2Vgl. Nr. 115 TOP II/6, Nr. 124 TOP I, Nr. 125 TOP V.
1Zu Beginn des Ministerrats gibt Ministerpräsident Dr. Ehard einen Überblick über die von Bundeskanzler Dr. Adenauer am vergangenen Wochenende einberufene Konferenz der Ministerpräsidenten und Innenminister, die sich mit der Frage der Bereitschaftspolizei beschäftigte.3 Die Sitzung am Samstag habe nur von 10 bis 12 Uhr 45 gedauert und sei ziemlich ergebnislos verlaufen. Schließlich seien lediglich einige Ausschüsse eingesetzt worden, dabei habe der Bundeskanzler ihn gebeten, sich des Organisationsausschusses anzunehmen. Am Nachmittag habe er dann in der Innenministerkonferenz, die noch weiter gegangen sei, die Innenminister dazu gebracht, zu einem Ergebnis zu kommen; davon habe er noch am nächsten Vormittag den Bundeskanzler verständigt.4
3Gemeint ist eine Konferenz der Ministerpräsidenten und Innenminister in Bonn am 30. 9. 1950.4S. die Abschrift des Schreibens von MPr. Ehard an Bundeskanzler Adenauer, 1. 10. 1950, in dem Ehard u.a. ausführte: „Nach der gestrigen Vormittagssitzung traten am Nachmittag verabredungsgemäß die Innenminister der Länder zu einer Besprechung zusammen, an der ich teilnahm. Ich beehre mich, im Auftrag der Herren Ihnen das Ergebnis kurz mitzuteilen. Im Einklang mit ihrem Regierungs-Chef teilten sämtliche Innenminister meine Auffassung, daß es Ihnen, Herr Bundeskanzler, erwünscht sein müßte, bei Ihren wohl schon in den allernächsten Tagen stattfindenden Besprechungen mit den Hohen Kommissaren in der Lage zu sein, klare Mitteilungen über die grundsätzliche Haltung der Länderregierungen zu den Richtlinien der alliierten Außenminister über die Schaffung ‚Mobiler Formationen der Deutschen Polizei‘ machen zu können. Dies dürfte wohl auch der Zweck der von Ihnen gestern nach Bonn einberufenen Konferenz gewesen sein. Auch die Länder haben das größte Interesse daran, daß unter keinen Umständen irgendwie der Eindruck entstehen könnte, als ob dieser Zweck etwa durch ihre Haltung verfehlt worden sei. Wie Sie, Herr Bundeskanzler, und wie die Hohen Kommissare legen auch die Länder den allergrößten Wert darauf, daß die Frage der Bereitschaftspolizei sehr rasch einer brauchbaren Lösung zugeführt wird, die dem Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik [sic!] entspricht und den Bedürfnissen des Bundes und der gesamten Zeitlage gerecht wird. Die Innenminister sind einhellig der Auffassung, daß einer solchen Lösung nichts im Wege steht. Sie sind sich einig darin, daß eine Bereitschaftspolizei im Sinne des Memorandums der alliierten Außenminister geschaffen wird; daß sie einwandfrei auf Länderbasis errichtet werden muß; daß die Zahl von 30 000 Mann Stärke gegenüber den Hohen Kommissaren akzeptiert wird; daß die Bereitschaftspolizei nur dem Zwecke der inneren Ordnung diene und keinen militärischen Zweck haben soll. Bei diesem Punkt legen die Innenminister wie die Ministerpräsidenten den größten Wert darauf, daß die Polizeifrage und die Frage der militärischen Aufrüstung ganz klar voneinander getrennt werden. Die Bezeichnung Generalinspekteur wird abgelehnt. Es besteht aber durchaus Verständnis dafür, daß beim Bund etwa in Form eines Beauftragten eine Stelle geschaffen wird, die für alle Angelegenheiten zuständig ist, die mit dem Artikel 91 in Zusammenhang stehen, und die für die allgemein als notwendig erachtete Einheitlichkeit der Ausbildung, der Bewaffnung und der Bekleidung Sorge zu tragen hat. Was die Durchführung des Artikels 91 des Grundgesetzes anbelangt, so sind sich die Länderregierungen darin einig, daß der Bundesregierung nichts in den Weg gelegt werden soll, was eine volle Ausschöpfung dieser Verfassungsbestimmung ermöglicht.“ (StK 13094 u. NL Ehard 1555). Über Land Commissioner Shuster ließ MPr. Ehard diesen Brief mit Schreiben vom 3. 10. 1950 auch dem Hohen Kommissar McCloy zukommen (StK 13094).
2Seitens der Alliierten werde der Standpunkt vertreten, daß die Frage der europäischen Sicherheit von der Polizeifrage absolut getrennt werden müsse. Die zu schaffende Bereitschaftspolizei dürfe keine polizeilichen Befugnisse haben und könne nur bei Unruhen usw. eingesetzt werden. Die grundsätzlich zugestandene Erhöhung der Polizeikräfte um 30000 Mann werde natürlich aus finanziellen und organisatorischen Gründen nicht auf einmal vorgenommen werden können. Im einzelnen müsse auch noch die Frage geprüft werden, in welcher Form die Bundesregierung die Möglichkeit bekommen könne, im Falle des Art. 91 GG5 die Bereitschaftspolizei unter ihre Weisung zu bekommen. Wahrscheinlich werde eine Stelle errichtet werden, deren Aufgabe es auch sei, über Ausbildung und Ausrüstung der Polizeikräfte mit den Ländern zusammen gemeinsame Richtlinien aufzustellen.5Zum Wortlaut des Art. 91 GG s. Nr. 125 TOP II Anm. 15.
3Die finanzielle Frage sei noch völlig offen geblieben und müsse noch durch den Finanzminister geprüft werden.
4Staatssekretär Dr. Schwalbermacht darauf aufmerksam, daß man unter Umständen am nächsten Freitag in der Bundesratssitzung abschließen könne, wenn die Ausschüsse sich im Laufe der Woche geeinigt hätten.
5Staatsminister Dr. Seidelmeint, der Herr Ministerpräsident habe sich schon bei verschiedenen Gelegenheiten klar und eindeutig für eine Trennung zwischen Polizei und einer evtl. Wehrmacht ausgesprochen.6 Er halte es aber für notwendig, daß auch die CSU als solche eine Stellungnahme abgeben solle. Vielleicht sei es zweckmäßig, die Erklärung so zu halten, daß darin die bisherige Entwicklung dargelegt und mitgeteilt werde, was der Bayer. Ministerpräsident und Landesvorsitzende der CSU bisher getan habe. Die Erklärung müsse jedenfalls keinen Zweifel darüber lassen, wie die Partei die ganze Frage beurteile.6Vgl. beispielhaft SZ Nr. 228, 3. 10. 1950: „Bereitschaftspolizei bleibt Sache der Länder. SZ-Gespräch mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten: Der Bund muß sich auf Mitwirkung beschränken. Scharfe Trennung zwischen Polizei und Militär“.
6Staatssekretär Dr. Schwalberteilt noch mit, das Bundesinnenministerium habe bereits Richtlinien geschickt, die sich mit der Aufstellung der Bereitschaftspolizei beschäftigen; er halte ein solches Verfahren zum mindesten für etwas merkwürdig.7
7Diese Richtlinien des BMI nicht eindeutig ermittelt. Möglicherweise bezieht sich Staatssekretär Schwalber hier auf einen Schnellbrief (Abschrift) des BMI an das StMI, 1. 9. 1950, in dem die Innenminister und Senatoren der Länder um die Nennung geeigneter Führungs- und Ausbildungskräfte für die zukünftige Bereitschaftspolizei gebeten wurden, oder – dies ist eher wahrscheinlich – auf eine einseitige Auflistung von „Forderungen für die Aufstellung der Bereitschaftspolizei“ mit hs. Datierung vom 27. 9. 1950 und ohne Provenienzangabe (NL Schwalber 79, diese Liste der „Forderungen“ auch enth. in NL Ehard 1555).
7Ministerpräsident Dr. Eharderwidert, auf alle Fälle müsse dafür gesorgt werden, daß die Landpolizei nicht beeinträchtigt werde und daß deren Personalstand auch zusammengehalten werde. Natürlich könne niemand etwas dagegen haben, wenn einige Leute der Landespolizei zur Bereitschaftspolizei hinübergingen. Im übrigen bitte er dringend, die Presse über Einzelheiten noch nicht zu informieren.8
8Zum Fongang s. Nr. 128 TOP X, Nr. 130 TOP XI, Nr. 131 TOP XVIII, Nr. 132 TOP IV.
12Vgl. Nr. 125 TOP III.
1Staatssekretär Dr. Schwalberführt aus, bei diesem Gesetzentwurf habe das Landwirtschaftsministerium eine Reihe von Einwendungen gebracht, die etwas tiefergreifend seien und wohl berücksichtigt werden müssten.13
13Diese Stellungnahme des StMELF nicht ermittelt.
2Unter anderem sei vorgeschlagen worden, in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 das Wort „vorsätzlich“ zu streichen.14 Ferner sollen in Ziff. 5 dieser Bestimmung die Worte „von sich oder einem anderen“ eingefügt werden.15 Zu Art. 5 Abs. 4 Ziff. 3 habe das Landwirtschaftministerium vorgeschlagen, nicht vom Forstgesetz allgemein, sondern vom „Bayerischen Forstgesetz“ zu sprechen.16Art. 7 Abs. 3 solle dahingehend abgeändert werden, daß das Wort „und“ gestrichen, durch ein Komma ersetzt und die Worte eingefügt würden „und sonstige Personen“.17 Entsprechend müsse auch die Begründung geändert werden.14Gemeint ist Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzentwurfs (wie Nr. 125 TOP III Anm. 21): „(1) Die Anwendung von Hieb- und Stoßwaffen ist gegenüber einzelnen Personen zulässig. 1) Zur Überwindung vorsätzlichen, gewaltsamen Widerstandes gegen die in rechtmäßiger Dienstausübung getroffenen Anordnungen und Maßnahmen.“15Bezug genommen wird auf Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 14): „5) zur Abwehr eines Angriffs oder einer Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“. Diesem Satz wurden die Worte „von sich oder einem anderen“ angefügt.16Art. 5 Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 14) lautete: „(4) Die Anwendung von Schußwaffen ist unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 gegenüber einzelnen Personen zulässig [...] 3) gegenüber Personen, die beim Schmuggel, bei gewaltsamer Gefangenenbefreiung, bei Landfriedensbruch, beim Wildern, beim Fischfrevel unter Anwendung von Schußwaffen oder Sprengstoffen oder beim Forstfrevel nach Art. 59, 81, 83 Abs. 3 oder 101 des Forstgesetzes auf frischer Tat betroffen werden und trotz Anrufs von der Straftat nicht ablassen oder vom Tatort vor oder nach der Festnahme zu entfliehen versuchen“.17Art. 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs (wie Anm. 14) lautete: „Dieses Gesetz gilt [...] 3) für die im Forst- und Jagdschutz verwendeten Beamten und Angestellten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder auf Grund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt sind, sowie für die Fischereibeamten und die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher während der Ausübung ihres Dienstes.“ Die neue, leicht modifizierte Fassung lautete gemäß dem vorliegenden Ministerratsbeschluß: „Dieses Gesetz gilt [...] 3) für die im Forst- und Jagdschutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen [...]“.
3Das B. Staatsministerium des Innern sei mit diesen Vorschlägen einverstanden und werde dem Entwurf entsprechend abändern.
4Der Ministerrat beschließt, entsprechend zu verfahren und den Gesetzentwurf sodann dem Landtag zuzuleiten.18
18MPr. Ehard hatte dem Landtagspräsidenten Entwurf und Begründung bereits vier Tage vor vorliegendem Ministerrat, am 30. 9. 1950, zugeleitet. Die hier im Ministerrat besprochenen Änderungswünsche des StMELF waren da bereits in den Gesetzentwurf eingearbeitet worden. S. BBd.
IV Nr. 4383 . Der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 8. 11. 1950 auf der Entwurfsgrundlage des mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen. S. BBd.
VI Nr. 4551 , StB.
VI S. 1261 –1264. Zum Fortgang (Initiativgesetzentwurf des Bayer. Senats zur Änderung des Gesetzes) s. Protokolle Ehard III Nr. 23 TOP II
. – Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Polizei vom 22. November 1950 (GVBl. S. 239
).
1. Entwurf eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen19
U19Vgl. Nr. 123 TOP I/8.
1Ministerialrat Leusser berichtet, der Entwurf werde seitens des Landwirtschaftsministeriums befürwortet, seitens des Justizministeriums abgelehnt; das letztere stehe auf dem Standpunkt, daß das Genehmigungsverfahren zwar auch nicht allen Ansprüchen genüge, aber doch dem Anzeigeverfahren vorzuziehen sei.20
20Vgl. StM Müller an den Bundesjustizminister Dehler und an die Justizminister der Länder, 30. 6. 1950; Vormerkung betr. Landpachtgesetz, 25. 9. 1950 (StK-GuV 13018). Das StMJu bemängelte an dem Gesetzentwurf, daß dieser an Stelle des alten einfachen Genehmigungsverfahrens ein kompliziertes Beanstandungsverfahren setze, daß ferner der Entwurf nur das landwirtschaftliche Pachtwesen, nicht aber die übrigen Bewegungen auf dem landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt wie Veräußerungen regele, und schließlich weise der Entwurf in formeller Hinsicht viele gesetzestechnische und stilistische Mängel auf.
2Staatssekretär Sübler ersucht dringend, dem zuzustimmen, da der jetzige Zustand nicht mehr haltbar sei und das Genehmigungsverfahren viel zu umständlich und zeitraubend sei.
3Nach kurzer Aussprache stimmt Herr Staatssekretär Sühler zu, daß in § 8 Abs. 1 des Entwurfs das Wort „dringend“ nicht gestrichen werde.21
21§ 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (BR-Drs. Nr. 698/50 ) lautete: „Das Gericht kann bei Landpachtverträgen auf Antrag eines Vertragsteiles a) eine Kündigung für unwirksam erklären und, soweit erforderlich, die Dauer des Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen, b) einen ohne Kündigung fristgemäß ablaufenden Vertrag für angemessene Zeit verlängern, c) einen aus einem anderen Grund abgelaufenen Vertrag wieder in Kraft setzen und seine Dauer auf angemessene Zeit festsetzen, wenn die Verlängerung dringend geboten erscheint und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Die Verlängerung des Vertrages kann auf einen Teil des Pachtgegenstandes beschränkt werden.“ In seiner 36. Sitzung vom 6. 10. 1950 beschloß der Bundesrat dann allerdings in seinen Änderungsvorschlägen zum Gesetzentwurf die in vorliegendem Ministerrat noch abgewendete Streichung des Wortes „dringend“. S. hierzu die BR-Drs. Nr. 809/50 .
4Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.22
22Das Gesetz kam erst zwei Jahre später zur Verabschiedung. – Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) vom 25. Juni 1952 (BGBl. I S. 343 ).
2. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei23
U23Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 459
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 464/50 . Mit dem Gesetz sollte das Notgesetz für die deutsche Hochseefischerei vom 16. März 1950 (BGBl. S. 44 ), das bis zum 30. 6. 1950 befristet war, bis zum 30. 6. 1951 verlängert werden. Das Notgesetz besagte, daß der Dampferhochseefischerei bei Verwendung inländischer Bunkerkohle auf Antrag ein Verbilligungsbetrag in Höhe von bis zu 15 DM je Tonne aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde. – Gesetz zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei vom 15. November 1950 (BGBl. S. 733 ). Zum ersten Notgesetz vom 16. 3. 1950 s. auch StK 30720.
3. Entwurf eines Gesetzes über das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die soziale Sicherheit nebst vier Zusatzvereinbarungen und drei Protokollen24
U24S. im Detail StK-GuV 15932. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 485
f., 511 f., 525, 678. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 720/50 . Nach vorangegangenen Beratungen, die bereits im August 1949 und zunächst von den Militärregierungen aufgenommen worden waren, hatten vom 8. – 20. 5. 1950 und vom 4.-10. 7. 1950 auf Einladung der französischen Regierung in Paris zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich Verhandlungen über den Abschluß eines Allgemeinen Abkommens über die Soziale Sicherheit stattgefunden. Das Abkommen wurde am 10. 7. 1950 in Paris unterzeichnet. Mit dem Abkommen regelten die beiden Regierungen ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und stellten die beiderseitigen Staatsangehörigen, die im jeweils anderen Land arbeiteten, in ihren Rechten und Pflichten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gleich. Regelung erfuhren die Felder der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung sowie das französische System der Familienbeihilfe, nicht aber – aufgrund eines fehlenden vergleichbaren Versicherungssystems in Frankreich – die Arbeitslosenversicherung. Dem Allgemeinen Abkommen waren vier Zusatzvereinbarungen und drei Protokolle angegliedert. Die Zusatzvereinbarungen betrafen das System der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Unternehmen; das System der Sozialen Sicherheit für Grenzgänger; die Lage der Flüchtlinge und verdrängten Personen in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die nacheinander oder abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich beschäftigt sind oder gewesen sind; die in Deutschland zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 8. Mai 1945 beschäftigt gewesenen französischen Arbeitskräfte und die in Frankreich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. Juni 1950 beschäftigt gewesenen deutschen Arbeitskräfte. Ein allgemeines Protokoll spezifizierte den vom Allgemeinen Abkommen betroffenen Personenkreis, ein Sonderprotokoll schloß Angehörige der alliierten Streitkräfte von den Bestimmungen des Abkommens aus, das Schlußprotokoll enthielt Erklärungen von deutscher und französischer Seite im Hinblick auf noch nicht endgültig geklärte Details v. a. betreffend Rentenzahlungen. Zum Fortgang s. Protokolle EhardIII Nr. 3 TOP II/7. – Gesetz über das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit nebst vier Zusatzvereinbarungen und drei Schlußprotokollen vom 18. Oktober 1951 (BGBl. II S. 177 ).
4. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom 10. Juli 195025
U25S. im Detail StK-GuV 15931. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 485
f., 511 f., 525, 678. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 721/50 . Mit dem Gesetz wurde eine am 10. Juli in Paris Unterzeichnete Vereinbarung in Kraft gesetzt, die den Verkehr von deutschen und französischen Berufspendlern über die Grenze erleichterte. Ferner wurden in der Vereinbarung die jeweiligen nationalen Bestimmungen des Arbeitsschutzes sowie des Arbeitsrechtes auch für diejenigen Arbeitnehmer garantiert, die über die Landesgrenze zu ihrer Arbeitsstätte pendelten sowie eine Gleichbehandlung bei der Entlohnung festgesetzt. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom 9. Mai 1951 (BGBl. II S. 87 ).
5. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gastarbeitnehmer vom 10. Juli 195026
U26S. im Detail StK-GuV 15390. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 511
f. u. 678. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 722/50 . Mit dem Gesetz wurde eine am 10. Juli in Paris Unterzeichnete Vereinbarung in Kraft gesetzt, die Bestimmungen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Frankreich und Deutschland enthielt, der vornehmlich zum Zwecke der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Beteiligten von beiden Ländern gefördert werden sollte. Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 3 TOP II
/9. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich betreffend Gastarbeitnehmer vom 9. Mai 1951 (BGBl. II S. 98 ).
1Gegen die vier Gesetzentwürfe werden keine Einwendungen erhoben.
6. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich vom 10. Juli 195027
U27S. im Detail StK-GuV 15933. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 511
f. u. 678. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 723/50 . Mit dem Gesetz wurde eine am 10. Juli in Paris Unterzeichnete Vereinbarung in Kraft gesetzt, die französischen Behörden in Kooperation mit der deutschen Arbeitsverwaltung die Anwerbung deutscher Gastarbeiter ermöglichte. Französische Anwerbekommissionen sollten in den deutschen Arbeitsämtern Auskunftssuchende und Bewerber beraten, geeignete Bewerber würden dann zur weiteren Prüfung und medizinischen Untersuchung in ein grenznahes Sammellager überführt und endgültig vermittelte Bewerber nach Frankreich weitergesandt.
1Staatssekretär Dr. Grieser äußert Bedenken gegen diesen Gesetzentwurf, da dieser Frankreich die Möglichkeit gebe, auch Arbeiter aus Mangelberufen und in Schlüsselstellungen anzuwerben und überdies keine zahlenmäßige Beschränkung erhalte.28 Außerdem läßt der Entwurf die Frage offen, wer die Kosten der Fahrt bis zur Grenze und den Aufenthalt in den Grenzsammellagern übernehmen solle.29 Er halte es für dringend notwendig, im Bundesrat auf diese Einwendungen hinzuweisen. Trotzdem glaube er aber doch, daß man dem Gesetzentwurf zustimmen müsse.28Art. 1 der Vereinbarung vom 10. 7. 1950 (BR-Drs. Nr. 723/50 ) lautete: „Der Bedarf Frankreichs an deutschen Arbeitskräften wird vierteljährlich festgelegt und von den zuständigen französischen Behörden den zuständigen Bundesbehörden mitgeteilt.“29Hier liegt wohl eine irrtümliche Äußerung vor. Der Art. 4 der Vereinbarung vom 10. 7. 1950 (wie Anm. 28) bestimmte u. a.: „Die Kosten für die Beförderung der deutschen Arbeitskräfte von ihrem Wohnsitz bis zur französischen Grenze, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in dem Sammellager, soweit der Aufenthalt die nachstehend festgesetzte Höchstdauer nicht überschreitet, sowie die Kosten für die Rücksendung nicht angenommener Bewerber trägt die deutsche Regierung.“ Vgl. dagegen das Kurzprotokoll über die 41. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 2. Oktober 1950: „Der Entwurf lasse auch die Frage offen, wer die Kosten für die Errichtung [Hervorhebung vom Bearb.] der vorgesehenen Sammellager zu tragen habe.“ (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 9/II).
2Der Ministerrat beschließt, unter dieser Voraussetzung zuzustimmen.30
30Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 3 TOP II
/8. – Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich vom 9. Mai 1951 (BGBl. II S. 69 ).
7. Entwurf eines Gesetzes über Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft31
U31Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 673
f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 736/50 .
1Staatsminister Dr. Seidel erklärt, § 4 des Entwurfs sei bedenklich, das Wirtschaftsministerium könne der Bundesregierung das Recht auf Erteilung von Einzelanweisungen nur unter der Voraussetzung zubilligen, daß dies im Benehmen mit den Ländern geschehe.32
32Der vorliegend diskutierte Gesetzentwurf sah u. a. vor, daß die Bundesregierung bezüglich solcher Rohstoffe, deren Bewirtschaftung durch besatzungsrechtliche Bestimmungen noch Einschränkungen unterworfen blieb (Gesetz Nr. 24 vom 30. 4. 1950, vgl. hierzu Nr. 116 TOP VII), Rechtsverordnungen betreffend die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Besitz etc. erlassen konnte. Der von StM Seidel kritisierte § 4 des Gesetzentwurfs (BR-Drs. Nr. 736/50 ) lautete: „Die Bundesregierung kann in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Einzelanweisungen erteilen, wenn die zu regelnde Angelegenheit nach Art und Umfang von einer Bedeutung ist, die über den Bereich eines Landes hinausgeht.“ Zum Vollzug des Gesetzes Nr. 24 der AHK s. Nr. 116 TOP VII u. StK 14947.
2Ministerialrat Leusser fügt hinzu, das Ministerium des Innern habe im Hinblick auf Art. 84 Abs. 5 des GG33 verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 des Entwurfs erhoben, die zweifellos begründet seien. Er halte es aber nicht für zweckmäßig, hier Schwierigkeiten zu machen.33Bezug genommen wird auf Art. 84 Abs. 5 GG. Zu dessen Wortlaut s. Nr. 102 TOP I/10 Anm. 22.
3Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf unter der Bedingung zuzustimmen, daß die Einzelweisungen nur im Benehmen mit den beteiligten Ländern erfolgen.34
34Zum Fortgang s. Nr. 137 TOP I/9a.
8. Entwurf eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes35
U35Vgl. Nr. 106 TOP I/7.
1Ministerialrat Leusser berichtet, es handle sich hier um einen Rückläufer, bei dem das Finanzministerium der Ansicht sei, es sollte der Vermittlungsausschuß angerufen werden.
2Staatssekretär Dr. Grieser erklärt, die Arbeitsminister aller Länder hätten die im § 4 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene Prüfungspflicht des Bundesrechnungshofes einstimmig abgelehnt. Er halte es für durchaus möglich, hier noch etwas zu erreichen, da die Mehrheit im Bundestag für das Gesetz sehr klein gewesen sei.36 Es handle sich hier tatsächlich um einen Einbruch in die Befugnisse der Länder, der nur vom Bundesfinanzministerium, nicht aber vom Bundesarbeitsministerium ausgehe.36Der Bundestag hatte das Gesetz in seiner Sitzung vom 15. 9. 1950 in der Fassung der BT-Drs. 1141 angenommen. Der in vorliegender Ministerratssitzung beanstandete § 4 Abs. 4 des Gesetzes lautete: „Der Bundesrechnungshof hat ferner die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Träger der Sozialversicherung, wenn sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge zu prüfen.“ Vgl. auch die Abschrift eines Rundschreibens von StM Krehle an die Sozialministerien der Länder, 27. 9. 1950, in dem der Einspruch gegen den Bundestagsbeschluß angekündigt wurde: „Von der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge abgesehen, trifft die Vorschrift in der Hauptsache die Landesversicherungsanstalten, denen die Festsetzung der Renten in der Arbeiterversicherung obliegt [...]. Der Bund leitet aus dem Umstande, daß er einen Zuschuß zu den Renten der Arbeiterversicherung leistet, für den Rechnungshof die Befugnis ab, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Landesversicherungsanstalten – auch soweit sie öffentlich-rechtliche Anstalten nach Landesrecht sind – zu prüfen; der Bund nimmt ein Recht in Anspruch, das ihm nach dem Grundgesetz nicht zusteht, er greift in Angelegenheiten ein, die das Grundgesetz den Ländern Vorbehalten hat. [...] Das bayerische Gesetz über die Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung überträgt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller Versicherungsträger in Bayern dem Prüfungsamte beim Landesversicherungsamt. Soweit die Vorschrift im angefochtenen § 4 Abs. 4 die landesrechtlichen Versicherungsträger trifft, steht sie im Widerspruch zum Grundgesetz. Das Land Bayern wird beantragen, gegen die angefochtene Vorschrift den Einspruch einzulegen (Art. 77 Grundgesetz).“ (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 575).
3Ministerialrat Leusser meint, es sehe nicht so aus, als ob der Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses durchgehen würde, jedenfalls werde aber vom Finanzministerium eine entsprechende Erklärung vorbereitet und er wird deshalb noch mit Herrn Ministerialrat Wagenhöfer sprechen.
4Der Ministerrat beschließt, jedenfalls einen Versuch zu machen, den Vermittlungsausschuß anzurufen.37
37Der Bundesrat verzichtete in Folge auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Vgl. das Schreiben des Bundesratspräsidenten MPr. Ehard an Adenauer vom 6. 10. 1950 (Abdruck als BR-Drs. Nr. 803/50 ), in dem mitgeteilt wurde, „einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Es wird dabei erwartet, daß die Regelung in § 4 Abs. 4 des Gesetzes nur bis zur Neuorganisation der Sozialversicherung angewendet wird.“ – Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (BGBl. S. 765 ).
9. Entwurf eines Gesetzes über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein38
U38Vgl. Nr. 110 TOP III, Nr. 114 TOP II/10.
1Ministerialrat Leusser führt aus, das Finanzministerium halte dieses Gesetz für überflüssig, er könne allerdings diesen Standpunkt nicht teilen.39
Wenn man das Gesetz beseitigen wollen, müsse man den Vermittlungsausschuß anrufen, was wohl nicht empfohlen werden könne.40
39In den Finanzausschußsitzungen des Bundesrates am 20. und 28. 7. 1950 hatten sich die Finanzminister der Länder Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern auf den Abschluß einer Ländervereinbarung über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein geeinigt. Auf der Berechnungsgrundlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BR-Drs. Nr. 465/50 ) erklärten sich die Länder bereit, rückwirkend von April 1950 an bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den horizontalen Finanzausgleich dem Land Schleswig-Holstein monatlich 6990000 DM Kassenhilfe zukommen zu lassen. Der Anteil Bayerns an den Zahlungen betrug 670000 DM; die Länder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz waren von den Zahlungsverpflichtungen ausgenommen. S. die Vereinbarung über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein im Rechnungsjahr 1950; undatierter Entwurf eines Schreibens StMF an StK (Ende August/Anfang September 1950) betr. Entwurf einer Vereinbarung über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein im Rechnungsjahr 1950 (MF 69334). Das letztgenannte Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk von MD Ringelmann vom 5. 9. 1950, demzufolge der Ministerrat in seiner Sitzung vom 4. 9. 1950 nach Vortrag Ringelmanns der Finanzhilfe für Schleswig-Holstein und der Ländervereinbarung zugestimmt habe. Dieser Beschluß allerdings ist in dem entsprechenden Protokoll Nr. 120 ebensowenig dokumentiert wie die Teilnahme Ringelmanns an diesem Ministerrat. Aufgrund der nunmehr bestehenden Ländervereinbarung sahen die Finanzminister der Länder und der Bundesrat ein Bundesgesetz über eine Finanzhilfe für Schleswig-Holstein als obsolet an. Vgl. das Schreiben von Bundesratspräsident und MPr. Ehard an Adenauer, 6. 10. 1950 (Abdruck als BR-Drs. Nr. 801/50 ): „Der rechtliche Zustand und der Antrag des Landes Schleswig-Holstein sind durch die von allen beteiligten Ländern unterschriebene Vereinbarung erfüllt, soweit es nach den finanziellen Verhältnissen der gebenden Länder möglich war. Deshalb bedarf es dieses Gesetzes nicht mehr.“40Der Bundestag hatte den Regierungsentwurf des Gesetzes über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein in seiner 86. Sitzung am 15. 9. 1950 angenommen (s. BR-Drs. Nr. 746/50 ); der Bundesrat versagte drei Tage nach der vorliegenden Ministerratssitzung, in seiner 36. Sitzung vom 6. 10. 1950, seine Zustimmung unter Berufung auf Art. 78 (Voraussetzungen des Zustandekommens von Bundesgesetzen) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 4 GG, der lautet: „Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.“ Vgl. hierzu die BR-Drs. Nr. 801/50 .
2Staatsminister Dr. Seidel spricht sich dafür aus, keine Einwendungen zu erheben, wenn die Identität mit dem bereits bestehenden Länderabkommen feststehe.41
41S.o. Anm. 39.
3Staatssekretär Dr. Müller sichert zu, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen42
42Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 18 TOP VII
/3. Im März 1951 gewährte der Bund durch Bundesgesetz dem Land Schleswig-Holstein einen Kredit zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in Höhe von 70 Millionen DM. – Gesetz über eine Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 217 ).
10. Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungskosten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund (Überleitungsgesetz)43
U43Vgl. Nr. 106 TOP I/10.
1Der Ministerrat beschließt, hier keine Einwendungen zu erheben.
11. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950 U
1Die Besprechung des Entwurfs wird zunächst zurückgestellt.44
44Der Entwurf wurde als letzter Punkt des TOP IV abgehandelt. Siehe u. S. 546 f.
12. Entwurf einer Verwaltungsanordnung betreffend die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigung bei Kreditinstituten U
1Der Ministerrat beschließt, diesem Entwurf zuzustimmen.45
45Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 637
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 686/50 . – Verwaltungsanordnung betreffend die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten vom 15. 12. 1950 (BAnz. Nr. 244, 19. 12. 1950).
13. Entwurf einer Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baus von Landarbeiterwohnungen46
U46S. im Detail StK-GuV 13332. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 601 u. 616
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 695/50 .
1Ministerialrat Leusserteilt mit, über diesen Entwurf bestünden noch Differenzen zwischen dem Finanzausschuß und dem Agrarausschuß des Bundesrates.47 Die in Frage kommenden Ministerien in Bayern seien sich aber darüber einig, daß dem Gesetz nach Maßgabe des Beschlusses des Agrarausschusses zugestimmt werden könne.47§ 1 des Regierungsentwurfs (wie Anm. 46) sah vor, daß sowohl buchführende wie nichtbuchführende Land- und Forstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen können. Der Finanzausschuß des Bundesrates empfahl dagegen, die Steuervergünstigungen nur für Betriebe mit ordentlicher Buchführung zu gewähren, der Agrarausschuß plädierte für die Beibehaltung der Regierungsvorlage. Vgl. hierzu die BR-Drs. Nr. 725/50 .
2Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren48
48Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baus von Landarbeiterwohnungen vom 7. November 1950 (BGBl. S. 730 ).
14. Ernennung des Oberbundesanwalts U
1Der Ministerrat beschließt, sich mit der Ernennung des Herrn Dr. Wiechmann49 zum Oberbundesanwalt einverstanden zu erklären.49In der Vorlage irrtümlich „Wichmann“. – Dr. jur. Carlo Wiechmann (1886–1959), 1912–1945 im preußischen Justizdienst, 1945–1948 Senatspräsident am Kammergericht Celle, 1948–1950 Senatspräsident am Oberlandesgericht Celle, 1950–1955 Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 739
15. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung50
U50S. im Detail MInn 90355. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 702
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 742/50 . Durch Geheimerlaß vom 6. 11. 1941 hatte Hitler den Reichsminister des Innern ermächtigt, für Partnerinnen gefallener oder im Felde verstorbener Wehrmachtsangehöriger die nachträgliche Eheschließung anzuordnen. Mit dem Gesetz wurden bestimmte Rechtswirkungen dieser nachträglichen Eheschließungen, insbesondere öffentlichrechtliche Versorgungs- und Versicherungsansprüche der Frauen sowie die Rechtsstellung der aus solchen Partnerschaften hervorgegangenen Kinder als eheliche Kinder, anerkannt. Ein ähnliches Gesetz war bereits vom Stuttgarter Länderrat vorbereitet worden, und in Bayern wurde ein entsprechender Gesetzentwurf im Jahre 1949 auf den Weg gebracht. Dieses bayer. Landesgesetz wurde von der Staatsregierung allerdings zurückgestellt, nachdem die Bundesregierung eine bundesgesetzliche Regelung angekündigt hatte. S. hierzu Nr. 70 TOP VII; StK-GuV 765; StK 30285. Zum Fortgang s. Protokolle Ehard III Nr. 16 TOP II
/5. – Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215 ).
1Einwendungen werden hier nicht erhoben.
16. Entwurf einer Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnungen über die Bewirtschaftung und Marktregelung von Erzeugnissen der Landwirtschaft51
U51Vgl. Nr. 102 TOP I/11. Abdruck des Anordnungsentwurfs als BR-Drs. Nr. 795/50 . Es handelte sich hierbei um die Verlängerung von insgesamt 18 Einzelanordnungen betreffend die Bewirtschaftung von Agrarprodukten bis zum 31. 12. 1950.
1Ministerialrat Leusser stellt fest, daß die Vorlage noch nicht eingelaufen sei, das Landwirtschaftsministerium habe aber dringend gebeten, keine Schwierigkeiten zu bereiten.
2Der Ministerrat beschließt, der Anordnung zuzustimmen.52
52Zum Fortgang s. Nr. 129 TOP I/A22, Nr. 137 TOP I/28.
17. Entwurf eines Gesetzes über den Personalausweis53
U53Vgl. Nr. 117 TOP III/10.
1Ministerialrat Leusser berichtet, gegen die neue Fassung des Gesetzes, das dem Beschluß des Vermittlungsausschusses entsprechend abgeändert worden sei, bestünden seitens des Innenministeriums keine Bedenken.54 Es sei auch tatsächlich im Vermittlungsausschuß mehr erreicht worden, als man vorher angenommen hätte.54Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 11. 8. 1950 beschlossen, hinsichtlich des vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetzes über Personalausweise den vermittlungsausschuß anzurufen. Vgl. hierzu BR-Drs. Nr. 649/50 . Die Einwände des Bundesrates richteten sich inhaltlich gegen die §§ 1–3 (Ausweispflicht, Gültigkeit, Strafbestimmungen) des Gesetzes, hier insbesondere gegen den § 1 Abs. 2. Dieser hatte in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung (BT-Drs. Nr. 1032 , 1143) gelautet: „Auf Antrag ist ein Personalausweis mit Lichtbild auszustellen. Der Bundesminister des Innern bestimmt das Muster.“ Im Vermittlungsausschuß wurde als neuer Wortlaut des § 1 Abs. 2 festgelegt: „Der Personalausweis ist nach einem einheitlichen Muster mit Lichtbild auszustellen,-das von dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Raum für einen Fingerabdruck darf nicht vorgesehen werden.“ Vgl. BT-Drs. Nr. 1385 (Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses); Kurzprotokoll der 5. Sitzung des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates am Donnerstag, dem 21. September 1950 (StK-GuV 13305).
2Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf nunmehr zuzustimmen.55
55Gesetz über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (BGBl. S. 807 ). Zum Fortgang s. Nr. 130 TOP I/a14.
3Besprechung des Punktes 11
4Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 195056
56S. im Detail StK-GuV 10461–10464; StK 14090; MF 69311. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 268
f., 608 f., 642–661. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 728/50 .
5Ministerialrat Dr. Wagenhöfer berichtet eingehend über die bis jetzt vorliegenden Einzelpläne des Bundeshaushalts.57 In fast allen Fällen müßten erhebliche Bedenken angemeldet werden, vor allem was die Vermehrung des Personaletats, den Ansatz von Mitteln für noch nicht bestehende Bundesbehörden, Bundesanstalten usw. betreffe.58 Er halte es für dringend notwendig, daß im Bundesrat Herr Staatssekretär Dr. Müller im einzelnen die Beanstandungen, die von Bayern aus gemacht werden müßten, vortrage und begründe.59
57Die Einzelpläne zum Gesetzentwurf über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950 sind – allerdings nicht vollständig – enthalten in StK-GuV 10461.58Vgl. zur bayer. Kritik am Bundeshaushaltsplan 1950 den von MinRat Wagenhöfer verfaßten Vorschlag einer Stellungnahme des Bundesrates zu Einzelplan IX des Bundeshaushalts 1950, 25. 9. 1950 (StK-GuV 10462). Diese Ausführungen Wagenhöfers betreffen allerdings nur den Haushaltsplan des BMWi. Das StMF hatte für den Finanzausschuß des Bundesrates die Bearbeitung der Einzelpläne III (Bundesrat), IX (BMWi) und XVII (Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates) des Bundeshaushaltsplans übernommen. Vgl. das Fernschreiben StMF an das Sekretariat des Finanzausschusses des Deutschen Bundesrates, 7. 8. 1950; MinRat Wagenhöfer an StMWi, undatiert mit hs. Vermerk „versandt 26. 8. [1950]“ (MF 69311).59Zum Fortgang s. Nr. 129 TOP I/Al, Nr. 132 TOP I/7 (Ergänzungsvorlage zum Haushaltsgesetz) u. Nr. 134 TOP I/12.
60In der Vorlage hier irrtümlich „Kraftwerk A.G.“ Vgl. Nr. 93 TOP II, Nr. 102 TOP III, Nr. 106 TOP IV, Nr. 125 TOP VII.
1Ministerialrat Dr. Freudling berichtet, die Verhandlungen seien nunmehr zu einem Abschluß gekommen61 und von österreichischer Seite sei vorgeschlagen worden, den Vertrag am 16. Oktober in München abzuschließen.62
61Die abschließenden Gespräche zur Gründung der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG fanden auf einem Treffen von Vertretern der österreichischen Verbundgesellschaft, der VIAG, der Innwerk AG, der Bayernwerk AG und MinRat Freudling am 25. 8. 1950 in Salzburg statt. Die Verhandlungen waren unter Zeitdruck geraten, da eine Zusage finanzieller Fördermittel zum Bau der Innstufe Braunau aus dem internationalen Kraftwerksprogramm der OEEC zu verfallen drohte. S. hierzu die Vormerkung von MinRat Freudling betr. Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG, 29. 8. 1950 (MF Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG (ÖBK), Abgabe vom 27. 6. 2005, Bd. 1).62Das Original des Vertrags zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Staatsregierung des Freistaates Bayern über die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG sowie die Satzung für die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG enthalten in: Bayern Urkunden 4209.
2Es wird vereinbart, daß als Vertreter des bayer. Staates Herr Staatssekretär Dr. Müller auftreten solle.
3Ministerialrat Dr. Freudling fährt fort, am gleichen Tag müsse die Gesellschaftsgründung vorgenommen werden, hier sei noch die Frage offen, welcher Notar genommen werden solle.
4Stv. Ministerpräsident Dr. Müller erklärt, er werde den Vorstand der Notarkasse, Herrn Dr. Feyock,63 deshalb anrufen.63Dr. jur. Georg Feyock (1902–1971), Notar, 1946–1949 Geschäftsführer der Bayer. Notarkasse und 1. Stellvertreter von deren Präsidenten, 1949 Mitbegründer und 1. Vorsitzender der Gemeinschaft des Deutschen Notariats, 1949–1962 Präsident der Bayer. Notarkasse, 1961–1969 Präsident der Landesnotarkammer Bayern, 1961–1969 Präsident der Bundesnotarkammer, 1969 Ehrenpräsident der Landesnotarkammer Bayern und der Bundesnotarkammer. Vgl. den Nachruf in: Deutsche Notar-Zeitschrift 1972, Heft 1 S. 1; Ring, Entstehung; Schippel, Wiederaufbau.
5Ministerialrat Dr. Freudling geht sodann auf die Frage des Vorstands ein und teilt mit, die österreichischen Vertreter hätten gebeten, den Vorstand vorläufig nebenamtlich zu besetzen und zwar mit je zwei Herren aus Österreich und von Bayern. Das Finanzministerium schlage deshalb vor, zunächst nebenamtlich den Justitiar des Bayernwerkes, Herrn Dr. Schmeller,64 sowie Herrn Dipl. Ing. Schmidt65 von der Innwerk AG zu bestellen. Als hauptamtliche Vorstandsmitglieder hätten sich unter anderem beworben: Dr. Scheublein,66 Dipl. Ing. Wagner67 und Regierungsbaumeister Schlegel.68
64Dr. jur. Theodor Schmeller (1910–1986), Jurist, 1919–1920 Gymnasium in Speyer, 1920–1928 Ludwigsgymnasium München, bis 1931 Studium der Rechtswissenschaften in München, 1931–1935 juristischer Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar in Münchner Justiz- und Verwaltungsbehörden, 1936 Assessor im StMF, 1937 Wechsel zur Bayernwerk AG, im Zweiten Weltkrieg Wehrdienst, dann Kriegsgefangenschaft, ab 1946 kaufmännischer Leiter der Bayernwerk AG, dort ab 1951 Vorstandsmitglied, ab 1. 5. 1965 Vorstandsvorsitzender.65In der Vorlage Irrtümlich „Schmitt“. – Dipl. Ing. Oscar Schmidt, Mitglied des Vorstands der Innwerk AG, Töging, Aufsichtsratsmitglied der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG, bis 25. 4. 1951 Vorstandsmitglied der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG (delegiert durch den Aufsichtsrat). Weitere Angaben nicht ermittelt.66Aller Wahrscheinlichkeit ist hier gemeint Dr. Bernhard Scheublein (1906–1996), Vorstand der Paulaner-Salvator-Thomasbräu AG, München.67Nicht ermittelt.68Dipl. Ing. Theodor Schlegel (geb. 1908), Bauingenieur, 1932–1934 Baureferendar bei der Reichsbahndirektion München, 1934–1935 Baureferendar beim Straßen- und Flußbauamt München, August 1935 Staatsprüfung für den höheren Baudienst, März 1936 Rückzug der Bewerbung als Anwärter für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes. Weitere Angaben nicht ermittelt.
6Stv. Ministerpräsident Dr. Müller spricht sich dafür aus, heute keine Entscheidung zu fällen.
7Staatsminister Dr. Hundhammer ersucht, die Namen der Bewerber an die einzelnen Ministerien zu geben, damit man sich dazu äußern könne.
8Ministerialrat Dr. Freudling stellt fest, daß auch noch die Frage des Aufsichtsrats besprochen werden müsse, man denke an einen Aufsichtsrat von 8 bis 12 Mitgliedern, der je zur Hälfte aus österreichischen und bayerischen Herren besetzt werden solle.
9Der Ministerrat beschließt, die Federführung dem Finanzministerium zu übertragen, das die Staatsministerien für Wirtschaft, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Oberste Baubehörde beteiligen solle. Eine endgültige Entscheidung über Vorstand und Aufsichtsrat soll im Ministerrat vom Montag, den 9. Oktober getroffen werden69
69Zum Fortgang s. Nr. 127 TOP XIII.
1Ministerpräsident Dr. Ehard gibt anschließend bekannt, die Bayer. Landeszeitung habe die Behauptung aufgestellt, es bestehe eine Exil-Anwärterliste, auf der auch bayerische Kabinettsmitglieder aufgeführt seien.71 An dieser Behauptung, die völlig aus der Luft gegriffen sei, könne man nicht Vorbeigehen.71Bayerische Landeszeitung Nr. 39, 30. 9. 1950: „Die Westdeutschen Exilanwärter. Bayernpartei steht nicht auf der Evakuierungsliste“.
2Der Ministerrat beschließt sodann, folgende Presseerklärung abzugeben:
3„Unter der Schlagzeile ‚Die westlichen Exil-Anwärter‘ bringt das Organ der Bayernpartei, die Bayerische Landeszeitung, unter Berufung auf eine Reuter-Meldung in ihrer Ausgabe vom 30. 9. 1950 einen Aufsatz über angebliche Evakuierungslisten. Diese Listen sollen den Zweck haben, in dem angenommenen Falle einer östlichen militärischen Invasion bestimmten Persönlichkeiten des politischen Lebens, die als besonders gefährdet betrachtet werden, die Möglichkeit eines Exils zu bieten. Es wird behauptet, daß auf diesen Listen auch Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung stehen sollen. Da durch solche Nachrichten das Mißtrauen erweckt wird, die Regierung könnte in einer mit Recht vom Volke nie verstandenen Weise auf ihre Sicherheit bedacht sein, hat der Bayerische Ministerrat in seiner heutigen Sitzung festgestellt, daß weder an die Staatsregierung als solche noch an eines ihrer Mitglieder jemals ein solches Ansinnen gestellt worden ist.
4Die in der Presse aufgestellten Behauptungen sind auch aus dem Grunde sehr bedauerlich, weil sie geeignet sind, an den von gewissen Kreisen betriebenen Erzeugung einer Panikstimmung mitzuwirken, für die keinerlei Grund vorhanden ist.“72
72Vgl. den Abdruck dieser Erklärung in Die Neue Zeitung Nr. 253,4. 10. 1950, „Ministerrat wendet sich gegen Gerüchtemacher“.