1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, diese Gesetzentwürfe seien bekanntlich vom Ministerrat angenommen und dem Landtag zugeleitet worden.4 Auf Vorschlag des Herrn Abgeordneten Dr. Hoegner habe sich der Landtag nun auf den Standpunkt gestellt, es sei unnötig diese Gesetze anzunehmen, es genüge, einfach eine Rechtsverordnung zur Ausführung des Befehls der Militärregierung zu erlassen.5 Es sei aber sehr zweifelhaft, ob der Befehl der Militärregierung die Rechtsgrundlage dafür biete, bestehende bayerische Gesetze, z. B. das Schulbedarfsgesetz6 durch eine Ausführungsverordnung abzuändern. Es könnte geschehen, daß sich z. B. die Städte auf den Standpunkt stellten, für sie gelte nur das Schulbedarfsgesetz. Übrigens müsse auch bei Erlaß einer Rechtsverordnung die Bewilligung der Haushaltsmittel durch den Landtag durch ein Gesetz erfolgen. Er glaube, aus diesen Gründen könne man mit einer Verordnung nicht zurechtkommen.7
4Vgl. Nr. 45 TOP VI.5Vgl. Abs. 1 des Antrags des Ausschusses für den Staatshaushalt zu den Gesetzentwürfen über die Schulgeldfreiheit und über die Lernmittelfreiheit (BBd.
III Nr. 1936 ), 28. 10. 1948: „Die Staatsregierung wolle umgehend eine Rechtsverordnung zur Ausführung des Befehls der amerikanischen Militärregierung in Vorlage bringen.“6Schulbedarfgesetz vom 11. Januar 1939 (GVBl. S. 12
).7Die Formulierung dieses Redebeitrags geht auf zahlreiche hs. Änderungen MPr. Ehards zurück. Im Registraturexemplar hatte es zunächst geheißen: „Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, diese Gesetzentwürfe seien bekanntlich vom Ministerrat angenommen und dem Landtag zugeleitet worden. Auf Vorschlag des Herrn Abgeordneten Dr. Hoegner habe sich der Landtag nun auf den Standpunkt gestellt, es sei unnötig, diese Gesetze anzunehmen und es genüge, sie lediglich als Rechtsverordnung zu erlassen. An sich sei es richtig, daß der Befehl der Militärregierung die Rechtsgrundlage dafür biete, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die bestehende bayerische Gesetze, z. B. das Schulbedarfsgesetz ändern könne. Es könnte aber geschehen, daß sich z. B. die Städte auf den Standpunkt stellten, sich an das Schulbedarfsgesetz zu halten. Übrigens müsse auch bei Erlaß einer Rechtsverordnung die Frage der Haushaltsmittel mit dem Landtag besprochen werden. Er glaube, aus diesen Gründen könne man mit einer Verordnung nicht zurechtkommen“ (StK-MinRProt 11).
2Staatsminister Dr. Hundhammer führt aus, auch seine Auffassung sei es ursprünglich gewesen, mittels Gesetz den Befehl der Militärregierung durchzuführen. Die Ansicht des Abgeordneten Dr. Hoegner habe ihn jedoch zu der Überlegung gebracht, ob der Weg einer Rechtsverordnung nicht der bessere sei, weil dadurch die Bindung für die Zukunft nicht so stark festgelegt werde, wie durch ein Gesetz. Allerdings gebe er dem Herrn Ministerpräsidenten darin recht, daß es strittig werden könne, ob ein Befehl der Militärregierung eine genügende Grundlage biete. Jedenfalls sei dieser keine Ermächtigung für das Finanzministerium, die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
3Staatsminister Dr. Kraus macht darauf aufmerksam, die vorliegenden Gesetzentwürfe bedeuteten eine Erweiterung der Lasten des sachlichen Schulbedarfs, die den Gemeinden überwiesen seien.
4Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, man könne nicht eine so zweifelhafte Rechtsgrundlage schaffen und er könne sich mit dem Ausweg einer Rechtsverordnung deshalb nicht zufrieden geben, zumal ja eine gesetzliche Grundlage für die Haushaltsmittel unbedingt notwendig sei.
5Staatsminister Dr. Hundhammer erklärt sodann, er werde dem Landtagtrotz seines bisherigen Standpunktes vorschlagen, die Angelegenheit im Wege des Gesetzes zu regeln und glaube, der Landtag werde diesem Vorschlag zustimmen und an den Ausschuß zurückverweisen. Auch er sei der Ansicht, daß die Gemeinden mit Recht und Erfolg widersprechen könnten, da ihnen neue Lasten auferlegt würden, die weit über das Schulbedarfsgesetz hinausgingen.
6Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.8
8Zum Fortgang s. die Behandlung im Landtag StB.
III S. 231 –236 (3. 11. 1948), u.a. trug MPr. Ehard erneut seine Bedenken gegen die Regelung in Form einer Verordnung vor. Der Landtag verwies die Angelegenheit jedoch erneut an den Haushaltsausschuß zurück. Zum Fortgang s. ferner Nr. 50 TOP III.
1Stv. Ministerpräsident Dr. Müller berichtet einleitend über die Notwendigkeit, den mit dem Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte verknüpften Fragenkomplex so rasch als möglich zu regeln.9 Durch die Verordnung10 sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß Dr. Auerbach in das Landesamt für Wiedergutmachung eingegliedert werde. Das Staatskommissariat werde aufgelöst, das Landesamt dem Finanzministerium unterstellt,11 Dr. Auerbach12 selbst werde dann unter das Disziplinarrecht fallen.13 Anfangs habe man von allen Seiten versucht zu intervenieren. Die Staatsregierung könne sich aber keine Bedingungen stellen lassen, auch nicht vom Landesverband der politisch Verfolgten.14 Sodann gibt stv. Ministerpräsident Dr. Müller einen Überblick über die wesentlichsten Bestimmungen der Verordnung.9Anlaß für diese organisatorischen Änderungen war die heftig umstrittene Amtsführung Auerbachs; vgl. den Leitartikel der SZ „Offizial-Anwalt der Verfolgten“ gez. Die Redaktion, 30. 10. 1948; Goschler, Auerbach S. 87–91. Vgl. auch die Anfrage der Legal Division des OMGB, 30. 12. 1947 beim StMJu, betr. die Rechtsstellung des Staatskommissariats – zu dessen Gründung vgl. Protokolle Hoegner I Einleitung LXXXIV. In der Folge legte das StMI, 17. 2. 1948, den Entwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Staatskommissars für rassisch, religiös und politisch Verfolgte vor (StK 14263). Vgl. ferner das Rundschreiben des StMI, 28. 8. 1948, an die dem StMI nachgeordneten Behörden betr. Rechtsstellung des Staatskommissariats f. rassisch, religiös u. politisch Verfolgte: „Die gesetzliche Regelung der Rechtsstellung des Staatskommissariats für rassisch, religiös und politisch Verfolgte wird noch einige Zeit beanspruchen. Zur Beseitigung der zahlreichen bestehenden Unklarheiten wird daher auf folgendes hingewiesen: Das Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete zentrale Sonderbehörde. Als solche hat es kein Weisungsrecht gegenüber den Behörden der inneren Verwaltung einschließlich der Polizeidienststellen. Selbstverständlich haben aber sämtliche Dienststellen der inneren Verwaltung den Ersuchen des Staatskommissariats im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu entsprechen und es auch sonst bei der Erfüllung seiner schwierigen Aufgaben tatkräftig zu unterstützen. Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Staatskommissariats sind bei den Verwaltungsgerichten anhängig zu machen“ (StK 14263). – Zum Aufgabenkreis des Staatskommissariats vgl. die Entschließung des StMI, 4. 5. 1946, betr. Betreuung der pol. Verfolgten (StK 14263). Zu dessen Tätigkeit vgl. im Detail gedruckt: Bericht des Staatskommissariats für rassisch, religiös u. politisch Verfolgte für die Militärregierung (Zeitraum 15. 9. 1946–1. 12. 1947), o.J. (1947) (Exemplar in StK 14263); bzw. Rechenschaftsbericht des Staatskommissars für rassisch, religiös u. politisch Verfolgte 15. September 1946 bis 15. Mai 1947, München 21. 4. 1947 (Exemplare in MF 71642 und MSo 70).10Vgl. StMF an MPr. Ehard, 2. 11. 1948, betr. Entwurf einer VO über die Organisation der Wiedergutmachung mit Begündung (Entwurf in der Anlage) (StK 14240 und StK-GuV 85). Zu dem Entwurf s. im Detail StK-GuV 85.11Vgl. Nr. 3 TOP VII und Nr. 7 TOP VIII.12Zu seiner Person s. Nr. 1 TOP VI.13Vgl. Goschler,Wiedergutmachung S. 160 f.14Vgl. Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes (zur VVN vgl. Nr. 12 TOP IX Anm. 70) an die StK, 2. 11. 1948: Zur Vorlage beim heutigen Ministerrat, gez. v. 1. Vors. der VVN Bayern Ludwig Schmitt, Franz Fackler f. d. Bayer. Widerstandsbewegung u. Gaston Gundelfinger: „Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Bayern schließt sich vollinhaltlich dem Memorandum an, das der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns in der Angelegenheit der Umorganisierung des Staatskommissariats und der Errichtung einer neuen Wiedergutmachungsbehörde beschlossen hat. Auch wir treten dafür ein, daß die Verwaltungsabteilung Dr. Auerbach unterstellt wird und daß der Beirat auf Grund von Vorschlägen zusammengesetzt wird, welche von den Organisationen der rassisch, religiös und politisch Verfolgten selbst eingebracht werden. Auf Grund verschiedener Vorsprachen sind wir berechtigt, diese Mitteilung nicht nur in unserem eigenen Namen, sondern auch in dem der Bayerischen Widerstandsbewegung, sowie der Interessengemeinschaft 1946 zu machen“ (StK-GuV 85). Vgl. ferner die Kritik an der Auflösung des Staatskommissariats in der gemeinsamen Entschließung des Landesausschusses für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, der VVN Bayern, des Landesverbands der israelitischen Kultusgemeinden, des Bayer. Hilfswerks und der Interessengemeinschaft 46, 16. 11. 1948. Dort hieß es ferner: „Der Landesausschuß der rassisch, religiös und politisch Verfolgten Bayern muß zu diesem Zweck als Beirat dem neuen Landesamt für Wiedergutmachung zur Seite gestellt werden“ (StK 13803).
2Ministerialdirektor Dr. Ringelmann macht darauf aufmerksam, Dr. Auerbach als künftiger Generalanwalt werde lediglich Antragsteller sein, wogegen die Regelungs- und Verwaltungsabteilung den Staat vertrete und die Wiedergutmachungskammern als eine Art Gericht zu entscheiden hätten.
3Ministerpräsident Dr. Ehard begründet sodann eingehend seine Bedenken gegen den Entwurf vor allem im Hinblick darauf, daß das Wiedergutmachungsgesetz noch nicht genehmigt sei,15 andererseits aber das Sonderfondsgesetz16 noch gelte, so daß Dr. Auerbach als Generalanwalt praktisch genau dieselben Funktionen wie bisher haben werde.17
15Vgl. Nr. 43 TOP VI. – Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 12. August 1949 (GVBl. S. 195
).16Gesetz Nr. 75 über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 1. August 1947 (GVBl. S. 164
).17Als Grundlage der Ausführungen Ehards vgl. die Vormerkung von Gumppenberg für den MPr. betr. Entwurf einer Verordnung über die Organisation der Wiedergutmachung, 2. 11. 1948 (3 S.) (StK-GuV 85).
4Auf den Einwand von Ministerialdirektor Dr. Ringelmann, daß das Landesamt für Wiedergutmachung gemäß § 1 der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen unterstehe und in dieser Bestimmung seine Aufgaben umschrieben seien, erklärt Ministerpräsident Dr. Ehard, dann müsse man aber den § 7 anders formulieren.18 Nach dessen jetziger Fassung sei es zweifelsfrei, daß bis zum Inkrafttreten des Wiedergutmachungsgesetzes genau der gleiche Zustand wie bisher weiter bestehe.18§7 lautete im Entwurf: „Mit der Errichtung des Bayer. Landesamts für Wiedergutmachung gehen die Aufgaben des Staatskommissariats für die rassisch, religiös und politisch Verfolgten auf dem Gebiete der Wiedergutmachung auf die Generalanwaltschaft über. Die sonstigen Aufgaben des Staatskommissariats sind entsprechend dem Fortschritt der Wiedergutmachung sobald als möglich durch die Generalanwaltschaft abzuwickeln“ (StK-GuV 85).
5Ministerialdirektor Dr. Ringelmann führt aus, man habe ursprünglich den § 7 anders gefaßt u.z. statt des jetzigen zweiten Satzes einen Hinweis auf § 3 aufgenommen. Diese Fassung sei aber auf Vorschlag von Dr. Auerbach wieder aufgegeben worden.
6Ministerialdirektor von Lex erklärt, man sei davon ausgegangen, daß das Wiedergutmachungsgesetz vor der Tür stehe. Es habe richtig geschienen, zwei Abteilungen zu schaffen u.z. Dr. Auerbach als Generalanwalt, daneben die Regelungs- und Verwaltungsabteilung, in der die Anträge abschließend behandelt würden, vorbehaltlich der Entscheidung durch die Wiedergutmachungskammern. Man habe geglaubt, in seiner Eigenschaft als Generalanwalt könne Dr. Auerbach auch die Betreuungsaufgaben weiterführen.
7Ministerpräsident Dr. Ehard stellt nochmals fest, daß die Verordnung in ihrer vorliegenden Fassung im wesentlichen alles beim alten lasse.
8Ministerialdirektor Dr. Ringelmann schlägt dann folgende Neuformulierung des § 7 vor:
9„Mit der Errichtung des Bayer. Landesamts für Wiedergutmachung gehen die Aufgaben des Staatskommissariats für die rassisch, religiös und politisch Verfolgten auf das Landesamt für Wiedergutmachung über. Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung des bisherigen Staatskommissariats für rassisch, religiös und politisch Verfolgte trifft der Staatsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern.“
10Ministerpräsident Dr. Ehard stellt nochmals fest, daß einmal das Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte aufgelöst werden müsse und daß zweitens die Betreuung der politisch Verfolgten auf dem Gebiet der Wiedergutmachung und Fürsorge weiterzugehen habe. Es werde ein Landesamt für Wiedergutmachung errichtet, das die Aufgaben durchführen solle, die das bisher noch nicht in Kraft getretene Wiedergutmachungsgesetz vorsehe, nämlich die Aufgaben, die aus dem Rückerstattungsgesetz19 entstehen und diejenigen, die aus dem Sonderfondsgesetz herrühren. In diesem Wiedergutmachungsamt werde ein Parteivertreter eingesetzt, der die entsprechenden Anträge zu stellen habe.19Gesetz Nr. 59 der Militärregierung – Deutschland vom 10. November 1947: Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (GVBl. S. 221).
11Anschließend wird noch über die Bezeichnung Generalanwaltschaft und Generalanwalt debattiert und vorgeschlagen, stattdessen das Wort Offizialanwalt zu wählen.
12Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, den Verordnungsentwurf nochmals zu revidieren.20 Der Presse könne man aber mitteilen, daß Dr. Auerbach seinen Rücktritt als Staatskommissar eingereicht habe, der vom Kabinett angenommen worden sei, ferner, daß die Absicht bestehe, Dr. Auerbach zum Offizialanwalt im Landesamt für Wiedergutmachung zu bestellen.21 Ferner könne man mitteilen, daß die Betreuung der rassisch, religiös und politisch Verfolgten nach wie vor unverändert weitergeführt werde, sowie daß das Staatskommissariat aufgelöst werde und an seine Stelle das Landesamt für Wiedergutmachung trete, das dem Staatsminister der Finanzen unterstehe, der einen ständigen Vertreter bestellen könne.20Dies war der Fall. Der umstrittene § 7 lautete schließlich (vgl. Anm. 23): „Das Landesamt für Wiedergutmachung sowie seine Zweig- und Außenstellen (§ 5) treten an die Stelle des Staatskommissariats für die rassisch, religiös und politisch Verfolgten und der Abteilung III des Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung sowie ihrer nachgeordneten Stellen. Die näheren Bestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Die Bestimmungen der ersten Verordnung des Bayerischen Ministerpräsidenten zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 vom 14. April 1948 (GVBl. S. 111
) bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die dort (§ 2) genannten Wiedergutmachungsbehörden fortan die Bezeichnung Zweigstellen des Bayerischen Landesamts für Wiedergutmachung führen.“21Vgl. SZ 28.10. u. 4. 11. 1948; Bayer. Staatsanzeiger 6. 11. 1948; ferner „Ende eines Staatskommissariats. Eine Erwiderung Dr. Auerbachs“, SZ 6. 11. 1948.
13Den endgültigen Text der Verordnung solle aber die Redaktionskommission, bestehend aus Ministerialdirektor Dr. Ringelmann, Ministerialdirektor Ritter von Lex und Ministerialrat Roemer, vornehmen, der dann bekanntgegeben werden könne.
14Stv. Ministerpräsident Dr. Müller teilt mit, bei Beginn der Besprechungen über die Neuordnung habe die Frage der Behandlung der Juden eine Rolle gespielt. Die Vertreter der Juden hätten den Wunsch geäußert, man möge ihnen einen Vertreter im Kultusministerium gewähren, der die besonderen Interessen der jüdischen Kultusgemeinden usw. verfolge.
15Ministerpräsident Ehard erklärt, diesen Vorschlag müsse man22 zu verwirklichen suchen.23
22Das hier im Registraturexemplar folgende Wort „zweifellos“ hatte MPr. Ehard hs. gestrichen (StK-MinRProt 11).23Verordnung über die Organisation der Wiedergutmachung vom 3. November 1948 (GVBl. S. 248
); vgl. Volkert S. 167f. Vgl. zu Reaktionen darauf SZ 4. 11. 1948; sowie versch. Zeitungen in PA 1948/22a; Schweizer an StMI, 2. 12. 1948: „Während der letzten Wochen hat das Amt der Militärregierung für Bayern Gerüchte über eine Änderung in der Organisation der Bayer. Regierung vernommen, die in erster Linie die Funktionen Dr. Auerbachs betreffen und Rückwirkungen auf Status und Zukunft der rassisch, religiös und politisch Verfolgten haben können. Es wird gebeten, das Amt der Militärregierung für Bayern, Public Welfare & DP-Branch, von allen erfolgten oder beabsichtigten Änderungen innerhalb der bayerischen Regierung, die den Status der rassisch, religiös und politisch Verfolgten betreffen, zu unterrichten“ (StK 30826) sowie Van Wagoner an Ehard, 26. 1. 1949: „Die obige Verordnung trennt die Funktion der Wiedergutmachung vom Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung ab. Die Abschnitte II, III und IV zeigen an, daß die mit der Verwaltung der unter, Zwang“ erworbenen Vermögen in Zusammenhang stehenden Funktionen an ein neues Landesamt für Wiedergutmachung zu übertragen sind. Die Vorschrift 17- 116.1 der Militärregierung bezeichnet den Leiter des Deutschen Amtes für Vermögenskontrolle auf Landesbasis als das Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung (Land Civilian Agency Head); die Vorschrift 17- 131.1 der Militärregierung verlangt, daß kein deutscher Beamter außer dem Leiter dieser Dienststelle ohne die Genehmigung der Militärregierung Vollmachten in bezug auf die Funktionen der Vermögenskontrolle habe. Das Amt der Militärregierung für Bayern ist der Ansicht, daß die Übertragung der Verwaltung irgendeiner Klasse von unter Kontrolle stehenden Vermögen auf eine andere Dienststelle als das Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung einen Verstoß gegen die Vorschrift der Militärregierung darstellt; diese Vorschrift sieht vor, daß alle Vermögenskontrollfunktionen von einer einzigen in ihrer Tätigkeit der Militärregierung verantwortlichen Dienststelle vorzunehmen sind. Die Teilung der Verantwortung für die Verwaltung von unter Kontrolle stehenden Vermögen würde außerdem unnötige Schwierigkeiten mit sich bringen. Aus diesen Gründen ist es wünschenswert, daß die Funktionen der Vermögensverwaltung und der inneren Wiedergutmachung bei dem einen Amt verbleiben. Sollen jedoch Funktionen der inländischen Wiedergutmachung vom Amt für Vermögensverwaltung abgetrennt werden, so steht das Amt der Militärregierung für Bayern dazu auf dem Standpunkt, daß jede Maßnahme, mit der eine solche Abtrennung durchgeführt wird, klar herauszustellen habe, daß die Verwaltung von unter Kontrolle stehenden Vermögen beim Landesamt für Vermögensverwaltung verbleibt. Die obige Verordnung verstößt insoweit und aus den oben angeführten Gründen gegen die Politik der Militärregierung. Es wird daher gebeten, das Erforderliche zu veranlassen, um die mit dieser Verordnung bezweckten Maßnahmen mit der Politik der Militärregierung in Einklang zu bringen“ (MSo 57 und StK-GuV 85). Am 3. 6. 1949 befahl OMGB die Aufhebung der Verordnung vom 3. 11. 1948; vgl. Van Wagoner an Ehard, 3. 6. 1949 (StK-GuV 85). Zum Fortgang s. Nr. 83, Nr. 85 und Nr. 86.