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Nr. 54MinisterratssitzungMittwoch, 22. Dezember 1948 Beginn: 15 Uhr 30 Ende: 17 Uhr 30
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Innenminister Dr. Ankermüller, Kultusminister Dr. Hundhammer, Finanzminister Dr. Kraus, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Krehle, Verkehrsminister Frommknecht, Sonderminister Dr. Hagenauer, Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium), Ministerialdirigent Dr. Brunner zu Punkt II der Tagesordnung.

Entschuldigt:

Stv. Ministerpräsident Dr. Müller,1 Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Staatsminister Dr. Pfeiffer (Bayer. Staatskanzlei), Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium).

Tagesordnung:

I. Gewerbelockerungsgesetz. II. Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen. [III. Dienstbetrieb zwischen Weihnachten und Neujahr]. [IV. Notparlament der Flüchtlinge]. [V. Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern]. [VI.] Personalangelegenheiten.

I. Gewerbelockerungsgesetz2

Ministerpräsident Dr. Ehard verliest zunächst ein Schreiben des Amtes der Militärregierung für Bayern, wonach einer Anordnung des Amtes der Militärregierung für Deutschland zufolge3 Lizenzierungen von Gewerbebetrieben nicht mehr zulässig seien, da alle Einschränkungen der Gewerbefreiheit den demokratischen Prinzipien widersprechen würden.4 Ausnahmen seien lediglich für besondere Gruppen vorgesehen, u. a. bei Betrieben des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Fürsorge, bei Banken und Versicherungen, bei gewissen Gruppen der freien Berufe, Versorgungsbetrieben usw.

Ob der vom B. Wirtschaftsministerium vorgelegte Gesetzentwurf5 den Richtlinien der Militärregierung entspreche, könne man im Augenblick noch nicht überblicken und er schlage deshalb vor, die Beratung darüber zurückzustellen. Im übrigen habe ihm der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft, Professor Erhard, in Frankfurt mitgeteilt, er wolle nochmals zusammen mit dem Präsidenten des Wirtschaftsrats6 und einigen anderen Herren mit General Clay sprechen und glaube, man könne vielleicht noch die Meisterprüfung retten.7 Entgegen der Auffassung von Professor Erhard sei er selbst der Meinung, man könne nur soviel erreichen, daß sich ein Handwerker, der die Meisterprüfung abgelegt habe, entsprechend kennzeichnen könne, während die Zulassung zu einem Handwerk selbst sicher nicht davon abhängig gemacht werden könne. Jedenfalls wolle er sich in dieser Angelegenheit nicht entscheiden, bevor nicht der Wirtschaftsminister aus Frankfurt zurückgekehrt sei.8

Der Ministerrat beschließt sodann, den Gesetzentwurf vorerst zurückzustellen.9

II. Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen

Ministerialdirigent Brunner 10 des Verkehrsministeriums berichtet eingehend über den Entwurf des Ministeriums,11 dessen Vorlage dadurch notwendig geworden sei, daß die Eigentümer von Kraftfahrzeugen, die beschlagnahmt und anderweitig zur Verfügung gestellt worden seien, ihr Eigentum mit der Begründung zurückverlangen, daß dieses nicht hätte übertragen werden dürfen.12 Andererseits werde von dem augenblicklichen Besitzer der Fahrzeuge geltend gemacht, sie hätten jahrelang diese Wagen benutzt und vielfach große Aufwendungen für Reparaturen usw. gemacht. Für die Fälle, die sich nach dem 15. 10. 1946 ereignet hätten, habe sich bereits eine einigermaßen befriedigende Lösung herausgebildet. Viel schlimmer sei es dagegen mit den Fällen, die vor dem 15. 10. 1946, dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes,13 lägen. Vor diesem Termin sei das Eigentum an den Fahrzeugen rechtskräftig übergegangen und könne nicht mehr bestritten werden. Es habe sich als dringend notwendig herausgestellt, übrigens auch nach Auffassung des B. Landtags, die Möglichkeit für eine Bereinigung der Kraftfahrzeugzuweisungen zu schaffen. Das Verkehrsministerium versuche, mit diesem Entwurf zunächst die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und eine einwandfreie Rechtsgrundlage herzustellen. Gleichzeitig solle damit eine Basis geschaffen werden, von der aus Rückübertragungen möglich gemacht werden sollten, in allen Fällen, in denen die ursprüngliche Übertragung als unberechtigt erscheine. Die Bestimmung des § 1 habe man deshalb in die beiliegende Form gebracht, weil es sich hier kaum um eine konstituierende Bestimmung handle, sondern um eine solche, die einen bereits bestehenden Rechtszustand feststelle. Eine Reihe von Übereignungen seien von den Besatzungsbehörden auf Grund der Haager Landkriegsordnung14 vorgenommen worden, andere auf Grund des Reichsleistungsgesetzes15 oder sonstiger Gesetze der Militärregierung. Ob Titel 14 des entsprechenden Militärregierungsgesetzes nur als interne Dienstanweisung für amerikanische Dienststellen anzusehen sei oder nicht, sei sehr umstritten gewesen. Das Verkehrsministerium glaube, es habe sich dabei um eine Weisung auch an deutsche Dienststellen gehandelt, da dieser Titel mit dem Befehl, ihn zu vollziehen, zugestellt worden sei. Das Recht der Amerikaner zum Erlaß dieser Anweisung gründe sich auf das Kontrollratsgesetz Nr. 2.16 Man könne allerdings hiebei auch anderer Meinung sein. Er glaube übrigens nicht, daß man vom Verfassungsstandpunkt aus Bedenken gegen § 1 geltend machen könne. Er müsse aber darauf aufmerksam machen, daß man evtl, der Auffassung sein könne, § 1 bedeute eine nachträgliche Legalisierung ungültiger Rechtsakte, so daß man einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum erblicken könne.

Besonders wichtig sei der § 5, während die folgenden Bestimmungen eigentlich nur Ausführungsvorschriften über die Rechtsfolgen der Aufhebung enthielten. § 14 sehe einstweilige Maßnahmen vor. Der Landtag habe im August ein derartiges Gesetz gefordert,17 das sofort ausgearbeitet worden sei. Der Abschluß habe sich aber sehr lange hinausgezögert, da eine Reihe von Bedenken aufgetreten wären, die schließlich zu der Vorbereitung eines neuen Entwurfes geführt hätten, der nun vorliege und die Zustimmung aller Ministerien gefunden habe.

Ministerpräsident Dr. Ehard dankt Ministerialdirigent Brunner für seinen Vortrag und erklärt, Anlaß zu diesem Gesetz sei die Tatsache gewesen, daß die Beschlagnahmungen auf dem Verkehrsgebiet in einer verwirrten Zeit erfolgt seien und jetzt natürlich angegriffen würden. Bei den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten seien deshalb auch eine Unzahl von Verfahren anhängig. Er selbst habe zu dem Entwurf nur das Bedenken, daß § 1 mißverstanden werden könne,18 wonach der Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehe, daß Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren nicht beachtet worden seien; Zuweisungen, die von Privatpersonen erfolgt seien, könnten wohl doch nicht rechtswirksam sein.

Ministerialdirigent Brunner entgegnet, damit würde man aber wieder die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit den Gerichten zuschieben. Natürlich seien die ganzen Verhältnisse sehr zweifelhaft und niemand könne heute entscheiden, ob die damaligen Verwaltungsakte rechtswirksam gewesen seien oder nicht. Er betone aber nochmals, daß § 1 nur eine Bestimmung von deklaratorischer Bedeutung sein solle.

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich, ob man feststellen könne, welche deutschen Dienststellen im einzelnen mit Befehlen der Militärregierung beauftragt worden seien.

Ministerialdirigent Brunner antwortet, dies sei kaum möglich, da besonders im Jahre 1945 jeder Stadtkommandant derartige Befehle gegeben habe. Da § 1 sich auf Verwaltungsakte der Straßenverkehrs- und Bezirks Verwaltungsbehörden beschränke, könnten Willkürakte von privater Seite nicht unter diese Bestimmung fallen.

Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu und teilt noch mit, daß eine Äußerung des Wirtschaftsministeriums vorliege, wonach eine andere Fassung des § 419 gewünscht werde.20

Ministerialdirigent Brunner führt aus, das Wirtschaftsministerium schlage vor, § 4 auf die Fälle zu beschränken, die sich in der Zeit vor dem 15.10. 1946 ereignet hätten und die späteren der Entscheidung der Verwaltungsgerichte zu belassen. Das Verkehrsministerium sei anderer Auffassung, weil anfänglich über die Verwaltungsrechtssprechung Unklarheit geherrscht habe und eine Reihe von Fällen in Rechtskraft erwachsen seien, die korrigiert werden sollten. Er gebe aber auch zu, daß die jetzige Fassung zur Folge habe, daß jeder, der Rechtsmittelfristen bei den Verwaltungsgerichten versäumt habe, sich auf das vorliegende Gesetz berufen könne. Im übrigen sei es noch möglich, bei den parlamentarischen Verhandlungen etwa auftretende Zweifelsfragen zu bereinigen.

Auf Anfrage von Staatsminister Dr. Hundhammer erklärt Ministerialdirigent Brunner, man habe zwar keinen genauen Überblick über die Zahl der Fälle, die wieder aufgegriffen werden könnten, man müsse aber wohl 20–30000 annehmen.21

Staatsminister Dr. Kraus meint, nach dem 15. 10. 1946 seien wohl nicht mehr allzuviele Fälle vorgekommen.

Nach einer weiteren Aussprache wird beschlossen, dem Absatz 1 des § 4 folgende Fassung zu geben:

„Verfügungen über Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. April 1947 ergangen sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgehoben werden.“

Der Ministerrat beschließt sodann, dem vorliegenden Gesetzentwurf im übrigen unverändert zuzustimmen.22

[III.] Dienstbetrieb zwischen Weihnachten und Neujahr

Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr den Parteiverkehr einzustellen, da dringende Rückstände aufgearbeitet und gesetzgeberische Arbeiten usw. vorbereitet werden müßten. Diese Regelung müsse durch die Presse bekanntgegeben werden, ebenso wie der auf 12 Uhr Mittag festgesetzte Dienstschluß am 24. und 31. Dezember. Der Ministerrat erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.

[IV.] Notparlament der Flüchtlinge23

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, das neugebildete Präsidium24 des sogenannten Notparlaments der Flüchtlinge25 habe sich vor einigen Tagen bei ihm vorgestellt26 Der gewählte Präsident des Parlaments, Herr Goetzendorff,27 habe ihm erklärt, das Parlament sei die legitime Vertretung der Flüchtlinge, es würde demnächst Ausschüsse einrichten, die sich auch an die entsprechenden Landtagsausschüsse wenden würden, um von diesen als beratende Mitglieder zugezogen zu werden. Herr Goetzendorff habe weiter gesagt, es sei notwendig, das Verhältnis des Parlaments zum Hauptausschuß der Flüchtlinge zu klären.28 Außerdem benötige es dringend Geld. Er habe ihn deshalb gebeten, ihm für den Anfang die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Er habe darauf Herrn Goetzendorff geantwortet, so ohne weiteres ginge das nicht. Er müsse zuerst Vorschläge haben und wissen, wie sich die Flüchtlinge in ihrer Gesamtheit und der Hauptausschuß zu dem neuen Parlament stellen würden. Herr Goetzendorff habe dann erklärt, er brauche unbedingt 10 000 DM und er könne doch nicht eine Sammelaktion einleiten, mit dem Hinweis darauf, daß die Staatsregierung das Flüchtlingsparlament nicht unterstützen wolle. Seiner Auffassung nach müsse man sich die Sache sehr genau überlegen, besonders mit Rücksicht auf die dauernden Angriffe, die aus radikalisierten Flüchtlingskreisen gegen die Regierung erhoben würden; er brauche nur an den Dachauer Fall zu erinnern.

Staatsminister Dr. Kraus meint, es werde hier ein Staat im Staate aufgebaut und seines Erachtens sollten die Flüchtlinge eine Sache, die sie selbst aufbauen wollten, auch selbst finanzieren. Staatliche Gelder könne man keinesfalls dafür zur Verfügung stellen.

Es wird sodann Übereinstimmung darüber festgestellt, daß die Frage zunächst durch den Hauptausschuß der Flüchtlinge29 behandelt werden soll und bis dahin keine Entscheidung getroffen wird.30

[V.] Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern

Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, die Notwendigkeit, endgültig ein Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern zu erlassen,31 werde immer dringlicher, zumal das Wappen selbst mehr oder weniger offiziell schon seit Jahr und Tag überall gebraucht werde. Er schlage deshalb vor, den vorliegenden Gesetzentwurf32 zu verabschieden, ihn aber dem Landtag und Senat erst zuzuleiten, wenn Besprechungen mit den Fraktionsvorsitzenden oder sonstigen Vertretern der politischen Parteien durchgeführt seien.33

Der Ministerrat beschließt sodann, unter dieser Voraussetzung dem Gesetzentwurf zuzustimmen.34

[VI.] Personalangelegenheite

1. Wiedereinstellung und gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand des ehern. Präsidenten des Reichsfinanzhofs Ludwig Mirre35

Staatssekretär Dr. Müller weist darauf hin, daß Herr Mirre auch unter normalen Verhältnissen Senatspräsident geworden wäre. Er könne ihm aus eigener Erfahrung das beset Zeugnis ausstellen36 und man könne es zweifellos verantworten, ihm die Pension eines Senatspräsidenten zu geben.

Der Ministerrat erklärt sich mit dem Vorschlag des Finanzministeriums einverstanden.

2. Der Ministerrat erklärt sodann seine Zustimmung zur Wiedereinstellung des ehern. Rechnungshofdirektors Dr. Otto Hofmann,37 und zu seiner gleichzeitigen Ernennung zum Ministerialrat im Finanzministerium.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
In Vertretung
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister