6S. im Detail StK-GuV 10613; ferner NL Ehard 1654 und 1655.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, die Militärgouverneure hätten das vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitete Wahlgesetz7 geprüft und erklärt, sie seien bereit, es mit einigen Änderungen zu genehmigen.8 Die endgültige Genehmigung hätten sich aber die Gouverneure noch vorbehalten. Das Wahlgesetz sehe vor, daß ein Teil der Abgeordneten unmittelbar, der andere nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werde, von denen auf Bayern 78 entfielen und zwar einschließlich Lindau. Es würden also in Bayern 39 Abgeordnete in Wahlkreisen, 39 auf der Landesergänzungsliste gewählt werden. Unter anderem sei auch vorgesehen, daß jeder Deutsche in den Westzonen überall kandidieren könne, aber nur in einem Land. Ferner habe der Parlamentarische Rat vorgesehen, daß die Durchführung des Wahlgesetzes, die Bestimmung des Wahltermins usw. durch den Präsidenten des Parlamentarischen Rats geschehe. Alle diese Bestimmungen seien aber von den Gouverneuren gestrichen worden, die verlangt hätten, daß die Durchführung bei den Ministerpräsidenten liege. Eine gewisse Differenz habe sich auch wegen der Wahlscheine ergeben, die die Gouverneure nur für Seeleute genehmigen wollten;9 die Ministerpräsidenten ihrerseits hätten aber auf die Notwendigkeit, die Wahlscheine beizubehalten, hingewiesen.7Wahlgesetz zum ersten Bundestag, beschlossen vom Parlamentarischen Rat in Bonn, 10. 5. 1949 (StK-GuV 10613).8Vgl. Botschaft der Militärgouverneure an die Ministerpräsidenten, 28. 5. 1949 (StK-GuV 10613); Abdruck in: Der Parlamentarische Rat 10 S. 222 Anm. 23. Dort heißt es unter 1. irrtümlich „Die Ministerpräsidenten“ statt „Die Militärgouverneure“.9Vgl. Wahlscheine für Binnenschiffer zur Wahl des ersten Bundestags. Bekanntmachung des StMI, 12. 7. 1949 (MABl. S. 196).
2Eine weitere Bestimmung, die die Gouverneure verlangt hätten, sei die, daß Beamte, die in den Bundestag gewählt wurden, in den Wartestand ohne Wartegeld zu versetzen seien und auch keinen Anspruch auf Wiedereinstellung hätten. Die Ministerpräsidenten hätten dagegen Einspruch erhoben und ersucht, es bei der Regelung des § 5 Abs. 2 zu belassen, der wenigstens an dem Anspruch auf Wiedereinstellung festhalte.
3Ministerpräsident Dr. Ehard verliest sodann ein eingehendes Schreiben der Militärgouverneure, das sich mit den Vorschlägen der Ministerpräsidenten zu dem Wahlgesetz10 befaßt.11 Danach sei u.a. vorgesehen, daß Mehrheits- und Verhältniswahl im Verhältnis 60:40 festgesetzt würden, was eine Änderung der Wahlkreiseinteilung bedeute.10Die Kompetenz, ein Wahlgesetz zu beschließen, lag beim Parlamentarischen Rat; vgl. Art. 137 (2) GG: „Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.“ Vgl. ferner Der Parlamentarische Rat 10 S. LXXf. Das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten am 31. 5./1. 6. 1949 in Bad Schlangenbad war ein Entwurf, der wesentlich vom Wahlgesetzentwurf des Parlamentarischen Rates abwich; vgl. die Ministerpräsidenten Altmeier, Arnold und Stock an die Militärgouverneure Hays, Robertson und Koenig, 1. 6. 1949, Der Parlamentarische Rat 10 S. 218 Anm. 19. Wahlgesetz zum ersten Bundestag beschlossen vom Parlamentarischen Rat in Bonn am 10. Mai 1949 in der durch die Ministerpräsidentenkonferenz in Schlangenbad am 31. Mai 1949 abgeänderten Fassung (StK-GuV 10613); vgl. auch die Niederschrift der Ministerpräsidentenkonferenz in Bad Schlangenbad, 31. 5./1. 6. 1949, AVBRD 3 S. 496–532. S. ferner NL Ehard 1389.11McLean (i. V. Robertson), Noiret (i.V. Koenig) und Hays an die Ministerpräsidenten, 1. 6. 1949: „1) In unserem Schreiben vom 12. Mai 1949 haben wir uns unsere Stellungnahme zum Wahlgesetz vorbehalten und gesagt, daß wir Ihnen demnächst Weisungen für seine Ausführung zukommen lassen würden. Nach einer vorläufigen Prüfung des Wahlgesetzes haben wir Ihnen am 28. Mai ein Schreiben übersandt, welches bestimmte Vorbehalte andeutete, und Sie gebeten, uns zum Wahlgesetz Empfehlungen zu machen. Wir haben jetzt Ihr Schreiben vom 1. 6. erhalten, in welchem diese Empfehlungen dargelegt sind. Um der Klarheit willen legen wir unsere endgültigen Empfehlungen wie folgt dar. 2) Wir haben entschieden, daß diejenigen Bestimmungen der folgenden Paragraphen des Wahlgesetzes, welche von unserer Entscheidung, den Ministerpräsidenten die Verantwortung für die zur Errichtung der im Grundgesetz vorgesehenen Institutionen notwendigen Exekutivmaßnahmen zu übertragen, abweichen, nicht angewandt werden können und deshalb abzuändern sind, nämlich: A) § 22 Abs. 2, B) § 23 Abs. 2, C) Sektion B § 24 und § 25. 3) Bezüglich des § 26 glauben wir, daß 15 beratende Vertreter von Berlin über die genehmigte ‘kleine Zahl“ hinausgehen und sind keinesfalls bereit, mehr als 8 zu billigen. 4) In unserem Schreiben vom 14. 4. 49 haben wir uns bereit erklärt, dem Parlamentarischen Rat gewisse Vollmachten hinsichtlich der Festlegung eines einheitlichen Wahlsystems zuzubilligen. Wir haben erklärt, daß ein die Auswertung von Reststimmen vorsehendes System in jedem Lande auf eine in dem betreffenden Lande aufgestellte Kandidatenliste beschränkt sein sollte. Im Einklang mit dieser Bestimmung können wir deshalb der Anwendung der letzten Klausel des § 12, welche vorsieht, daß ein Kandidat ‘sich in mehreren Wahlkreisen und in verschiedenen Ländern bewerben kann’ oder der Worte ‘in verschiedenen Ländern“ in § 14 Abs. 2 nicht zustimmen. 5) Wir waren der Auffassung, daß der in unserem Schreiben vom 14. 4. gemachte Vorbehalt, daß die technische Durchführung der Wahl den einzelnen Ländern zu überlassen sei, es unerwünscht erscheinen lasse, die volle Anwendung des letzten Satzes des § 18 zuzulassen. Im Hinblick auf die in Ihrem Schreiben vom 1. 6. gemachten Empfehlungen sind wir jedoch übereingekommen, den Gebrauch von Wahlscheinen lediglich auf das betreffende Land zu beschränken, weshalb das Wort ‘Bundesgebiet’ durch das Wort ‘Landesgebiet’ ersetzt werden sollte. 6) Wir müssen Ihre Aufmerksamkeit auch auf jene Bestimmungen unseres Memorandums vom 22. 11. 1948 richten, in welchen wir den Parlamentarischen Rat besonders gebeten haben, eine Bestimmung in das Grundgesetz einzufügen, welche sicherstellt, daß ein öffentlicher Bediensteter, sollte er in die Bundeslegislative gewählt werden, vor Annahme der Wahl von seinem Amte bei der ihn beschäftigenden Behörde zurücktritt. 7) Wir haben uns später bereit erklärt, diesen Grundsatz eines nichtpolitischen öffentlichen Dienstes nicht als eine Bedingung für die Billigung des Grundgesetzes zu setzen. Wir glauben jedoch weiterhin, daß dies eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist, welche durch das deutsche Volk ohne Rücksicht darauf entschieden werden sollte, welche persönlichen Vorteile dem betroffenen einzelnen Abgeordneten oder öffentlichen Bediensteten dabei zufallen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Wahlgesetzes genügen unserer Auffassung nach nicht, da sie Beamte ins Auge fassen, welche noch nicht vorhanden sind und die bizonalen und die Länder-Bediensteten unberücksichtigt lassen. Aus diesen Gründen werden wir Gesetze und Verordnungen in unseren Zonen erlassen, welche von allen öffentlichen Bediensteten und Richtern die Aufgabe ihres öffentlichen Amtes unmittelbar vor der Annahme der Mitgliedschaft im Bundestag verlangen [vgl. Gesetz Nr. 20 der Militärregierung – Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) Wahl von gewissen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum ersten Bundestag, 2. Juni 1949 (GVBl. S. 145
)]. 8) In Ihrem Schreiben vom 1. 6. 1949 haben Sie empfohlen, daß die Zahl der für Wahlvorschläge benötigten Unterschriften von 100 auf 500 erhöht werden sollte. Wir sind der Auffassung, daß dies eine Angelegenheit der technischen Durchführung der Wahlen ist, welche in unserem Schreiben vom 14. 4. 49 der Zuständigkeit der Länder überlassen bleibt, und wir sind deshalb bereit, diese Empfehlung anzunehmen. Aus demselben Grunde nehmen wir die von Ihnen vorgeschlagene Änderung des § 15 an. 9) Sie haben ferner empfohlen, daß die Zuteilung von Sitzen zwischen Wahlkreisen und Landeslisten in jedem Lande in einem Verhältnis von ungefähr 60:40 statt 50:50 erfolgen sollte. In unserem Schreiben vom 14. 4. war der Parlamentarische Rat ermächtigt worden, die Verteilung der Sitze zwischen den Ländern festzulegen. Wir glauben deshalb, daß die Zuteilung der Sitze innerhalb des Landes eine Angelegenheit der betreffenden Länder ist und sind deshalb bereit, diese Empfehlung der Ministerpräsidenten anzunehmen. Jeder Ministerpräsident wird hiermit gemäß der Ermächtigung des § 23 Abs. 1 angewiesen, die seinem Lande zugeteilten Sitze zwischen Wahlkreisen und Landeslisten im ungefähren Verhältnis von 60:40 zu verteilen. 10) Unter Berücksichtigung Ihrer Empfehlung und des Inhalts unseres Schreibens vom 14. 4. sind wir bereit, unsere Zustimmung dazu zu geben, daß eine Wählervereinigung, welche weniger als 5% der Stimmen in einem Lande oder nicht mindestens einen Sitz in einem Wahlkreis des Landes erhält, bei der Verteilung der Sitze auf den Landesergänzungslisten unberücksichtigt bleibt. 11) Wir, die Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone Deutschlands, ermächtigen Sie hiermit, das vom Parlamentarischen Rat angenommene Wahlgesetz mit den nach Maßgabe dieses Schreibens erforderlichen Änderungen zu verkünden und bitten Sie, alle zur Sicherstellung seiner raschen Ausführung nötigen Maßnahmen zu treffen“ (StK-GuV 10613). Abdruck: Der Parlamentarische Rat 10 S. 219 Anm. 20.
4Staatssekretär Dr. Schwalber weist darauf hin, daß ihm Oberpräsident Lukaschek12 vorgeschlagen habe, Flüchtlingskreise zu schaffen, so daß die Flüchtlinge die Möglichkeit hätten, Persönlichkeiten, die ihr Vertrauen besäßen, zu wählen.13 Der Gedanke der Flüchtlingswahlkreise sei von der CSU/CDU bereits in Bonn vertreten worden14 und es sei deshalb zu erwarten, daß gerade die Ausgewiesenen in Bayern die CSU-Regierung darauf aufmerksam machen würden, daß Bayern die Möglichkeit habe, diese Wahlkreise selbständig einzuführen. Zu der Besprechung der Landeswahlleiter in Schlangenbad werde übrigens das Staatsministerium des Innen den Wahlrechtsreferenten, Oberregierungsrat Feneberg,15 abordnen.16
12Dr. jur. Hans Lukaschek (1885–1960), 1919 Landrat in Rybnik (Oberschlesien), 1927–1929 Erster Bürgermeister dann OB der Stadt Hindenburg (Zentrum), 1929–1933 Oberpräsident von Oberschlesien, anschließend Rechtsanwalt in Breslau, 1945 Mitbegründer der CDU in Thüringen, 1947 Flucht in den Westen, 1948/1949 Vizepräsident des Dt. Obergerichts für das VWG in Köln, 1949–1953 Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen (CDU); vgl. Kempf/ Merz S. 459 ff.; Lexikon der Christlichen Demokratie S. 319f.13Vgl. Der Parlamentarische Rat Bd. 6 S. 589 Anm. 24.14
Salzmann, Die CDU/CSU im Parlamentarischen Rat S. 532 und S. 559.15Prof. Dr. jur. Hermann Feneberg (1903–1977), Jurist, 1927 Promotion in Würzburg, 1930 große juristische Staatsprüfung und Eintritt in die bayer. Staatsverwaltung, seit 1922 aktiv im Bund Neudeutschland (ND), 1926/1927 Führer dieses Studentenbundes für das Dt. Reich, Mitglied von Bayernwacht und Jungmannschaft der BVP, 1932 StMI (Gemeindefinanzreferat), 9. 3. 1933 RR Bezirksamt Passau, 1. 5. 1937 NSDAP-Mitglied, 1938 RR Bezirksamt Marktoberdorf, 1939–1945 Wehrmacht, 1945 erneut Landratsamt Marktoberdorf, 24. 9. 1945 Entlassung durch die Militärregierung, 10. 12. 1946 Einreihung in die Gruppe der Mitläufer durch die Spruchkammer Marktoberdorf, 1950 Einreihung in die Gruppe der Entlasteten durch die Hauptkammer München, 16. 7. 1947 RR im StMI (zunächst im Angestelltenverhältnis), 1. 7. 1948 ORR und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, 1. 7. 1949 RegDir, 1. 9. 1950 MinRat, 1. 10. 1955 MinDirig StMI, 1. 2. 1958 Präsident des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, 31. 8. 1968 Ruhestandsversetzung, 1961 Ernennung zum Honorarprofessor für Verwaltungsrecht TH München.16Vgl. die Beschlüsse und Empfehlungen der Tagung der Landeswahlleiter in Schlangenbad, 8. 6. 1949 (8 S.) (NL Pfeiffer 243 und NL Ehard 1655). S. im Detail die Handakten Fenebergs MInn 79819–79823.
5Anschließend erklärt Staatssekretär Dr. Schwalber das System der Flüchtlingswahlkreise.17
17Vgl. „Flüchtlinge erhalten eigene Wahlkreise. Interview mit Staatssekretär Dr. Schwalber“ AZ 18. 6. 1949.
6Ministerpräsident Dr. Ehard meint, man könne unter Umständen die Einrichtung dieser eigenen Wahlkreise vermeiden, wenn man Flüchtlingsvertreter in aussichtsreicher Stelle kandidieren lasse. Er denke dann insbesondere an die Herren Schütz,18 Rinke19 und Baron Manteuffel.20
18Zu seiner Person s. Nr. 57 TOP III.19Dr. rer. pol. Walter Rinke (1895–1983), 1923–1934 im Versicherungswesen, zuletzt Direktor der Oberschlesischen Provinzialversicherungsanstalten (Ratibor), seit 1946 CSU-Mitglied, 24. 9. 1946 durch Sondervertrag mit der Amtsbezeichnung MinRat im StMSo angestellt, 21. 1. 1947 mit der kommissarischen Leitung der Abt. I des StMWi betraut, 1947/1948 Leiter der Abteilung Internierungs- und Arbeitslager im StMSo, bis 1952 MinRat, 1953–1957 MdB (CSU), Gründungsmitglied des Hauptausschusses der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern, 1950–1954 Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien.20In der Vorlage fälschlich „Mannteufel”. Auf der CSU-Landesliste für die Bundestagswahl 1949 folgten auf StMWi Hanns Seidel mit Hans Schütz, Walter Rinke und Baron Georg von Manteuffel-Szoege zwei katholische und ein evangelischer Flüchtlingsvertreter. Schütz vertrat die Sudetendeutschen, Rinke die Schlesier und Manteuffel die Baltendeutschen. Schütz und Rinke gehörten auch dem Landesvorstand der CSU an. Da keiner der Kandidaten der CSU bei der Wahl am 14. 8. 1949 über die Landesliste in den Bundestag gelangte, erwies sich der Versuch der CSU als erfolglos, auf diese Weise vor allem Flüchtlingsvertretern einen sicheren Platz im Bundestag zu verschaffen; vgl. Schlemmer, Aufbruch S. 346–355; allg. Wengst, Die CDU/CSU im Bundestagswahlkampf 1949. – Dr. phil. Georg Heinrich Baron von Manteuffel-Szoege (1889–1962), 1920–1939 Verwaltung des Familienbesitzes in Ostpolen, 1940–1942 AA, dann wieder auf dem Familienbesitz in Ostpolen, nach 1945 Übersiedlung nach Bayern, zuerst Kleinbauer, 1947/1948 Treuhänder der Herrschaft Pappenheim, Vorstandsmitglied des Hauptausschusses der Flüchtlinge und Ausgewiesenen in Bayern, Mitglied des Beirats beim Staatsbeauftragten für das Flüchtlingswesen in Bayern, Vors. des Beirats bei der Arbeitsgemeinschaft der dt. Flüchtlingsverwaltungen, 1950–1953 Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe in Bad Homburg, 1958–1962 Mitglied des Präsidiums des Bundes der Vertriebenen, 1950–1962 Vors. der Dt.-Baltischen Landsmannschaft, 1953–1962 MdB (CSU).
7Was den Wahltermin betreffe, so dränge Dr. Adenauer21 sehr stark auf eine frühzeitige Ansetzung des Termins. Er denke dabei an den 24. oder gar schon den 17. Juli, was er persönlich für unmöglich halte. Seiner Meinung nach käme22 der 14. oder 21. August in Frage.23
21Zu seiner Person s. Nr. 63 TOP I.22Das hier im Registraturexemplar folgende Wort „frühestens“ wurde hs. gestrichen (StK-MinR-Prot 12).23Die erste Bundestagswahl fand am 14. 8. 1949 statt.
8Der Ministerrat stellt sich dann übereinstimmend auf den Standpunkt, daß der 17. Juli als Wahltermin jedenfalls zu früh sei.24
24Zum Fortgang s. Nr. 69 TOP II.
25Vgl. Nr. 57 TOP IV. S. MInn 79680 und 79681; StK-GuV 680 und 681; StK 14735 und 14736; ferner Syrer.
1Einleitend teilt Ministerpräsident Dr. Ehard mit, er sei an sich der Meinung gewesen, daß mit der Militärregierung über das Jagdgesetz26 ein Einverständnis erzielt worden sei. Nun habe aber vor einigen Tagen die Militärregierung mitgeteilt, sie betrachte den Entwurf nicht als demokratisch.27 Nachdem auch der Landtag sich in der letzten Sitzung mit der Frage beschäftigt und einen Dringlichkeitsantrag angenommen habe,28 habe er gestern Gelegenheit gehabt, mit Herrn Landesdirektor Van Wagoner über den Fall zu sprechen. Dieser habe ihm zugesichert, nochmals mit Mr. Ingwalson29 reden zu wollen und eine Sitzung für Mittwoch, den 8. Juni anzusetzen. Jedenfalls sei es notwendig, daß man sich auf deutscher Seite einige und die anscheinend noch bestehenden Differenzen zwischen dem Landwirtschafts- und Innenministerium ausgleiche.30
26Am 20. 5. 1949 hatte StMELF Schlögl den Ressorts den Ministerialentwurf eines Bayer. Jagdgesetzes zur Behandlung im Ministerrat zugeleitet (MInn 79680); vgl. ferner StMELF Schlögl an StK, 20. 5. 1949, betr. Entwurf eines Bayer. Jagdgesetzes (StK-GuV 680).27Vgl. Ingwalson, Director Food, Agriculture and Forestry Division (OMGB) an Ehard, z. Hd. Schlögl, 26. 5. 1949 (StK-GuV 680).28Der Landtag stimmte am 2. 6. 1949 folgendem Dringlichkeitsantrag zu: „Die Staatsregierung wird ersucht, dem Landtag beschleunigt den Entwurf eines bayerischen Jagdgesetzes vorzulegen“; vgl. BBd.
III Nr. 2545 .29Kenneth W. Ingwalson, 1948/1949 Direktor der Food, Agriculture and Forestry Division (OMGB).30Vgl. zur Beratung dieses TOP, insbesondere den Meinungsverschiedenheiten zwischen StMI und StMF, die Vormerkung von MinRat Böhm, 3. 6. 1949 (MInn 79680).
2Staatsminister Dr. Schlögl betont, am 31. 3. 1949 habe man mit der Militärregierung eine vollkommene Übereinstimmung erzielt und er könne sich nicht denken, welche Schwierigkeiten dort wieder aufgetaucht seien.
3Oberregierungsrat Dr. Engelhardt berichtet sodann, die einzige Differenz, die über den Entwurf des Jagdgesetzes bestehe, betreffe die Jagdbehörden. Das Landwirtschaftsministerium sei der Auffassung, daß an sich wohl die vollkommen selbständigen Jagdbehörden des Reichsjagdgesetzes31 verschwinden müßten, daß aber auch der frühere Zustand nicht wieder hergestellt werden könne. Man habe deshalb vorgesehen, daß zur Bearbeitung der Jagdangelegenheiten Jagdbeauftragte nach Anhörung des Jagdbeirates aus dem Kreis der privaten Jäger oder der Forstbeamten für 3 Jahre bestellt werden sollten (Art. 46). Man halte es für richtig, einen Fachmann mit den zur gegenwärtigen Zeit so vielfältigen Aufgaben im Jagdwesen zu betrauen, wodurch die Einheitlichkeit der Verwaltung keinesfalls gestört werde.31Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549 ).
4Ministerialrat Dr. Böhm
32 führt aus, das Staatsministerium des Innern sei insbesondere nach dem Eingang der Äußerungen der Regierungen33 der Meinung, solchen Jagdbeauftragten nicht zustimmen zu können,34 sondern den Jagdbehörden lediglich Sachverständige aus dem Kreise der privaten Jäger zuzuteilen. Die Stellung eines Sachbearbeiters müsse das Ministerium besonders mit Rücksicht auf die bisher gemachten Erfahrungen ablehnen.32Dr. jur. et rer. pol. Gustav Böhm (1891–1963), Jurist, Teilnahme am Ersten Weltkrieg, Januar-Mai 1919 Referent beim Staatskommissar für Demobilmachung, München, 1920 große juristische Staatsprüfung, 1919–1921 Referent im Staatsministerium für Soziale Fürsorge, 1921/1922 Bezirksamtmann Erding, 1922–1928 RR im Staatsministerium für Soziale Fürsorge, 1928–1933 als ORR ständiger Stellv. des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern, 1932 RegDir, 30. 3. 1933 Amtsenthebung und Beurlaubung wegen pol. Unzuverlässigkeit, November 1933–1936 ständiger Stellv. des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Westfalen in Dortmund, 1936–1939 Direktor und Leiter der Haushalts- und Finanzabteilung der Hauptstelle der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Berlin, 1939 aus Anlaß der Übernahme der Reichsanstalt in unmittelbare Reichsverwaltung MinRat im Reichsarbeitsministerium, 1941 NSDAP-Mitglied, seit Januar 1947 aushilfsweise Beschäftigung beim Bayer. Statistischen Landesamt, durch die Spruchkammer Starnberg, 18. 6. 1947, Einstufung in die Gruppe der Mitläufer, ab 1. 4. 1948 Beschäftigung im StMI als Angestellter, mit Wirkung vom 1. 8. 1948 MinRat StMI (vgl. Nr. 51 TOP XII und Nr. 52 TOP IX), 28. 2. 1949 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, 1. 2. 1951 MinDirig und Versetzung zur OBB (Stellv. des MD), 1. 5. 1954 Senatspräsident am Verwaltungsgerichtshof (Flurbereinigungssenat), 30. 6. 1956 Ruhestandsversetzung.33Diese Äußerungen in MInn 79680.34Vgl. dazu StMI an StMELF, 25. 4. 1949, betr. Entwurf eines Jagdgesetzes. Darin hieß es u.a.: „Die Hauptbedenken des Staatsministeriums des Innern richten sich, wie schon in verschiedenen Besprechungen zum Ausdruck gebracht wurde, gegen den Abschnitt des Entwurfs über die Jagdbehörden. Sie werden neuerdings auch durch die Ausführungen des Staatsministeriums der Justiz in seiner Note vom 15. 3. 1949 Nr. 8500–1–706 unterstützt. Der ‘Bearbeitung’ der Jagdangelegenheiten durch besondere ehrenamtliche Jagdbeauftragte muß vom Standpunkt der Organisation der Staatsverwaltung aus widersprochen werden. Die Beibehaltung dieser in der nationalsozialistischen Zeit eingeführten, vorher und im ganzen übrigen Bereich der staatlichen Verwaltung nicht vorkommenden Einrichtung ist auch nicht notwendig, weil die erforderliche fachliche Beratung der Jagdbehörde durch die in Art. 44 vorgesehenen Jagdbeiräte in durchaus ausreichendem Maße gewährleistet ist“ (MInn 79680); ferner StMI an StMELF, 9. 5. 1949 (ebd.).
5Herr Gauderer macht darauf aufmerksam, daß die ehrenamtlichen Jagdbeauftragten bisher rein aus Idealismus die schwierigen Aufgaben, die insbesondere durch die Jagdausübung der Amerikaner entstanden seien, durchgeführt hätten und die Jägerschaft es nicht verstehen könne, wenn ihr in Zukunft lediglich beratende Stimme erteilt würde.
6Staatsminister Dr. Kraus meint, in den Jägern seien doch vielfach noch Erinnerungen an das Reichsjagdgesetz lebendig, wenn er auch zugebe, daß die Verhältnisse z.Zt. noch sehr schwierig seien. Die rein ehrenamtliche Stellung der Jagdbeauftragten sei aber unklar und er könne sich nicht damit einverstanden erklären.
7Ministerpräsident Dr. Ehard schließt sich im wesentlichen den Bedenken des Staatsministeriums des Innern an und weist darauf hin, daß auch andere Gruppen eine Sonderstellung beanspruchen könnten.
8Oberregierungsrat Dr. Engelhardt begründet nochmals eingehend den Standpunkt des Landwirtschaftsministeriums und schlägt vor, die Stellung der Jagdbeauftragten genau in einer Dienstanweisung zu präzisieren. Das Ministerium ebenso wie die Jägerschaft seien der Überzeugung, daß eine reine Sachberatung unter den gegebenen Verhältnissen nicht mehr genüge.
9Auch Staatsminister Dr. Schlögl tritt dafür ein, den Entwurf seines Ministeriums nicht abzuändern, aber eine genaue Dienstvorschrift zu erlassen.
10Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, die Landräte zu verpflichten, die Fachvertreter zu hören und sich an ihre Vorschläge zu halten.
11Staatsminister Dr. Kraus erwidert, man dürfe auch die Jäger nicht vor den Kopf stoßen und es sei auch vom politischen Standpunkt aus nicht unwichtig, diese Gruppe zufriedenzustellen.
12Anschließend berichtet Oberregierungsrat Dr. Engelhardt noch über den zweiten, aber weniger bedeutenden Differenzpunkt, nämlich den Artikel 48 Abs. 2, wonach das Aufkommen an Jagdkartengebühren zur Deckung des Aufwands für den notwendigen Personal- und Sachbedarf und der sonst dem Staat auf dem Gebiet des Jagdwesens entstehenden Ausgaben verwendet werden müsse. Mit dieser Regelung habe sich das Finanzministerium nicht einverstanden erklärt.
13Staatsminister Dr. Kraus stellt fest, daß er dieser Bestimmung nicht zustimmen könne, die im Gegensatz zu allen Haushaltsgrundsätzen stehe.
14Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu, mit dem Hinweis darauf, daß ähnliche Regelungen dann bei allen Stempeln und Gebühren eingeführt werden könnten und schlägt vor, diese Bestimmung zu streichen.
15Oberregierungsrat Dr. Engelhardt erklärt schließlich noch Art. 8 Abs. 3, wonach der Anteil am Ertrag eines Gemeinschaftsjagdreviers als der Gemeinde überlassen gilt, wenn ein Mitglied ihn nicht schriftlich für sich in Anspruch nimmt.
16Anschließend stellt Staatsminister Dr. Schlögl fest, daß man erst nach den Verhandlungen am Mittwoch mit den Amerikanern genau wisse, wie man daran sei und dann vielleicht auch noch die bestehenden Differenzen mit dem Innenministerium nochmals besprechen könne.35
35Vgl. „Staatsminister Dr. Schlögl zum neuen bayerischen Jagdgesetz“ Bayer. Staatsanzeiger 22. 7. 1949.
17Ministerpräsident Dr. Ehard betont, es wäre ein wesentlicher demokratischer Fortschritt, wenn bald über das Jagdgesetz Übereinstimmung erzielt und auch eine große Mehrheit aus allen Parteien im Landtag gefunden werden könne.36
36Zum Fortgang s. Nr. 70 TOP III.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, es lägen hier ein Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsrechtspflege und eine Verordnung über den staatsanwaltschaftlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor.37 Was zunächst die Verordnung betreffe, so unterstände der Generalstaatsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof für seine Person dem Ministerpräsidenten; er übe die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte bei den Verwaltungsgerichten aus.38
37Vgl. das Rundschreiben von Ankermüller an die Kabinettsmitglieder, die StK und die Ressorts, 13. 5. 1949, betr. Staatsanwaltschaftlicher Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit; in der Anlage der Entwurf der Verordnung (ML 10776).38Die Formulierung geht auf hs. Korrekturen von MPr. Ehard zurück. Im Registraturexemplar hatte es zunächst geheißen: „Was zunächst die Verordnung betreffe, so unterstände der Generalstaatsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof dem Ministerpräsidenten, während ersterer die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte ausübe“ (StK-MinRProt 12).
2Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Verordnungsentwurf einverstanden.39
39Am 5. 7. 1949 erhob das StMF Einwände gegen die in diesem Ministerrat beschlossene Verordnung; vgl. Leusser an StMF, 22. 7. 1949; darin hieß es u.a.: „Der Ministerrat vom 3. Juni 1949, an dem auch der Herr Finanzminister teilgenommen hat, erklärte sich mit dem oben bezeichneten Verordnungsentwurf einverstanden. Die Verordnung wurde am 30. Juni 1949 vom Herrn Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie ist inzwischen im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 S. 174 veröffentlicht worden. Die Stellungnahme vom 5. Juli 1949 mußte daher unberücksichtigt zu den Akten genommen werden“ (MF 69392). – Verordnung über den staatsanwaltschaftlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 174
).
3Anschließend teilt Ministerpräsident Dr. Ehard die wesentlichsten Punkte des Gesetzentwurfs zur Vereinfachung der Verwaltungsrechtspflege40 mit und weist darauf hin, daß die Abschaffung der Generalklausel, die die größte Vereinfachung mit sich bringen würde, nicht möglich sei. In dem Entwurf sei aber wenigstens eine Verfahrensabkürzung durch den Wegfall des Einspruchs vorgesehen. Keinesfalls dürfe man die Zahl der Verwaltungsrichter vermehren, man müsse vielmehr darauf hinwirken, die Verfahren zu vereinfachen, mehr sei wohl nicht zu tun.40Vgl. das Rundschreiben des StMI an die Kabinettsmitglieder, 24. 3. 1949, in der Anlage der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsrechtspflege und der Entwurf einer zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 mit Begründung (ML 10775).
4Der Ministerrat stimmt sodann dem vorliegenden Gesetzentwurf zu.41
41MPr. Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsrechtspflege am 20. 6. 1949 dem Landtagspräsidenten mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2595 . – Der Landtag stimmte dem Gesetzentwurf in der vom Ausschuß für Rechts- und Verfassungsfragen geänderten Fassung (BBd. III Nr. 2705 ) am 15. 9. 1949 zu (BBd. III Nr. 2836 ). – Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281
) vom 30. September 1949 (GVBl. S. 258
). – Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. Sept. 1946 – GVBl. S. 281 – in der Fassung nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. September 1949 (GVBl. S. 258
) vom 30. September 1949 (GVBl. S. 260
).
1StaatssekretärDr. Schwalber berichtet über den vorliegenden Verordnungsentwurf,42 der sich nur dahin ändere, daß die Ausgleichsbehörden den Namen „Ämter für Soforthilfe“ erhalten sollten.43
42Vgl. das Rundschreiben des StMI an den MPr. und die Kabinettsmitglieder, 14. 3. 1949, betr. Organisation der Ausgleichsbehörden, in der Anlage der Verordnungsentwurf (MInn 82217); ebd. die Stellungnahmen des StMWi und StMF zu dem Entwurf.43Vgl. Volkert S. 309.
2Der Ministerrat stimmt sodann ohne weitere Aussprache dem Verordnungsentwurf zu.44
44Verordnung über die Organisation der Soforthilfebehörden in Bayern vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 204
).
1Staatsminister Dr. Schlögl teilt mit, Mrs. Busch-Woods,45 die Besitzerin des Schlosses Höhenried,46 Gemeinde Bernried, beabsichtige, aus dem berühmten Bernrieder Schloßpark eine allgemeine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes zu machen, unter der Voraussetzung, daß ihr Besitz nicht unter die Bodenreform falle. Man habe sich dahin geeinigt, daß der Bayer. Staat aus seinem eigenen Besitz für die Bodenreform ca. 42 ha zur Verfügung stelle, die dem Anteil, den Mrs. Busch-Woods zu leisten habe, entspreche.45Wilhelmina Busch-Woods (1884–1952). S. Wiede.
46In der Vorlage fälschlich „Hohenried“.
2Anschließend verliest Staatsminister Dr. Schlögl die Urkunde über die Errichtung der Stiftung.47
47Aktenvormerkung sowie notarielle Urkunde über die Errichtung einer Stiftung zum Erhalt des Bernrieder Klosterparks in NL Ehard 1113. Vgl. Van Wagoner an Ehard, 19. 8. 1949: „Military Government appreciates being informed of the establishment of the ‚Wilhelmine Busch-Woods‘ foundation as described in the letter from Dr. Anton Pfeiffer, State Secretary, under date of August, 5. It is assumed that the provisions of the ‘Law for the procurement of land for settlement purposes and for land reform’ has been met, in which case Military Government enters no objection“ (StK 30836). Am 1. 12. 1949 machte StMUK Hundhammer dem Landtag Mitteilung von der Errichtung einer öffentlichen Grundstücksstiftung am Südwest-Ufer des Starnberger Sees (Bernrieder Park) durch Mrs. Woods. Wörtlich erklärte er u.a.: „Die bayerische Staatsregierung hat die Errichtung der Stiftung im Ministerrat dankbar begrüßt und die staatsaufsichtliche Genehmigung beschlossen. Der hochherzigen Stifterin wurde seitens der Staatsregierung der Dank ausgesprochen.“; vgl. StB.
IV S. 261 (1. 12. 1949). Vgl. auch „Ein Nationalpark für Bayern“ SZ 24. 11. 1949.
3Der Ministerrat erklärt sich nach kurzer Aussprache mit dem Vorschlag des Landwirtschaftsministers einverstanden.
1Staatsminister Dr. Kraus teilt mit, dieser Gesetzentwurf sei eine Ergänzung zu dem Gesetz über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten48 und sehe unter anderem vor, daß Versorgungsbezüge an solche Beamte gezahlt werden sollen, die an eine Zentralbehörde des Reichs oder ohne ihre Zustimmung aus Bayern versetzt worden seien, ferner an frühere Reichsbeamte, deren erste Anstellung bei einer nach dem Zusammenbruch vom Bayer. Staat übernommenen Dienststelle erfolgt sei und die dann aus Bayern versetzt worden seien. Die Vorschläge der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Soziale Fürsorge, die eine weitergehende Regelung wünschten, könnten aber nicht berücksichtigt werden.48Vgl. Nr. 12 TOP V. – Gesetz über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten vom 3. Mai 1948 (GVBl. S. 95
).
2Staatsminister Dr. Hundhammer und Staatssekretär Dr. Grieser erklären sodann, ihre Bedenken zurückstellen zu wollen.
3Ministerpräsident Dr. Ehard weist darauf hin, daß man in Bayern für die nichtbayerischen Pensionisten getan habe, was nur irgend möglich sei, man könne aber nur schrittweise vorgehen.
4Staatssekretär Jaenicke macht darauf aufmerksam, daß Post und Eisenbahn bei der Regelung der Versorgungsbezüge eigene Wege gegangen seien.
5Staatsminister Dr. Kraus erwidert, deshalb seien auch die Finanzverhältnisse der Eisenbahn außerordentlich ungünstig. Seiner Meinung nach müsse auf alle Fälle eine generelle Lösung des ganzen Fragenkomplexes durch den Bund erfolgen.
6Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.49
49Dieser Satz wurde im Registraturexemplar hs. von Gumppenberg hinzugefügt (StK-MinRProt 12). MPr. Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts am 9. 6. 1949 dem Landtagspräsidenten mit Begründung zu; vgl. BBd.
III Nr. 2578 . Der Landtag stimmte dem Gesetzentwurf am 20. 7. 1949 (in der Fassung BBd.
III Nr. 2658 ) zu. – Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts vom 3. September 1949 (GVBl. S. 227
).
50Vgl. Nr. 41 TOP V.
1Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, die Angelegenheit51 nochmals zurückzustellen und sie in der nächsten Fraktionssitzung zu behandeln.52
51Vgl. Rundschreiben des StMI an die Kabinettsmitglieder, 18. 3. 1949, Entwurf einer Verordnung über die Wiederverleihung der Kreisunmittelbarkeit an die Städte Eichstätt und Weißenburg i. Bay. mit Begründung (ML 10775).52Zum Fortgang s. Nr. 72 TOP X.
53Vgl. Nr. 56 TOP VI und Nr. 63 TOP V.
1Staatssekretär Dr. Schwalber teilt mit, fast alle schwäbischen Abgeordneten hätten sich nunmehr dafür ausgesprochen, Martini54 in Augsburg zu ernennen.54In der Vorlage hier und im folgenden fälschlich „Dr. Martini“. – Hans Martini (1890–1969), Jurist, Vater war Richter am Bayer. Obersten Landesgericht, Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 1921 große juristische Staatsprüfung, 1922 Bezirksamtmann Illertissen, 1929 als RR mit Titel und Rang eines RR I. Kl. Berufung in das StMI, persönl. Referent von Innenminister Stützel, 1. 11. 1930 RR I. Kl., 1935 Bayer. Versicherungskammer, 1945 MinRat und mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten der Bayer. Versicherungskammer betraut, im September 1945 als Innenminster unter MPr. Schäffer im Gespräch (Protokolle Schäffer S. 60), 21. 2. 1946 dienstenthoben, von der Militärregierung rehabilitiert, zum 1. 3. 1947 Ernennung zum Senatspräsidenten beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München (Protokolle Ehard I Nr. 26 TOP XIII
), 20. 6. 1949 – 31. 7. 1955 RP von Schwaben in Augsburg.
2Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, grundsätzlich an Dr. Martini festzuhalten, die endgültige Entscheidung aber nochmal von einer Aussprache mit den schwäbischen Abgeordneten abhängig zu machen.
3Dieser Vorschlag findet einheitliche Zustimmung.55
55Zum Fortgang s. Nr. 69 TOP III.
1Staatssekretär Jaenicke berichtet über den bisherigen Verlauf der Aktion und teilt mit, eine besondere Schwierigkeit bestehe darin, daß jedes Land der französischen Zone besondere Wünsche anmelde. Trotzdem glaube er aber, daß man Fortschritte machen werde. Eine gewisse Schwierigkeit bestehe auch darin, daß sich die Flüchtlinge weigerten, sich von ihrem Gepäck zu trennen; z. Zt. fänden Verhandlungen darüber mit der Bahnverwaltung statt.56
56Die Zahl der Umsiedler aus Bayern in die französische Zone betrug im Jahr 1949 7967 Personen. Sie wurden alle in Württemberg-Hohenzollern aufgenommen; „Flüchtlingsausgleich. Die Umsiedlung der Vertriebenen in die französische Zone im Jahre 1949“ Bayern in Zahlen 1950 S. 261f.
2Staatssekretär Jaenicke erklärt anschließend noch, der Zustrom von Grenzgängern aus der Tschechoslowakei halte an. Es hätten z.B. an einem Tag 380 Leute die Grenze überschritten. Da sämtliche Lager überfüllt seien, habe er die Grenzpolizei bitten müssen, die Grenze zu sperren. Leider sei aber die Absperrung noch ungenügend und er müsse das Innenministerium um Verstärkung der Grenzpolizei ersuchen.
3Staatssekretär Dr. Schwalber erwidert, es sei praktisch unmöglich, gerade die Grenze nach der Tschechoslowakei wirklich zu sperren, da sie viel zu ausgedehnt und unübersichtlich sei. Die Grenzpolizei könne lediglich versuchen, einzelne Grenzgänger aufzuhalten.
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
In Vertretung
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister