Nr. 119PMinisterratssitzungDonnerstag, 24. August 1950
Beginn: 12 Uhr Ende: 13 Uhr
Anwesend:
Stv. Ministerpräsident Dr. Müller, Innenminister Dr. Ankermüller, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Krehle, Staatsminister Dr. Pfeiffer (Bayer. Staatskanzlei), Staatssekretär Dr. Konrad (Justizministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium).
Entschuldigt:
Ministerpräsident Dr. Ehard, Kultusminister Dr. Hundhammer, Verkehrsminister Frommknecht, Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium).
Tagesordnung:
I. Bierpreisfrage.
II. Bundesangelegenheiten.
III. Unterbringung des B. Staatsministeriums des Innern.
IV. Personalangelegenheiten.
V. [Haushaltsüberschreitung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten].
[VI. Entwurf eines Gesetzes über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige].
[VII. Entwurf einer Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung].
[VIII. Entwurf eines Gesetzes über die Forstrechte].
1Staatsminister Dr. Seidelberichtet, daß das Gesetz über die Senkung der Biersteuer1 am 1. September in Kraft trete. Es müsse nunmehr der Bierpreis durch eine Preisanordnung in Bayern festgelegt werden.2 Es handle sich um einen „politischen Preis", deswegen möchte er die Entscheidung des Ministerrats einholen. Bei den Verhandlungen mit den Brauern, Gastwirten und Gewerkschaften sei man davon ausgegangen, daß über die Steuersenkung hinaus die Bierpreise noch durch gewisse Opfer der Brauwirtschaft und der Gastwirte ermäßigt werden sollen. Bei den Verhandlungen sei allerdings immer nur von Vollbier – Bier mit mindestens 11% Stammwürze – gesprochen worden.3 Das Bundesfinanzministerium sei der Auffassung, daß Vollbier nur beispielhaft erwähnt worden sei; das Preisopfer, das die Gastwirte und Brauer bei Vollbier zu bringen sich schließlich bereit erklärt hätten, müsse in entsprechender Weise auch bei den anderen Biersorten gebracht werden. Damit seien aber die Brauer und Gastwirte nicht einverstanden. Er schlage vor, den „Bierkrieg“ dadurch zu beenden, daß man den Brauern und Gastwirten ein Preisopfer nur bei Vollbier zumute, die Spezialbiere jedoch nur um den Betrag der Steuersenkung im Preis ermäßige. Nach seinem Vorschlag würde sich der Ausschank-Preis für Vollbier von bisher 1,- DM auf nunmehr 0,80 DM hell und 0,78 DM dunkel ermäßigen. Der Preis von Exportbier würde sich nur um den Betrag der Steuersenkung von etwa 1,08 DM bis 1,10 DM auf 0,96 bis 0,98 DM für dunkles und helles Bier vermindern. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sollten die Preise für Spezialbier auf 0,87 bzw. 0,89 je Liter zu stehen kommen. Man müsse sich also mit irgend jemand in Streit begeben, entweder mit dem Bundesfinanzministerium oder den bayerischen Brauern und Gastwirten. Die Gewerkschaften hätten der Auffassung seines Ministeriums zugestimmt.1Vgl. Nr. 107 TOP I/10, Nr. 114 TOP II/6.2S. im Detail MWi 20078. Es handelte sich um eine Preisanordnung des StMWi ausschließlich für Bier mit einem Stammwürzegehalt von 11 bis 14%.3Zur hier von StM Seidel als Politikum bezeichneten der Frage der Bierpreisregelung und Bierbesteuerung im Jahr 1949/50 s. auch die umfangreichen Materialien in MWi 20069, 20071, 20072, 20077. Während des Weltkrieges war der Stammwürzegehalt der Biere gesenkt worden, zuletzt auf maximal 2,4%. Nach dem Krieg wurde die Biersteuer angehoben, der Stammwürzegehalt stieg aber nur unwesentlich. Dies führte nach der Währungsreform 1948 zu einem Absatzrückgang der bayer. Brauereien von bis zu 95%, da das sogenannte ‚Dünnbier‘ zum Preis von 1,80 DM/Liter keine Abnehmer fand. Daraufhin wurde der Stammwürzegehalt wieder erhöht, das ‚Vollbier‘ – oder ‚Friedensbier‘ – aber durch Steuersätze von 24 bis 27 DM pro Hektoliter deutlich verteuert. Vgl. hierzu aus Sicht der Vertreter des bayer. Brauereiwesens 75 Jahre Bayerischer BrauerbundS. 38 f.: „So wurde bereits auf dem ersten Deutschen Brauertag in München im Herbst 1949 die Forderung nach einer beachtlichen Senkung der Biersteuer erhoben. Der Fiskus war bereit, ein Opfer zu bringen. Gleichzeitig sollten aber auch Wirte und Brauer nachgeben, damit für den Konsumenten ein billiger Bierpreis geschaffen wird. Diese Kämpfe mit Landes- und Bundesbehörden und besonders mit den Gastwirten dauerten ein ganzes Jahr. Sie finden ihren beredten Ausdruck in den 72 Verhandlungen, 43 Versammlungen, 93 Rundschreiben und Aufsätzen, 35 Presseinformationen und 8 Denkschriften des Bayerischen Brauerbundes, die nötig waren, bis am 1. September 1950 ein neues Biersteuergesetz in Kraft trat. Das Vollbier wurde mit 12 bis 15 DM Steuer je Hektoliter, das Starkbier mit 18 bis 22,50 DM belegt.“
2Staatssekretär Dr. Müllerbestätigt die Ausführungen des Herrn Wirtschaftsministers.
3Stv. Ministerpräsident Dr. Müllerführt aus, daß vom politischen Standpunkt nur der Preis für Vollbier von Interesse sei; wer eine teurere Biersorte wolle, müsse eben dafür auch den entsprechenden Preis zahlen.
4Der Ministerrat stimmt einstimmig dem Vorschlag des Wirtschaftsministeriums zu.4
4Anordnung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft vom 24. August 1950 Nr. By 3/50 über Preise für Bier mit einem Stammwürzegehalt von 11 bis 14 v.H. (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 34, 26. 8. 1950). In thematischem Fortgang (Großbrauereien) s. auch Nr. 122 TOP XVIII.
1Ministerialrat Leusserberichtet, daß in der nächsten Woche voraussichtlich keine Sitzung des Plenums des Bundesrates stattfindet. Das einzige Gesetz, das gegenwärtig beim Bundesrat in Bearbeitung sei, sei das Gesetz zur Durchführung des Art. 131 des Grundgesetzes.5
5Vgl. Nr. 88 TOP I/10, Nr. 118 TOP III/1. Zum Fortgang s. Nr. 120 TOP VIII/4.
2Staatssekretär Dr. Müllergibt bekannt, daß das vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitete Gesetz über die Überführung des ehemaligen Reichseigentums in das Eigentum des Bundes6 vom Bundesrat einstimmig abgelehnt worden sei.7 Das Bundesfinanzministerium müsse nunmehr eine Vereinbarung mit den einzelnen Ländern treffen.8
6Vgl. Nr. 101 TOP I/16, Nr. 116 TOP VI/3 und Nr. 118 TOP III/9.7Der Bundesrat hatte in seiner 33. Sitzung vom 18. 8. 1950 einen am 8. 8. 1950 von Bundesfinanzminister Schäffer vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (BR-Drs. Nr. 624/50 u. Nr. 671/50) abgelehnt. Vgl. den Sitzungsbericht über die 33. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 18. August 1950, S. 563: Die Ablehnung der Länder war dabei so einmütig, daß der Vorsitzende, der niedersächsische Ministerpräsident Hinrich Wilhelm Kopf, die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes lapidar mit den Worten eröffnete: „Sind dazu Ausführungen zu machen oder wollen wir gleich ablehnen?“8Zum Fortgang s. Nr. 131 TOP VI, Nr. 137 TOP I/[33]; Protokolle EhardIII Nr. 3 TOP I u. Nr. 8 TOP VI.
3Ministerialrat Leusserberichtet von einem Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft an die Ländervertretungen über die Notlage in sechs schwer betroffenen Gebieten der Bundesrepublik.
4Der Ministerrat ist einstimmig der Auffassung, daß die Federführung für die Angelegenheit so wie bisher weiterhin beim Staatsministerium für Wirtschaft liegen soll.9
9Vgl. Nr. 101 TOP I/17, zum Fortgang s. Nr. 131 TOP XVII.
1Der Punkt der Tagesordnung wird als zu umfangreich zurückgestellt.
1Der Ministerrat stimmt der vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgeschlagenen Ernennung des Ministerialrats Dr. Leopold Schindler10 zum Ministerialdirigenten zu.10Dr. agr. Leopold Schindler(1886–1956), 1912 Prüfung für das landwirtschaftl. Lehramt, bis 1921 Praktikant Moorkulturanstalt München, 1921–1933 RR Landesanstalt für Moorwirtschaft, 1. 10. 1933 Ruhestandsversetzung auf Grund des Berufsbeamtengesetzes (Nichtarier), 1945/46 Landrat Miesbach, gleichzeitig ab 1. 10. 1945 wieder RR Landesanstalt für Moorwirtschaft, 1. 9. 1946 Direktor der Landesanstalt, 3. 5. 1948 Abordnung an das StMELF (Leiter der Abt. Landwirtschaft) unter Weiterführung der Leitung der Landesanstalt für Moorwirtschaft, 1. 6. 1948 Ernennung zum MinRat (vgl. Nr. 37 TOP IV), 1. 8. 1950 MinDirig, 31. 7. 1954 Ruhestandsversetzung.
1Staatssekretär Dr. Müllerbeanstandet, daß das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die bei den Haushaltsberatungen eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten und u.a. verschiedene Stellen von Landwirtschaftslehrern besetzt habe, welche nach der getroffenen Vereinbarung unbesetzt bleiben sollten.
2Staatssekretär Dr. Müller erklärt, daß das Staatsministerium der Finanzen ein solches Vorgehen bei keinem Ministerium dulden werde.
3Staatsminister Dr. Schlöglerklärt, es habe sich hier nur um eine Anfrage seines Haushaltsreferenten beim Staatsministerium der Finanzen gehandelt. Allein schon diese Anfrage habe im Finanzministerium einen Entrüstungssturm hervorgerufen.
4Ein Beschluß des Ministerrats wird nicht gefaßt.
11S. im Detail MWi 20655.
1Ministerialrat Leusserberichtet, daß die im Entwurf vorgesehene Neuregelung vor allem wegen des Wegfalls der Hoheitsbefugnisse der Industrie- und Handelskammern notwendig sei, die früher Sachverständige bestellen und vereidigen konnten. Nach der neuen Regelung würden alle Sachverständigen durch die Regierungen bestellt werden.12 Dem Entwurf hätten alle Ministerien grundsätzlich zugestimmt. Lediglich die Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Verkehr hätten den Wunsch ausgesprochen, daß der Erlaß der Ausführungsbestimmungen nicht dem federführenden Staatsministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien, sondern dem jeweils fachlich zuständigenStaatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft übertragen werde.13
12Die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen hatte in Bayern von 1927 bis 1935 zu den Aufgaben der Amtsgerichte sowie der Industrie- und Handelskammern gehört. Nachdem diese Befugnis für die Amtsgerichte durch die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403 ) entfallen war, oblag die Bestellung von Sachverständigen bis 1945 auf der Grundlage der Industrie- und Handelskammerverordnung vom 5. Februar 1927 (GVBl. S. 90
) allein den Industrie- und Handelskammern bzw. den späteren Gauwirtschaftskammern. Nach deren Auflösung im Jahre 1945 und der Neuzulassung von Industrie- und Handelskammern – auf Grundlage der Anordnung über die Berichtigung und Ergänzung der Anordnung Nr. 6 über die Errichtung von Industrie- und Handelskammern vom 25. Oktober 1945 (GVBl. 1946 S. 25
) vom 29. April 1946 (GVBl. S. 203
) – war diesen allerdings nun aufgrund ihres Status als juristische Personen des bürgerlichen Rechts die Ausübung hoheitlicher Aufgaben – und somit auch die Möglichkeit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen – verwehrt. Art. 4 des Gesetzentwurfs bestimmte daher: „(1) Die öffentliche Bestellung und Beeidigung von Sachverständigen erfolgt durch die Regierung; sie wirkt für das ganze Staatsgebiet. (2) Zuständig ist die Regierung, in deren Amtsbereich der Ort der beruflichen Niederlassung des Bewerbers liegt.“ (MWi 20655).13Schreiben des StMVerkehr an das MWi, 29. 3. 1950; Schreiben StM Schlögl an das MWi, 4. 5. 1950 (MWi 20655)
2Der Ministerrat beschließt, diese Wünsche nicht zu berücksichtigen und für alle Ausführungsbestimmungen das Staatsministerium für Wirtschaft für zuständig zu erklären, welches die einzelnen Ausführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium erlassen soll.
3Einer weiteren Anregung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in Art. 2 Abs. 214 des Gesetzes die Worte „in jedem Falle“ durch die Worte „in der Regel“ zu ersetzen, stimmt der Ministerrat zu.15
14§ 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (Stand 8. 8. 1950) lautete: „Die erforderliche Sachkunde ist darzutun durch den Nachweis ausreichender theoretischer Ausbildung und praktischer Tätigkeit. Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und einer praktischen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren auf dem Fachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt wird, gilt in jedem Falle als ausreichend.“ (MWi 20655).15Stv. MPr. Müller leitete dem Landtagspräsidenten Entwurf und Begründung am 25. 8. 1950 zu. Der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 26. 9. 1950. S. BBd.
IV Nr. 4202 ; StB.VI S. 965. – Gesetz über öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige vom 11. Oktober 1950 (GVBl. S. 219
).
16S. im Detail StK-GuV 842. Vgl. Nr. 96 TOP V, Nr. 113 TOP VII.
1Der Ministerrat stimmt dem Entwurf der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung zu.17
17Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung vom 27. Juli 1950 vom 30. August 1950 (GVBl. S. 165
). Die Durchführungsverordnung verfügte nur, daß Beschwerden des öffentlichen Klägers gegen Verfahrenseinstellungen nach § 1 Satz 2 des Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung auf schriftlichem Wege zu erfolgen hatten. § 1 des Gesetzes (GVBl. 1950 S. 107
) lautete: „Verfahren gegen Betroffene, die nicht hinreichend verdächtig sind, Hauptschuldige oder Belastete zu sein, sind durch den öffentlichen Kläger oder, wenn Klage bereits erhoben ist, durch Beschluß der Spruchkammer einzustellen. Der Beschluß kann vom öffentlichen Kläger innerhalb eines Monats mit Beschwerde zur Berufungskammer angefochten werden. Über die Einstellung des Verfahrens erhält der Betroffene eine Bescheinigung.“
18S. im Detail ML-Forst 9674–9680,9684 u. 9685; MELF 11172,11173; StK-GuV 203. Drei weitere einschlägige Akten – ML-Forst 9681, 9682 u. 9683 – fehlen in den Beständen des BayHStA. Vgl. Neidlinger, Handbuch S. 171–184. Bei den Forstrechten handelte es sich um wiederkehrende Nutzungs- und Entnahmerechte für Walderzeugnisse durch andere Parteien als den Waldeigentümer. Diese Nutzungsrechte betrafen vor allem die Gewinnung von Nutz- und Brennholz, ferner das sog. Streurecht, d. h. die Entnahme von Laub und Reisig als Einstreu für die Viehställe, sowie schließlich das Weiderecht, d. h. das Recht zum Viehtrieb in Waldgebieten. In Bayern war die Belastung der Waldflächen mit fremden Nutzungsrechten historisch bedingt äußert hoch, da das Bayerische Forstgesetz vom 28. März 1852 (GBl. S. 70) die Befreiung der Waldflächen von den Forstberechtigungen nicht im Grundsatz geregelt hatte, sondern die Ablöse der Forstrechte weiterhin der freien Vereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Eigentümer vorbehielt. Im Gegensatz zu den anderen deutschen Bundesstaaten waren daher hier die Forstrechte im Verlauf des 19. Jahrhunderts kaum beseitigt worden. Das Gesetz über die Forstrechte, an dessen Entwurf das StMELF bereits seit 1947 arbeitete, sollte die entsprechenden Bestimmungen des Forstgesetzes von 1852 (Art. 23–34) bzw. die Regelungen, wie sie schließlich in der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (RGBl. I S. 876 ) festgelegt worden waren, ablösen. Die NS-Verordnung hatte die alten umfassenden Forstrechte insofern eingeschränkt, als sie verfügte, daß sämtliches zu Nutzzwecken geeignete Rohholz der Verwendung als Nutzholz zuzuführen war, d. h. Brennholzrechte durften nicht mit nutzholztauglichem Material abgegolten werden; ferner waren Holznutzungsrechte abzulösen oder umzuwandeln, wenn diese einer volkswirtschaftlich optimalen Waldbewirtschaftung hinderlich waren. In den materiellen Notzeiten der unmittelbaren Nachkriegsjahre wurden die Naturalbezüge der sog. Brennholzrechte vorläufig wieder hergestellt. Die 1947 begonnene Ausarbeitung eines neuen Forstrechtsgesetzes durch das StMELF sowie die parlamentarischen Auseinandersetzungen um dieses Gesetzesvorhaben zogen sich in Folge bis in das Jahr 1957 hin. Das bayer. Forstgesetz von 1852 wurde erst 1965 durch ein neues Forstgesetz ersetzt. – Gesetz über die Forstrechte (FRG) vom 3. April 1958 (GVBl. S. 43
); Forstgesetz (FoG) vom 9. Juli 1965 (GVBl. S. 113
).
1Staatsminister Dr. Schlöglerklärt, er sei gestern im Landtag darauf angesprochen worden, daß das Forstrechtgesetz auf jeden Fall noch in dieser Sitzungsperiode des Landtags verabschiedet werden solle.19 Die Stellungnahme des Finanz- und des Kultusministeriums stünden noch aus. Er bitte diese beiden Ministerien, ihre Stellungnahme baldmöglichst abzugeben, damit der Ministerrat über den Gesetzentwurf beschließen könne.19Der Landtag hatte bereits in seiner Sitzung vom 16. 5. 1950 den Beschluß gefaßt, die Staatsregierung zu ersuchen, „unverzüglich einen Gesetzentwurf über die Regelung der Forstnutzungsrechte vorzulegen, wonach diese unter Wahrung der forst- und holzwirtschaftlichen Belange abweichend von der Verordnung vom 30. Juli 1937 im Prinzip wiederhergestellt werden und bereits rechtskräftig abgelöste und umgewandelte Rechte nochmals überprüft werden können.“ S. BBd. IV Nr. 3810 .
2Die Staatssekretäre Dr. Müllerund Dr. Sattlerstellen die baldige Abgabe der Stellungnahme ihrer Ministerien in Aussicht.20
20Zum Fortgang s. Nr. 131 TOP XIV. Zur Diskussion des neuen Forstrechtsgesetzes in Verbindung mit der geplanten neuen bayer. Gemeindeordnung s. Nr. 121 TOP II.
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
gez.: Dr. Josef Müller
Stv. Ministerpräsident und
Staatsminister der Justiz
Der Generalsekretär des Ministerrats
In Vertretung
gez.: Dr. Wilhelm Henle
Oberregierungsrat
gez.: Hans Kellner
Regierungsrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister