1. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952)1
1 S. im Detail StK-GuV 10470. S. Kabinettsprotokolle
1952 S. 119
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 86/52 . Vgl. thematisch Nr. 84 TOP I/13 (Nachtragshaushalt 1951).
Regierungsdirektor Dr. Gerner berichtet über die Empfehlungen des Finanzausschusses, in dem sich allerdings das Finanzministerium nicht habe durchsetzen können.2 Es spricht sich nach wie vor für die ersatzlose Streichung des §4 Abs. 2 aus.3
2 Abdruck der Empfehlungen des BR-Finanzausschusses als BR-Drs. Nr. 86/1/52 .3§4 Abs. 2 des Regierungsentwurfs (w.o. Anm. 1) lautete: „Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Gesamtsumme der Ansätze a) für einmalige Ausgaben b) für Ausgaben des außerordentlichen Haushalts jedes Einzelplans des Bundeshaushalts 1951 für das Rechnungsjahr 1952 an Stelle solcher Ansätze, die nach dem Inhalt ihrer Zweckbestimmung für das Rechnungsjahr 1952 ganz oder teilweise entfallen, anderweite Ansätze und Zweckbestimmungen für einmalige Ausgaben und Ausgaben des außerordentlichen Haushalts festzusetzen. Soweit hierbei für eine Zweckbestimmung insgesamt Beträge von mehr als 500000 Deutsche Mark festgesetzt werden sollen, bedarf es außerdem der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen; von der Einholung dieser Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet; in diesem Falle ist der Haushaltsausschuß des Bundestages unverzüglich zu unterrichten. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch in den Fällen des Absatzes 2.“
Auf Vorschlag von Staatsminister Zietsch wird beschlossen, an der Streichung festzuhalten und einen besonderen Antrag Bayerns zu stellen. Ebenso wird beschlossen, an der von Bayern erfolglos beantragten Streichung des § 5 Abs. 4 festzuhalten.4
4§5 Abs. 4 des Regierungsentwurfs (w.o. Anm. 1) lautete: „Soweit für neue Dienststellen oder Einrichtungen oder für neue Aufgaben oder bei wesentlicher Erweiterung bestehender wichtiger Aufgaben Stellen für planmässige Beamte erforderlich werden, die im Bundeshaushalt 1951 nicht veranschlagt sind und für einen Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 aufgenommen werden sollen, können sie auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen durch den Haushaltsausschuß des Bundestages vorweg bewilligt werden.“
Staatsminister Zietsch stellt dagegen fest, daß gegen § 7 von seiner Seite aus keine Bedenken mehr bestünden.5
5 §7 des Regierungsentwurfs (w.o. Anm. 1) lautete: „Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.“
Schließlich wird noch beschlossen, einen Antrag auf Streichung des §6 Abs. 1 zu stellen.6
6 §6 Abs. 1 des Regierungsentwurfs (w.o. Anm. 1) lautete: „Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des ausserordentlichen Haushalts für das Rechnungsjahr 1951 Geldmittel im Wege des Kredits, dessen Nennbetrag die Summe von 2 243 708 650 Deutsche Mark nicht überschreiten darf, zu beschaffen.“ Zum Fortgang s. Nr. 104 TOP II/8. In thematischem Fortgang s. Nr. 111 TOP I/4 (Nachtragshaushalt 1951), Nr. 124 TOP I/1 (Nachtragshaushalt 1952), Nr. 132 TOP I/1 (Bundeshaushaltsplan 1953).
2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Landeszentralbanken7
7 S. im Detail StK-GuV 10082; Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 744. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 76/52 . Mit dem Gesetz sollte der §10 Abs. 3 der Militärregierungsgesetze über die Landeszentralbanken in der Fassung des Gesetzes Nr. 21 der Alliierten Hohen Kommission - Änderung von Rechtsvorschriften über die Landeszentralbanken vom 16. Februar 1950 (Amtsblatt der AHK S. 118) aufgehoben werden. In § 10 Abs. 3 war bestimmt, daß die Länderfinanzminister die Kapitalanteile an den Landeszentralbanken bis zum 1.3.1952 im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat an die zur Haltung von Mindestreserven verpflichteten genossenschaftlichen, privaten oder öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute zu veräußern hatten. Im Zusammenhang mit dem Erlaß des Bundesbankgesetzes (s. hierzu im vorliegenden Band Nr. 81 TOP V u. Nr. 130 TOP I/1) und der Neuregelung der Verhältnisse der Landeszentralbanken sollte einer Veräußerung der Kapitalanteile der Landeszentralbanken nicht vorgegriffen und die Finanzminister von der Verpflichtung zur Veräußerung entbunden werden. Zur Errichtung der Landeszentralbank in Bayern vgl. Protokolle Hoegner I Nr. 54 TOP III
(Gesetz Nr. 50 über die Errichtung der Landeszentralbank von Bayern vom 27. November 1946 (GVBl. S.329)); Protokolle Ehard II Bd.2 Nr. 58 TOP IV
(Gesetz Nr. 66 der Militärregierung - Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) Landeszentralbanken vom 4. Mai 1949 (GVBl. S. 98
)).
Der Ministerrat beschließt, die Empfehlungen des Finanzausschusses zu unterstützen.8
8 Zum Fortgang s. Nr. 120 TOP I/18.
3. Entwurf eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz)9
9 S. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 56 TOP I
/6. - Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) vom 29. März 1952 (BGBl. I S. 225 ).
Es wird Zustimmung beschlossen.
4. Entwurf eines Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten10
10 S. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 72 TOP II
/8. S. zur Umorganisation des Bankenwesens in der Bundesrepublik, der Wiederzulassung von Großbanken und zu den ersten Planungen des vorliegend behandelten Gesetzentwurfs im Detail Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 116 TOP VI
/2.
Gemäß Empfehlung des Koordinierungsausschusses wird beschlossen, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.11
11 S. das Kurzprotokoll über die 90. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 10. März 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/II). - Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (BGBl. I S.217 ).
5. Entwurf einer Zweiten Verordnung über Zolländerungen12
12 S. im Detail StK-GuV 10556. S. Kabinettsprotokolle 1952 S.95, 239 u. 343. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 82/52 . Vgl. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 58 TOP II
/4 (Vorgängerverordnung).
Regierungsdirektor Dr. Gerner berichtet, das Landwirtschaftsministerium lehne diese Verordnung grundsätzlich ab, da hierdurch das Gleichgewicht im Zollsystem empfindlich gestört werde.
Staatssekretär Maag begründet daraufhin eingehend den Standpunkt des Landwirtschaftsministeriums und macht vor allem auf die politischen Rückwirkungen, die daraus entstehen können, aufmerksam.
Nach eingehender Aussprache wird beschlossen, entgegen der Meinung des Landwirtschaftsministeriums, alle in der BR-Drucksache Nr. 82/1/52 enthaltenen Empfehlungen zu unterstützen, nicht dagegen die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses in der BR-Drucksache Nr. 82/2/52.13
13 Der Verordnungsentwurf wurde von der Bundesregierung am 22.4.1952 zurückgezogen. In thematischem Fortgang s. Nr. 126 TOP I/9.
6. Entwurf einer Grundsteuererlaßverordnung14
14 Vgl. Nr. 85 TOP VIII.
Staatsminister Zietsch weist darauf hin, daß das Finanzministerium seine Bedenken nicht aufrecht erhalten wolle, da es im Finanzausschuß keine Unterstützung gefunden habe.
Der Ministerrat beschließt daher, der Verordnung zuzustimmen.15
15Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 19
7. Entwurf einer Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft16
16 S. Kabinettsprotokolle
1952 S. 137 f. u. 186
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 110/52 . Zum Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7.1.1952 s. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 75 TOP I
/2. Vgl. thematisch Nr. 80 TOP I/9.
Staatssekretär Dr. Guthsmuths begründet die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses unter Ziff. II Nr. 1 zu dieser Vorlage, während Staatsminister Zietsch sich dafür ausspricht, an der Regierungsvorlage festzuhalten.
Der Ministerrat pflichtet der letzteren Auffassung bei.
Zu Ziff. II Nr. 2 erklärt Staatsminister Zietsch, der Finanzausschuß habe einstimmig beschlossen, bei der Regierungsvorlage zu verbleiben.
Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Zu Ziff. II Nr. 3 und 4 wird beschlossen, diese Empfehlungen zu unterstützen.
Zu Ziff. III wird nach längerer Aussprache beschlossen, diese Empfehlungen abzulehnen, ebenso wie auch alle sonstigen Sonderwünsche.17
17 Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/34.
8. Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts Heilbronn an die Stadt Heilbronn18
18S die BR-Drs. Nr. 68/52 .
Bedenken werden nicht erhoben.
9. Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen19
19 S. Kabinettsprotokolle
1952 S. 42
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs.Nr. 75/52.
Es wird beschlossen, nach Maßgabe der Änderungsvorschläge des Rechts- und Verkehrsausschusses keine Einwendungen zu erheben.20
20 Zum Fortgang s. Nr. 111 TOP I/19, Nr. 120 TOP I/1.
10. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der gerichtlichen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz)21
21 S. im Detail StK-GuV 14980. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 115
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 88/52 .
Regierungsdirektor Dr. Gerner führt aus, grundsätzlich seien wohl keine Einwendungen zu erheben. Es müsse aber wohl noch die Frage erörtert werden, ob wegen des §17 Abs. 1 (Einbeziehung der Sondergerichte) nicht ein eigener bayerischer Antrag gestellt worden solle.22 Allerdings werde sich auch der Rechtsausschuß noch mit dieser Frage befassen.22§ 17 Abs. 1 des Entwurf (w.o. Anm. 21) lautete: „(1) Ein Verfahren, das durch Urteil eines Wehrmachtsgerichts oder eines Gerichts einer wehrmachtsähnlichen Formation rechtskräftig abgeschlossen ist, kann zu Gunsten des Verurteilten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung wieder aufgenommen werden.“
Staatssekretär Dr Koch erklärt, was hier geschehe, könne nicht gerechtfertigt werden. Er sei deshalb dafür, einen besonderen Antrag zu stellen, wenn der Rechtsausschuß die bayerischen Wünsche nicht übernehme.23
23S. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Rechtsausschusses vom 13.3.1952 (StK-GuV 14980). Bayern forderte hier, die Bestimmungen des § 17 des Gesetzentwurfs durch weitere Bestimmungen über die Sondergerichtsbarkeit zu ergänzen. Der Rechtsausschuß folgte dem bayerischen Antrag und empfahl die Ergänzung des § 17 Abs. 1 durch einen Satz 2 mit dem Wortlaut: „Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt worden ist, auf die nach den angewendeten Vorschriften überhaupt nicht erkannt werden durfte, oder wenn ein Urteil bestätigt worden ist, das nach § 86 der Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) nicht bestätigt werden durfte.“ (BR.-Drs. Nr. 88/1/52 ).
Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.24
24Zum Fortgang s. Nr. 111 TOP I/17.
11. Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten25
25S. Protokolle Ehard III Bd. 1/1 Nr. 16 TOP II
/4a.
Regierungsdirektor Dr Gerner fährt fort, trotz gewisser Bedenken hätten die Ausschüsse empfohlen, dem Entwurf zuzustimmen, zumal Hamburg durch einen Initiativantrag diese Bedenken ausräumen wolle.
Auf Vorschlag von Herrn Staatssekretär Dr Koch, der gleichfalls der Meinung ist, trotz nicht unerheblicher Vorbehalte müsse dem Entwurf wohl zugestimmt werden, wird beschlossen, den Vermittlungsausschuß nicht anzurufen, gleichzeitig aber den Empfehlungen Hamburgs zuzustimmen.
12. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes26
26S. Protokolle Ehard III Bd. 1/1 Nr. 16 TOP II
/4b.
Es wird Zustimmung beschlossen.27
27Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177 ); Gesetz zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 188 ).
13. Entwurf eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz)28
28S. Protokolle Ehard III Bd. 1/1 Nr. 18 TOP VIII
/13.
Regierungsdirektor Dr. Gerner teilt die Auffassung des Koordinierungsausschusses mit, die dahin gehe, daß § 1 Abs. 4 des Entwurfs, welcher die Erweiterung durch den Bundestag vorsehe, noch einer gründlichen Überprüfung bedürfe.29
29S. das Kurzprotokoll über die 90. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 10. März 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/II).
Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt hinzu, es handelt sich hier vor allem um die BMW, die Messerschmidt und die Dornierwerke.
Wenn man, wie es nach dem neuen Abs. 4 des § 1 zu geschehen habe, die gesicherten Verbindlichkeiten nicht heranziehe, so bedeute das eine Benachteiligung der anständig arbeitenden Unternehmen.
Auch Ministerpräsident Dr. Ehard meint, entweder müsse Abs. 4 gestrichen oder zumindest eine Übergangslösung gefunden werden.
Staatssekretär Dr. Koch gibt zu bedenken, daß für Abs. 4 doch auch gewisse Gründe sprächen, so vor allem der Gesichtspunkt, daß Kreditinstitute gestärkt werden müßten.
Staatssekretär Dr. Ringelmann wiederholt, daß durch diese Bestimmung die Unternehmen keinerlei Hilfe mehr hätten. Wahrscheinlich sei Abs. 4 auf Betreiben der Banken hereingenommen worden, die ja ebenso wie die Versicherungen schon längst ihre Ausgleichsforderungen erhalten hätten.
Auf Vorschlag von Ministerpräsident Dr. Ehard wird beschlossen, den Vermittlungsausschuß mit dem Ziel der Streichung des § 1 Abs. 4 anzurufen.
Der Anregung des Herrn Staatssekretärs Dr. Ringelmann, zunächst abzuwarten, ob nicht der Wirtschaftsausschuß die Sache aufgreife und erst verneinendenfalls selbst einen Antrag zu stellen, wird beigepflichtet.30
30 Gesetz über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) vom 26. März 1952 (BGBl. I S.198 ).
14. Bericht des Rechtsausschusses über Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht31
31 S. im Detail StK 10345. S. die BR-Drs. V Nr. 5/52. Gegenstand der Beratung im vorliegenden Ministerrat ist der in dieser BR-Drs. enthaltene Fall 2: Insgesamt 144 Bundestagsabgeordnetedarunter alle Abgeordneten der SPD, neun von der FU und ein Hospitant der FDP-Fraktionhatten am 31.1.1952 als Reaktion auf die Verhandlungen der Bundesregierung über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und den Generalvertrag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Feststellungsklage eingereicht mit dem Ziel der verfassungsgerichtlichen Klarstellung, „daß Bundesrecht, welches die Beteiligung Deutscher an einer bewaffneten Streitmacht regelt oder Deutsche zu einem Wehrdienst verpflichtet, ohne vorangegangene Ergänzung und Abänderung des Grundgesetzes weder förmlich noch sachlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist.“ Vgl. Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik Bd.2 S. 308 ff.; Morsey, Bundesrepublik S. 33f.; Abdruck des Antrags in: Der Kampf um den Wehrbeitrag 1. Halbband S. 3-14, Zitat hier S.4.
Regierungsdirektor Dr. Gerner berichtet über die Feststellungsklage der SPD wegen des Wehrbeitrags und führt unter anderem aus, er selbst habe die Meinung zum Ausdruck gebracht, daß für eine vorbeugende Feststellungsklage Voraussetzung sei, daß eine Vorlage da sei.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, Bayern solle keine Stellungnahme abgeben, während Staatsminister Dr. Oechsle zu bedenken gibt, daß diese Frage doch auch für die Länder von erheblicher Bedeutung sei.
Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu und meint, es handle sich um eine sehr grundsätzliche Frage, an deren Klärung die Länder ein erhebliches Interesse hätten. Wenn man darauf warte, bis ein Gesetz verkündet sei, könne es in vielen Fällen zu spät sein. Im übrigen glaube er, es sei richtig, überhaupt einmal festzustellen, in welchem Zeitpunkt eine vorbeugende Feststellungsklage möglich sei. Es frage sich, ob man nicht doch eine Stellungnahme des Bundesrats herbeiführen solle.
Staatssekretär Dr. Koch wirft die Frage auf, ob nicht ein Gutachten durch den Bundespräsidenten32 eingeholt werden könne, worauf Ministerpräsident Dr. Ehard erwidert, die Klage sei bereits anhängig, es werde also wohl nicht mehr möglich sein.32Zur Person s. Nr. 84 TOP VIII Anm. 98.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner wiederholt seinen Standpunkt, der Bundesrat solle sich nicht einmischen und nur das Bundesverfassungsgericht solle feststellen, von welchem Zeitpunkt ab eine Feststellungsklage überhaupt zulässig sei.
Staatssekretär Dr. Koch äußert dagegen Bedenken.
Der Ministerrat beschließt, für eine Beteiligung des Bundesrats einzutreten, dies aber von der Vorlage des Gesetzentwurfs abhängig zu machen.33
33Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Feststellungsklage der Bundestags-SPD in seinem Urteil vom 30.7.1952 als unzulässig ab. Das Urteil betraf allerdings nicht mehr die Feststellungsklage vom 31.1.1952: Die 144 Bundestagsabgeordneten hatten mit Schreiben vom 7.7.1952 ihren ursprünglichen Antrag als erledigt bezeichnet und nunmehr eine - in der Sache gleichlautende - neue Feststellungsklage gegen die zwischenzeitlich von der Bundesregierung vorgelegten Ratifizierungsgesetze zum Generalvertrag und EVG-Vertrag erhoben. Abdruck des Bundesverfassungsgerichtsurteils in: Der Kampf um den Wehrbeitrag 1. Halbband S. 436-446. In thematischem Fortgang hierzu (Ratifizierungsgesetze zum General- und EVG-Vertrag, Zusatzverträge und Zusatzabkommen) s. Nr. 104 TOP II/1, TOP II/2, TOP II/3 u. TOP II/4.
15. Entwurf eines Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung34
34 Vgl. Nr. 84 TOP I/15. Zum Fortgang s. Nr. 111 TOP I/44.
Bedenken werden nicht erhoben.
16. Entwurf eines Gesetzes betr. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Gastarbeitnehmer vom 23. November 195135
35S. die BR-Drs. Nr.71/52 . Zum Fortgang s. Nr. 106 TOP III/11.
Auch hier werden keine Einwendungen erhoben.
17. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes36
36 S. im Detail MInn 81036, 81037, 81038. Vgl. ferner die Materialien in Bayerischer Jugendring 496; Kabinettsprotokolle
1952 S. 73 f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 62/52 . Es handelte sich um ein Änderungsgesetz zum Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S.633) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 109 ), mit dem bei den Jugendämtern Jugendwohlfahrtsausschüsse eingerichtet wurden. Die Jugendwohlfahrtsausschüsse, denen neben dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes u.a ein Vertreter des Gesundheitsamtes, der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde und ein Jugend- oder ein Vormundschaftsrichter angehören mußten, sollten gemeinsam mit der Jugendamtsverwaltung die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsgesetzes wahrnehmen.
Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, die Empfehlungen des Ausschusses für Innere Angelegenheiten und des Rechtsausschusses zu unterstützen, dagegen nicht diejenigen des Agrarausschusses in der BR-Drucks. Nr. 62/1/52 .37
37 In thematischem Fortgang (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt) s. Nr. 122 TOP IV. - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl. I S. 1053 ).
18. Entwurf eines Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz)38
38S. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 40 TOP VII
/7. - Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) vom 27. Mai 1952 (BGBl. I S.320 ).
Nach Maßgabe des Vorschlags des Ausschusses für Innere Angelegenheiten vom 6. März 1952 wird beschlossen, einen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.
19. Entwurf von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Änderung und Ergänzung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden39
39S. im Detail StK-GuV 10081. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 56/52 . Es handelte sich um die Änderung und Ergänzung der früheren, mit Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 9.1.1939 herausgegebenen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (Reichsministerialblatt der Inneren Verwaltung S. 81).
Der Ministerrat beschließt, nach Maßgabe der Änderungsvorschläge des Innenausschusses zuzustimmen.40
40 Abdruck der Änderungsvorschläge des BR-Ausschusses für Innere Angelegenheiten als BR-Drs. Nr. 56/1/52 . Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/19 u. Nr. 93 TOP II/7.
20. Entwurf von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen41
41S. im Detail StK-GuV 16733. Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.268. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 74/52 . Zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S.307 ) s. Protokolle Ehard III Bd. 1/1 Nr.24 TOP I
/1. Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/23 sowie Nr. 118 TOP I/12, Nr. 124 TOP I/7 (Änderung der Verwaltungsvorschriften).
und
21. Entwurf einer Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 195142
42S. im Detail StK-GuV 10777. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 70/52 .- Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1951 vom 19. März 1952 (BGBl. I S. 142 ).
Zu diesen beiden Entwürfen wird Zustimmung beschlossen.
22. Entwurf einer Verordnung zur Überführung des Instituts für angewandte Geodäsie in Frankfurt am Main in die Bundesverwaltung43
43 S. im Detail StK-GuV 14893. S. Protokolle Ehard II Bd.3 Nr. 104 TOP I
/1 insbes. Anm. 5. Abdruck des Verordnungsentwurfs als BR-Drs. Nr. 54/52 .
Der Ministerrat beschließt, dem Vorschlag des Koordinierungsausschusses zuzustimmen, der zu § 2 Abs. 2 folgenden Zusatz empfiehlt:
„soweit durch Satzungsänderungen die Rechtsverhältnisse des Instituts für angewandte Geodäsie berührt werden, ist die Zustimmung des Bundesinnenministeriums erforderlich“.44
44 S. das Kurzprotokoll über die 90. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 10. März 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/II).
Regierungsdirektor Dr.. Gerner berichtet ferner, der Ausschuß schlage außerdem vor, sich den Empfehlungen des Innenausschusses anzuschließen.45
45 S. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Innenausschusses vom 6.3.1952 (StK-GuV 14893). Abdruck der Empfehlungen des BR-Innenausschusses als BR-Drs. Nr. 54/1/52 .
Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.46
46Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/18.
23. Entwurf einer Verordnung zur Ergänzung der Verordnung NEM II/51 über Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (Verordnung NEM I/5247
47S. im Detail StK-GuV 10782. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 87/52 . - Verordnung zur Ergänzung der Verordnung NEM II/51 über Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (Verordnung NEM I/52) vom 18. März 1952 (BAnz. Nr. 57, 21.3.1952).
und
24. Entwurf einer Verordnung über Abgabentarife für den Nord-Ostsee-Kanal48
48S. im Detail StK-GuV 10882. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 84/52 . Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/5.
Hier wird Zustimmung beschlossen.
25. Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffsbesetzungsordnung)49
49S. im Detail StK-GuV 10884. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 92/52 .- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffsbesetzungsordnung) vom 24. März 1952 (BGBl. II S.514 ).
Der Ministerrat beschließt, nach Maßgabe der Empfehlungen des Ausschusses für Verkehr und des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik zuzustimmen.
26. Entwurf eines Gesetzes über Vergütungen und sonstige Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft in Württemberg-Baden50
50 S. im Detail StK-GuV 10876. Abdruck als BR-Drs. Nr. 83/52 . Es handelte sich um einen Initiativentwurf des Landes Baden-Württemberg im Bundesrat, der im September 1952 zurückgezogen und nicht weiter verfolgt wurde. S. die BR-Drs. Nr. 83/52 vom 29.9.1952.
Regierungsdirektor Dr. Gerner macht darauf aufmerksam, daß dieser Punkt von der Tagesordnung abgesetzt werde.
27. Behandlung des Entwurfes eines Gesetzes über den Vertrieb jugendgefährdender Schriften im Bundestag51
51 S. im Detail MInn 90324 u. 92086. S. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 107 TOP I
/14. Vgl. CSU-Landesgruppe CD-ROM-Supplement Dok. Nr. 60 S. 104. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Vertrieb jugendgefährdender Schriften war bereits am 28.6.1950 vorgelegt (BT-Drs. Nr. 1101 ) und in der 74. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13.7.1950 in erster Lesung behandelt und an den BT-Ausschuß für Jugendfürsorge, den BT-Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, den BT-Rechtsausschuß und den BT-Kulturausschuß überwiesen worden (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 2664-2674). Vgl. thematisch (Initiative des Bayer. Landtags zum Erlaß einen Landesgesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schmutz und Schund) Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 47 TOP III
. Zur lebhaften politischen und öffentlichen Diskussion in der Bundesrepublik in den 1950er Jahren um Sexualmoral, die ,Sittlichkeit‘, ,Schmutz und Schund‘ und den Jugendschutz s. Steinbacher, Sex insbes. S.66-85 u. 102-133; ferner Ubbelohde, Umgang insbes. S.403-411; Fellner, Kirche S. 47-157.
Es wird beschlossen, sich einem etwaigen Absetzungsantrag nicht anzuschließen.52
52 Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/26, Nr. 122 TOP I/12.
28
28. a) Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen53
53Vgl, Nr. 84 TOP I/31a.
b. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Straßenverkehr (StVZO)54
54gl. Nr. 84 TOP I/31b.
Regierungsdirektor Dr. Gerner führt aus, der Verkehrsausschuß habe die Anträge Bayerns und Hamburgs in der Sitzung am 7. März 1952 erneut abgelehnt.55 Neuerdings habe nun Berlin einen Antrag gestellt, den Berliner Kraftfahrzeugen die bisherigen Kennzeichen zu belassen.55 Bayern hatte am 28.2.1952 beantragt, der Regierungsvorlage der VO zur Änderung von Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nur mit der Maßgabe zuzustimmen, daß diejenigen Abschnitte des Initiativentwurfs Hamburgs (s. Nr. 84 TOP I/31 Anm. 61), die die bayerischen Vorschläge zum Kennzeichnungssystem von Kraftfahrzeugen (s. hierzu Nr. 84 TOP I/31 Anm. 60) übernommen hatten, in den Verordnungsentwurf der Bundesregierung übernommen würden. Abdruck des bayerischen Antrags als BR-Drs. Nr. 49/3/52 u. 807/2/51.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, Bayern könne, ebenfalls aus politischen Gründen, die gleiche Behandlung wie Berlin verlangen.
Regierungsdirektor Dr. Gerner erkundigt sich, ob der bayerische Antrag erneut vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden soll.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner antwortet, Bayern müsse sich nach wie vor auf den Standpunkt stellen, daß ein Bedürfnis für eine einheitliche Regelung nicht vorliege.
Auch Ministerpräsident Dr. Ehard meint, über den bayerischen Antrag müsse endgültig abgestimmt werden.
Staatssekretär Dr. Nerreter gibt zu erwägen, ob der bayerische Antrag nicht auch noch auf Art. 72 Abs. 2 Ziff. 2 gestützt werden könne.
Der Ministerrat beschließt, den bayerischen Antrag aufrecht zu erhalten.56
56 Die vorliegend behandelte Verordnung zur Einführung neuer KfZ-Kennzeichen für die westlichen Besatzungszonen wurde erst Jahre später umgesetzt. S. hierzu im Detail MInn 90606. - Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl. I S. 199 ).
29. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde57
57 Vgl. Nr. 84 TOP I/21
Regierungsdirektor Dr. Gerner teilt mit, hier sei der Vermittlungsausschuß angerufen worden.58
58Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/32. In thematischem Fortgang (Durchführungsverordnung) s. Nr. 118 TOP I/15.
30. Bundesanstalt für Arbeitslosenvermittlung und -Versicherung59Staatsminister Dr. Oechsle macht darauf aufmerksam, daß der Vorstand der Bundesanstalt aus neun Mitgliedern bestehe und Nordrhein-Westfalen Anspruch auf den Ländervertreter erhebe. Er halte es für unmöglich, das Übergewicht von Nordrhein-Westfalen noch mehr zu verstärken und ersuche den Ministerrat um Zustimmung, diesen Standpunkt zu vertreten.59Vgl. zum Gesetz über die Errichtung der Bundesanstalt etc. Nr. 84 TOP I/34.
Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.60
60 Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/8, Nr. 90 TOP I/14. In thematischem Fortgang s. Nr. 93 TOP II/20 (Präsident der Bundesanstalt), Nr. 107 TOP VII (Dienstwohnungen für Mitarbeiterder Bundesanstalt).
31. Vertreter der Länder in der Deutschen Genossenschaftskasse61
61S. im Detail Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 747. Vgl. thematisch (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse vom 19. Dezember 1950 (BGBl. S. 808 )) Protokolle Ehard II Bd.3 Nr. 130 TOP I
/5. Vorliegend behandelt wird ein Vorschlag des BR-Agrarausschusses (BR-Drs. Nr. 113/52 ): Das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 75) hatte in § 8 Abs. 1 c) bestimmt, daß dem Verwaltungsrat der Genossenschaftskasse bis zu drei Vertreter der am Kapital beteiligten Länder angehören, die vom Länderrat des VWG bzw. später dann vom Bundesrat zu benennen waren. Bei der Berufung der ersten drei Ländervertreter am 9.8.1949 - Michael Horlacher für Bayern, die Landwirtschaftsminister Günther Gereke für Niedersachsen und Heinrich Lübke für Nordrhein-Westfalen - war vereinbart worden, jährlich jeweils einen der Ländervertreter auszutauschen und durch einen Vertreter eines anderen Landes zu ersetzen. Aus praktischen und organisatorischen Erwägungen und mit dem Argument der Amts- und Arbeitskontinuität hatte der Agrarausschuß eine Änderung des ursprünglichen Rotationsprinzips angeregt und vorgeschlagen, daß künftig jeweils drei Länder gleichzeitig - unter Beachtung des Proporzes zwischen nord- und süddeutschen sowie großen und kleinen Bundesländern - in einem festen zweijährigen Turnus ein Verwaltungsratsmitglied der Genossenschaftskasse benennen sollten.
Regierungsdirektor Dr. Gerner berichtet abschließend, nach Auffassung der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums62 sei damit zu rechnen, daß in der Bundesratssitzung vom 14. März auch noch die Bestellung von Vertretern der Länder in der Deutschen Genossenschaftskasse behandelt werden könne. Es werde vorgeschlagen, sich den Empfehlungen des Agrarausschusses anzuschließen.62 Gemeint ist Dr. rer. pol Hermann Lauerbach (1899 - 1989), 1909 - 1917 Besuch des kgl. Gymnasiums in Regensburg, 1919 - 1921 Studium der Staatswissenschaften an den Universitäten Mün chen und Erlangen, 1925 Promotion an der Universität Erlangen, 1.1.1920-31.3.1922 Leiterder Buchstelle beim Landwirtschaftlichen Kreisausschuß OPf. und Regensburg, 1.4.1923-1.10.1927 Sachbearbeiter, Stv. Direktor, dann Direktor der Kreisbauernkammer OPf., 1.10.1927 Abteilungsdirektor, dann ab 1.9.1945 Abteilungsleiter bei der Bayer. Landesbauernkammer, der Landesbauernschaft u. dem Amt für Ernährung und Landwirtschaft, 1.10.1945-1.4.1948 Sachbearbeiter bei der Landwirtschaftlichen Buchstelle, 15.11.1948 Sachbearbeiter beim Bayer. Bauernverband, 1.5.1949 Eintritt in das StMELF als ORR, 20.7.1951 Berufung zum Verwaltungsrat bei der Landwirtschaftlichen Landesbuchstelle GmbH, 1.10.1951 RegDir, ab Januar 1955 Leiter des Referats Haushalt im StMELF, 1.2.1955 MinRat.
Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.63
63Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/13, Nr. 90 TOP I/12.
Der Ministerrat beschließt, diesem vom Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zuzustimmen und ihn sofort dem Landtag zuzuleiten.64
64MPr. Ehard leitete Entwurf und Begründung am 11.3.1952 an den Landtagspräsidenten. Der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 14.3.1952. S. BBd.
III Nr. 2431 ; StB. III S. 1763 - 1774. - Gesetz über die vorläufige Ermächtigung des Staatsministeriums der Finanzen zur Aufnahme von Krediten zur Deckung von außerordentlichen Haushaltsausgaben sowie zur Aufnahme von Kassenkrediten im Rechnungsjahr 1952 (vorläufiges Kreditermächtigungsgesetz 1952) vom 21. März 1952 (GVBl. S. 115
).
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, daß jetzt die Frage zur Debatte stehe, in welcher Weise Staatsbeamte, die als Landräte oder berufsmäßige Bürgermeister gewählt werden, beurlaubt werden können. Die Rechtslage sei bisher noch nicht geklärt, er selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß solche Beamte beurlaubt werden könnten und der Rücktritt offen gehalten werden müsse. Allerdings müßten dann die Versorgungslasten zwischen dem Staat und der betreffenden Gemeinde usw. geteilt werden.
Staatssekretär Dr. Ringelmann gibt zu bedenken, daß dazu ein Gesetz notwendig sei; bisher hätten sich die Landräte nur durch Verträge gesichert. Das Ministerium des Innern habe den Rücktritt vorbehalten mit der Folge, daß die entsprechenden Stellen gesperrt worden seien. Das Finanzministerium habe vorgeschlagen, den Rücktritt vorzubehalten, wenn das nicht möglich sei, eine Art Wartegeld einzuführen; ferner habe man die Teilung der Pensionslasten vorgesehen.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, es liege bereits ein Gesetzentwurf vor, der in dieser Woche mit den kommunalen Spitzenverbänden beraten werden solle. Er frage nun, ob grundsätzlich die Meinung des Ministerrats dahin gehe, daß solche Beamte beurlaubt werden könnten, mit der Folge, daß die betreffende Stelle nicht Vorbehalten bleibe und unter der Bedingung, daß die Versorgungslasten geteilt würden.
Staatssekretär Dr. Ringelmann meint, wenn das Rücktrittsrecht gewahrt werde, habe der betreffende Beamte einen Rechtsanspruch auf eine gleiche oder gleichwertige Stelle, dazu brauche man aber die Einrichtung des Wartegeldes.
Auf Frage von Staatsminister Dr. Oechsle erklärt Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner, hauptamtliche Stadträte müßten aus dem Staatsdienst ausscheiden.
Ministerpräsident Dr. Ehard meint, für den Augenblick könne wohl nichts anderes geschehen als zu erklären, daß Beamte beurlaubt werden könnten unter Vorbehalt des Rücktrittsrechts; es handle sich aber lediglich um ein Übergangsstadium.
Staatssekretär Dr. Ringelmann ersucht, das Ministerium des Innern möge seinen Entwurf den anderen Ministerien bekanntgeben, damit gleichmäßig verfahren werden könne.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, dies sei schon geschehen.
Der Ministerrat beschließt, daß Beamte beurlaubt werden können unter Vorbehalt des Rücktritts, wobei aber noch die Frage der Pensionslasten geregelt werden müßte.65
65In thematischem Fortgang (Gesetz über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der Landräte und Bürgermeister) s. Nr. 93 TOP III u. Nr. 95 TOP I.
66Vgl. Nr. 79 TOP XIII, Nr. 81 TOP VII, Nr. 83 TOP XI.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, der Gesetzentwurf sei nun fertiggestellt, die Regierung sei aber in schwieriger Lage, nachdem der Ernährungsausschuß des Landtags beschlossen habe, den entsprechenden Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.
Staatssekretär Dr. Ringelmann stellt fest, nach einem Beschluß des Haushaltsausschusses sei die Regierung verpflichtet, einen Gesetzentwurf über die Einführung der Hagelpflichtversicherung vorzulegen. Soviel er sich erinnern könne, sei dieser Beschluß noch in das Plenum gekommen.
Ministerpräsident Dr. Ehard ersucht, genau festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, man könne ja das Schicksal des Beschlusses des Ernährungsausschusses im Plenum abwarten.
Notfalls könne man einfach erklären, der Finanzminister sei mit Zustimmung des Ministerrats der Auffassung, daß in Zukunft bei Hagelkatastrophen keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt werden könnten.
Staatsminister Zietsch schließt sich dieser Meinung an und stellt fest, daß im kommenden Haushaltsjahr das Finanzministerium keinerlei Reserven für solche Zwecke habe.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner weist noch darauf hin, daß er im Auftrag des Ministerrats vor ungefähr drei Wochen an die privaten Versicherungen geschrieben und sich zu einer Aussprache bereiterklärt habe. Bisher habe er noch keinerlei Antwort auf sein Schreiben erhalten.
Der Ministerrat beschließt, zunächst abzuwarten.67
67 Zum Fortgang s. Nr. 87 TOP IV, Nr. 88 TOP XI, Nr. 92 TOP VII, Nr. 93 TOP IX, Nr. 99 TOP V, Nr. 111 TOP IV.
68Vgl. Nr. 84 TOP II, Nr. 85 TOP XVI.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner verliest ein Telegramm von Professor Loewenstein69 aus den Vereinigten Staaten, in dem mitgeteilt werde, daß große Beunruhigung über den letzten Beschluß des Ministerrats bestehe.69 Prof. Dr. jur. Karl Loewenstein (1891 - 1973), Jurastudium in Paris, Heidelberg, Berlin und München, 1914 Promotion München, 1914 - 1917 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 1919 - 1933 Rechtsanwalt München, gleichzeitig 1931 - 1933 Privatdozent Univ. München, 1933 Emigration in die USA, 1934 - 1936 außerordentlicher Prof, in Yale, 1936 - 1961 Prof, für Rechts- und politische Wissenschaft, Amherst College, Massachusetts, 1945/46 Rechtsberater von OMGUS (s. Loewenstein, Justice), 1948 - 1950 Berater ihrer Civil Administration Division, 1956/57 im Wege der Wiedergutmachung Ordinarius für wissenschaftliche Politik und Rechtspolitik an der Univ. München. S. Steele, Festschrift.
Ministerpräsident Dr. Ehard erwidert, bekanntlich habe der Ministerrat beschlossen, bei dem Angebot von 20 Millionen DM zu bleiben, mit dem Vorbehalt, daß die Fälle, die noch erledigt werden, abgezogen werden könnten. Für diesen Abzug berechne man ungefähr 1 bis 2 Millionen DM, so daß also praktisch 18 Millionen DM angeboten würden, daran werde offensichtlich besonders Anstoß genommen. Wahrscheinlich werde er zusammen mit dem Herrn Finanzminister mit dem Hohen Kommissar, Mr. McCloy,70
über das Angebot noch sprechen müssen, der sich besonders dafür interessiere. Könne man vielleicht so Vorgehen, daß man mitteile, die Bayerische Regierung bleibe bei ihrem Angebot von 20 Millionen DM, begrenze aber die Summe der Beträge, die abgerechnet werden müssen, auf eine Million DM. Er ersuche um Vollmacht des Ministerrats, mit Mr. McCloy in diesem Sinne verhandeln zu können.70 Dr. jur. John J. McCloy (1895 - 1989), 1941 - 1945 Unterstaatssekretär im amerikanischen Kriegsministerium, 1945 - 1947 Leiterder Civil Affairs Division der Vereinigten Generalstäbe, 1946/47 Mitglied des Atomenergie-Komitees, 1947 - 1949 Präsident der Weltbank, 1949 - 1952 amerikanischer Militärgouverneur und Hoher Kommissar für Deutschland, danach Berater der Ford-Foundation in Friedensfragen, 1953 - 1965 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Ford-Foundation, 1961/62 Sonderberater Kennedys für Abrüstungsfragen, 1962 - 1974 Vorsitzender des Beraterkomitees des amerikanischen Präsidenten für Abrüstungsfragen, 1962/63 Mitglied des Koordinationskomitees während der Kuba-Krise. S. die Teilbiographie über McCloy von Schwartz, America's Germany, die umfassend die „deutschen Jahre“ McCloys zwischen 1949 und 1952 untersucht.
Staatsminister Zietsch meint, die Entscheidung sei politischer Natur, man könne nicht gut die ganzen Verhandlungen an einer Million scheitern lassen. Er glaube auch nicht, daß die Verhältnisse für Bayern durch Zeitablauf günstiger würden. Wenn nämlich die JRSO die einzelnen Ansprüche durchfechten müsse, werde es zu größter Beunruhigung kommen und die Betroffenen würden sich mit der Bitte um Hilfe an den Bayerischen Staat wenden. Auch er glaube, daß mit einem Angebot von 20 Millionen DM und der Limitierung der Abzüge auf eine Million DM ein Einverständnis erzielt werden könne. Schwieriger sei der Streit wegen der Schmucksachen, nachdem das Abkommen nur für den Bereich Bayern gelte, nicht aber für die Gegenstände, die aus Bayern heraus nach Berlin gekommen seien. Herr Katzenstein71 wünsche, daß diese Fälle, wobei es sich um Objekte im Wert zwischen 150 bis 300 DM handle, auch noch herausgenommen würden.71Zur Person s. Nr. 85 TOP XVI Anm. 59.
Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt hinzu, hier mache der strittige Punkt ungefähr 2 Millionen DM aus. Er halte es ebenso wie der Herr Finanzminister nicht für möglich, hier auch noch entgegenzukommen. Insgesamt würden sich damit die gesamten Ausfälle auf ungefähr 8 Millionen DM beziffern.
Ministerpräsident Dr. Ehard befürchtet eine Versteifung der Haltung der JRSO und schlägt nochmals vor, zunächst den Versuch zu machen, mit Mr. McCloy zu verhandeln.
Der Ministerrat faßt daraufhin folgenden Beschluß:
1. Das Angebot von 20 Millionen DM wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe, daß die Anrechnung der Ausfälle auf eine Million limitiert wird.
2. Was die Ansprüche gegen das frühere Reich betrifft, soweit es sich um die Pfandleihanstalten dreht, so werden diese in das Abkommen nicht einbezogen.72
72Zum Fortgang s. Nr. 103 TOP V.
73Vgl. Nr. 79 TOP XIV.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, von Berchtesgaden aus sei der Antrag gestellt worden, die Gemeindewahl mit einer Volksabstimmung zu verbinden, wonach der Berghof und der Platterhof erhalten bleiben soll. Er schlage folgenden Ministerratsbeschluß vor:
1. Die Schleifung der Ruinen auf dem Obersalzberg, zu denen im übrigen der Platterhof nicht gehört, wurde von der Besatzungsmacht für die Freigabe des Geländes zur Bedingung gemacht.
2. Sowohl bei den Beratungen in den Ausschüssen wie in der Schlußabstimmung im Landtag über die Gemeinde- und Kreisordnung wurde eine Volksbefragung ausdrücklich abgelehnt.
Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag zuzustimmen.74
74 Zum Fortgang s. Nr. 96 TOP VIII, Nr. 106 TOP IV, Nr. 107 TOP IX, Nr. 118 TOP VIII, Nr. 119 TOP XIII, Nr. 124 TOP VIII.
75 Vgl. Nr. 83 TOP XIX.
Staatsminister Zietsch gibt einen kurzen Überblick über die Vorschläge, die in der Note des Staatsministeriums der Finanzen vom 3. März 1952 enthalten sind.76
76 S. das Schreiben (Abschrift) von StM Zietsch an MPr. Ehard, 3.3.1952. Darin hatte der Finanzminister die Pläne des StMF betreffend die Abgabe von Aufgabengebieten des Landesentschädigungsamtes - darunter die Zuständigkeit für jüdische Kultusgemeinden, jüdische Friedhöfe und KZ-Friedhöfe - erläutert und u.a. festgestellt, „daß das Staatsministerium des Innern grundsätzlich bereit ist, die Betreuung der KZler-Friedhöfe und die damit zusammenhängende Bewirtschaftung der Mittel [...] ab. 1.4.1952 in der Weise übernehmen, daß die baulich vollendeten Friedhöfe mit diesem Tage, die noch nicht vollendeten erst nach Beendigung der Arbeiten übernommen werden. Die Arbeiten sollen vom Landesentschädigungsamt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu Ende geführt werden.“ (StK-MinRatProt 18).
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt fest, daß er entgegen dem Wortlaut der Note sich niemals bereit erklärt habe, die KZ-Friedhöfe auf das Innenministerium zu übernehmen.
Staatsminister Dr. Schwalher erklärt, das Kultusministerium verfüge über keinerlei Unterbau, deswegen sei es auch nicht in der Lage, die Aufsicht über diese Friedhöfe durchzuführen.
Ministerpräsident Dr. Ehard hält es für unmöglich, den jetzigen Zustand aufrecht zu erhalten und spricht sich dafür aus, nun endlich einmal klare Zuständigkeit zu schaffen.
Staatsminister Zietsch meint, die Gemeinden müßten die Friedhöfe übernehmen, deshalb schlage das Finanzministerium auch die Oberaufsicht des Innenministeriums vor. Die Mittel stünden an sich zur Verfügung, die Durchführung müsse aber ab 1. April das Innenministerium übernehmen.
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner hält es dagegen für richtig,77 die Verwaltung der Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen, die auch über den erforderlichen Unterbau verfüge, zu übertragen.77Hier hs. Korrektur im Registraturexemplar; die ursprüngliche Formulierung hatte gelautet: „Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt dagegen vor...“ (StK-MinRatProt 18).
Nachdem sich Staatsminister Zietsch damit einverstanden erklärt, beschließt der Ministerrat, so zu verfahren.
Zu der Frage der jüdischen Kultusgemeinden wird grundsätzlich beschlossen, die Zuschüsse hiefür mit dem Rechnungsjahr 1953 im Etat des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auszubringen.78
78Zum Fortgang hierzu s. Nr. 93 TOP VI.
Staatsminister Zietsch fügt hinzu, die Einzelheiten müssten noch zwischen dem Finanz- und Kultusministerium vereinbart werden. Dagegen bleibt die Frage noch offen, ob für Zuschüsse an das Bayer. Hilfswerk mit dem Rechnungsjahr 1953 das Staatsministerium des Innern zuständig sein soll.79
79 In thematischem Fortgang (Fertigstellung und Einweihung der Gedächtnisstätte Leitenberg) s. Nr. 108 TOP VIII.
Der Ministerrat faßt folgende Beschlüsse:
1. Zum Präsidenten des Bayer. Obersten Rechnungshofs wird der Ministerialdirigent im Staatsministerium der Finanzen, Richard Kallenbach80 ernannt, zum Vizepräsidenten der Ministerialrat im Bayer. Obersten Rechnungshof, Ernst Fischer.81
80 Zur Person s. Nr. 81 TOP I/2 Anm. 7.81 Ernst Fischer (1887 - 1968), Jurist, 1919 Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst, 1923 RR I. Kl. Landesfinanzamt Nürnberg, 1933 NSDAP-Mitglied, 1934 Berufung an die Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen und ORR, 1939 Einberufung zur Dienstleistung in das StMF, 1940 Versetzung an das StMF, 1941 MinRat, 1.8.1945 Entlassung auf Befehl der Militärregierung, dreimonatige Internierung, 26.8.1946 Einreihung durch die Spruchkammer München VI in die Gruppe III der Minderbelasteten, 20.3.1947 durch die Berufungskammer München in die Gruppe IV der Mitläufer, Bestätigung des Spruchs der Berufungskammer durch den Kassationshof (7.1.1948) und die Militärregierung (27.2.1948), 1.3.1948 juristischer Hilfsarbeiter beim Obersten Rechnungshof, mit Urkunde vom 3.10.1949 Ernennung zum MinRat und Mitglied des Bayer. Obersten Rechnungshofs unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, 1.4.1952 Vizepräsident, auf Beschluß des Ministerrats vom 18.11.1952 (s. hierzu Nr. 128 TOP VII) Verlängerung der Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis 30.6.1953.
2. Der Ministerialdirigent im Staatsministerium der Finanzen, Dr. Alfred Kiefer, wird zum Präsidenten der Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen ernannt.82
82 Vgl. Nr. 85 TOP XI/2.
3. Der Leiter der Staatlichen Lotterieverwaltung, Regierungsdirektor Hermann Düll,83 wird zum Direktor der Staatlichen Lotterieverwaltung ernannt.83 Hermann Düll (1892 - 1969), Volkswirt, 1911 Abitur Humanistisches Gymnasium in Karlsruhe, anschließend Offiziersausbildung, 1914 - 1916 Teilnahme am Ersten Weltkrieg als Offizier, 1917 - 1921 Studium der Nationalökonomie in Berlin und Heidelberg, 1919 Gewerbereferendar in Berlin, 1920/21 wissenschaftlicher Hilfsarbeiter beim Badischen Gewerbeaufsichtsamt in Karlsruhe, ab 1923 selbständige Tätigkeit in München - nach Eigenauskunft zunächst als Psychologe -, ab 1928 als Staatlicher Lotterieeinnehmer bei der Bayer. Staatslotterie, 1937 wegen der jüdischen Abstammung der Ehefrau entlassen, 1938 - 1946 Emigration nach Holland, dort wieder selbständige Tätigkeit als Berater und Psychologe, 1946 verantwortlich für die Durch führung der Wiederaufbaulotterie in Augsburg, April 1947 Bestellung zum kommissarischen Leiterder Staatlichen Lotterieverwaltung im Angestelltenverhältnis, zum 1.9.1949 Berufung in das Beamtenverhältins, Ernennung zum RegDir und Leiter der Staatlichen Lotterieverwaltung, Mai 1951 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, 12.3.1951 Ernennung zum Direktor der Staatlichen Lotterieverwaltung, Ruhestandsversetzung zum 1.12.1958.
84S. im Detail StK 11049. Es handelte sich um einen Antrag des Münchner Rechtsanwalts Otto Gritschneder auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in Art. 24 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes vom 16.2.1952 (s. hierzu Nr. 78 TOP II) enthaltenen 5%-Klausel. Art. 24 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes lautete: „(4) Wahlvorschläge, auf die nicht mindestens fünf v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen fallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt. Die auf diese Wahlvorschläge entfallenen Stimmen scheiden bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 1 aus. Bei Listenverbindungen (Art. 20) sind Untervorschläge für die Feststellung des Hundertsatzes einzeln zu behandeln. Sind auf einen Untervorschlag nicht mindestens fünf v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, scheiden die auf ihn entfallenen Stimmen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 1 aus.“
Der Ministerrat beschließt, als Vertreter der Bayerischen Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof85 am 14. März 1952 über den Antrag des Rechtsanwalts Dr. Otto Gritschneder86 den Ministerialrat Fritz Held87 im Staatsministerium des Innern zu bevollmächtigen.88
85In der Vorlage hier irrtümlich: „Verwaltungsgerichtshof“.86Dr. jur. Otto Gritschneder (1914 - 2005), Rechtsanwalt, Dipl.-Volkswirt, Publizist, 1933 Abitur am Münchner Wittelsbachergymnasium, ab Mai 1933 Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München, 1936 Erstes Staatsexamen und Rechtsreferendar beim Amtsgericht Wolfratshausen, 1937 Mitarbeiter in einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei, 1938 Promotion, 1939 Große Juristische Staatsprüfung, in der Folge Verweigerung der Zulassung zur Anwaltschaft durch die NS-Machthaber wegen politischer Unzuverlässigkeit, 1939 - 1945 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg im Sanitätsdienst, 1940/41 zweisemestriges Zusatzstudium der Nationalökonomie und Dipl.-Volkswirt, Juli 1945 Zulassung als Rechtsanwalt durch die amerikanische Militärregierung, 1948 bis 1952 Mitglied des Münchner Stadtrates (parteilos), Verfasser zahlreicher kritischer rechtshistorischer Schriften, insbes. zur Justiz im Dritten Reich und zum Hitler-Prozeß von 1924. S. die umfassenden Materialien in BayHStA Archiv Gritschneder, hier insbes. 77, 78, 79; ferner auch das autobiographische Schrifttum: Gritschneder, Fachlich geeignet; Ders., Personalakten; Ders., Randbemerkungen hier S. 586-589.87 Fritz Held (1887 - 1962), Jurist, 1913 Große Juristische Staatsprüfung, 1914 - 1917 Rechtspraktikant u. Regierungsakzessist, 1.8.1917 Assessor Bezirksamt Pfarrkirchen, 16.10.1919 Bezirksamt Ludwigshafen, 16.1.1921 Bezirksamtsassessor im Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe, dort 1.11.1921 Bezirksamtmann, 1.10.1923 RR I. Klasse, 1.10.1928 ORR, 1.11.1931 Bezirksoberamtmann (Landrat) Bezirksamt Ebern, 10.9.1938 ORR bei der Regierung von MFr. in Ansbach, 1.10.1938 kommissarischer Landrat in Falkenau, 16.5.1939 in Bischofteinitz, 15.9.1939 ORR bei der Regierung in Aussig, 22.12.1943 bei der Regierung in Merseburg, 23.6.1944 Abordnung an die Regierung in Regensburg, 27.6.1945 Stv. Landrat in Merseburg, NSDAP-Mitglied 1938 - 1944, 7.6.1946 Dienstenthebung, Einstufung als Entlasteter durch Bescheid der Spruchkammer Ebern vom 23.6.1947 (Weihnachtsamnestie) und vom 26.5.1948, 10.2.1948 Wiedereintritt in das StMI im Angestelltenverhältnis, 1.4.1948 ORR u. Beamter auf Probe, 28.10.1948 Beamter auf Lebenszeit, 1.2.1949 RegDir, 1.5.1951 MinRat, Ruhestandsversetzung zum 1.6.1952,1.6.1952 bis 31.5.1956 beamtetes Mitglied des Verwaltungsgerichts München.88 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof folgte dem Antrag und erklärte den Art. 24 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes nach mündlicher Verhandlung am 14.3.1952 für verfassungswidrig und nichtig. - Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art.24 Abs.4 des Gemeindewahlgesetzes vom 16.2.1952 (GVBl. S.155).
Der Ministerrat beschließt, die bisher vorliegenden Anfragen und Interpellationen wie folgt beantworten zu lassen:
a) Anfrage Abg. Brüchen89
89Dr. rer. nat. Hildegard Hamm-Brücher (geh. 1921), 1948 - 1954 Stadträtin in München, 1950 - 1966 u. 1970 - 1976 MdL (FDP), 1976 - 1990 MdB (FDP), 1969 - 1972 Staatssekretärin im BMBW, 1976 - 1982 Staatsministerin im AA, 1994 Kandidatur für das Amt des Bundespräsidenten.
Ministerium des Innern.90
90Die Anfrage betraf den Zeitpunkt und die Form des Erlasses von Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 4. Dezember 1951 (BGBl. I S. 936 ) in Bayern. Zum Jugendschutzgesetz s. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 64 TOP I
/20. Stv. MPr. Hoegner beantwortete die Anfrage in der Sitzung des Bayer. Landtags vom 11.3.1952. S.StB.
III S. 1612 .
b) Anfrage Georg Bauer:91
91Georg Bauer (1917 - 2003), Journalist, 1935 Abitur Staatsoberrealschule in Eger, 1939 - 1945 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, 1945 nach Bayern vertrieben, Gründer und Vorsitzender des GB/BHE im Landkreis Miltenberg/UFr., 1948 Gemeinderat in Bürgstadt/Main, 1950 - 1958 MdL (BHE).
Fall Kroupa - Ministerium des Innern.92
92Zum Fall Kroupa s. Nr. 81 TOP XI/2, Nr. 82 TOP VI/3, Nr. 83 TOP XVII. Die Anfrage, die Stv. MPr. Hoegner in der Sitzung des Bayer. Landtags vom 11.3.1952 beantwortete, betraf die Flucht Kroupas vor den deutschen Behörden. S. StB.
III S. 1613 f.
c) Anfrage Abg. Gaßner:93
93Alfons Gaßner (1923 - 2001), Jurist, Politiker, 1942 Notabitur in München, dann Teilnahme am Zweiten Weltkrieg und Flucht aus russischer Kriegsgefangenschaft, April 1945 beteiligt an der Freiheitsaktion Bayern, 1946 - 1950 Studium der Rechts- und Staatswissenschaften, Mitbegründer der Bayerischen Heimat- und Königspartei, 1946 CSU-Mitglied, 1947 BP-Mitglied, 1950 - 1966 und 1969 - 1974 MdL (bis 1966 BP, dann wieder CSU), 1952 - 1966 Kreisrat (BP) in Vilshofen/NB, neben der Politik bis 1963 auch tätig in der niederbayerischen Industrie, 1963 Staatliche Lotterieverwaltung, 1968 wieder Wechsel in die Privatwirtschaft, S. Die CSU 1945 - 1948 Bd.3 S. 1867.
Grundgesetzänderung hinsichtlich der Todesstrafe - Ministerpräsident.94
94In seiner Sitzung vom 21.6.1951 hatte der Bayer. Landtag nach langer und kontroverser Debatte in namentlicher Abstimmung mit 90 zu 72 Stimmen bei sechs Enthaltungen einem Antrag des Abg. Hans Seibert (BP) zugestimmt, mit dem die Staatsregierung ersucht wurde, beim Bund auf die Wiedereinführung der Todesstrafe bei Mordverbrechen hinzuwirken. Der Ausschuß für Rechts- und Verfassungsfragen dagegen hatte vorausgehend eine Ablehnung des Antrags empfohlen, weil dieser eine Grundgesetzänderung betreffe, für die der Bayer. Landtag nicht zuständig sei. S. BBd.
I Nr. 649 u. 813; StB.
I S. 909 -917. Die Anfrage wurde von MPr. Ehard in der Landtagssitzung vom 11.3.1952 abschlägig beantwortet: das BMJu habe auf die bayerische Anregung dahingehend reagiert, daß für eine solche Grundgesetzänderung aktuell weder im Bundestag noch im Bundesrat die erforderliche 2/3-Mehrheit zur Verfügung stünde. S. StB.
III S. 1614 f. Der Bundestag hatte bereits in seiner Sitzung vom 27.3.1950 einen Antrag der BP auf Wiedereinführung der Todesstrafe behandelt, war aber zur Tagesordnung übergegangen. S. hierzu die BT-Drs. Nr. 619 ; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 1892 - 1915. Bis zur endgültigen Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik durch Art. 102 GG wurden in Bayern alle von deutschen Gerichten zum Tode Verurteilten von der Staatsregierung begnadigt; das Begnadigungsrecht lag gem. Art. 47 Abs. 4 BV alleine beim MPr. Vgl. hierzu Protokolle Ehard II Bd. 1 Einleitung S. CXI insbes. Anm. 374 u. Bd.2 Einleitung S. LXXXIIf. In seiner Sitzung vom 2.10.1952 behandelte der Deutsche Bundestag einen Antrag der DP auf Aufhebung des Art. 102 GG (BT-Drs. Nr. 3679 ) und einen Antrag der BP-dieser übrigens unterstützt von einigen CSU-Abgeordneten, darunter Michael Horlacher-, der auf eine Ergänzung des Art. 102 GG abzielte und damit die Todesstrafe unter bestimmten Bedingungen (Mord und Menschenraub) wieder ermöglichen sollte (BT-Drs. Nr. 3702 ); diese Anträge wurden in einer zweiten Beratung am 30.10.1952 ohne Aussprache abgelehnt. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 10606-10628 u. 10868 f.
d) Anfrage Abg. Behringen95
95Wilhelm Behringer (1893 - 1968), Kaufmann, 1950 - 1954 MdL (FDP).
Bayer. Lagerversorgung - Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.96
96Die Anfrage wurde in der Sitzung des Bayer. Landtags vom 11.3.1952 nicht vom Abg. Behringer, sondern vom Abg. Everhard Bungartz (FDP) gestellt und betraf die Vergabe eines Kredits an die Bayer. Lagerversorung in Höhe von 180000 DM zum Ausbau einer Teigwarenfabrik in Würzburg; die Beantwortung erfolgte durch Staatssekretär Maag. S. StB.
III S. 1617 .
In diesem Zusammenhang stellt Staatsminister Zietsch fest, daß die Bayer. Lagerversorgung ausgezeichnet gearbeitet habe.
Im übrigen könne er erklären, daß sie keinerlei Kredite erhalten habe.
e) Interpellation Meixner97 und Fraktion:97 Georg Meixner (1887 - 1960), Priester, Redakteur, Politiker, u.a. seit 1919 Landessekretär des katholischen Pressevereins in Bayern u. Tätigkeit als Redakteur und Verlagsleiter, 1932/33 MdL (BVP), nach 1933 Rückzug aus der Politik und Ämterenthebung, 1941 Domkapitular in Bamberg, 1945 CSU-Mitglied, 1946 - 1958 MdL (CSU), 1951 - 1958 Vorsitzender der CSU-Fraktion im Bayer. Landtag, 1951 - 1958 Mitglied des Landesvorstandes und des geschäftsführenden Landesvorstandes der CSU.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus.98
98Die Interpellation vom 28.2.1952 betraf die Sicherung der im Grundgesetz verankerten Kulturhoheit der Länder; Auslöser war ein Antrag der FDP-Bundestagsfraktion, einen „Bundesbeirat für das Erziehungs- und Bildungswesen“ beim BMI einzurichten. Die Beantwortung der Interpellation durch StM Schwalber und die Aussprache erfolgte in der Sitzung des Bayer. Landtags vom 2.4.1952. S. BBd.
III Nr. 2371 ; StB.
III S. 1865 - 1869.
f) Interpellation betr. Bundesanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer:
Staatsministerium der Finanzen.99
99Zu den Auseinandersetzungen um die Verteilung der Einkommen- und Körperschaftsteuer 1952 s. Nr. 84 TOP I/18. Es handelte sich vorliegend um eine gemeinsame Interpellation von CSU, SPD und BP betreffend die Erhöhung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf 40% verbunden mit der Frage, welche Maßnahmen die Staatsregierung zur Verhütung einer weiteren Verschlechterungen der Haushaltslage in Bayern zu ergreifen beabsichtige. Zum Fortgang s. Nr. 90 TOP II/2.
g) Interpellation sozialer Wohnungsbau.
Ministerium des Innern.100
100 Es handelte sich um zwei Interpellationen von der SPD- sowie der CSU-Landtagsfraktion, die beide die Kürzung der Bundesmittel für den Sozialen Wohnungsbau und die Frage nach dem möglichen finanziellen Ausgleich des Ausfalls an außerbayerischen Fördermitteln sowie die künftige Sicherung des Sozialen Wohnungsbaues betrafen. Die Beantwortung der Interpellationen durch StM Hoegner und Staatssekretär Oberländer und die Aussprache erfolgte in der Sitzung des Bayer. Landtags vom 1.4.1952. S. BBd.
III Nr. 2397 u. 2398; StB.
III S. 1816 - 1835.
h) Interpellation betr. Rundholzpreise:
Staatsministerium für Wirtschaft.101
101Es handelte sich um eine Interpellation der BP betreffend die ruinösen Auswirkungen der Preisentwicklung für Rundholz für kleinere und mittlere bayerische Sägewerksbetriebe. Die Interpellation wurde in der Sitzung des Bayer. Landtags vom 3.4.1952 von der BP zurückgezogen. S. BBd.
III Nr. 2399 ; StB.
III S. 1872 .
i) Interpellation Abg. Dr. Baumgartner102 und Fraktion betr. Wehrbeitrag und gesamtdeutscher Plan:102Prof. Dr. rer. pol. Joseph Baumgartner (1904 - 1964), 22.10.1945 bis 15.1.1948 Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (CSU) in den Kabinetten Hoegner I, Ehard I und II bis zum Rücktritt am 15.1.1948,26.1.1948 Übertritt zur BP, 1948 - 1952 und 1953 - 1959 Vorsitzender der BP, 1946 - 1962 MdL (bis 1948 CSU, anschließend fraktionslos, ab 1950 BP), 1949 - 1951 MdB (BP), 1954 - 1957 erneut Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Stv. MPr. im Kabinett Hoegner II. Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 1 Einleitung S. XXXIXf.; auch Vossen, Baumgartner.
Ministerpräsident.103
103S. BBd.
III Nr. 2417 . Es handelte sich um eine Interpellation der BP, mit der diese von der Staatsregierung grundsätzliche Aufklärung über die bayerische Haltung in der Frage der Wiederaufrüstung Deutschlands und der Frage der gesamtdeutschen Wahlen und der Vorbereitung für eine deutsche Nationalversammlung einforderte. S. zum letzteren Nr. 89 TOP VI/b. Zum Fortgang s. Nr. 90 TOP II/6.
104S. im Detail Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 699. S. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr.54 TOP X, Nr. 59 TOP I
/3, Nr. 74 TOP IX/2, Nr. 75 TOP I/4. Das sogenannte Feststellungsgesetz war von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion als Ergänzung zum Lastenausgleichsgesetz eingebracht worden und sollte im Vorfeld der eigentlichen Lastenausgleichsregelung der Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden dienen.
Staatssekretär Dr. Oberländer berichtet, hier habe das Bundesfinanzministerium keine Vorschläge gemacht, mit denen die Länder einverstanden sein könnten. Unter anderem handle es sich darum, daß der bisherige Zustand im Hauptamt für Soforthilfe105 bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes106 beibehalten werde. Bayern müsse nun entweder zustimmen oder Gegenvorschläge machen, nachdem die Vertreter aller anderen Länder, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Kabinette, schon zugestimmt hätten.105Zum Hauptamt für Soforthilfe s. Nr. 80 TOP I/14 Anm. 37.106Zur Behandlung des Lastenausgleichsgesetzes s. im Fortgang Nr. 95 TOP II/2.
Staatssekretär Dr. Ringelmann gibt zu bedenken, daß hier ein falsches Verfahren eingeschlagen worden sei. Die Verwaltungsvereinbarung komme dadurch zustande, daß das Finanzministerium eine Erklärung abgebe. Dies werde es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern tun.107
107Zum Fortgang s. Nr. 88 TOP I/31, in thematischem Fortgang s. Nr. 106 TOP III/19 (Öffentliche Bekanntmachung zum Feststellungsgesetz).
Der Ministerrat beschließt, als Vertreter Bayerns bei den Beisetzungsfeierlichkeiten für den verstorbenen Bundesminister Dr. Wildermuth108 in Tübingen Herrn Staatssekretär Dr. Nerreter zu beauftragen.108Zur Person s. Nr. 83 TOP I Anm. 6.
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Karl Schwend
Ministerialdirektor