Ministerialdirektor Dr. Ringelmann berichtet, die Staatsregierung habe am 8. Mai 1948 eine Verordnung gleichen Inhalts erlassen,31 die das Amt der Militärregierung für Bayern am 9. September 1948 aufgehoben habe, weil sie übermäßige Ausübung gesetzgebender Gewalt enthalte.32 Es genüge, die ursprüngliche Verordnung unverändert in die Form eines Gesetzes zur bringen und dieses dann dem Landtag zuzuleiten.31Vgl. Nr. 29 TOP VII. – Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung gesperrten Vermögens vom 8. Mai 1948 (GVBl. S. 102
).32Vgl. Nr. 29 TOP VII Anm. 40.
2Der Ministerrat beschließt seine Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.33
33Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung kontrollierten Vermögens von Hauptschuldigen und Belasteten sowie von abwesenden Eigentümern am 22. 4. 1949 mit Begründung dem Landtagspräsidenten zu; vgl. BBd.
III Nr. 2415 . Der Landtag stimmte dem Gesetzentwurf am 31. 5. 1949 mit geringfügigen Änderungen zu; BBd.
III Nr. 2521 . Am 16. 9. 1949 wurde das Gesetz von OMGB suspendiert; vgl. Van Wagoner an Ehard, 16. 9. 1949: „Ich darf darauf hinweisen, daß obiges Gesetz nach den Bestimmungen meines an Sie gerichteten Schreibens vom 11. März 1949, AG 014.1 MGBLL, betreffend ‘Erhebung von Gebühren für die Beaufsichtigung der Verwaltung der Vermögen von Personen, die nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus in die Klasse der Hauptschuldigen oder Belasteten eingestuft sind’, genehmigt wurde. Im letzten Absatz meines Schreibens wird festgestellt, daß ‘die entsprechende gesetzliche Regelung, falls wünschenswert, erfolgen kann’. Damit konnten die Gebühren erst nach Verkündung dieses Gesetzes erhoben werden. Aus diesem Grunde ist die Bestimmung des obigen Gesetzes, die dieses rückwirkend ab 1. Januar 1949 in Kraft treten läßt, nicht zulässig. Ferner steht das Gesetz nicht im Einklang mit Abs. 4 meines Bezugschreibens. Wie in der brieflichen Anweisung vorgesehen, sollten für nicht beschlagnahmte Vermögen oder Vermögensteile keine Gebühren erhoben werden und alle dafür erhobenen Gebühren wären im direkten Verhältnis zu dem nicht beschlagnahmten Vermögen anteilmäßig zurückzuerstatten. Aus diesem Grunde wird das obige Gesetz suspendiert, bis es durch entsprechende Änderungen mit den Richtlinien der Militärregierung in Einklang gebracht worden ist“; BBd.
III Nr. 2868 ; vgl. engl. Fassung in StK 30838.
1. Erstes Gesetz: Zulassungsordnung für Ärzte. U
1Staatssekretär Dr. Grieser berichtet über den Entwurf,34 der im wesentlichen bestimme, daß die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 12. 8. 1948 (GVBl. S. 149
) für ihre Bestimmungen in den §§ 1–43 als Zulassungsordnung für Ärzte die Kraft eines Gesetzes erhalte. Damit werde vorläufiges Recht in Dauerrecht umgewandelt; das Innenministerium – Gesundheitsabteilung – sei im übrigen einverstanden.34StMArb Krehle an Ehard, 12. 4. 1949, betr. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten. Zulassungsordnung für Ärzte; als Anlage Entwurf mit Begründung (ML 10775).
2. Zweites Gesetz: Kassenärztliche, kassenzahnärztliche und kassendentistische Vereinigung Bayern.35
U35StMArb Krehle an Ehard, 16. 4. 1949, betr. Entwurf eines zweiten Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten in Bayern – Kassenärztliche, Kassenzahnärztliche und Kassendentistische Vereinigungen Bayerns; als Anlage Entwurf mit Begründung (ML 10775).
1Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, den letzten Satz des Absatz 3 des § 6: „Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Obliegenheiten übertragen“ zu streichen.
2Im übrigen beschließt der Ministerrat, den beiden Gesetzes in unveränderter Form zuzustimmen.36
36Ehard leitete dem Landtagspräsidenten am 22. 4. 1949 den Entwurf eines ersten Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten – Zulassungsordnung für Ärzte – mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2411 . Am 23. 4. 1949 reichte er den Entwurf eines dritten Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten – Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten – mit Begründung nach; vgl. BBd.
III Nr. 2413 . – Gesetz über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 14. Juni 1949 (GVBl. S. 162
) und Gesetz über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 14. Juni 1949 (GVBl. S. 167
).
Ferner leitete Ehard dem Landtagspräsidenten am 22. 4. 1949 den Entwurf eines zweiten Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten – Kassenärztliche, Kassenzahnärztliche und Kassendentistische Vereinigung Bayerns – mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2412 . Der Landtag stimmte dem Entwurf in der vom Ausschuß für Sozialpolitische Angelegenheiten vorgelegten Fassung (BBd.
III Nr. 2498 ) am 1. 6. 1949 zu; vgl. BBd.
III Nr. 2527 . Das Gesetz wurde von der Militärregierung am 30. 6. 1949 aufgehoben und daher nicht veröffentlicht; s. im Detail OMGB 17/174–2/3. Vgl. Van Wagoner an Ehard, 30. 6. 1949: „Ich darf auf obiges Gesetz hinweisen und muß zu meinem Bedauern mitteilen, daß es mit den Grundsätzen der Militärregierung nicht im Einklang steht. Wenn dies auch in dem Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt ist, so ist die Kassenärztliche Vereinigung tatsächlich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die Mitgliedschaft wird zur Pflicht gemacht. Das Gesetz bestimmt, daß der Landesvorstand von der Vertreterversammlung gewählt wird, die wiederum von den Bezirksstellen gewählt wird; diese sind aber nach einer von der Vertreterversammlung aufzustellenden Satzung zu errichten. Ferner bestimmt § 13, daß die erste Wahl der Mitglieder in den Organen der Vereinigungen in einem besonderen Gesetz geregelt werde, in der Zwischenzeit oder für den Fall, daß keine Wahl der Mitglieder in den Organen stattfindet, diese vom Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge zu ernennen seien; für das besondere Gesetz ist jedoch kein Datum festgelegt. Dadurch bleibt die ganze Lage sehr unbestimmt. Aus den obengenannten Gründen wird hiermit angeordnet, das obige Gesetz, bis es mit den Grundsätzen der Militärregierung in Einklang gebracht ist, aufzuheben, was hiermit geschieht“; BBd.
III Nr. 2768 ; vgl. die engl. Fassung Van Wagoner an Ehard, 30. 6. 1949 (StK 30834).
Der auf bizonaler Ebene vom Wirtschaftsrat, 23. 6. 1949, verabschiedete Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Dentisten und Krankenkassen, dem der Länderrat am 8. 7. 1949 zustimmte, wurde von der Militärregierung unter Hinweis auf die große Bedeutung der Materie für die künftige Politik der Bundesregierung abgelehnt; vgl. AVBRD 5 S. 537. S. im Detail StK 30801.
1Der Ministerrat beschließt, diesem vom Innenministerium vorgelegten Gesetzentwurf37 in der vorliegenden Form zuzustimmen.38
37StMI an StK, 23. 3. 1949, in der Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Krankenhausverbandes Coburg mit Begründung (NL Müller B 84/3 und ML 10775).38Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Krankenhausverbandes Coburg am 22. 4. 1949 mit Begründung dem Landtagspräsidenten zu; vgl. BBd.
III Nr. 2414 . – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Krankenhausverbandes Coburg vom 25. Oktober 1949 (GVBl. S. 271
).
1Ministerialdirektor Dr. Sachs führt aus, daß im Gegensatz zu der jetzigen Übung vielfach in den Jahren 1946 und 1947 ehem. Parteigenossen in Gruppe II eingereiht worden seien, die heute aller Wahrscheinlichkeit nach zu Mitläufern erklärt würden. Es sei unmöglich, die älteren Sprüche von Amts wegen durchzuprüfen. Es bleibe nur das Gnadenverfahren übrig, in dem die einzelnen Sühnefolgen beseitigt oder gemildert werden könnten. Auf alle Fälle werde es aber notwendig werden, eine Gnadenentschließung nur im Benehmen mit dem beteiligten Ressortminister zu treffen.
2Nach kurzer Aussprache erklärt sich der Ministerrat damit einverstanden, daß grundsätzlich in der vom Sonderministerium vorgeschlagenen Form verfahren werden soll.
39Vgl. Nr. 60 TOP III.
11. Ministerialdirektor Dr. Ringelmann berichtet, das Baunotabgabegesetz sei noch nicht verabschiedet worden und man sei deshalb gezwungen, Vorgriffe in Höhe von 30 Millionen zu machen, die sofort bei der Landesbodenkreditanstalt freigegeben werden müßten. Der Herr Ministerpräsident brauche die Ermächtigung des Kabinetts, im Namen des Ministerrats einen solchen Antrag, bei dem es sich lediglich um einen Vorgriff handle, vor den Landtag zu bringen.
