1. Entwurf eines Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für die unständigen Hafenarbeiter1
U1Vgl. Nr. 97 TOP I/5.
1Ministerialrat Leusser berichtet, der Verkehrsausschuß habe diesen Entwurf abgelehnt, weil gemäß Art. 72 Abs. 2 GG der Bund hiefür nicht zuständig sei.2 Daraufhin habe man den Entwurf nochmals dem Sozialpolitischen und dem Rechtsausschuß des Bundesrates überwiesen. Ein unmittelbares Interesse Bayerns an dieser Angelegenheit besteht nicht, wohl aber ein grundsätzliches.2Art. 72 Abs. 2 GG lautet: „Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder 2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte oder 3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.“
2Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird vereinbart, daß sich der bayerische Vertreter im Bundesrat auf den Standpunkt des Verkehrsausschusses stellen solle, wonach kein Bedürfnis für eine Bundesregelung bestehe.
2. Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte3
U3S. im Detail MInn 90317. Vgl. Nr. 88 TOP I/10; Kabinettsprotokolle
1949 S. 254
f.; Kabinettsprotokolle
1950 S. 179 , 204 , 212 , 241
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 74/50 . – Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl. S. 34 ).
1Ministerialrat Leusser führt aus, der Entwurf stehe auf der Tagesordnung des am 16. Februar tagenden Ausschusses für Innere Angelegenheiten. Zunächst sei angenommen worden, daß die Länder- und Gemeindebeamten und Angestellten nicht in den von Art. 132 GG4 betroffenen Personenkreis einzubeziehen seien; der vorliegende Verordnungsentwurf sehe dies aber ausdrücklich vor.5 Was die Gemeindebeamten betreffe, so ergebe sich die Frage, ob entweder die Zustimmung der Gemeindebehörden erforderlich sei unter Zuziehung der Staatsaufsichtsbehörden oder lediglich eine Zustellung an den Betroffenen mit der Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Der Koordinierungsausschuß6 halte jedenfalls die in § 3–6 enthaltenen Legaldefinitionen für unklar.7 Mit Rücksicht auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden8 müsse auch für Bayern die Einschaltung der Staatsaufsichtsbehörde abgelehnt werden.9
4Art. 132 GG lautet: „(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung zum Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden. (2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die ‚Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus‘ nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 offen. (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“5Der § 1 Abs. 1 des Entwurfs (wie Anm. 3) lautete: „Die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes auf Lebenszeit eingestellten Beamten des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes nach den folgenden Grundsätzen in den Ruhestand, in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden.“6Vgl. Kurzprotokoll über die 16. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 13. Februar 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II).7Die §§ 3–6 des Entwurfs (wie Anm. 3) lauteten: „§ 3 (1) Die persönliche Eignung eines Beamten für sein Amt im Sinne des Artikel 132 des Grundgesetzes ist zu verneinen, wenn er die ordnungsmäßige Durchführung des Dienstes erheblich beeinträchtigt oder innerhalb oder außerhalb des Dienstes sich der Achtung und des Vertrauens für unwürdig erweist, die sein Beruf erfordert. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (2) Umstände, die bereits der Beurteilung nach den in Artikel 139 des Grundgesetzes bezeichneten Vorschriften unterliegen, bleiben für die Prüfung nach Absatz 1 außer Acht. § 4 Die fachliche Eignung eines Beamten für sein Amt im Sinne des Artikels 132 des Grundgesetzes ist zu verneinen, wenn ihm die zur ordnungsmäßigen Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen. § 5 (1) Von den Vorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus nicht betroffen ist, wer nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war und den Nationalsozialismus nicht gefördert oder unterstützt hat. (2) Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grundgesetzes ist, wer von den zuständigen Organen oder allgemein durch Gesetze oder Verordnungen als Verfolgter des Nationalsozialismus anerkannt worden ist. § 6 Ein wichtiger Grund in der Person des Beamten liegt im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, wenn dem Beamten die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt in solchem Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung seiner Aufgaben ausgeschlossen ist und das Verbleiben des Beamten in seinem Amt selbst unter Berücksichtigung der politischen Haltung des Beamten in der Zeit des Nationalsozialismus nicht tragbar ist.“8Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in Bayern, erstmalig formuliert durch das Selbstverwaltungsgesetz vom 22. Mai 1919 (GVBl. S. 239
), war nach 1945 im Grundsatz zunächst durch Art. 11 BV festgelegt: „(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten [...] (4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.“ Nach dem Erlaß einer vorläufigen und provisorischen Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1945 (GVBl. 1946 S. 225
) trat erst Anfang 1952 die neue Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 in Kraft (GVBl. S. 19). S. Volkert, Handbuch S. 93 f.9§ 9 Abs. 1 des Entwurfs (wie Anm. 3) lautete: „Die Maßnahmen auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde getroffen.“
2Staatsminister Dr. Ankermüller macht darauf aufmerksam, daß zunächst die Beschwerde gegen eine Entlassung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden müsse, erst, wenn der Beschwerde dort nicht stattgegeben werde, käme der normale Rechtweg in Frage. Die Entlassung dürfe nicht die Aufsichtsbehörde vornehmen, sondern die Gemeinde oder Gemeindeverbände, die Beschwerde dagegen müßte in den § 12 eingebaut werden.10 Auch sei es notwendig, eine neuerliche Entnazifizierung zu verhindern, deshalb müsse man den Antrag des nordrhein-westfälischen Innenministers Menzel11 zu § 3 Abs. 2 ablehnen.12
10Dem § 12 des Entwurfs (wie Anm. 3) wurde ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Der § 12 lautete in der Neufassung der BR-Drs. Nr. 74/50 (enthalten in MInn 90317): „(1) Gegen die Verfügung steht dem Betroffenen in jedem Falle der Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung an die Behörde zu, die die Verfügung erlassen hat. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Eingang des Einspruchs ist dem Betroffenen unter Angabe des Eingangstages zu bestätigen. (2) Die Behörde kann auf den Einspruch hin die Verfügung aufheben oder ändern. Hat die oberste Behörde ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen, so kann sie sich die Entscheidung über den Einspruch Vorbehalten. (3) Gegen Entscheidungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, durch die der Einspruch zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde an die staatliche Aufsichtsbehörde zulässig. (4) Daneben steht dem Betroffenen der Rechtsweg nach den für ihn geltenden Vorschriften offen.“11Dr. jur. Walter Menzel (1901–1963), Jurist und Nationalökonom, 1925 Eintritt in den preußischen Staatsdienst, 1931 Landrat in Weilburg an der Lahn, 1933 Entlassung und folgend Anwaltstätigkeit in Berlin, 1945 Berater der US-Besatzungsmacht in Berlin und Generalreferent für Inneres in der Provinzialregierung Westfalen, MdL (SPD) in NRW 1946–1954, 1946–1950 Innenminister in NRW, August 1946 bis Dezember 1946 u. Juni 1947 bis Juli 1950 Stv. Ministerpräsident, 1948/49 Mitglied des Parlamentarischen Rates, MdB 1949–1963, ab 1951 Vorsitzender des Verfassungsausschusses des Bundestages, ab 1952 Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion.12Dieser Antrag Menzels im Detail nicht ermittelt. Der Antrag hatte aber wohl dahingehend gelautet, den § 3 Abs. 2 (s.o. Anm. 7), durch den Umstände, die bereits der Beurteilung nach den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus unterliegen, bei der Prüfung der persönlichen Eignung der Beamten außer Betracht zu bleiben haben, so abzuändern, daß auch bereits rechtskräftig entnazifizierte Beamte einer nochmaligen Eignungsprüfung unterzogen werden sollten. S. hierzu die Stellungnahme Ankermüllers im Sitzungsbericht über die 14. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 16. Februar 1950 S. 228 f.
3Es wird vereinbart, daß die Vertretung in diesem Punkt beim Staatsministerium des Innern liegen solle.
3. Entwurf eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gern. Art. 29 Abs. 2–6 GG13
U13S. im Detail StK-GuV 10645 u. 10646. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 99 f., 113 f., 185 , 213 , 218 , 290
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 77/50 .
1Ministerialrat Leusser teilt mit, der Entwurf sei ihm erst heute Vormittag zugegangen, so daß man ihn noch nicht eingehend habe prüfen können, schon bei erster Durchsicht ergäben sich aber bereits eine Reihe von Bedenken. Grundsätzlich werde die Meinung vertreten, daß die Durchführung von Volksbegehren nach Art. 29 Abs. 214 GG im gegenwärtigen Zeitpunkt weder notwendig noch zweckmäßig sei. Darüber hinaus sei es fraglich, ob sie mit Rücksicht auf Ziff. 5 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 überhaupt als zulässig zu erachten sei.15 Bis zum Abschluß eines Friedens Vertrages müsse man wohl die Angelegenheit der Ländergrenzen, Württemberg-Hohenzollern ausgenommen, suspendieren. Man könne hienach jedenfalls die Meinung vertreten, daß die nach § 5 Abs. 216 des vorliegenden Entwurfs am 23. Mai 1950 endende Frist nicht ablaufe.14Art. 29 Abs. 2 GG lautet: „In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung. Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen.“15Abdruck des Schreibens der Militärgouverneure an Adenauer, 12. 5. 1949, in: Der Parlamentarische Rat 8, S. 273 f. unter 5) hieß es darin: „Ein vierter Vorbehalt bezieht sich auf die Artikel 29 und 118 [GG] und die allgemeine Frage der Neuregelung der Ländergrenzen. Ausgenommen im Falle von Württemberg-Baden und Hohenzollern haben sich unsere Auffassungen in dieser Frage nicht geändert, seitdem wir diese Angelegenheit mit Ihnen am 2. März besprochen haben. Falls nicht die Hohen Kommissare einstimmig dahingehend Übereinkommen, diese Auffassung zu ändern, werden die in diesen Artikeln vorgesehenen Vollmachten nicht ausgeübt werden können und die Grenzen aller Länder, ausgenommen Württemberg-Baden und Hohenzollern, werden so bleiben, wie sie jetzt festgelegt sind, bis zum Friedensschluß.“16§ 5 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 13) lautete: „Die Eintragungsfrist beginnt für alle auf Grund dieses Gesetzes zugelassenen Volksbegehren am 14. Mai 1950, sie endet mit dem Ablauf des 23. Mai 1950. Die Eintragungsstunden setzt der Bundesminister des Innern fest.“
2Staatsminister Dr. Ankermüller weist darauf hin, daß nach einer Mitteilung, die er erhalten habe, noch Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Hohen Kommissaren über diese Frage im Gang seien. Baden halte daran fest, daß eine Volksabstimmung vor dem Friedensschluß nicht möglich sei, die Frist habe deshalb noch nicht zu laufen begonnen. Übrigens sei es auch technisch nicht möglich, das Volksbegehren durchzuführen. Er werde sich mit Herrn von Lex noch in Verbindung setzen, für heute aber anregen, daß sich Bayern dem Vorbringen von Baden nicht widersetzen solle.17
17Zur Geschichte der Neugliederung der südwestdeutschen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern nach 1945 bis hin zur Gründung des neuen Südweststaates Baden-Württemberg im Jahre 1952 vgl. Matz, Grundlagen S. 520–546.
3Ministerialrat Leusser fährt fort, was die technischen Einzelheiten betreffe, so erscheine unter anderem die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Zahl von Antragstellern als zu hoch;18 früher seien 5000 Unterschriften für das gesamte Reichsgebiet vorgeschrieben gewesen.19 Auch müsse man zu erreichen versuchen, daß bei einer evt. Wahl in der bayerischen Rheinpfalz die zahlreichen außerhalb der Pfalz lebenden Pfälzer Stimmberechtigung erhielten.20 Zu § 5 Abs. I21 erhebe sich die Frage, was geschehen solle, wenn der Bundesinnenminister dem Antrag nicht stattgebe. Die Eintragungsfrist des § 5 Abs. 2 von insgesamt 9 Tagen müsse auf 3 Wochen ausgedehnt werden.22 Er halte es jedenfalls für notwendig, daß alle beteiligten Ministerien in einer eigenen Sitzung die grundsätzlichen Probleme dieser Verordnung nochmals beraten sollten. Übrigens müsse er noch darauf aufmerksam machen, daß § 24 Abs. 2 als unzulässiger Eingriff in Landesbefugnisse unbedingt abgelehnt werden müsse.23
18§ 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 13) lautete: „Die Durchführung eines Volksbegehrens ist bis zum 15. April 1950 bei dem Bundesminister des Innern zu beantragen. Der Antrag bedarf der Unterschrift von zwei von Hundert der Einwohner des Gebietsteils, jedoch von nicht mehr als fünftausend Einwohnern. Die Gesamtzahl der Einwohner bemißt sich nach der letzten amtlichen Volkszählung (Wohnbevölkerung).“19Bezug genommen wird hier auf den § 27 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (RGBl. S. 790 ): „Der Zulassungsantrag ist schriftlich an den Reichsminister des Innern zu richten. Er bedarf der Unterschrift von fünftausend Stimmberechtigten.“20Zur bayer. Pfalzpolitik zwischen 1945 und 1956 und den bayer. Bemühungen zur Wiedereingliederung der linksrheinischen Pfalz an Bayern unter Instrumentalisierung des Art. 29 GG vgl. Gelberg, Bayerische Pfalzpolitik. S. auch die Resolution des Landesverbandes der Pfälzer im rechtsrheinischen Bayern wegen Beteiligung an einem Volksentscheid nach Art. 29 des Grundgesetzes vom 23. 2. 1950, die die 1. und 2. Vorsitzenden des Landesverbandes, Ludwig Osterhelder und Gebhard Orth, mit Schreiben vom 2. 3. 1950 an die Mitglieder des Bundesrates gesandt hatten. Darin protestierte der Landesverband unter Berufung auf völkerrechtliche Grundsätze gegen jeden „Versuch, die außerhalb der Pfalz wohnenden gebürtigen Pfälzer in dieser für sie wichtigen Frage rechtlos zu machen [...] Wenn über das Schicksal eines Gebietsteils durch Volksabstimmung zu entscheiden ist, ist es das selbstverständliche Recht derer, die diesen Gebietsteil ihre Heimat nennen, also der dort geborenen, an dieser Volksabstimmung teilzunehmen.“ (StK-GuV 10645).21§ 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 13) lautete: „Gibt der Bundesminister des Innern dem Anträge [auf Durchführung eines Volksbegehrens] statt, so veröffentlicht er den Antrag und seine Entscheidung im Bundesanzeiger.“22Vgl. oben Anm. 16.23§ 24 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 13) lautete: „Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung die Vorschriften des Landeswahlrechts den besonderen Verfahrenserfordernissen des Volksbegehrens und Volksentscheids anpassen.“ Dem in StK-GuV 10645 als BR-Drs. Nr. 77/50 enthaltenen Text des Gesetzentwurfs war hier handschriftlich der Kommentar „unmöglich“ hinzugefügt worden.
4Nach kurzer Aussprache beschließt der Ministerrat auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten zu versuchen, die Angelegenheit hinauszuschieben.24 Wenn Baden tatsächlich einen Antrag stelle, solle sich Bayern anschließen.24Der Gesetzentwurf erfuhr in Folge keine weitere Behandlung, da die AHK Ende März 1950 in einem Schreiben an Bundeskanzler Adenauer den Art. 29 GG für nach wie vor als suspendiert erklärte. Vgl. die Abschrift der Übersetzung eines Schreibens Andre Francois-Poncets an Adenauer, 30. 3. 1950; Schreiben StM Zorn an StK, 15. 2. 1951 (StK-GuV 10645). Das Gesetz kam erst fünf Jahre später, nach dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrages, zustande. S. hierzu im Detail StK-GuV 10646. – Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 835 ).
4. Energienotgesetz U
1Ministerialrat Leusser berichtet, das Energienotgesetz,25 das bekanntlich ein Weisungsrecht vorsehe,26 solle verlängert werden.27 Bei einem neuen Gesetz sei nach Art. 84 Abs. 1 GG28 die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, das gelte wohl auch bei der Verlängerung des Gesetzes. Übrigens berechtige das Energienotgesetz auch zu Verfügungen,29 was nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei.30 Im wesentlichen werde es sich hierbei aber darum handeln, daß das Bundeswirtschaftsministerium Weisungen erteile, nach Bayern Strom zu liefern.25Gemeint ist das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 (WiGBl. S. 87).26Die §§ 2 und 5 des Energienotgesetzes (wie Anm. 25) gaben ursprünglich dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des VWG, nunmehr dem Bundeswirtschaftsminister, die Befugnis, Einzelanweisungen an Landesbehörden zu richten: „§ 2 (1) Der Direktor kann Elektrizitätsbezirken und Gasbezirken durch Anweisungen an die Hauptlastverteiler und an die Hauptgasverteiler die Abgabe, Weiterleitung oder Abnahme von Energie (Elektrizität und Gas) auferlegen. Er kann die Obersten Landesbehörden anweisen, den Gesamtstromverbrauch und den Gesamtgasverbrauch in den Ländern in einem bestimmten Ausmaß einzuschränken. [...]§ 5 Nach Anweisung des Direktors erlassen die Obersten Landesbehörden Verfügungen über die Verteilung, die Vorratshaltung und den Verbrauch der für die Elektrizitätsversorgung und für die Gasversorgung zugeteilten Kohle (Energiekohle). Auch die Hauptlastverteiler können nach Anweisung des Direktors, die dieser gleichzeitig den Obersten Landesbehörden mitteilt, hinsichtlich der für die Elektrizitätsversorgung zugeteilten Kohle solche Verfügungen erlassen.“27S. im Detail StK-GuV 10644. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 191 , 899
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 80/50 . – Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 204 ). Das Energienotgesetz von 1949 trat am 31. 3. 1950 außer Kraft, mit dem Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer wurde das Energienotgesetz bis zum 31. März 1951 verlängert. Eine eigentlich geplante bundesgesetzliche Neuordnung der Energiewirtschaft auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451 ) wurde nicht durchgeführt. Es folgten dafür noch vier weitere Verlängerungsgesetze zum Energienotgesetz, bis dieses schließlich zum 31. 3. 1956 auslief. S. thematisch weiterführend auch unten TOP I/8 a.28Art. 84 Abs. 1 GG lautet: „Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.“29Die §§ 4 und 6 des Energienotgesetzes (wie Anm. 25) ermächtigten den Bundeswirtschaftsminister zu Verfügungen, also zu Verwaltungsakten gegenüber Privatverbrauchern und privaten Energieerzeugern: „§ 4 (1) Die Obersten Landesbehörden und nach ihrer Weisung die nach § 1 bestellten Lastverteiler und Gasverteiler können zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit a) die Abgabe von Energie an die Verbraucher regeln, b) Verbraucher – auch zum Ausgleich ihres unzulässigen Mehrverbrauchs – auf Zeit von Energienutzung ausschließen oder in der Energieabnahme beschränken, c) den Energieversorgungsunternehmen und bei besonders angespannter Lage der Energieversorgung den Besitzern von Eigenanlagen die Abgabe, Weiterleitung oder Abnahme von Energie auferlegen und zu diesem Zweck Verfügungen über die Ausnutzung von Energieanlagen zu erlassen. [...] (3) Der Direktor kann auf Grund des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) Anordnungen und Verfügungen erlassen über die Flöhe der Vergütung für Energielieferanten, die auf Grund von Absatz 1 Buchstabe c auferlegt sind [...]§ 6 Wird eine auf Grund von § 2 angeordnete Maßnahme nicht durchgeführt, so kann der Direktor, wenn gesamtwirtschaftliche Belange es dringend erfordern, auf Antrag einer Obersten Landesbehörde die Befugnisse auf Grund von § 4 ausüben und Verfügungen auf Grund von § 5 erlassen.“30S. eine undatierte und ungezeichnete Vormerkung betr. Verlängerung des Energienotgesetzes: „Eine solche Ermächtigung im Rahmen eines Gesetzes landeseigener Verwaltung ist nach dem Grundgesetz nicht mehr möglich; sie bedürfte eines verfassungsändernden Gesetzes. Dies ergibt sich aus Art. 83 GG., wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.“ (StK-GuV 10644).
2Staatsminister Dr. Seidel erklärt, wenn man verfassungsrechtliche Bedenken durchsetzen wolle, laufe man Gefahr, in Bayern in eine ungünstige Lage zu kommen. Das Bundeswirtschaftsministerium habe tatsächlich die Möglichkeit, Weisungen dahingehend zu erteilen, daß Strom nach Bayern geliefert werde. Dabei sei es notwendig, daß das Bundeswirtschaftsministerium im Notfall unter Umgehung von Landesregierungen Weisungen an Landeslastverteiler geben könne. Diese Möglichkeit falle weg, wenn von bayerischer Seite aus Bedenken aufrecht erhalten würden. Er schlage vor, daß Ministerialrat Leusser im Rechtsausschuß die grundsätzlichen Bedenken wohl geltend mache, dann aber erkläre, Bayern habe nichts gegen eine Verlängerung des Gesetzes, sondern wünsche lediglich, daß die Bedenken bei einer Neufassung berücksichtigt würden.31 An der Zustimmung des Bundesrates müsse aber festgehalten werden.31Pointiert tritt hier eine politische Grundhaltung des bayer. StMWi unter StM Seidel zutage, das nunmehr in ebenso resoluter wie pragmatischer Manier traditionelle bayerisch-föderale Empfindlichkeiten, Abwehrreflexe gegenüber jeglichen legislativen und administrativen Einflüssen von außen sowie verfassungsrechtliche Grundsatzbedenken den ökonomischen Interessen Bayerns unterordnete. S. hierzu eine Vormerkung des StMWi für StM Seidel vom 14. 2. 1950 betr. Verlängerung des Energienotgesetzes, die einen gleichzeitig als Anlage beigefügten Änderungsentwurf des Gesetzes, ebenfalls vom 14. 2. 1950, zum Gegenstand hat: „Insgesamt ist also festzustellen, daß die anliegende Neufassung des Gesetzes die Sicherstellung der Energieversorgung Bayerns erheblich beeinträchtigen würde. Hinzu kommt, daß zufolge der Änderungswünsche die rechtzeitige Verlängerung des Gesetzes in Frage gestellt wird; der dadurch entstehende gesetzlose Zustand könnte gerade wiederum die bayerische Energieversorgung in eine höchst bedenkliche Lage bringen. Die aufgezeigten Schwierigkeiten können nur vermieden werden, wenn die §§ 2 und 6 [s. o. Anm. 26 u. 29] unverändert bleiben. [...] Falls die aufgezeigten energiewirtschaftlichen Bedenken für durchschlagend erachtet werden, wird daher vorgeschlagen, von Änderungsvorschlägen überhaupt abzusehen und der Verlängerung des Energienotgesetzes in seiner jetzigen Fassung zuzustimmen. Dieser Weg hätte den Vorteil, daß eine Stellungnahme zu den sich aus dem Grundgesetz ergebenden Bedenken vermieden wird und man sich daher in jedem Einzelfall auf den Standpunkt stellen kann, daß das verlängerte Gesetz nur so angewandt werden darf, wie es die Vorschriften des Grundgesetzes zulassen. Bei der geplanten Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes wird man dann Gelegenheit haben, nach Wegen zu suchen, die die verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten beseitigen und doch gleichzeitig der Energieversorgung Bayerns Rechnung tragen.“ (StK-GuV 10644).
3Es wird vereinbart, daß diese Angelegenheit durch Herrn Staatsminister der Justiz oder Herrn Staatssekretär Dr. Müller vertreten werde.32
32S. auch Nr. 104 TOP I/2.
5. Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)33
U33Vgl. Nr. 97 TOP I/6.
1Ministerialrat Leusser macht darauf aufmerksam, daß der vorliegende Entwurf für die bayerischen Heimkehrer gegenüber der bisherigen Betreuung eine Verschlechterung bedeute.
2Staatssekretär Dr. Müller gibt zu bedenken, daß die Belastung Bayerns außerordentlich hoch sei, weshalb er vorschlage, keinen Widerspruch zu erheben.
3Staatsminister Krehle erklärt demgegenüber, es sei nicht zu verantworten, wenn man die Heimkehrer, die jetzt erst kämen, schlechter stelle wie die schon früher zurückgekommenen.
4Im übrigen sei Staatssekretär Dr. Grieser bereits in Bonn und werde über diese Frage verhandeln.
5Stv. Ministerpräsident Dr. Müller setzt sich dafür ein, möglichst den Versuch zu machen, die Leistungen für Heimkehrer entsprechend der bayerischen Regelung zu erhöhen.
6Der Ministerrat erklärt sein Einverständnis zu dem Vorschlag des Herrn Staatsministers Krehle, wonach Staatssekretär Dr. Grieser versuchen solle, eine Angleichung an die bayerische Regelung zu erreichen.34
34Zum Fortgang s. Nr. 106 TOP I/4.
6. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer35
U35Vgl. Nr. 93 TOP VIIk.
1Ministerialrat Leusser berichtet, nach Art. 77 Grundgesetz habe sich der Bundesrat mit diesem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz nochmals zu befassen.36 Die nach § 5 des Entwurfs vorgesehene Nichtanrechnung der Renten auf die Fürsorgeleistungen37 werde von den Vertretern des Finanz- und Arbeitsministeriums grundsätzlich abgelehnt. Der Vertreter des Finanzministeriums38 im Koordinierungsausschuß habe angeregt, daß wegen dieser Frage der Vermittlungsausschuß angerufen werden solle.39
36Art. 77 Abs. 1 GG lautet: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.“37Bezug genommen wird hier auf einen späteren Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen an Kriegsopfer vom 2. 2. 1950. – Abdruck als BR-Drs. Nr. 73/50 . Dessen § 5 besagte im Wortlaut: „Nichtanrechnung von Fürsorgeleistungen. Der Zuschlag zu den Renten nach § 1 dieses Gesetzes bleibt bei Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit außer Ansatz.“38Gemeint ist MinRat Wagenhöfer; vgl. Kurzprotokoll der 16. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 13. Februar 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II).39Vgl. Kurzprotokoll über die 16. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 13. Februar 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II).
2Staatsminister Dr. Seidel wendet sich dagegen, daß ausgerechnet bei den Kriegsopfern mit Einsparungen angefangen werden solle.
3Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, den Vermittlungsausschuß nicht anzurufen, sondern dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen.
7. Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung40
U40Vgl. Nr. 97 TOP I/9.
1Staatssekretär Dr. Müller erklärt, der Finanzausschuß werde sich morgen endgültig mit diesem Gesetzentwurf befassen. Er werde voraussichtlich Änderungen zu den §§ 1 und 2 vorschlagen, daß Satz 1 ungefähr folgendermaßen gefaßt werde:41
41S. zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates detailliert die Anlage zu einem als BR-Drs. Nr. 114/50 abgedruckten Schreiben des Bundesrats-Vizepräsidenten Gebhard Müller an Bundeskanzler Adenauer, 16. 2. 1950 (enthalten in MF 72440); ferner den Sitzungsbericht über die 14. Sitzung des Deutschen Bundesrates in Bonn am 16. Februar 1950 S. 241 ff.
2„Die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.“42
42§ 1 Satz 1 u. § 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs (BR-Drs. Nr. 61/50 ) lauteten: „§ 1 [...] (1) Die Bundessteuern werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet [...]§ 2 [...] (1) Die Landessteuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.“
3Entsprechend sollte dann auch § 2 abgeändert werden.
4Zu § 17 wolle man vorschlagen, daß eingefügt werde:
5„Mit Zustimmung der Landesregierung“; eine Forderung, die unbestritten sei.
6Bei § 37 sei beabsichtigt, einen Satz 3 einzufügen, der ungefähr folgendermaßen zu lauten habe:
7„Der Bund nimmt auch in Ansehung der Beamten, Angestellten usw. die Aufgaben wahr, die dem Dienstherrn mit Rücksicht auf das frühere Beamtenverhältnis obliegen“,
8das bedeute also, daß der Bund insoweit die Haftung übernehmen müsse. Außerdem wolle man einen Abs. 3 einfügen, lautend:
9„Der Bund übernimmt bis zu einer anderweitigen Regelung die Bediensteten in der Rechtsstellung, die sie am 31. 3. 1950 nach den Landesbestimmungen inne hatten.“
10Staatsminister Dr. Ankermüller wendet sich dagegen, daß in § 3 Abs. 1 bei den Oberfinanzpräsidenten Bauabteilungen errichtet werden sollten.43 Es sei richtig, wenn statt dessen Aufträge an die Landesverwaltungen zu erfolgen hätten.43§ 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 42) lautete: „Das Oberfinanzpräsidium (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1, § 2 Absatz 1 Ziffer 1) [als mittlere Bundesfinanzbehörde] wird durch den Oberfinanzpräsidenten geleitet. Es besteht aus einer Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung, einer Bundesvermögens- und Bauabteilung und einer Besitz- und Verkehrssteuerabteilung.“
11Staatssekretär Fischer schließt sich an und teilt mit, man habe vorläufig die Bauabteilungen bei den Oberfinanzpräsidenten bis auf weiteres belassen. Wenn der vorliegende Entwurf Gesetz würde, hätte man aber endgültig zwei Bauverwaltungen.
12Staatsminister Dr. Ankermüller erklärt abschließend dazu, die gesamten Bauaufträge des Bundes müßten den Ländern als übertragener Wirkungskreis überlassen werden.
13Es wird vereinbart, daß über diese Frage noch eine Besprechung zwischen den Staatsministerien der Finanzen und des Innern stattfinden solle.
14Staatssekretär Dr. Müller teilt noch mit, Abs. 2 des § 344 werde vom Finanzausschuß abgelehnt.45
44§ 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 42) lautete: „Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen kann der Landesfinanzminister (Finanzsenator) der Bundesvermögens- und Bauabteilung die Verwaltung von Landesvermögen und die Erledigung von Bauaufgaben des Landes übertragen.“45Zum Fortgang s. Nr. 104 TOP I/10, Nr. 105 TOP III, Nr. 106 TOP I/9, Nr. 107 TOP I/7, Nr. 114 TOP II/5, Nr. 132 TOP I/8.
8. Tagesordnung des Rechtsausschusses am 16. Februar 195046
U46Ein Kurzprotokoll dieser Sitzung fehlt in dem einschlägigen Band BR-A 238.
1a) Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft47
47Vgl. auch oben TOP I/4. S. im Detail StK-GuV 10644.
2Ministerialrat Leusser ersucht um die Ermächtigung, wenn möglich die Vertagung dieses Punktes zu erreichen, unter Umständen auf unbestimmte Zeit; die Entscheidung liege beim Staatsministerium für Wirtschaft.
3Staatsminister Dr. Seidel erklärt sich mit der Vertagung einverstanden.48
48Zum Fortgang s. Nr. 104 TOP I/2.
4b) Stellungnahme zu der Frage, ob ein Gesetz zur Bekämpfung von Schmutz und Schund durch den Bund oder durch die Länder zu erlassen sei
5Der Ministerrat erklärt sich mit dem Vorschlag des Herrn Ministerialrats Leusser einverstanden, eine Vertagung der Angelegenheit anzustreben. Sollte dies nicht möglich sein, so soll der bayerische Vertreter sich dem Standpunkt von Württemberg-Baden anschließen, der zum Erlaß des Gesetzes die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für gegeben erachtet.49
49S. im Detail MInn 90324 u. 92086. Vgl. Nr. 88 TOP I/15; Kabinettsprotokolle
1950 S. 341 , 360 u. 481
. Zum Fortgang s. Nr. 107 TOP I/14. Zum Entwurf eines bayer. „Schmutz- und Schundgesetzes“ s. Nr. 102 TOP VII u. Nr. 105 TOP VII.
6c) Stellungnahme zu dem Problem, ob für die Neuregelung der Milch- und Butterpreise die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sei50
50S. im Detail StK-GuV 13292. Das Bundeskabinett hatte in seiner Sitzung am 29. 1. 1950 die Vorlage einer Anordnung des BML zur Neuregelung der Milch- und Butterpreise gebilligt: Der Milchpreis blieb für die Verbraucher bei qualitativer Verbesserung der Vollmilch (Erhöhung des Fettanteils von 2,5% auf 2,8%) gleich, der Verbraucherendpreis für Markenbutter stieg allerdings um 72 Pfennig auf 5,84 DM/kg. Vgl. Kabinettsprotokolle
1949 S. 260
f., Kabinettsprotokolle
1950 S. 164
f., 186 f., 218 f., 272 f.
7Ministerialrat Leusser teilt mit, der Koordinierungsausschuß habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Zustimmung des Bundesrates, nicht aber auch die des Bundestages notwendig sei.51
51Vgl. Kurzprotokoll der 16. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 13. Februar 1950 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II).
8Staatsminister Dr. Schlögl erklärt sich damit einverstanden.
9Staatsminister Dr. Seidel spricht sich dafür aus, diese Sache der Bundesregierung zu überlassen, wenn auch verfassungsrechtlich die Zustimmung des Bundesrates sicher erforderlich sei.52
52Bezug genommen wird hier auf den § 3 des Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7 ), der lautete: „Anordnungen der Bundesminister auf Grund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bewirtschaftung von Rohstoffen oder Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Hauptnahrungsmitteln regeln oder wenn sie eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, haben.“ S. zu diesem Gesetz im Detail StK-GuV 10604; Nr. 90 TOP XI.
10Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, wenn die Bundesregierung die Angelegenheit schon geregelt habe ohne die Zustimmung des Bundesrates eingeholt zu haben, sei es das beste, dies einfach zur Kenntnis zu nehmen, dabei aber festzustellen, daß ihr die alleinige Verantwortung obliege.53
53Abdruck der Anordnung über Preise von Milch und Butter vom 27. Januar 1950 in: BAnz. Nr. 43, 3. 3. 1950. S. im thematischen Fortgang zur Frage der Bewirtschaftung von Milch- und Molkereiprodukten Nr. 102 TOP I/14, Nr. 106 TOP I/16, Nr. 111 TOP I u. II, Nr. 114 TOP II/1, Nr. 137 TOP I/29.