1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes1
U1S. im Detail StK-GuV 13314. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 465 u. 683
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 460/50 . – Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 57 ). Es handelte sich um ein Änderungsgesetz zum Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146 ). Durch das Änderungsgesetz sollte das strikte Territorialprinzip des Personenstandsgesetzes, dem zufolge Geburt und Tod einer Person nur von demjenigen Standesbeamten beurkundet werden kann, in dessen Bezirk Geburt oder Tod eingetreten sind, gelockert werden, da diesem Territorialprinzip aufgrund der Kriegs- und Nachkriegswirren und der Flüchtlingsströme in der Praxis nicht mehr gefolgt werden konnte. Ferner wurde für die Beurkundung von Sterbefällen von Häftlingen ehemaliger deutschen Konzentrationslager ein Sonderstandesamt in Arolsen eingerichtet, das Sterbefälle auf schriftliche Anzeige der IRO oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht zu beurkunden hatte.
2. Entwurf eines Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen2
U2Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 516
; Kabinettsprotokolle
1951 S. 100
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 552/50 . Mit dem Gesetz sollten die Verjährungsfristen derjenigen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, die durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmt waren, wieder hergestellt werden. Die AHK verweigerte zunächst die Zustimmung zu diesem Gesetz, da sie die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche von ausländischen Staatsangehörigen nur unzureichend gesichert sah und genehmigte die Verkündigung erst nach Zusicherung der Bundesregierung, ein Ergänzungsgesetz zu erlassen. – Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 821 ); Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 30. März 1951 (BGBl. I S. 213 ).
3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechtes3
U3Vgl. Nr. 107 TOP I/4.
4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts4
U4Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 782
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 928/50 . Als privatrechtliche Rechtskonstruktion schufen die sogenannten Familienfideikommisse ein unteilbares und nicht belastbares Vermögen und dienten insbesondere dem geschlossenen Erhalt von vornehmlich adeligem Familien- und Grundbesitz. Die Auflösung dieser Familienfideikommisse war bereits in Art. 155 WRV verfügt worden und oblag der Ländergesetzgebung (vgl. Huber, Dokumente S. 174). Grundlage des vorliegend behandelten Gesetzentwurfs war das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825 ). Durch das Änderungsgesetz wurden Fristen des Gesetzes von 1938 verlängert und Aufsichtsbefugnisse betreffend die Fideikommißauflösung den Obersten Landesbehörden übertragen. Zum Fortgang s. Nr. 137 TOP I/21.- Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 820 ).
1Gegen diese vier Gesetzesentwürfe werden Bedenken nicht erhoben.
5. Entwurf einer Anordnung zur Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr mit Prüfungsordnung5
U5Vgl. Nr. 129 TOP I/A21, Nr. 130 TOP I/all.
1Der Ministerrat beschließt, sich dem Votum des Rechtsausschusses vom
29. November 1950 anzuschließen, daß nämlich die Entscheidung nach Art. 129 Abs. 1 [GG]6 und die Verordnung getrennt werden sollen, weil die Entscheidung nach Art. 129 [GG] von der Bundesregierung getroffen werde, während die Verordnung vom Bundesverkehrsministerium allein zu erlassen sei.7
6Zum Wortlaut des Art. 129 Abs. 1 GG s. Nr. 129 TOP I/A21 Anm. 46.7Abdruck der Empfehlungen des BR-Rechtsausschusses als BR-Drs. Nr. 958/50 . Der Bundesrat beschloß in seiner Sitzung vom 1. 12. 1950 die Zustimmung zum Regierungsentwurf unter der Maßgabe, daß bezüglich der Kraftfahrzeugverkehrssachverständigen die Entscheidung betreffend die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen sowie die Verordnung betreffend die Prüfungsordnung getrennt behandelt würden. Entgegen den vorliegenden Ausführungen des Protokolltextes aber ging dieser Beschluß nicht auf die Empfehlung des BR-Rechtsausschusses zurück – diese hatte die Trennung der Regierungsvorlage in eine Entscheidung und eine Verordnung dem Ermessen der Bundesregierung anheimgestellt -, sondern auf einen Antrag des Landes Hessen. Vgl. den Sitzungsbericht über die 41. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 1. Dezember 1950 S. 775 f. – Entscheidung über den Übergang von Befugnissen nach §3 der Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940 (RGBl. I S. 23 ) vom 3. April 1951 (BGBl. I S. 240 ); Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. März 1951 (BGBl. I S. 240 ).
6. Verordnung zur Überführung des Spruchsenats beim Hauptamt für Soforthilfe8
U8S. im Detail StK-GuV 15958. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 750 u. 889
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 876/50 . Zum Soforthilfegesetz vom 8. 8. 1949, zur Errichtung des Hauptamtes für Soforthilfe und zu dessen Spruchsenat s. auch Nr. 96 TOP VIII Anm. 33, Nr. 118 TOP II Anm. 8 u. Nr. 130 TOP I/c.
1Ministerialrat Leusser führt aus, der Rechtsausschuß habe auch in der Sitzung vom 23. November 1950 mit Mehrheit für die Zulässigkeit der beabsichtigten Verordnung entschieden.9 Von Bayern sei aber bisher der Standpunkt vertreten worden, daß ein formelles Gesetz erforderlich sei,10 weshalb der Koordinierungsausschuß empfehle, auch weiterhin den Entwurf abzulehnen.11
9Vgl. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der BR-Rechtsausschußsitzung vom 23. 11. 1950. Die Zustimmung des Rechtsausschusses war nach Verhandlungen mit Vertretern der beteiligten Bundesministerien am 15. 11. 1950 erfolgt. Zuvor hatte auch der BR-Rechtsausschuß in seiner Sitzung vom 9. 11. 1950 zahlreiche Bedenken und Einwände gegen den Regierungsentwurf formuliert und einen Unterausschuß zur Vorbereitung der weiteren Beratungen und zur Formulierung einer geänderten Fassung der Verordnung gebildet. Vgl. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der BR-Rechtsausschußsitzung vom 9. 11. 1950 (beide Protokollauszüge sowie der Änderungsvorschlag des Unterausschusses vom 9. 11. 1950 enthalten in StK-GuV 15958).10Zu den Bedenken Bayerns gegen den Verordnungsweg s. die Vormerkung für MinRat Leusser,3. 11. 1950: Nach bayer. Auffassung war die Verordnung zur Überführung des Spruchsenats grundsätzlich überflüssig, da das Hauptamt und damit auch der Spruchsenat als Teil desselben gemäß § 3 Nr. 11 der Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 8. 9. 50 (vgl. Nr. 104 TOP I/1, Nr. 106 TOP I/1[a], Nr. 107 TOP I/17, Nr. 110 TOP I, Nr. 111 TOP III, Nr. 114 TOP II/8) in die Verwaltung des Bundes übergegangen sei. Weiterhin wurden verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, da das Soforthilfegesetz des VWG, das die Grundlage für die Errichtung des Spruchsenats gewesen war, nicht für die französische Besatzungszone gegolten hatte; eine Erstreckung der Gültigkeit des SHG sowie der Zuständigkeit des Spruchsenats auf die französische Besatzungszone könne nur auf dem Wege eines Bundesgesetzes erfolgen. Ferner hatte das SHG noch bestimmt, daß der Präsident des Hauptamtes gleichzeitig auch Richter beim Spruchsenat sein solle. Dieser Umstand, daß der Leiter einer Verwaltungsbehörde auch Richter an einem obersten Bundesgericht ist, widerspreche dem in Art. 97 Abs. 1 GG festgelegten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit; die diesbezüglich notwendige Änderung des SHG aber könne auch nur durch Bundesgesetz erfolgen (StK-GuV 15958).11Vgl. das Kurzprotokoll über die 45. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 6. November 1950; Kurzprotokoll über die 46. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 20. November 1950; Kurzprotokoll über die 47. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 27. November 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/1). Das Protokoll vom 6. 11. 1950 führte aus: „Der Koordinierungsausschuß ist der Meinung, daß der Spruchsenat beim Hauptamt für Soforthilfe in gleicher Weise wie das Hauptamt für Soforthilfe selbst und die vorliegende Verordnung daher überflüssig sein dürfte.“
2Staatsminister Dr. Ankermüller erklärt gleichfalls, man könne dem Verordnungsentwurf nicht zustimmen.
3Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß von Bayern aus an dem bisherigen Standpunkt festgehalten werde.12
12Der Bundesrat billigte den Verordnungsentwurf, und zwar in der vom BR-Rechtsausschuß am 23. 11. 1950 vorgeschlagenen Fassung (s.o. Anm. 9), in seiner Sitzung vom 1. 12. 1950 mit 25 gegen 14 Stimmen; abgelehnt wurde der Entwurf von Berlin, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Abdruck dieser Fassung als BR-Drs. Nr. 987/50 . Ein neuer § 1 bestimmte hier u.a., daß der Spruchsenat beim Hauptamt für Soforthilfe bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung als Teil des Bundesfinanzhofs auf den Bund überführt wird. Als Sitz des Spruchsenats wurde Bad Homburg vor der Höhe bestimmt. – Verordnung zur Überführung des Spruchsenats beim Hauptamt für Soforthilfe vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 71 ).
7. Verordnung zur Überführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone13
U13S. im Detail StK-GuV 14892. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 750
; Vogel, Westdeutschland III S. 435–438. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 877/50 . Die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone mit Sitz in Wilhelmshaven war Nachfolgeorganisation der Reichsausführungsbehörde für Unfallversicherung mit Zuständigkeit für die Abwicklung der früheren Berliner Reichsaufsichtsbehörde für Unfallversicherung, der Heeresausführungsbehörde für Unfallversicherung Berlin sowie der Reichsausführungsbehörde für Unfallversicherung der Kriegsmarinewerften Wilhelmshaven und Kiel. Die neue Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung sollte gemäß dem Verordnungsentwurf diese Aufgaben übernehmen und weiterhin auch zuständig für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Flüchtlinge und Fremdrentner sein, soweit der Bund die Aufwendungen dafür zu tragen hatte.
1Ministerialrat Leusser macht darauf aufmerksam, daß dieser Entwurf wahrscheinlich von der Tagesordnung abgesetzt werde; vorsorglich empfehle aber der Koordinierungsausschuß, der vorliegenden Fassung nicht zuzustimmen.14
14Vgl. das Kurzprotokoll über die 47. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 27. November 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/1).
2Staatsminister Krehle meint, die ganze Angelegenheit sei noch recht ungeklärt, wahrscheinlich sei beabsichtigt, mit dieser Verordnung neue Bundesbehörden zu schaffen. Voraussichtlich würden auch die übrigen Länder dem Entwurf nicht zustimmen und sich für die Absetzung aussprechen.15
15Zum Fortgang s. Nr. 135 TOP I/13b.
8. Entwurf eines Gesetzes über Schifferdienstbücher16
U16S. im Detail StK-GuV 15640. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 466 u. 636
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 489/50 . Die Schifferdienstbücher sollten im Falle des Erwerbs eines Schifführerscheins dem dann notwendigen Nachweis der Dienstzeiten und der befahrenen Stromstrecken von Schiffsleuten dienen. Ein solcher urkundlicher Nachweis hatte für die Beschäftigten der Binnenschiffahrt seit dem Wegfall der Arbeitsbücher gefehlt. – Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (BGBl. II S. 3 ).
1Bedenken werden hiergegen nicht erhoben.
9. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung17
U17S. im Detail StK-GuV 15262. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 781 , 804 ff., 898 f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 929/50 . Zur Kriegsopferversorgung s. auch Nr. 93 TOP VII/k, Nr. 98 TOP I/6, Nr. 106 TOP I/13.
1Ministerialrat Leusser führt aus, der Koordinierungsausschuß habe gegen den Regierungsentwurf eine Reihe grundsätzlicher Bedenken erhoben.18 Der Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates sei in der Sitzung vom 24. November 1950 auch der Mehrzahl der bayerischen Anregungen gefolgt und habe eine Neufassung beschlossen.19
18Vgl. das Kurzprotokoll über die 47. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 27. November 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/1).19Auszug des Sitzungsprotokolls u. die Neufassung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 24. 11. 1950 enthalten in StK-GuV 15626.
2Von Bedeutung sei jetzt vor allem noch folgendes:
3In § 1 Satz 1 und 2 und im § 2 des Entwurfs müßte jeweils das Wort „errichten“ durch das Wort „einrichten“ ersetzt werden. Außerdem müsse im § 2 Abs. 1 aus einer Muß-Bestimmung eine Kann-Bestimmung gemacht werden.20
20Die hier kritisierten Stellen der Neufassung des Gesetzentwurfs (wie Anm. 19) lauteten: „§ 1 erhält folgende Neufassung: ‚Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungs- und Landesversorgungsämtern durchgeführt, die die Länder als besondere Verwaltungsbehörden errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.‘ [...]§ 2 erhält folgende Neufassung: ‚(1) Nach Maßgabe des Bedürfnisses sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen; 2. zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulose und Versorgungskrankenhäuser; 3. Krankenbuchlager bei den Versorgungsämtern, gemeinsame Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel. (2) Das Vorliegen eines Bedürfnisses wird gemeinsam von der zuständigen Obersten Landesbehörde mit dem Bundesarbeitsminister festgestellt.‘ “ Abdruck der Neufassung und Begründung vom 5. 12. 1950 als BR-Drs. Nr. 999/50 .
4Staatsminister Krehle fügt hinzu, auch er spreche sich dafür aus, „einrichten“ zu sagen.21 Im übrigen sei die Angelegenheit für Bayern an sich von keiner großen Bedeutung, nachdem hier bereits besondere Verwaltungsbehörden für die Kriegsopferversorgung errichtet seien.22 Andererseits glaube er nicht, daß man die Umwandlung des § 2 Abs. 1 in eine Kann-Bestimmung erreichen werde.21Im Registraturexemplar hier hs. Streichung u. Korrektur von MPr. Ehard; die ursprüngliche Formulierung hatte gelautet: „... die Definition ‚einrichten‘ zu nehmen.“ (StK-MinProt 13).22Gemeint ist hier das Gesetz über die Errichtung von Verwaltungsbehörden in Bayern für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen vom 6. April 1950. Vgl. Nr. 95 TOP III.
5Ministerialrat Leusser fährt fort, auch § 5 müsse in verschiedener Hinsicht geändert werden; z. B. habe Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung zu erhalten:
6„Die Versorgungs- und Landesversorgungsämter sollen binnen drei Monaten. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben als Sonderbehörden übernehmen.“
7Außerdem werde § 5 Abs. 2 mit Rücksicht auf die Neufassung von § 1 überflüssig. Schließlich bestünden zwar gegen § 5 Abs. 4 inhaltlich keine Bedenken,23 es wird aber insoweit keine Bundeszuständigkeit für gegeben erachtet, weshalb der Koordinierungsausschuß die Streichung empfehle.24
23Der hier diskutierte § 5 des Gesetzentwurfs wurde in der als BR-Drs. Nr. 999/50 abgedruckten späteren Neufassung zum § 4 und lautete: „§ 4 (früher § 5) erhält folgende Neufassung: ‚(1) Die Versorgungs- und Landesversorgungsämter sollen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben übernehmen. Bis dahin werden die Aufgaben von den Dienststellen weiter wahrgenommen, die die entsprechenden Aufgaben bei Inkrafttreten des Gesetzes wahrnehmen. (2) Versorgungs- und Landesversorgungsämter sind nur dann neu einzurichten, wenn Dienststellen, die bisher entsprechende Aufgaben wahrgenommen haben, nicht in Versorgungs- oder Landesversorgungsämter umgewandelt werden können. Entsprechendes gilt für Dienststellen nach §2. (3) Soweit Grundstücke oder Einrichtungsgegenstände am 31. März 1950 oder seitdem den Aufgaben der Kriegsopferversorgung gedient haben, sind sie den neu eingerichteten oder umgewandelten Behörden oder Dienststellen auf Anordnung der Obersten Landesbehörde bis auf weiteres zur Benutzung zu überlassen. Das Nähere regeln die zuständigen Obersten Landesbehörden, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, soweit es sich um ehemaliges preußisches Staatsvermögen und ehemaliges Reichsvermögen handelt. (4) Die zuständigen Obersten Landesbehörden erlassen die zur Überleitung der bisherigen Verwaltungsstellen und sonstigen Einrichtungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften; sie regeln alle Fragen, welche die Dienstverhältnisse der in die neue Versorgungsverwaltung zu übernehmenden Beamten, Angestellten und Arbeiter betreffen.“24Vgl. das Kurzprotokoll über die 47. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 27. November 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/1).
8Der Ministerrat beschließt, sich noch nicht endgültig festzulegen und Herrn Ministerialrat Leusser die Vertretung des bayerischen Standpunkts in Bonn zu überlassen25
25Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169 ).
10. Verordnung über die Änderung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Hessischen Verordnung über die Arbeitslosenfürsorge26
U26Vgl. Nr. 117 TOP III/14.
1Es wird beschlossen, von bayerischer Seite aus gegen den Entwurf dieser Verordnung zu stimmen.27
27Abdruck des Verordnungsentwurfs in vorliegend diskutierter Fassung als BR-Drs. Nr. 918/50 . Bundesrat und Bundesregierung hatten sich zuvor über die sachliche Zuständigkeit des Bundes für die Änderung der hessischen Verordnung auf Grundlage des Art. 129 Abs. 1 Satz 2 GG geeinigt. Art. 129 Abs. 1 GG lautet: „Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.“ Bayern enthielt sich bei der Verabschiedung der Verordnung im Bundesratsplenum der Stimme. Vgl. den Sitzungsbericht über die 41. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 1. Dezember 1950 S. 786. – Verordnung über die Änderung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Hessischen Verordnung über die Arbeitslosenfürsorge vom 19. Dezember 1950 (BGBl. 1951 IS. 75); Entscheidüng über die sachliche Zuständigkeit zum Erlaß einer Verordnung über die Änderung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Hessischen Verordnung über die Arbeitslosenfürsorge vom 5. Juli 1948 in der Fassung der Verordnung vom 3. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 83) vom 18. Dezember 1950 (BGBl. 1951 IS. 75).
11. Entwurf eines Gesetzes über die Erstattung von Leistungen der Sozialversicherung an Flüchtlinge durch den Bund28
U28Vgl. Nr. 129 TOP I/A24.
1Ministerialrat Leusser meint, es bleibe wohl nichts anderes übrig, als diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
2Der Ministerrat schließt sich dieser Auffassung an.
12. Beratung der Abänderungsanträge zu den Einzelplänen VI, IX, X, XII, XIV, XV und XVI des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 195029
U29Vgl. Nr. 126 TOP IV/11, Nr. 129 TOP I/Al, Nr. 132 TOP I/7.
1Ministerialrat Leusser teilt mit, das Finanzministerium habe der Staatskanzlei und sämtlichen Ministerien die Ergänzungsvorschläge des Finanzausschusses vom 16. November 1950 zugeleitet,30 in denen alle bayerischen Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien.30Auszug des Kurzprotokolls der BR-Finanzausschußsitzung vom 16. 11. 1950 enthalten in StK-GuV 10463. Der Finanzausschuß beriet hier nochmals über die Änderungsanträge zu den Einzelplänen VI, IX, X, XII, XIV, XV und XVI des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950, wie sie vorausgehend in der Bundesratssitzung vom 20. 10. 1950 beschlossen worden waren. Vgl. hierzu den Sitzungsbericht über die 37. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 20. Oktober 1950 S. 676–686 sowie das Schreiben des Bundesrats-Vizepräsidenten und badischen Staatspräsidenten Leo Wohieb an Bundeskanzler Adenauer, 23. 10. 1950 (Abdruck als BR-Drs. Nr. 853/50 ), ferner die BT-Drs. Nr. 1500 . Abdruck der in der Finanzausschußsitzung vom 16. 11. f950 behandelten Stellungnahmen zu den Einzelplänen VI, IX, X, XII, XIV, XV und XVI als BR-Drs. Nr. 776/50 , Nr. 775/50, Nr. 774/50, Nr. 782/50, Nr. 780/50, Nr. 773/50 u. Nr. 783/50.
2Staatsminister Dr. Seidel weist darauf hin, daß in der Bundesratssitzung am Freitag zu jedem Einzelplan Stellung genommen und abgestimmt werden müsse. Man müsse sich darüber klar werden, ob man das Votum des Finanzausschusses im Bundesrat unterstützen wolle oder nicht. Da die bayerischen Interessen berücksichtigt zu sein scheinen, könne man sich wohl für die Zustimmung entschließen.31 Er schlage aber vor, es den Verhandlungen in Bonn selbst vorzubehalten, ob im einzelnen Fall so oder so zu entscheiden sei.31Vgl. den Sitzungsbericht über die 41. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 1. Dezember 1950 S. 788.
3Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.32
32Zu den in der Bundesrats-Sitzung am 1. 12. 1950 beschlossenen Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen zum Bundeshaushaltsplan 1950 s. detailliert das Schreiben von MPr. und Bundesratspräsident Ehard an Bundeskanzler Adenauer, 1. 12. 1950 (Abdruck als BR-Drs. Nr. 998/50 ). – Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950 vom 29. Juni 1951 (BGBl. II S. 125 ).
13. Entwurf eines Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)33
U33Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 183 u. 204
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BRDrs. Nr. 130/50 . Mit dem Gesetz sollte die Führung der Bundesflagge für Schiffe deutscher Eigner geregelt werden, da deutschen Schiffen die Beflaggung mit der Nationalflagge durch das Kontrollratsgesetz Nr. 39 vom 12. November 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 226) untersagt worden war. Zum Fortgang (Durchführungsverordnung) s. Nr. 137 TOP I/16. – Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz) vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79 u. BGBl. II S. 6).
14. Entwurf einer Verordnung über die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen Straßengüterfernverkehrs34
U34S. im Detail StK-GuV 15777. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 818
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 940/50 . Die Verordnung regelte eine genaue Beschriftung und Kennzeichnung von gewerblich genutzten Fahrzeugen des Straßengüterverkehrs mit dem Ziel einer Vereinfachung von Straßen- und Verkehrskontrollen. Zum Fortgang s. Nr. 135 TOP I/10.
15. Entwurf einer ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen35
U35S. im Detail StK-GuV 15637. Vgl. Nr. 107 TOP I/5; Kabinettsprotokolle
1950 S. 818
. – Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 22. Dezember 1950 (BGBl. 1951 IS. 69).
1Bedenken werden nicht erhoben.
16. Bestellung eines Ländervertreters für den Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau36
U36Zu der durch Gesetz des Wirtschaftsrates vom 5. 11. 1948 erfolgten Gründung und zur Organisation der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/M. s. Vogel, Westdeutschland III S. 144–147.
1Ministerialrat Leusser berichtet, der Koordinierungsausschuß schlage an Stelle des ausgeschiedenen bisherigen Wirtschaftsministers von Nordrhein-Westfalen, Dr. Nölting,37 als neuen Landesvertreter den jetzigen Wirtschaftsminister Dr. Sträter38 vor.39
37Dr. oec. publ. Karl Wilhelm Erik August Nölting (1892–1953), 1945 Generalreferent für Wirtschaft in der Provinzialregierung von Westfalen, 1946–1950 nordrhein-westfälischer Wirtschaftsminister (SPD), 1946–1953 MdL NRW, 1949–1953 MdB, ab 1950 Mitglied des Europarates in Straßburg. S. Nölting, Wirtschaftsminister; Die Kabinettsprotokolle der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen 1946 bis 1950 S. 963.38Dr. jur. Artur Sträter (1902–1977), 1945 Herausgeber der „Westfalenpost", 1946/47 und 1950–1970 MdL NRW (CDU), 1947/48 Mitglied des Zonenbeirats der britischen Besatzungszone, 1946/47 und 1948–1950 sowie 1962–1966 Justizminister in NRW, 1950–1954 Minister für Wirtschaft und Verkehr u. stv. Ministerpräsident, 1954–1956 und 1960–1962 Minister für Bundesangelegenheiten, 1958–1960 Finanzminister u. stv. Ministerpräsident. S. auch Die Kabinettsprotokolle der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen 1946 bis 1950 S. 965.39Vgl. das Kurzprotokoll über die 47. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 27. November 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/1).
2Staatsminister Dr. Seidelfügt hinzu, im Wirtschaftsausschuß des Bundesrates habe die SPD beantragt, Herrn Nölting weiter im Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu belassen. Er habe daraufhin erklärt, Nordrhein-Westfalen sei bisher durch seinen Wirtschaftminister vertreten worden und es bestehe keine Veranlassung, von dieser Übung abzuweichen. In erster Linie sei es Sache des Landes Nordrhein-Westfalen, wen es benennen wolle.
17. Entwurf einer Entschließung des Bundesrates wegen Gewährung von Blindengeld an Friedensblinde40
U40Vgl. Nr. 132 TOP I/12.
1Ministerialrat Leusser meint, nachdem in Bayern schon eine derartige Regelung bestehe,41 könne ohne weiteres dem Entwurf zugestimmt werden.41Zur gesetzlichen Regelung der Zahlung von Blindengeld an Friedensblinde in Bayern s. Nr. 74 TOP III, Nr. 114 TOP I, Nr. 115 TOP I, Nr. 117 TOP II.
2Staatsminister Krehle stimmt zu, macht aber darauf aufmerksam, daß es sich eigentlich hier um eine Fürsorgeangelegenheit handle, die nur deshalb bisher vom Arbeitsministerium geregelt worden sei, weil von Seiten der Besatzungsmacht jede gehobene Fürsorge verboten gewesen sei. Das Bundesinnenministerium arbeite bereits daran, die Frage der Versorgung von Blinden in seinen Bereich zu übernehmen.
18. Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Preisen für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr und Aachen42
U42S. im Detail StK-GuV 13316. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 813 u. 848 ff. Abdruck des Verordnungsentwurfs als BR-Drs. Nr. 959/50 .
19. Entwurf einer Verordnung über die Preise von Roheisen, Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke43
U43S. im Detail StK-GuV 13316. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 848
ff. Abdruck des Verordnungsentwurfs als BR-Drs. Nr. 960/50 .
1Staatsminister Dr. Seidel führt aus, es handle sich hier um eine der wichtigsten Entscheidungen der letzten Monate. Letzten Freitag habe eine gemeinsame Sitzung der Wirtschaftsausschüsse des Bundestages und des Bundesrates stattgefunden,44 wobei er eigentlich der Meinung gewesen sei, daß lediglich sachliche Gesichtspunkte besprochen würden, er habe aber feststellen müssen, daß die ganze Angelegenheit auch ein politisches Gesicht erhalten habe. Daraufhin habe er den Antrag gestellt, die Diskussion zu vertagen, um die Unterlagen eingehend prüfen zu können und auch erreicht, daß keine Beschlüsse gefaßt worden seien. Außerdem habe er mit aller Deutlichkeit erklärt, daß im Interesse der eisenverarbeitenden Industrie Bayerns eine vorherige Begrenzung der Frachtbasen eine unabdingbare Forderung Bayerns sei und ohne Erfüllung dieser Forderung in eine Erörterung der beantragten Preiserhöhung überhaupt nicht eingetreten werden könne.44Vgl. den Kurzbericht über die gemeinsame Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundesrates und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik des Deutschen Bundestages am Freitag, dem 24. November 1950 in Bonn, Bundeshaus (Stk-GuV 13316).
2Am Mittwoch werde die entscheidende Sitzung im Bundestagsausschuß45
und am Donnerstag im Bundesratsausschuß stattfinden.46 Beide Verordnungen seien nach Art. 80 Abs. 2 GG47 Zustimmungsverordnungen, wenn also Bundestag oder Bundesrat nicht zustimmen würden, kämen diese Verordnungen nicht zustande.45Vgl. den vom BR-Wirtschaftsausschuß an die Vertretungen der Länder übersandten Kurzbericht über die Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik des Bundestages vom 29. November 1950 (StK-GuV 13316).46Vgl. die Niederschrift über die 21. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundesrates am Donnerstag und Freitag, dem 30. November/1. Dezember 1950 in Bonn, Bundeshaus (StK-GuV 13316).47Zum Wortlaut des Art. 80 Abs. 2 GG s. Nr. 111 TOP II Anm. 14. Die Zustimmungspflichtigkeit beider Verordnungen gründete auf dem § 3 des Preisgesetzes vom 21. 1. 1950, der für Anordnungen betreffend die Bewirtschaftung von Rohstoffen, Waren der gewerblichen Wirtschaft und Grundnahrungsmitteln die Zustimmung des Bundesrates vorschrieb. S. hierzu Nr. 98 TOP I/8 Anm. 52.
3Was den Kohlenpreis betreffe, so seien die Löhne im Ruhrbergbau neuerdings mit Wirkung vom 1. November 1950 ab um 10% erhöht worden, insgesamt im Laufe der letzten Monate um 19%. Darüber hinaus seien mit der Gewerkschaft Bergbau zusätzliche Schichten vereinbart worden, für die 50%ige Lohnzuschläge gezahlt würden. Diese Lohnerhöhungen zusammen mit dem sogenannten Unterschuß hätten die deutsche Kohlenbergbauleitung zu dem Antrag auf Preiserhöhung veranlaßt. Der Unterschuß betrage pro Tonne 3,70 DM, die Lohnerhöhung ab 1. November 1950 1,76 DM und die vorhergehende Lohnerhöhung 90 Pfg., außerdem sei noch für Abschreibungen usw. ein Betrag von 1,18 DM pro Tonne vorgesehen, sodaß die von der Kohlenbergbauleitung beantragte Erhöhung des Kohlenpreises alles in allem durchschnittlich 7,54 DM betrage.
4Das Bundeswirtschaftsministerium habe auf Grund einer komplizierten Formel eine Erhöhung des Preises um 6 DM errechnet, in der alle Lohnerhöhungen berücksichtigt seien, dagegen der Betrag von 1,18 DM gestrichen worden sei.48 Die Preiserhöhung bedeute, daß sich z. B. beim Hausbrand der Preis für den Zentner Kohle um ca. 20 Pfg. erhöhe.48Vgl. zu den hier und folgend von StM Seidel referierten Punkten in sachlicher Übereinstimmung auch die Stellungnahme des BMWi im Kurzbericht über die gemeinsame Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundesrates und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik des Deutschen Bundestages am Freitag, dem 24. November 1950 in Bonn, Bundeshaus (StK-GuV 13316).
5Die Preiserhöhung habe zum Ziel, die schon durchgeführten Lohnerhöhungen aufzufangen und gebe dem Bergbau die Möglichkeit, seine Verdienstspanne zu erweitern, um damit noch nicht genügend durchgeführte Rationalisierungen zu betreiben. Wenn man den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgesehenen Betrag von 80 Pfg. pro Tonne für den Unterschuß außer acht lasse, ergebe sich fast genau eine Erhöhung von 5 DM pro Tonne. Von der einen Seite werde geltend gemacht, es habe keinen Sinn, jetzt schon vor der Neuordnung des Bergbaues diesen in die Lage zu versetzen, durch besondere Gewinne zu rationalisieren. Bekanntlich arbeiten die sogenannten Randzechen mit einem Verlust bis 12 DM pro Tonne; auf der anderen Seite gebe es vor allem im Herzen des Ruhrgebiets Zechen, die mit einem Gewinn bis zu 8 DM arbeiteten. Die Annäherung dieser beiden Extreme könne nur durch eine vernünftige Neuordnung in der Weise geschehen, daß Zechen mit guten Ergebnissen eine Randzeche, die mit Verlusten arbeite, angegliedert und nach Möglichkeit modernisiert werde. Wenn jetzt schon die Gewinnspanne erhöht werde, käme dies nur den guten und leistungsfähigen Zechen zugute, während die schlechten keinen Nutzen davon hätten. Es gebe also Sachverständige, die lediglich eine Preiserhöhung um 5 DM pro Tonne vorschlügen, während das Bundeswirtschaftministerium einen Betrag von 6 DM für unbedingt notwendig halte; dabei werde erklärt, der Betrag von 80 Pfg. spiele nur eine untergeordnete Rolle. Wenn man jetzt um 6 DM erhöhe, laufe man Gefahr, daß die Zechen die zusätzlichen Schichten nicht mehr durchführten und dann die angestrebte Förderung von 400000 to pro Tag nicht geleistet werde. Wenn man die Preisfrage mit der bestehenden Mangellage verbinde,49 ergebe sich geradezu ein Zwang zur Zustimmung. Falls es aber gelingen sollte, das jetzt bestehende Exportsoll von 8 Millionen to auf 5,1 Millionen to zu ermäßigen, habe man die Kohlenknappheit überwunden und könnte einer Erhöhung nur um 5 DM zustimmen. Die politischen Parteien hätten besser daran getan, in großen Kundgebungen zum Widerstand gegen die Exportauflage aufzurufen, als die beantragte Kohlenpreiserhöhung für wahltaktische Zwecke zu benutzen.49Hier hs. Korrektur von MPr. Ehard, die ursprüngliche Formulierung lautete: „erörtere“ (StK-MinProt 13).
6Es ergebe sich nun die Frage, welchen Standpunkt die bayerischen Vertreter einnehmen sollten. Daß man einer Erhöhung um 5 DM zustimmen müsse, stehe außer Frage, da zweifellos die Lohnerhöhungen ausgeglichen werden müßten. Zweifelhaft sei nur, ob auch einer Erhöhung um 6 DM von Seiten der bayerischen Vertreter die Genehmigung erteilt werden könne. Angesichts der außerordentlich schwierigen Situation möchte er persönlich vorschlagen, dem Plan des Bundeswirtschaftsministeriums zu folgen, durch den der Engpaß in der Kohlenversorgung überwunden werden könne. Das Bundeswirtschaftsministerium habe überdies in einem Schreiben darauf hingewiesen, daß die Erhöhung des Kohlenpreises um 6 DM höchstens eine Erhöhung des Indexes um 0,67% bedeute, bei dem Index der Lebenshaltungskosten lediglich um 0,50%. Das seien natürlich nur theoretische Berechnungen und er glaube, daß die Auswirkungen schon erheblicher seien. Trotzdem müsse er dafür eintreten, sich mit 6 DM einverstanden zu erklären. Damit sei übrigens auch die Gewerkschaft Kohlenbergbau einverstanden.
7Staatssekretär Geiger unterstützt die Ausführungen des Herrn Wirtschaftsministers nachdrücklich und betont, wenn Bayern nicht zustimme, bestehe die große Gefahr, daß zwei Sonntagsschichten wegfallen würden und die Kohlenknappheit weiter bestehe, was gerade mit Rücksicht auf die Revierferne für die bayerische Wirtschaft verhängnisvoll sei.
8Staatsminister Dr. Seidel fährt fort, Bayern sei auch unmittelbar an der Frage interessiert wegen der oberbayerischen Pechkohle,50 da durch die vorgeschlagene Erhöhung auch der bayerische Bergbau sich besser stellen werde. Übrigens müsse er noch darauf aufmerksam machen, daß bisher im Gegensatz zur Industrie im Kohlenbergbau keine Gewinne erzielt worden seien, was an sich gewollt und richtig gewesen sei. Auf die Dauer gehe es aber nicht, daß der Bergbau durch gestoppte Preise gedrückt und andererseits von ihm erhöhte Förderleistungen gefordert würden.50Zum oberbayerischen Pechkohlebergbau vgl. Nr. 57 TOP VI, Nr. 63 TOP IV, Nr. 109 TOP I.
9Nach kurzer Aussprache stimmt der Ministerrat einem Vorschlag51 des Herrn Staatsministers Dr. Seidel zu, wonach dieser grundsätzlich52 im Wirtschaftsausschuß für eine Erhöhung des Kohlenpreises um 6 DM eintrete, die endgültige Haltung Bayerns aber erst unmittelbar vor der Bundesratssitzung am Freitag festgelegt werden solle. Wenn tatsächlich sich eine große Mehrheit im Wirtschaftsausschuß und damit auch im Bundesrat für eine Erhöhung um lediglich 5 DM ausspreche, werde Bayern keine Sonderrolle spielen.51Hs. Korrektur von MPr. Ehard. Die ursprüngliche Formulierung im Registraturexemplar lautete hier „Beschluß“ (StK-MinProt 13).52Hs. Einfügung von MPr. Ehard im Registraturexemplar (StK-MinProt 13).
10Staatsminister Dr. Seidel fährt sodann fort, was den Stahlpreis betreffe, so sei nach dem ersten Weltkrieg im Zusammenhang mit Kartellbildungen das System der sogenannten Frachtbasen eingeführt worden, d.h., der Eisenpreis werde so berechnet, daß er überall automatisch festgestellt werden könne. Für Nürnberg bedeute das beispielsweise, daß zu dem festen Eisengrundpreis von 225 DM die Fracht für die Entfernung von der Frachtbasis Oberhausen in Höhe von 36,90 DM dazu komme, der Preis in Nürnberg also 261,90 DM betrage, ganz gleich, wo das Eisen bezogen werde. Vor dem ersten Weltkrieg habe als Frachtbase Dietenhofen gegolten, später dann Neunkirchen und Oberhausen. Außerdem sei damals ein für Süddeutschland um 6 Mark billigerer Preis festgesetzt worden, was bedeutet habe, daß für die süddeutsche Industrie gleiche Startverhältnisse bestanden hätten. 1948 habe man dann den ermäßigten süddeutschen Eisenpreis und [die] Frachtbasis Neunkirchen gestrichen und einen einheitlichen Eisenpreis eingeführt; das bedeute natürlich eine wesentliche Verschlechterung für Süddeutschland und die bayerische Industrie, ein Zustand, der unter allen Umständen geändert werden müsse.
11Dabei müsse von bayerischer Seite aus versucht werden, auch für den entferntesten Ort eine Fracht von höchstens 20 DM zu erreichen. Natürlich müßte dann auch eine Ausgleichskasse geschaffen werden, in der die Hütten von den erzielten Preisen einen gewissen Betrag einzuzahlen hätten. Dabei habe man sich schon auf 2 DM pro Tonne geeinigt, über die letzten 0,50 DM sei aber keine Übereinstimmung erzielt worden. Die eisenschaffende Industrie habe zwar nicht ganz ausweichen können, sie habe aber den Schachzug gemacht, daß vor der Feststellung der Auswirkungen des Schumanplans53 eine solche innerdeutsche Regelung nicht möglich sei, weil dadurch die Verhandlungsbasis mit den übrigen europäischen Ländern verschoben würde. Diese Auffassung könne er nicht anerkennen, zumal die Realisierung des Schumanplans wohl noch sehr lange Zeit dauern werde.53Zum Schuman-Plan vgl. Nr. 107 TOP I/1 Anm. 11.
12Zusammenfassend schlage er deshalb vor, daß von Bayern aus der Eisenpreiserhöhung nur dann zugestimmt werde, wenn vorher die Begrenzung der Frachtbasen verbindlich auf 20 DM festgelegt werde. Es werde wohl sicher gelingen, die übrigen süddeutschen Länder auf den bayerischen Standpunkt zu bringen, ferner Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
13Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.54
54Zum Fortgang s. Nr. 135 TOP I/4 tr. TOP I/5.
1Der Ministerrat beschließt zuzustimmen
21. der Ernennung des Regierungsdirektors Dr. Walter Schultheiß55 im Staatsministerium für Wirtschaft zum Ministerialrat, nachdem festgestellt wird, daß das Bundesinnenministerium eine verbindliche Zusicherung auf Übernahme des Dr. Schultheiß in den Bundesdienst gegeben habe,55Zur Person s. Nr. 130 TOP VII.
32. der Ernennung des Regierungsdirektors Dr. Gottfried Amann56 zum Ministerialrat im Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ministerialforstabteilung,56Dr. oec. publ. Gottfried Amann (1901–1988), Forstwissenschaftler, Hochschuldozent, 1927 Promotion, 1930 Regierungsforstrat, 1933–1936 Strafversetzung als Lehrforstrat an die Forstschule Lohr, 1939 Versetzung in verschiedene Forstaufsichtsämter in den besetzten polnischen Gebieten, ab 1945 RegDir, dann ab 1950 bis 1963 MinRat im StMELF mit Zuständigkeit für das Personal- und Ausbildungsreferat, 1948–1971 Lehrbeauftragter für Forstwissenschaft TU München/Weihenstephan (seit 1965 als Honorarprofessor). Vgl. Rubner, Forstleute S. 58 ff.
43. der Ernennung des Ministerialrats Prof. Dr. Gustav Seiffert,57 dem Leiter der Gesundheitsabteilung im Staatsministerium der Innern, zum Ministerialdirigenten.57Prof. Dr. med. Gustav Seiffert (1884–1964), Medizinalrat I. Klasse im StMI, 1933 ausgeschieden, 1934 Sachverständiger für das Gesundheitswesen in China, 1945 MinRat im StMI und Leiter der Gesundheitsabteilung, am 17. 4. 1946 von der Militärregierung wegen Erwerbs jüdischen Grundbesitzes entlassen, laut Spruchkammerbescheid vom 12. 12. 1947 vom BefrG nicht betroffen, seit Herbst 1948 wieder Leiter der Gesundheitsabteilung des StMI, 1950 MinDirig, 30. 4. 1952 Ruhestandsversetzung.
5Ferner wird beschlossen, die Ernennungen der Regierungsdirektoren Dr. Wilhelm Wiedemann58 und August Syndikus59 im Staatsministerium des Innern und des Regierungsdirektors Hans Veith60 im Staatsministerium der Finanzen zurückzustellen.58Dr. jur. Wilhem Wiedemann (1893–1954), Jurist, 1904–1913 Humanistisches Gymnasium München, 1913–1920 Studium der Rechtswissenschaften in München, 1914–1918 Wehrdienst, 1920 Großes Jurist. Staatsexamen, 1921 Promotion Universität Erlangen, 1920–1922 Gerichtsreferendar, 1922–1926 Regierungsassessor bei der Regierung von OB, dort 1926 RR, 1926–1928 Bezirksamtmann beim Bezirksamt Speyer und bei der Regierung der Pfalz in Speyer, 1928 RR beim Bayer. Sozialministerium, 1928–1931 beim Bayer. Landesarbeitsamt in München, 1931–1945 Reichsarbeitsministerium, ab 1932 als ORR, ab 1939 als MinRat, NSDAP-Mitglied 1933, 1946–1948 Tätigkeit als juristischer Sacharbeiter beim Deutschen Caritasverband, München, mit Spruchkammerbescheid vom 4. 12. 1947 eingestuft als Mitläufer, 6. 10. 1949 Einstufung als Entlasteter durch die Hauptkammer München, 1948/49 Tätigkeit als juristischer Nebenbeamter beim Landratsamt Garmisch, 1949 zunächst Angestellter (juristischer Hilfsarbeiter), dann wieder ORR bei der Regierung von OB, Sept. 1949 Abordnung an das StMI mit Dienstbezeichnung MinRat u. Beamter auf Lebenszeit, 1950 RegDir mit Dienstbezeichnung MinRat, 1951 MinRat.59Nicht ermittelt.60Nicht ermittelt.
6Schließlich wird noch beschlossen, auch die Frage der Höhe61 der Versorgungsbezüge des früheren Staatsbankpräsidenten Albert Gorter zurückzustellen.62
61Die Formulierung „der Höhe“ hs. Einfügung von MPr. Ehard im Registraturexemplar (StK-MinProt. 13).62Zur Person Gorters s. Nr. 93 TOP XI; vgl. auch Nr. 1 TOP XV.
7Staatsminister Dr. Ankermüller schlägt vor, die Regierungsdirektorstelle im Amt für Verfassungsschutz63 mit Amtsgerichtsrat Grillenberger64 zu besetzen.63Zur Gründung des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz vgl. Nr. 128 TOP I, Nr. 130 TOP X.64Anton Grillenberger (geb. 1909), Jurist, 1. Staatsprüfung 1933, Große Juristische Staatsprüfung 1938, 18. 8. 1940 bis Juli 1945 Wehrdienst, 11. 9. 1945 2. Richter Amtsgericht Mainburg, dort 1. 5. 1946 Richter als Beamter auf Widerruf im bayer. Landesdienst, 1. 3. 1947 Amtsgerichtsrat, 6. 10. 1947 Amtsgerichtsrat als Beamter auf Lebenszeit, August 1946 Vorsitzender der Spruchkammer Mainburg, 1. 8. 1948 Senatsvorsitzender der Berufungskammer Regensburg, 1. 6. 1949 richterliches Senatsmitglied des Kassationshofes, 16. 2. 1953 ORR und Abordnung an das Bayer. Landesamt für Versicherungswesen, 1. 4. 1953 ORR beim Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz, 1. 8. 1955 Verwaltungsgerichtsrat Verwaltungsgericht München, 1. 6. 1958 Verwaltungsgerichtsdirektor Verwaltungsgericht München, 1. 10. 1962 Oberverwaltungsgerichtsrat und Versetzung an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof München, 31. 12. 1972 Ruhestandsversetzung.
8Ministerpräsident Dr. Ehard äußert Bedenken, diese Ernennung jetzt vorzunehmen, da sämtliche Parteien daran äußerst interessiert seien und es wohl zweckmäßiger sei, den Zusammentritt des Landtags abzuwarten.
9Staatsminister Dr. Ankermüllermacht auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die entstehen könnten, wenn man das Amt längere Zeit nicht besetze.
10Ministerpräsident Dr. Ehardentgegnet, trotzdem sei er dafür, im Hinblick auf die politische Bedeutung des Amts für Verfassungsschutz diese Stelle vorläufig nicht zu besetzen.
11Staatsminister Dr. Ankermüllererklärt sich damit einverstanden.