22. Ministerialdirektor Dr. Ringelmann fährt fort, im außerordentlichen Haushalt sei eine Anleihe von 20 Mill. DM für Wohnungsbauten vorgesehen und zwar für Wohnungen der deutschen Arbeiter am Flugplatz in Erding, die am Rand von München errichtet werden sollten. Dieser Betrag sei von der Wiederaufbaubank für das Land Bayern bereitgestellt worden, das ihn dann der Stadt München weitergebe. Auch hier müsse ein Vorgriff gemacht werden, da der außerordentliche Haushalt erst am Schluß der Haushaltsberatungen darankäme. Es genüge ein Beschluß, wonach die Aufnahme dieser Anleihe genehmigt und die Staatsregierung ermächtigt werde, sie sofort für Wohnungen zu verwenden.
3Ministerpräsident Dr. Ehard ersucht daraufhin den Ministerrat, ihm die Ermächtigung zu einem entsprechenden Schreiben an den Landtag zu geben.
4Diese Ermächtigung wird sodann einstimmig erteilt.40
40Am 2. 6. 1949 beschloß der Landtag mit geringfügigen Änderungen das Gesetz; vgl. BBd.
III Nr. 2532 . – Gesetz zur Erhebung einer Notabgabe für den Wohnungsbau vom 14. Juni 1949 (GVBl. S. 135
). Vgl. SZ 4. 8. 1949 sowie die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Erhebung einer Notabgabe für den Wohnungsbau (BNADB) vom 26. September 1949, Bayer. Staatsanzeiger 1. 10. 1949.
41Vgl. Nr. 60 TOP I.
1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet über seine Besprechung am 5. 4. 1949 mit dem Vorstand des Hauptausschusses, bei der in Gegenwart der Herren Staatsminister Dr. Ankermüller und Dr. Kraus vereinbart worden sei, dem Hauptausschuß einen Betrag in Höhe von rund 25000 DM zur Weitergabe an die Landesvertretung zu gewähren.42 Eine endgültige Regelung sei bisher noch nicht erfolgt und er ersuche dringend, sie bis zum nächsten Ministerrat so weit vorzubereiten, daß man dann die Angelegenheit abschließen könne.43
42Vgl. die Vormerkung Gumppenbergs, 11. 4. 1949, über die Besprechung am 5. 4. 1949 (6 S.); Teilnehmer der Besprechung in der Staatskanzlei waren Ehard, Kraus, Ankermüller und Jaenicke als Vertreter der Staatsregierung, Schütz, MinRat Rinke, von Manteuffel, Stark, Herlinger für den Hauptausschuß der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern, ferner Prof. Tosch als Vertreter von Goetzendorff als Geschäftsführer der Landesvertretung der Ausgewiesenen (StK 14848).43Vgl. Ehard an Ankermüller, Kraus und Jaenicke, 22. 4. 1949, betr. Finanzierung des Hauptausschusses der Flüchtlinge und der Landesvertretung der Ausgewiesenen: „Bei der Besprechung vom 5. April 1949, die mit dem Vorstand des Hauptausschusses der Flüchtlinge und Ausgewiesenen stattgefunden hat, wurde vereinbart, daß alsbald geprüft werde, in welcher Form dem Hauptausschuß ein Betrag von ca. DM 25 000,– zur Verfügung gestellt werden könne, die dieser dann nach seinem Ermessen zur Finanzierung der Landesvertretung der Ausgewiesenen zu verwenden habe. Herr Abgeordneter Hans Schütz hat mit Schreiben vom 6. April 1949, von dem den beteiligten Ministerien bereits eine Abschrift zugegangen ist, das Ergebnis der Sitzung zusammengefaßt und mitgeteilt, daß der Streikbeschluß der Landesvertretung damit gegenstandslos gewesen sei. Im letzten Ministerrat vom 20. April 1949 wurde die Frage nochmals grundsätzlich besprochen, jedoch mit Rücksicht auf die Abwesenheit der Herren Staatsminister des Innern und der Finanzen und des Herrn Staatssekretärs für das Flüchtlingswesen kein endgültiger Beschluß gefaßt. Im wesentlichen hat sich der Ministerrat damit einverstanden erklärt, auf folgender Grundlage weiter zu verhandeln: Zunächst soll der bereits seit längerem vorliegende Antrag des Hauptausschusses geprüft und entschieden werden, seine eigenen Mittel von 150000 auf 183000,– zu erhöhen. Außerdem soll endgültig geregelt werden, in welcher Form dem Hauptausschuß darüber hinaus ein Betrag von DM 25000,– überwiesen werden kann, den er zur Finanzierung der Sitzungen der Landesvertretung der Ausgewiesenen zu verwenden hätte. Nachdem seit der grundlegenden Sitzung vom 5. April bereits über 14 Tage vergangen sind, halte ich es für dringend notwendig, die Angelegenheit zu einem Abschluß zu bringen. Ich ersuche die beteiligten Ministerien, nun umgehend die Situation zu prüfen und einen endgültigen Vorschlag auszuarbeiten, damit der Ministerrat schon in seiner nächsten Sitzung, die im Laufe der kommenden Woche stattfinden wird, imstande ist, entweder von sich aus eine Entscheidung zu treffen oder einen Beschluß zu fassen, der dem Landtag vorgelegt werden kann“ (StK 14848). Zum Fortgang s. Nr. 63 TOP II.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, der Präsident des Bayer. Gewerkschaftsbundes, Herr Lorenz Hagen, habe ihn angerufen und mitgeteilt, entgegen einer Vereinbarung, wonach wie am Karfreitag auch am 1. Mai alle Theater geschlossen sein sollten, habe das Kultusministerium angeordnet, daß die Staatstheater an diesem Tag spielen sollten.
