1Staatsminister Dr. Seidelgibt den vermutlichen Inhalt einer Interpellation bekannt, die im Bayerischen Landtag von der SPD-Fraktion eingebracht werden soll.4
4Interpellation von Stock und Fraktion (SPD), 18. 8. 1950. S. BBd.
IV Nr. 4159 ; StB.
VI S. 774 - 783 u. 787–812. Mit der Interpellation forderte die SPD-Fraktion Rechenschaft darüber, welche Maßnahmen die Staatsregierung gegen die Teuerung von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern und damit indirekt gegen soziale Ungleichheit und gegen drohende soziale Konflikte und Spannungen ergreifen werde.
2Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Interpellation in dem Sinne beantwortet werden soll, daß alles aufgeboten werde, um die Preise zu halten.5
5Zu den Fragen des Preisrechts, der Preissteigerungen und der diesbezüglichen öffentlichen Proteste des Jahres 1950 s. auch die Materialien in StK 14638 u. MWi 23331.
3Nach Erörterung der Frage, mit welchen Mitteln dies geschehen könne, wird beschlossen, daß die Antwort auf die Interpellation federführend vom Staatsministerium für Wirtschaft unter Beteiligung der anderen einschlägigen Ressorts bearbeitet werden soll. Zu diesem Zwecke werden die zuständigen Referenten der Staatsministerien für Wirtschaft, des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und soziale Fürsorge, der Finanzen und der Justiz heute Nachmittag um 15 Uhr im Wirtschaftsministerium zusammentreten und einen Entwurf für die Antwort ausarbeiten.6
6Ein schriftlicher Nachweis dieser interministeriellen Zusammenkunft nicht ermittelt. Ihren Niederschlag fanden die Ergebnisse dieser Besprechung aller Wahrscheinlichkeit nach in der Vormerkung von MinRat Zehler (StMWi) betr. Interpellation über Preisüberwachung im bayer. Landtag, 17. 8. 1950 (MWi 23331). Zur Person Zehlers s. Nr. 135 TOP II.
4Auf Anregung von Staatsminister Dr. Seidel wird beschlossen, auch das Statistische Landesamt einzuschalten, damit das nötige Zahlenmaterial zur Verfügung steht. Die Zuziehung des Statistischen Landesamtes übernimmt das Staatsministerium des Innern.7
7Zum Fortgang s. Nr. 120 TOP XIII, Nr. 127 TOP X.
1. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen9
U9S. im Detail StK-GuV 15938–15940 u. 16729–16732, ferner StK 11861 u. MF 74329 sowie ergänzend die Materialien in MF 265–268 (vorl. Nummern, Abgabe vom 3. 3. 2005). Vgl. Nr. 88 TOP I/10; Kabinettsprotokolle
1950 S. 42 f., 573
–575, 722f., 733; Kabinettsprotokolle
1951 S. 128
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs Nr. 578/50. Ferner hatte die FDP-Bundestagsfraktion am 20. 7. 1950 einen eigenen Entwurf eines Gesetzes über die Wiederverwendung der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingebracht (BT-Drs. Nr. 1201 ). Grundlegend zur Vor- und Entstehungsgeschichte: Wengst, Beamtentum S. 152–235; ferner Gamer, Dienst S. 769–778; Frei, Vergangenheitspolitik, S. 69–100. Art. 131 GG lautet: „Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.“
1Ministerialrat Leusser berichtet, daß von den Referenten der Ministerien in einigen Punkten gegen den Entwurf Bedenken geltend gemacht wurden.10 Eine Entscheidung des Ministerrats wäre über folgende vier Hauptfragen erforderlich:10Vgl. die Vormerkung von MinDirig Kallenbach, StMF, 1. 8. 1950 (StK-GuV 16730); undatierte Bemerkungen des StMI zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen; Stellungnahme von MD Heßdörfer, StMF, 4. 8. 1950; Schreiben von Staatssekretär Konrad, StMJu, an MinRat Leusser, 9. 8. 1950 (StK-GuV 16731). Die Bedenken und Einwände der Referenten des StMF, des StMI und des StMJu betrafen in der Hauptsache den § 57 (Sonderabgabe für Beamte, s.u. Anm. 12) und die §§ 13–17 (Unterbringungspflicht, s.u. Anm. 13 u. 15) des Gesetzentwurfs.
a) Frage der Einbeziehung Westberlins in die Regelung des Entwurfs11
U11Der § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 9) lautete ursprünglich: „(1) Ansprüche nach Kapitel I dieses Gesetzes können von den in den §§ 1 und 3 bezeichneten Personen nur geltend gemacht werden, wenn sie 1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Bundesgebiet befugt genommen haben oder 2. nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an ihre Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder an ihre Ausweisung aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Ausweisung oder Heimkehr aus fremden Staaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde ins Bundesgebiet aufgenommen worden sind und hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben.“ Im Bundesratsausschuß für Innere Angelegenheiten stellte Berlin am 9. 8. 1950 den Antrag, die Bestimmungen des Gesetzentwurfs auch auf die in Groß-Berlin-West lebenden Beamten auszudehnen; diesem Antrag entsprach der Innenausschuß mit acht Stimmen bei vier Enthaltungen. Die Empfehlungen des Bundesratsausschusses betr. den § 4 des Gesetzentwurfs lauteten: „In § 4 ist in Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 1 Ziff. 2 hinter den Worten ‚im Bundesgebiet‘ jeweils einzufügen ‚oder in Berlin (West)‘. In Abs. 2 ist an der entsprechenden Stelle einzufügen: ‚oder nach Berlin (West)‘.“ In der dazugehörigen Begründung hieß es: „Es erscheint geboten, in Anlehnung an die bereits zu dem Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes vorgeschlagene Abänderung den Kreis der unter den sonstigen Voraussetzungen des § 4 in West-Berlin Ansässigen oder ansässig werdenden Beamten in die Regelung dieses Gesetzes aufzunehmen.“ Vgl. hierzu das Schreiben des Magistrats von Berlin an den Deutschen Bundesrat, 8. 8. 1950; das Kurzprotokoll über die 19. Sitzung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten vom 9.-11. August 1950 in Bonn, Bundeshaus; Empfehlungen des Ausschusses für Innere Angelegenheiten zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 11. 8. 1950 (StK-GuV 16731).
1Dagegen bestehen Bedenken einmal deswegen, weil Bayern durch sie zur Aufnahme von etwa 20000 weiteren Personen gezwungen würde, zweitens weil die Hilfe für Berlin nicht in einzelnen Gesetzen zersplittert werden sollte.
2Der Ministerrat beschließt, daß die Vertreter in Bonn zunächst sich vergewissern sollen, wie die Majorität im Bundesrat voraussichtlich sein werde. Komme eine Majorität gegen die Einbeziehung Berlins zustande, solle man sich ihr anschließen, sei jedoch die Majorität dafür, soll nicht dagegen gestimmt werden, sondern mit einer kurzen Erklärung Stimmenthaltung geübt werden.
b) Frage der 3%igen Gehaltsabgabe der Beamten12
U12§ 57 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 9) hatte ursprünglich gelautet: „Von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Versorgungsrecht wird eine monatlich zu entrichtende Abgabe erhoben, die den Ländern zufließt.“ Nachdem von seiten des Bundesrates Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen, nur für eine bestimmte Berufsgruppe geltenden Sonderabgabe geäußert worden war, legte das BMI – unter Bezugnahme auf die Gesetzeslage der Vorkriegszeit – einen Vorschlag zur Neufassung des § 57 vor, der bezüglich der Ausgabendeckung in Abs. 1 bestimmte: „(1) Die Erste Gehaltskürzungsverordnung (Kapitel II des Zweiten Teils der Verordnung vom 1. Dezember 1930 – RGBl. I S. 517 – in der Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 1931 – RGBl. I S. 537 – und des Gesetzes vom 23. März 1934 – RGBl. I S. 232 ) bleibt für die Mitglieder der Bundesregierung sowie für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Geltung. An die Stelle des Kürzungssatzes von 6 vom Hundert tritt ein Kürzungssatz von 3 vom Hundert.“ Vgl. den Auszug aus der Niederschrift über die 34. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates am 10. 8. 1950; Kurzprotokoll über die 19. Sitzung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten vom 9.-11. August 1950 in Bonn, Bundeshaus, hier die Anlage 3: Vorschlag des Bundesministeriums des Innern zur Neufassung der §§ 57ff. (StK-GuV 16731).
1Der Ministerrat beschließt mit 8 gegen 4 Stimmen, diesen Punkt des Entwurfs abzulehnen.
c) Erhöhung der Quote der unterzubringenden Beamten U
1Ministerialrat Leusserberichtet, daß der Innenausschuß vorgeschlagenhabe, die Quote von 20 auf 25% zu erhöhen.13
13Gemeint ist hier der § 13 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Empfehlungen des Bundesratsausschusses für Innere Angelegenheiten zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 11. 8. 1950 (StK-GuV 16731), der lautete: „(1) Die Zahl der nach § 2 Nr. 1 und § 12 als Beamte auf Lebenszeit oder aufzeit oder entsprechend ihrem bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Beamte auf Widerruf in Planstellen untergebrachten Beamten muß 25 v. H. der Planstellen jedes Dienstherren erreichen. (2) Von dem Besoldungsaufwand für Hilfsleistungen durch Beamte und Angestellte müssen 25 v. H. auf die Ausgaben für die Beschäftigung an der Unterbringung teilnehmender Personen entfallen.“ Diese Neufassung des § 13 sollte den ursprünglichen § 14 des Regierungsentwurfs (wie Anm. 9) ersetzen, der gelautet hatte: „Die Zahl der nach § 2 Nr. 1 und 12 als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit untergebrachten Beamten muß zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes Dienstherren erreichen.“
2Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag des Innenausschusses nicht zuzustimmen.
3Außerdem wird das Finanzministerium ermächtigt vorzuschlagen, daß dem Art. 13 folgender Abs. 3 angefügt werde:
4„Die in Abs. 1 und 2 bestimmten Hundertsätze sind nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen.“
5Der Vorschlag soll jedoch nicht zu einer Grundsatzfrage gemacht werden. Das Finanzministerium wird ferner ermächtigt vorzuschlagen, daß Art. 13 Abs. 214 folgenden Zusatz erhält:14S.o. Anm. 13.
6„Auf diesen Pflichtanteil ist der Betrag anzurechnen, um den der Besoldungsaufwand für Personen, die nach § 2 Nr. 1 und § 12 als Beamte in Planstellen untergebracht sind, 20 v.H. des Besoldungsaufwands für die planmäßigen Beamten übersteigt.“
d) Anderweitige Besetzung von Stellen bei Erfüllung des Pflichtanteils (§ 15) U
1Der Ministerrat beschließt, dem § 15 Abs. 3 in der Fassung der Empfehlung des Innenausschusses unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß an Stelle der Worte „für jede dritte Stelle“ gesetzt wird „für jede zweite Stelle“.15
15Die §§ 13–17 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 9), die die Unterbringungspflicht regelten, waren vom Bundesratsausschuß für Innere Angelegenheiten abgelehnt worden; der Ausschuß legte nach dreitägigen Beratungen Vorschläge für eine Neufassung der §§ 13 ff. vor. Vgl. das Kurzprotokoll über die 19. Sitzung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten vom 9.-11. August 1950 in Bonn, Bundeshaus, sowie die Empfehlungen des Ausschusses für Innere Angelegenheiten zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 11. 8. 1950 (StK-GuV 16731). Der neue § 15 Abs. 3 lautete in der Fassung dieser Empfehlungen: „Ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zu einem Drittel erfüllt, so darf die Zustimmung zur anderweitigen Besetzung für jede dritte Stelle auch erteilt werden, wenn sie besetzt werden soll 1. mit einem Wartestandsbeamten des Dienstherren, 2. mit einem unter Kapitel II fallenden Beamten, 3. mit einer Nachwuchskraft des Dienstherren, deren Einstellung unter Abwägung aller Belange nicht ohne ungerechtfertigte Härte hinausgeschoben werden kann.“ Zum Fortgang s. Nr. 119 TOP II, Nr. 120 TOP VIII/4, Nr. 129 TOP I/D.
2. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet16
U16Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 440 , 466 f., 495 f., 584 f., 684
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 612/50 .
1Der Ministerrat beschließt, für das Gesetz zu stimmen, aber zu versuchen, einige Verbesserungen durchzubringen.17
17Abdruck der Stellungnahme des Bundesrates als BR-Drs. Nr. 664/50 . Mit dem Gesetz wurde auf den Gebieten des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts die Rechtsstellung der sogenannten heimatlosen Ausländer geregelt. Heimatloser Ausländer war gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes „ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der a) nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.“ – Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I. S. 269).
3. Entwurf eines Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen18
U18Vgl. Nr. 103 TOP X/4, Nr. 106 TOP I/3, Nr. 108 TOP I. S. im Detail StK-GuV 15772 u. 15773.
1Der Ministerrat beschließt, im Sinne des Vorschlags des Verkehrsausschusses den Entwurf der Bundesregierung19 abzulehnen und an dem Entwurf des Bundesrats festzuhalten.20
19Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 571
f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 611/50 .20Zur endgültigen Verabschiedung eines neuen Güterkraftverkehrsgesetzes kam es erst im Jahre 1952, bis dahin blieb eine Übergangsregelung in Kraft. Vgl. hierzu Nr. 106 TOP I/3. – Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697 ).
4. Entwurf eines Gesetzes über die deutsche Bundesbahn (Bundesbahngesetz)21
U21Vgl. Nr. 88 TOP I/1, Nr. 101 TOP I/1.
1Hier ist die Situation ähnlich wie beim Güterfernverkehrgesetz. Der Entwurf der Bundesregierung22 soll abgelehnt werden und grundsätzlich an dem Entwurf des Bundesrates festgehalten werden23 Jedoch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß in einigen Punkten, z.B. in der Frage der Tragung von Fehlbeträgen (§ 32 Abs. 2), dem Entwurf der Bundesregierung der Vorzug zu geben sei.24 Über einige solcher Punkte bestehen noch Meinungsverschiedenheiten zwischen Verkehrs- und Finanzausschuß.25
22Abdruck von Entwurf und Begründung als Anlage zur BR-Drs. Nr. 615/50 .23Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 238/50 .24§ 32 Abs. 2 des Regierungsentwurfs (wie Anm. 22) lautete: „Über die Deckung oder über den Vortrag eines Fehlbetrages auf neue Rechnung beschließt die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn. Der Beschluß soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgen.“ Der entsprechende § 29 Abs. 2 der Bundesratsvorlage (wie Anm. 23) hatte bestimmt: „Ergibt die Jahresrechnung einen Fehlbetrag, so ist seine Deckung im nächsten Bundeshaushalt endgültig zu regeln. Der Vortrag des Fehlbetrages auf neue Rechnung ist ausgeschlossen. Wird der Fehlbetrag durch die Aufnahme von Krediten ausgeglichen, so dürfen daraus keine Belastungen für die Deutsche Bundesbahn entstehen.“25Die Positionen des BR-Verkehrsausschusses sind niedergelegt in der BR-Drs. Nr. 634/50 ; zur Haltung des BR-Finanzausschusses s. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der 22. Sitzung des Finanzausschusses vom 10. 8. 1950 (StK-GuV 15607).
2a) Frage der Konzessionsabgabe (§ 31)
3In diesem Punkt vertritt der Finanzausschuß die Auffassung, daß entgegen der Meinung des Verkehrsausschusses auch zu dem § 31 des Regierungsentwurfs positiv Stellung genommen werden sollte.26
26§31 des Regierungsentwurfs (wie Anm. 22) lautete: „Die Deutsche Bundesbahn leistet für jedes Geschäftsjahr an die Bundeskasse für die Ausübung des Betriebsrechtes eine Abgabe in Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark. Die Abgabe ist in der Betriebsrechnung zu verrechnen.“ Eine entsprechende Regelung war in der Vorlage des Bundesrates nicht enthalten.
4Der Ministerrat beschließt gegen die Stimme von Staatssekretär Dr. Müller, der Auffassung des Finanzausschusses nicht zuzustimmen, also die Konzessionsabgabe abzulehnen. Falls bei den Ausschußsitzungen und Vorbesprechungen in Bonn noch neue Gesichtspunkte auftreten sollten, bleibt es den Vertretern in Bonn überlassen, ihre endgültige Stellungnahme selbständig festzulegen.
5b) Frage der Rücklage (§ 32 Abs. 1 Ziff. 1)
6Der Finanzausschuß hat vorgeschlagen, die Höhe der Rücklage statt auf 800 Mill. auf 300 Mill. DM festzusetzen, während der Verkehrsausschuß für die Belassung von 800 Mill., welcher Betrag schon im Entwurf des Bundesrates vorgesehen ist, eintritt.27
27§ 32 Abs. 1 Satz 1 der Regierungsvorlage (wie Anm. 22) lautete: „Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichsrücklage) bis zum Höchstbetrag von 800 Millionen Deutsche Mark zu schaffen.“ Im Entwurf des Bundesrates (wie Anm. 23) entsprach dieser Satz § 29 Abs. 1 Satz 1.
7Der Ministerrat beschließt, den Empfehlungen des Verkehrsausschusses zuzustimmen. Die Vertreter in Bonn haben freie Hand für die endgültige Festlegung ihrer Stellungnahme.
8c) Frage der Zusammensetzung des Direktoriums (§ 7)
9Auf Anregung von Staatsminister Dr. Seidel beschließt der Ministerrat gegen die Stimme des Verkehrsministers, für das Kollegialsystem einzutreten, also auch in diesem Punkt dem Regierungsentwurf (§ 7) den Vorzug vor dem Entwurf des Bundesrates zu geben.28
28§ 7 des Regierungsentwurfs (wie Anm. 22) enthielt Bestimmungen über das dreiköpfige Direktorium der Deutschen Bundesbahn, dessen Mitglieder auf Vorschlag des BMV und im Benehmen mit dem Verwaltungsrat sowie nach Beschluß der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren zu Bundesbeamten auf Zeit ernannt werden sollten. § 7 Abs. 3 lautete: „Die Mitglieder des Direktoriums sind untereinander gleichberechtigt. Ein Mitglied wird zum Vorsitzer des Direktoriums bestellt. Das Nähere, insbesondere über das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder, bestimmt die Verwaltungsordnung.“ Der entsprechende § 13 der Vorlage des Bundesrates (wie Anm. 23) hatte für die Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn die Einrichtung eines Vorstandes vorgesehen. Die Abs. 3 und 4 lauteten hier: „(3) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer mit der Dienstbezeichnung ‘Generaldirektor‘, seinem ständigen Stellvertreter und den Leitern der Abteilungen der Hauptverwaltung, welche die Dienstbezeichnung ‘Direktor‘ führen [...] (4) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrat, die übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat und dem Generaldirektor gemeinsam vorgeschlagen. Alle Vorstandsmitglieder werden vom Bundespräsidenten ernannt, nachdem der Vorschlag durch Beschluß der Bundesregierung gebilligt ist.“
10d) Darüber, daß der § 51 Abs. 1 des Regierungsentwurfs,29 der für die Anfechtung von Beschlüssen des Verwaltungsrats die Zustimmung des Bundesverkehrsministers vorsieht, auf alle Fälle abzulehnen sei, besteht Übereinstimmung.30
29§ 51 Abs. 1 des Regierungsentwurfs (wie Anm. 22) lautete: Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts [Verhältnis der Deutschen Bundesbahn zu den Ländern] ergeben, insbesondere auch darüber, ob Anträge der Länder von der Deutschen Bundesbahn eingehend gewürdigt und bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden, sind dem Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrates kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr durch Anrufung der Bundesregierung schriftlich angefochten werden. Die Anfechtungsschrift ist über den Bundesminister für Verkehr zu leiten.“ Im entsprechenden § 48 Abs. 1 der Bundesratsvorlage (wie Anm. 23) waren der Passus „mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr“ sowie der letzte Satz aus § 51 Abs. 1 der Regierungsvorlage nicht enthalten.30Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 40 TOP VII
/17. – Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955 ).
5. Entwurf eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes31
U31S. im Detail StK-GuV 15613. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 605
ff., 675. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 622/50 . Das Allgemeine Eisenbahngesetz behandelte diejenigen allgemeinen Fragen des Eisenbahnwesens – u.a. den Begriff der Eisenbahn, Rechtsverordnungen über Bau, Betrieb, Verkehr, Ausbau des Eisenbahnnetzes, Eisenbahnaufsicht, Tarifwesen -, die zur Wahrung der Verkehrseinheit einer bundesgesetzlichen Regelung bedurften. Das Gesetz betraf alle Eisenbahnen des Bundesgebietes, also die Bundeseisenbahnen wie auch nicht bundeseigene Eisenbahnen. Das Bundesbahngesetz dagegen (s.o. TOP III/4) betraf die besondere Regelung der Organisation der Deutschen Bundesbahn und ihre Rechtsstellung als bundeseigener Betrieb.
1Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf zuzustimmen mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 232 und § 2 Abs. 233 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr“ gestrichen werden.34
32§ 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 31) lautete: „Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr in Zweifelsfällen, ob und inwieweit eine Bahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen ist.“33§ 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 31) lautete: „Die Entscheidung darüber, ob eine Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, oder ob sie die Eigenschaft als Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs verloren hat, treffen die beteiligten obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.“34Zum Fortgang s. Nr. 137 TOP I/12.
6. Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Rheinschifferpatente35
U35S. im Detail StK-GuV 10709. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 559
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 557/50 . Das Gesetz wurde veranlaßt durch einen Beschluß der Zentralkommission für Rheinschiffahrt in Straßburg vom Oktober 1950, der der Bundesregierung durch die AHK am 31. 3. 1950 zugeleitet wurde. Durch das Gesetz wurden die für die Erteilung eines Schifferpatents ursprünglich allein ausschlaggebenden Bestimmungen betreffend die körperlichen Voraussetzungen des Patentanwärters um die fachlich-nautische und charakterliche Qualifikation ergänzt; diese Regelung wurde einheitlich von allen Rheinuferstaaten umgesetzt. Zur vorangegangenen Regelung s. das (erste) Gesetz über Rheinschifferpatente vom 18. März 1949 (WiGBl. S. 21). – Zweites Gesetz über Rheinschifferpatente vom 12. Februar 1951 (BGBl. II. S. 5).
1Ministerialrat Leusser berichtet, daß gegen die Regelung keine sachlichen Bedenken bestehen, daß aber die Frage, ob die einschlägigen Länderverordnungen Bundesrecht geworden sind, noch im Rechtsausschuß behandelt werde.
2Der Ministerrat beschließt, den Vertretern in Bonn freie Hand zu lassen.36
36Zum Fortgang s. Nr. 132 TOP I/3.
7. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein37
U37Vgl. Nr. 116 TOP VI/4.
1Ministerialrat Leusser teilt mit, daß von Seiten des Koordinierungsausschusses gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.
2Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf zuzustimmen.38
38Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl. I S. 491 ).
8. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des DM-Bilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz)39
U39S. im Detail StK-GuV 15364. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 578
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 616/50 . Es handelte sich bei vorliegendem Gesetzentwurf um eine Änderung des D-Markbilanzgesetzes vom 30. August 1949 (WiGBl. S. 279). Zum Fortgang s. Nr. 137 TOP I/2.
1Auch gegen diesen Entwurf bestehen keine Bedenken.
2Der Ministerrat beschließt daher Zustimmung.
9. Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligung40
U40Vgl. Nr. 101 TOP I/16 und Nr. 116 TOP VI/3. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 624/50 .
1Ministerialrat Leusser berichtet, daß die Bundesregierung den Standpunkt vertrete, das Gesetz stelle keine Regelung nach Art. 134 GG dar und bedürfe daher nicht der Zustimmung des Bundesrates,41 während der Rechtsausschuß die Auffassung vertritt, daß es als Vorbereitungsgesetz für die Regelung nach Art. 134 GG ebenfalls zustimmungsbedürftig sei. Er schlägt vor, den Standpunkt zu vertreten, daß das Gesetz auf jeden Fall Zustimmungsgesetz sei, aber in erster Linie den Entwurf überhaupt abzulehnen. Auf alle Fälle müsse der § 6 abgelehnt werden42
41Hierzu führte die Begründung zum Gesetzentwurf (wie Anm. 40) aus: Das Gesetz „regelt nicht die Frage, wem das Eigentum an den Vermögenswerten des Reichs und den Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts zusteht oder zufallen wird. Das Gesetz stellt daher nicht ein Ausführungsgesetz im Sinne des Artikels 134 Absatz 4 GG dar und bedarf somit nicht der Zustimmung des Bundesrates.“42§ 6 des Entwurfs (wie Anm. 40) lautete: „Die unter die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte [Reichsvermögen, das aufgrund alliierter Vorschriften auf die Länder übergegangen war] sind von den Behörden, die sie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwalten, treuhänderisch für Rechnung dessen zu verwalten, dem das Eigentum und die sonstigen Vermögensrechte auf Grund der Bestimmungen der Artikel 134und 135 Absatz 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zustehen oder zufallen. Die Bundesregierung hat das Recht der Aufsicht und der Weisung.“
2Der Ministerrat stimmt diesem Vorschlag zu.43
43Zum Fortgang s. Nr. 119 TOP II, Nr. 131 TOP VI, Nr. 137 TOP I/[33]; Protokolle Ehard III Nr. 3 TOP I u. Nr. 8 TOP VI
.
10. Entwurf eines Zolltarif-Gesetzes44
U44S. im Detail StK-GuV 10555. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 342
f., 520, 584, 637 f., 669f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 627/50 . Mit dem neuen Zolltarifgesetz sollten einerseits Zollschranken abgebaut und langfristig die Abschaffung der Zölle im europäischen Binnenhandel vorbereitet werden, zum zweiten sollte der Gesetzentwurf der Bundesregierung als Verhandlungsgrundlage für die am 29. September 1950 beginnenden internationalen Zolltarifverhandlungen des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) in Torquay dienen: Die Bundesrepublik war zu diesen Verhandlungen und zum GA7T-Beitritt eingeladen worden, Voraussetzung zu den GATT-Verhandlungen war jedoch, daß die geladenen Länder eine rechtsgültige neue Zolltarifgesetzgebung besaßen. Die Bundesrepublik trat dem GATT im August 1951 bei. Vgl. hierzu und zur Einbindung Deutschlands in den Welthandel Stahl/Lüttiken, Welthandelsorganisation.
1Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf nach Maßgabe der Beschlüsse des Agrarausschusses zuzustimmen.45
45Zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats-Agrarausschusses vgl. die BR-Drs. Nr. 636/50 . Die vom Agrarausschuß empfohlenen Änderungen betrafen die Erhöhung der Zolltarife bei Margarine, Fischen und Fischprodukten, bei Korbweiden sowie Gemüse und Früchten; die einheimischen Produzenten dieser Güter benötigten nach Auffassung des Agrarausschusses besonderen Schutz vor Importen. – Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 (BGBl. I S. 527 ). Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 34 TOP VI
/3.
11. Entwurf eines Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei46
U46Vgl. Nr. 117 TOP III/18.
1Der Ministerrat beschließt Zustimmung nach Maßgabe der Beschlüsse des Agrarausschusses.47
47Wegen anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BML und dem BMWi wurde der vorliegend diskutierte Gesetzentwurf wieder zurückgezogen (vgl. BR-Drs. Nr. 677/50 ), erst 1951 wurde eine Neufassung vorgelegt. – Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 970 ).
12. Entwurf eines Bundesjagdgesetzes48
U48S. StK 14737. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 602
f.; Kabinettsprotokolle
1951 S. 67
; Kabinettsprotokolle
1952 S. 507
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 623/50 . Der Bund wollte mit dem Gesetz das seit 1945 stark zersplitterte Jagdrecht wieder vereinheitlichen. Der Gesetzentwurf, der aufgrund seiner sehr weitgehenden und umfassenden Regelungen auch innerhalb des Bundeskabinetts umstritten war, wurde vom Bundesrat mit dem Verweis auf Überschreitung der im Grundgesetz festgelegten Rechtssetzungsbefugnisse des Bundes abgelehnt (BR-Drs. Nr. 673/50 ). Die Gegner des Gesetzentwurfs beriefen sich auf Art. 75 GG, der unter den Voraussetzungen des Art. 72 (konkurrierende Gesetzgebung) in Satz 3 für die Bereiche des Jagdwesens, des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Bund nur das Recht einräumte, Rahmenvorschriften zu erlassen. In Bayern war Ende 1949 ein eigenes Jagdgesetz verabschiedet worden; vgl. hierzu Nr. 57 TOP IV/3, Nr. 68 TOP II, Nr. 70 TOP III. – Bayerisches Jagdgesetz vom 15. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 33
) nebst Berichtigung (S. 48).
1Da nach Auffassung des Ministerrats der Entwurf kein Rahmengesetz darstellt, wird beschlossen, den Entwurf abzulehnen, auch auf die Gefahr hin, daß Bayern mit der Ablehnung allein bleibt.49
49Das Bundesjagdgesetz kam erst im Jahre 1952 nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Verabschiedung. – Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780 ).
13. Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)50
U50Vgl. Nr. 117 TOP III/17.
1Ministerialrat Leusser berichtet, daß der Sozialpolitische Ausschuß und der Finanzausschuß abweichende Auffassungen vertreten.51 Die Vorschläge des Finanzausschusses gehen darauf hinaus, durch Änderung der Rentenstaffelung zu Gunsten der Schwerbeschädigten auf Kosten der Leichtbeschädigten eine Einsparung von etwa 165 Mill. DM zu erzielen.52
51Vgl. den Auszug aus dem Protokoll über die 12. Sitzung des Bundesratsauschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 10./11. 8. 1950 sowie den Auszug aus dem Protokoll über die 22. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates vom 10. 8. 1950 (StK GuV 13333).52Die Vorschläge des BR-Finanzausschusses betrafen die §§ 30–32 des Gesetzentwurfs (BR-Drs. Nr. 579/50 ), in denen die Sätze der Beschädigtenrente geregelt wurden. Der Finanzausschuß hatte eine Senkung der Grundrente für Leichtbeschädigte und gleichzeitig eine Erhöhung der Ausgleichsrentensätze für Schwerbeschädigte vorgeschlagen. Das Ausschußprotokoll (wie oben Anm. 51) führte hierzu im Grundsatz aus: „Gegen die Gesetzvorlage werden wegen der Deckungsfrage vom Finanzausschuß grundsätzliche Bedenken erhoben, da die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrausgaben gegenüber dem Bundeshaushaltsvorschlag nur dann finanziert werden können, wenn die Länder durch Erhöhung der Interessensquote einen Anteil, der auf etwa 300 Millionen DM im Jahre geschätzt wird, tragen. [...] Es wird einstimmig der Standpunkt vertreten, daß die Gesetzgebung des Bundes sich im Rahmen der finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten von Bund und Ländern bewegen muß und daß nicht immer wieder mitten im Haushaltsjahr Gesetzesvorlagen eingebracht werden dürfen, deren Mehrkosten die Länder aufbringen sollen. Dadurch wird jede verantwortungsbewußte Haushaltspolitik der Länder in Frage gestellt. [...] Die eingehende Aussprache ergibt, daß – unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen – die Notwendigkeit nicht verkannt wird, die Schwerstbeschädigten so zu versorgen, das ihr notwendiger Lebensunterhalt sichergestellt ist. Dies erfordert jedoch Änderungen in der Staffelung der Grund- und Ausgleichsrente [...]. Die in der Anlage zusammengestellten Änderungen der Gesetzvorlage, die keineswegs erschöpfend sind, werden nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit Einsparungen von rd. 165 Mill. DM im Jahre ermöglichen.“ Der Ausschuß für Arbeit und Soziales lehnte die Änderungsvorschläge des Finanzausschusses ab. Das Ausschußprotokoll (wie oben Anm. 51) lautetet diesbezüglich: „Die vom Finanzausschuß vorgebrachten Änderungsvorschläge, die Staffelung in den §§ 30–32 können keine Berücksichtigung finden, nachdem die jeweiligen Sachverständigen der Bundesregierung die finanzielle Auswirkung der vom Finanzausschuß vorgeschlagenen Änderungen nicht übersehen können.“
2Der Ministerrat beschließt gegen die Stimme von Staatssekretär Dr. Müller, sich dem Standpunkt des Sozialpolitischen Ausschusses anzuschließen.53
53Abdruck der Änderungsvorschläge des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) als BR-Drs. Nr. 674/50 . Zum Fortgang s. Nr. 130 TOP I/a1.