3S. im Detail StK-GuV 151. Vgl. zur Geschichte der Bayerischen Staatsbank allgemein: Die Bayerische Staatsbank 1780–1955, zum hier behandelten Gesetz insbesondere die S. 404–408.
1Ministerialdirektor Dr. Ringelmann führt zunächst aus, das heutige Kapital der Bayer. Staatsbank betrage 10 Millionen DM, ein Betrag, der viel zu gering sei und die Bank gegenüber anderen Bankinstituten benachteilige. Es sei dringend notwendig, das Kapital soweit zu erhöhen, daß es dem der anderen Banken angemessen sei. Übrigens sei dies nicht der erste Fall; denn es habe sich schon als notwendig erwiesen, auch das Kapital der Landesbodenkreditanstalt zu erhöhen. Der vorliegende Gesetzentwurf sehe eine Erhöhung auf 40 Millionen DM vor,4 wovon 15 Millionen DM durch die Hingabe von Bundesbahnschatzanweisungen aufgebracht werden sollten, während der Rest im nächsten Haushaltsjahr fällig werde.4Entwürfe und Begründungen des StMF mit Stand vom 28. 6. 1950 und vom 12. 9. 1950 enthalten in StK-GuV 151. Der Art. 3 lautete in beiden Entwürfen: „(1) Die eigenen Mittel der Bank bestehen aus: 1. dem Grundkapital. 2. dem Reservefonds. 3. Sonderrücklagen. (2) Das Grundkapital beträgt 40 Millionen Deutsche Mark.“
2Bei der Beratung der Kapitalerhöhung sei auch die Frage aufgetaucht, ob nicht überhaupt die Rechtsverhältnisse der Bank neu geregelt werden sollten. Die jetzige Regelung beruhe auf der Verordnung über die bayer. Staatsbank vom 24. März 19205, eine Rechtsgrundlage, die recht zweifelhaft sei. Es sei notwendig, jetzt ein Gesetz zu erlassen, vor allem, damit auch die Verhältnisse der Staatsbankbeamten einwandfrei geregelt werden könnten.5Verordnung über die Bayerische Staatsbank vom 24. März 1920 (GVBl S. 86).
3Art. 1 bestimme, daß die Staatsbank eine unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Finanzen stehende Staatsanstalt sei und zwar eine juristische Person öffentlichen Rechts.
4Art. 2 regle den Aufgabenkreis,
5Art. 3 das Grundkapital, die Rücklagen und die Gewinnverwendung,
6Art. 4 ff. die Organisation,
7Art. 8 Geschäftsführung und Verwaltung,
8Art. 10 die Staatsaufsicht; daran schlössen sich noch einige Schlußbestimmungen an.
9Bedenken gegen den Entwurf seien lediglich bezüglich des Art. 76 erhoben worden, und zwar in der Richtung, daß hier Ermächtigungen vorgesehen seien, die im Widerspruch mit Art. 70 Abs. 37 in Verbindung mit Art. 95 Abs. I8 der Bayer. Verfassung stünden.9 Das Finanzministerium habe diesen Bedenken dadurch Rechnung getragen, daß es einen Satz 2 folgenden Wortlauts angefügt habe:6Einwände gegen die vom StMF im Gesetzentwurf formulierte Fassung des Art. 7 waren vom StMI, vom StMJu und der StK erhoben worden. Vgl. StM Ankermüller an StMF, 16. 8. 1950; StMJu an StMF, 28. 8. 1950; Entwurf eines Schreibens StK an StMF, 24. 8. 1950 (StK-GuV 151). Beanstandet wurden hier insbesondere An. 7 Abs. 1 u. 2 des ersten Entwurfes eines Gesetzes über die Bayerische Staatsbank vom 28. 6. 1950 (wie Anm. 4): „(1) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten der Bank und der Mitglieder des Direktoriums werden durch eine vom Staatsministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung geregelt. (2) Die Rechtsverhältnisse der übrigen im Dienste der Bank stehenden Personen (Staatsbankbeamte, Staatsbankangestellte und Staatsbankarbeiter) regelt ein Personalstatut, das vom Staatsbankdirektorium mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen erlassen wird7Art. 70 Abs. 3 BV lautet: „Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.“8Art. 95 Abs. 1 BV lautet: „Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.“9Das StMI, das StMJu und die StK sahen durch die Formulierungen von Art. 7 Abs. 1 u. 2 die konkrete Gefahr gegeben, daß hier für Staatsbankbeamte unzulässigerweise und in Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 BV gesonderte Rechtsverhältnisse in Abweichung von den Bestimmungen des Bayer. Beamtengesetzes konstituiert werden könnten. Ferner gelte gemäß der Note des StMI an das StMF, 16. 8. 1950: „Bei den in Art. 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ermächtigungen dürfte zweifelhaft sein, ob sie nicht insofern mit Art. 70 Abs. 3 der Verfassung unvereinbar sind, als sie hinsichtlich des Inhalts der Regelung den gesetzgeberischen Willen nicht erkennen lassen und die Regelung kraft Ermächtigung daher nicht auf diesen zurückgeführt werden kann.“ (StK-GuV 151).
10„Für dieses sind die Grundsätze des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebend, soweit nicht die besonderen Verhältnisse der Bayerischen Staatsbank als eines geschäftlichen Unternehmens Abweichungen erforderlich machen.“10
10Vgl. übereinstimmend den Text des Gesetzentwurfs des StMF vom 12. 9. 1950 (wie Anm. 4), sowie das Schreiben von Staatssekretär Hans Müller, StMF, an MPr. Ehard, 12. 9. 1950 (Stk-GuV 151). Der hier formulierte Zusatz wurde dem Art. 7 Abs. 2 hinzugefügt.
11Ministerpräsident Dr. Ehard teilt einen Abänderungsvorschlag des Justizministeriums mit, der aber von
12Ministerialdirektor Dr. Ringelmann mit der Begründung abgelehnt wird, der Vorschlag laufe darauf hinaus, daß mindestens die Direktoren der Staatsbank Beamte sein müßten. Er würde es für richtig halten, ungefähr so zu formulieren:
13„Für die Verordnung und das Personalstatut sind die Grundsätze des Bayer. Beamtenrechts maßgebend, soweit nicht... „
14Nach längerer Aussprache wird beschlossen, die Abs. 1 und 2 des Art. 7 unverändert zu lassen und einen neuen Abs. 3 einzufügen, der folgendermaßen lauten soll:
15„Für die Verordnung und für das Personalstatut sind die Grundsätze des Bayer. Beamtenrechts maßgebend, soweit nicht die besonderen Verhältnisse der Bayer. Staatsbank als eines geschäftlichen Unternehmens Abweichungen erforderlich machen.“
16Bei der Besprechung der einzelnen Bestimmungen meint Staatsminister Dr. Ankermüller, Art. 2 Abs. 111 sei ungenügend und man müßte der Verordnung von 1920 entsprechend die Aufgaben der Bayer. Staatsbank im einzelnen aufführen.12
11Art. 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs in beiden Fassungen (wie Anm. 4) bestimmte: „Die Bayerische Staatsbank ist eine Depositen- und Kreditbank. Ihr Wirkungskreis umfaßt alle bankmäßigen Geschäfte.“12§ 3 der Verordnung über die Bayerische Staatsbank vom 24. 3. 1920 (wie Anm. 5) bestimmte im Grundsatz: „Die Bayerische Staatsbank ist eine Depositen- und Kreditbank. Als Staatsanstalt hat sie die Aufgabe, innerhalb ihres Wirkungskreises Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft zu unterstützen und zu fördern.“ Der ordentliche geschäftliche Wirkungskreis und die Aufgaben der Bayer. Staatsbank wurden sodann im § 3 der Verordnung in 12 Punkten detailliert spezifiziert und geregelt.
17Ministerialdirektor Dr. Ringelmannwendet sich dagegen mit dem Argument, die Staatsbank müsse aus der Bankenvereinigung ausscheiden, wenn man derartige Beschränkungen ausführe.
18Präsident von Hellingrathfügt hinzu, die Einschränkung bestehe ja darin, daß ausdrücklich festgestellt sei, die Bayer. Staatsbank sei eine Depositen- und Kreditbank.
19Stv. Ministerpräsident Dr. Müllerspricht sich dafür aus, daß sich die Staatsbank wie früher im wesentlichen auf Refinanzierungen zu beschränken habe.
20Staatsminister Dr. Seidelerwidert, im Augenblick sei das unmöglich, aber er stimme durchaus zu, daß man für später dieses Ziel im Auge behalten müsse.
21Staatsminister Dr. Ankermüllermacht sodann Bedenken geltend, daß keine Bestimmung über die Höhe der Sonderrücklagen aufgenommen sei.
22Ministerialdirektor Dr. Ringelmannantwortet, die Bildung von Rücklagen könne immer nur aus Mitteln der Bank und ihren Überschüssen erfolgen, z. B. könnte es nötig werden, Sonderrücklagen für die Errichtung eines neuen Bankgebäudes zu bilden.
23Präsident von Hellingrathmacht darauf aufmerksam, es handle sich dabei ja nur um eine Kann-Vorschrift, die man ja streichen könne, es sei aber allgemein üblich, derartige Sonderrücklagen zu bilden.
24Staatsminister Dr. Seidelerkundigt sich dann nach der Meinung des Herrn Präsidenten von Hellingrath über die Kapitalerhöhung.
25Präsident von Hellingrathführt aus, es handle sich dabei um die Wiederherstellung des alten Grundkapitals. Das bisherige Kapital von 10 Millionen DM sei völlig ungenügend und es habe sich als dringend notwendig herausgestellt, es auf die übliche Höhe zu bringen. Der Umsatz der Staatsbank betrage rund 1/2 Milliarde DM, für derartige Umsätze sei eine Kapitaldecke von 40 Millionen DM durchaus angemessen.
26Ministerialdirektor Dr. Ringelmann fügt hinzu, man müsse auch damit rechnen, daß eine Besteuerung nach dem Gewinnprozent komme, was sich nach dem gegenwärtigen Kapital für die Staatsbank sehr ungünstig auswirken soll. Außerdem sollen ja nach dem jetzt bestehenden Plan drei Großbanken gebildet werden, von denen die Frankfurter ganz Süddeutschland umfassen solle.13 Wenn nun gerade in Bayern, das bei der sogenannten 3er Lösung keine Großbank erhalten soll, keine mit besonderen Vollmachten ausgestattete Bank bestehen sollte, könnte man sich den D-Banken gegenüber nicht durchsetzen. Natürlich sei es nicht einfach, jetzt einen Betrag von 15 Millionen DM aufzubringen, immerhin sei es aber durchaus möglich, den Weg zu gehen, daß die Bundesbahnschatzanweisungen dafür verwendet würden.13Gemeint ist hier die sogenannte Rekonzentration und die Wiedererrichtung der drei ehemaligen deutschen Großbanken Deutsche Bank, Dresdner Bank und Commerzbank. Vgl. Nr. 114 TOP II/7, Nr. 116 TOP VI/2.
27Staatsminister Dr. Seidel hält seine Bedenken aufrecht, zumal die übrigen Banken in Bayern nicht in der Lage seien, ihr Kapital gleichfalls zu erhöhen. Es sei ihm zweifelhaft, ob bei der augenblicklichen Finanzlage die Bereitstellung eines derart hohen Betrags verantwortet werden könne. Das Argument, daß die Staatsbank ein Gegengewicht gegen die Großbanken sein müsse, sei nicht durchschlagend, nachdem bekanntlich diese Großbanken 15% des bayerischen Kapitalmarkts aufnehmen würden und große Firmen auch in Zukunft – wie schon bisher – mit diesen Banken Zusammenarbeiten würden. Grundsätzlich habe er natürlich nichts gegen eine Kapitalerhöhung bei der Staatsbank, er halte nur den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für richtig.
28Staatssekretär Dr. Müller macht darauf aufmerksam, daß man ja nicht Gelder aus der Staatskasse zur Verfügung stelle, sondern durch Effekten finanziere, wodurch die augenblickliche schlechte Finanzlage keineswegs weiter verschlechtert werde.
29Anschließend gibt Staatssekretär Dr. Müller einen Überblick über die gegenwärtige Finanzlage und weist darauf hin, daß die Landeszentralbank nicht in der Lage sei, den dem Staat eingeräumten Kredit weiter zu erhöhen. Er habe sich deshalb entschlossen, ein Gesetz über Steuergutscheine vorzulegen,14 das Bundesfinanzminister Schäffer nicht ablehnend beurteile, dem aber die Landeszentralbank mit großer Zurückhaltung begegne. Schäffer habe zugesagt, die bayerische Sache bei den Hohen Kommissaren zu vertreten.15
14Vgl. Nr. 104 TOP I/11, Nr. 113 TOP V, Nr. 117 TOP IV.15Vgl. die Vormerkung von Staatssekretär Hans Müller für MPr. Ehard, 17. 7. 1950, betr. Steuergutscheine und Länderfinanzen: „Bundesfinanzminister Schäffer steht der Ausgabe von Steuergutscheinen nicht direkt ablehnend gegenüber. Er glaubt aber, daß man sich vorher der Zustimmung der Finanzberater der Militärregierungen versichern müsse. Er ist bereit, dieserhalb mit den Militärberatern auf ein diesbezügliches Schreiben von uns zu verhandeln. Vorher sei die Frage der Lombardierung und Rediskontierung durch das Zentralbankensystem zu klären. [...] 4. Mein heutiger Vorschlag geht dahin: a) Antrag an die Landeszentralbank München auf Ausgabe von 50 Mill DM Steuergutscheine mit Laufzeit von 11/2 Jahren zum Kurs von 92,5% (= Verzinsung von 5%). b) Nach Genehmigung durch den Zentralbankrat, die in 8–10 Tagen erfolgen könnte, wäre dem Landtag ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, c) Gleichzeitig müßte man sich über Bundesfinanzminister Schäffer der Zustimmung der alliierten Finanzsachverständigen versichern.“ (NL Ehard 1319a). Zum Fortgang der Thematik der Steuergutscheine s. Nr. 123 TOP II, Nr. 131 TOP XVI.
30Präsident von Hellingrath weist darauf hin, daß es sehr bedauerlich wäre, bei einem Gesetz, das die Rechtsverhältnisse der Staatsbank endgültig regeln solle, von vorneherein das Kapital zu niedrig festzusetzen.
31Ministerialdirektor Dr. Ringelmann erklärt, die Bundesbahnschatzanweisungen könnten zur Stärkung der Kassenmittel nur zu 75% verwendet werden. Wenn der Staat sie zu Lombard gebe, bekäme man nur Mittel für 3 Monate, weil sie dann wieder zurückgenommen und neu lombardiert werden müssen. Die Zusage der Bank Deutscher Länder, die Schatzanweisungen zu relombardieren, liege aber auch noch nicht vor. Jedenfalls seien die Bundesbahnschatzanweisungen keine Papiere, mit denen Ausgaben des außerordentlichen Haushalts bestritten werden könnten. Die beste Verwendung sei zweifellos die Verstärkung des Kapitals der Staatsbank. Man müsse dafür sorgen, daß die Staatsbank so stark sei, daß sie jeden Ansturm überstehen könne, Dazu brauche sie aber unbedingt eine Kapitalerhöhung. Die Kreditfähigkeit an der Bank beruhe auf ihrem Kapital, die Erhöhung sei hier ohne besondere Opfer möglich.
32Ministerpräsident Dr. Ehard meint, das Argument, die Bundesbahnschatzanweisungen seien unverkäuflich und könnten nur zu Lombard gegeben werden, sei durchschlagend.
33Präsident von Hellingrath weist noch darauf hin, daß die Beanspruchung der Staatsbank durch die Hauptstaatskasse so ungeheuerlich sei,16 daß dieser Beanspruchung nur entsprochen werden könne, wenn die Einlage von privater Seite genügend groß sei; die Einlagen hingen aber wieder von Gewicht und Ansehen der Bank ab, für die das Kapital eine ausschlaggebende Rolle spiele. Eine falsche Sparsamkeit sei hier keinesfalls am Platze.16Vgl. Nr. 110 TOP V.
34Der Ministerrat beschließt, dem Gesetz über die Bayer. Staatsbank in der vorliegenden Form zuzustimmen und lediglich Art. 7 abzuändern.17
17MPr. Ehard leitete dem Landtagspräsidenten den Gesetzentwurf und Begründung am 19. 9. 1950 zu. Der Landtag stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 28. 9. 1950 in einer Fassung gemäß den Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen und des Ausschusses für den Staatshaushalt zu. Der Art. 7 Abs. 1–3 lautete in der Endfassung: „(1) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten der Bank und der Mitglieder des Direktoriums werden durch eine von der Staatsregierung zu erlassende Verordnung geregelt. (2) Die Rechtsverhältnisse der übrigen im Dienst der Bank stehenden Personen (Staatsbankbeamte, Staatsbankangestellte und Staatsbankarbeiter) regelt ein Personalstatut, das nach Anhörung des Staatsbank-Direktoriums vom Staatsministerium der Finanzen erlassen wird. (3) Für die Verordnung und für das Personalstatut sind die Grundsätze des bayerischen Beamtenrechts maßgebend, soweit nicht die besonderen Verhältnisse der Bayerischen Staatsbank als eines geschäftlichen Unternehmens Abänderungen erforderlich machen. Verordnung und Personalstatut sind mit gutachterlicher Äußerung des Senats dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.“ Vgl. BBd.
IV Nr. 4303 , Nr. 4315, Nr. 4325; StB.
VI S. 1041 ff. – Gesetz über die Bayerische Staatsbank vom 25. Oktober 1950 (GVBl. S. 221
).
18In der Vorlage fälschlich: „Gesetz Nr. 24“.19S. im Detail MJu 22521 u. 22590. Vgl. Protokolle Ehard I S. CXL, Nr. 33 TOP II; Protokolle Ehard II Nr. 79 TOP I, Nr. 86 TOP II
; Das bayerische Oberste Landesgericht; Delius/Herbst, Wiedererrichtung; Volkert, Handbuch S. 126f.
1Ministerpräsident Dr. Ehardberichtet kurz über den Zweck dieses Gesetzes, das im wesentlichen darauf abziele, das Gesetz Nr. 124 dem am 1. Oktober 1950 inkrafttretenden Bundesgesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtsfolge, des Strafverfahrens und des Kostenrechts20 anzupassen und die früheren Zuständigkeiten des Bayer. Obersten Landesgerichts soweit als möglich wieder herzustellen.21
20Vgl. Nr. 95 TOP I/6, Nr. 117 TOP III/6.21MPr. Ehard leitete dem Landtagspräsidenten den Gesetzentwurf und Begründung am 15. 9. 1950 zu. Der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 26. 9. 1950. S. BBd.
IV Nr. 4298 , StB.
VI S. 966 f. – Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 124 über die Wiedererrichtung des bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Oktober 1950 (GVBl. S. 215
).
22Vgl. Nr. 121 TOP VI.
1Ministerpräsident Dr. Ehardteilt mit, von französischer Seite sei er offiziös davon in Kenntnis gesetzt worden, daß keine Bedenken bestünden, die Bevölkerung Lindaus einen Abgeordneten für den Bayer. Landtag wählen zu lassen. Dabei sei auch darauf aufmerksam gemacht worden, daß von der amerikanischen Besatzungsmacht gleichfalls keine Einwendungen erhoben würden.
2Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, der Gesetzesentwurf bestimme lediglich, daß der bayerische Kreis Lindau einen Stimmkreisverband für die Wahl eines Abgeordneten bilde, dieser Stimmkreisverband aber zum Landkreis Schwaben gehöre. Nachdem die erforderlichen Vorbereitungen für die Wahl bald in Angriff genommen werden müßten, sei es notwendig, daß Gesetz für dringlich zu erklären und sobald als möglich in Kraft zu setzen.
3Der Ministerrat beschließt, das Gesetz in der vorliegenden Form zu verabschieden und Landtag und Senat zuzuleiten, sobald eine entsprechende schriftliche Mitteilung an Herrn Staatspräsidenten Dr. Müller23 in Tübingen und Herrn Kreisdirektor Zwisler24 in Lindau erfolgt sei.25
23MPr. Ehard an Staatspräsident Müller, 15. 9. 1950: „Sehr geehrter Herr Staatspräsident! In den nächsten Tagen wird sich Herr Kreispräsident Zwisler von Lindau auf mein Ersuchen hin bei Ihnen einfinden, um Ihnen den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Landtagswahl im bayerischen Kreis Lindau zur Kenntnis zu geben. Der Gesetz-Entwurf wurde vor einigen Tagen vom Ministerrat beschlossen und wird in allernächster Zeit im Bayerischen Landtag verabschiedet werden. Dieses Vorgehen erfolgt nach vorheriger Fühlungnahme mit den amerikanischen und französischen Stellen in München. Leider habe ich keine Möglichkeit gefunden, mit Ihnen vorher noch persönlich über die Angelegenheit zu sprechen. Darum habe ich Herrn Kreispräsidenten Zwisler gebeten, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Wie ich höre, ist mit Ihnen schon über die Angelegenheit gesprochen worden und ich darf wohl mit Ihrem Einverständnis rechnen.“ Antwortschreiben von Staatspräsident Müller an MPr. Ehard, 22. 9. 1950: „Sehr geehrter Herr Kollege! Ich bestätige dankend den Empfang Ihres Schreibens vom 15. 9. 50, mit welchem Sie mir den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Landtagswahl im bayerischen Kreis Lindau übersandten. In der selben Angelegenheit ist inzwischen auch der Kreispräsident von Lindau, Herr Anton Zwisler, an mich herangetreten. Ich habe das Staatsministerium von Württemberg-Hohenzollern von Ihrem Schreiben unterrichtet und beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß laut Beschluß des Staatsministeriums in seiner Sitzung vom 19. 9. 50 keine Bedenken gegen das geplante Gesetz erhoben werden. Das Land Württemberg-Hohenzollern muß sich lediglich eine Neuregelung bezüglich der Vertreter Lindaus im württemberghohenzollerischen Landtag Vorbehalten“. (StK-GuV 841).24Zur Person s. Nr. 105 TOP V. S. MPr. Ehard an Kreispräsident Zwisler, 15. 9. 1950: „Sehr geehrter Herr Kreispräsident! Ich beehre mich, Ihnen den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Landtagswahl im bayerischen Kreis Lindau zur gefl. Kenntnisnahme zuzuleiten. Der Entwurf, dem der Ministerrat am 13. 9. 1950 zugestimmt hat, wird beschleunigt dem Landtage zugeleitet. Nach Genehmigung des Gesetzes durch den Landtag wird die Staatsregierung die notwendigen Schritte unternehmen, um die Zustimmung des amerikanischen Hohen Kommissars herbeizuführen. Alsdann wird es Ihnen obliegen, das Gesetz im Kreise Lindau zu verkünden. Die Behandlung in dieser Weise erfolgt nach vorheriger Fühlungnahme mit dem Beobachter der französischen Regierung beim Amerikanischen Landeskommissar für Bayern. Da ich keine Gelegenheit hatte, die Sache mit dem Herrn Staatspräsidenten des Landes Württemberg-Hohenzollern zu besprechen, bitte ich Sie, persönlich nach Tübingen zu reisen, um Herrn Staatspräsident Dr. Gebhard Müller zu unterrichten und in meinem Aufträge um sein Einverständnis zu bitten. Die Durchschrift eines gleichzeitig an Herrn Dr. Müller gerichteten Schreibens liegt bei.“ (StK-GuV 841).25Diese Passage hs. Einfügung von Gumppenbergs im Registraturexemplar. Die ursprüngliche Formulierung hatte gelautet: „Der Ministerrat beschließt, das Gesetz in der vorliegenden Form zu verabschieden und sobald als möglich Landtag und Senat zuzuleiten.“ (StK-MinRProt 13). MPr. Ehard leitete den Gesetzentwurf dem Landtagspräsidenten am 19. 9. 1950 zu. Der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 28. 9. 1950. S. BBd.
IV Nr. 4302 , StB.
VI S. 1059 f. Da dieses Gesetz als bayer. Landesgesetz in dem unter französischer Militärverwaltung stehenden Kreis Lindau keine unmittelbare Rechtswirksamkeit entfalten konnte, wurde es hier am 2. 11. 1950 in Form einer Rechtsanordnung des Lindauer Kreispräsidenten in Kraft gesetzt; auf Grundlage dieser Rechtsanordnung nahm Lindau an den bayer. Landtagswahlen von 1950 und 1954 teil und entsandte einen Abgeordneten in den Bayer. Landtag. S. Zumstein, Geschichte S. 60. – Gesetz über die Durchführung der Landtagswahl im bayerischen Kreis Lindau vom 9. Oktober 1950 (GVBl. S. 207
).
26Vgl. Nr. 96 TOP VI, Nr. 112 TOP I, Nr. 120 TOP II, Nr. 121 TOP II.
1Staatsminister Dr. Hundhammer teilt mit, der Abg. Staatsrat Dr. Hoegner habe für Montag eine Sitzung des Rechts- und Verfassungsausschusses angesetzt mit der Tagesordnung: Besprechung der Gemeindeordnung.
2Ministerpräsident Dr. Ehard bedauert das,27 nachdem er selbst dem Landtag die baldige Zuleitung des Regierungsentwurfes zugesichert und um gemeinsame Behandlung beider Entwürfe gebeten habe; diesem Ersuchen habe der Landtag auch zugestimmt.28 Es sei nun doppelt notwendig, den Regierungsentwurf noch in dieser Woche vor den Senat und Landtag zu bringen.27Diese Formulierung hs. Änderung von MPr. Ehard im Registraturexemplar, dort hieß es ursprünglich „Ministerpräsident Dr. Ehard bezeichnet dieses Vorgehen als merkwürdig“ (StK-MinRProt 13).28MPr. Ehard hatte in der Landtagssitzung vom 5. 9. 1950 die baldige Vorlage des Regierungsentwurfs – innerhalb von acht Tagen – der neuen Gemeindeordnung angekündigt und um eine gemeinsame Behandlung des Regierungs- und des SPD-Entwurfs im Landtagsplenum gebeten. Der Abg. Jean Stock entsprach für seine Fraktion dieser Bitte. S. StB.
VI S. 785 f.
3Staatsminister Dr. Ankermüller führt sodann aus, es habe sich noch als notwendig erwiesen, die Art. 37 und 55 der Gemeindeordnung abzuändern.
4Um die Möglichkeit nicht auszuschließen, einen berufsmäßigen zweiten Bürgermeister auch aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen, schlage er vor, Art. 37 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des letzten Ministerrats folgende Fassung zu geben:
5„(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen oder berufsmäßigen zweiten Bürgermeister aus seiner Mitte. Er kann auch die Zuwahl eines berufsmäßigen zweiten Bürgermeisters beschließen. Art. 35 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Wird der zweite Bürgermeister aus der Mitte des Gemeinderates gewählt, so rückt für ihn ein Ersatzmann in den Gemeinderat nach.“
6Abs. 2 könne damit gestrichen werden, während Abs. 3 unverändert bestehen bleibe.29
29Zum Wortlaut der Regierungsvorlage vom September 1950 vgl. Nr. 121 TOP II Anm. 50.
7Zu Art. 55:
8Staatsminister Dr. Ankermüller fährt fort, nach Beschluß des letzten Ministerrats solle im Art. 55 Abs. 2 Satz 1 vor „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ das Wort „örtliche“ eingefügt werden.30 Damit werde aber nichts erreicht, denn die Einfügung dieses Wortes würde nicht zu einer Einschränkung des gemeindlichen Aufgabenkreises führen, sondern zu einer Einschränkung der Verpflichtung der Gemeinden, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Einrichtungen usw. bereitzustellen.30Vgl. Nr. 121 TOP II Anm.58 u. 59.
9Eine Sicherung der staatlichen Notwendigkeiten auf dem Gebiet der Polizei ist nunmehr in der Weise eingebaut, daß in Art. 36 Abs. 231 auf den Art. 57 verwiesen ist, der folgende Fassung erhalten hat:32
31Zum Wortlaut des Art. 36 Abs. 2 in der Entwurfsfassung s. Nr. 121 TOP II Anm. 61.32Vorliegend eine mißverständliche Textformulierung. Die folgende von StM Ankermüller zitierte Passage entspricht dem Wortlaut des Art. 36 Abs. 2 der Regierungsvorlage vom September 1950. S. BBd.
IV Nr. 4270 .
10„Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit. Das gleiche gilt für Geschäfte, die sich zur Behandlung im Gemeinderat nicht eignen, insbesondere für solche Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises, für deren Erledigung die zuständige Staatsbehörde besondere Weisung erlassen hat.“
11Inwieweit polizeiliche Geschäfte dem übertragenen Wirkungskreis angehören, bemesse sich nach der Bestimmung des Art. 83 Abs. 1 der Verfassung.33
33Zum Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 BV s. Nr. 112 TOP I Anm. 14.
12Die Vorschläge des Herrn Innenministers werden vom Kabinett einstimmig gebilligt.
13Ministerpräsident Dr. Eharderinnert daran, die Zuleitungsschreiben an Landtag und Senat vorzubereiten und ersucht, im Schreiben an den Landtag folgenden Satz aufzunehmen:
14„Die Bayerische Staatsregierung darf sich Vorbehalten, im Anschluß an die gutachtliche Äußerung des Senats noch weitere Anregungen zu geben.“34
34Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 17 TOP VII
.
35S. im Detail StK-GuV 152. S. zu einer analog vollzogenen Gemeindeumgliederung auch Nr. 83 TOP III.
1Staatssekretär Dr. Schwalberbittet, den Entwurf heute noch zu verabschieden, da die Verordnung schon am 1. Oktober 1950 in Kraft treten solle und vor ihrer Verkündung die Zustimmung des Landtags eingeholt werden müsse.36 Irgendwelche Bedenken könnten wohl nicht geltend gemacht werden.36Art. 9 Abs. 2 BV lautet: „Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.“ Diese strenge Auflage der Verfassung, die eine auch nur geringfügige Änderung der Kreisgrenzen von der Zustimmung des Landtags abhängig macht, hatte eine vornehmlich wahlrechtliche Grundlage: da durch die Grenzänderung eine Zu- bzw. Abnahme der jeweiligen Kreiseinwohnerzahl (im vorliegenden Fall Bernhardswinden um 750 Personen) eintrat, hätten sich somit u.U. Auswirkungen auf die Einteilung der Stimm- und Wahlkreise ergeben können.
2Der Ministerrat beschließt, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen.37
37MPr. Ehard leitete Verordnungsentwurf und Begründung dem Landtagspräsidenten am 16. 9. 1950 zu; der Landtag verabschiedete die Verordnung in seiner Sitzung vom 17. 10. 1950. S. BBd.
IV Nr. 4304 ; StB.
VI S. 1106 f. – Verordnung über die Umgliederung von Teilen der Gemeinde Bernhardswinden und des gemeindefreien Forstbezirks Feuchtlach, Landkreis Ansbach, in den Stadtkreis Ansbach vom 31. Oktober 1950 (GVBl. S. 218
).
38Vgl. Nr. 49 TOP IX, Nr. 51 TOP XI, Nr. 58 TOP VIII, Nr. 67 TOP XII u. Nr. 71 TOP III. S. im Detail StK 13533 und StK 13534.
1Staatsminister Dr. Ankermüllergibt bekannt, der Haushaltsausschuß des Bayer. Landtags habe schon vor längerer Zeit beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, den Anträgen auf Errichtung von Spielbanken nicht mehr ablehnend gegenüber zu stehen.39 Dagegen habe der Senat am 11. August im Plenum mit 30 gegen 13 Stimmen bei einer Stimmenthaltung diesen Antrag des Hauptausschusses abgelehnt und einen Antrag des Senators Breit40 angenommen, die Regierung zu ersuchen, keinesfalls derartigen Anträgen die Genehmigung zu erteilen.39Am 21. 3. 1950 hatte der Landtagsabgeordnete Otto Bezold (FDP) einen Antrag an die Staatsregierung gerichtet, in dem diese aufgefordert wurde, der Errichtung einer vom Stadtrat Bad Reichenhall bereits genehmigten Spielbank zuzustimmen. Der Ausschuß für den Staatshaushalt folgte diesem Antrag am 19. 6. 1950 insofern, als die Staatsregierung ersucht wurde, Anträgen auf Errichtung einer Spielbank nicht mehr grundsätzlich ablehnend gegenüberzustehen. S. BBd.
IV Nr. 3558 u. 3984.40Dr. theol. h.c. Thomas Breit (1880–1966), ev. Theologe und Pfarrer, 1934 Amtsenthebung als Oberkirchenrat im Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat in München, 1934–1938 Vertreter der lutherischen Landeskirchen bei der Bekennenden Kirche, 1945 Ruhestandsversetzung, Mitglied des Bayer. Senats 1947–1959. Vgl. Schmöger, Senat S. 149.
2Anschließend gibt Staatsminister Dr. Ankermüller einen Überblick über die Gründe, die für und gegen die Errichtung von Spielbanken sprechen.41
41Vgl. hierzu Nr. 71 TOP III: Während die Befürworter der Spielbankenkonzessionen vor allem deren wirtschaftliche Relevanz für die bayer. Kurorte sowie die Verwendung der Spielbankengewinne für soziale Zwecke betonten, brachten die Gegner der Spielbanken z.T. moralische Argumente vor – das Glücksspiel verstoße etwa gegen die christliche Werteordnung – und befürchteten, daß durch die Spielbanken die Spielleidenschaft gefördert, soziale Gegensätze verschärft und das kriminelle Milieu angelockt würden.
3Staatsminister Dr. Seideltritt dafür ein, die Genehmigung nach wie vor zu versagen und betont, die Struktur Bad Kissingens als Kurort würde durch eine Spielbank völlig verändert.42 Garmisch-Partenkirchen habe eine ausgezeichnete Saison hinter sich, ebenso wie Bad Reichenhall, und brauche keine Spielbank, um lebensfähig zu sein.42S. auch Nr. 128 TOP XIII.
4Die Herren Staatsminister Dr. Hundhammerund Dr. Müllerwenden sich gleichfalls gegen die Errichtung von Spielbanken in Bayern.
5Der Ministerrat beschließt sodann, an seinem bisherigen Standpunkt festzuhalten und nach wie vor Anträgen auf Errichtung von Spielbanken keine Genehmigung zu erteilen.43
43In den Sitzungen vom 26. und 27. 9. 1950 debattierte der Bayer. Landtag in einer langen Aussprache die Spielbankenthematik und den Antrag des Haushaltsausschusses, der schließlich in namentlicher Abstimmung mit 71 gegen 56 Stimmen bei 17 Enthaltungen abgelehnt wurde. S. StB.
VI S. 969 –996. In thematischem Fortgang (Schließung eines Spielkasinos in Bad Kissingen) s. Nr. 128 TOP XIII.
1. Entwurf eines Gesetzes über Kündigung von Tarifverträgen U
1Ministerialrat Leusser berichtet, die SPD-Fraktion habe im Bundestag beantragt, einem Gesetzesentwurf über Kündigung von Tarifverträgen die Zustimmung zu erteilen,44 dessen § 1 laute:44Es handelte sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um einen Initiativantrag der SPD-Bundestagsfraktion. Abdruck als BT-Drs. Nr. 1269 . Dieser Gesetzentwurf ist im Zusammenhang zu sehen mit den v. a. durch die gestiegenen Lebenshaltungskosten ausgelösten Tarifkonflikten und Tarifvertragskündigungen des Sommers 1950. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 661
f. u. 697f. S. auch Nr. 127 TOP II u. Nr. 128 TOP XVI.
2„In den Tarifverträgen, die vor dem 20. Juli 1950 abgeschlossen worden sind, können die Bestimmungen über Lohn und Gehalt von den beteiligten Gewerkschaften ohne Rücksicht auf ihre Geltungsdauer und die vereinbarten Kündigungsfristen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
3Das Gesetz solle am 10. September 1950 in Kraft und am 31. Dezember 1950 außer Kraft treten.
4Im Koordinierungsausschuß hätten die Vertreter des Wirtschafts- und des Finanzministeriums gegen den Entwurf Bedenken erhoben, während sich der Vertreter des Arbeitsministeriums damit einverstanden erklärt habe.45
45Vgl. das Kurzprotokoll über die 39. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 12. September 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II).
5Staatsminister Krehle stellt fest, daß ein solches Gesetz allen Grundsätzen über Treu und Glauben zuwiderlaufe und die Gewerkschaften einen gefährlichen Weg gingen. Wenn die Vertragspartner zu der Überzeugung kämen, daß eine Änderung von Tarifverträgen notwendig sei, sollten sie sich zusammensetzen und einen Weg finden. Er halte es aber nicht für vertretbar, einem derartigen Gesetz zuzustimmen.
6Der Ministerrat beschließt, über die Bayer. Vertretung in Bonn den bayerischen Abgeordneten mitzuteilen, daß die Staatsregierung es nicht für vertretbar hält, diesem Gesetzesentwurf zuzustimmen.
2. Preisregelung für Getreide und Brot46
U46Zur staatlichen Bewirtschaftungs- und Subventionierungspolitik betreffend die Getreide- und Brotversorgung vgl. Nr. 106 TOP I/16, Nr. 111 TOP II, Nr. 114 TOP II/11, Nr. 117 TOP III/11 u. III/12.
1Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, es handle sich darum, daß am 30. September 1950 die Preisanordnung Nr. 38/50,47 in der die Getreidepreise geregelt seien, ablaufe und daher eine Neuregelung erforderlich sei.48 Die Frage sei, ob für Roggen wieder Festpreise oder nur noch Höchstpreise festgesetzt werden sollten, eine Frage, die wegen der Konkurrenz mit dem ausländischen Futtergetreide bedeutsam sei. Im engeren Zusammenhang mit der Preisregelung stehe auch die Frage der Subventionen.47Gemeint ist die Anordnung PR Nr. 38/50 über die Festsetzung von Getreidepreisen für die Monate Juli, August und September vom 18. Juli 1950. Vgl. Nr. 114 TOP II/11.48Die Preisanordnung PR Nr. 38/50 sollte über den 30. 9. 1950 hinaus für die Monate Oktober 1950 bis Juni 1951 verlängert werden. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 687 , 695 f., 718
; Kabinettsprotokolle
1951 S. 162
f. Abdruck des Anordnungsentwurfs als BR-Drs. Nr. 733/50 .
2Staatsminister Dr. Schlögl meint, wenn überhaupt noch eine gesetzliche Preisregelung erfolgen müsse, müßte man an den Festpreisen festhalten.
3Ministerpräsident Dr. Ehard spricht sich dafür aus, möglichst bald alle beteiligten Kreise, nämlich die Gewerkschaften, den Bauernverband, die Verbrauchergenossenschaften usw. zusammenzubringen. Er ersuche Herrn Staatsminister Dr. Schlögl, darüber im Landwirtschafts- und Ernährungsausschuß des Bayer. Landtags zu sprechen, damit der Landtag diesen Vorschlag aufgreife. Er halte es für sehr zweckmäßig, wenn bei dieser Besprechung dann auch einmal festgestellt würde, wie hoch die Gewinnspanne sei, und wer alles an den Zwischengewinnen beteiligt sei.
4Staatsminister Dr. Schlögl sichert zu, die entsprechenden Anregungen im Ernährungsausschuß demnächst zu geben.
5Staatssekretär Sühler weist darauf hin, daß die Preisanordnung Nr. 38/50 noch in Geltung sei. Gestern sei eine große Konferenz bei ihm gewesen, bei der sich alle Vertreter der Landwirtschaft auf den Standpunkt gestellt haben, die bisherige Regelung müsse beibehalten werden.49 Schwierigkeiten könnten aber dadurch entstehen, daß angeblich die Hohen Kommissare Festpreise nicht mehr zulassen würden.49Vgl. die Vormerkung betr. Preisregelung für Getreide und Brot, 12. 9. 1950 (StK 14484); Kurzprotokoll über die 39. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 12. September 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II). Die Vertreter des StMELF neigten zu einer Verlängerung der Preisregelung, während von seiten des StMWi und des StMF Bedenken vorgebracht wurden.
6Der Ministerrat beschließt, zunächst einer Verlängerung der Preisanordnung Nr. 38/50 zuzustimmen, im übrigen aber nach Möglichkeit dafür einzutreten, daß gesetzliche Preisregelungen überhaupt wegfallen.50
50Anordnung PR Nr. 59/50 über Getreidepreise für die Monate Oktober 1950 bis Juni 1951 vom7. Oktober 1950 (BAnz. Nr. 203, 20. 10. 1950). Diese Anordnung sah eine sukzessive monatliche Preissteigerung für Getreide vor.
3. Bewertung von Filmen für Steuerzwecke U
1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet, das Bundesinnenministerium habe einen Gesetzentwurf über die Bewertung von Filmen für Steuerzwecke ausgearbeitet, wonach durch eine vom Bund zu errichtende Stelle besonders wertvolle Filme zur Steuerbegünstigung in Bezug auf die Vergnügungssteuer vorgeschlagen werden.51 Eine Besprechung der beteiligten Ministerien in der Staatskanzlei habe zu folgendem Ergebnis geführt:52
51S. im Detail StK 18391. Der Entwurf eines Gesetzes über die Bewertung von Filmen war den Landesregierungen vom BMI mit Schreiben vom 22. 6. 1950 zugesandt worden. Mit dem Gesetz sollte die Prädikatisierung von Filmen durch die Errichtung einer Bundesstelle mit Sitz in Wiesbaden für das Bundesgebiet vereinheitlicht werden. § 1 des Gesetzentwurfs führte hierzu aus: „Zur Beschaffung einheitlicher Unterlagen für eine steuerliche Begünstigung wertvoller Filme durch die Länder werden inländische und ausländische Filme im Bundesgebiet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewertet. Die Entscheidung trifft die Bundesstelle für Filmbewertung. Die Bundesstelle kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit Filme, die kulturell wertvoll, künstlerisch hochstehend oder volksbildend sind, den Landesbehörden zur Steuerermäßigung empfehlen. Die Bundesstelle kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit Filme, die von besonders hohem Wen sind, mit der Auszeichnung ‚besonders wertvoll‘ versehen. Das Landesrecht bestimmt, ob und um welchen Betrag die Vergnügungssteuer für die gemäß Abs. 2 oder 3 bewerteten Filme ermäßigt wird.“ (StK 18391).52Diese Besprechung der zuständigen Referenten des StMI, des StMUK, des StMWi, des StMF sowie der StK fand am 24. 8. 1950 in der StK statt. Vgl. hierzu sowie zu den folgend aufgelisteten fünf Punkten detailliert die Vormerkung für den Ministerrat betr. Bewertung von Filmen für Steuerzwecke, 12. 9. 1950 (StK 18391).
2a) Der Gesetzentwurf werde abgelehnt, da dem Bund nach dem Grundgesetz die Zuständigkeit zum Erlaß einer solchen Regelung fehle53
53Das BMI hatte in seinem Schreiben an die Länderregierungen vom 22. 6. 1950 (wie Anm. 51) die Auffassung vertreten, daß die Errichtung einer Bundesstelle zur Prädikatisierung von Filmen rechtlich auf Art. 75 Ziff. 2 GG gegründet werden könne: Demnach habe der „Bund das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über [...] 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films [...]“. Bayerischerseits wurden dieser Argumentation verfassungsrechtliche Bedenken entgegengebracht, da die durch die Länder erhobene Vergnügungssteuer in keinerlei sachlichen Zusammenhang mit den in Art. 75 Ziff. 2 GG angeführten „allgemeinen Rechtsverhältnissen“ des Filmwesens gerückt werden könne. Ferner gehe der Gesetzentwurf des BMI in seinen Bestimmungen weit über ein bloßes Rahmengesetz hinaus. Auch die Ständige Konferenz der Kultusminister lehnte die Gesetzesvorlage des BMI aus den gleichen Gründen wie Bayern ab. Vgl. hierzu Staatssekretär Sattler an MinRat Leusser, 5. 7. 1950; Entwurf eines Schreibens StK an das StMI, StMUK, StMF u. StMWi, 25. 8. 1950; Niederschrift über die Sitzung des durch den Kunstausschuß der Kultusminister-Konferenz in München eingesetzten Unterausschusses zur Festlegung der endgültigen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des Bundesministers des Innern über die Bewertung von Filmen zu Steuerzwecken am 27. Juli 1950 in Düsseldorf (StK 18391).
3b) Übereinstimmend sei festgestellt worden, daß durch Verwaltungsvereinbarung der Länder keine Stelle geschaffen werden könne, die mit verbindlicher Wirkung für alle Länder über die Bewertung von Filmen und damit über ihre steuerliche Begünstigung entscheiden könne.
4c) Es sei deshalb vorgeschlagen worden, lediglich durch Verwaltungsvereinbarung der Länder eine Filmbewertungsstelle zu schaffen, die entsprechende Empfehlungen an die Länder geben könne.
5d) Es sei zweckmäßig, die Bewertungsstelle in Wiesbaden einzurichten, da dort die Freiwillige Selbstkontrolle der deutschen Filmwirtschaft bestehe.54
54§ 2 des Gesetzentwurfs des BMI (wie Anm. 51) hatte als Sitz der Bundesstelle Wiesbaden genannt.
6e) Da die Beschlüsse der Bewertungsstelle keine Verwaltungsakte darstellten, sei eine Berufungsinstanz nicht erforderlich.
7Staatssekretär Dr. Schwalbermacht darauf aufmerksam, daß man es den einzelnen Gemeinden überlassen müsse, ob sie eine Steuervergünstigung gewähren wollten oder nicht. Bekanntlich flösse die Vergnügungssteuer den Gemeinden zu, die natürlich sehr stark an diesen Einnahmen interessiert seien.
8Staatsminister Dr. Ankermüllerwarnt gleichfalls davor, in das Steuerrecht der Gemeinden einzugreifen.
9Staatsminister Dr. Hundhammerstimmt zu und hält gleichfalls eine Anordnung von oben her, daß die Gemeinden Steuervergünstigungen erteilen müssen, für unmöglich.
10Staatsminister Dr. Ankermüllerschlägt vor, sich vor allem im Hinblick auf die Gemeinde nochmals zu besprechen.
11Ministerialrat Leussermacht darauf aufmerksam, daß ja schon eine entsprechende Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer, vom Finanzministerium ausgearbeitet, vorliege.
12Staatsminister Dr. Ankermüllererklärt, unter diesen Umständen sei die Sache anders; dann sei aber das Innenministerium besonders daran interessiert, in dieser Sache federführend zu sein.
13Staatssekretär Dr. Schwalberbetont, der Prozentsatz derjenigen Filme, die zur Steuerbegünstigung vorgeschlagen würden, dürfe keinesfalls zu hoch sein.
14Ministerialrat Leussererklärt, die Stellungnahme zu dem Vorschlag des Bundesinnenministeriums sei dringlich, sie hätte schon bis 25. August abgegeben werden sollen. Notwendig sei vor allem die Billigung der Punkte a) bise), worüber sich der Referentenausschuß völlig einig gewesen sei. Vielleicht könnte doch heute der Ministerrat diesen Punkten zustimmen, während man die Frage, wie die Bewertungsstelle zusammengefaßt sein müsse, einer Ländervereinbarung überlassen könne. Ebenso könnte noch zwischen den beteiligten Ministerien geklärt werden, welches endgültig die Federführung erhalten soll.
15Der Ministerrat beschließt sodann, den Punkten a) bis e) in der vorgeschlagenen Form zuzustimmen.55
55Zum Fortgang s. Nr. 128 TOP IX, Nr. 131 TOP XII.
1. Der Ministerrat beschließt, der Ernennung des Regierungsvizepräsidenten Carl Platz56 zum Ministerialdirektor im Staatsministerium des Innern zuzustimmen. U56In der Vorlage irrtümlich „Karl“. – Carl Platz (geb. 1886), Jurist, 1. 5. 1913 Eintritt in den Staatsdienst, 1. 8. 1917 Assessor Bezirksamt Kusel/Pfalz, 1. 7. 1920 RR StMUK, 1. 6. 1923 RR I. Klasse StMUK, 1. 6. 1928 ORR m. Titel und Rang im StMUK u. Landrat in Speyer, 16. 3. 1933 ORR im StMI, 13. 4. 1933 Rücknahme der Versetzung in das StMI, 3. 5. 1933 Beurlaubung aus politischen Gründen, 1. 3. 1934 ORR beim Oberversicherungsamt der Regierungen von OFr. und MFr., 1. 9. 1945 Direktor im Rang eines RegDir bei der Oberversicherungsanstalt der Regierungen von OFr. und MFr., 28. 2. 1948 RegDir Oberversicherungsamt Nürnberg, 2. 5. 1949 Regierungsvizepräsident der Regierung von OFr., 16. 8. 1950 Abordnung in das StMI, 1. 9. 1950 MD im StMI, Ruhestandsversetzung zum 1. 5. 1957.
2. Ferner wird beschlossen, Herrn Staatsrat a.D. Dr. Ottmar Kollmann57 zum Präsidenten des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs zu ernennen. U57Zur Person s. Nr. 121 TOP II.
3. Schließlich wird noch beschlossen, den Regierungspräsidenten von Unterfranken, Dr. Adolf Körner,58 und den Generalstaatsanwalt beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Julius Koch,59 in den Ruhestand zu versetzen. U58Zur Person s. Nr. 120 TOP IX.59Julius Koch (1881–1951), Jurist, 1929–1933 Polizeipräsident München, 1933 beurlaubt, 1934 entlassen, durch Schreiben Fritz Schäffers vom 11. 9. 1945 mit Wirkung vom 1. 5. 1945 wieder in den bayer. Landesdienst berufen, November 1945 bis Mai 1946 MD StMI, 6. 5. 1946 auf Drängen der Militärregierung beurlaubt, seit 1. 12. 1946 Generalstaatsanwalt beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof, 30. 9. 1950 Ruhestandsversetzung. S. auch Protokolle Schaffer S. 280, Protokolle Hoegner I Nr. 4 TOP VII
.
4. Regierungsrat Imhof60 (Arbeitsministerium) U60In der Vorlage hier und im folgenden fälschlicherweise: „Imhoff“. – Dr. phil. Sebastian Imhof (geb. 1892), Volkswirt, Experte für Sozialversicherungs- und Gesundheitswesen, 1913–1918 Studium in Bonn und Erlangen, 1920 Promotion in Erlangen, 1920/21 Angestellter Hansa-Bank in München u. Geschäftsführer der Süddeutschen Landesgeschäftsstelle des Verbandes kaufmännischer Vereinigungen Deutschlands, 1920–1924 Dozent für Volkswirtschaftslehre und Staatswissenschaften in der sozialen und caritativen Frauenschule des katholischen Frauenbundes in Bayern, 1921–1924 Tätigkeit in der bayer. Gewerkschaftsbewegung (u.a. bayer. Eisenbahnerverband, bayer. Finanzbeamtenverein), ab 1924 Referent bei der Reichszentrale für Heimatdienst (Abteilung Bayern), 1929–1932 deren Leiter, 1932–1933 Leiter des Reichsverbandes der deutschen Behörden- und Büroangestellten, 1933–1934 Leiter des deutschen Behördenangestelltenverbandes, 1934–1939 Schriftleiter, 1939–1945 Hauptschriftleiter beim Reichsverband der Ortskrankenkassen, 1946/47 Tätigkeit beim Deutschen Heimatwerk in München, 1947–1948 Geschäftsführer der Arbeitnehmergruppe der CSU, 1. 10. 1948 Eintritt als Pressereferent in das StMArb, dort 7. 12. 1949 RR (auf Probe), 25. 8. 1950 ORR, 1. 8. 1951 RD, 31. 8. 1952 MinRat 1. 7. 1956 MinDirig, Ruhestandsversetzung zum 1. 7. 1958.
1Staatsminister Krehle weist darauf hin, daß die Beförderung des Regierungsrats Imhof zum Abteilungsleiter IV61 schon seit Juni laufe. Das Landespersonalamt habe bisher lediglich der Beförderung zum Oberregierungsrat zugestimmt, während er selbst Imhof wenigstens zum Regierungsdirektor und Abteilungsleiter IV machen wolle, zumal dieser ein ausgezeichneter und in jeder Hinsicht brauchbarer Beamter sei.61Es handelt sich hier um die für das Sozialversicherungswesen zuständige Abteilung.
2Staatssekretär Dr. Müller äußert Bedenken gegen die Beförderung vom Regierungsrat zum Regierungsdirektor, was einen Präzedenzfall ergeben könne, außerdem sei es fraglich, ob man gegen das Landespersonalamt entscheiden könne.
3Staatsminister Krehle berichtet weiter, Herr Staatssekretär Dr. Konrad sei einverstanden, wenn Imhof jetzt zum Oberregierungsrat und in einigen Monaten zum Regierungsdirektor befördert werde. Er müsse aber jetzt schon die Zusage haben, daß die Beförderung noch vor dem Abtreten der jetzigen Regierung erfolge und zwar als Abteilungsleiter IV.
4Der Ministerrat beschließt, diesem Antrag des Herrn Arbeitsministers zuzustimmen.
5. Peter Carl Lang62 ( Landesversicherungsanstalt Oberbayern) U62In der Vorlage irrtümlich: „Karl Lang“. – Peter Carl Lang (1900–1968), 1914/15 Lehre in der Schuhfabrik X. Bernhard in Rodalben, Juni 1918 bis November 1918 Wehrdienst, 1915–1923 Arbeiter, dann Meister, 1923–1925 Lagerbuchhalter in der Schuhfabrik X. Bernhard, Juni bis September 1926 Tätigkeit bei der Landesblindenstelle München, 1926–1937 Arbeitersekretär beim Süddeutschen Verband katholischer Arbeiter und Arbeiterinnenvereine, München, 1937–1946 Geschäftsstellenleiter der Sterbegeldvereinigung 1917 München, 1939–1945 Wehrdienst als Verwaltungsbeamter im Lazarettwesen, 1947/48 selbständige kaufmännische Tätigkeit, vom BefrG nicht betroffen, 1. 2. 1949 Eintritt in das StMArb als angestellter Hilfsdezernent bei der Landesversicherungsanstalt OB, Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 18. 8. 1950, 1. 9. 1950 RR in der Landesversicherungsanstalt OB, dort 1. 9. 1953 ORR, 16. 2. 1954 Geschäftsführer, 1. 7. 1954 Erster Direktor, Ruhestandsversetzung zum 1. 2. 1967.
1Staatsminister Krehle führt aus, ähnlich sei der Fall des Herrn Lang bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern, dessen Ernennung zum Regierungsrat er schon seit langem beantragt habe. Auch hier handle es sich um einen besonders verdienten Mann, der diese Beförderung zweifellos verdient habe.
2Die Herrn Staatsminister Dr. Müller und Dr. Hundhammer treten warm für diese Beförderung ein und schließen sich dem Antrag des Herrn Arbeitsministers, heute noch einen Beschluß zu fassen, an.
3Der Ministerrat beschließt, diesem Antrag zu entsprechen.63
63Zum Fortgang s. Nr. 123 TOP VIII.
6. Witwe des Abgeordneten Ziegler64
U64Dr. jur. Franz Ziegler (1899–1949), Rechtsanwalt, nach dem Zusammenbruch 1945 zunächst Bürgermeister und Landrat in Mies (Sudetenland), nach der Ausweisung Oberamtsrichter in Cham, Januar bis November 1947 Stellv, des Staatssekretärs für das Flüchtlingswesen, seit 1947 Anwalt in München, Begründer der „Deutschen Notgemeinschaft", 1948/49 MdL (CSU, Freie Parlamentarische Vereinigung, fraktionslos). Ziegler war durch Beschluß des Ministerrats vom8. 11. 1947 wegen eines Dienstvergehens mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als 2. Stellvertreter des Staatssekretärs für das Flüchtlingswesen entlassen worden. Vgl. Nr. 6 TOP II.
1Stv. Ministerpräsident Dr. Müller teilt mit, die Witwe des im vorherigen Jahr verstorbenen Abg. Ziegler, der schon vor längerer Zeit aus der Justizverwaltung ausgeschieden sei, habe sich wegen einer Versorgung an ihn gewandt. Er befürchte, daß hier keine Rechtsgrundlage bestehe, um der Witwe zu helfen.
2Staatssekretär Dr. Müller bestätigt diese Auffassung.
65Der Bestand MK im BayHStA enthält unter der Signatur MK 65717–65722 Materialien betreffend größere Bauvorhaben des außerordentlichen Staatshaushalts auf dem Gebiete des Hochbaus im Bereich des StMUK für die Rechnungsjahre 1948–1955. Der einschlägige Akt für das Rechnungsjahr 1950 allerdings ist nicht überliefert. Zu den Beratungen des ordentlichen und außerordentlichen bayer. Staatshaushalts 1950 vgl. Nr. 110 TOP V, Nr. 113 TOP V, Nr. 114 TOP I, Nr. 115 TOP I, Nr. 117 TOP IV, Nr. 123 TOP III, Nr. 130 TOP VIII, Nr. 131 TOP IV.
1Staatssekretär Dr. Sattlerberichtet zunächst, daß die ursprüngliche Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Bauvorhaben sich auf ca. 80 Millionen DM belaufen hätte; nachdem im Frühjahr 1950 das Finanzministerium mitgeteilt habe, es sei nur mit der Hälfte dieser Summe zu rechnen, habe das Kultusministerium eine Kürzung auf 43,1 Millionen DM vorgenommen. In der Bausaison sei mit einem Kostenaufwand von 11,8 Millionen DM in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober 1950 weiter gebaut worden, wobei keinerlei Neubauten errichtet worden seien. Während der Verhandlungen mit dem Finanzministerium und im Ministerrat über den ordentlichen Etat, der bekanntlich erheblich gekürzt worden sei, habe das Kultusministerium immer wieder daran festgehalten, daß der außerordentliche Etat nicht weiter gekürzt werden könne. Nun sei eine Mitteilung des Finanzministeriums eingelaufen, wonach im außerordentlichen Haushalt nur ein Betrag wie im Vorjahr von 18,5 Millionen DM für größere Bauvorhaben vorgesehen werden könne; auch dieser Betrag sei nochmals um 500000 DM zu Gunsten der Justizverwaltung (Ausbau des Generalkommandos in Nürnberg) gekürzt worden.
2Da von den insgesamt 18 Millionen DM 11,8 Millionen DM an Betriebsmitteln bereits verteilt seien, bliebe lediglich ein Rest von 6,2 Millionen DM. Die bereits vorliegenden Rechnungen und Verbindlichkeiten betrügen 5,5 Millionen DM, sodaß für das gesamte 2. Halbjahr nur noch 700000 DM zur Verfügung stünden. Die notwendigen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen, Mieten, Gehälter usw. beliefen sich allen auf ca. 3 Millionen DM. Wenn die vom Finanzministerium bewilligten 18 Millionen DM nicht auf 25 Millionen DM erhöht würden, bliebe nichts anderes übrig, als sämtliche Bauvorhaben sofort einzustellen. Sowohl die Wirkung in der Öffentlichkeit, wie die Schäden, die durch eine solche Einstellung entstehen würden, seien unübersehbar.
3Staatssekretär Fischerfügt hinzu, im Bereich des Staatsministeriums des Innern, Oberste Baubehörde, seien die Verhältnisse ähnlich, auch hier werde man gezwungen sein, Bauten, die bereits zu 2/3 fertiggestellt seien, sofort einzustellen.
4Staatssekretär Dr. Müller erwidert, wenn Herr Staatssekretär Dr. Sattler erkläre, das Kultusministerium habe bereits 11,8 Millionen DM ausgegeben, so können dafür eigentlich nur andere Mittel verwendet worden sein. Dabei müsse er übrigens darauf hinweisen, daß man im Landtag festgestellt habe, der Haushalt des Landwirtschaftsministeriums sei völlig undurchsichtig.66 Das Finanzministerium sei nicht in der Lage, die derzeitige Kassenlage zu bessern und habe größte Mühe, seinen Zahlungsverpflichtungen am 15. September nachzukommen. Er schlage vor, nochmals eine Besprechung zwischen Finanzministerium und den Herren Staatssekretären Dr. Sattler und Fischer abzuhalten, mit dem Versuch, doch vielleicht noch 2 bis 3 Millionen DM zu beschaffen.66Eine solche Stellungnahme des Landtags nicht ermittelt. Wahrscheinlich bezieht sich Staatssekretär Müller hier auf einen vom Bayer. Landtag in der Sitzung vom 7. 9. 1950 gebilligten Antrag des Ausschusses für den Staatshaushalt, der mit Blick auf die Durchführung des sog. Schwerpunkteprogramms (vgl. Nr. 101 TOP II, Nr. 103 TOP I, Nr. 104 TOP I/8), das für Bayern u.a. Fördermittel von 11 Mill. DM für die landwirtschaftliche Siedlung und die Nebenerwerbssiedlung vorsah, die Staatsregierung ermächtigte, für den Haushalt des StMELF im Vorgriff auf den Staatshaushalt 1950 über Mittel in Höhe von 4,5 Mill. DM zu verfügen. Vgl. BBd.
IV Nr. 4201 ; StB.
VI S. 884 .
5Staatssekretär Dr. Sattler erinnert daran, daß die Bauvorhaben bereits im Juli im Ministerrat besprochen worden seien, wobei er gebeten habe, die Mittel für das Kultusministerium um 2,2 Millionen DM zu erhöhen67 Der Ministerrat habe damals diesem Vorschlag zugestimmt und die Erhöhung gleichzeitig auch für die Oberste Baubehörde beschlossen. Der von ihm jetzt angeforderte Betrag von 7 Millionen DM müsse nicht sofort zur Verfügung gestellt werden. Er erstrecke sich auf das nächste Halbjahr bis März 1951; für den Oktober seien aber rund 2 Millionen DM notwendig, weil sonst, wie gesagt, sämtliche Bauvorhaben sofort eingestellt werden müßten. Das Kernproblem bestehe darin, daß der außerordentliche Haushalt so spät beraten worden sei, daß das Kultusministerium im Frühjahr noch mit rund 43 Millionen DM gerechnet habe, dann mit ca. 25 bis 30 Millionen DM und jetzt insgesamt mindestens 25 Millionen DM benötige. Eine Reihe von an sich dringend erforderlichen Neubauten, z.B. die Staatsbauschule, seien an sich schon zurückgestellt worden.67Vgl. Nr. 113 TOP V.
6Staatssekretär Dr. Müller erklärt sich für außerstande, eine bindende Zusage zu geben; alles hänge von dem Steueraufkommen im September ab.
7Staatsminister Dr. Hundhammer weist darauf hin, daß sich die gesamtwirtschaftliche Lage zweifellos gebessert habe, daß das aber zunächst nur dem Bund zugute komme. Man müsse versuchen, einen anderen Weg zu gehen, nämlich die Ausgabefreudigkeit des Landtags zu bekämpfen. Der Haushaltsausschuß habe fast 2 Millionen DM für die Rückvergütung der Polizeikosten an die Städte eingesetzt, ein Vorgehen, das keinesfalls gerechtfertigt sei. Hier müsse man versuchen, im Plenum Einsparungen zu erzielen. Dabei müsse man aber auch vom Finanzministerium unterstützt werden. Es reiche nicht aus, daß bei Verhandlungen nur ein Referent dieses Ministeriums auftrete.
8Ministerialdirektor Dr. Ringelmannfügt ergänzend hinzu, der Oberbürgermeister der Stadt München68 gehe darauf aus, im Etat des Innenministeriums 1,2 Millionen DM zu streichen, damit höhere Polizeizuschüsse an München gegeben werden könnten.69
68Gemeint ist: Thomas Wimmer (1887–1964), Schreiner, 1918–1933 Vors. des SPD-Ortsvereins München, 1925–1933 Stadtrat, 1933–1945 mehrmals verhaftet, u.a. Inhaftierung im KZ Dachau, Mai 1945 stellv. Leiter Arbeitsamt München, 16. 8. 1945 3. Bürgermeister, 1. 12. 1945 2. Bürgermeister, 1948–1960 Oberbürgermeister Münchens, 1946 Mitglied des Bayer. Beratenden Landesausschusses und der Verfassunggebenden Landesversammlung, 1946–1958 MdL (SPD), Vorsitzender des SPD-Bezirks Südbayern. S. Hanko, Wimmer.69MD Ringelmann bezieht sich hier auf einen mündlichen Antrag des Landtagsabgeordneten und Münchner Oberbürgermeisters Wimmer in der Landtagssitzung vom 7. 9. 1950. In der Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (vgl. Nr. 116 TOP II) hatte Oberbürgermeister Wimmer gefordert, den staatlichen Personalkostenzuschuß für Polizisten der Stadt München von 3000 auf 3300 DM zu erhöhen. Der Landtag billigte diesen Antrag. S. hierzu StB.
VI S. 892 –899. Im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 10. August 1948 (GVBl. S. 138
) war im Art. 7 Abs. I Satz 1 festgelegt: „Die Gemeinden erhalten für jeden überwiegend mit polizeilichen Diensten beschäftigten gemeindlichen Polizeivollzugsbeamten einen Zuschuß von jährlich 3000 DM.“ Zum Fortgang dieses Punktes s. Nr. 123 TOP IV, Nr. 131 TOP V.
9Staatssekretär Dr. Müllererklärt sich bereit, noch in dieser Woche die Besprechung mit Herrn Staatssekretär Dr. Sattler und Fischer abzuhalten, bittet aber Herrn Staatssekretär Sattler, sofort zu prüfen, ob nicht Bauten, die bereits unter Dach seien und bei denen nicht mehr viel passieren könne, eingestellt werden könnten.
10Staatssekretär Dr. Sattlerdrängt darauf, die Sitzung möglichst sofort anzusetzen und erkundigt sich, ob er zunächst noch weiter bauen könne.
11Staatssekretär Dr. Müllerbejaht diese Frage, weist aber darauf hin, daß zunächst höchstens noch auf eine Woche weitergebaut werden dürfe.70
70Zum Fortgang s. Nr. 123 TOP III.
71Vgl. Nr. 105 TOP VIII. S. im Detail StK-GuV 772. Grundlage der Diskussion im Ministerratwar ein mit Schreiben des StMELF an die StK vom 30. 8. 1950 übersandter Verordnungsentwurf. Die hier im Ministerrat vornehmlich behandelten Landwirtschaftsschulen hatten ihre historischen Vorläufer im 19. Jahrhundert, als der 1810 gegründete Landwirtschaftliche Verein die sogenannten „Wanderlehrer", später dann die „Winterschulen“ unterhielt, um der Landbevölkerung umfassende Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Aus diesen agrarischen Beratungs- und Bildungsinstitutionen heraus entwickelten sich die nach dem Ersten Weltkrieg rasch expandierenden Landwirtschaftsschulen, die nunmehr aus dem Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums herausgenommen wurden und in denjenigen des 1919 neugegründeten bayer. Landwirtschaftsministeriums fielen sowie ab 1922 institutionell den neugeschaffenen Landwirtschaftsstellen – den Vorgängerinstitutionen der Landwirtschaftsämter – zugeordnet waren. – Verordnung über die Errichtung eines Staatsministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1919 (GVB1. S. 125); Verordnung über die dienstliche Stellung der in der allgemeinen Landwirtschaftspflege tätigen Landwirtschaftsberater vom 4. Januar 1922 (GVBl. S. 1
). Während die Zahl der Landwirtschaftsschulen in der Phase des Dritten Reiches stagnierte, erhöhte sie sich von 1945 bis 1961 von rund 65 auf zuletzt 118. Nicht zu verwechseln sind die Landwirtschaftsschulen mit den landwirtschaftlichen Berufsschulen. S. hierzu detailliert: Schlögl, Agrargeschichte S. 342–360; 40 Jahre bayerische Landwirtschaft S. 192–200; Rieder, Wanderlehrer; Volkert, Handbuch S. 266 f.
1Ministerpräsident Dr. Ehardführt aus, zunächst müsse die Frage geklärt werden, ob die vorgesehene Regelung72 durch eine Verordnung der Staatsregierung erfolgen könne oder ob nicht vielmehr gern. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Bayer. Verfassung ein Gesetz erforderlich sei.73 Nachdem die Landwirtschaftsschulen wenigstens zum Teil erst eingerichtet werden müßten, habe man noch keine gesetzliche Grundlage und brauche seiner Ansicht nach doch ein Gesetz.72Der Verordnungsentwurf des StMELF (wie Anm. 71) formulierte unter Berufung auf Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BV ("Die Errichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.“) als zentrale Regelungen: „§ 1 (1) Der Beratung und beruflichen Ausbildung der Landwirtschaft in Bayern dienen Landwirtschaftsämter. Sie führen diese Bezeichnung mit dem Zusatz des Sitzes. (2) Mit den Landwirtschaftsämtern sind in der Regel land- und hauswirtschaftliche Schuleinrichtungen verbunden. Diese führen die Bezeichnung, Landwirtschaftsschule‘ mit dem Zusatz des Sitzes des Landwirtschaftsamtes. Sie gliedern sich in eine Abteilung Landwirtschaft‘ und eine Abteilung, Hauswirtschaft‘. (3) Das Landwirtschaftsamt und die mit ihm verbundenen Landwirtschaftsschulen bilden eine Verwaltungseinheit. (4) Die Landwirtschaftsämter und die mit ihnen verbundenen Schuleinrichtungen unterstehen den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.“73Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BV lautet: „Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und die Art der Bestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz.“
2Staatsminister Dr. Schlögl weist darauf hin, daß die Grundlage für die Schulen das zuständige Landwirtschaftsamt sei, nachdem die Verordnung davon ausgehe, daß diese Schulen mit den Ämtern verbunden sein müßten und eine Verwaltungseinheit bildeten. Wenn eine Schule gebaut werde, so trete der Landrat des betreffenden Landkreises mit dem Ersuchen um Genehmigung an das Ministerium heran, dann werde die Schule vom Kreistag als Rechtsträger gebaut, wenigstens in der Regel. Die Lehrkräfte stelle der Staat, da ja entsprechende Persönlichkeiten an den Landwirtschaftsämtern zur Verfügung stünden.
3Ministerpräsident Dr. Ehard entgegnet, nach der vorgesehenen Regelung sei der Staat Unternehmer der Schule, er trage auch die Personalkosten und sogar den Sachbedarf, wobei allerdings die örtlichen Gebietskörperschaften usw. nach den eingegangenen Verpflichtungen Ersatz zu leisten hätten. Daß eine Organisationsänderung hier vorliege, stehe außer Zweifel, fraglich sei nur, ob man zu dieser Änderung ein Gesetz brauche, eine Frage, die er bejahen möchte, nachdem es sich um eine grundsätzliche organisatorische Änderung handle.
4Staatssekretär Dr. Schwalber wirft ein, von Landwirtschaftsämtern werde in der Verordnung gesprochen, die Schulen würden aber darunter versteckt.
5Ministerialrat Leusser stellt auf Befragen fest, daß die Sache mindestens sehr zweifelhaft sei und der sachlichere Weg der eines Gesetzes sei. Man müsse auch überlegen, ob eine Landwirtschaftsschule überhaupt eine Behörde im Sinne des Art. 77 sei. Ähnliche Probleme hätten sich auch schon bei den Vermessungsämtern ergeben.
6Stv. Ministerpräsident Dr. Müller stimmt grundsätzlich dem Herrn Ministerpräsidenten zu.
7Staatsminister Dr. Schlögl bittet dringend, die Sache doch bald abzuschließen, nachdem sie schon zwei Jahre im Laufe sei.74 Die Akten seien allein ein Jahr beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gelegen! Persönlich könne es ihm ja ziemlich gleichgültig sein, ob der Entwurf als Verordnung oder Gesetz an den Landtag geleitet werde.74Der erste Entwurf einer Verordnung über das landwirtschaftliche Unterrichtswesen aus dem StMELF, ein Vorläufer des im vorliegenden Ministerrat diskutierten Verordnungsentwurfs, datiert vom 13. 9. 1948 (StK-GuV 772).
8Staatsminister Dr. Hundhammer betont, daß die plötzliche Übernahme aller Landwirtschaftsschulen auf den Staat so weittragend sei, daß man sich die Sache schon genau überlegen müsse. Er sehe so große finanzielle Auswirkungen in einem Umfange kommen, daß er schon vorher eine Aufstellung haben möchte, aus der hervorgehe, wie sich die Regelung im Staatshaushalt auswirken werde. Er verweise z.B. auf § 6 Abs. 2, der von der „Betreuung der Bäuerinnen durch Beraterinnen der ländlichen Hauswirtschaft“ spreche.75 Er halte diese Einrichtung weder für zweckmäßig noch für notwendig und erblicke darin nur eine Gefahr der Verbürokratisierung des ganzen Lebens, die nicht mehr weiter gehen könne. Im übrigen solle man es doch vermeiden, derartige nationalsozialistische Ausdrücke wie „Betreuung“ zu verwenden. Jedenfalls sei es ihm bei der gegenwärtigen Finanzlage nicht möglich, der vorgeschlagenen Regelung zuzustimmen.76
75Die Formulierung des § 6 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs (wie Anm. 71) lautete: „Zur Betreuung der Bäuerinnen werden ferner Beraterinnen der ländlichen Flauswirtschaft (Wirtschaftsberaterinnen) ernannt.“76Die Ablehnung des Verordnungsentwurfs des StMELF durch das StMUK gründete weniger auf haushaltspolitischen Bedenken, wie sie StM Hundhammer im Ministerrat vorbrachte, sondern vielmehr auf einem grundsätzlichen Dissens bezüglich der Zuständigkeiten für die Landwirtschaftsschulen. S. das Schreiben von StM Hundhammer an die StK, 4. 5. 1950: „Auch der neue Entwurf trägt den grundsätzlichen Bedenken des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nicht Rechnung. Durch § 1 Abs. 4 des Entwurfs werden die mit den Landwirtschaftsämtern verbundenen Schuleinrichtungen ausschließlich dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstellt, dem allein auch nach § 6 Abs. 3 die Berufung der Lehrkräfte und nach § 8 Abs. 3 der Erlaß der, Grundbestimmungen für die Schulordnung der Landwirtschaftsschulen und landwirtschaftlichen Hauswirtschaftsschulen“ obliegen würde. Hiergegen müssen nach wie vor sowohl sachlich wie rechtlich begründete Einwendungen erhoben werden.“ (StK-GuV 772). StM Hundhammer bezog sich zwar auf eine mit Note des StMELF an die StK vom 30. 3. 1950 übersandte Version des Verordnungsentwurfs, die hier beanstandeten Passagen aber waren auch in der jüngeren Entwurfsfassung vom 30. 8. 1950 (wie Anm. 71) unverändert geblieben.
9Staatsminister Dr. Schlögl antwortet, jedes Landwirtschaftsamt koste den Staat 60000 DM. In diesem Betrag seien die Personalkosten für alle Kräfte enthalten, die gleichzeitig an den Landwirtschaftsschulen als Lehrkräfte tätig seien. Er müsse mit Nachdruck auf die Tatsache hinweisen, daß in Bayern nur 9% der Bauern ehemalige Landwirtschaftsschüler seien, während der entsprechende Prozentsatz im Bund 35 betrage. Daß die Landkreise so zahlreiche Schulen bauen, sei ein Beweis dafür, welch große Bedeutung ihnen die Landwirtschaft zumesse. Im übrigen sei auch die Wirtschaftsbetreuung der Bäuerinnen notwendig, er könne von dieser Bestimmung keinesfalls abgehen. Zusammenfassend bitte er dringend, zu einem Ergebnis zu kommen. Den Sachbedarf stellten in der Hauptsache die Kreise und Gemeinden.
10Staatssekretär Dr. Schwalber meint, der Landtag werde sich wohl auf den Standpunkt stellen, daß die Landwirtschaftsschulen den Bezirksverbänden oder den Landkreisen überlassen bleiben sollten. Häufig habe der Landkreis selbst noch eine zusätzliche Kraft für die Schulen eingestellt, was nun in Zukunft der Staat machen solle. Jedenfalls habe er Bedenken, daß der Einfluß der Selbstverwaltungskörper vollständig verdrängt worden sei. Man müsse übrigens auch die Einrichtung der Kreisackerbauschulen nicht vergessen.
11Ministerpräsident Dr. Ehard spricht sich dafür aus, § 2 Abs. 1 zu belassen, Abs. 2 aber umzubauen.77
77§ 2 Abs. 1 u. 2 des Verordnungsentwurfs (wie Anm. 71) lauteten: „(1) Die Landwirtschaftsämter sind staatliche Dienststellen. Ihren Sach- und Personalbedarf trägt der Staat. Einnahmen aus dem Dienstbetrieb fließen in die Staatskasse. (2) Unternehmer der mit den Landwirtschaftsämtern verbundenen Landwirtschaftsschulen ist der Staat. Er leistet auch den Sachbedarf, wobei ihm die örtlichen Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften (beteiligte Kostenträger) nach den eingegangenen Verpflichtungen Ersatz zu leisten haben. Zusätzliche freiwillige Leistungen sind zweckgebunden zu verwenden.“
12Staatsminister Dr. Seidel schlägt vor, Abs. 2 überhaupt zu streichen und es beim bisherigen Rechtszustand zu belassen. Abs. 3 müsse wohl etwas umformuliert werden.78
78§ 2 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs (wie Anm. 71) lautete: „Neue Landwirtschaftsschulen können errichtet oder betrieben werden, wenn sich die örtlichen Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften (beteiligte Kostenträger) zum Ersatz des gesamten Sachaufwandes verpflichten, soweit dieser über die Einnahmen aus dem Schulbetrieb hinausgeht. Auf Grund der Verpflichtungserklärung setzt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen jeweils den von den Kostenträ- gern für die Sachkosten bei der Errichtung und beim laufenden Betrieb der Schule zu leistenden Beitrag fest. Für den Sachaufwand des laufenden Betriebes soll ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
13Ministerpräsident Dr. Eharderklärt, jedenfalls brauche man ein Gesetz wenn von neuen Schulen gesprochen werde. Das ganze müsse grundsätzlich dahin abgeändert werden, daß Unternehmer der Landwirtschaftsämter der Staat sei, dagegen bei den Landwirtschaftsschulen die Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften.
14Staatsminister Dr. Schlöglerklärt sich abschließend bereit, den Entwurf nochmals in dieser Richtung umzuarbeiten, er bitte aber, daß sich die zuständigen Juristen der übrigen Ministerien daran beteiligten.
15Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.79
79Vgl. die Vormerkung von RR Bußler betreffend den Entwurf einer Verordnung über Landwirtschaftsämter und Landwirtschaftsschulen, 27. 11. 1950: Bei einem Treffen in der StK am 21. 11. 1950 zwischen Vertretern des StMELF, des StMI, des StMJu und des StMF, auf dem ein umgearbeiteter Entwurf der Verordnung diskutiert wurde, hielten die drei letztgenannten Ministerien ihre Bedenken gegen den Verordnungsweg und ihre Präferenz für den Gesetzesweg aufrecht. In Folge erließ das StMELF am 23. 11. 1950 eine Bekanntmachung betreffend die Landwirtschaftsämter und die Landwirtschaftsschulen, die in sachlich weitgehender Übereinstimmung mit dem § 2 des Verordnungsentwurfs den Aufbau, die Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die Personalstruktur der Landwirtschaftsämter und Landwirtschaftsschulen festlegte. – Bekanntmachung des Bayer. Staatsmin. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. November 1950 Nr. 6804/211 über Landwirtschaftsämter und Landwirtschaftsschulen (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 48, 2. 12. 1950). Mit Schreiben vom 4. 12. 1950 zog das StMELF seinen Antrag auf Behandlung des Verordnungsentwurfs schließlich endgültig zurück; StMELF an StK, 4. 12. 1950 (StK-GuV 772).
80Vgl. Nr. 99 TOP VIII, Nr. 105 TOP V, Nr. 109 TOP XII, Nr. 113 TOP V, Nr. 115 TOP IV.
1Ministerpräsident Dr. Ehardteilt mit, daß der Wirtschaftsausschuß des Bayer. Landtags mit 10 zu 8 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen es abgelehnt habe, einen Betrag von 400000 DM für den Ausbau der unteren Isar zu genehmigen. Allerdings glaube Herr Abg. Trepte,81 der sich für den Ausbau besonders interessiere, der Haushaltsausschuß werde einen anderen Standpunkt einnehmen. Im übrigen habe sich der Ministerrat schon zweimal mit dieser Sache befaßt und es sei notwendig, an dem Beschluß, daß dieser Betrag zur Verfügung gestellt werden müsse, festzuhalten.82
81Hans Trepte (1887–1960), Leiter des Arbeitsamtes Landshut, MdL (CSU) 1946–1950.82Zum Fortgang s. Nr. 126 TOP VI.
1Ministerpräsident Dr. Ehardteilt mit, das Koordinierungsbüro der Wiedergutmachungsbehörden der Länder83 habe die Errichtung eines Bundesratsausschusses für Wiedergutmachungs- und Entschädigungsfragen beantragt. Einen eigenen Ausschuß halte er für unnötig, er rege aber an, daß Herr Staatssekretär Dr. Müller im Finanzausschuß des Bundesrates die Frage zur Sprache bringe, vielleicht sei es zweckmäßig einen Unterausschuß des Finanzausschusses einzusetzen.83Gemeint ist die im Jahre 1948 auf Initiative Philipp Auerbachs gegründete „Interministerielle Arbeitsgemeinschaft der Sachbearbeiter für Wiedergutmachungs- und Entschädigungsfragen", die im März 1950 in „Interministerielle Arbeitsgemeinschaft für Wiedergutmachungs- und Entschädigungsfragen“ umbenannt wurde und deren Geschäftsstelle bzw. später das „Koordinierungsbüro“ den Sitz in München hatte und die von Auerbach geleitet wurden. Durch die Arbeitsgemeinschaft sollte vor allem der Einfluß der Wiedergutmachungsbehörden der Länder auf die Wiedergutmachungsgesetzgebung des Bundes gesichert werden, auch diente sie der Koordinierung der Länderinteressen in Wiedergutmachungsfragen. 1951 wurde das Koordinierungsbüro zur „Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ zunächst noch mit Sitz beim Bayer. Landesentschädigungsamt; mit der Übernahme des Vorsitzes der Konferenz durch MPr. Reinhold Maier (Württemberg-Baden, FDP) wechselte die Geschäftsstelle von München nach Stuttgart. Vgl. Winstel, Gerechtigkeit S. 88–91. Zu den Kontakten des Staatskommissariats zu anderen Länderregierungen, Länderministerien und zu Bundesbehörden s. auch: Staatskommissariat f. rassisch, religiös und politische Verfolgte vorl. Nr. 10f, 11a, 15b.
2Staatssekretär Dr. Müller sichert zu, in der nächsten Finanzausschuß-Sitzung die Angelegenheit vorzutragen.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe sich darüber beschwert,84 daß sich das Landwirtschaftsministerium an den Landtag gewandt habe, um die Unterstellung der Hauptversuchsanstalt in Weihenstephan und verschiedener anderer Anstalten in seinen Bereich herbeizuführen.85 Er halte die Beschwerde für berechtigt und bitte dringend, derartige Fragen zunächst unter den Ministerien abzugleichen.86 Dabei verweise er auf Art. 53 der Bayer. Verfassung, der bestimme, daß die Staatsregierung die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche regle.87
84StM Hundhammer an MPr. Ehard, 31. 8. 1950 (StK 11617).85Note des StMELF an das Landtagsamt, 20. 7. 1950, Nr. 188a 8 (StK 11617). Hintergrund der Initiative des StMELF war ein am 19. April 1950 im Landtag verabschiedeter Antrag, der ursprünglich nur die „Förderung einer weitgehenden Technisierung der Landwirtschaft“ zum Gegenstand hatte und allgemein auf die Synergieeffekte bei der Zusammenlegung landwirtschaftlicher Institute und Forschungseinrichtungen abzielte (s. BBd.
IV Nr. 3524 , StB.
VI S. 309 f.). In Folge dann stimmte der Landwirtschaftsausschuß des Bayer. Landtags am 26. Mai 1950 einem Antrag des Abg. Scharf (zur Person s.u. Anm. 88) zu, wonach die Bayer. Hauptversuchsanstalt in Weihenstephan bis zum 1. Oktober 1950 aus dem Geschäftsbereich des StMUK in denjenigen des StMELF überführt werden sollte. Letzteres reklamierte in seiner Note vom 20. April 1950 die Zuständigkeiten für die Hauptversuchsanstalt für Landwirtschaft in Weihenstephan, ferner für die dortige Landesanstalt für landwirtschaftliches Maschinenwesen, für die Süddeutsche Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft sowie für die Staatliche Lehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau. Diese landwirtschaftlichen Forschungsanstalten gehörten aus historischen (da sie als Institutionen alle erheblich älter warten als das 1919 gegründete bayer. Landwirtschaftsministerium) wie auch aus wissenschaftspolitischen Gründen – die Entstehung der genannten Anstalten erfolgte in enger Verbindung zur Landwirtschaftlichen Fakultät der Technischen Hochschule München – zum Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums.86Vgl. auch MinRat Leusser an StMELF, 7. 8. 1950 (StK 11617).87Art. 53 BV: „Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.“
2Staatsminister Dr. Hundhammer bezeichnet es als unmöglich, daß sich ein Minister an den Landtag wende, um Kompetenzen eines anderen an sich zu ziehen. Übrigens habe der Abg. Scharf88 einen entsprechenden Antrag im Ernährungsausschuß gestellt, den er aber nunmehr zurückgezogen habe. Er halte es auch für notwendig, daß das Landwirtschaftsministerium sein Schreiben an den Landtag zurückziehe.88Josef Scharf (1890–1965), Landwirtschaftsrat, Landrat, 1946 Mitglied der Verfassunggebenden Landesversammlung (CSU), MdL 1946–1950 (FPV – Freie Parlamentarische Vereinigung bzw. FFG – Freie Fraktionsgemeinschaft, Zusammenschluß aus DPFR – Deutsche Partei für Freiheit und Recht und FPV).
3Staatsminister Dr. Schlögl bestreitet es, sich unmittelbar an den Landtag gewandt zu haben, er habe lediglich, zur Stellungnahme aufgefordert, eine Erklärung abgegeben. Sachlich sei der Zustand nicht zweckmäßig, da sowohl das Kultusministerium wie das Landwirtschaftsministerium Landesanstalten unterhielten. Er würde es begrüßen, wenn eine Bereinigung eintreten würde, da eine Vielzahl von Kompetenzen unzweckmäßig sei.89 Vielleicht sei es das beste, wenn sich die beiden Ministerien nochmals besprechen würden, um eine Vereinbarung zu finden.89Vgl. auch StM Schlögl an v. Gumppenberg, 6. 9. 1950: „Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Überführung der Hauptversuchsanstalt in Weihenstephan in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die schon bestehenden Institute des Staatsministeriums in wissenschaftlicher, sachlicher und personeller Hinsicht vortrefflich ergänzen würde. Entscheidend ist dabei nicht, daß dadurch für den Staatshaushalt eine evtl. Mehrbelastung entstehen könnte – die übrigens kaum zu befürchten ist -, sondern vielmehr die Tatsache, daß damit endlich die Möglichkeit gegeben wäre, die Erkenntnisse der Untersuchungen voll und ganz in den Dienst der praktischen Landwirtschaft zu stellen.“ (StK 11617).
4Staatsminister Dr. Hundhammer erklärt sich damit einverstanden, betont aber nochmals, daß derartige Dinge, wie sie sich um Weihenstephan ereignet hätten, nicht mehr Vorkommen dürften.
90Vgl. Nr. 23 TOP I Anm. 9.
1Stv. Ministerpräsident Dr. Müller weist darauf hin, daß die Frage Rebdorf immer noch nicht geklärt sei;91 er bitte Herrn Staatssekretär Dr. Schwalber, sich mit Herrn Ministerialrat Leopold92 und den zuständigen Stellen der Polizei in Verbindung zu setzen.91S. MInn 91931 u. 91624; StK 13884. Das ehemalige Arbeitshaus Rebdorf bei Eichstätt, eingerichtet in einem 1806 säkularisierten Klosterstift, wurde bis 1949 als Unterkunft für litauische und lettische DPs genutzt. Seit 1959 beherbergt Rebdorf eine katholische Knabenrealschule. Da durch das Gesetz Nr. 14 der Militärregierung – Deutschland: Aufhebung deutscher Gesetze über Unterbringung in einem Arbeitshaus vom 1. April 1949 (GVBl. S. 78
) die früheren strafrechtlichen Grundlagen für die Einweisung sogenannter „Arbeitsscheuer“ und Kleinkrimineller in Arbeitshäuser entfallen waren, stellte sich für die Bayer. Staatsregierung ab 1949/50 die Frage nach der weiteren Nutzung und Bewirtschaftung der Anlage in Rebdorf und deren landwirtschaftlicher Nutzflächen. Trotz der durch das Militärgesetz vom 1. 4. 1949 veränderten Rechtslage betr. die Arbeitshäuser nahm der Landtag in seiner Sitzung vom 6. 9. 1950 einen gemeinsamen Antrag von CSU und SPD an, der eine neuerliche Belegung des Arbeitshauses in Rebdorf mit Strafgefangenen forderte. Vgl. BBd.
IV Nr. 3957 ; StB.
VI S. 859 ff.92Hans Leopold (geb. 1898), Jurist, 1927 II. Staatsanwalt, 1930 Amtsgerichtsrat, 1. 9. 1933 I. Staatsanwalt in Passau, 1934 Oberamtsrichter Aichach, 1941 Amtsgerichtsdirektor Kempten, 3. 12. 1945 Berufung in das StMJu, Leiter der Abteilung Strafvollzug und Gefängniswesen (Direktor des Gefängniswesens in Bayern) 1945–1963, Mai 1946 MinRat. S. Dietl, Strafvollzug S. 177–181.
2Staatsminister Dr. Ankermüllermacht darauf aufmerksam, daß er wahrscheinlich Rebdorf für die Unterbringung von Flüchtlingen brauchen werde, worüber schon Vorschläge ausgearbeitet seien.93
93Das Arbeitshaus Rebdorf wurde in Folge vorübergehend – von 1951 bis 1955 – zur Unterbringung von Einheiten der Bayer. Bereitschaftspolizei genutzt, auch waren hier vom StMJu einige Strafgefangene zu landwirtschaftlichen Arbeiten untergebracht. Vgl. hierzu die Materialien in StK 13884; ferner den Entwurf eines Schreibens StM Hoegner an das Landtagsamt, 15. 1. 1952: „Am 6. 9. 1950 hat der Bayr. Landtag beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, ihm einen Vorschlag zur besseren Ausnützung des ehern. Arbeitshauses Rebdorf zu unterbreiten. Daraufhin sind unverzüglich unmittelbare Verhandlungen zwischen dem damaligen Staatssekretär im Bayer. Staatsministerium des Innern und nunmehrigen Staatsminister für Unterricht und Kultus Herrn Dr. Schwalber, dem Präsidenten der Landpolizei von Bayern und dem Herrn Staatsminister der Justiz aufgenommen worden. Es war geplant, die Gebäulichkeiten Rebdorfs entweder für Zwecke einer Landespolizeischule oder zur Unterbringung von Gefangenen, gegebenenfalls für Ausbildungszwecke auswanderungsbereiter lediger Flüchtlinge oder dgl. zu verwenden. Die Verhandlungen gestalteten sich jedoch schwierig, weil in jedem Falle für die notwendigen Instandsetzungen und baulichen Änderungen beträchtliche Aufwendungen erforderlich geworden wären, ohne daß zugleich die spätere Wiederverwendung Rebdorfs als Arbeitshaus gewährleistet wäre. Ehe die Verhandlungen zum Abschluß gebracht werden konnten, wurde, als sich im Zuge des Aufbaus der Bayer. Bereitschaftspolizei Notwendigkeit und Gelegenheit hierzu ergaben, auf das Arbeitshaus Rebdorf zurückgegriffen. In Anbetracht des Alters und des teilweise sehr schlechten Zustands der Gebäude mußten zunächst erhebliche Instandsetzungsarbeiten und auch bauliche Veränderungen für diesen Verwendungszweck durchgeführt werden. [...] Mit den Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten wurde im Dezember 1950 begonnen. [...] Die ausgebauten Unterkünfte sind fertiggestellt und im August 1951 mit 2 Hundertschaften Bereitschaftspolizei und 1 Abteilungsstab (insgesamt 360 Mann) belegt worden. [...] Damit dürfte eine ausreichende und besonders zweckmäßige Verwendung des Objekts Rebdorf vorgenommen worden sein, die einem vordringlichen Interesse des Staates dient und gleichzeitig die Möglichkeit offen läßt, Rebdorf gegebenenfalls später seinem eigentlichen Zweck als Arbeitshaus – auch im Hinblick auf das in Vorbereitung befindliche Gesetz zur Bekämpfung des Landfahrer- und Arbeitsscheuen-Unwesens – wieder zuzuführen.“ (MInn 91931, Abdruck enthalten in StK 13884).
1Ministerpräsident Dr. Ehardgibt bekannt, daß ihn der Herr Bundesminister für das Post und Fernmeldewesen94 gebeten habe, eine verbindliche Zusage seitens des bayerischen Staates abzugeben, wonach die Deutsche Bundespost bevorrechtigt den Zugspitzgipfel für ihre Einrichtungen benützen kann.94Gemeint ist Dipl. Ing. Hans (Johann) Schubert (1897–1976), Maschinenbauer, Elektrotechniker, Politiker, 1920 Dipl. Ing. Maschinenbau TH München, 1926 Dipl. Ing. Elektrotechnik TH München, 1920–1925 Betriebsingenieur bei der „Deutsche Werke AG“ in Dachau und München, 1926 Eintritt in die Reichspost (u.a. 1926/27 wiss. Mitarbeiter beim Telegraphentechnischen Reichsamt München, 1927 Referendar Reichspostdirektion Dortmund, 1931 Postassessor Reichspostdirektion Karlsruhe, 1933 Postrat), ab 1933 aufgrund Nicht-Mitgliedschaft in der NSDAP keine weitere Beförderung, 1934–1937 Postrat im Reichspostzentralamt Berlin, 1937–1943 bei der Reichspostdirektion Landshut, 1945 Stellvertretender Präsident der Oberpostdirektion München, Oktober 1945 Präsident der Oberpostdirektion Regensburg, Januar bis August 1947 Staatssekretär für das Post- und Fernmeldewesen im StMVerkehr, 1947 Präsident der Postdirektion München, 1947–1949 Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen des VWG, 1949–1953 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, 1953–1957 MdB (CSU), 1953 Vorsitzender des Vereins Deutscher Ingenieure. Vgl. die ausführlichen biographischen Angaben in Protokolle Ehard I S. LXXII u. Kempf/Merz S. 633–636.
2Staatsminister Dr. Hundhammerstellt fest, daß auch Bayern und das bayer. Kultusministerium an der Zugspitze besonders interessiert seien und jedenfalls eine solche Zusage nicht bedingungslos abgegeben werden könne.
3Ministerpräsident Dr. Ehardschlägt vor, Herrn Bundesminister Schuberth ungefähr folgendes mitzuteilen:
4„Die Zusage werde gegeben, man müsse sich aber Vorbehalten, auch für dringende bayerische Aufgaben den Zugspitzgipfel in Anspruch zu nehmen.“
5Dabei könne man dann das Bundespostministerium verständigen, wenn eine anderweitige Verfügung notwendig werde.
6Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.
1Ministerpräsident Dr. Ehardgibt bekannt, der Landeskommissar von Bayern habe in einem Schreiben vom 8. September 1950 beanstandet, daß mit Unterstützung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten versucht werde, die Freiheit der im Hopfenanbau und Hopfenbetrieb tätigen Personen zu beschränken. Das Landwirtschaftsministerium berufe sich dabei auf Reichsvorschriften aus dem Jahre 1933, von denen es behaupte, daß sie noch in Kraft seien. Zum Schluß werde mehr oder weniger gefordert, daß die bisherigen Maßnahmen sofort eingestellt und die Entscheidungen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgehoben werden.
2Staatsminister Dr. Schlöglerklärt es für unmöglich, das durchzuführen. Wenn man jedem nach eigenem Gutdünken den Hopfenanbau lasse, werde es zu einer Katastrophe kommen.
3Ministerpräsident Dr. Ehardschlägt vor, dem Landeskommissar zunächst zu antworten, die Angelegenheit werde dem Ernährungsausschuß des Bundesrates vorgelegt werda, da es sich westlichen um Bundesrecht handle.
4Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.
95S. im Detail StK-GuV 13192, 13193, 13194; Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 800. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 813
ff. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 811/51 . S. auch zum bayer. Gesetz über die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondierungsgesetz) vom 10. Mai 1949 (GVBl. S. 112
) Nr. 58 TOP III.
1Ministerialrat Leusser berichtet, das Bundesernährungsministerium beabsichtige, in der nächsten Zeit ein Flurbereinigungsgesetz einzubringen,96 wogegen Bayern auf dem Standpunkt stehe, daß hier die Kompetenz des Bundes nicht gegeben sei.97 Diese Auffassung werde eindeutig von Geheimrat Laforet98, dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlamentarischen Rats, bestätigt.96Der Wirtschaftsrat des VWG hatte bereits am 23. 6. 1949 ein bizonales Flurbereinigungsgesetz verabschiedet, das die BICO unter Verweis auf die diesbezügliche Regelungskompetenz einer künftigen Bundesregierung allerdings nicht genehmigte. Vgl. hierzu StK-GuV 13192; Akten zur Vorgeschichte der Bundesrepublik Deutschland Bd. 5 S. 234 ff. u. 452. Seit Ende 1949 verfolgte das BML – gegen den Widerstand Bayerns – die baldige Wiederaufnahme des Gesetzgebungsverfahrens für ein Flurbereinigungsgesetz. Vgl. die Schriftwechsel Staatssekretär Sühler, StMELF, an MinRat Leusser, 15. 11. 1949; Entwurf eines Schreibens MPr. Ehard an Bundeslandwirtschaftsminister Niklas, 3. 1. 1950; Bundeslandwirtschaftsminister Niklas an MPr. Ehard, 4. 4. 1950 (StK-GuV 13192).97Aufgrund der bereits bestehenden bayer. Gesetzeslage (s. o. Anm. 95) erachtete die Staatsregierung eine bundesgesetzliche Regelung der Flurbereinigung zum einen als sachlich überflüssig, zum anderen aber stieß die Initiative des BML auf verfassungsrechtliche Bedenken. Vgl. zum rechtlichen Standpunkt Bayerns den undatierten Entwurf eines Schreibens MPr. Ehard an Bundeslandwirtschaftsminister Niklas (wahrscheinlich Ende Juni 1950); Entwurf eines Schreibens MPr. Ehard an Bundeslandwirtschaftsminister Niklas, 11. 10. 1950. Darin führte MPr. Ehard u.a. aus: „Auch nach nochmaliger eingehender Prüfung der von Ihnen mit Schreiben vom4. April 1950 geltend gemachten Gesichtspunkte bin ich nicht in der Lage, meine Auffassung über die Zuständigkeit zum Erlaß eines Flurbereinigungsgesetzes, wie ich sie in meinem Schreiben vom 3. Januar vertreten habe, zu ändern. Nachdem die Flurbereinigung in den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung [gemeint ist Art. 74 GG] nicht nur nicht aufgenommen, sondern sogar ausdrücklich gestrichen wurde, kann die Zuständigkeit des Bundes nicht mit dem Argument begründet werden, die Flurbereinigung sei in anderen Sachgebieten dieses Katalogs mitenthalten. Der Ausschuß für die Zuständigkeitsabgrenzung des Parlamentarischen Rates hat mit seinem Beschluß vom 14. Oktober 1948 die Streichung der Flurbereinigung nicht nur aus einer bestimmten Nummer des Katalogs vorgenommen; sein Beschluß lautete vielmehr dahin, daß ‚die Flurbereinigung aus dem Katalog der Vorranggesetzgebung des Bundes gestrichen werde.“ Ich darf daran erinnern, daß schon die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Jahre 1948 eine Zuständigkeit des Wirtschaftsrates für die Flurbereinigung auf dem Umweg über Art. III Nr. 2 der Proklamation Nr. 7 damit zu begründen versuchte, daß sie behauptete, die Flurbereinigung sei eine Angelegenheit der ‚Erzeugung von Lebensmitteln“. Erst als sie sich, vor allem auch wegen des Widerstandes von Bayern, damit nicht durchsetzen konnte, hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit Antrag vom 11. März 1949 beim Bipartite Control Office insoweit eine ausdrückliche Erweiterung der Zuständigkeit des Wirtschaftsrates beantragt. Auf diese Vorgänge ist es wohl zurückzuführen, daß jetzt nicht mehr versucht wird, die Zuständigkeit des Bundes mit Art. 74 Nr. 17 des Grundgesetzes (‚Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung‘ ) zu begründen. Ebenso abwegig wäre es aber auch, die Flurbereinigung über das Bodenrecht (Art. 74 Nr. 18 GG) einreihen zu wollen. Freilich ist nirgends verbindlich gesagt, was unter Bodenrecht zu verstehen ist. Auch in der maßgeblichen Rechtsliteratur findet sich keine nähere Umschreibung dieses Begriffes. Es kommt daher entscheidend darauf an, was die Verfasser des Grundgesetzes gewollt haben. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob sie vom Begriff des Bodenrechts eine klare Vorstellung gehabt haben. Fest steht jedenfalls, daß sie die Flurbereinigung nicht dazu rechneten. [...] Für Bayern steht die Preisgabe seiner Gesetzgebungshoheit nicht allein auf dem Gebiet der Flurbereinigung auf dem Spiel. Wenn es hier von seiner grundsätzlichen Haltung abgehen würde, obwohl bei den Verhandlungen zum Grundgesetz der bayerische Vertreter die Zuständigkeit der Länder durchgesetzt hat, so würde damit die Landeszuständigkeit nicht nur hier, sondern auch auf andern Gebieten in Frage gestellt werden.“ (StK-GuV 13192).98Zur Person s. Nr. 112 TOP I.
2In der nächsten Woche wolle der zuständige Referent des Bundesernährungsministeriums nach München kommen, um den Entwurf mit dem bayerischen Referenten (Regierungsdirektor Steiner99) zu besprechen. Dieser habe Bedenken, überhaupt in Verhandlungen einzutreten. Es sei aber doch zweckmäßig, wenn Regierungsdirektor Steiner erkläre, Bayern halte nach wie vor an seinem Standpunkt fest, wolle aber aus fachlichen Gesichtspunkten heraus seinen Rat zur Verfügung stellen.99Dr. jur. Franz Steiner (geb. 1902), Jurist, 1913–1919 Realschule Kitzingen/Main, 1919–1922 Oberrealschule Würzburg, 1922–1923 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität München, 1923–1926 an der Universität Würzburg, 1925 Promotion, 1. 3. 1926–19. 4. 1929 Rechtsreferendar, 16. 10. 1929–31. 12. 1930 Regierungsassessor bei der Regierung von UFr./ Würzburg, 1. 1. 1931–31. 1. 1933 Regierungsassessor im StMI, 1. 2. 1933–29. 2. 1936 RR Bezirksamt Kempten, 1. 3. 1936 RR im StMWi (Abt. Landwirtschaft), 26. 8. 1939–26. 4. 1945 Militärdienst, 17. 9. 1945 Wiedereintritt in das StMWi, 1. 6. 1946 ORR, 1. 2. 1949 RegDir im StMELF, 1955 MinRat, 1960 Senatspräsident am Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Versetzung in den Ruhestand zum 1. 9. 1967.
3Der Ministerrat ist damit einverstanden, daß verhandelt werden solle, daß aber nach wie vor die Zuständigkeit des Bundes bestritten werden solle.100
100Das Flurbereinigungsgesetz kam erst 1953 zustande. S. Kabinettsprotokolle
1952 S. 258
. – Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591 ).
1Staatssekretär Dr. Müller berichtet, bekanntlich zahlten die Großbrauereien eine höhere Biersteuer als die mittleren und Kleinbrauereien, eine Regelung, die auch in das neue Biersteuergesetz101 herüber genommen worden sei.102 Die kriegsgeschädigten Großbrauereien erklärten sich nun für außerstande, das zu leisten und hätten beantragt, durch einen Gesetzesentwurf ihnen wenigstens entsprechende Unterstützung beim Wiederaufbau zukommen zu lassen.103 Da Herr Staatsminister Dr. Kraus eine entsprechende Vereinbarung mit den Brauereien getroffen habe, sei auch ein Gesetzentwurf ausgearbeitet worden.104 Er glaube aber nicht, daß es jetzt noch verantwortet werden könne, derartige Subventionen zu zahlen und habe den Entwurf auch nicht unterschrieben. Im übrigen würden ja auch die Kriegsschäden bei den Großbrauereien im Lastenausgleich berücksichtigt.101Vgl. Nr. 107 TOP I/10, Nr. 114 TOP II/6, Nr. 119 TOP I.102§ 1 Abs. a) des Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 14. August 1950 enthielt eine Staffelung des Biersteuersatzes zwischen 12 DM pro Hektoliter für Brauereien mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 2000 Hektoliter und 15 DM für Großbrauereien mit einer jährlichen Biermengenerzeugung von über 120000 Hektoliter.103Der Bayerische Brauerbund e.V. und die Vereinigung kriegsbeschädigter Brauereien strebten in Verhandlungen mit dem StMF bereits seit Ende 1949 eine Herausnahme der kriegsbeschädigten und vornehmlich städtischen Großbrauereien aus der Biersteuerstaffelung an. Vgl. hierzu die Abschrift eines Schreibens von Ernst Rohm, Präsident des Bayerischen Brauerbundes e.V., an StM Kraus, 19. 11. 1949: „Vor allem danke ich Ihnen, sehr geehrter Herr Staatsminister, nochmals ergebenst für die Besprechung vom Donnerstag, den 17. 11. 1949, an der sowohl Vertreter Ihres Ministeriums wie auch die Vertreter des bayerischen Braugewerbes aller Größenklassen, vor allem auch der kriegsbeschädigten Betriebe, Gelegenheit hatten, zu dem Problem der Biersteuer- und Bierpreissenkung Stellung zu nehmen. [...] Der katastrophale Absatzrückgang, der in den Gesamtzahlen dem Ministerium ja sehr wohl bekannt ist, verteilt sich leider nicht gleichmäßig auf alle Betriebe. Daraus ergeben sich ungeheure Absatzschwierigkeiten. Weitaus am schwersten haben begreiflicherweise diejenigen Betriebe zu leiden, die noch durch besonders schwere Bombenschäden vorbelastet sind und die neben den schwerwiegenden Kriegsschäden noch kriegsbedingte Absatzverluste zu verzeichnen haben. Die Biersteuerstaffelfrage ist damit zum Kernpunkt meiner Betreuungsaufgabe im Braugewerbe geworden. [...] Ich stehe und falle deshalb mit der konsequenten Forderung, daß im Vordergrund einer notwendigen Biersteuernovelle der Einbau eines gerechten Schutzes der schwer kriegsbeschädigten Brauereibetriebe stehen muß.“ (MWi 20077).104Vgl. hierzu das Schreiben des Vorstands der Münchner Hackerbrauerei und 2. Präsidenten des Bayerischen Brauerbundes sowie Vorsitzenden der Vereinigung kriegsbeschädigter Brauereien, Clemens Max Eisenberger, an StM Seidel, 23. 10. 1950, nebst anliegendem Expose „Biersteuerstaffelung“ (MWi 20551).
2Der Ministerrat beschließt, eine Sonderregelung für kriegsgeschädigte Großbrauerein abzulehnen.
1. Hauptversammlung der Max Planck-Gesellschaft U
1Staatsminister Dr. Hundhammer sichert zu, für eine Vertretung des B. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bei dieser Veranstaltung Sorge zu tragen.105
105Am 5./6. 10. 1950 fand in Göttingen die Haupt- und Mitgliederversammlung der Max-Planck-Gesellschaft statt, auf der u.a. auch ein neuer Satzungsentwurf der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. präsentiert wurde. S. hierzu MK 71230. Entgegen der im vorliegenden Ministerrat geäußerten Zusage von StM Hundhammer nahm an dieser Versammlung kein Vertreter des StMUK teil. Vgl. den Aktenvermerk betr. Haupt- und Mitgliederversammlung der Max-Planck-Gesellschaft in Göttingen, 28. 9. 1950 mit hs. Vermerk Hundhammers vom 29. 9. 1950: „Wegen Überschneidung mit K.fultus] M.finister] Konferenz nimmt vom Bayer. K. M. niemand teil.“ (MK 71230).
2. Jahresversammlung des Werkbundes U
1Ministerpräsident Dr. Ehard meint, es sei wohl notwendig, daß die Staatsregierung bei der Werkbundtagung in Ettal vertreten sei. Ob er selber hinfahren könne, sei allerdings zweifelhaft. Jedenfalls müßte sowohl das Kultusministerium wie das Wirtschaftsministerium dort vertreten sein und er bitte Herrn Staatssekretär Dr. Sattler, sich mit dem Wirtschaftsministerium in Verbindung zu setzen.106
106S. MK 51570, 51571 u. 51573. Der im Jahre 1907 in München durch Künstler und verschiedene Firmen gegründete Deutsche Werkbund widmete sich mit seiner Arbeit im Zusammenwirken von Kunst, Industrie, Handwerk und Handel der Veredelung gewerblicher Arbeit sowie der Qualitätsverbesserung für Gebrauchsgüter und setzte sich als eine der Reformbewegungen des frühen 20. Jahrhunderts im Selbstverständnis von der Kunstauffassung und Ästhetik des 19. Jahrhunderts ab. 1933 gleichgeschaltet und 1934 faktisch aufgelöst, wurde der Werkbund 1947 auf der föderalen Ebene der Länder neu gegründet; auf der Werkbundtagung in Ettal vom 27.-29. 9. 1950 vereinigten sich die Landesgruppen des Werkbundes wieder zu einer Gesamtorganisation für den Bereich der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins. Als Vertreter der Bayer. Staatsregierung nahmen Staatssekretär Sattler und für das StMWi Oberstlandesgerichtsrat Kuchtner an der Ettaler Tagung teil. S. den Bericht über den Werkbund Tag in Ettal am 27.-29. Sept. 1950 (MK 51571).
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.:Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister