Ministerpräsident Dr. Ehard, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Sachs1 (Minister für politische Befreiung), Ministerialdirigent Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei).
Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium).
I. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung. II. Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Beamten auf Zeit. III. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 52 über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung vom 5. September 1946. IV. Personalangelegenheiten.
Dr. Koch führt aus, nach Auffassung des Justizministeriums sei der vorliegende Entwurf nicht in allen Punkten befriedigend. Insbesondere seien gegen § 2 Einwendungen zu erheben,3 da diese Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 110 der Bayer. Verfassung4 und gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße.5 Außerdem müßte wohl eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach das Meldeverfahren nach Art. 3 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus keine Anwendung mehr finde.6 Das Justizministerium empfehle schließlich auch die Nichtanwendung des Art. 13a des Befreiungsgesetzes in dem Gesetzentwurf zu statuieren,7 nachdem das Strafrechtsänderungsgesetz8 eine hinreichende Handhabe zur strafrechtlichen Verfolgung neonazistischer Umtriebe habe.
StaatssekretärDarüber hinaus werde es noch für notwendig erachtet, daß einschlägige Bestimmungen sonstiger Landesgesetze dem heutigen Rechtsstand angepaßt würden. Es handle sich dabei unter anderem um Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, des Bayer. Beamtengesetzes, der Rechtsanwaltsordnung usw.
Vor der Beratung der einzelnen Bestimmungen werden einzelne grundsätzliche Fragen erörtert.
Zietsch äußert Bedenken gegen § 1 Ziff. 29 und bezweifelt
Staatsminister10
überhaupt die Notwendigkeit, Erleichterungen zu schaffen. Seines Erachtens könne man ohne weiteres im Gnadenweg Härten ausgleichen. Aus diesem Grund halte er auch § 4 für unzweckmäßig.Dr. Ehard hält dem entgegen, daß die praktische Durchführung einer Reihe von Sühnemaßnahmen, wie sie in § 1 aufgeführt seien,11 nicht mehr möglich sei.
MinisterpräsidentSachs gibt zunächst einen Überblick über die Entwicklung seit dem Inkrafttreten des Befreiungsgesetzes vom 5. März 1946 und betont, daß es am zweckmäßigsten erschienen sei, bei diesem Entwurf den Grundsätzen des Bundestages zu folgen. An sich müsse das Befreiungsgesetz solange bestehen bleiben, bis jede Gefahr der Rückkehr des Nationalsozialismus gebannt sei. Er weise darauf hin, daß z.B. Herr Remer12 in Bayern nicht hätte tätig werden können, da man ohne weiteres die gesetzliche Möglichkeit gehabt hätte, ihn vor eine Spruchkammer zu bringen.
Ministerialdirektor13 seien die Arbeiten im wesentlichen abgeschlossen.
Es bestehe jetzt in Bayern noch eine Hauptkammer mit drei Sitzgruppen, sowie eine Berufungskammer; mit Ausnahme einiger recht schwieriger Fälle, unter anderem des Falles Ludendorff,Sachs ausdrücklich, aus einer Reihe von Gründen könne das Befreiungsgesetz keineswegs aufgehoben werden. Neue Fälle kämen übrigens nicht mehr an die Kammer, die nur mehr tätig sei zur Behandlung von Verfahren, die durch die Berufungskammer oder den Kassationshof zurückverwiesen worden seien, und zwar durchwegs zu Gunsten der Betroffenen, ferner seien noch einige Verfahren in zweiter Instanz anhängig. Er habe bereits die Anweisung herausgegeben, daß keine Kassation zu Ungunsten eines Betroffenen ohne seine Genehmigung durchgeführt werden dürfe. Wenn aber das Befreiungsgesetz völlig aufgehoben werde, müßte eine Reihe von neuen Gesetzen erlassen werden, da sonst sehr schwerwiegende Folgen zu erwarten seien, er erinnere nur daran, daß in diesem Fall alle beschlagnahmten Vermögen freigegeben werden müßten.
Auf Frage erklärt MinisterialdirektorDr. Ringelmann bestätigt diese Erklärung.
StaatssekretärDr. Ehard stellt unter Zustimmung des Ministerrats fest, daß eine völlige Aufhebung des Befreiungsgesetzes außer Diskussion stehe. Es müsse aber ein Weg beschritten werden, um die entbehrlich gewordenen materiellen Vorschriften abzubauen.
MinisterpräsidentSachs kommt dann auf die Frage der Landsberger Häftlinge zu sprechen und teilt mit, in Landsberg seien zweifellos Leute, die unter das Befreiungsgesetz fielen.14 Die dort inhaftierten Generale z.B. hätten mit wenigen Ausnahmen alle bei ihm beantragt, ihre Verfahren durchzuführen. Es sei auch unmöglich, diese Fälle einfach unter den Tisch fallen zu lassen, da ja z.B. Pensionen nur auf Grund rechtskräftiger Spruchkammerentscheidungen aberkannt werden könnten. Jedenfalls stehe fest, daß am Bestand des Befreiungsgesetzes nichts geändert werden könne.
MinisterialdirektorWas den Personalstand betreffe, so habe er fortlaufend abgebaut, er glaube, ab dem 1. Januar 1952 mit nur einer Kammer auskommen zu können. Der Meinung des Finanzministeriums, daß alle noch anhängigen Verfahren im Gnadenweg erledigt werden könnten, vermöge er aber nicht beizupflichten.
Der Ministerrat beschließt ausdrücklich, das Gesetz vom 5. März 1946 aufrecht zu erhalten.
Dr. Ehard fährt dann fort, es handle sich jetzt darum, den Kreis der noch notwendigen Maßnahmen abzugrenzen, die Aufnahme neuer Verfahren zu beschränken und Sühnemaßnahmen, soweit wie möglich, aufzuheben.
MinisterpräsidentDr. Ringelmann wirft die Frage auf, inwieweit die Fälle weiter verfolgt werden könnten, in denen Dienst- oder Versorgungsbezüge beansprucht würden oder wo es sich um Vermögenswerte handle.
StaatssekretärSachs äußert dagegen Bedenken mit Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 110 Bayer. Verfassung.
MinisterialdirektorDr. Ehard schließt sich diesen Bedenken an. Staatssekretär Dr. Ringelmann erwidert, er halte es für richtig, daß Verfahren gegen Angehörige der Gruppe I fortgeführt oder neu eingeleitet würden und solche Fälle nicht im Gnadenweg erledigt werden könnten, bei denen auch über Dienst- und Versorgungsbezüge zu entscheiden sei; dabei liege der Nachdruck auf dem Worte ‚auch‘.
MinisterpräsidentDr. Ehard schlägt dann vor, in die Beratung der einzelnen Punkte einzutreten und kommt dann auf die Meinung des Herrn Staatsministers Zietsch zurück, daß der vorliegende Gesetzentwurf eigentlich überflüssig sei. Er glaube aber doch, daß schon aus politischen Gründen dieses zweite Abschlußgesetz unentbehrlich sei.
Ministerpräsident15 Abs. 3 dagegen erhält folgende Fassung:
Der Ministerrat beschließt nach eingehender Aussprache, § 1 Abs. 1 unverändert zuzustimmen, ebenso § 1 Abs. 2.16 Zu § 2:17
„Irgendwie geartete Ersatzansprüche und Ansprüche auf Wiedereinstellung entstehen durch dieses Gesetz nicht.“Dr. Koch stellt nochmals fest, daß diese Bestimmung nach Auffassung des Justizministeriums gestrichen werden müßte.
StaatssekretärDer Ministerrat beschließt, trotz Bedenken des Herrn Ministerialdirektors Sachs, § 2 zu streichen.
Zu §3:
Dr. Ehard ersucht Herrn Ministerialdirektor Sachs um Äußerung zu dem Vorschlag des Justizministeriums, § 3 zu streichen.18
MinisterpräsidentSachs führt aus, er sei seinerzeit mit der Einfügung des Art. 13a des Befreiungsgesetzes durch den Länderrat in keiner Weise einverstanden gewesen. Allerdings müsse er bemerken, daß auf Grund dieser Bestimmung die Verfahren gegen Feitenhansl19 und Nebeling20 durchgeführt worden seien und eine Reihe von anderen, ihm vom Innenministerium mitgeteilten Verfahren anhängig seien. Trotz des Hinweises des Justizministeriums auf die Strafrechtsnovelle habe er Bedenken, Art. 13a einfach zu beseitigen. Ähnliche Bestimmungen wie in § 3 seien übrigens auch in Württemberg-Baden und in der französischen Zone eingeführt worden.
MinisterialdirektorDr. Ehard meint, man könne auch Art. 13a bestehen lassen und § 3 des zweiten Abschlußgesetzes streichen.
MinisterpräsidentSachs einen eingehenden Überblick über das Arbeitslager in Eichstätt und teilt im einzelnen mit, welche Häftlinge sich noch dort befinden.21 In den nächsten Monaten kämen noch einige zur Entlassung, so daß ab 1. Januar 1952 ungefähr zehn übrig blieben. Er müsse aber feststellen, daß er schon vor längerer Zeit das Staatsministerium der Justiz ersucht habe, an Stelle des Lagers Eichstätt ein anderes kleineres Lager, das geeignet sei, zur Verfügung zu stellen.22 Schwierigkeiten würden immer wieder dadurch entstehen, daß Eichstätt keine Krankenabteilung besitze, so daß er gezwungen sei, kranke Häftlinge zu beurlauben.
In diesem Zusammenhang gibt MinisterialdirektorZietsch erklärt, mit einigen der Eichstätter Häftlinge müsse sich zweifellos noch die Justiz beschäftigen, wegen der wenigen noch verbleibenden könne man einen derart teuren Apparat nicht aufrecht erhalten. Er müsse die Frage stellen, ob es der Justizverwaltung nicht möglich sei, in einem Gefängnis einen Flügel für diese Häftlinge freizumachen.
StaatsministerDr. Müller betont die Notwendigkeit, die Entnazifizierung sobald als möglich abzuschließen. Was die Eichstätter Häftlinge betreffe, so sei es vielleicht möglich, im Gerichtsgefängnis in Bad Reichenhall, abgeschlossen von den übrigen Gefangenen, einen Flügel freizumachen; er werde diese Möglichkeit sofort nachprüfen lassen.
StaatsministerDr. Ehard erklärt, grundsätzlich Bedenken zu haben, das Arbeitslager in Eichstätt als Institution überhaupt zu beseitigen und schlage deshalb vor:
Ministerpräsident1. Das Lager beizubehalten,
2. Eichstätt, das zweifellos ungeeignet und zu teuer sei, aufzugeben und
3. in einem anderen Gefängnis, getrennt von den übrigen Strafgefangenen, eine eigene Abteilung zu errichten.
Dr. Koch glaubt, eine entsprechende Möglichkeit finden zu können.
StaatssekretärDer Ministerrat faßt folgenden Beschluß:
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Das bisher in Eichstätt untergebrachte Arbeitslager wird von der Justizverwaltung übernommen. Der Vollzug des Arbeitslagers wird in einer Sonderabteilung einer Strafanstalt in entsprechender Form vollzogen.Anschließend wird nochmals der Vorschlag des Justizministeriums, Art. 13a des Befreiungsgesetzes zu beseitigen, besprochen.
Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten erhält § 3 des zweiten Abschlußgesetzes folgende Fassung:
„Art. 13a wird nicht mehr angewendet.“
Zu § 4:
Zietsch spricht sich gegen diese Bestimmung aus und erklärt, jeder, gegen den im Spruch der Spruchkammer eine Geldsühne ausgesprochen sei, müßte diesen Betrag auch bezahlen.24 Art. 53 des Befreiungsgesetzes biete dann die Möglichkeit, die Sühnegelder und auch die Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen.25
StaatsministerSachs entgegnet, die Entwürfe für das Abschlußgesetz seien in den anderen Ländern der amerikanischen Zone noch nicht fertiggestellt, er befürchte, es werde einen ungünstigen Eindruck machen, wenn in Bayern keinerlei Erleichterungen, wie sie im §4 vorgesehen seien, vorgenommen würden. Herr Staatsminister Zietsch habe im übrigen der vorliegenden Fassung des § 4, der ja nur Sühnegelder bis 100 DM vorsehe, bereits zugestimmt.
MinisterialdirektorZietsch stellt fest, daß er vor allem auch auf Grund der Mitteilungen der Finanzamtsvorsteher seine Meinung geändert habe und sich für die Streichung des § 4 aussprechen müsse. Er müsse dabei darauf hinweisen, daß der Wiedergutmachungsfonds keinesfalls ausreiche und in den nächsten Jahren wahrscheinlich ungefähr 20 Millionen DM aus eigenen Mitteln für die Wiedergutmachung aufgewendet werden müßten.
StaatsministerDer Ministerrat beschließt, § 4 zu streichen.
Zu § 5:
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Der Ministerrat beschließt, diese Bestimmung unverändert beizubehalten.Dr. Ehard kommt dann auf den Vorschlag des Staatsministeriums der Justiz zurück, einschlägige Bestimmungen sonstiger Landesgesetze dem heutigen Rechtsstand auf dem Gebiet der Entnazifizierung und Entmilitarisierung anzupassen.
MinisterpräsidentSachs fügt hinzu, er hätte gerne Äußerungen anderer Ministerien über die Auswirkungen auf andere Gesetze gehabt, leider seien keine Stellungnahmen bei ihm eingegangen. Grundsätzlich habe er Bedenken, eine Reihe von Bestimmungen zu streichen, ohne daß die zuständigen Ressortministerien gehört worden seien.
Ministerialdirektor27 (Wirtschaftsministerium), Regierungsdirektor Dr. Rüdt28 (Finanzministerium), Amtsgerichtspräsident Dr. Knör29 (Sonderministerium), und Regierungsdirektor Imhof30 (Arbeitsministerium) zusammensetzt.31
Der Ministerrat beschließt grundsätzlich, als § 5a eine Bestimmung aufzunehmen, wonach dem Vorschlag des Justizministeriums entsprechend entgegenstehende Bestimmungen in anderen Gesetzen gestrichen werden. Dabei wird vereinbart, die Aufstellung im einzelnen durch eine Kommission herbeizuführen, die sich aus einem Vertreter des Staatsministeriums der Justiz, Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat KuchtnerDr. Koch kommt sodann auf die Anregung des Staatsministeriums der Justiz zurück, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das Meldeverfahren nach Art. 3 des Befreiungsgesetzes keine Anwendung mehr finde.
StaatssekretärSachs damit einverstanden erklärt, wird beschlossen, eine derartige Bestimmung aufzunehmen.
Nachdem sich MinisterialdirektorDr. Ehard stellt anschließend fest, es müsse noch vereinbart werden, welches Ministerium gem. Art. 23 des Befreiungsgesetzes die Durchführung des Gesetzes zu übernehmen habe.32 Dem Landtag gegenüber genüge es, wenn er erkläre, daß dem oder jenem Ministerium die Durchführung übertragen werde; in Betracht kämen dabei wohl nur das Justiz- oder das Innenministerium.
MinisterpräsidentDr. Müller und Staatssekretär Dr. Koch begründen ihre Ablehnung, die Durchführung des Befreiungsgesetzes auf das Justizministerium zu übertragen.
StaatsministerSachs spricht sich dafür aus, das Innenministerium zu beauftragen und teilt mit, daß er schon persönlich mit Herrn Staatsminister Dr. Hoegner darüber gesprochen habe, der zur Übernahme bereit sei.
MinisterialdirektorDr. Ehard erklärt, er werde noch selbst mit Herrn Staatsminister Dr. Hoegner eine Vereinbarung treffen. Bei der Beantwortung der Interpellation im Landtag werde er dann sowohl mitteilen, welches Ministerium endgültig die Durchführung des Befreiungsgesetzes übernehme als auch bekanntgeben, welchen Beschluß die Bayer. Staatsregierung hinsichtlich des Arbeitslagers Eichstätt gefaßt habe.33
MinisterpräsidentStaatssekretär Dr. Ringelmann erläutert im einzelnen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs, den das Finanzministerium mit Note vom 19. September 1951 vorgelegt habe. Gegen § 1 bestünden wohl keine Bedenken.
Dagegen seien noch zwei Grundsatzfragen offen geblieben, nämlich die Einbeziehung der hauptamtlichen Landräte und Bürgermeister und die in § 2 Abs. 1 vorgesehene zehnjährige Amtszeit als Voraussetzung für die Gewährung des Anspruchs auf Ruhegehalt.
Zietsch äußert Bedenken gegen die Fassung des § 2 Abs. 1 und schlägt vor, den ersten Satz wie folgt zu formulieren:
Staatsministers„Hauptamtliche Beamte auf Zeit, die als hauptamtliche Beamte auf Zeit im öffentlichen Dienst insgesamt eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren zurückgelegt haben,...“
Dr. Schwalber bezweifelt, ob dieses Gesetz überhaupt notwendig sei und meint, man greife dadurch doch sehr in das Selbstverwaltungsrecht ein. Auf alle Fälle halte er es für notwendig, den Entwurf mit den kommunalen Spitzenverbänden zu besprechen. Falls dies noch nicht geschehen sei, schlage er vor, die Beratung zurückzustellen.
StaatsministerDr. Ringelmann erwidert, er sei dazu gerne bereit, zunächst handle es sich aber darum, die grundsätzlichen Richtlinien festzulegen. Allerdings lägen auch die Äußerungen der beteiligten Staatsministerien des Innern und für Arbeit und soziale Fürsorge noch nicht vor.
StaatssekretärDer Ministerrat beschließt, zunächst dem Vorschlag des Herrn Staatsministers der Finanzen entsprechend, § 2 Abs. 1 abzuändern. Anschließend werden die folgenden Bestimmungen besprochen, wobei festgestellt wird, daß jedenfalls § 4 nochmals überprüft werden müsse und in dieser Bestimmung das Wort „Dienstherr“ aufgenommen werden müsse.
Zu § 6 wird beschlossen, hier nach „Ruhestandsbeamte“ die Worte aufzunehmen:
„der sich zur Wahl gestellt hat und nicht wieder gewählt worden ist“.
Zu den übrigen Bestimmungen werden keine Bedenken geltend gemacht.
Der Ministerrat beschließt, daß das Staatsministerium der Finanzen zunächst mit den kommunalen Spitzenverbänden verhandeln und sich ferner mit den beteiligten Staatsministerien in Verbindung setzen solle.
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Außerdem wird auf Vorschlag des Herrn Staatsministers Zietsch beschlossen, den neuen Entwurf nach seiner Fertigstellung dem Senat zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten.Dr. Ringelmann teilt zunächst mit, das Finanzministerium werde vorschlagen, daß hinsichtlich der Teuerungszuschläge für die Mitglieder der Staatsregierung die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Teuerungszulagen entsprechende Anwendung finden sollen.
Staatssekretär37 gehe von einer Amtszeit von 24 Monaten aus und bestimme als Höchstbetrag für die Versorgung 3/4 der Amtsbezüge. Es werde also zum Beispiel ein Minister, der vier Jahre im Amt gewesen sei und nach Vollendung des 64. Lebensjahres ausscheide, ein Ruhegehalt von 11600 DM erhalten. Aus den Tabellen bitte er zu entnehmen, wie das Ruhegehalt je nach der Dienstzeit und dem Lebensalter berechnet werde.
Staatssekretär Dr. Ringelmann fährt dann fort, die in den Landtagsausschüssen bestellten Anträge auf Abänderung des Gesetzes Nr. 52 seien zurückgezogen worden, da die von ihm angekündigte Vorlage der Bayer. Staatsregierung abgewartet werden solle. Der jetzt vorliegende Entwurf, dem drei Tabellen beigegeben seien,38 Er selbst halte diese Regelung, die von den zuständigen Referenten des Finanzministeriums vorgeschlagen werde, für etwas zu weitgehend und glaube, es sei richtiger, in Abs. 4 nach dem Wort „zusätzlich“ die Worte einzufügen:
Schwierigkeiten bereite im wesentlichen nur die Frage, wie die Versorgungsbezüge bei Kabinettsmitgliedern zu berechnen seien, die vorher Beamte gewesen seien. Diese Bestimmung finde sich in dem Entwurf in § 1 Art. 7 Abs. 4.„die Hälfte des nach Maßgabe der Abs. 1–3 sich ergebenden Ruhegehalts ...“
Der Ministerrat bespricht eingehend die Möglichkeit, von einer Verbindung des Ruhegehalts als Beamter und des Ruhegehalts als Kabinettsmitglied überhaupt abzusehen und gegebenenfalls lediglich die Beamtenversorgung auf die entsprechenden Zahlen der Ministerversorgung zu erhöhen.
Dr. Ehard und Staatssekretär Dr. Ringelmann stellen an Hand mehrerer Beispiele fest, daß diese Regelung nicht den Grundsätzen der Billigkeit entsprechen würde.
MinisterpräsidentAussprache wird ferner beschlossen, die übrigen Bestimmungen unverändert zu lassen und den Entwurf in der vorliegenden Form Landtag und Senat zuzuleiten.39
Es wird daraufhin beschlossen, § 1 Art. 7 Abs. 4 entsprechend dem Vorschlag des Herrn Staatssekretärs Dr. Ringelmann abzuändern. Nach eingehender40 und Dr. Oskar Grießinger41 im Staatsministerium der Justiz zu Ministerialräten Staatsminister Zietsch stellt fest, daß mit diesen Ernennungen das Staatsministerium der Finanzen noch nicht befaßt worden sei. Er bitte deshalb, die Behandlung zurückzustellen.
Ernennung der Regierungsdirektoren Hermenegild ArmbrusterDr. Müller erklärt sich damit einverstanden.
StaatsministerDer Ministerrat beschließt, gegen die beantragten Ernennungen grundsätzlich keine Erinnerung zu erheben, die Stellungnahme des Staatsministeriums der Finanzen aber noch abzuwarten.