Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Dr. Müller, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium).
Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium).
Die Besprechung der Landkreisordnung wurde in der außerordentlichen Ministerratssitzung vom Dienstag, den 20. November 1951, 18 Uhr 30, fortgesetzt.
Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2:
Dr. Hoegner, die Anregungen des Senats nicht zu übernehmen und am Regierungsentwurf festzuhalten.
Der Ministerrat beschließt auf Vorschlag des Herrn Stv. MinisterpräsidentenArt. 59:
Dr. Hoegner führt aus, die Vorschläge des Senats zu dieser Bestimmung seien wohl richtig und er beantrage, dem Senat zu folgen.
Stv. MinisterpräsidentEs wird daraufhin beschlossen, Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Gutachtens des Senats zu übernehmen und Abs. 2 zu streichen.
Art. 60 Abs. 2:
Auch hier wird beschlossen, dem Gutachten des Senats zu folgen.
Art. 63:
Dr. Hoegner fährt fort, diese Bestimmung regle die wirtschaftlichen Unternehmungen der Landkreise; es handle sich hier also um einen Punkt von besonderer Bedeutung. Der Senat habe vorgeschlagen, in Abs. 1 das Wort „wesentlich“ zu streichen. Er könne sich dem aber nicht anschließen.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, zu Abs. 1 am Regierungsentwurf festzuhalten.
Dagegen wird beschlossen, dem Senatsgutachten entsprechend in Abs. 2 das Wort „bezwecken“ durch das Wort „bewirken“ zu ersetzen.
Dr. Hoegner vor, diese Bestimmung entsprechend den Vorschlägen des Rechts- und Verfassungsausschusses zu Art. 74 der Gemeindeordnung umzuändern.3
Zu Abs. 3 schlägt Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.
Art. 64:
Dr. Hoegner weist darauf hin, daß man in dieser Bestimmung auf das Wort „wesentlich“ nicht verzichten könne.
Stv. MinisterpräsidentEs wird beschlossen, dem Senat nicht beizupflichten.
Art. 66 Abs. 1:
Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, das Gutachten des Senats nicht zu übernehmen und Art. 66 Abs. 1 in der Fassung des Regierungsentwurfs beizubehalten; diese Bestimmung wird lediglich dahingehend geändert, daß entsprechend dem Art. 77 der GO zwischen die Worte „Landkreis und beteiligt“ das Wort „überwiegend“ eingefügt wird.
Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 3, Art. 73 Abs. 2, Art. 75 Abs. 3:
Der Ministerrat beschließt, bei diesen Bestimmungen die Vorschläge des Senats zu übernehmen.
Art. 77–82:
Dr. Hoegner berichtet, der Senat habe vorgeschlagen, anstelle dieser Bestimmungen unter entsprechender Änderung die Art. 78–94 des Regierungsentwurfs der Gemeindeordnung treten zu lassen.4 Das Innenministerium habe sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Art. 83 Abs. 3:
Es wird beschlossen, dem Gutachten des Senats folgend das Wort „Anordnungen“ durch „Maßnahmen“ zu ersetzen.
Art. 95:
Der Ministerrat beschließt, den Vorschlag des Senats, das Wort „jederzeit“ durch die Worte „aus begründetem Anlaß“ zu ersetzen, nicht zu übernehmen.
Art. 98 Abs. 2:
Dr. Schwalber wendet sich gegen den Vorschlag des Senats, in dieser Bestimmung statt einer Ermächtigung des Staatsministeriums des Innern die der Staatsregierung einzusetzen. Das Ministerium des Innern allein müsse die Möglichkeit haben, die Rechtsaufsichtsbehörde zum Handeln für den Landkreis zu ermächtigen oder den Kreistag aufzulösen usw., wenn sich ein gesetzwidriger Zustand anders nicht beheben lasse.
StaatsministerDr. Nerreter gibt zu bedenken, daß die kommunalen Spitzenverbände sich sehr stark dafür einsetzten, statt des Innenministeriums die Staatsregierung in Art. 98 vorzusehen.
StaatssekretärDr. Ehard schließt sich Staatsminister Dr. Schwalber an und hält es für notwendig, unbedingt hier an den Kompetenzen des Innenministeriums festzuhalten. Wenn statt dessen die Staatsregierung tätig werden müsse, so bedeute das, daß zunächst ein Beschluß des Ministerrats herbeizuführen sei, der dann ausgefertigt und zugestellt werden müsse, worauf sich dann der Landkreis an den Verwaltungsgerichtshof wenden könne.
MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, dem Gutachten des Senats nicht zu folgen.
Art. 100 Abs. 1 Satz 3:
Dr. Hoegner stellt fest, daß in dieser Bestimmung tatsächlich ein Druckfehler vorgekommen sei und das Wort „Gemeindeverwaltung“ durch „Landkreisverwaltung“ ersetzt werden müsse.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
Art. 101:
Der Ministerrat beschließt, den Vorschlag des Senats nicht zu übernehmen.
Art. 103 Abs. 1 Ziff. 2:
Zu dieser Bestimmung wird festgestellt, daß die Einwendung des Senats berechtigt ist.
Der Ministerrat beschließt daher, das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch „Fachaufsichtsbehörde“ zu ersetzen.
Art. 105 Abs. 2 Ziff. 6:
Dr. Hoegner erklärt, auch hier sei die Einwendung des Senats zutreffend, es müsse richtig lauten:
Stv. Ministerpräsident„Gesetz- und Verordnungsblatt 1872 S. 9“.
Der Ministerrat beschließt, diese Änderung vorzunehmen.
Art. 107 Abs. 1:
Dr. Hoegner fährt fort, den Vorschlägen des Senats zu dieser Bestimmung könne man unbedenklich folgen.
Stv. MinisterpräsidentDr. Ringelmann regt an, Abs. 1 wie folgt zu fassen:
Staatssekretär„Bis zum Erlaß neuer Vorschriften gelten für die Wirtschafts-, Haushalts- und Kassenführung der Landkreise ...“
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Der Ministerrat beschließt, die Vorschläge des Senats mit der Maßgabe zu übernehmen, daß auch die von Herrn Staatssekretär Dr. Ringelmann formulierte Änderung eingefügt wird.