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Nr. 131MinisterratssitzungDienstag, 9. Dezember 1952 Beginn: 9 Uhr Ende: 12 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Weinkamm, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei).

Entschuldigt:

Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium).

Tagesordnung:

I. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz). II. Entwurf eines Gesetzes über die Schaffung des Feuerwehrehrenzeichens. III. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft. IV. Zahlung eines halben Monatsbezugs an die Beamten, Beamtenanwärter, Tarifangestellten und Versorgungsempfänger des bayer. Staates.. V. Kosten der Lastenausgleichsämter bei den Landratsämtern und bei den kreisfreien Städten. VI. Entwurf einer Verordnung über die Neubildung einer Gemeinde im Landkreis Fürstenfeldbruck. VII. Vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone. VIII. Bundesausgleichsamt in Bad Homburg. IX. Personalangelegenheiten. X. [Arno Fischer]. [XI. Einladung des Landkreisverbands Bayern, Zweigverband Niederbayern]. [XII. Abstimmung der Fuchstalgemeinden]. [XIII. Institut für politische Wissenschaften in Berlin-Dahlem]. [XIV. Unterbringung des Verwaltungsgerichts München].

I. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz)1

Ministerpräsident Dr. Ehard erinnert daran, daß dieser Gesetzentwurf bereits am 5. August 1952 behandelt, aber zurückgestellt worden sei, damit die zwischen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen noch bestehenden Meinungsverschiedenheiten geklärt würden.2 In der Zwischenzeit sei über den Art. 6 eine Einigung erzielt worden,3 außerdem habe sich herausgestellt, daß das Kirchengeld nach Art: 21 neben der Umlage erhoben werden könne.4 Strittig sei jetzt noch die Verwaltung der Kircheneinkommensteuer (Art. 17 ff.)5 und die Staffelung des Kirchgeldes nach Art.23.6

Staatsminister Dr. Schwalber führt aus, was den Art. 6 betreffe, so habe das Kultusministerium nachgegeben, damit nicht erklärt werden könne, im Kirchensteuergesetz werde eine Sonderbehandlung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgenommen. Was die Verwaltung betreffe, so lege die katholische Kirche Wert darauf, daß diese den staatlichen Finanzbehörden7 übertragen werde, während die evangelische Kirche lieber ihren eigenen Apparat beibehalten wolle. Er ersuche, es bei der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung zu belassen, wonach für die Übertragung der Antrag einer umlagenerhebenden Gemeinschaft erforderlich sei.8 Er betone, daß es sich hier um die Gesamtreligionsgemeinschaft handle, also z.B. bei der katholischen Kirche in Bayern um den Verband sämtlicher Diözesen, nicht aber um ein einzelnes Bistum.9

Staatsminister Zietsch erklärt sich mit der vorliegenden Fassung des Art. 17 einverstanden.10

Staatsminister Dr. Schwalber kommt dann auf die Frage der Staffelung des Kirchgeldes zu sprechen. Art. 23 sehe vor, daß das Kirchgeld im allgemeinen für alle Pflichtigen nur 3 DM betragen dürfe, der gemeinschaftliche Steuerverband jedoch anordnen könne, daß ein höheres, nach dem Einkommen oder dem Einheitswert des Grundbesitzes zu staffelndes Kirchgeld erhoben werde, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 30 DM.

Staatsminister Zietsch meint, an sich bestünden Bedenken gegen diese Bestimmung, weil es sich hier um ein Kopfgeld handle, das grundsätzlich gleichmäßig erhoben werden müsse. Nachdem Art. 23 Abs. 1 Satz 2 aber eine Kann-Bestimmung sei, erkläre er sich bereit, seine Bedenken zurückzustellen.

Staatsminister Dr. Schwalber verweist dann an Hand einer Übersicht darauf, daß in allen Ländern der Bundesrepublik höhere Kirchensteuersätze bestünden als in Bayern, ein Umstand, auf den auch bei der Besprechung des Gesetzentwurfs im Landtag verwiesen werden könne.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt abschließend die Frage, ob der Entwurf dem Senat zur vorherigen oder gleichzeitigen gutachtlichen Stellungnahme oder zur etwaigen gutachtlichen Stellungnahme zugeleitet werden soll.

Der Ministerrat beschließt, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form zu verabschieden und ihn dem Senat zur vorherigen gutachtlichen Stellungnahme zuzuleiten.11

II. Entwurf eines Gesetzes über die Schaffung des Feuerwehrehrenzeichens

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß dieser Gesetzentwurf einem Beschluß des Bayer. Landtags vom 18. September 1952 Rechnung trage;12 allerdings könne die Wiedereinführung eines Feuerwehrehrenzeichens für 25-, 40- und 50-jährige aktive Dienstleistung bei der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr im Hinblick auf Art. 118 Abs. 5 der Bayer. Verfassung nicht im Verwaltungsweg erfolgen, wie es der Landtag an sich gewünscht habe, sondern nur durch ein Gesetz.

Bedenken seien gegen den Entwurf nicht erhoben worden. Die Staatskanzlei rege aber an, in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr13 auch hier in Art. 2 nach Abs. 1 folgenden Abs. 2 einzusetzen:

„Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens.“

Damit würde dann der bisherige Abs. 2 Abs. 3 werden.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt sich mit dieser Änderung einverstanden.

Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf mit der erwähnten Abänderung zuzustimmen und ihn dem Landtag vorzulegen.14

III. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft15

Staatsminister Zietsch verteilt eine Niederschrift über das Ergebnis einer am 8. Dezember 1952 stattgefundenen Besprechung zwischen den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Finanzen über diesen Gesetzentwurf.16

Staatsminister Zietsch erklärt dazu, Art. 1 sei neu formuliert worden und zwar werde jetzt in Abs. 1 ausdrücklich der Bayer. Bauernverband nebst Unterorganisationen als die berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgeführt.

In Abs. 2 werde auf die Verordnung vom 29. Oktober 1946 und die hierzu erlassene Bekanntmachung vom 15. Februar 1949 verwiesen.17

Eine weitere Änderung sei zu Art. 5 vorgesehen, wo es jetzt statt 1 v.T, 11/4 v.T. und statt 3000 DM 2000 DM heiße.18

Wichtig sei auch die neue Fassung des Art. 8, wonach das Abgabeaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 v.H19 dem Bayer. Bauernverband mit der Maßgabe überwiesen werde, daß der Bayerische Staat ein Viertel des Abgabeaufkommens einbehalte, solange und soweit er Aufgaben der in Art. 1 bezeichneten Art anstelle des Bayer. Bauernverbands wahrnehme.20 Art. 8 sei so zu verstehen, daß dieses Viertel nur solange einbehalten werde, als der Staat noch Aufgaben erfülle, die an sich zu den Aufgaben des Bauernverbands gehörten. Man wolle damit erreichen, daß der Weg einer echten Selbstverwaltung der Landwirtschaft weiter beschritten werde.

Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf nach Maßgabe der von Herrn Staatsminister Zietsch vorgetragenen Änderungen zuzustimmen und ihn dem Landtag zuzuleiten.

In diesem Zusammenhang gibt Staatsminister Dr. Schlögl eine Erklärung des Bayer. Bauernverbands vom 8. Dezember 1952 bekannt, die wie folgt lautet:

„In den beim Bayer. Bauernverband bestehenden Ausschüssen werden die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zusammen mit den in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen zu einem Drittel der Mitgliederzahl beteiligt.“21

IV. Zahlung eines halben Monatsbezugs an die Beamten, Beamtenanwärter, Tarifangestellten und Versorgungsempfänger des bayer. Staates

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß der Bundesminister der Finanzen am 3. Dezember 1952 mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags bestimmt habe, daß Beamte im Dezember 1952 eine steuerfreie Unterstützung in Höhe von 30% des für den Monat Dezember 1952 zahlbaren Grundgehalts erhalten sollen. Dagegen habe das Staatsministerium der Finanzen den Entwurf eines Beschlusses der Bayerischen Staatsregierung vorgelegt, demzufolge die Beamten usw. einen weiteren halben Monatsbezug bekommen sollten, der steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des §2 Abs. 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung sei.

Staatsminister Zietsch führt aus, die Länderfinanzminister hätten sich seit langem gegen den Grundsatz der Steuerfreiheit gewandt, im übrigen auch der Bundesfinanzminister. Ursprünglich sei vereinbart worden, im Dezember nur Weihnachtszuwendungen zu gewähren und im Januar neu zu verhandeln. Durch den jetzt erfolgten Schritt des Bundesfinanzministeriums, der auf eine Anfrage der CDU/CSU Fraktion zurückgehe, sei eine neue Lage entstanden. Man habe die Länder mit der Tatsache der steuerfreien Zuwendung überrascht. Die Länder seien gezwungen, diesen Vorschlag abzulehnen und hätten dies in der letzten Finanzministerkonferenz auch getan. Man habe sich dann geeinigt, keine steuerfreie Unterstützung von 30% zu gewähren, sondern ein halbes Monatsgehalt, wobei dieses aber steuerpflichtig gemacht werden müsse. Sämtliche Länder hätten dieser Regelung zugestimmt und sich verpflichtet, so zu verfahren. Im übrigen sei es zweifellos auch eine sozial gerechtere Lösung, da auf diesem Weg der Beamte mit niedrigerem Gehalt wesentlich günstiger gestellt werde. Ob die Bundesbeamten diese 30% steuerfrei erhielten, stehe noch nicht ganz fest, da sich das Bundesfinanzministerium zu der Stellungnahme der Länder noch nicht geäußert habe. Immerhin habe der Haushaltsausschuß des Bundestags aber schon zugestimmt,

Steuerrechtlich sei die bayerische Regelung zweifellos in Ordnung, sie sei - wie schon erwähnt - auch sozial gerechtfertigt, so daß man die Frage, inwieweit die sogenannte Sperrklausel noch im Wege stehe, beiseite lassen könne, zumal ja das Bundesfinanzministerium auch eigene Wege beschritten habe. Die Länder beabsichtigten bei den Bundesbeamten die Lohnsteuer zurückzubehalten und es auf eine Auseinandersetzung mit dem Bund ankommen zu lassen.

Die Gewährung eines halben Monatsbezugs verlange Mittel in Höhe von 25 Millionen DM, was natürlich die Haushaltslage noch weiter verschlechtere. Wenn dann im Januar noch die Erhöhung des Wohnungs- und Kindergeldes erfolge, werde sich allerdings eine sehr erhebliche Mehrbelastung gegenüber 1952 ergeben.

Ministerpräsident Dr. Ehard spricht sich ebenfalls für die vom Bayer. Staatsministerium der Finanzen vorgeschlagene Lösung aus und betont gleichfalls, daß ihm diese in sozialer Hinsicht weit gerechter erscheine, ganz abgesehen davon, daß er es für sehr mißlich halte, wenn die Beamten einen Teil ihrer Bezüge steuerpflichtig, den anderen aber steuerfrei erhielten. Die ganze Entwicklung könne er nur mit größten Bedenken betrachten, zumal es ihm verkomme, als ob doch auch politische Erwägungen erheblich mitspielten.

Der Ministerrat beschließt, dem vom Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Entwurf zuzustimmen und den Haushaltsausschuß des Bayer. Landtags zu ersuchen, die Staatsregierung zur vorschußweisen Zahlung der vorgesehenen Leistungen zu ermächtigen.

V. Kosten der Lastenausgleichsämter bei den Landratsämtern und bei den kreisfreien Städten

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner verliest den Entwurf eines Beschlusses der Staatsregierung über die Kosten der Lastenausgleichsämter. Unter anderem heiße es darin, daß nach der Verordnung über einen Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. September 195222 der Staat die persönlichen und sächlichen Kosten der Lastenausgleichsämter trage. Infolgedessen sei in dem Beschluß vorgesehen, daß für die staatlichen Lastenausgleichsämter Ausgaben in Höhe von 3,5 Millionen DM für 1430 Stellen für Hilfskräfte zur vorübergehenden Dienstleistung benötigt würden, bei den sächlichen Ausgaben Mittel im Gesamtbetrag von 800000 DM.

In Ziff. 2 des Entwurfs heiße es, daß für die kreisfreien Städte ein vorläufiger Betrag von 3,642 Millionen DM erforderlich sei, die endgültige Festlegung der Erstattungsbeträge aber noch Vorbehalten bleibe.

Schließlich erkläre Ziff. 3, daß den Gesamtausgaben an Einnahmen die vom Bund zu erstattenden Hälftebeträge an den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung gegenüberstünden, deren Höhe zwar noch nicht feststehe, aber im laufenden Rechnungsjahr mindestens 3,4 Millionen DM betragen werde.

Dieser Beschluß müsse dem Haushaltsausschuß vorgelegt werden.

Staatsminister Zietsch vermißt einen Hinweis auf die durch den Abbau von Stellen bei den Flüchtlingsämtern mögliche Einsparung, die auch in der letzten Koalitionsbesprechung erörtert worden sei.

Staatssekretär Dr. Oberländer entgegnet, in der Koalitionssitzung sei diese Einsparung als eine Hoffnung bezeichnet worden, selbstverständlich werde alles versucht werden, um tatsächlich möglichst viele Stellen einzusparen. Er habe nichts dagegen, wenn dies auch in dem vorliegenden Beschluß aufgenommen werde.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, dies könne vielleicht in der Form geschehen, daß man sage, das Ministerium des Innern werde sich bemühen, noch im Laufe des Jahres 1953 bei den Flüchtlingsämtern 150 Stellen einzusparen.

Staatssekretär Dr. Nerreter erklärt, eine solche Formulierung sei vielleicht doch nicht ausreichend. Soviel er wisse, könnten doch bei den Flüchtlingsämtern zahlreiche Stellen dadurch eingespart werden, daß die betreffenden Angestellten jetzt in die Lastenausgleichsämter kämen. Wäre es nicht vielleicht möglich, jetzt schon festzustellen, um wieviele derartige Stellen es sich handle?

Staatssekretär Dr. Oberländer entgegnet, vor der Verabschiedung des Bundesvertriebenengesetzes könne man die Dinge nicht genau übersehen. Immerhin sei damit zu rechnen, daß dieses Gesetz am Anfang des nächsten Jahres verabschiedet werde. Augenblicklich sei es ihm aber noch nicht möglich, Stellen unbesetzt zu lassen, im übrigen habe er fortlaufend die Flüchtlingsämter überprüft und zahlreiche Entlassungen vorgenommen.

Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird beschlossen, dem vorliegenden Entwurf des Beschlusses zuzustimmen und ihm folgende Ziff. 4 anzufügen:

„Das Staatsministerium des Innern soll noch im Laufe des Jahres 1953 bei den Flüchtlingsämtern 150 Stellen einsparen.“

Der Beschluß erhält nunmehr folgenden Wortlaut:

„Nach der VO über den Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes vom 27.9.1952 - GVBl. S.268 - trägt der Staat die persönlichen und sächlichen Kosten der Ausgleichsämter bei den Landratsämtem und erstattet den kreisfreien Städten die entsprechenden Kosten der städtischen Lastenausgleichsämter; diese Regelung gilt nach §6 der VO ab 1.9.1952.

Für das Rechnungsjahr 1952 werden zur Durchführung dieser

VO folgende Mittel benötigt:

1. Für die staatlichen Lastenausgleichsämter bei Epl. III Kap. 207

a) bei Tit. 103 ,Hilfsleistungen durch nichtbeamtete Kräfte' überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 3500000 DM für 1 430 Stellen für Hilfskräfte zur vorübergehenden Dienstleistung, und zwar

23 Stellen der VergGr. IV ( 2 Stelleninhaber erhalten für ihre Person die Bezüge der VergGr. TOA III)

119 Stellen in VergGr. VI

321 Stellen in VergGr. VIb (davon 142 Stellen für Bewertungssachbearbeiter)

402 Stellen in VergGr. VII

437 Stellen in VergGr. VIII

109 Stellen in VergGr. IX

19 Stellen in VergGr. X;

b) bei den Titeln 200–213 – sächliche Ausgaben - eine üpl. Ausgabe im Gesamtbetrag von 800000 DM und zwar

bei Tit. 200 280000 DM
bei Tit. 201 200000 DM
bei Tit. 202 25000 DM
bei Tit. 203 75000 DM
bei Tit. 206 150000 DM
bei Tit. 208 10000 DM
bei Tit. 209 40000 DM
bei Tit. 213 20000 DM.

2. Für die kreisfreien Städte außerplanmäßig bei Kap. 201 C hinter Tit. 242 unter der Bezeichnung ,Pauschentschädigungen an die Stadtkreise für die Kosten der städtischen Lastenausgleichsämter‘ ein vorläufiger Betrag von 3642000 DM. Dieser vorläufige Pauschbetrag errechnet sich aus den für die staatlichen Lastenausgleichsämter bewilligten Beträgen, umgerechnet auf den Kopf der voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen. Die endgültige Festlegung der Erstattungsbeträge nach §3 Abs.2 der VO vom 27.9.1952 bleibt Vorbehalten.

3. Den Gesamtausgaben zu vorläufig 7 942000 DM für die Kosten der staatl. und städtischen Lastenausgleichsämter stehen an außerplanmäßigen Einnahmen gem. §351 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes die vom Bund zu erstattenden Hälftebeträge zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung gegenüber, deren Höhe noch nicht feststeht, jedenfalls aber für die gesamte Lastenausgleichsverwaltung (Landesausgleichsamt u. Außenstellen, Beschwerdeausschüsse, Ausgleichsämter sowie gemeindliche Hilfstätigkeit) nach den bisherigen Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium im laufenden Rechnungsjahr mindestens 3,4 Millionen DM betragen wird.

4. Das Staatsministerium des Innern soll noch im Laufe des Jahres 1953 bei den Flüchtlingsämtern 150 Stellen einsparen.“

Der Ministerrat beschließt ferner, diesen Beschluß dem Haushaltsausschuß des Bayer. Landtags mitzuteilen, damit dieser womöglich noch am Freitag, den 12. Dezember 1952 davon Kenntnis nehmen könne.

VI. Entwurf einer Verordnung über die Neubildung einer Gemeinde im Landkreis Fürstenfeldbruck23

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, durch diesen Entwurf solle die Teilung der Gemeinde Alling im Landkreis Fürstenfeldbruck herbeigeführt werden. Sie setze sich aus der alten bäuerlichen Gemeinde Alling und der jüngeren vorstädtischen Siedlung Eichenau zusammen, also aus zwei Teilen, die in keiner Weise zusammenpassten. Eichenau sei auch 4 km von Alling entfernt. Bei einer Abstimmung im alten Ortsteil hätten sich 94,4% der Stimmberechtigten für die Teilung ausgesprochen. Wenn diese erfolge, könne trotzdem Eichenau existenzfähig bleiben, zumal Alling noch eine Abfindung geben werde. Er bitte, dem Entwurf zuzustimmen, der dann an den Landtag geleitet werden müsse.

Staatsminister Zietsch wendet ein, die Neubildung sei wohl jetzt noch nicht möglich, weil das Messungsverzeichnis noch nicht endgültig aufgestellt sei und vorläufig nur eine formlose Zusammenstellung vorliege.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, wenn sich alles darüber klar sei, aus welchen Grundstücken die neue Gemeinde Alling gebildet werden solle, könne die Teilung wohl auch ohne ein endgültiges Messungsverzeichnis vorgenommen werden.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, die Verordnung heute zu verabschieden, sie dem Landtag aber erst vorzulegen, wenn das Messungsverzeichnis hergestellt ist.

Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.

Staatsminister Zietsch regt noch an, § 5 des Entwurfs folgende Fassung zu geben:

„Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Bayer. Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.“

Auch diesem Vorschlag stimmt der Ministerrat zu.24

VII. Vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone25

Staatssekretär Dr. Oberländer teilt mit, der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen26 habe ihm in einem Schreiben vom 27. November 1952 ausdrücklich zugesichert, daß Nordrhein-Westfalen die vorübergehend in Bayern untergebrachten Sowjetzonen-Flüchtlinge unter allen Umständen übernehmen werde. In dem Brief werde unter anderem erklärt, wahrscheinlich werde Nordrhein-Westfalen schon in der zweiten Januarhälfte damit anfangen, diese Flüchtlinge in kleineren Transporten abzuberufen. Herr Minister Dr. Weber habe ihm darüber hinaus auch noch mündlich versprochen, daß Nordrhein-Westfalen unter allen Umständen seine Verpflichtung, diese Flüchtlinge zu übernehmen, einhalten werde.

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich, ob der Landtag verständigt werden müsse.

Staatssekretär Dr. Oberländer erwidert, dies sei kaum notwendig, da er den Landtag schon von der Zusicherung Nordrhein-Westfalens unterrichtet habe. Immerhin sei es aber wertvoll, nun auch die schriftliche Zusicherung in Händen zu haben. Im übrigen weise er darauf hin, daß die Zahl von 5000 Sowjetzonenflüchtlingen, die Bayern vorübergehend unterbringen müsse, keinesfalls überschritten werde.27

VIII. Bundesausgleichsamt in Bad Homburg28

Staatssekretär Dr. Oberländer fährt fort, als neuer Präsident des Bundesausgleichsamts werde Herr Kühne29 genannt, der aus dem Bundesfinanzministerium komme.30 Für die Länder sei es nicht gleichgültig, wie das Amt besetzt werde, deshalb dürfe der Bundesrat auch keinesfalls ausgeschaltet werden, zumal ja dessen Zustimmung erforderlich sei. Der bisherige Präsident, Baron Manteuffel,31 scheide aus, anscheinend aus persönlichen Gründen, was er bedauere, da Manteuffel sich bisher sehr bewährt habe und das Vertrauen der Heimatvertriebenen besitze.

Staatsminister Zietsch wirft die Frage auf, ob der Vorschlag Kühne unterstützt werden solle oder ob versucht werden müsse, sich für Baron Manteuffel einzusetzen. Er selbst habe gegen diesen keine Bedenken, er sei aber bisher von niemand unterstützt worden, während Herr Kühne schon seit Monaten genannt werde.

Staatssekretär Dr. Oberländer erwidert, Baron Manteuffel komme dieser Tage nach München, um zu den gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Ministerpräsident Dr. Ehard bemerkt abschließend, die Frage des Präsidenten des Bundesausgleichsamts werde in dieser Woche im Ausschuß erörtert, der Ministerrat müsse sich dann am nächsten Dienstag über seine Stellungnahme schlüssig werden.32

IX. Personalangelegenheiten

Der Ministerrat beschließt, den Präsidenten der Bayer. Landesbodenkreditanstalt Dr. Otto Woerner,33 der am 12. August 1952 das 68. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf des Monats Januar 1953 in den Ruhestand zu versetzen.

X. Arno Fischer34

Staatsminister Zietsch macht darauf aufmerksam, daß ein Gnadengesuch für den früheren Ministerialdirektor und Leiter der Obersten Baubehörde, Arno Fischer, vorliege, der von der Spruchkammer in die Gruppe der Hauptschuldigen eingestuft worden sei. Das Finanzministerium habe dem Innenministerium einige wichtige Gesichtspunkte mitgeteilt, da es sich hier um eine hochpolitische Angelegenheit mit großen vermögensrechtlichen Konsequenzen handle.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner gibt dann einen Bericht über den Sachverhalt und erklärt unter anderem, Arno Fischer sei der Erfinder der sogenannten Unterwasserturbinen. Zur Ausnützung seiner Erfindungen habe er sich mit den damaligen Gauleitern Wagner und Schwede zusammengetan, und eine Art Stiftung gegründet. Durch Beschluß des Bayerischen Staates sei Fischer die Errichtung von Kraftwerken am Lech übertragen worden, was zur Gründung der BAWAG geführt habe; durch diese Gesellschaft sei zum erstenmal das RWE nach Bayern hereingeführt worden. Für jedes Kraftwerk habe die Stiftung vom Bayerischen Staat 250000 Mark erhalten, insgesamt weit über eine Million Mark, von anderen Zuwendungen ganz abgesehen.

Auf Vorschlag des Justizministeriums solle Fischer jetzt begnadigt werden, da ein vor dem Landgericht München schwebendes Verfahren wegen Betrugs eingestellt worden sei. Man beabsichtige, die Spruchkammerentscheidung aufzuheben gegen eine Zahlung von 60000DM an den Bayerischen Staat. Das Finanzministerium habe sich dagegen ausgesprochen und vorgeschlagen, Fischer in Gruppe I zu belassen und auch die Beschlagnahme seines Vermögens aufrecht zu erhalten. Trotzdem habe der Herr Justizminister die Begnadigung bereits ausgesprochen.

Staatsminister Weinkamm erwidert, der Fall Fischer spiele bei der Abwicklung des Sonderministeriums eine große Rolle. Die Schwierigkeit bestehe darin, daß seine Erfindungen sehr umstritten seien und schwer entschieden werden könne, welchen Wert die Patente hätten. Diese würden im Ausland ausgewertet, nachdem sich Fischer dort aufhalte. Dazu komme noch, daß verschiedene Gemeinden in der Gegend von Passau sich sehr für ihn einsetzten, damit an seinen dortigen Werken weitergearbeitet werden könne. Die Vermögensverwaltung, die unter anderem auch die Werke am Lech verwalte, sei der Ansicht gewesen, man müsse diese Werte zusammenstellen und daraus eine feste Sühne berechnen; auf diese Weise sei man zu dem Betrag von 60000 DM gekommen.

Ministerpräsident Dr. Ehard fragt an, wie es nun eigentlich mit den Patenten und Lizenzen stehe, nachdem er gehört habe, Fischer solle darauf verzichten. Wenn jetzt der Gnadenakt in der vorgesehenen Weise erfolge, habe sich Fischer freigekauft, könne damit seine Patente wieder auswerten und möglicherweise auch neue Ansprüche gegen den Bayerischen Staat richten.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths wirft ein, das Wirtschaftsministerium habe vor zwei Monaten eine Mitteilung bekommen, daß eine spanisch-französische Kommission in Oberilzmühle bei Passau gewesen sei, um sich zu informieren.

Staatssekretär Dr. Nerreter erklärt, die Position des Bayerischen Staates sei nach dem Spruch vollständig klar, durch den Gnadenakt werde aber die Vermögenssperre aufgehoben und damit könnten dann die Patente wieder wirksam werden.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner gibt dann einen Überblick über den Lebenslauf Arno Fischers und seine Geschäfte. Es stehe fest, daß der Bayerische Staat durch Fischer um Millionen geschädigt worden sei. Unter anderem habe er erreicht, daß dem Bayernwerk untersagt worden sei, an der Iller weiter zu bauen. Die Bayerische Regierung habe deshalb 1945 auch erwogen, die mit dem RWE abgeschlossenen Verträge anzufechten.

Es sei aber schwierig gewesen, dem RWE nachzuweisen, daß es Gelder hergegeben habe, um nach Bayern hineinzukommen. Unter dem damaligen Ministerialdirektor Dr. Kraus,35 dem späteren Finanzminister, sei dann ein Vertrag abgeschlossen worden, wonach das RWE auf die ihm in Aussicht gestellten Rechte an der Isar verzichtet habe, dafür aber die Beteiligungen am Lech behalten habe.

Ministerpräsident Dr. Ehard fügt hinzu, ob nun der Betrag von 60000 DM gezahlt werde oder nicht, sei wenig bedeutungsvoll, ihn störe am meisten, was nach der Gnadenentscheidung mit den Patenten geschehe. Diese Frage müsse gründlich geprüft werden, denn wenn das Vermögen einfach freigegeben werde, könne der Fall eintreten, daß die Ausnützung der Lizenzen und Patente weiterlaufe und eine Reihe von Ansprüchen gegen den Bayerischen Staat gestellt würden.

Staatsminister Weinkamm stellt fest, daß Besprechungen mit sämtlichen beteiligten Ministerien geführt worden seien, dazu komme noch, daß die Vermögensverwaltung erklärt habe, am 31. Dezember müssten 90000 DM Patentgebühren an das Patentamt gezahlt werden, für die keine Mittel zur Verfügung stünden. Nachdem sich die Patente auf Unterwasserkraftwerke bezögen, die von der Obersten Baubehörde abgelehnt würden, seien sie für den Bayerischen Staat wertlos. Der Gnadenakt sei kein Vergleich, durch ihn könne das Vermögen nur in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem es sich zur Zeit befinde; allerdings könne es sein, daß es mit einem Anspruch gegen den Bayerischen Staat verbunden sei.

Staatssekretär Dr. Nerreter entgegnet, mit jedem Patent hänge Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zusammen.

Sechs Kraftwerke seien errichtet worden, sie würden auch weiter betrieben, so daß eines Tages Fischer erklären könne, er mache davon Gebrauch und verlange erneut Lizenzen.

Staatsminister Zietsch bestätigt diese Auffassung.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erkundigt sich dann, ob der Gnadenakt schon erfolgt sei und verweist dabei auf Art. 53 und 54 des Befreiungsgesetzes. Er halte es nicht für möglich, daß das Justizministerium über Vermögenswerte verfüge, ohne daß das Finanzministerium damit einverstanden sei. Art. 53 des Befreiungsgesetzes reiche zu einer solchen Entscheidung nicht aus.

Staatsminister Zietsch ersucht den Flerrn Staatsminister der Justiz, die Entscheidung, wenn sie noch nicht hinausgegangen sei,36 zurückzuhalten und nochmals zu überprüfen.

Staatsminister Weinkamm sichert das zu.37

Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.38

[XI.] Einladung des Landkreisverbands Bayern, Zweigverhand Niederbayern

Staatsminister Zietsch macht darauf aufmerksam, daß eine Einladung des Zweigverbands Niederbayern des Landkreisverbands für Montag, den 15. Dezember vorliege mit der Tagesordnung: Wiederherstellung des früheren Regierungsbezirks Niederbayern mit seinem Regierungssitz in Landshut.39

Es wird vereinbart, daß die Bayerische Staatsregierung bei dieser Sitzung durch das Staatsministerium des Innern vertreten werden soll.

[XII.] Abstimmung der Fuchstalgemeinden40

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner teilt mit, die Abstimmung in den Fuchstalgemeinden habe eine knappe Mehrheit für Landsberg ergeben.41 Es werde sich jetzt der Kreistag Kaufbeuren damit zu befassen haben, der sich zweifellos mit großer Mehrheit gegen die Abtrennung der Gemeinden aussprechen werde. Das Staatsministerium des Innern werde diese Sache nur weiter verfolgen, wenn feststehe, daß sich im Landtag eine Mehrheit für die Ausgliederung der Fuchstalgemeinden aus dem Landkreis Kaufbeuren und die Eingliederung in den Landkreis Landsberg am Lech finden werde.42

[XIII.] Institut für politische Wissenschaften in Berlin-Dahlem

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner berichtet, dieses Institut habe geschrieben, es beabsichtige Untersuchungen über die Entnazifizierung anzustellen und benötige dazu die bayerischen Entnazifizierungsakten. Er sei der Meinung, daß man diesem Ersuchen nicht stattgeben solle.

Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.

[XIV.] Unterbringung des Verwaltungsgerichts München43

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner macht darauf aufmerksam, daß sich die Raumkommission44 über die Unterbringung des Verwaltungsgerichts München nicht geeinigt habe, so daß eine Entscheidung des Ministerrats erforderlich sei.45

Es wird vereinbart, diese Angelegenheit zurückzustellen und in der nächsten Kabinettssitzung zu behandeln.46

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Protokollführer des
Ministerrats
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Karl Schwend
Ministerialdirektor