2Staatssekretär Dr. Sattler erwidert, die Betriebsräte der Theater hätten sich an sich dafür ausgesprochen, am 1. Mai zu spielen. Er werde aber auf alle Fälle mit den Gewerkschaften verhandeln und hoffe, im gegenseitigen Einvernehmen eine befriedigende Lösung zu finden.
3Staatsminister Dr. Schlögl teilt mit, die Industrie habe sich bereit erklärt, 30000 t Kartoffeln abzunehmen, wenn sie vom Landwirtschaftsministerium einen Kredit von 1 Million DM erhalte.
4Nach kurzer Aussprache erklärt Ministerialdirektor Dr. Ringelmann im Namen des Finanzministeriums, der Kredit könne wohl zur Verfügung gestellt werden und er werde mit dem Landwirtschaftsministerium die näheren Einzelheiten vereinbaren.
44Vgl. Nr. 61 TOP X.
1Staatsminister Frommknecht ersucht den Ministerrat um Zustimmung, folgende Persönlichkeiten in den Hauptverkehrsbeirat45 bei der Hauptverwaltung für Verkehr entsenden zu können.45Der Hauptverkehrsbeirat konstituierte sich am 29. 4. 1949; vgl. HB pol. Inst. S. 199; Vogel, Westdeutschland III S. 316 Anm. 5.
21. Direktor Enzmann46 der Maxhütte AG,46Dr. rer. pol. h.c. Erich Enzmann, geb. 1903, Vorstandsmitglied der Maxhütte AG, nach Kriegsende Treuhänder der Maxhütte, anschließend kaufmännischer Direktor, 1960 Generaldirektor der Maxhütte, Senator der Fraunhofer-Gesellschaft.
32. Herrn Fuß, Leiter des Bayer. Reisebüros,
43. Oberregierungsrat Dr. Kadner, Syndikus im Verkehrsministerium,
54. Herr Diem,47 Leiter des Verkehrsreferats im Landwirtschaftsministerium. Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.47Eduard Diem, geb. 1903, Gymnasium Donauwörth, 1921–1923 Banklehre, Angestellter, seit 1933 bei der Auto-Union AG, 1940–1945 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, 1. 11. 1945 Verkehrsreferent im StMELF, zuständig für den Einsatz von Personal und Lastkraftwagen des Ministeriums sowie die technische Überwachung aller Kraftfahrzeuge der 165 Ernährungsämter und 90 Landwirtschaftsstellen einschließlich aller Neuanschaffungen, nach dem Scheitern einer Beförderung zum RR 1952 Regierungsamtmann, 31. 3. 1968 Ruhestandsversetzung.
48Vgl. Nr. 58 TOP XI und Nr. 59 TOP VI.
1Der Ministerrat beschließt, in nachstehenden Fällen den Vollzug der Todesstrafe nicht zu bestätigen, sondern die Todesstrafe in lebenslanges Zuchthaus zu verwandeln:
21. Herbert Rudolf Schulz,49 geb. 29. 1. 1917,49Herbert Schulz, geb. 1917, landwirtschaftl. Arbeiter; durch Urteil des Landgerichts Regensburg, 20. 9. 1948, wegen Mordes in Zusammenhang mit besonders schwerem Raub zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 6. 5. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Herbert Schulz in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Schulz).
32. Helmut Fuchs,50 geb. 17. 8. 1912,50Helmut Fuchs, geb. 1912, Maurer; durch Urteil des Landgerichts Landshut, 8. 6. 1948, wegen Mordes zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 5. 5. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Helmut Fuchs in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Fuchs).
43. Hans Höfl,51 geb. 5. 12. 1926.51Hans Höfl, geb. 1926, Schlosser; durch Urteil des Landgerichts Landshut, 2. 6. 1948, wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zum Tode verurteilt. Vgl. die Entschließung des MPr., 6. 5. 1949, betr. Umwandlung der Todesstrafe für Hans Höfl in eine lebenslange Zuchthausstrafe (StMJu, Gnadenakt Höfl).
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
In Vertretung
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister