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Nr. 112Außerordentliche MinisterratssitzungMontag, 4. August 1952 Beginn: 19 Uhr 45 Ende: 21 Uhr 15
Anwesend:

Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Regierungsdirektor Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat Dr. Grießinger1 (Justizministerium), Ministerialrat Dr. Müller2 (Landwirtschaftsministerium), Regierungsdirektor Reubel3 (Landwirtschaftsministerium).

Entschuldigt:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Justizminister Weinkamm, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium).

Tagesordnung:

I. Entwurf eines Gesetzes über die Forstrechte. II. Die Überleitung des Rißbachs in den Walchensee.

I. Entwurf eines Gesetzes über die Forstrechte4

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt einleitend fest, daß es wohl ausreiche, wenn sich der Ministerrat heute auf die noch strittigen Punkte beschränke, die in der Note des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4. Juli 1952 unter III zusammengestellt seien.5

Zunächst handle es sich um Art. 33 Abs. 4. In dieser Bestimmung sei für die Ablösung der Forstrechte ein allgemeiner Kapitalisierungsfaktor 25 vorgesehen. Das Staatsministerium der Finanzen schlage demgegenüber vor, diesen Faktor auf 18 zu senken, vor allem da die Ablösung in eine Zeit falle, in der die Holzpreise außerordentlich hoch seien.6

Staatssekretär Dr. Ringelmann führt aus, der Kapitalisierungsfaktor sei weitgehend vom Zinssatz abhängig. Wer also jetzt das 25 fache der Jahresleistung erhalte, sei viel besser daran als jemand, der das gleiche bei den früheren weit geringeren Zinssätzen erhalten habe. Auch der im Reichsbewertungsgesetz früher auf 25 festgesetzte Kapitalisierungsfaktor sei durch Gesetz vom 16.1.1952 auf 18 herabgesetzt worden. Wenn der Bayerische Bauernverband erkläre, der Kapitalisierungsfaktor 25 sei ein Eckpfeiler des ganzen Gesetzes, so könne er dessen Argumente nicht anerkennen.

Er ersuche, dem Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen entsprechend, einen labilen Satz zwischen 15 und 18 festzusetzen, zumal dies mit der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes durchaus zu vereinbaren sei.

Staatsminister Dr. Schlögl entgegnet, der Landtag sei bekanntlich auch bei der Gemeindeordnung auf 25 heraufgegangen. Er halte es deshalb für ausgeschlossen, daß er sich bei dem vorliegenden Entwurf mit 15–18 zufrieden geben werde.

Zweck des Gesetzes sei doch, endlich die Forstrechte abzulösen, ein Entwurf mit einem zu geringen Kapitalisierungsfaktor habe aber keine Aussicht auf Annahme.

Auf Frage von Staatssekretär Dr. Ringelmann erwidert Regierungsdirektor Reuhel, die Höhe der Ablösungsmittel sei sehr schwer zu berechnen. Er glaube, daß man unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Holzpreise mit 65 – 70 Millionen DM auskommen könne.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, einen Festsatz von 18 zu nehmen, da auch er nicht glaube, daß der Landtag einem niedrigeren Satz zustimmen werde.

Ministerialrat Dr. Müller berichtet, der Bauernverband habe ursprünglich nur Land- oder Waldabfindung verlangt, bis man sich dann in den Verhandlungen auf einen Kapitalisierungsfaktor 25 geeinigt habe. Auch er sei der Überzeugung, daß im Landtag das Beispiel der Gemeindeordnung herangezogen werde und befürchte, daß die Mehrheit des Parlaments nicht einmal einem Satz von 18 zustimmen werde. Er weise dabei noch darauf hin, daß der Bauernverband die gemäßigten Kreise der Landwirte vertreten habe, es aber auch radikale Gruppen gäbe, die die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor 1937 forderten.

Der Ministerrat beschließt, den Kapitalisierungsfaktor in Art. 33 Abs. 4 auf 18 festzusetzen.

Art. 38:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fährt fort, zu dieser Bestimmung wünsche der Senat, daß Einzelabfindungen schon dann gegeben werden sollten, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorlägen.

Staatsminister Dr. Schlögl führt aus, er könne sich der Anregung des Senats nicht anschließen, denn die Einzelwaldabfindung führe in der Regel zwangsläufig zu einer unerwünschten Besitzzersplitterung und kann den eigentlichen Zweck der Abfindung nicht erfüllen.

Das Landwirtschaftsministerium versuche, sobald als möglich die abfindungsberechtigten Bauern zu Genossenschaften zusammenzuschließen, wie es z.B. mit gutem Erfolg in Oberammergau gelungen sei.

Staatssekretär Dr. Ringelmann schließt sich diesen Ausführungen an.

Der Ministerrat beschließt daraufhin, den Wünschen des Senats nicht Rechnung zu tragen. Ferner wird beschlossen, in Abs. 4 entsprechend der Regelung in Art. 33 Abs. 4 den Kapitalwert mit dem 18-fachen des Jahreswertes der Nutzung festzulegen.

Art. 42:

Ministerialrat Dr. Müller weist darauf hin, daß dem Antrag des Senats mit Abs. 1 Ziff. 2 dieser Bestimmung Rechnung getragen worden sei. Die Ministerialforstabteilung habe aber Bedenken, auch hinsichtlich Abs. 2 Ziff. 4 soweit zu gehen, wie es der Senat wünsche. Auch nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen fehle jeder Anlaß, auf die Frist auch die vor dem Eintritt der Voraussetzung liegende Zeit der Nichtausübung nicht anzurechnen.

Der Ministerrat beschließt, den Anregungen des Senats zu Art. 42 nicht Rechnung zu tragen.

Art. 45 Abs. 1:

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner macht darauf aufmerksam, daß der Senat empfehle, die Vorsitzenden der Forstrechtsstellen durch das Staatsministerium der Justiz zu bestellen und abzuberufen.

Ministerialrat Dr. Griesinger erwidert, das Justizministerium lege keinerlei Wert darauf, diese Ernennungen vorzunehmen und befinde sich in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsministerium, daß dieses mit der Ernennung betraut werde.

Der Vorschlag seines Ministeriums, keine Forstbeamten zu nehmen, sei berücksichtigt worden, infolgedessen könne er vorschlagen, die Fassung des Entwurfs beizubehalten.

Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.

Art. 83:

Anschließend ergibt sich eine längere Aussprache über die ursprüngliche Fassung der Art. 83 – 86 und den Nachtrag, in dem diese Bestimmungen abgeändert worden sind, wobei die Noten des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4. und vom 11. Juli 1952 zu Grunde gelegt werden.

Der Ministerrat beschließt, zunächst Art. 83 folgenden Wortlaut zu geben;

„(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Art. 86) treten alle den gleichen Gegenstand betreffenden landesrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften außer Kraft. Außer Kraft gesetzt werden vorbehaltlich des Art. 32 Abs. 5 insbesondere die Vorschriften der Zweiten Abteilung (Art. 23 bis 33) sowie Art. 44 Abs. I und II aus der Dritten Abteilung des Fortgesetzes für das rechtsrheinische Bayern vom 28. März 1852 in der zuletzt geltenden Fassung.

(2) Aufgehoben werden

1. die auf Holznutzungsrechte bezüglichen Vorschriften der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30.7.1937 (Reichsgesetzblatt I S. 876) sowie der hierzu ergangenen Durchführungsanordnungen vom 26.10.1937 (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung 1937 S. 237) und vom 4.2.1938 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 74), außerdem die Ministerialbekanntmachung vom 4.7.1949 zum Vollzug der Verordnung vom 30.7.1937 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 28/1949),

2. § 1 des Gesetzes, die Revision des Forstgesetzes vom 28. März 1852 betreffend, vom 17.6.1896 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 277).

(3) Die Außerkraftsetzung der in Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Bestimmungen bezieht sich auch auf die nicht unter dieses Gesetz fallenden öffentlich-rechtlichen Holznutzungsrechte (§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30.7.1937) sowie Vergünstigungen im Sinne des § 26 a.a.O.

(4) Art. 97 Abs. II des Forstgesetzes vom 28.3.1852 erhält folgende Fassung:

„Diese Bestimmung findet auf die festgemessenen (fixierten) Bauholzrechte keine Anwendung.“

Art. 84:

Hier wird beschlossen, von Abs. 1 in der Fassung des Nachtrags lediglich den 1. Satz beizubehalten, der wie folgt lautet:

„(1) Soweit bei Umwandlungs- oder Ablösungsverfahren nach der VO zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30.7.1937 (Reichsgesetzblatt I S. 876) rechtskräftige Entscheidungen nach § 20 dieser Verordnung ergangen sind, hat es dabei sein Bewenden.“

Die übrigen Sätze des Abs. 1 werden gestrichen. Dagegen werden die Absätze 2 und 3 des Art. 84 in der Fassung des Nachtrags unverändert übernommen.

Art. 85:

Diese Bestimmung wird beibehalten. Sie lautet:

„Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.“

Art. 86:

Der Ministerrat beschließt, Abs. (1) dieser Bestimmung in der Fassung des Nachtrags zu streichen, Art. 85 lautet deshalb wie folgt:

„Das Gesetz tritt am ... in Kraft.“

Staatssekretär Dr. Ringelmann erkundigt sich noch, wie lange die Durchführung des Gesetzes in Anspruch nehmen werde, und wann der dafür veranschlagte Betrag von 60 – 70 Millionen DM oder mehr gebraucht werde.

Staatsminister Dr. Schlögl antwortet, er könne darüber noch keine Angaben machen. Jedenfalls werde er aber die Rechtler beeinflussen, daß sie sich zu Genossenschaften zusammenschlössen, wodurch jedenfalls die Abfindung beschleunigt werde. Vor allem habe das auch den Vorteil, daß man mit Waldabfindung durchkommen könne.

Staatssekretär Dr. Ringelmmann stellt fest, daß dies durchaus mit der Auffassung des Finanzministeriums übereinstimme, da ja in diesem Fall keine Barmittel benötigt würden.7

II. Die Überleitung des Rißbachs in den Walchensee8

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, das Landratsamt Bad Tölz habe als zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf Grund des Wassergesetzes, des Polizeistrafgesetzbuches, der Gewerbeordnung usw. eine Anordnung erlassen, des Inhalts, daß die Überleitung des Rißbachs in den Walchensee sofort einzustellen und der Rißbach in vollem Umfange der Isar zuzuleiten sei.

Diese Anordnung habe insofern eine etwas unangenehme Vorgeschichte, als bisher das wasserpolizeiliche Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei, die Oberste Baubehörde sich vielmehr mit einer Inaussichtstellung begnügt habe. Die Anordnung des Landratsamtes sei aus Gründen des Gemeinwohls (Art. 175 des Wassergesetzes)9 nicht haltbar.10 Das Bayernwerk habe erklärt, die Verantwortung nicht tragen zu können und um einen umgehenden Bescheid gebeten, ob es der Anordnung vom 2.8.1952 nachkommen solle. Er schlage deshalb vor, die Regierung von Oberbayern anzuweisen, dem Landratsamt Bad Tölz mitzuteilen, daß der Vollzug der Anordnung mit sofortiger Wirkung eingestellt werde.

Der Ministerrat faßt daraufhin folgenden Beschluß:

Die Regierung von Oberbayern wird angewiesen, den Vollzug der Anordnung des Landratsamtes Bad Tölz vom 2.8.1952 mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres einzustellen.

Stv. Ministerpräsident
und Staatsminister des Innern
gez.: Dr. Wilhelm Hoegner
Der Protokollführer des
Ministerrats
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat