Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium).
Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium).
Zu Beginn der Sitzung teilt Ministerpräsident Dr. Ehard mit, daß er von verschiedenen Abgeordneten gebeten worden sei, eine Spende für die Angehörigen der bei dem Eisenbahnunglück in Walpertskirchen Verunglückten zu geben.1
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner schlägt vor, einen Betrag von 10000 DM zur Verfügung zu stellen.
Staatsminister Zietsch sichert zu, diesen Betrag aufzubringen, allerdings wisse er noch nicht, aus welchem Titel er genommen werden solle.
Der Ministerrat beschließt, für die Angehörigen der Opfer in Walpertskirchen 10000 DM zu bewilligen.
Dann wird in die Beratung der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern eingetreten.
Dr. Hoegner regt an, so vorzugehen, daß der Entwurf an Hand der Abänderungsvorschläge des Senats im einzelnen besprochen werde.3
Stv. MinisterpräsidentZunächst hat der Senat in seinem Gutachten vorgeschlagen, das Wort „Kreistagsmitglieder“ jeweils durch das Wort „Kreisräte“ zu ersetzen.
Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, diesen Vorschlag zu übernehmen.
Art. 2 Abs. 2:
Dr. Hoegner fährt fort, dem Gutachten zufolge solle nach dem Wort „wird“ eingefügt werden „nach Anhörung des Kreistages“, dagegen habe er nichts einzuwenden.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, auch hier dem Senat zu folgen.
Art. 3:
Hier habe der Senat angeregt, in Abs. 1 das Wort „Flaggen“ jeweils durch das Wort „Fahnen“ zu ersetzen, außerdem als neuen Abs. 3 einzufügen:
„Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.“
Der Ministerrat beschließt, diesen Vorschlägen zuzustimmen.
Art. 4 Abs. 1:
Dr. Hoegner führt aus, bei Art. 4 Abs. 1 könne man dem Senatsgutachten wohl nicht folgen. Der Regierungsentwurf stehe auf dem Standpunkt, daß alle öffentlichen Aufgaben dem Kreistag zugehören sollen, während der Senat gerade der entgegengesetzten Auffassung sei. Wenn man ihm folge, werde die Demokratisierung ganz erheblich aufgehalten. Im Innenministerium lehne die Kommunalabteilung das Gutachten des Senats in dieser Bestimmung ab, während die Abteilung I A4 anderer Meinung sei.
Stv. MinisterpräsidentNach kurzer Aussprache wird beschlossen, bei Art. 4 Abs. 1 beim Regierungsentwurf zu verbleiben.
Art. 5 Abs. 1:
Dr. Hoegner macht darauf aufmerksam, daß der Ministerrat schon bei der Erörterung der Gemeindeordnung die Fassung des Senats abgelehnt habe, wonach bei der Zuweisung gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen seien.5 Er spricht sich deshalb dafür aus, auch hier dem Senat nicht zu folgen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat schließt sich dieser Auffassung an.
Art. 6:
Dr. Hoegner fährt fort, der Senat habe hier angeregt, die Worte „zu erschließen“ durch die Worte „zur Verfügung zu stellen“ zu ersetzen. Mit dieser Abänderung könne er sich nicht einverstanden erklären und schlage deshalb Ablehnung vor.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt daraufhin, bei der Regierungsvorlage zu bleiben. Ebenso wird beschlossen, dem Gutachten des Senats zu Abs. 2 nicht beizupflichten.
Art. 7 Abs. 1:
Dr. Hoegner berichtet, der Senat habe im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 der Bayer. Verfassung vorgeschlagen, das Wort „Zustimmung“ durch die Worte „vorherigen Genehmigung“ zu ersetzen.6 Es sei allerdings richtig, daß diese Formulierung in Art. 9 Abs. 2 der Verfassung gebraucht werde, es sei aber wohl doch richtiger, dem Sprachgebrauch des BGB zu folgen und bei „Zustimmung“ zu verbleiben.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, die Formulierung der Regierungsvorlage beizubehalten.
Art. 12:
Hier wird zunächst der Vorschlag des Senats erörtert, den Art. 12 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
„Die Kreisbürger wählen auf die Dauer von vier Jahren die Kreisräte.“
Es wird beschlossen, dieser Anregung zu folgen, da dem Kreistag auch der Landrat angehöre.
Dr. Ehard meint, hier habe der Senat wohl nicht recht und es müsse wohl bei der Regierungsvorlage verbleiben, wonach der Kreistag abberufen werden könne.7
Abs. 2: MinisterpräsidentDr. Nerreter gibt zu bedenken, daß bei dieser Formulierung die Kreisräte [nicht] zusammen mit dem Landrat abberufen werden könnten, das entspreche aber nicht der Regelung bei der Gemeindeordnung.8
StaatssekretärDr. Hoegner schlägt vor, Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
Stv. Ministerpräsident„Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Kreisbürger können die Kreisräte in ihrer Gesamtheit oder der Landrat oder beide zusammen vor Ablauf der Wahlzeit ... abberufen werden.“
Dr. Nerreter empfiehlt, auf jeden Fall die gleiche Formulierung wie in der Gemeindeordnung, die ihm jetzt allerdings nicht ganz gegenwärtig sei, zu wählen.
StaatssekretärDr. Hoegner stimmt zu, gibt aber zu bedenken, daß die Möglichkeit bestehe, daß bei der Gemeindeordnung diese Bestimmung noch abgeändert werde. Es schlage deshalb vor, es zunächst bei seiner Formulierung zu belassen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, zuzustimmen.
Art. 13:
Der Ministerrat beschließt, dem Vorschlag des Senats, Art. 13 zu streichen, nicht zu folgen.
Art. 15 Abs. 2:
Es wird beschlossen, auch hier bei der Regierungsvorlage zu verbleiben.
Art. 17 Abs. 2:
Dr. Hoegner führt aus, im Gegensatz zu dem Gutachten des Senats sei die Fassung der Regierungsvorlage völlig klar; insbesondere könne dem Senat hinsichtlich des Abs. 3, wonach den Landkreisen die fehlenden Mittel vom Staat im Wege des Finanzausgleichs zuzuweisen seien, solange sie nicht in der Lage seien, ihren Finanzbedarf durch Erhebung von Steuern usw. zu decken, unmöglich beigepflichtet werden.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, den Regierungsentwurf beizubehalten.
Art. 18 Abs. 2:
Der Ministerrat beschließt, dem Gutachten des Senats zu folgen, zwischen die Worte „sind und nur“ das Wort „jedoch“ einzufügen.
Art. 19:
Dr. Hoegner spricht sich dafür aus, den Vorschlag des Senats, der wohl richtig sei, zu übernehmen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Art. 20 und Art. 23:
Der Ministerrat beschließt, zu diesen beiden Bestimmungen die Fassung des Regierungsentwurfs beizubehalten.
Art. 24 Abs. 2:
Dr. Hoegner meint, die vom Senat vorgeschlagenen Änderungen gingen zu sehr ins einzelne und gehörten nur in die Vollzugsvorschriften. Er schlage deshalb vor, beim Regierungsentwurf zu verbleiben.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Art. 25:
Dr. Hoegner stellt fest, daß es in Abs. 1 statt „Kreistagsmitgliedern“ „Kreisräte“ heißen müsse.
Stv. MinisterpräsidentWas Abs. 2 betreffe, so sei zweifellos die vom Senat vorgeschlagene Fassung stilistisch besser.
Zietsch schlägt vor, in Abs. 2 die Sätze 1 und 2 auszutauschen.
StaatsministerDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren und Abs. 2 folgende Fassung zu geben:
„In den Kreistag sind so viele Mitglieder zu wählen, daß auf jedes angefangene Tausend der Einwohner des Landkreises ein Vertreter trifft, höchstens jedoch 45. Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig.“
Dr. Nerreter spricht sich dann dafür aus, die vom Senat vorgeschlagene Fassung des Abs. 3 nicht zu übernehmen.
StaatssekretärDer Ministerrat schließt sich dieser Anregung an.
Dagegen besteht Übereinstimung, dem Vorschlag des Senats zu Abs. 4, der nun Abs. 3 wird, zu folgen.
Dr. Hoegner erklärt, diese Vorschläge des Senats habe man schon bei der Gemeindeordnung abgelehnt, man müsse deshalb hier wohl das gleiche tun.9
Zu Abs. 4 (bisher Abs. 5): Stv. MinisterpräsidentDr. Nerreter empfiehlt, den Buchstaben b) dieser Bestimmung zu übernehmen, da hier die Anregungen des Senats zweifellos beachtlich seien. Im übrigen glaube er, daß auch Buchstabe a) eine gewisse Berechtigung habe.
StaatssekretärDr. Hoegner erwidert, mit b) könne er sich vielleicht einverstanden erklären, a) müsse er jedoch ablehnen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt mit Mehrheit, Abs. 4 wie folgt zu fassen:
„Kreisräte können nicht sein:
a) besoldete Beamte und Angestellte ihres Landratsamtes und ihres Landkreises,
b) Beamte und Angestellte der Staatsaufsichtsbehörden.“
Art. 28:
Der Ministerrat beschließt, dem Gutachten des Senats zu folgen:
1. In Abs. 1 das Wort „Mitgliedern“ durch „Kreisräte“ zu ersetzen;
2. in Abs. 2 Satz 1 das Wort „gewählt“ durch „bestellt“ zu ersetzen;
dagegen wird beschlossen, in Satz 3 bei dem Wort „Berufung“ zu verbleiben;
3. in Abs. 3 Satz 3 zu streichen.
Art. 30:
Der Ministerrat beschließt, bei der Fassung des Regierungsentwurfs zu verbleiben.
Art. 31a:
Dr. Ehard äußert Bedenken gegen den Vorschlag des Senats.
MinisterpräsidentDr. Nerreter fügt hinzu, daß auch der Landgemeindeverband gegen diese Neubestimmung Einwendungen erhoben habe.
StaatssekretärDr. Hoegner spricht sich dafür aus, hier dem Vorschlag des Senats, der manches für sich zu haben scheine, zu folgen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, den Vorschlag des Senats nicht zu übernehmen.
Art. 32:
Dr. Hoegner erklärt, dem Gutachten des Senats zu Abs. 1, wonach der Landrat auf die Dauer von mindestens sechs, höchstens zehn Jahren gewählt werde, könne er nicht beipflichten.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, an der Regierungsvorlage festzuhalten, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 aber folgende Fassung zu geben:
„Der Landrat wird auf die Dauer von sechs Jahren durch die Kreisräte gewählt.“
Dr. Hoegner sich dafür ausspricht, beim Regierungsentwurf zu bleiben.
Die vom Senat vorgeschlagene neue Fassung des Abs. 2 führt zu eingehenden Erörterungen, wobei Stv. MinisterpräsidentZietsch äußert Bedenken gegen den Begriff „Kommunalverwaltung“ in der Regierungsvorlage.
StaatsministerDr. Nerreter meint, es würden auf alle Fälle im Landtag Schwierigkeiten auftreten, es sei deshalb besser, zunächst es bei der Regierungsvorlage zu belassen.
StaatssekretärGegen die Stimme des Herrn Staatsministers Dr. Seidel wird sodann folgender Beschluß gefaßt:
Art. 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Landrat muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt besitzen oder mindestens vier Jahre in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen sein.“
Art. 33:
Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, Art. 33 Abs. 1 folgende Fassung zu geben.
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„Die Besoldung und Versorgung der Landräte wird durch besonderes Gesetz geregelt.“Art. 35 Abs. 2:
Der Ministerrat beschließt, es bei der Fassung des Regierungsentwurfs zu belassen.
Art. 37 Abs. 1:
Dr. Hoegner hält die Fassung des Regierungsentwurfs für besser wie die des Gutachtens des Senats und empfiehlt, den Stellvertreter des Landrats aus der Mitte des Kreistags zu wählen.
Stv. MinisterpräsidentDr. Nerreter ist dagegen der Auffassung, der Kreistag müsse völlige Freiheit haben einen Stellvertreter zu wählen, ohne sich dabei auf den Kreistag beschränken zu müssen.
StaatssekretärDr. Schwalber schließt sich an.
StaatsministerDr. Koch meint, die Verhältnisse seien so verschieden, daß der Kreistag jede Möglichkeit haben müsse. Bei der Abstimmung darüber, ob die Worte „aus seiner Mitte“ eingefügt werden sollen, ergibt sich Stimmengleichheit.
Auch StaatssekretärDa sich der Herr Ministerpräsident für die Regierungsvorlage entschieden hat, bleibt es bei deren Fassung.
Anschließend wird die Frage besprochen, wie es mit der beratenden Stimme des Stellvertreters sein soll.
Der Ministerrat beschließt folgende Fassung:
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„Falls er nicht stimmberechtigtes Mitglied ist, gehört er dem Kreistag, dem Kreisausschuß und den weiteren Ausschüssen mit beratender Stimme an.“Zu Art. 38:
Dr. Hoegner erinnert daran, daß die vom Senat vorgeschlagene Fassung des Abs. 1 die grundsätzliche Streitfrage betreffe.12
StaatsministerDer Ministerrat beschließt, beim Regierungsentwurf zu verbleiben.
Ferner wird beschlossen, auch zu Abs. 2 dem Gutachten des Senats nicht zu folgen.
Anschließend ergibt sich eine längere Erörterung über die Abgrenzung zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis der Landkreise. Es wird dann endgültig beschlossen, am Regierungsentwurf festzuhalten.
Art. 39:
Der Ministerrat beschließt, bei Art. 39 Abs. 1 dem Vorschlag des Senats nicht zu folgen, in Satz 1 des Regierungsentwurfs aber nach dem Wort „Ausschuß“ hinzuzufügen:
„angestellt, befördert und entlassen“.
Dr. Hoegner, man könne wohl dem Senatsgutachten folgen.
Zu Abs. 2 meint StaatsministerDer Ministerrat beschließt daraufhin, Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
„Die Arbeitsbedingungen müssen den Gesetzen und Tarifverträgen entsprechen, die Gehälter und Löhne müssen angemessen sein.“
Art. 41:
Der Ministerrat beschließt, dem Gutachten des Senats nicht beizupflichten.
Art. 42:
Dr. Hoegner weist darauf hin, daß der Senat einen neuen Absatz 3 vorgeschlagen habe, den er für richtig halte.
StaatsministerEs wird beschlossen, dem Gutachten des Senats zu folgen.
Art. 44 Abs. 1:
Auch hier beschließt der Ministerrat, den Vorschlag des Senats, vor dem Wort „Person“ die Worte „natürliche oder juristische“ einzuschalten, zu berücksichtigen.
Dr. Hoegner fährt fort, auch den Vorschlag des Senats, einen neuen Art. 44a einzufügen, halte er für richtig, er ersuche um Zustimmung.
StaatsministerDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Art. 45:
Dr. Hoegner erinnert daran, daß der Ministerrat schon einen ähnlichen Vorschlag des Senats zur Gemeindeordnung abgelehnt habe.13
Stv. MinisterpräsidentDr. Nerreter hält die Anregung des Senats für richtig, weil es bei offener Abstimmung oft äußerst schwierig sei, die wahre Meinung der Kreisräte zu erfahren.
StaatssekretärDer Ministerrat beschließt, beim Regierungsentwurf zu verbleiben.
Art. 46:
Auch hier wird beschlossen, das Gutachten des Senats nicht zu berücksichtigen.
Art. 49:
Zietsch hält Art. 49 [für] zu weitgehend und spricht sich dafür aus, allenfalls eine Einschränkung wie in Art. 27 einzufügen.
StaatsministerDr. Hoegner verweist auf Art. 31, schlägt aber folgende Neufassung des Art. 49 vor:
Stv. Ministerpräsident„Die Vorschriften der Art. 42 mit 45 und 47 und 48 finden auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse Anwendung.“
Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.
Art. 50:
Dr. Hoegner empfiehlt, zu Abs. 1 dem Gutachten des Senats zu folgen, zu Abs. 2 dieses aber nicht zu berücksichtigen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Art. 51:
Dr. Hoegner weist darauf hin, daß es sich bei dem Vorschlag des Senats, die Worte einzufügen:
Stv. Ministerpräsident14 niedergelegt sei.
„Sowie der Jugendfürsorge und Jugendpflege“ um eine grundsätzliche Angelegenheit handle. Was den Vorschlag zu Abs. 5 betreffe, so sei dieser überflüssig, da dessen Inhalt schon in Art. 83 der Bayer. VerfassungDer Ministerrat beschließt, beim Regierungsentwurf zu verbleiben.
Art. 52 und 53:
Dr. Hoegner wird beschlossen, dem Gutachten des Senats zu diesen beiden Punkten nicht zu folgen.15
Auf Vorschlag des Herrn Stv. Ministerpräsidenten