Ministerpräsident Dr. Hoegner, Arbeitsminister Roßhaupter, Innenminister Seifried, Kultusminister Dr. Fendt, Finanzminister Dr. Terhalle, Verkehrsminister Helmerich, Staatsminister für Sonderaufgaben Dr. Pfeiffer, Staatssekretär Dr. Kraus (Bayerische Staatskanzlei), Staatssekretär Dr. Ehard (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Meinzolt (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium).
Referent[en]: Ministerialrat Leusser, Ministerialdirigent Professor Dr. Glum.
Wirtschaftsminister Dr. Erhard, Landwirtschaftsminister Dr. Baumgartner, Staatssekretär Ficker (Innenministerium), Staatssekretär Waldhäuser (Verkehrsministerium).
Dr. Hoegner gibt einleitend eine Mitteilung der Militärregierung über die Vertreter beim Amt der Militärregierung für Deutschland bekannt. Nach dieser Anordnung sollen künftig alle Reisepapiere derjenigen Minister und Beamten, die mit diesem Amt zu tun haben, eine Ermächtigung des Ministerpräsidenten oder des Generalsekretärs beim Länderrat erhalten. Außerdem sollen die Beamten bzw. Vertreter ihre Kennkarte und eine Bescheinigung von Special Branch bei sich führen, solange ein Verfahren bei der Spruchkammer schwebt. Nach dem 20. September 1946 werde niemand mehr empfangen werden, der diesen Anforderungen nicht entspricht. Ministerpräsident Dr. Hoegner ersucht daher, ihm sobald als möglich eine vollständige Liste aller bayerischen Vertreter beim Amt der Militärregierung für Deutschland zu übermitteln, sowie derjenigen Personen, die sonst noch für Reisen in das Amt der Militärregierung für Deutschland in Frage kommen.2 Es werde sich dabei um alle Leute handeln, die schon in Berlin gewesen oder für Reisen dorthin in Aussicht genommen sind.
MinisterpräsidentHierauf wird in Punkt I der Tagesordnung eingetreten.
Leusser zunächst über die Entstehungsgeschichte und die Grundzüge des Beamtengesetzes.
Einleitend berichtet MinisterialratHierauf wird in die Behandlung der einzelnen Artikel eingetreten.
Nach eingehender Aussprache erhält Art. 1 folgende Fassung:
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„Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer eine ständige hauptamtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst des bayerischen Staates, einer bayerischen Gemeinde, eines bayerischen Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausübt und die Ernennungsurkunde nach Art. 8 ausgehändigt erhalten hat“.Art. 2, Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„Zum öffentlichen Dienst gehört nicht eine Tätigkeit, die vom Landespersonalamt als unter den Begriff „Handarbeit“ fallend erklärt wird“.Helmerich gestrichen.6
Absatz 3 wird auf Vorschlag von StaatsministerArt. 3 erhält folgende Fassung:
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„Beamtenstellen dürfen für Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes nur unter den Voraussetzungen der Art. 1 und 2 errichtet werden“.Art. 4:
Roßhaupter und Staatssekretär Krehle gegen die Fassung des Art. 4 Widerspruch erhoben.
Zunächst wird von StaatsministerDr. Meinzolt erhält diese Bestimmung sodann folgende Fassung:
Auf Vorschlag von Staatssekretär8
„Im Beamtenverhältnis sollen in der Regel nicht verwendet werden Personen, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben“.9
Art. 5, Absatz 2 Nr. 2 wird folgendermaßen abgeändert: „wer volljährig ist“.10
In Art 6 Nr. 3 treten anstelle der Worte „die Entlassung“ die Worte „das Ausscheiden“.Art. 7:
Seifried haben die Gewerkschaften scharfen Widerspruch dagegen eingelegt, daß das Beamtengesetz ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen werden soll.
Nach Mitteilung von StaatsministerNach längerer Aussprache erhält Art. 7 nunmehr folgende Fassung:
„(1) Die Beamten sind entweder Beamte im Probedienst oder Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit (Wahlbeamte).
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(2) Inwieweit der Anstellung als Beamter eine Vorbereitungszeit vorauszugehen hat, bestimmen die Dienstvorschriften“.Art. 8 wird ebenfalls geändert und zwar wie folgt:
Einstellungsprüfung folgenden Einstellung in den öffentlichen Dienst. Es wird begründet durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, in der die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ enthalten sind“.12
„Das Beamtenverhältnis beginnt mit der nach bestehender [bestandener]Art. 9 Absatz 2 wird neu gefaßt:
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„Die Probezeit beträgt sechs Monate bis drei Jahre. Ihre Dauer wird vom Landespersonalamt bestimmt. Dieses bestimmt auch, ob der Beamte nach Ablauf der Probezeit eine Anstellungsprüfung abzuleisten hat. Die Probezeit kann verlängert werden, wenn der Beamte die Anstellungsprüfung nicht besteht mit der Maßgabe, daß die Anstellungsprüfung einmal wiederholt werden kann“.14
In Absatz 3 werden hinter „Staatsregierung“ die Worte eingefügt: „Auf Vorschlag des Landespersonalamtes“.Art. 10 Absatz 1 wird folgendermaßen geändert:
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„Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit und Bestehung der Anstellungsprüfung, wenn eine solche erforderlich ist, wird der Beamte im Probedienst Beamter auf Lebenszeit“.Art. 11 und 12 werden unverändert angenommen.
In Art. 13 werden Absatz 2 und 3 in einen Absatz zusammengefaßt, der folgendermaßen lautet:
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„Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Es wird ihm seine Lebensstellung zugesichert“.Art. 14 wird unverändert angenommen.
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Zu Art. 15 Absatz 2 wurde beschlossen, dem Eid die religiöse Beteuerungsformel „So wahr mir Gott helfe“ oder eine entsprechende Beteuerungsformel hinzuzufügen.Art. 16 wird unverändert angenommen.
In Art. 17 werden die Worte „und im Interesse des Ansehens des Dienstes“ gestrichen.
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In Satz 3 werden hinter „Dienstenthebung“ die Worte „von der enthebenden Behörde“ eingefügt.Art. 18 wird unverändert angenommen.
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Art. 19, Absatz 3:Dr. Ehard und Staatssekretär Dr. Kraus äußern ernste Bedenken dagegen, daß das Gericht darüber entscheidet, ob ein Beamter aussagen darf oder nicht.
StaatssekretärGlum 20 meint, daß die Amerikaner von ihrer Forderung nicht abgehen würden; er gibt zu überlegen, ob man nicht den Verfassungsgerichtshof einschalten könne, der vorher die Fachminister hören solle.
Ministerialdirigent Prof. Dr.Der Ministerrat beschließt über diesen Punkt Verhandlungen mit der Militärregierung zu führen.
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In Art. 20 wird der Wortteil „Organisation“ gestrichen.Art. 21 und 22 werden unverändert angenommen.
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Art. 23 und 24 werden nach eingehender Beratung als unvereinbar mit der Verfassung gestrichen.23 Gleichzeitig wird festgelegt, daß diese materielle Zuständigkeit in allen Fällen dem Verwaltungsgerichtshof übertragen werden soll. Die Minister könnten dem Landespersonalamt nicht unterstellt werden.
In Art. 25 Absatz 3 Satz 2 wird als letzte Beschwerdeinstanz anstelle des Landespersonalamtes der Verwaltungsgerichtshof bestimmt.Krehle seine zuerst geäußerten Bedenken dagegen zurückstellt, daß der Betrieb eines Gewerbeunternehmens durch die Ehefrau des Beamten nicht mehr genehmigungspflichtig sein soll.24
Art. 26 wird angenommen, nachdem StaatssekretärArt. 27 mit 31 werden unverändert angenommen.
Art. 32:
Krehle beantragt, in diese Bestimmung aufzunehmen, daß der Beamte nur bei Vorliegen eines Notstandes verpflichtet werden könne, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun.
StaatssekretärDr. Fendt schließt sich diesem Antrag an.
Staatsminister25
Nach längerer Aussprache wird Art. 32 schließlich ohne Abänderung angenommen, da nach dem bisherigen Wortlaut bereits das Vorliegen eines Notstandes Voraussetzung sei.Dr. Terhalle die Worte eingefügt „unbeschadet dienststrafrechtlicher Verfolgung“.26
In Art. 33 Absatz 2 Satz 1 werden auf Antrag von StaatsministerArt. 34 und 35 werden unverändert angenommen.
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Art. 36:Dr. Fendt und Staatssekretär Dr. Meinzolt wenden sich scharf gegen die Bestimmung, daß das Landespersonalamt Beschwerdeinstanz gegenüber den Ministern sei. Sie wenden sich weiter gegen die außerordentlichen Vollmachten des Landespersonalamts.
StaatsministerDr. Fendt als untragbar, daß z.B. der Kultusminister nicht das Recht habe, singuläre Posten, wie das Landesamt für Denkmalpflege oder das Theater- und Musikreferat, nach eigener Wahl zu besetzen.
In diesem Zusammenhang bezeichnet es StaatsministerLeusser weist darauf hin, daß das Landespersonalamt kein Ernennungsrecht, sondern nur Vorschlagsrecht auf Grund der Prüfungsergebnisse hat.
MinisterialratDr. Ehard erklärt, es handle sich bei dem Landespersonalamt nicht um ein Gericht, sondern nur um einen Ausschuß. Es müsse aber die Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof möglich sein.
StaatssekretärArt. 37 und 38 werden unverändert angenommen.
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Der 4. Abschnitt, die Einrichtung des Landespersonalamts, begegnet heftiger Kritik.Glum schildert daraufhin die Entwicklung des Civil Service Systems in Amerika, das aus der Ablehnung des Spoil-Systems hervorgegangen sei.29 Änderungen des Beamtengesetzes in dieser Richtung würden von den Amerikanern wohl schwer zu erreichen sein.
Ministerialdirigent Prof. Dr.Dr. Hoegner meint, es sei sinnlos, sich grundsätzlich dagegen zu stellen. Eine Streichung des Landespersonalamts und Einschaltung des Verwaltungsgerichtshofes als Kontrollorgan über die Personalreferate der Ministerien sei nicht möglich.
Ministerpräsidentinsbesondere nicht Beschwerdeinstanz sein, sondern nur mit der technischen Durchführung der Prüfungen und der Listenführungen betraut werden.
Schließlich wird beschlossen, daß die Verhandlungen mit der Militärregierung mit dem Ziel weitergeführt werden sollen, daß ähnlich wie in den großen Städten für jedes Ressort ein besonderes Personalamt errichtet werden solle. Diese verschiedenen Personalämter könnten schließlich der Aufsicht eines zentralen Ausschusses unterstellt werden. Die Mitglieder des Personalamtes sollen nicht auf Lebenszeit ernannt werden, sondern nur für sechs Jahre. Jeweils nach zwei Jahren solle 1/3 der Mitglieder ausgewechselt werden. Die Mitglieder des Personalamtes könnten ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählen. Die Personalämter sollen keine materiellen Zuständigkeiten haben,30 insbesondere von Ministerpräsident Dr. Hoegner und Staatssekretär Dr. Kraus Bedenken geäußert.
Im 5. Abschnitt werden gegen Art. 57 Absatz 3 und Art. 58Dr. Hoegner weist darauf hin, daß insbesondere bei Vorrückungen auch die dienstliche Eignung berücksichtigt werden müsse; es könnten nicht allein Prüfungsergebnisse maßgebend sein. Eventuell könne man das in die Durchführungsbestimmungen bringen.
MinisterpräsidentDr. Kraus bemerkt, daß Beamte mit schlechteren Prüfungsergebnissen sich später häufig ausgezeichnet bewährt hätten.
Auch StaatssekretärDr. Meinzolt hält Art. 65 Absatz 3 für bedenklich.31
Staatssekretär32
Absatz 6 solle ebenfalls anders formuliert werden.Gegen den 6., 7., 8. und 9. Abschnitt werden wesentliche Einwendungen nicht erhoben.
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Im 10. Abschnitt, Art. 83 soll anstelle des „Landespersonalamts“ die „oberste Dienstbehörde“ treten.34 Diese Bestimmung soll dahin geändert werden, daß die Entlassung nicht durch die Ernennungsbehörde mit einem nachträglichen Beschwerderecht des Beamten möglich sein solle, sondern daß die Entlassung nur durch Disziplinargerichte erfolgen solle.
Art. 88 Absatz 1 Nr. 3 findet lebhafte Kritik.Leusser darauf hin, daß diese Bestimmung wohl von den Amerikanern beanstandet werden würde.35
Zu Art. 90 weist Ministerialrat36
In Art. 115 Absatz 2 und Art. 145 Absatz 1 soll anstelle des „Landespersonalamts“ die „oberste Dienstbehörde“ treten.37 in Art. 152 Absatz 1 Nr. 4 gestrichen.38
In Art. 151 wird Absatz 2,39
In Art. 163 soll anstelle des „Landespersonalamts“ die „oberste Dienstbehörde“ treten.40
In Art. 172 wird Absatz 1 gestrichen.Dr. Hoegner, daß mit dem Inkrafttreten zum 1. Oktober 1946 wohl nicht gerechnet werden könne.41
Zu Art. 181 bemerkt MinisterpräsidentSeifried noch bekannt, daß die kommunistische Partei in Flüchtlingslagern Versammlungen abhält. Er werde das abstellen und habe sich bereits mit der Militärregierung ins Benehmen gesetzt.42
Anschließend gibt Staatsminister