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Nr. 125MinisterratssitzungFreitag, 29. September 1950 Beginn: 15 Uhr 30 Ende: 18 Uhr 45
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Justizminister Dr. Müller, Innenminister Dr. Ankermüller, Kultusminister Dr. Hundhammer, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Verkehrsminister Frommknecht, Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Grieser (Arbeitsministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium).

Entschuldigt:

Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Krehle, Staatsminister Dr. Pfeiffer (Bayer. Staatskanzlei), Staatssekretär Dr. Konrad (Justizministerium), Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium).

Tagesordnung:

I. Ausschaltung von Beamten, Angestellten und Arbeitern aus dem öffentlichen Dienst, die der Kommunistischen Partei oder einer ihrer Hilfsorganisationen angehören. II. Gesetz über die Verwendung der Polizei im Falle eines öffentlichen Notstands. III. Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Polizei. IV. [Besprechung des Ministerpräsidenten mit dem Hohen Kommissar McCloy]. [V. Bereitschaftspolizei]. [VI. Mündliche Verhandlung der Art. 38 und 40 des Landeswahlgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof am 6. Oktober 1950]. [VII. Österreichisch-Bayerische Kraftwerke A.G.].

I. Ausschaltung von Beamten, Angestellten und Arbeitern aus dem öffentlichen Dienst, die der Kommunistischen Partei oder einer ihrer Hilfsorganisationen angehören1

Ministerpräsident Dr. Ehardverliest zunächst einen vom B. Staatsministerium der Finanzen gefertigten Entwurf für einen Beschluß des Ministerrats, demzufolge gegen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuschreiten ist, die an links- oder rechtsradikalen Bestrebungen oder Organisationen teilnehmen.

In der Aussprache werden noch einige Änderungen vorgeschlagen und angenommen und sodann folgender Beschluß gefaßt:

„Nach Art. 96 Satz 2 der Verfassung2 hat sich jeder, der als Beamter in den öffentlichen Dienst getreten ist, zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.

Nach Art. 15 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes3 ist der Beamte verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Festigung und Vertiefung des demokratischen Gedankens einzutreten und die durch die Verfassung gewährleistete demokratische Staatsordnung zu unterstützen.

Nach Art. 88 des Bayerischen Beamtengesetzes ist ein Beamter zu entlassen, wenn sich ergibt, daß er während der Dauer des Beamtenverhältnisses Mitglied einer Partei war oder ist oder deren Zielsetzungen unterstütze oder förderte, die sich nicht zu den Grundsätzen des demokratisch-konstitutionellen Staates bekennt.4 Was für den Beamten gilt, gilt auch für die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die ebenfalls in einem Treueverhältnis zu ihren Dienstherren stehen.

In Übereinstimmung mit der Bundesregierung und den Regierungen der Länder ist die Bayerische Staatsregierung entschlossen, die durch die Verfassung gewährleistete freiheitlich-demokratische Staatsordnung gegen jeden Störungsversuch, gleichgültig ob er von rechts oder links kommt, zu schützen. Die staatlichen Behörden und die der staatlichen Aufsicht unterliegenden Dienstherren haben daher gegen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuschreiten, die an solchen links- oder rechtsradikalen Bestrebungen und Organisationen teilnehmen, sich darin betätigen oder sie durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder in anderer Weise unterstützen.“

Anschließend werden gleichfalls auf Grund eines Entwurfs des Staatsministeriums der Finanzen Richtlinien besprochen, in denen die Maßnahmen gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die sich in der Kommunistischen Partei und ihrer Organisationen betätigen, festgelegt werden. Punkt 1) der Richtlinien wird auf Grund der Aussprache völlig neu gefaßt, die übrigen Punkte abgeändert und schließlich ein weiterer Beschluß folgenden Wortlauts gefaßt:

„Der bayerische Ministerrat hat außerdem mit Beschluß vom 29. September 1950 Maßnahmen zum Schutz des bayerischen Staates und seiner Verfassung getroffen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen gelten folgende Richtlinien:

1. Die Bundesregierung hat durch Beschluß vom 19. September 1950 eine vorläufige Liste von Organisationen aufgestellt, deren Unterstützung eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Staat darstellt. Die Mitgliedschaft bei den in der Liste aufgeführten Organisationen, die Teilnahme an deren Bestrebungen und jede sonstige Förderung gelten als Störungsversuch gegen die durch die Bayerische Verfassung gewährleistete freiheitlich-demokratische Staatsordnung und sind dementsprechend allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes untersagt. Auch nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Beamtengesetz macht sich insbesondere einer schweren Verletzung der Treuepflicht schuldig, wer im Auftrag oder im Sinne der auf Gewalthandlungen abzielenden Beschlüsse des Dritten Parteitags der Kommunistischen SED und des sogenannten, National-Kongresses‘ wirkt.

2. Gegen nichtrichterliche Beamte, die sich pflichtwidrig im Sinne der Ziff. 1 betätigen, ist nach der Bestimmung des Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 BBG5 vorzugehen. Beamte auf Probe können statt dessen gemäß Art. 63 Abs. 3 BBG entlassen werden.6 Das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 BBG7 ist im Einzelfall mit aller Beschleunigung durchzuführen.

Gegen richterliche Beamte ist das Dienststrafverfahren einzuleiten und mit Beschleunigung durchzuführen (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).8 Das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter ist zu lösen.

3. In Fällen, die in der Vergangenheit liegen, kann von Maßnahmen abgesehen werden, wenn der Beamte, Angestellte oder Arbeiter an illegalen Bestrebungen der Organisationen ohne Kenntnis ihrer wirklichen Ziele teilgenommen hat und wenn angenommen werden kann, daß er für die Zukunft die Teilnahme an illegalen Bestrebungen oder Organisationen ablehnt. In solchen Fällen ist der obersten Dienstbehörde zu berichten.

4. Gegen Empfänger von Ruhestandsbezügen ist gemäß Art. 36 Abs. 2 und Art. 151 BBG zu verfahren.9

5. Die Vorschrift des Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 BBG gilt gemäß Art. 1 BBG10 auch für die Beamten der bayerischen Gemeinden, der bayerischen Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Bayer. Staates unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden usw. kann daher nach Art. 83 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung staatsaufsichtlich erzwungen werden.11

6. Der Beschluß der Bayerischen Staatsregierung ist allen Beamten, Angestellten und Arbeitern zu eröffnen. Die schriftliche Erklärung der Kenntnisnahme ist zum Personalakt zu nehmen.“

Stv. Ministerpräsident Dr. Müllerteilt noch mit, daß am Mittwoch in der nächsten Woche Versuche unternommen würden, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), in der lediglich 30% Kommunisten vertreten seien, die aber die Führung völlig an sich gerissen hätten, umzugestalten.12

II. Gesetz über die Verwendung der Polizei im Falle eines öffentlichen Notstands13

Staatsminister Dr. Ankermüllerbegründet den Entwurf dieses Gesetzes und weist vor allem auf Art. 1 hin.14 Dieser sehe für den Fall vor, daß in einem Gebiet, wo die überörtliche Sicherheit und Ordnung erheblich bedroht oder gestört sei und die Polizeikräfte dieses Gebietes unzureichend seien, der Staatsminister des Innern die Polizeikräfte anderer Gebiete zur Hilfeleistung anweisen könne. Das sei ein Gegenstück zu Art. 91 des GG,15 in dem eine ähnliche Regelung auf der Bundesebene getroffen sei.

Das Gesetz sei der erste Ansatz, die bayerische Polizei wieder über das Innenministerium für den Staat in die Hand zu bekommen.16 Voraussetzung sei natürlich, daß die überörtliche Sicherheit und Ordnung gestört sei, wobei dieser Begriff natürlich nicht zu eng gefaßt werden könne. Als Beispiel könne man sich denken, daß größere Unruhen in Nürnberg seien, damit sei die Ruhe im gesamten Gebiet Mittelfranken gestört und die Landpolizei könne eingreifen.

Staatsminister Dr. Hundhammer bezeichnet es als notwendig, vor der Behandlung im Landtag die Fraktion der CSU entsprechend vorzubereiten, damit der Regierungsentwurf jedenfalls die Unterstützung der CSU-Fraktion finde.

Der Ministerrat beschließt, das Gesetz in der vorliegenden Form anzunehmen.17

Text des Gesetzentwurfs orientierte sich sehr eng am Wortlaut der Bekanntmachung der AHK. Vgl. hierzu die Vormerkung betr. Gesetz über die Verwendung der Polizei im Falle eines öffentlichen Notstandes, 4. 9. 1950 (StK-GuV 839).

III. Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Polizei18

Staatsminister Dr. Ankermüllerberichtet über den Entwurf und betont, daß er wohl umstritten werde, da er natürlich eine gewisse Beschränkung der in der Verfassung vorgesehenen Grundrechte bedeute.19 Das Innenministerium habe deshalb auch versucht, das Gesetz möglichst positiv zu formulieren und damit Einwendungen zu beseitigen.

Staatssekretär Dr. Schwalbererklärt, ursprünglich seien in dem Entwurf viel zuviel Einschränkungen enthalten gewesen, sodaß praktisch der Waffengebrauch der Polizei fast ausgeschlossen gewesen sei.20 Er habe sich dagegen ausgesprochen und nun habe man eine Fassung gewählt, durch die tatsächlich auch die Möglichkeit zu einem energischen Einschreiten der Polizei gegeben werde.21

Ministerpräsident Dr. Ehardmeint, auch hier werde der Landtag wohl versuchen, Einschränkungen hineinzubringen, es müsse aber an dem Entwurf festgehalten werden.

Staatsminister Dr. Hundhammersichert zu, bei diesem Gesetzentwurf, ebenso wie bei dem Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung der Polizei im Falle eines öffentlichen Notstands, auf die Fraktion einzuwirken.22

[IV. Besprechung des Ministerpräsidenten mit dem Hohen Kommissar McCloy]

Ministerpräsident Dr. Ehardgibt sodann einen Überblick über die letzte Besprechung der Ministerpräsidenten bei dem Hohen Kommissar, Mr. McCloy.23

[V. Bereitschaftspolizei]24

Anschließend wird die Frage der Bereitschaftspolizei besprochen, wobei Ministerpräsident Dr. Eharddarauf aufmerksam macht, daß ein Ergebnis über die Finanzierung noch nicht habe gefunden werden können. Die Kosten seien natürlich außerordentlich hoch, da man mit rund 10000 DM für jeden Polizeibeamten rechnen müsse. Er halte es für notwendig, die Finanzierungsfrage in allernächster Zeit noch besonders zu prüfen. Selbstverständlich dürfe die Bereitschaftspolizei auch nicht dazu führen, daß die Landpolizei beeinträchtigt werde.

Staatsminister Dr. Ankermüllerweist darauf hin, daß die Bundesregierung vielleicht befürchte, daß einzelne Länder die Landpolizei gleichzeitig als Bereitschaftspolizei einsetzen wollten und zwar nach dem früheren preußischen Muster.

Ministerpräsident Dr. Ehardstimmt zu, daß die Verhältnisse bei der Polizei in der britischen Zone tatsächlich sehr ungünstig seien und dort eine außerordentliche Aufsplitterung herrsche.25 Jedenfalls werde bei der Ministerpräsidenten- und Innenministerkonferenz am 30. September und 1. Oktober eine weitere Klärung erfolgen können.26

[VI. Mündliche Verhandlung der Art. 38 und 40 des Landeswahlgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof am 6. Oktober 1950]27

Auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern beschließt der Ministerrat, zur Vertretung der Bayer. Staatsregierung bei der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober vor dem Verfassungsgerichtshof über Meinungsverschiedenheiten über die Verfassungsmäßigkeit der Art. 38 und 40 des Landeswahlgesetzes, Herrn Ministerialrat Dr. Feneberg28 zu bevollmächtigen.

[VII.] Österreichisch-Bayerische Kraftwerke A.G.29

Ministerpräsident Dr. Ehard verliest ein Schreiben an den Landeskommissar für Bayern,30 in dem mitgeteilt wird, daß am 16. Oktober in München ein Vertrag zwischen Österreich und Bayern über die Gründung einer Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A.G. abgeschlossen werden soll.31

Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Schreiben einverstanden.

Anschließend wird noch die Frage besprochen, welcher Notar für den Abschluß des notariell zu beurkundenden Vertrags hinzugezogen werden soll.

Stv. Ministerpräsident Dr. Müller schlägt vor, Herr Staatssekretär Dr. Müller möge sich deshalb an das Justizministerium wenden, Herr Ministerialdirigent Cammerer32 könnte dabei Aufschlüsse und Rat erteilen.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister