Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Weinkamm, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Ministerialdirektor Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Baumgärtner (Bayer. Staatskanzlei).
Ministerpräsident Dr. Ehard, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium).
I. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fürsorgegesetzes. II. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des § 413 StPO (amtsrichterliche Strafverfügung). III. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft. IV. Entwurf einer Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die öffentliche Verbreitung von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften. V. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die behördliche Organisation der Wohnraumbewirtschaftung und des Flüchtlingswesens vom 12.10.1948. VI. Dienstzeitregelung am Samstag, den 16. August 1952. VII. [Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer]. [VIII. Förderung des Verbandes für Flurnamenforschung].
Vor Eintritt in die Tagesordnung gibt Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner bekannt, daß er seinen Amtssitz gegenwärtig in das Feuerwehrheim nach Bayrisch Gmain bei Bad Reichenhall verlegt habe und dort jederzeit fernmündlich erreichbar sei.
Dr. Hoegner gibt kurz Entstehungsgeschichte und Inhalt des Gesetzentwurfs bekannt.2
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat stimmt dem Gesetzentwurf grundsätzlich zu.
Dr. Nerreter macht zu § 2 Abs. 2 geltend, daß nach dem nunmehrigen Entwurf die Vertreter der Kirchen nicht mehr den Fürsorgeausschüssen angehören.3
StaatssekretärDr. Ringelmann begründet dies damit, man sei bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Senat davon ausgegangen, daß die Vertreter der Caritas und der Inneren Mission, welche als Vertreter der Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege dem Ausschuß angehören würden,4 zugleich als Vertreter der Kirchen anzusehen seien.
StaatssekretärDer Ministerrat ist sich demgegenüber darin einig, daß die Kirchen nicht nur mittelbar in den Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege, sondern auch unmittelbar in den Ausschüssen vertreten sein sollten entsprechend der vor 1939 geltenden Regelung.
Dr. Nerreter weist hierbei besonders auf den günstigen Einfluß hin, welcher gerade von den Vertretern der Kirchen zu Gunsten der Hilfsbedürftigen in den Ausschüssen genommen werden könne.
StaatssekretärDr. Hoegner erklärt, daß die jetzige Fassung, nach der die Kirchen nur in den sie betreffenden Angelegenheiten zugezogen würden, zu ständigen Streitigkeiten Anlaß geben könnte.5 Er schließt sich deshalb der Auffassung seines Staatssekretärs an.6
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt hierauf, in § 2 Abs. II des Gesetzes nach den Worten „als beratende Mitglieder“ die Worte einzufügen „Vertreter der anerkannten Religionsgemeinschaften, deren Geistliche oder Rabbiner in der kreisfreien Gemeinde oder im Landkreis ihren Amtssitz haben; soweit mehrere Pfarrämter des Bekenntnisses in der kreisfreien Gemeinde oder im Landkreis ihren Sitz haben, wird der Vertreter durch die kirchliche Oberbehörde bestimmt“.
Der bisherige Abs. IV wird gestrichen, die bisherigen Abs. V, VI und VII werden Abs. IV, V und VI.
Ferner beschließt der Ministerrat, entsprechend dem Vorschlag der Bayerischen Staatskanzlei noch folgende redaktionelle Änderungen vorzunehmen:
An die Stelle der Unterteilung der einzelnen Artikel des Entwurfs mit Paragraphen tritt eine Unterteilung mit Ziffern.
In Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 dritter Abschnitt werden die Worte „Die Vorschläge“ durch die Worte „Die vorgeschlagenen Personen“ ersetzt, in Art. 2 Abs. 2 wird der letzte Halbsatz „und dabei den Wortlaut den sonst eingetretenen gesetzlichen Änderungen anzupassen“ als überflüssig gestrichen.
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Der Ministerrat beschließt, den Gesetzentwurf dem Landtag zuzuleiten, er hält eine nochmalige Begutachtung durch den Senat nicht für veranlaßt.Dr. Hoegner erläutert kurz den Zweck der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des § 413 StPO.
Stv. Ministerpräsidentdie Worte „und dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge“ zu ersetzen durch die Worte „im Falle des Art. 1 Satz 2 außerdem im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.“
Der Ministerrat stimmt dem Gesetzentwurf zu und beschließt, entsprechend dem Vorschlag der Bayerischen Staatskanzlei in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs9
Der Ministerrat beschließt, den Gesetzentwurf dem Landtag zuzuleiten.11
Der Ministerrat beschließt, die Behandlung des Gesetzentwurfs zurückzustellen, da Staatsminister Dr. Schlögl an der heutigen Sitzung des Ministerrats nicht teilnimmt und den Wunsch geäußert hat, bei der Behandlung des Gesetzentwurfs im Ministerrat selbst anwesend zu sein.13
Der Ministerrat stimmt dem Entwurf der Verordnung grundsätzlich zu.Dr. Ringelmann wirft die Frage auf, ob nicht statt der negativen Fassung der Verordnung aus rechtsstaatlichen Gründen eine positive Fassung zweckmäßiger wäre.
StaatssekretärDer Ministerrat beschließt, bei der negativen Fassung zu bleiben, da aus politischen Gründen die vom Staatsministerium des Innern vorgeschlagene Fassung zweckmäßiger ist. Dagegen beschließt der Ministerrat, in § 3 am Ende die Worte „für sportliche, kulturelle oder Vergnügungsveranstaltungen“ zu ersetzen durch die Worte „der Ankündigung von sportlichen, kulturellen oder Vergnügungsveranstaltungen“.
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Das Staatsministerium des Innern wird zur Klarstellung eine Ministerialentschließung erlassen, in der festgelegt wird, daß das Wort „lediglich“ in § 3 der Verordnung streng auszulegen ist und daß damit jeder Mißbrauch zu anderweitigen, insbesondere politischen Zwecken verhindert werden soll.16 und auf § 17 Abs. 1 des Flüchtlingsgesetzes17 gestrichen und als Rechtsgrundlage der Verordnung lediglich § 5 des Gesetzes Nr. 112 über die behördliche Organisation des Bauwesens und des Wohnungswesens vom 9.4.194818 angegeben werden.19
Der Ministerrat stimmt dem Entwurf der Verordnung zu. Entsprechend dem Vorschlag der Bayerischen Staatskanzlei soll in der Eingangsformel die Bezugnahme auf Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 18Dr. Hoegner gibt bekannt, er habe im Bereich seines Ministeriums bereits angeordnet, daß am kommenden Samstag, den 16. August 1952, der Dienst grundsätzlich entfalle und lediglich ein Jourdienst eingerichtet werde. Er empfehle den übrigen Staatsministerien, in der gleichen Weise zu verfahren.
Stv. MinisterpräsidentMit diesem Vorschlag besteht Einverständnis. Der Ministerrat ist sich darin einig, daß eine öffentliche Bekanntmachung dieser Regelung nicht erfolgen soll.
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Der Ministerrat beschließt, in seiner nächsten Sitzung den Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer zu behandeln.Dr. Hoegner gibt bekannt, der Verband für Flurnamenforschung benötige zur Durchführung seiner im volkskundlichen Interesse förderungswürdigen Arbeiten den Betrag von 25000 DM. Er befürworte die Bereitstellung dieses Betrages im Haushalt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Infolge der Flurbereinigung müßten die alten Flurnamen, die somit der Nachwelt verloren gingen, gesammelt werden, es handle sich um eine letzte Gelegenheit23
Stv. MinisterpräsidentDr. Brenner unterstützt diesen Antrag für das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
StaatssekretärDr. Ringelmann gibt bekannt, daß der Verband eng mit dem Landesvermessungsamt zusammenarbeite. Lediglich bei den Vermessungsämtern seien die Unterlagen über die alten Flurnamen noch vollständig.
StaatssekretärDer Ministerrat beauftragt das Staatsministerium der Finanzen, in Verbindung mit dem Landesvermessungsamt zu prüfen, inwieweit der angeforderte Betrag aufgebracht werden kann.