I. Gegenstand der Besprechung ist die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten im Planungs-, Siedlungs- und öffentlichen Baurecht zwischen Bayerischem Arbeitsministerium und Oberster Baubehörde (Staatsministerium des Innern).85
85Vgl. zum Zustandekommen der Besprechung die Aktennotiz Geßlers, 24. 8. 1945, für StMI, StMF, StMWi über seine Besprechung mit Dr. Ing. Wolf vom StMArb betr. Notmaßnahmen zur Bereitstellung von provisorischem Wohnraum (vgl. Nr. 5 Anm. 20). Dieser habe betont, daß laut Gesetz der Militärregierung über die Errichtung des Arbeitsministeriums die Führung der Angelegenheit beim StMArb, d.h. bei ihm liege. „Ich stellte mich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die ganze Frage eine Frage von höchster politischer Bedeutung für die Zukunft des Landes sei und daß deshalb die Führung beim Herrn Ministerpräsidenten persönlich bleiben müsse, wie ja auch in der Geschäftsanweisung für die Ministerien vorgesehen sei, daß sich der Ministerpräsident einzelne Materien Vorbehalte“. Geßler vermerkt, daß sowohl Wolf als auch Schäffer, dem er den Sachverhalt vorgetragen habe, mit einer Besprechung der Kompetenzfragen einverstanden gewesen seien. Die Aktennotiz trägt Schäffers hs. Vermerk, 30. 8. 1945: „Bitte Besprechung ansetzen nächsten Dienstag [4.9.]“ (StK 112981).
1. Der Ministerpräsident wirft die Frage auf, ob dieselben Aufgaben, die früher dem Reichsarbeitsministerium86 zustanden, auf dem Gebiet des Wohnungsbaues dem Bayerischen Arbeitsministerium übertragen worden sind.87
86Das 1919 errichtete Reichsarbeitsministerium war für Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Arbeitsvermittlung, Sozialversicherungen, Wohnungsfürsorge und Wohlfahrt zuständig. 1934 war das Aufgabengebiet u.a. um das Siedlungs- und Wohnungswesen erweitert worden.87Vgl. Schäffer an Lange, 10. 7. 1945: Capt. Bolds lege Wert darauf, daß die Fragen des Wohnungsbaues, insbesondere auch die Fragen der Wohnungsreparatur (?) in der Zuständigkeit des Arbeitsministeriums blieben. „Ich habe schon betont, daß Ihr Ministerium desgleichen beteiligt ist, weil das Aufbringen des Baumaterials Sache Ihres Ressorts ist. Erlasse werden also von den beiden Ministerien, allenfalls auch vom Innenministerium – Oberste Baubehörde – gezeichnet“. Schäffer bat, sich mit Roßhaupter und Fischer ins Benehmen zu setzen und ihm zu berichten (StK 114524).
Diese Frage wird bejaht, ebenso wird von dem Herrn Arbeitsminister festgestellt, daß er die Aufgaben des Reichswohnungskommissars88 übertragen erhalten habe und ausübe.88Der 1940 eingesetzte Reichskommissar für den sozialen Wohnungsbau, seit 1942 Reichswohnungskommissar, übernahm die Zuständigkeiten des Reichsarbeitsministeriums auf diesem Gebiet. S. Recker.
2. Es wird dann zu den einzelnen Punkten festgestellt:89
89Am 14. 9. 1945 teilte Roßhaupter in einem auch der Militärregierung übersandten Schreiben (OMGBY 13/106–3/10) Schäffer mit, daß er unter Bezug auf das Gesetz der Militär-Regierung von Bayern über die Bildung des Bayerischen Arbeitsministeriums vom 20. Juni 1945 (GVBl. 1946 S. 9
) gegen den Inhalt der Niederschrift Einwände habe (StK 111617). Diese werden zu jedem Punkt in separaten Fußnoten aufgeführt. Vgl. auch Nr. 36 und 92.
a) Wohnungswesen und sozialer Wohnungsbau liegen in der alleinigen Zuständigkeit des Arbeitsministers.90
90„Das Wort ‚sozialer‘ ist zu streichen. Es handelt sich um den gesamten Wohnungsbau, denn das Gesetz spricht von ‚Wohnraum‘ und macht keine Einschränkung auf sozialen Wohnraum“ (s. Anm. 89).
b) Die Zulassung von Baustoffen und Bauweisen, die derzeit allein der Obersten Baubehörde als der technischen Baubehörde91 untersteht, soll künftig dahin geregelt werden, daß das Arbeitsministerium als das für Wohnungsbau zuständige Ministerium die Fragen der Zulassung von Baustoffen und Bauweisen insoweit in eigener Zuständigkeit regelt, als es sich um Baustoffe und Bauweisen des Wohnungsbaues handelt. Soweit es sich um Baustoffe und Bauweisen für gewerbliche Bauten, industrielle Bauten, öffentliche Bauten, Tiefbauten und dergleichen handelt, bleibt die Oberste Baubehörde (Staatsministerium des Innern) wie bisher zuständig. Die beiden Ministerien sollen im Benehmen mit den beteiligten Ministerien (Ministerium für Wirtschaft, Finanzministerium usw.) dabei Vorgehen.91„Die Formulierung ‚oberste Baubehörde als die technische Baubehörde‘ läßt sich nach dem Gesetz der Militärregierung über die Schaffung eines Bayerischen Arbeitsministeriums nicht mehr aufrechterhalten, da der Sinn und Wortlaut dieses Gesetzes einer solchen Bezeichnung widerspricht, in dem ‚alle Funktionen hinsichtlich des Baues von Wohnraum und hinsichtlich der Siedlung und Wiederbesiedlung‘ auf das Bayerische Arbeitsministerium übergegangen sind und zu diesen Funktionen vor allem auch die Bautechnik gehört. Zu dieser Bautechnik gehört nicht nur der Bau der Wohnhäuser, sondern auch der Bau der Straßen (Wohnwege, Wohnstraßen, Sammelstraßen, Hauptstraßen, Wohnplatz, Kemplatz der Siedlungskörper) sowie der sonstigen Aufschließungsnetze (Be- und Entwässerung, Energieversorgung, Freiflächen usw.)“ (s. Anm. 89).
Es wird betont, daß diese Regelung Schwierigkeiten insofern bieten wird,92 als die bisher gegebene einheitliche Zuständigkeit, insbesondere gegenüber dem Baustoffproduzenten, zerrissen wird, jedoch entspricht diese Regelung dem Sinne des Gesetzes über die Errichtung des Arbeitsministeriums.92„In dem Absatz ‚Es wird betont, daß diese Regelung Schwierigkeiten insofern bieten wird,…“ fehlt, daß diese Betonung von den Vertretern der Obersten Baubehörde ausgesprochen ist und daß sich dieser Auffassung der Arbeitsminister mit Nachdruck widersetzt hat, mit dem Hinweis, daß es sich bei den Baustoffen und Bauweisen für den Wohnungsbau überwiegend um eine ganz bestimmte Kategorie von Baustoffen und Bauweisen handelt, namentlich soweit es sich um das im künftigen Wohnungsbau vorherrschende Hausobjekt (2 Vollgeschosse) mit besonders wichtigen Funktionen der statischen Leichtigkeit und der Wärmebehandlung handelt. Die Technik des Wohnungsbaues gehorcht wesensmäßig überwiegend anderen Gesetzen als die Technik beispielsweise des Krankenhausbaues, Geschäftshausbaues und ähnlichen Spezialarten von Gebäuden“ (s. Anm. 89).
c) Die Lenkung der Bautätigkeit, der Baustofferzeugung und der Baustoffverteilung soll in der Weise geschehen, daß die Baustofferzeugung in der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft bleibt; die Baustoffverteilung (soweit Baustoffe freigegeben sind) in der Zuständigkeit der Obersten Baubehörde, der diese Zuständigkeit von der Militärregierung bereits ausdrücklich übertragen ist. Für den Wohnungsbau soll dabei ebenso wie für öffentliche Bauten, Tiefbauten usw. ein Globalkontingent festgesetzt werden, und es soll in einem Baustoffausschuß der beteiligten Ministerien diese Kontingentierung geregelt werden.93
93„Dieser Passus läßt vermissen, daß sich das Arbeitsministerium die Lenkungsbefugnisse für Baustoffe des Wohnungsbaues Vorbehalten hat und daß hinsichtlich der Baustoffverteilung vom Arbeitsministerium die Forderung gestellt wurde, daß nicht die Oberste Baubehörde die Verteilungszuständigkeit besitzt, sondern daß die drei Ministerien (Arbeitsministerium, Innenministerium, Wirtschaftsministerium) sich über ihre Globalkontingente verständigen“ (s. Anm. 89).
Einigkeit besteht darüber, daß dabei eine Reserve für besonders dringende Fälle Vorbehalten werden muß.
d) Hinsichtlich der Städteplanung einigen sich auf Anregung des Ministerpräsidenten
alle beteiligten Ministerien dahin, daß sofort ein gutachtender und beratender Ausschuß94 eingesetzt wird, der sich zusammensetzt aus folgenden Personen:94„Dem Ausschuß für die Städteplanung hat der Arbeitsminister nur [unter] der ausdrücklichen Bedingung zugestimmt, daß sein Ministerium für die Städteplanung zuständig ist, da die Städteplanung eine der wichtigsten im Gesetz der Militärregierung vorgesehene ‚Funktion‘ [!] darstellt. Der Arbeitsminister hat in diesem Zusammenhang auch auf die im früheren Arbeitsministerium und beim früheren Reichswohnungskommissar einheitlich zusammengefaßten Funktionen für Wohnungsbau und Städtebau als untrennbare Einheit hingewiesen. Selbstverständlich muß dann auch das Ministerium den Vorsitz im Städteplanungsausschuß führen, das für die Städteplanung zuständig ist; ich halte es auch aus äußeren Gründen nicht für glücklich, den Leiter der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen zum Vorsitzenden einer Städteplanung für den Wiederaufbau zu bestimmen. Ich beanspruche diesen Vorsitz für den Leiter meiner Abteilung für Wohnraum, Siedlung und Wiederbesiedlung“ [Moritz Wolf].
1. Prof. Esterer,95 Präsident der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen als Leiter,95Prof. Dr. Rudolf Esterer (1879–1965), Architekt, 1915 Eintritt in die Bauabteilung des kgl. Obersthofmeisterstabes, seit 1924 leitender Architekt der Bayer. Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, 1945–1952 Präsident der Schlösserverwaltung, Vizepräsident der Bayer. Akademie der Schönen Künste.
2. Herr Dr. Wolf96 als Vertreter des Arbeitsministeriums,96Dr. Ing. Moritz Wolf, geb. 1886, Diplomingenieur, 1927–1931 Stadtbaurat in Leipzig und Leiter des Gesamtbauwesens Hindenburg/Oberschlesien, 1931–1936 Stadtbaurat und Ratsmitglied in Leipzig, Leiter des Gesamtbauwesens, insbes. des Städtebaues, des Wohnungs- und Siedlungsbauwesens, 1936 zusammen mit Oberbürgermeister Goerdeler entlassen, seit 1934 als kommissarischer MinDirig auch im Reichswirtschaftsministerium betr. Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten tätig, 1936–1945 Leiter der technischen Sachbearbeitung des Gemeinnützigen Wohnungswesens der Reichswohnungspolitik (Reichsverband des deutschen gemeinnützigen Wohnungswesens), Mitarbeiter im Reichswohnungskommissariat,1944 Berufung zum Vertreter des Reichsbeauftragten für die Gestaltung der Wohngebiete beim Wiederaufbau der Städte, August 1945–1947 MD und Abteilungsleiter der Abt. VI Wohnungsfragen im StMArb., im April 1947 infolge Spruchkammerentscheidung Beschäftigungsverbot, 1948 als vom BefrG nicht betroffen eingestuft, später für die Stadt Frankfurt a.M. tätig.
3. Herr Ministerialrat Bemdt97 als Vertreter der Obersten Baubehörde,97Emil Berndt, 1938 ORR Ministerial-Bauabteilung StMI.
4. Herr Prof. Schmuderer als Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege,
5. Herr Ministerialrat Fischer als Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, insbesondere auf dem Gebiete der Landesplanung.
Dieser Ausschuß hat das Recht der Kooptation, wobei er insbesondere auch juristisch geschulte Personen, die auf dem Gebiet des Güterrechts und der Gemeindeverwaltung erfahren sind, zuziehen wird.
Der Ausschuß erhält weiter das Recht, örtliche Unterausschüsse zu bilden, die insbesondere in stark zerstörten Städten kultureller Tradition der Gemeindeverwaltung als Begutachter zur Verfügung stehen sollen.
Auf Anregung des Ministerpräsidenten wird weiter beschlossen, daß die beteiligten Ministerien bis 1. Oktober 1945 einen Gesetzentwurf98 ausarbeiten über den Wiederaufbau der zerstörten Städte, der die etwa notwendigen gesetzlichen Maßnahmen zur Durchführung eines planmäßigen Wiederaufbaues dieser Städte gibt.99
98„Hinsichtlich der bis 1. 10. 45 gestellten Frist für die Vorlage eines Stadtbaugesetzentwurfes hat das Arbeitsministerium in der Sitzung zum Ausdruck gebracht, daß diese Frist für ein so wichtiges Gesetz und in Anbetracht der derzeitigen ungewöhnlichen Überlastung des Arbeitsministeriums durch die Planung und Durchführung der Notmaßnahmen für die Unterbringung der Bevölkerung viel zu kurz sei. An dieser Auffassung muß ich festhalten. Es ist auch in Wirklichkeit durchaus als hinreichend anzusehen, wenn ein solcher Gesetzentwurf im Laufe des November oder Dezember zustande kommt. Wir haben im Arbeitsministerium jetzt wesentlich vordringlichere Arbeiten durchzuführen und dies mit einem gänzlich ungenügenden Personalstand“ (s. Anm. 89).99Vgl. Esterer an MPr. Hoegner, 1. 12. 1945: „Der Ausschuß nahm am 17. September seine Beratungen auf und arbeitete zunächst an der Klärung allgemeiner praktischer und organisatorischer Fragen des Wiederaufbaues, […] und insbesondere an dem Entwurf eines Notgesetzes für den Wiederaufbau. Aus dem in Abschrift beiliegendenden Schreiben des Herrn Arbeitsministers an das Innenministerium [vom 10. 11. 1945] ersehe ich, daß nunmehr die Behandlung städtebaulicher Fragen [sowie Baupolizei und Baustoffverteilung] und damit auch des Wiederaufbaues dem Arbeitsministerium zugewiesen wurde. Nachdem dessen Vertreter im Ausschuß, Herr Dr. Wolf, den Beratungen des Ausschusses bisher fernblieb, dessen Weiterarbeit aber ohne die Mitwirkung oder wenigstens die Billigung des Arbeitsministeriums zu keinem Erfolg führen kann, gebe ich den mir vom Ministerrat erteilten Auftrag zur Leitung des Aufbauausschusses zurück und bitte, mich auch von der Teilnahme an dessen weiteren Beratungen zu entbinden“ (StK 113759). Dem Antrag wurde von der StK am 5. 1. 1946 entsprochen. Vgl. ferner die Vereinbarung zwischen MPr., StMI und StMArb, 2. 11. 1945 (OMGBY 13/106–3/6 und StK 111617).
Der Ministerpräsident übergibt eine bereits ausgearbeitete Denkschrift als Grundlage für die Ausarbeitung des Gesetzentwurfes.100
100Vgl. die Bemerkung Schäffers im Zusammenhang mit der Zusendung der Niederschrift, 11. 9. 1945: „Ich lege besonderen Wert darauf, daß die Vorarbeiten für eine großzügige Städteplanung möglichst rasch gemacht werden, insbesondere der bestellte Ausschuß möglichst bald in Wirksamkeit tritt und daß mit der Ausarbeitung eines Entwurfes für das geplante Gesetz über den Wiederaufbau der zerstörten Städte möglichst sofort begonnen wird“ (StK 113759). Vgl. zum Inhalt des vom Münchner Stadtrat Preis stammenden Entwurfs eines Wiederaufbaugesetzes für Bayern, SZ 28. 12. 1945; Ex. dieses Entwurfs in NL Ehard 467. Vgl. allg. die Denkschrift „Der Wiederaufbau in Bayern“, die u.a. einen Staatskommissar für den Wiederaufbau vorsah, August 1945, ungezeichnet (NL Pfeiffer 55).
e) Es besteht Einigung darüber, daß die Fragen des Heimat- und Naturschutzes, Straßen-, Flußbau und Reichsautobahn, Wasserwirtschaft und Energieversorgung, da sie nicht mit dem Wohnungsbau Zusammenhängen, in der Zuständigkeit des Bayerischen Innenministeriums (Oberste Baubehörde) verbleiben.101
101„Gegen die hier niedergelegte Regelung hat sich das Arbeitsministerium in der Sitzung mit Nachdruck ausgesprochen, da alle diese Planungsgebiete mit dem Wohnungsbau eng Zusammenhängen, das Straßen- und Versorgungsnetz sogar von der Wohnungsform bestimmt wird; es ist also vom Arbeitsministerium her genau das Gegenteil von dem zum Ausdruck gekommen, was in der Niederschrift gesagt ist“ (s. Anm. 89).
In der Frage der Baupolizei wird vom Herrn Arbeitsminister angeregt, die gesamte Baupolizei dem Arbeitsministerium zuzuweisen. Dagegen wird eingewandt, daß die Baupolizei nicht nur den Wohnungsbau, sondern darüber hinaus weite Gebiete betrifft, wie öffentliche Bauten, kulturelle Bauten, Industrie- und gewerbliche Bauten, Tiefbauten usw. und daß auf diesem Gebiet dem Arbeitsministerium der notwendige Apparat überhaupt fehlt. Es wird dann vorgeschlagen, diese Frage dadurch zu regeln, daß das Arbeitsministerium einen oder mehrere Referenten für die gesamten Fragen der Baupolizei, soweit sie den Wohnungsbau betreffen, in die Oberste Baubehörde abordnet, wo eine eigene Abteilung für Baupolizei auf dem Gebiet des Wohnungsbaues, wenn notwendig, gebildet werden kann. Diese Referenten sollen instruiert werden, von dem Herrn Arbeitsminister.
Sie sind der Obersten Baubehörde jedoch eingegliedert, da es sich hier um Fragen der Polizei, insbesondere auch der Gemeindeaufsicht, handelt, und zum Vollzug notwendig ist, daß Gemeindeaufsicht und polizeiliche Anordnungsgewalt des Staates zur Verfügung stehen.102
102„In der Frage der Baupolizei ist vom Arbeitsminister nicht nur seine Zuständigkeit ‚angeregt“, sondern beansprucht worden und zwar als das für die Durchführung von Wohnraum, Siedlung und Wiederbesiedlung unentbehrliche behördliche Instrument. Das Arbeitsministerium hat zur Begründung hierfür ausdrücklich vorgebracht, daß die Baupolizei nahezu ausschließlich für den Wohnungsbau arbeitet, da ja für die öffentlichen Bauten eine besondere baupolizeiliche Genehmigung nicht erforderlich ist und da der Wohnungsbau rein quantitativ bekanntlich durchschnittlich 85% des gesamten Stadtkörpers ausmacht. Gegen den am Schlusse der Sitzung aufgetretenen Vorschlag, das Arbeitsministerium solle einen oder mehrere Referenten in die oberste Baubehörde abordnen, habe ich mich mit aller Entschiedenheit gewendet, mit dem Hinweis, daß eine solche Lösung einer Unterordnung des Arbeitsministeriums unter das Innenministerium (Oberste Baubehörde) gleichkäme, eine Zumutung, auf die ich mich unter keinen Umständen einlassen kann. Die Begründung, daß die Baupolizei einen wesentlichen Bestandteil der Gemeindeaufsicht darstelle, habe ich als nicht stichhaltig bezeichnet, da es sich beim Wohnungsbau und namentlich beim künftigen Wiederaufbau der Wohnhäuser und Siedlungskörper nicht um eine polizeiliche, sondern um eine schöpferische, baukünstlerische und wohnungspolitische Maßnahme handelt“ (s. Anm. 89).
Der Arbeitsminister behält sich seine Stellungnahme103 zu diesem Vorschlag vor.104
103„Zu dem Schlußabsatz habe ich zu bemerken, daß sich der Arbeitsminister seine Stellungnahme zu diesem Schlußvorschlag nicht Vorbehalten, sondern sich diesem Vorschlag auf das entschiedenste widersetzt hat“ (s. Anm. 89).104Vgl. Capt. Sausser, Housing Officer, Economics Branch, an Capt. Bolds, 21. 9. 1945: „1. In addition to the objections set forth by the Minister of Labor, I wish to add that in as much as 90% of a town consists of private housing and only 10% consists of Public and Industrial Buildings, the functions of the Higher Building Authority, including the Bau Polizei, should be transferred to the Ministry of Labor rather than administered by a committee in which only one member, 20% of the control, rests with the Ministry of Labor. 2. There can be no doubt that the intention of the Military Government decree setting up the Ministry of Labor was to have this authority rest with the Labor Ministry“ (OMGBY 13/106–3/10). Vgl. ferner die Stellungnahme der Obersten Baubehörde, MinRat Fischer, 25. 9. 1945, gegenüber Schäffer zu dem vertraulich überlassenen Brief des StMArb vom 14. 9. 1945 (StK 111617). Zum Fortgang s. Ministerrat am 24. 10. 1945.