2Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 35/49 . Kabinettsprotokolle
1949 S. 96 und 106
.
1Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, daß der Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom Bundesrat an die zuständigen Ausschüsse verwiesen worden sei.3 Infolgedessen finde am 28. Oktober 1949 14 Uhr eine gemeinsame Tagung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für innere Angelegenheiten statt, bei dem der Entwurf beraten würde.4
3S. im Detail StK-GuV 10002; ferner Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 89.4Vgl. das Beschlußprotokoll der gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates, 28. 10. 1949 (StK-GuV 10002).
2Ministerialrat Leusser erläutert den Inhalt des Gesetzes und weist auf das Verhältnis zum Gesetz Nr. 15 hin, das von den Militärregierungen für die bizonalen Beamten erlassen worden sei.5 Der Gesetzentwurf gehe im wesentlichen auf das Beamtengesetz vom Jahre 1937 zurück.6 Der Vorsitzende des Rechtsausschusses, Justizminister Katz,7 habe eigenmächtig den Innenminister Menzel8 als Sachverständigen zu dem Ausschuß gebeten. Dagegen werde zu protestieren sein.5Gesetz Nr. 15 Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 15. März 1948 Militärregierung – Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet); Abdruck bei Hemken; vgl. Garner S. 640–651.6Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 41 ). Die Allierte Hohe Kommission hatte in der Aufbauphase der Bundesverwaltung die Anwendung des Militärregierungsgesetzes Nr. 15 angestrebt. Durch den Erlaß des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen umging die Bundesregierung dessen Anwendung; vgl. Garner S. 648; Kabinettsprotokolle
1949 S. 41 f.
7Zu seiner Person s. Nr. 81 TOP I.8Dr. jur. Walter Menzel (1901–1963), 1946–1950 Innenminister, seit Juni 1947 zugleich stellv. Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen (SPD), 1946–1954 MdL, 1948/1949 MdPR und stellv. Fraktionsvorsitzender, 1949–1963 MdB, 1951–1957 Vors. des Ausschusses zum Schutze der Verfassung, 1952–1961 Parl. Geschäftsführer der SPD-Fraktion, 1946–1961 Mitglied des SPD-Parteivorstands; vgl. Hirscher.
3Staatsminister Dr. Ankermüller und Staatssekretär Dr. Müller sprechen sich für den Gesetzentwurf aus.
4Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden, daß Staatsminister Dr. Ankermüller, Ministerialrat Leusser, Oberstlandesgerichtsrat Kuchtner9 und Regierungsdirektor Feneberg10 an der gemeinsamen Sitzung der beiden Ausschüsse teilnehmen.11
9Eberhard Kuchtner, seit 17. 5. 1947 Abordnung zur Dienstleistung an das StMWi, 25. 11. 1948 unter Aufrechterhaltung seiner Abordnung Beförderung zum Rat am Obersten Landesgericht.10Zu seiner Person s. Nr. 68 TOP I.11Zum Fortgang s. Nr. 101 TOP I. – Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 207 ).
1Staatsminister Dr. Ankermüller berichtet, daß kürzlich in Bonn eine Sitzung der Innenminister der Länder stattgefunden habe, an der er beteiligt gewesen sei.12 Er bitte um die Auffassung des Kabinetts, nachdem die Frage aufgetaucht sei, ob neben dem Bundesrat noch solche Treffen der Länderminister stattfinden könnten.13
12MInn 79813: Ausschuß für staats- und verwaltungsrechtl. Fragen der Innenminister; Beamtenebene.13Laut Pressemeldungen hatte Bundesinnenminister Gustav Heinemann sich kritisch zu Länderministerkonferenzen geäußert und unter anderem verlangt, grundsätzlich festzustellen, ob solche Fachministerkonferenzen nicht letzten Endes den Bundesrat tangierten und ihm dadurch Zuständigkeiten wegnähmen; vgl. die Stellungnahme zur Frage der Länderministerkonferenzen durch den Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates, Hellwege, 14. 11. 1949 (6 S.) (NL Ehard 1122). Hellwege sah im übrigen keine Rechtsgründe, es den Länderfachministern oder auch den Ministerpräsidenten der Länder zu verwehren, unregelmäßig oder regelmäßig zur Besprechung von Fragen zusammenzukommen und unterstützte daher in dieser Frage die Position der Länder; vgl. ferner Gelberg, Ehard S. 309–313. – Dr. jur. Dr. rer. pol. Gustav Heinemann (1899–1976), 1949/1950 Bundesinnenminister, 1966–1969 Bundesminister der Justiz, 1969–1974 Bundespräsident, 1945–1952 CDU, 1952 Mitbegründer der Gesamtdeutschen Volkspartei (GVP), seit 1957 SPD. – Heinrich Hellwege (1908–1991), 1949–1955 Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates (DP), 1955–1959 Ministerpräsident des Landes Niedersachsen; vgl. Kempf/Merz S. 309–316 und S. 316–320.
2Stv. Ministerpräsident Dr. Müller erklärt, daß die Justizminister an dem Justizkollegium festhielten.14 Die Aufgaben des Kollegiums seien mit der Schaffung des Bundesrats keineswegs entfallen. Es gebe eine große Anzahl von Angelegenheiten, die außerhalb des Bundesrates zu behandeln seien. Übrigens sei sogar beschlossen worden, sich zu treffen, um Dinge vorzubesprechen, die im Bundesrat zur Beratung stünden.14Vgl. Niederschrift über die 11. Sitzung des Justizkollegiums, 17./18. 10. 1949, Frankfurt a. M., als BR-Drs. Nr. 82/49 . Zum Fortgang s. Nr. 104 TOP I.
3Staatsminister Dr. Hundhammer führt aus, daß die Kultusminister der Länder einschließlich der sozialdemokratischen Kollegen einstimmig beschlossen hätten, an den Kultusministerkonferenzen festzuhalten.15 Die Treffen fänden regelmäßig alle 2 Monate statt. Kulturangelegenheiten seien nicht Aufgabe des Bundes. Infolgedessen müßten die Kultusminister untereinander Fühlung halten und sich gegenseitig absprechen. Er selbst sei zum Vorsitzenden der Kultusministerkonferenz gewählt worden;16 als sein Stellvertreter fungiere der Senator Landahl17 aus Hamburg. Die ständige Geschäftsstelle der Konferenz würde beibehalten und nach Bonn verlegt, sobald Bonn endgültig als Bundeshauptstadt deklariert sei. Auf der letzten Sitzung18 sei eine gemeinsame Entschließung der Kultusminister an den Bundeskanzler und den Bundesinnenminister gefaßt worden. Er dürfe den Inhalt dieser Entschließung bekanntgeben (verliest Entschließung).19
15Vgl. die Niederschrift der Tagung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, 18./19. 10. 1949 in Bernkastel (MK 65977); ferner Müller, Gründung.16Hundhammer war am 18./19. 10. 1949 in Bernkastel zum Vorsitzenden der Kultusministerkonferenz gewählt worden.17Heinrich Landahl (1895–1971), Studienrat, 1924–1933 Mitglied der Bürgerschaft in Hamburg (DDP), 1933 MdR (StP), 1945–1953 und 1957–1961 Senator (1949–1953 als Leiter der Kultusbehörde), 1946–1966 Mitglied der Bürgerschaft in Hamburg (SPD).18Gemeint ist die Tagung der Kultusministerkonferenz in Bernkastel.19„1.) Die Ständige Konferenz der Kultusminister stellt fest, daß das Bonner Grundgesetz die Kulturhoheit der Länder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland staatsrechtlich anerkennt. 2.) Die Ständige Konferenz der Kultusminister ist davon überzeugt, daß die totalitäre und zentralistische Kulturpolitik der jüngsten Vergangenheit die verhängnisvolle Verwirrung und Knechtung des Geistes und die Anfälligkeit vieler Deutscher gegenüber dem Ungeist wesentlich mitverschuldet hat. Sie sieht deshalb in der Verpflichtung und Gebundenheit an die landsmannschaftliche und geschichtlich gewordene Eigenständigkeit sowie an die Mannigfaltigkeit der sozialen Gegebenheiten die Gewähr für die innere Gesundung des deutschen Volkes und für das organische Wachstum einer von ihm selbst getragenen Kultur. Diesem Ziel sollen staatliche Organe und behördliche Einrichtungen in gemeinsamer Verantwortung mit freischaffenden Kulturkräften und -Gemeinschaften dienen. 3.) Aus dieser Erkenntnis und Verantwortung haben die Kultusminister der deutschen Länder seit der Neugliederung Deutschlands in vierjähriger Arbeit zusammengewirkt, um die geistige Einheit Deutschlands in innerer Freiheit von den Ländern her neu zu schaffen. Schule und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, Kunstpflege und Volksbildung sind trotz innerer und äußerer Hemmnisse aufgebaut und gefördert worden. 4.) Die Ständige Konferenz der Kultusminister ist daher aus staatspolitischen und kulturgeschichtlichen Gründen das einzig zuständige und verantwortliche Organ für die Kulturpolitik der Länder, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die mehrere oder alle Länder betreffen und von überregionaler Bedeutung sind. 5.) Die Ständige Konferenz der Kultusminister wird daher darauf hinwirken, daß die Kulturhoheit der Länder bei allen Maßnahmen der Bundesorgane und der Bundesbehörden gewahrt bleibt, und darüber wachen, daß ihre kulturpolitische Arbeit keine Einschränkung erfährt. Bernkastel, den 18. Oktober 1949“ (MK 65962 und NL Pfeiffer 246). Abdruck als BR-Drs. Nr. 105/49 sowie in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder S. 20.
4Inhaltlich liege diese Entschließung auf der Linie, die von Bayern aus immer schon befürwortet wurde. Es sei besonders interessant, daß auch die sozialdemokratischen Minister diese Entschließung gebilligt und unterschrieben hätten.
5Ministerpräsident Dr. Ehard ist der Auffassung, daß gegen Konferenzen der Ressortminister keine Bedenken bestünden. Man solle die zuständigen Bundesminister dazu einladen. Sie seien dann als Gäste anwesend. Freilich müsse man sich darüber klar sein, was in die Zuständigkeit des Bundes falle und was nicht. In die Ausschüsse des Bundesrats gehörten nur die Dinge, für die der Bund zuständig sei. Die Konferenzen seien die geeignete Gelegenheit, Dinge zu besprechen, die nicht in den Kreis der Bundeszuständigkeit gehörten. Man müsse sich darüber klar sein, daß das Bestreben gewisser Kreise dahin gehe, den Bundesrat mit einem großen Sekretariat zu versehen,20 das dann von sich aus die Ministerkonferenzen anberaume.20Vgl. Nr. 77 TOP I, Nr. 80 TOP II und Nr. 81 TOP I.
6Staatsminister Dr. Ankermüller berichtet von der Konferenz der Aufbauminister. Bundesminister Wildermuth21 habe sich mit der Beibehaltung dieser Konferenzen einverstanden erklärt, jedoch den Vorsitz beansprucht. Dem Widerstand der Länderminister habe er sich gefügt; er sei schließlich nur in der Rolle des Gastes anwesend gewesen. Es sei geltend gemacht worden, daß durch die Schaffung des Bundesrats die Konferenzen überflüssig seien. Außerdem werde die Notwendigkeit von Einsparungen vorgekehrt. Hamburg habe merkwürdigerweise den Hauptvorstoß geführt und erklärt, daß es an der morgigen Konferenz der Innenminister letztmals und nur auf besonderes Drängen des Innenministers Menzel teilnehmen werde.21Eberhard Wildermuth (1890–1952), 1949–1952 Bundesminister für Wohnungsbau (FDP); vgl.
7Staatsminister Dr. Seidel vertritt eine andere Auffassung. Die Kultusminister hätten seiner Meinung nach durchaus das Recht zusammenzutreten und auch ein ständiges Büro zu unterhalten. Kulturangelegenheiten gehörten ja nicht zu den Bundeszuständigkeiten. Dagegen habe er bei den anderen Ressorts Bedenken. Nach Art. 50 des Grundgesetzes wirkten die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Wenn man den Bundesrat zu einem echten Instrument des Föderalismus machen wolle, dann müsse die Arbeit im Bundesrat gemacht werden. Alle Bestrebungen, die darauf hinausliefen, neben dem Bundesrat besondere Gremien zu bilden, seien politisch gefährlich. Freilich sei zuzugeben, daß es Fälle gebe, wo etwa der Bundeswirtschaftsminister oder der Bundesfinanzminister das Bedürfnis habe, eine Sache mit den Landesministern zu besprechen. Er könne sich auch vorstellen, daß die Landesminister gelegentlich das Bedürfnis hätten, sich untereinander abzusprechen etwa über die Durchführung von Bundesgesetzen. Für solche Fälle halte er eine Zusammenkunft der Länderminister für unbedenklich. Grundsätzlich unvertretbar sei es seiner Auffassung nach, wenn die Länderminister außerhalb des Bundesrates eigene Büros hielten. Auf dem Gebiet der Justiz solle möglichst viel Landessache bleiben. Es sei verständlich, wenn die Herren zusammenkämen, aber wenn sie ein eigenes Büro unterhielten, was solle dann der Bundesrat tun? Er mache auf die Kosten aufmerksam, die auf diese Weise entstünden und weise auf all die Schwierigkeiten hin, die durch die doppelgleisige Behandlung im Bundesrat und in dem Sonderbüro entstünden. Die Masse der Dinge, die geregelt werden müßten, müßten im Bundesrat geregelt werden. Nach Art. 76 des Grundgesetzes seien die Vorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten; der Bundesrat müsse sie also beraten. Die gleiche Angelegenheit würde daher im Ausschuß des Bundesrats besprochen, im Plenum behandelt, sie laufe durch das Büro der Ministerkonferenz, werde bei einer Zusammenkunft der Minister vorbesprochen und außerdem noch in den einzelnen Landeskabinetten erörtert. Das sei eine Überorganisation. Gleiches gelte für das Wiederaufbaubüro. Diese Dinge müßten auf der Bundesratsebene behandelt werden, wenn der Bundesrat seines Gewichtes und seiner Bedeutung nicht entkleidet werden solle. Es sei etwas anderes, ob die Minister, die bei Bundesratssitzungen anwesend seien, sich vor oder nach den Sitzungen zu Besprechungen träfen. Aber er müsse vor einem Überhandnehmen der Büros und vor übermäßig sich häufenden Besprechungen warnen.
8Ministerpräsident Dr. Ehard weist daraufhin, daß es sich nicht darum handle, eine neue Organisation aufzubauen, sondern nur darum, eingespielte Einrichtungen fortzuführen. Solange man noch nicht wisse, wie sich der Bundesrat entwickeln werde, könne man abwarten. Es erscheine nicht ratsam, allzu plötzlich mit dem bisherigen Verfahren abzubrechen. Mindestens für einen Übergangszustand sei gegen die Büros und die Zusammenkünfte nichts einzuwenden.
9Staatsminister Dr. Ankermüller unterstreicht diesen Gesichtspunkt. Im übrigen sei das Bauen Ländersache, so daß gegen das Wiederaufbaubüro auch nach den Ausführungen von Minister Seidel nichts einzuwenden sei.
10Staatsminister Krehle hält die Konferenzen der Ressortminister deshalb für wünschenswert, weil dort die Möglichkeit bestehe, die künftige Gesetzgebung im Entwurfsstadium zu beeinflussen und die Wünsche der Länder geltend zu machen, bevor ein Entwurf an das Bundeskabinett komme. Auf diese Weise setze sich der Länderstandpunkt leichter durch.22
22Zum Fortgang s. Nr. 84 TOP V.
23Vgl. Nr. 79 TOP III.
1Ministerpräsident Dr. Ehard erläutert den Inhalt der Verordnung.24 Sie findet die allgemeine Zustimmung der Staatsregierung.25
24Das StMI hatte den Kabinettsmitgliedern am 25. 8. 1949 den Verordnungsentwurf mit Begründung zugeleitet (StK-GuV 130).25Ehard leitete dem Landtagspräsidenten am 31. 10. 1949 die Verordnung zur Genehmigung gemäß Art. 9 Abs. 2 BV mit Begründung zu; vgl. BBd.
IV Nr. 2999 . Der Landtag stimmte der Verordnung am 29. 11. 1949 zu. – Verordnung über die Umgliederung von Teilen des gemeindefreien Forstbezirks Saalachauen, Landkreis Berchtesgaden, in den Stadtkreis Bad Reichenhall vom 12. Dezember 1949 (GVBl. S. 297
).
26Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231). S. StK 30723, MArb-Landesflüchtlingsverwaltung 467/I, ferner Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 956.27Gemeint sind die Finanzierungsrichtlinien (R.FlüSG.) zum Flüchtlingssiedlungsgesetz (FlüSG.) vom 10. September 1949 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des VWG Nr. 34 1949 S. 274; Exemplar in StK-GuV 788).
1Ministerialrat Münsterer
28 von der Obersten Siedlungsbehörde erläutert den Inhalt der Verordnung.29
28Zu seiner Person s. Anwesenheitsliste zu Nr. 62.29Vgl. Schlögl an Ehard, 12. 10. 1949, mit der Vorlage des Entwurfs der Verwaltungsanordnung zum Flüchtlingssiedlungsgesetz (StK-GuV 788). S. zur Ansiedlung von Flüchtlingslandwirten Gelberg, Kriegsende S. 750 Anm. 697.
2Ministerpräsident Dr. Ehard
30 weist auf die Anregungen des Staatsministeriums der Justiz31 zu dem Entwurf des Landwirtschaftsministeriums hin. Der Ministerrat stimmt der Verordnung unter Berücksichtigung der Anregung des Staatsministeriums der Justiz zu.32
30Vgl. die Vormerkung von Henle für Ehard, 27. 10. 1949, zur Beratung dieses TOP des Ministerrats, die teilweise die Einwände des StMJu (vgl. Anm. 31) wiedergab: „Das Flüchtlingssiedlungsgesetz vom 10. August 1949 will heimatvertriebenen Landwirten dadurch eine Chance geben, daß es die Übernahme landwirtschaftlicher Anwesen zu Eigentum oder pachtweise, durch Kredite, Bürgschaften, Befreiung von Soforthilfe, steuerliche Vergünstigungen, unterstützt. Die Heimatvertriebenen sollen insbesondere auf sogenannten auslaufenden Höfen (Höfe ohne Erben) oder wüsten Höfen, angesetzt werden. Die Kredite werden von der Deutschen Landesrentenbank verwaltet. Die Bezeichnung des Entwurfs als ‘Verwaltungsanordnung der Staatsregierung‘ stößt auf Bedenken. Es sollte wohl besser von Durchführungsbestimmungen oder Durchführungsverordnungen gesprochen werden. Auch erscheint eine Verwaltungsanordnung ‘zu den Finanzierungsrichtlinien’ etwas ungewöhnlich. Vielleicht könnte die Bezugnahme auf die Finanzierungsrichtlinien unterdrückt werden, zumal die zitierte Nr. 27 dieser Richtlinien nicht zutrifft. In formeller Beziehung ist außerdem § 13 zu beanstanden, nach dem das Landwirtschaftsministerium die „zur Ergänzung“ notwendigen Bestimmungen erlassen soll. Man wird besser sagen müssen, das Staatsministerium für … erläßt die erforderlichen Verwaltungsanordnungen. Zweckmäßig dürfte sein, daß als Siedlungsbehörde und als Bewilligungsbehörde für die Finanzierungshilfe die Oberste Siedlungsbehörde eingesetzt ist. Ob die geplanten Ausschüsse (mit rund 10 Personen) nicht etwas umfangreich und schwerfällig geraten sind, wird das Landwirtschaftsministerium zu vertreten haben (§ 4). Nach dem Entwurf scheint es so zu sein, daß der Arbeitsausschuß den Fall zuerst überprüft, daß Kreditanträge von einem Unterausschuß dieses Ausschusses bearbeitet werden, daß diese Kreditanträge von einem weiteren Ausschuß (§ 5) überprüft werden, daß dann die Landessiedlungs GmbH eingeschaltet wird (§ 7) und endlich die Oberste Siedlungsbehörde entscheidet. Auf ihren Antrag soll das Geld dann von der Landesrentenbank ausgezahlt werden“ (StK-GuV 788). Vgl. Bauer, Bauernverband S. 479–482.31StMJu (MD Konrad) an StMELF, 3. 10. 1949, betr. Entwurf von Durchführungsbestimmungen zum Flüchtlingssiedlungsgesetz (StK-GuV 788).32Durchführungsverordnung der Bayerischen Staatsregierung zum Flüchtlingssiedlungsgesetz (FlüSG) vom 11. November 1949 (GVBl. S. 277
). StMI Ankermüller erhob Anfang Dezember 1949 Einwendungen gegenüber der Durchführungsverordnung und kritisierte auch das Verfahren, da den Staatsministerien der am 27. 10. 1949 beratene Entwurf vorher nicht zugegangen sei. Vgl. Leusser an StMI, 7. 12. 1949: „Die Veröffentlichung der im Ministerrat vom 27. Oktober 1949 verabschiedeten Verordnung konnte nicht mehr verhindert werden, da das Gesetz- und Verordnungsblatt am Tage des Einlaufs der Note vom 25. November 1949 bereits ausgedruckt war. Nach den Weisungen des Herrn Ministerpräsidenten über den Erlaß von Gesetzen und Verordnungen in der Entschließung vom 23. Januar 1947 Nr. 1734 [vgl. Protokolle Ehard I Einleitung S. XXI Anm. 13] wäre das Staatsministerium des Innern bei der Ausarbeitung der Verordnung zu beteiligen gewesen. Die Staatskanzlei hätte es auch für selbstverständlich gehalten, daß das Staatsministerium des Innern als Flüchtlingsministerium von Anfang an zur Ausarbeitung der Verordnung herangezogen wurde. Sie glaubte das ohne weiteres unterstellen zu können und hätte die Verordnung nicht dem Ministerrat vorgelegt, wenn sie gewußt hätte, daß der Entwurf nicht in allen Einzelheiten abgesprochen war. Die Staatskanzlei bittet, sich mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ins Benehmen zu setzen und die Frage zu klären, ob und inwieweit die Einwendungen des Staatsministeriums des Innern durch Verwaltungsanordnungen gemäß § 13 der Verordnung behoben werden können. Sollte das nicht möglich sein und sollten sich insbesondere auf Grund der Erörterungen Vorschläge für eine Veränderung der vorgesehenen Organisation als notwendig oder zweckmäßig erweisen, so wäre wohl ein neuer Entwurf auszuarbeiten und dem Ministerrat vorzulegen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Abdruck dieser Note erhalten“ (StK-GuV 788). Zu einer Neufassung kam es dann 1952; vgl. Ministerrat 15. 1. 1952 sowie Verordnung zur Durchführung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes (DV FlüSG) vom 16. Januar 1952 (GVBl. S. 15
).
1Staatsminister Krehle gibt eine kurze Erläuterung zu dem Gesetz, das inhaltlich mit dem gleichnamigen Gesetz33 des letzten Jahres übereinstimme.34 Die Kosten hätten sich im vorigen Jahr auf rund 2 Millionen [DM] belaufen, seien also wesentlich niedriger gewesen als der Voranschlag.33Gesetz über die Vergütung von Lohnausfällen der Arbeitnehmer bei Betriebseinschränkungen und -stillegungen wegen Strom-, Kohlen- oder Gasmangels vom 23. Dezember 1948 (GVBl. 1949 S. 2
).34Vgl. Nr. 52 TOP II. Das Gesetz vom 23. 12. 1948 galt bis 31. 5. 1949. Am 13. 10. 1949 hatte die SPD-Fraktion einen Dringlichkeitsantrag im Landtag eingebracht, das Gesetz vom 23. 12. 1948 wieder in Kraft zu setzen; vgl. BBd.
IV Nr. 2929 .
2Der Entwurf erhält die Zustimmung der Staatsregierung.35
35MPr. Ehard leitete den Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung von Lohnausfällen der Arbeitnehmer bei Betriebseinschränkungen und -Stillegungen wegen Strom-, Kohlen- und Gasmangels am 28. 10. 1949 dem Landtagspräsidenten zu; vgl. BBd.
IV Nr. 2980 . Am 9. 11. 1949 beschloß der Landtag mit geringen Änderungen das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. 10. 1949; vgl. BBd.
IV Nr. 3028 . – Gesetz über die Vergütung von Lohnausfällen der Arbeitnehmer bei Betriebseinschränkungen und -stillegungen wegen Strom-, Kohlen- oder Gasmangels vom 30. November 1949 (GVBl. S. 286
).
1Staatsminister Dr. Seidel trägt den Inhalt seines an den Herrn Ministerpräsidenten gerichteten Schreibens vom 10. Oktober 1949 vor.36 Es sei unbedingt erforderlich, die Anträge bayerischer Ressorts auf Gewährung von Investitionskrediten aus dem Counterpart-Funds vorher abzustimmen. Im Interesse einer einheitlichen Landesplanung müsse man wissen, welche Kredite in das Land fließen. Es sei aber geradezu unmöglich, einen Überblick über den Umfang der Kredite zu bekommen, da sich ständig widersprechende Meldungen überschnitten. Eine sehr sorgfältige Koordinierung sei unerläßlich. Zu diesem Zweck bitte er, einen Ausschuß aus den beteiligten Ministerien zu bilden, dessen Federführung beim Staatsministerium für Wirtschaft liegen müsse.36Seidel an Ehard, 10. 10. 1949, betr. Investitionskredite aus ECA-Counterpart-Funds: „Die Bearbeitung der von Bayern beantragten Kredite für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft, des Verkehrs, der Ernährung und Landwirtschaft und des Wohnungsbaues erfolgt durch die zuständigen Fachministerien. Für die Bearbeitung der einzelnen Vorhaben sind im einzelnen verantwortlich: Industrie, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr Staatsministerium für Wirtschaft; Energiewirtschaft Oberste Baubehörde; Verkehrswirtschaft Staatsministerium für Verkehr; Ernährung und Landwirtschaft Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Wohnungsbau Oberste Baubehörde in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium; Öffentliche Einrichtungen Staatsministerium des Innern. Bisher ist eine Abstimmung über die von den einzelnen Ressorts bearbeiteten Anträge vor Weitergabe an die Dienststellen in Frankfurt/M. bzw. Bonn nicht erfolgt. Im Interesse einer einheitlichen Vertretung der bayerischen Belange bei den Dienststellen des Bundes erscheint mir eine gegenseitige Unterrichtung und Koordinierung über die laufenden Investitionsanträge unbedingt geboten. Es wird daher angeregt, einen Investitionsausschuß aller beteiligten Fachministerien zu schaffen und mit Rücksicht auf die Bedeutung der Investitionsvorhaben bei der gewerblichen Wirtschaft die Federführung dem Staatsministerium für Wirtschaft zu übertragen. Eine Liste der zur Zeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/M. zur Bearbeitung vorliegenden industriellen Investitionsanträge ist beigefügt. Es darf erfreulicherweise festgestellt werden, daß Bayern bei einem Anteil von rund 18,3% aller in der Bizone vorgelegten industriellen Investitionsanträge unter Berücksichtigung des bayerischen Industriepotentials besonders günstig eingestuft ist“ (StK 14509).
2Ministerpräsident Dr. Ehard hält dafür, daß die Interessen der Ministerien koordiniert werden müssen und nicht, wie das bedauerlicherweise gelegentlich geschehen sei, gegeneinander ausgespielt werden dürfen. An dem Ausschuß solle man die Staatskanzlei beteiligen.
3Der Ministerrat beschließt sodann, die Bildung eines interministeriellen Ausschusses für Investitionskredite, der unter Federführung des Staatsministeriums für Wirtschaft aus Vertretern des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums, des Landwirtschaftsministeriums und der Staatskanzlei bestehe.37
37Die StK benannte MinRat Leusser als Mitglied, das StMF MinRat Barbarino, das StMI Regierungsbaudirektor Emil Salisko (OBB), das StMVerkehr Regierungsbauamtmann Anton Schrott (StK 14509).
1Staatssekretär Dr. Müller erläutert den Inhalt der Verordnung.38
38Dem Ministerrat lag die Verordnung in der Fassung des dem Ministerpräsidenten vom StMF am 18. 10. 1949 zugeleiteten Entwurfs vor (StK-GuV 132). § 1 (1) formulierte den Grundsatz: „Wer unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945) wegen seiner politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt und im Zuge der Verfolgung innerhalb dieses Zeitraums in politischer Haft gehalten wurde, hat Anspruch auf Wiedergutmachung der Freiheitsentziehung.“
2Stv. Ministerpräsident Dr. Müller gibt den Inhalt eines an ihn gerichteten Briefes der VVN bekannt. In diesem Brief würden verschiedene Forderungen erhoben, die ihm durchaus berechtigt erschienen. Dazu gehört insbesondere auch die Ermöglichung von Krediten für den Wohnungsbau. Württemberg-Baden sei mit entsprechenden Bestimmungen vorangegangen.
3Nach längerer Debatte, insbesondere auch über die Rolle des Vertreters des Landesinteresses (§10 des Entwurfs),39 wird die Beratung zurückgestellt, um dem Staatsministerium der Finanzen Gelegenheit zu geben, die Wünsche des VVN zu überprüfen und nach Möglichkeit im Entwurf zu berücksichtigen.40
39§ 10 lautete im Entwurf (vgl. Anm. 38): „(1) Dem Landesamt für Wiedergutmachung wird ein vom Staatsministerium der Finanzen zu bestimmender allgemeiner Vertreter des Landesinteresses beigeordnet. Er unterliegt ausschließlich den Weisungen des Staatsministeriums der Finanzen. (2) Dem in Abs. 1 genannten Vertreter sind alle Bescheide, in denen eine Haftentschädigung (§ 9 Abs. 1) von mehr als 500 DM festgesetzt wird, vor Mitteilung an den Antragsteller mit den erforderlichen Unterlagen zur Prüfung zuzuleiten, ob der Bescheid im Einklang mit dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen steht. Ist dies nicht der Fall und können die längstens innerhalb zweier Wochen nach Empfang des Bescheidentwurfs zu erhebenden Einwendungen des Vertreters des Landesinteresses nicht durch Verhandlungen behoben werden, so entscheidet auf seinen [das Wort „seinen“ wurde von MPr. Ehard hs. in den Entwurf eingefügt] Antrag die Wiedergutmachungskammer (§ 43 des Gesetzes). Der Antrag an die Wiedergutmachungskammer ist binnen zwei Wochen nach Eingang der Feststellung des Landesamts, daß eine Einigung nicht zu erzielen ist, zu stellen. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 finden Anwendung.“40Zum Fortgang s. Nr. 85 TOP III.
41Verordnung über die Organisation der Wiedergutmachung vom 3. November 1948 (GVBl. S. 248
); zur Entstehung vgl. Nr. 47 TOP II. Am 3. 6. 1949 hatte OMGB die Aufhebung der Verordnung vom 3. 11. 1948 befohlen; vgl. Van Wagoner an Ehard, 3. 6. 1949 (StK-GuV 85).
1Ministerpräsident Dr. Ehard gibt den Inhalt der Verordnung bekannt.
2Nach kurzer Debatte einigt sich der Ministerrat, auch diese Verordnung zurückzustellen.42
42Zum Fortgang s. Nr. 85 TOP IV.
43Vgl. Nr. 81 TOP I.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, daß der Ausschuß für Post und Verkehr geteilt worden sei. In Zukunft gebe es je einen Ausschuß für Post und einen Ausschuß für Verkehr.
2Die Staatsregierung beschließt, auf Vorschlag des Staatsministers für Verkehrsangelegenheiten als Mitglied für den Verkehrsausschuß Herrn Staatsminister Frommknecht, als seinen Stellvertreter Herrn Ministerialdirigenten Brunner44 und für den Postausschuß als Mitglied Herrn Staatssekretär Sedlmayr und als Vertreter Herrn Minsterialdirigenten Brunner zu benennen.45
44Zu seiner Person s. Anwesenheitsliste zu Nr. 70.45Vgl. Henle an Vertretung Bayerns bei der Bundesregierung, 31. 10. 1949 (StK 10317).
1Staatsminister Dr. Seidel führt aus, daß durch die Besatzungsmacht eine Reihe von Druckereibetrieben zu Gunsten der Lizenzpresse beschlagnahmt und unter Vermögenskontrolle genommen worden seien. Dabei seien diese Beschlagnahmen auch bei politisch unbelasteten Personen vorgekommen. Zwischen den Lizenzträgern und den für die beschlagnahmten Druckereibetriebe eingesetzten Treuhändern seien, mehr oder weniger unter Druck, Pachtverträge geschlossen worden.46 Nunmehr sei die Allgemeine Genehmigung Nr. 3 für Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 347 ergangen, die den Lizenzzwang aufhebe. Dadurch sei eine neue Lage entstanden. Er halte es nicht für tragbar, daß die Betriebe unbelasteter Personen länger unter Vermögenskontrolle gehalten würden, und er halte es für richtig, bei der Militärregierung vorstellig zu werden. Er bitte den Ministerrat, das Staatsministerium der Finanzen als bei dem Landesamt für Vermögensverwaltung vorgesetzte Stelle zu beauftragen, bei der Militärregierung Schritte zu unternehmen, um die Aufhebung der Vermögenskontrolle über beschlagnahmte Druckereibetriebe in solchen Fällen zu erreichen, in denen die Besitzer politisch unbelastet wären.48
46Vgl. Ehard an Van Wagoner, 8. 11. 1948, betr. Miet- und Pachtverträge von Zeitungsdruckereien (StK 12928).47Engl. Fassung der Information Control Regulation No. 3, 22. 8. 1949, durch die die Pressefreiheit erklärt wurde, in: StK 12929. Vgl. SZ 20. 8. 1949.48Vgl. unter Bezug auf diesen Ministerrat Frei, Lizenzpolitik S. 119ff.
2Der Ministerrat faßt den beantragten Beschluß.49
49Zum Fortgang s. im Detail den Bericht des StMF (MD Ringelmann) an die StK, 16. 2. 1950, sowie die ungezeichnete Vormerkung der StK, 20. 3. 1950, betr. Freigabe beschlagnahmter Drukkereien (StK 12936).
50Vgl. Nr. 79 TOP X.
1Ministerpräsident Dr. Ehard gibt ein Schreiben bekannt, daß verschiedene Siedler an ihn gerichtet hätten, deren Häuser im Zuge der Erweiterung des Flugplatzes zerstört oder gefährdet würden.51 Er weist darauf hin, daß nach seiner Auffassung zu Gunsten dieser Personen etwas geschehen müsse. Es handle sich um kleine Leute, deren einziges Vermögen zerstört werde, um Personen, die ihre Häuser vielleicht eigenhändig gebaut oder ihre ganzen Ersparnisse hineingesteckt hätten. Er bitte insbesondere das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium des Innern, nach Mittel und Wegen zu suchen, um den Betreffenden zu helfen. Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden; der Brief soll den beiden Staatsministerien zur weiteren Veranlassung zugeleitet werden.52
51Vgl. „Flugplatz gegen Autobahn“ sowie Kommentar SZ 17./18. 9. 1949.52„Bagger greifen nach Häusern und Gärten. Siedlung in Neubiberg muß geräumt werden / Ersatzwohnungen fehlen“ SZ 9. 12. 1949.
1Ministerpräsident Dr. Ehard schneidet die Frage des Rechtsverhältnisses derjenigen Beamten an, die als Abgeordnete in den Bundestag gewählt wurden. Sie schieden auf Grund des Militärregierungsgesetzes53 ohne weiteres aus dem Beamtenverhältnis aus. Die Frage sei nun, ob man es dabei belassen oder ob man ihnen ein Rücktrittsrecht zusichern solle. Ein Rücktrittsrecht gebe ihnen vielleicht keinen klagbaren Anspruch bei späteren Wiedereinstellungen, bilde aber doch eine gewisse moralische Stütze. Es handle sich um nicht mehr als 4 oder 5 Personen. Falls die Herren an Regierungsmitglieder heranträten, solle man ihnen sagen, daß diese Frage gerade zur Zeit geprüft würde und daß sie selbst Vorschläge machen sollten. Im übrigen bitte er das Staatsministerium der Finanzen, den Fragenkomplex zu überprüfen.53Gesetz Nr. 20 der Militärregierung – Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) Wahl von gewissen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum ersten Bundestag, 2. Juni 1949 (GVBl. S. 145
).
2Staatssekretär Dr. Müller glaubt, daß gegen die vom Herrn Ministerpräsidenten vorgeschlagene Regelung keine Bedenken bestehen und will auf die Frage bei einem späteren Ministerrat noch zurückkommen.54
54Zum Fortgang s. Nr. 101 TOP V.
a) Beurlaubung des zum Bundesminister ernannten Staatsrats Dr. Niklas55
U55Vgl. Nr. 57 TOP IV.
1Ministerpräsident Dr. Ehard trägt vor, daß der jetzige Bundesminister Dr. Niklas gebeten habe, den Urlaub, der ihm ab 1. März 1949 für die Dauer eines Jahres gewährt wurde, um ihm seine Frankfurter Tätigkeit zu ermöglichen, auch auf seine neue Tätigkeit in Bonn zu erstrecken.56
56Vgl. Niklas an Ehard, 10. 10. 1949, ferner die Vormerkung von MinRat Baer für Ehard, 19. 10. 1949, sowie Ehard an Niklas, 28. 10. 1949: „Ich danke Ihnen für Ihren Brief vom 10. Oktober und freue mich, Ihnen mitteilen zu können, daß der Ministerrat sich mit Ihrem Wunsche einverstanden erklärt hat. Demnach wird Ihre mit der Entschließung vom 12. Februar 49 ausgesprochene Beurlaubung auf Ihre jetzige Tätigkeit als Bundesminister erstreckt.“ Auf eine nochmalige Nachfrage von Niklas bestätigte Ehard ihm, daß sich die Beurlaubung auf die gesamte Dauer seiner Tätigkeit als Bundesminister bezog (StK 11680).
2Der Antrag wird vom Ministerrat genehmigt.
b) Verlängerung des zeitlichen Ruhegehalts für den früheren Staatsminister U
1Albert Roßhaupter57
57Vgl. „Bei Ministern a.D. zu Besuch“ SZ 12./13. 11. 1949.
2Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, daß der frühere Staatsminister Roßhaupter seit seinem Ausscheiden im September 1947 in dem Genuß eines zeitlichen Ruhegehalts gewesen sei, das mit Ablauf des Monats September 1949 in Wegfall komme.58 Nach dem Gesetz über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der bayerischen Staatsregierung59 könne das Ruhegehalt noch für ein weiteres Jahr gegeben werden. Das Staatsministerium der Finanzen habe das Ruhegehalt auch bereits angewiesen. Diese Entschließung bedürfe jedoch noch der nachträglichen Zustimmung des Ministerrats. Er bitte diese Genehmigung zu erteilen, zumal Staatsminister Roßhaupter sehr schwer erkrankt sei.60
58Vgl. Nr. 9 TOP XVII und Nr. 11 TOP VIII.59Gesetz Nr. 52 über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayer. Staatsregierung vom 5. September 1946 (GVBl. S. 369
).60Roßhaupter verstarb am 14. 12. 1949; vgl. die Grabrede MPr. Ehards für Roßhaupter in NL Ehard 632 sowie den Nachruf des II. Vizepräsidenten des Landtags Konrad Kübler (CSU); StB.
IV S. 343 f. (14. 12. 1949).
3Der Ministerrat erteilt seine Zustimmung.61
61Zum Fortgang s. Nr. 121 (11. 9. 1950).
1Ministerpräsident Dr. Ehard bittet den Ministerrat, einem Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen zuzustimmen,62 daß für die Stellung des geschäftsleitenden Vorstandsmitglieds der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt die Amtsbezeichnung „Präsident der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt“ festgesetzt werde. Das geschäftsleitende Vorstandsmitglied stehe im Rang eines Ministerialdirigenten.62StMF Kraus an Ehard, 13. 10. 1949 (ML 10776).
2Der Antrag des Staatsministeriums der Finanzen findet allseits Zustimmung.
63Vgl. Protokolle Ehard II (Band 1 1947/1948) Einleitung S. CXIVf.
1Staatsminister Dr. Hundhammer erinnert an die beiden Schreiben, die er von dem Landeskommissar zur Frage der Lehrerausbildung und der Schulreform bekommen habe.64 Eine Erhöhung des Etats des Kultusministeriums sei erfolgt, so daß man hoffen dürfe, die nichtstaatlichen höheren Schulen durchzubringen. Das Kultusministerium spare auf das Äußerste. Es sei der Antrag gestellt worden, der Staat solle die bisher nichtstaatlichen höheren Schulen übernehmen. Die Gemeinden möchten auf die Weise von allen Leistungen loskommen, die sie früher aufgebracht hätten. Das sei natürlich keine tragbare Auswirkung der Schulgeldfreiheit. Die erfolgte Erhöhung des Etats sei eine loyale Erfüllung der Forderung der Militärregierung.65 In der Lernmittelfreiheit habe der Landtag gefordert, daß der Staat 662/3% der Kosten übernehme. Die Frage werde in dem zuständigen Ausschuß weiter zu erörtern sein. Was die Lehrerausbildung anbetreffe, so sei die Lage dadurch bestimmt, daß ungefähr 2000 ausgebildete Junglehrer ohne Stellen bereitstünden und nicht untergebracht werden könnten, obwohl die Stellenzahl von 18000 auf 26000 erhöht worden sei. Dazu komme noch eine Reserve von Flüchtlingen66 und eigenen entnazifizierten Lehrern. Die hochschulmäßige Ausbildung, die die Militärregierung fordere, bedinge Ausgaben von mehreren Millionen Einrichtungskosten und weiteren Millionen Betriebskosten. Diese Ausgaben werde man dem Finanzministerium momentan nur sehr schwer zumuten können.64Es handelte sich um die beiden Schreiben von Van Wagoner an Ehard, 8. 9. 1949 (StK 13968 und 30837). Ehard hatte sie StMUK Hundhammer am 17. 9. 1949 zugeleitet; vgl. Ehard an Hundhammer, 17. 11. 1949 (StK 13968); vgl. zu diesem Schreiben auch Anm. 67.65Vgl. Van Wagoner an Ehard, 22. 9. 1949: „Am vergangenen Montag besprachen wir zwanglos das durch das bayerische Gesetz über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit aufgeworfene Finanzproblem. Bei dieser Gelegenheit überreichten Sie mir Ihr Schreiben vom 19. September 1949, das sich mit dem gleichen Thema beschäftigt. Bei der Unterhaltung mit Ihnen deutete ich an, daß ich Ihren Vorschlag, daß 50% des an öffentlichen höheren Schulen für das Schuljahr 1948/49 erhobenen Schulgeldes für ein weiteres Jahr zu erheben sei, in der wohlwollendsten Weise prüfen werde. In den letzten Tagen habe ich die fraglichen Gesetze und die einschlägigen Haushaltsbestimmungen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Ich sehe die Lage wie folgt an: Das bayerische Gesetz über Schulgeldfreiheit vom 5. März 1949 sieht eine 75%ige Schulgeldfreiheit an öffentlichen höheren Schulen für das Schuljahr 1949/50 vor. Das bayerische Gesetz über Lernmittelfreiheit vom 5. März 1949 sieht kostenfreie Lehrbücher für alle Schüler unter 18 Jahren in allen öffentlichen Schulen vor. Der Staat hat den mit der Verteilung der kostenfreien Lehrbücher in diesen Schulen befaßten Behörden bis zu 662/3% der Kosten zu ersetzen. Die Eltern dürfen freiwillig Lehrbücher kaufen, falls sie es wünschen. Dieses Gesetz bestimmt jedoch, daß andere Lernmittel als Lehrbücher von den Eltern oder den Vormündern zu bezahlen sind. Diese beiden Gesetze wurden vom Bayerischen Landtag als Ergebnis eines persönlichen Abkommens zwischen Ihnen und General Lucius D. Clay beschlossen. Die Bestimmungen dieser beiden Gesetze werden hier überprüft, da die gesamte Angelegenheit der Bewilligung für Schulgeldfreiheit und 2/3 Zuschuß des Staates zu den Kosten für freie Lehrbücher für alle Kinder unter 18 Jahren in allen öffentlichen Schulen ein das ganze Schulwesen betreffendes Problem ist, und sich nicht nur auf die nicht-staatlichen höheren Schulen beschränkt. Schriftliche und mündliche an die Militärregierung gerichtete Beschwerden aus allen Teilen Bayerns zeigen, daß diese Gesetze im vergangenen Jahr weder überhaupt, wie viele Staatsbürger mit Recht erwartet haben, noch in dem Umfang in Kraft getreten sind, auf den diese Staatsbürger einen Anspruch zu haben glaubten. Unzählige Beschwerden berichten, daß Eltern von Kindern, die Schulen aller Art besuchen, dem Zwang ausgesetzt wären, für ihre Kinder Lehrbücher zu kaufen. Diese Eltern hatten von vornherein angenommen, kostenfreie Lehrbücher zu erhalten, wie das bayerische Gesetz bestimmt. Es gingen auch viele Beschwerden ein, die davon Zeugnis ablegen, daß der nicht-staatlichen Schulen für den 50%igen Verlust an Einnahmen für das Schuljahr 1948/49 zu leistende Ersatz bei diesen Schulen noch nicht voll eingegangen sei. Das Haushaltsproblem für den bayerischen Staat im Hinblick auf die Gesetze über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit erscheint als ein doppeltes: Erstens eine entsprechende Haushaltsbestimmung, in diesem Jahre den bereits 1948/49 rechtswirksamen Verpflichtungen nachzukommen und zweitens eine entsprechende Haushaltsbestimmung zum Ausgleich des zu erwartenden Einnahmeausfalls gemäß dem bayerischen Gesetz, das für das Schuljahr 1949/50 eine 75%ige Schulgeldfreiheit vorsieht. Die Militärregierung hat größtes Verständnis für die außergewöhnlichen finanziellen Verpflichtungen, denen Bayern sich als Kriegsfolge gegenübersieht; eine Prüfung des bayerischen Haushalts durch die Militärregierung führt jedoch zu dem Schlusse, daß die Bestimmungen zur Durchführung der geltenden bayerischen Gesetze über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit keine untragbare finanzielle Belastung für den bayerischen Staat ist. Die Durchführung der Bestimmungen dieser Gesetze würde nur einen sehr geringen Prozentsatz des gesamten Staatshaushalts erfordern. In Wirklichkeit betreffen die besonderen Schulgeldverpflichtungen hinsichtlich nicht-staatlicher höherer Schulen, auf die Sie in Ihrem Schreiben verweisen, nur einen Bruchteil von 1% des gesamten bayerischen Staatshaushalts. Angesichts der beinahe sicheren Kürzung der Aufwendungen des Staates für Kriegsopfer, Flüchtlinge und Besatzungskosten im kommenden Jahre, erscheint der für die Erfordernisse der Schulgesetze benötigte zusätzliche Betrag als in der Tat sehr gering. Die in Ihrem Schreiben aufgeworfenen Probleme der Schulfinanzen sind in der US Zone Deutschlands in Hessen und Bremen vollständig gelöst worden; ihre vollständige Lösung in Württemberg-Baden steht für diesen Herbst zu erwarten. Ich glaube bestimmt, daß auch Bayern dieses Problem lösen kann. Ich darf Sie bitten, alle nur möglichen Mittel zur Deckung dieses Erfordernisses des bayerischen Gesetzes erneut zu prüfen. Wenn ich auch dazu neigte, mit Ihrem Vorschlag einig zu gehen – ich bin mir der finanziellen Schwierigkeiten Bayerns noch immer klar bewußt – so ist es dennoch die wohlerwogene Ansicht der Militärregierung, daß die bayerische Staatsregierung ihr Abkommen erfüllen und alles daran setzen sollte, ihren im bayerischen Gesetz über Schulgeldfreiheit und im Gesetz über Lernmittelfreiheit, beide vom 5. März 1949, beschlossenen Verpflichtungen nachzukommen“ (StK 30839).66Vgl. Mößlang.
2Der Ministerrat beschließt, sich mit diesen Fragen demnächst zu beschäftigen.67
67Vgl. Ehard an Hundhammer, 17. 11. 1949: Der neue Landeskommissar Bolds habe ihn dieser Tage an die Beantwortung der beiden Schreiben vom September 1949 erinnert. Ehard vertrat die Auffassung, dem Landeskommissar möglichst bald den Standpunkt des StMUK bzw. der Staatsregierung mitzuteilen. Er wiederholte daher seinen Vorschlag, den Fragenkomplex in einer der nächsten Kabinettssitzungen, am zweckmäßigsten bereits am 21. 11. 1949 (Nr. 86), zu besprechen (StK 13968). Das Thema Schulreform wurde 1949 jedoch nicht mehr im Ministerrat behandelt. Vgl. stattdessen Ehard an Bolds, 20. 12. 1949: „Sehr geehrter Herr Landeskommissar! Ihr Schreiben vom 8. September 1949 wurde dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugeleitet. Es ist ferner beabsichtigt, die darin angeschnittenen Fragen im Ministerrat zu behandeln. Staatsminister Dr. Hundhammer hat sich jedoch vorläufig schriftlich zu dieser Frage geäußert. Seine Stellungnahme lautet: ‘Die Durchführung einer Umstellung der Lehrerbildung auf Hochschulbasis ist im laufenden Schuljahre technisch nicht möglich. Auf alle Fälle wird diese Maßnahme mit der damit verbundenen Schaffung neuer pädagogischer Institute einen beträchtlichen Mehraufwand an Personen und Sachwerten erfordern. Es wäre nicht möglich gewesen, diese Maßnahme ohne Landtagsbeschluß vom Ministerium aus allein durchzuführen, weil die erforderlichen Geldmittel der Genehmigung bedürfen. In Verbindung damit steht die unvermeidbare Konsequenz der Erhöhung der Lehrergehälter, die weitere Auswirkungen bringt und, angesichts der großen Schwierigkeiten bei der Deckung der Mehrkosten für die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, im vergangenen Jahr kaum hätte gelöst werden können. Auch wäre es untunlich gewesen, eine akademische Lehrerbildung anzuordnen, so lange nicht die hiefür unumgänglich notwendigen akademischen Lehrkräfte und Räume zur Verfügung stehen. Ein Versuch mit ungenügenden Voraussetzungen würde die ganzen Schulreformabsichten mit einem Mißerfolg vorbelastet haben und eine überhastete Einführung unter schweren Mängeln würde dem Gedanken einer akademischen Ausbildung mehr schaden als nützen. Die bisherigen akademischen Lehrkräfte sind stark beschäftigt. An anderen Orten als an Hochschulorten erste Lehrgänge einzurichten, würde ein wenig aussichtsvolles Experiment bedeuten. Das Angebot an Lehrkräften, welche durch die bisherigen Ausbildungsstätten gegangen sind, bietet auch für die unmittelbar bevorstehende Zeit noch eine durchaus genügende Reserve. Das Ministerium hat dauernd Schwierigkeiten, der Not der noch nicht angestellten Junglehrer abzuhelfen und die zur Verwendung heranstehenden noch freien Lehrkräfte aus den Reihen der aus ihrer Heimat Vertriebenen unterzubringen und dies, obwohl seit der Amtstätigkeit des gegenwärtigen Staatsministers für Unterricht und Kultus die Zahl der Lehrerstellen in Bayern von 18000 auf mehr als 25000 gesteigert worden ist. Die im Schreiben der Militärregierung erwähnte Verringerung von Haushaltsansätzen war notwendig, um den Gesamtetat abgleichen zu können. Einsparungen mußten an verschiedenen Stellen erfolgen, wenn die Geldmittel für die neu errichteten Lehrerstellen, für welche – wie bereits gesagt – die Lehrkräfte genügend zur Verfügung stehen, beigebracht werden sollen. Von den derzeitigen im bayerischen Volksschulwesen verwendeten Lehrkräften werden in den nächsten 10 Jahren durchschnittlich 400 Personen pro Jahr durch Ruhestandsversetzung ausscheiden. Der hierfür notwendige Ersatz ist zunächst noch reichlich gedeckt, so daß nicht etwa von der Bedarfsseite her auf eine Beschleunigung gedrängt zu werden bräuchte. Die Zahl der Lehrkräfte ohne Vollausbildung ist inzwischen wesentlich vermindert worden. Während am 1. Mai 1948 die Zahl der Lehrkräfte ohne Vollausbildung noch 900 und die Zahl derjenigen ohne pädagogische Vorbildung noch 214 betragen hatte, war am 1. März 1949 die Zahl der Lehrkräfte ohne Vollausbildung bereits auf 190 heruntergesunken und Lehrkräfte ohne jede pädagogische Vorbildung sind nunmehr überhaupt nicht mehr vorhanden’“ (StK 13968). Zum Fortgang s. Nr. 121 TOP II.
68Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232).
1Der Ministerrat erklärt sich mit dem Entwurf des Finanzministeriums69 einverstanden und überläßt es dem Staatsministerium der Finanzen, die nach § 3 f des Gesetzes der Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich erforderliche Zustimmung des Bundesfinanzministers zu erholen.70
69StMF Kraus an Ehard, 17. 10. 1949, betr. Durchführung des § 3f des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich; Entwurf der Zweiten Anordnung als Anlage (ML 10776).70Zweite Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 30. November 1949 (GVBl. S. 290
).
71Vgl. Nr. 43 TOP IX.
1Ministerpräsident Dr. Ehard kommt auf die Frage der Vertretung der Staatsregierung im Landtag zu sprechen. Er halte es für richtig, wenn die Ministerien wieder Landtagskommissare aufstellen würden,72 die allein befugt sind, dem Landtag und seinen Ausschüssen gegenüber Erklärungen abzugeben. In jedem Ministerium müsse ein Mann dafür verantwortlich gemacht werden, daß die Verbindung mit dem Landtag klappe,73 die Beschlüsse und Ersuchen des Landtags beantwortet würden und daß bei den Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse das betreffende Ministerium vertreten sei. Ein ganz ungünstiges Bild ergebe es, daß die einzelnen Ministerien mit einer zu großen Zahl von Referenten bei den Fragestunden des Landtags aufmarschierten. Der Staatskanzlei seien die Namen der Landtagskommissare mitzuteilen.74
72Vgl. Protokolle Ehard II (Band 1 1947/1948) Einleitung S. LXXX. Zum mangelhaften Zusammenspiel zwischen Landtagsausschüssen und Ministerien vgl. auch Landtagspräsident Horlacher an Staatssekretär Müller (StMF), 7. 3. 1949 (MF 69363).73Vgl. StMF an Landtagspräsident Horlacher, 15. 3. 1949, mit der Benennung des MinRat Lenz als Verbindungsmann des StMF zum Landtag (MF 69363).74Vgl. Staatssekretär Müller, unter Bezug auf ein Schreiben der StK 11. 1. 1950, an StK, 25. 2. 1950: „Mit dem Entwurf eines Runderlasses betreffend den Verkehr der Staatsregierung mit dem Landtag erkläre ich mich grundsätzlich einverstanden. Nach den umfassenden Aufgaben, die der Landtagskommissar hiernach wahrzunehmen hat, sind die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes des Landtagskommissars im allgemeinen wohl nur in der Person des Ministerialdirektors eines Ministeriums erfüllt. Bei der außerordentlichen Geschäftsbelastung der Ministerialdirektoren, namentlich der großen Ministerien, wird es jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, diesem Beamten die Übernahme des Amtes des Landtagskommissars zuzumuten. Es sollte daher in dem Runderlaß die Möglichkeit vorgesehen werden, daß in den Fällen, in denen sich die Bestellung eines Beamten aus dem vorbezeichneten Grund nicht als tunlich erweist, mehrere Beamte und zwar die Abteilungsleiter des Ministeriums (Ministerialdirigenten) als Landtagskommissare bestellt werden. Die Staatsministerien haben Abdruck dieses Schreibens erhalten“ (MF 69363). Zu einer schriftlich fixierten Regelung kam es jedoch erst 1952. Vgl. den Runderlaß von MPr. Ehard an alle Bayerischen Staatsministerien, 21. 7. 1952, betr. Verkehr der Staatsministerien mit Landag und Senat (I. Vertretung vor dem Landtag und dem Senat; II. Bestellung von Landtagsbeauftragten); Abdruck in einer Broschüre mit der Geschäftsordnung für die Bayerische Staatsregierung vom 1. August 1952 (Exemplar in MF 69388).
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
In Vertretung
gez.: Dr. Wilhelm Henle
Oberregierungsrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister