Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirigent Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei).
Ministerpräsident Dr. Ehard, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium).
Art. 24:
Die Beratung des Art. 24 wird fortgesetzt.
Der Ministerrat beschließt, Art. 24 unverändert zu belassen und lediglich einen Abs. 3 anzufügen, welcher folgenden Wortlaut hat:
„(3) Kirchliche Einrichtungen fallen nicht unter die Absätze 1 und 2.“
Art. 25:
Zu Art. 25 beschließt der Ministerrat folgenden neuen Abs. 1:
„(1) Satzungen können nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden.“
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2, der bisherige Abs. 2 Abs. 3. In dem nunmehrigen Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Art. 26:
Zu Art. 26 beschließt der Ministerrat die Streichung des Abs. 2, da diese Bestimmung überflüssig ist.
Vor dem bisherigen Abs. 1 wird „(1)“ gestrichen.
Art. 27:
Art. 27 Abs. 1 wird unverändert angenommen.
Art. 27 Abs. 2 soll als selbständiger neuer Art. 27a in die Gemeindeordnung aufgenommen werden. Vor dem nunmehrigen Art. 27 entfällt „(1)“.
Art. 28, 29 und 30:
Die Art. 28, 29 und 30 werden unverändert angenommen.
2 zu regeln ist.
Der Ministerrat ist der Auffassung, daß die vom Staatsministerium der Finanzen zu Art. 30 aufgeworfenen Frage der Wählbarkeit der Gemeindebeamten in ihre Gemeinderäte nicht in der Gemeindeordnung, sondern im GemeindewahlgesetzArt. 31 und 32:
Die Art. 31 und 32 werden unverändert angenommen. Die Änderungsvorschläge des Senats werden nicht gebilligt.
Art. 33:
Der Art. 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der 1. Bürgermeister wird in ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Eigenschaft gewählt. Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats; die Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister beträgt 6 Jahre.“
Zwischen die bisherigen Abs. 1 und 2 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der 1. Bürgermeister führt in kreisfreien Gemeinden die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.“
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3, der bisherige Abs. 3 erhält als neuer Abs. 4 folgende Fassung:
„(4) In Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern muß einer der Bürgermeister hauptamtlich angestellt werden.“
Der bisherige Abs. 4 bleibt als Abs. 5 bestehen.
Art. 34:
Zu Art. 34 beschließt der Ministerrat, den bisherigen Abs. 2 als Abs. 1 an den Anfang zu stellen. In diesem neuen Abs. 1 wird das Wort „Dienstbezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt.
Der bisherige Abs. 1 erhält als nunmehriger Abs. 2 die vom Senat vorgeschlagene folgende Fassung:
„(2) Für die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der hauptamtlichen Bürgermeister werden durch Gesetz allgemeine Richtlinien aufgestellt. Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Gemeinderat das Dienstverhältnis durch Abschluß eines Dienstvertrags.“
Art. 35:
Art. 35 wird unverändert gebilligt.
Art. 36:
Zu Art. 36 wird lediglich beschlossen, in Abs. 2 Satz 3 zwischen die Worte „Dritter“ und „bleiben“ die Worte „aus solchen Handlungen des Bürgermeisters“ einzufügen.
Art. 37:
Art. 37 wird unverändert angenommen. Der Änderungsvorschlag des Senats wird nicht gebilligt.
Art. 38:
Art. 38 Abs. 1 wird unverändert gebilligt. Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 45) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, mit deren Zustimmung auch einem Gemeinderatsmitglied, und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen.“
Art. 39:
Art. 39 Abs. 1 bleibt unverändert.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zulässige Höchstzahl der hauptamtlichen Gemeinderatsmitglieder beträgt
in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnern | 1, |
in Gemeinden bis zu 50000 Einwohnern | 4, |
in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern | 6, |
in Gemeinden bis zu 200000 Einwohnern | 8, |
in Gemeinden bis zu 500000 Einwohnern | 10, |
in Gemeinden bis zu mit mehr als 500000 Einwohnern | 12.“ |
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „fünfjährige“ durch das Wort „vierjährige“ ersetzt, ferner werden nach dem Wort „Kommunalverwaltung“ die Worte eingefügt „oder in dem vorgesehenen Aufgabengebiet“.
Art. 40:
Der Ministerrat gibt dem Art. 40 Abs. 1 die vom Senat vorgeschlagene Fassung:
„(1) Für die besoldungs- und vermögensrechtlichen Verhältnisse der hauptamtlichen Gemeinderatsmitglieder werden durch Gesetz allgemeine Richtlinien aufgestellt. Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Gemeinderat ihr Dienstverhältnis durch Abschluß eines Dienstvertrags. Mit dem Beschluß über die Zuwahl eines hauptamtlichen Gemeinderatsmitglieds ist die Beschlußfassung über den Inhalt des Dienstvertrags zu verbinden. Die Bedingungen des Vertrags müssen angemessen ein.“
In Abs. 2, der im übrigen unverändert bleibt, wird das Wort „der“ vor dem Worte „Wahlzeit“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
Art. 41.
Dem Art. 41 gibt der Ministerrat folgende Fassung:
„(1) Kreisfreie Gemeinden müssen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt anstellen. Dies gilt nicht, wenn einer der Bürgermeister oder ein hauptamtliches Gemeinderatsmitglied diese Befähigung besitzt.“
Im Abs. 2 soll die Zahl „2000“ durch die Zahl „3000“ ersetzt werden.
Art. 42:
In Art. 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Gemeinderat kann diese Befugnisse einem beschließenden Ausschuß übertragen.“
Der bisherige Satz 2 des Abs. 1 bleibt als Satz 3 bestehen.
Dem Art. 42 Abs. 2 gibt der Ministerrat die vom Senat vorgeschlagene Fassung:
„(2) Die Arbeitsbedingungen müssen den Gesetzen und Tarifverträgen entsprechen, die Gehälter und Löhne müssen angemessen sein. Die Beamtengehälter gelten als angemessen, wenn sie den Bezügen der Staatsbeamten gleicher Stellung entsprechen.“
Art. 43:
Art. 43 erhält vom Ministerrat folgenden neuen Abs. 1:
„(1) Über die Angemessenheit der Bezüge der Gemeindebeamten entscheidet im Streitfalle ein Schiedsgericht.“
Die bisherigen Abs. 1, 2 und 3 werden als Abs. 2, 3 und 4 beibehalten.
Im nunmehrigen Abs. 2 wird in Satz 4 das Wort „Gemeindebediensteter“ durch das Wort „Gemeindebeamter“, im nunmehrigen Abs. 3 Satz 5 das Wort „Gemeindebediensteten“ durch das Wort „Gemeindebeamten“ ersetzt.
Art. 44:
Art. 44 wird unverändert gebilligt.
Art. 45:
Art. 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Nach einer Neuwahl sowie auf Verlangen eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder muß der Gemeinderat binnen einer Woche einberufen werden.“
Im übrigen wird Abs. 45 unverändert angenommen.
Art. 46:
Art. 46 Abs. 1 und 2 behält seine bisherige Fassung. Dem Vorschlag des Senats entsprechend wird folgender Abs. 3 angefügt.
„(3) Wird der Gemeinderat zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.“
Art. 47:
Art. 47 bleibt unverändert.
Art. 48:
In Art. 48 Abs. 1 Satz 1 werden zwischen die Worte „Vertretenen“ und „Personen“ die Worte „natürlichen oder juristischen“, in Abs. 2 nach dem Wort „Gemeinderat“ die Worte „ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten“ eingefügt.
Hinter Art. 48 wird der bereits in der Sitzung des Ministerrats am Montag, den 16. Juli 1951 beschlossene Art. 48a eingefügt.
Art. 49 bis 53:
Die Art. 49 bis 53 werden unverändert beibehalten.
Art. 54:
In Art. 54 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Benachteiligung“ die Worte eingefügt „oder Bevorzugung“.
In Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen, im übrigen wird Art. 54 unverändert gebilligt.
Art. 55:
Zu Art. 55 beschließt der Ministerrat, den Anregungen des Senats nicht Rechnung zu tragen und diese Bestimmung unverändert beizubehalten.
Art. 56:
In Art. 56 Abs. 1 soll das Wort „Sonderbehörden“ durch die Worte „besondere Behörden“ ersetzt werden.
Im übrigen bleibt Art. 56 unverändert.
Art. 57 und 58:
Ebenfalls wird die unveränderte Beibehaltung der Art. 57 und 58 beschlossen.
3
Der Ministerrat beschließt, die Beratung der Gemeindeordnung in einem außerordentlichen Ministerrat am Montag, den 23. Juli 1951,19 Uhr 30, fortzusetzen.